Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0402-W/08
Zufluss von Insolvenz-Ausfallgeld löst Pflichtveranlagung aus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0402-W/08vom 10.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. Mai
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 24. April 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Auf Basis der vom Berufungswerber (in der Folge mit Bw.
abgekürzt) am 28. Februar 2007 persönlich überreichten
"Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung" setzte das Finanzamt mit Bescheid
vom 24. April 2007 die Einkommensteuer für 2006 mit 1.321,61 € fest.
Die Berechnung der Einkommensteuer wurde wie folgt aufgeschlüsselt:
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Berechnung der
Einkommensteuer:
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Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit
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Übermittelte
Lohnzettel laut Anhang
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Bezugsauszahlende
Stelle
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stpfl.
Bezüge (245)
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A
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636,07
€
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IAF
Service GmbH
|
6.217,08
€
|
|
B
|
2.373,42
|
|
C.
|
12.744,55
€
|
|
Pauschbetrag
für Werbungskosten
|
-
132,00 €
|
21.839,12
€
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
|
21.839,12
€
|
Sonderausgaben (§ 18
EStG 1988):
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Pauschbetrag für
Sonderausgaben
|
|
-
60,00 €
|
Einkommen
|
|
21.779,12
€
|
Die Einkommensteuer für
die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988
beträgt:
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Bemessungsgrundlage für
den
besonderen
Progressionsvorbehalt:
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Gesamtbetrag der
Einkünfte:
|
21.839,12
€
|
|
+ Pauschbetrag für
Werbungskosten
|
132,00
€
|
|
Im Gesamtbetrag der
Einkünfte
enthaltene
Beträge die nicht
umzurechnen sind.
|
-
6.217,08 €
|
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Umrechnungsbasis
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15.754,04
€
|
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Umrechnungszuschlag
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|
|
(15.754,04 x 365 / (365 -
31) - 15.754,04)
|
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1.462,20
€
|
Bemessungsgrundlage für
den Durchschnittssteuersatz
|
|
23.241,32
€
|
(23.241,32 - 10.000,00) x
5.750,00 / 15.000,00
|
|
5.075,84
€
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
|
5.075,84
€
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
-
291,00 €
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
-
54,00 €
|
Steuer für den
Durchschnittssteuersatz
|
|
4.730,84
€
|
Durchschnittssteuersatz (
4.730,84 / 23.241,32 x 100)
|
|
20,36
€
|
Durchschnittssteuersatz
20,36 % von 21.779,12
|
|
4.434,23
€
|
Steuer sonstige Bezüge
wie z.B. 13. und 14. Bezug (220)
|
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nach Abzug der darauf
entfallenden SV-Beiträge (225) und
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|
des Freibetrages von 620
€ mit 6 %
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97,96
€
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Einkommensteuer
|
|
4.532,19
€
|
Anrechenbare Lohnsteuer
(260)
|
|
-
3.210,58 €
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Festgesetzte
Einkommensteuer
|
|
1.321,61
€
|
Berechnung der
Abgabennachforderung/Abgabengutschrift
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|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
|
1.321,61
€
|
Abgabennachforderung
|
|
1.321,61
€
Im Anhang an den Einkommensteuerbescheid 2006 finden sich
auszugsweise die folgenden Lohnzettel- bzw. Meldungsdaten:
Bezugsauszahlende Stelle:
A
Bezugszeitraum:
2006Bruttobezüge
(210): 778,48 €
Anrechenbare
Lohnsteuer (260): 78,47 €
Auszahlende Stelle: IAF
Service GmbH
Bezugszeitraum: 01.01
bis 31.12.2006
Bruttobezüge
(210): 9.532,17
€
Steuerpflichtige Bezüge
(245): 6.217,08 €
Anrechenbare
Lohnsteuer (260): 932,10 €
Bezugsauszahlende Stelle:
B
Bezugszeitraum:
06Bruttobezüge
(210): 3.331,77 €
Anrechenbare
Lohnsteuer (260): 390,14 €
Bezugsauszahlende Stelle:
C
.
Bezugszeitraum:
1-1206Bruttobezüge
(210): 18.412,34
€
Anrechenbare Lohnsteuer
(260): 1.809,87
€
Bezugsauszahlende Stelle
"nur für die Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehaltes)":
ARBEITSMARKTSERVICE
ÖSTERREICH
Arbeitslosengeld
für Tage (01.01. - 31.01.2006)
In der Bescheidbegründung wurde folgendes
angeführt: "Sie haben im Jahr 2006 steuerfreie
Einkommensersätze erhalten (insbesondere Arbeitslosengeld, Notstandshilfe,
bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener), die eine besondere
Steuerberechnung nach sich ziehen (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Dabei werden die
für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte auf den Zeitraum
des Erhalts der steuerfreien Bezüge umgerechnet, so als ob sie auch
während des Bezugs der Einkommensersätze weiterbezogen worden
wären. Daraus wird ein Umrechnungszuschlag ermittelt, der zur Berechnung
des Durchschnittssteuersatzes dem Einkommen hinzugerechnet wird. Mit diesem
Durchschnittssteuersatz wird das steuerpflichtige Einkommen versteuert."
Am 8. Mai 2007 langte beim Finanzamt ein mit 6. Mai 2007
datierter und von der Behörde als Berufungsschriftsatz gewerteter "Antrag
auf Zurückziehung der AN-Veranlagung" folgenden Inhaltes ein: "Innerhalb
offener Frist ziehe ich meinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2006 zurück. Im betreffenden Kalenderjahr lagen die
Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gemäß
§ 41
Einkommensteuergesetz nicht vor."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Mai 2007 wurde die
Berufung gegen den Bescheid vom 24.4.2007 als unbegründet abgewiesen und
begründend ausgeführt, dass ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung nur
dann zurückgezogen werden könne, wenn keine Pflichtveranlagung
vorliege. Da der Bw. aber im Veranlagungsjahr 2006 Zahlungen vom
Insolvenzausgleichsfonds (IAF) erhalten habe, sei gemäß
§ 41
EStG eine Steuerveranlagung zwingend vorgeschrieben, weshalb eine
Zurückziehung des Antrages nicht erfolgen könne.
Am 12. Juni 2007 wurde vom Bw. ein weiterer Schriftsatz
eingereicht, in dem der Bw. wortgleich die bereits im Schreiben vom 6.5.2007 ins
Treffen geführten Argumente vorbrachte.
Mit Bescheid vom 17. September 2007 forderte das Finanzamt
den Bw. auf, die inhaltlichen Mängel "der Berufung vom 12. Juni 2007" (es
fehle eine Begründung) bis zum 24. Oktober 2007 zu beheben und wies darauf
hin, dass die Berufung bei Versäumnis dieser Frist als zurückgenommen
gelte. Außerdem wurde der Bw. vom Finanzamt um telefonische
Rücksprache oder persönliche Vorsprache ersucht.
In weiterer Folge legte das Finanzamt
die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Berufung mit
der Begründung, dass der Bw. die Zurückziehung seines Antrages auf
Arbeitnehmerveranlagung 2006 beantrage, diese jedoch nach den Bestimmungen des
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (Pflichtveranlagung) durchgeführt worden
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist ausschließlich strittig, ob
der für das Jahr 2006 gestellte Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung
zurückgezogen werden kann oder ob für das Kalenderjahr 2006 eine
Pflichtveranlagung gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG 1988
durchzuführen ist.
Die für die Beurteilung des dargelegten Streitpunktes
relevante Gesetzeslage in der für den Berufungszeitraum maßgebenden
Fassung stellt sich wie folgt dar:
§ 19 Abs. 1 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988 idF des Abgabenänderungsgesetzes 2005,
BGBl. I Nr. 161/2005, lautet: "Einnahmen sind in jenem
Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze
Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie
wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr
bezogen. Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug
bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im
Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der
Anspruch besteht. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung
einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel
gemäß
§ 84 EStG 1988 an das Finanzamt zu
übermitteln. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben
unberührt."
In der Bestimmung des § 39 Abs. 1 EStG 1988 wird die
Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes)
nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem
Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige
Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die
Voraussetzungen des § 41 vorliegen. Sind im Einkommen Einkünfte aus
Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser
Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 22 Euro nicht übersteigen.
§ 41 Abs. 1 und 2 EStG 1988 sieht für die
Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften folgendes vor:
"(1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn 1. er andere
Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro
übersteigt, 2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei
oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug
gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind. 3. im Kalenderjahr
Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 zugeflossen
sind, 4. in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr
berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs.
1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen, 5. der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen. § 39
Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so
erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann
innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt
werden. § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden."
Nach § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988
sind Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren, soweit sie Bezüge
gemäß
§ 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f
EStG 1988 betreffen, mit dem festen Steuersatz zu versteuern. Von den
übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge
im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu
belassen. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer
vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15% zu versteuern.
Gemäß
§ 69 Abs. 6 EStG 1988
hat bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld durch den
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds die auszahlende Stelle zur Berücksichtigung der
Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden
Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) auszustellen und
an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.
Zufolge § 124b Z 130 EStG 1988 ist
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 161/2005 erstmals für Konkurse, die nach dem
31. Dezember 2005 eröffnet werden, anzuwenden. § 69 Abs. 6 und
§ 84 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 161/2005 sind erstmalig auf
Lohnzettel anzuwenden, die das Kalenderjahr 2006 betreffen.
Wie aus der dargelegten Rechtslage hervorgeht,
unterscheidet das Einkommensteuergesetz 1988 zwischen einer
Arbeitnehmerpflichtveranlagung (§ 41 Abs. 1) und einer freiwilligen
Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2).
Das Gesetz selbst normiert dabei in § 41 Abs. 1 Ziffer
1 bis 5 jene Tatbestände, bei deren Vorliegen zwingend eine
Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen ist. So hat eine
Arbeitnehmerpflichtveranlagung etwa dann stattzufinden, wenn Auszahlungen durch
den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 69) zugeflossen sind (§ 41 Abs. 1 Z
3).
Sobald die im Gesetz genannten Voraussetzungen für
eine Pflichtveranlagung gegeben sind, liegt es daher nicht mehr im Ermessen des
Finanzamtes, ob eine Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfolgen hat oder nicht
(siehe
Doralt/Ruppe,
Grundriss des österreichischen Steuerrechts, Band I, 9. Auflage, Rz 745,
Seite 258).
Neben der angesprochenen Pflichtveranlagung sieht § 41
Abs. 2 EStG 1988 eine so genannte Antragsveranlagung vor. Diese freiwillige
Veranlagung kommt aber nur dann in Betracht, wenn keine Tatbestände
vorliegen, die bereits von Gesetzes wegen eine Pflichtveranlagung nach sich
ziehen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Handbuch zum EStG 1988, Stand: Oktober 1992,
Tz 1.3 zu § 41, Seite 1352).
Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich somit, dass
die Entscheidung darüber, ob eine Arbeitnehmerveranlagung stattfindet oder
nicht nur dann dem Arbeitnehmer obliegt, wenn keine der im Gesetz
ausdrücklich genannten Voraussetzungen für eine amtswegige Veranlagung
vorliegt (vgl. dazu Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz , Band II,
Stand: 1.7.2007, Rz. 11 zu § 41).
Ist aber eine Pflichtveranlagung im Sinne des § 41
Abs. 1 EStG 1988 durchzuführen, dann liegt trotz Abgabe einer
Erklärung zur Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung keine
Antragsveranlagung mehr vor und die Zurückziehung eines Antrags ist
ausgeschlossen.
Wenngleich es daher zwar zutrifft, dass ein Antrag auf
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung im Berufungswege
zurückgezogen werden kann, ist dies jedoch nur dann möglich, wenn kein
Tatbestand für eine Pflichtveranlagung gegeben ist (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Stand: 1.11.2007, Anm
30 zu § 41).
Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt geht hervor, dass dem
Bw. im Jahr 2006 Zahlungen (Insolenz-Entgelt) aus dem
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds in Höhe von 6.217,08 € zuerkannt und von
der zuständigen Geschäftsstelle der IAF Service GmbH ausbezahlt worden
sind. Bei den Zahlungen an Insolvenz-Ausfallgeld handelt es sich aber um
Bezüge nach § 69 Abs. 6 EStG 1988, die zur Sicherung der
Ansprüche von Beschäftigten im Falle eines Konkurses nach dem
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (IAF)
über die zuständige Geschäftsstelle der IAF Service GmbH
ausbezahlt werden.
Dass der diesbezügliche Lohnzettel nicht auszustellen
gewesen wäre oder der Bw. im Streitjahr kein Insolvenz-Ausfallgeld erhalten
habe, wird auch vom Bw. selbst nicht behauptet. Die der Berücksichtigung
dieser Zahlungen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2006 zu Grunde liegende
Meldung der IAF Service GmbH wurde dem Bw. schließlich im Anhang zum
Einkommensteuerbescheid 2006 zur Kenntnis gebracht und von diesem auch nicht in
Abrede gestellt.
Der Bw. erstattete auch keine Einwendungen dahingehend,
dass etwa der Einkommensteuer 2006 eine fehlerhafte Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen oder eine ziffernmäßig unrichtige Berechnung zu
Grunde liege.
Das einzige Vorbringen des Bw. beschränkt sich
vielmehr darauf, dass kein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben sei. Die
Aufforderung des Finanzamtes um Nachreichung einer erläuternden
Begründung blieb unbeantwortet.
Der Bw. wendet sich außerdem nicht gegen die vom
Finanzamt auf Basis des übermittelten Lohnzettels der IAF Service GmbH
vorgenommene Zuordnung der gegenständlichen Zahlungen in das Berufungsjahr
und deren Berücksichtigung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2006. Im
gegenständlichen Berufungsfall steht daher auch außer Streit, dass
der Zeitpunkt des Zuflusses des Insolvenz-Ausfallgeldes im Jahr der Auszahlung
gelegen ist, weshalb die Einbeziehung dessen in die Einkommensteuerveranlagung
des Kalenderjahres 2006 zu Recht erfolgte.
Damit ist aber im Berufungsfall ein Tatbestand
verwirklicht, der zwingend eine Pflichtveranlagung nach der Bestimmung des
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 auslöst.
Eine Zurücknahme des Antrages auf Durchführung
einer Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2006 im Berufungsweg ist
demzufolge schon auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 41
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht möglich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0402-W/08
- Stammnummer
- 38147
- Gültig
- 10.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF