Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3146-W/07
Zurückziehung eines Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung bei Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3146-W/07vom 03.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist nichtselbständig
tätig. Ein vom Dienstgeber für das Jahr 2006 übermittelter
Lohnzettel weist einen bei der Lohnverrechnung berücksichtigten Freibetrag
in Höhe von 347,40 € aus.
In seiner im Juni 2007
eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006
machte der Bw weder erhöhte Werbungskosten noch Sonderausgaben noch
außergewöhnliche Belastungen geltend. Die mit Bescheid vom
18. Juni 2007 durchgeführte Arbeitnehmerveranlagung 2006 erbrachte
eine Nachforderung von 133,19 €.
In der dagegen erhobenen
Berufung wendet der Bw ein, dass eine Nachzahlung in Höhe von
133,19 € einfach nicht sein könne. Er habe alle Bezüge
richtig und vollständig angegeben. Der angefochtene Bescheid sei daher
abzuändern und die Nachverrechnung auf Null zu korrigieren. Für den
Fall, dass der Berufung keine Folge gegeben werde, ziehe er den Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 zurück. In eventu möge
eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für den Bw wurde mit Bescheid vom 5. Jänner
2006 auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides 2004 und der darin abgezogenen
Sonderausgaben gemäß
§ 63 Abs. 1 EStG 1988 ein
Lohnsteuerfreibetrag für das Jahr 2006 in Höhe von 347,45 €
festgesetzt. Wie dem vom Dienstgeber des Bw für das Jahr 2006
übermittelten Lohnzettel zu entnehmen ist, wurde dieser Freibetrag bei der
Lohnverrechnung auch berücksichtigt.
Auf den Umstand, dass die
Berücksichtigung des Freibetrages bei der Lohnverrechnung nur eine
vorläufige Maßnahme darstellt, die tatsächlichen Aufwendungen
des Jahres 2006 bei der Veranlagung beim Finanzamt geltend zu machen sind, und
im Falle geringerer tatsächlicher Aufwendungen mit einer Nachforderung zu
rechnen ist, wurde im Freibetragsbescheid ausdrücklich hingewiesen.
Dass der Bw im Jahr 2006
tatsächlich Sonderausgaben in der im Freibetragsbescheid ausgewiesenen oder
in einer anderen Höhe geleistet hätte, lässt sich weder seiner
für dieses Jahr eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
noch seinem Berufungsvorbringen entnehmen. Daraus folgt, dass die
Steuerbemessungsgrundlage bei der Lohnverrechnung zu Unrecht um den Freibetrag
vermindert wurde. Die Neuberechnung der Einkommensteuer ohne
Berücksichtigung des Freibetrages führte damit zu Recht zu der
erwähnten Steuernachforderung von 133,19 €.
Zu der in der Berufung
ausgesprochenen Zurückziehung der Arbeitnehmerveranlagung 2006 ist
Folgendes zu bemerken:
Sind im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige
gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dann zu
veranlagen (Pflichtveranlagung), wenn in einem Freibetragsbescheid für das
Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen.
Da die auf Grund des
Freibetragsbescheides vom 5. Jänner 2006 berücksichtigten
Sonderausgaben tatsächlich nicht geleistet wurden, ist der in
§ 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 normierte Tatbestand einer
Pflichtveranlagung erfüllt.
Ein Antrag auf
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung kann zwar im Berufungswege
zurückgezogen werden, und zwar auch dann, wenn die Antragsveranlagung zu
einer Nachzahlung geführt hat (Doralt,
EStG6, § 41
Tz 11). Dies ist jedoch nur möglich, wenn nicht eine
Pflichtveranlagung vorliegt (Doralt,
EStG4, § 83
Tz 5). Ist gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 eine
Pflichtveranlagung durchzuführen, dann liegt eben eine solche und keine
Antragsveranlagung vor. Der zweite Fall einer Veranlagung lohnsteuerpflichtiger
Einkünfte, jener auf Antrag des Steuerpflichtigen nach Abs. 2 des
§ 41 EStG 1988, kommt nämlich nur dann zum Tragen, wenn
nicht die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nach Abs. 1
leg.cit. gegeben sind. Liegt aber eine Antragsveranlagung nicht vor, so ist auch
die Zurückziehung eines Antrages auf eine solche ausgeschlossen.
Da im vorliegenden Fall die
Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gemäß
§ 41
Abs. 1 Z 4 EStG 1988 gegeben sind, handelt es sich bei der
angefochtenen Arbeitnehmerveranlagung um eine Pflichtveranlagung, deren
Beseitigung im Berufungswege durch Zurückziehung eines Antrags auf
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung nicht möglich ist.
Zum Antrag des Bw, "in eventu"
eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, ist zu bemerken, dass in
einem solchen Antrag im Hinblick auf seine Unbestimmtheit ein Parteienantrag
gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO nicht zu erkennen ist. Liegt
aber ein solcher nicht vor, besteht keine Veranlassung, eine mündliche
Berufungsverhandlung abzuführen (VwGH 1.10.1979, 0870/79). Da der zu
beurteilende Sachverhalt hinreichend geklärt ist, hält auch der
Referent die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für
erforderlich.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3146-W/07
- Stammnummer
- 31477
- Gültig
- 03.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF