Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4073-W/02
Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4073-W/02vom 09.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Alleinerzieherabsetzbetrag
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bez. betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob eine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zurücknehmbar ist, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand gem. § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 vorliegt.
Mit Erklärung vom 22. Mai 2002 beantragte die Bw. die Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001. Darin wurde weder ein Alleinverdiener- noch ein Alleinerzieherabsetzbetrag geltend gemacht. Das Finanzamt führte die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 antragsgemäß durch, wobei sich eine Nachforderung i.H.v. 54,21 € ergab.
Die Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und begründet diese wie folgt:
Auf
Grund eines Rechnungsfehlers habe sich die Nachforderung i.H.v. 54,21 €
ergeben.
Da
es sich lt. Bw. nicht um einen Fehler ihrerseits handle, ersuche sie um
Zurücklegung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr
2001.
Das Finanzamt wies in der Folge die Berufung als unbegründet ab und begründet dies wie folgt:
Die
Zurücknahme der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung sei dann nicht möglich, wenn ein
Pflichtveranlagungstatbestand gem. § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 vorliege.
Im
gegenständlichen Fall sei bei der laufenden Lohnverrechnung der
Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden, obwohl die
Voraussetzungen aber nicht vorlagen.
Ein
Wegfall der Voraussetzungen für den Alleinverdiener- bzw.
Alleinerzieherabsetzbetrag hätte dem Arbeitgeber gemeldet werden
müssen.
Die Bw. stellte gegen den o.a. Bescheid einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ergänzt ihr Berufungsbegehren im Wesentlichen folgendermaßen:
Die
Bw. habe beim Arbeitgeber weder den Alleinverdiener- noch den
Alleinerzieherabsetzbetrag beantragt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
a) Der Arbeitgeber hat in den Monaten November und Dezember 2001 bei der Lohnverrechnung den Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt.
b) Der Bw. steht für das gesamte Jahr 2001 kein Alleinerzieherabsetzbetrag zu.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen der Bw.:
zu a) Dies ergibt sich aus den Abrechnungsbelegen für die Monate November und Dezember 2001.
zu b) Dies ergibt sich insbesondere aus der persönlich eingereichten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
§ 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 normiert:
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
Unstrittig wurde im gegenständlichen Fall lt. den vorgelegten Abrechnungsbelegen ein Alleinerzieherabsetzbetrag bei der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.
In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, aus welchem Grunde (Rechenfehler etc.) es zur Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages durch den Arbeitgeber gekommen ist.
Sobald ein gesetzlicher Tatbestand gem. § 41 Abs. 1 EStG 1988 verwirklicht ist, ist von einer Pflichtveranlagung auszugehen, d.h. die Bw. ist in diesem Fall aus eigenem verpflichtet, eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abzugeben, weshalb es nicht möglich ist, den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 wieder zurückzunehmen.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass aus folgenden Gründen davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des o.a. Zurückziehungsantrages nicht vorliegen:
Im
gegenständlichen Fall liegt keine Antragsveranlagung vor.
Der
Tatbestand des § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 wurde verwirklicht, weshalb eine
Pflichtveranlagung, wie bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt,
zu Recht durchzuführen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 9. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PflichtveranlagungAntragsveranlagungAlleinerzieherabsetzbetragZurücknahme der Erklärung über eine Antragsveranlagung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4073-W/02
- Stammnummer
- 10307
- Gültig
- 09.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF