Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0356-I/04
Pflichtveranlagung bei Nichtzustehen des bei der Lohnverrechnung berücksichtigten Alleinverdienerabsetzbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0356-I/04vom 02.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid
des Finanzamtes [Ort] vom 28. Jänner 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 22. Jänner 2004 langte beim Finanzamt die
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2001 ein. Darin
begehrte der Steuerpflichtige die Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages und von Versicherungsprämien als
Sonderausgaben.
Das Finanzamt führte die Veranlagung hinsichtlich der
als Sonderausgaben bezeichneten Aufwendungen mit Bescheid vom
28. Jänner 2004 antragsgemäß durch. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht berücksichtigt, da die Gattin des
Steuerpflichtigen Einkünfte über dem maßgeblichen Grenzbetrag
bezogen habe. Die Veranlagung ergab eine Nachforderung in Höhe von
€ 359,73.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung vertrat der
Steuerpflichtige die Auffassung, die Nachforderung wäre zu Unrecht
festgesetzt worden, da der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Mehrkindzuschlag
(letztgenannter wurde im Erstantrag nicht beantragt) nicht berücksichtigt
worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Feber 2004 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt stellt klar, dass
die Einkünfte der Gattin des Berufungswerbers im Kalenderjahr 2001 den
Grenzbetrag des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 von
S 60.000,00 weit übersteigen würden. Der Mehrkindzuschlag
wäre bereits der Gattin gewährt worden.
Am 27. Feber 2004 langte sodann ein Schreiben des
Berufungswerbers ein, mit welchem er die "Einkommensteuer Erklärung"
zurückziehen wollte. Das Finanzamt wertete diese Eingabe als Antrag auf
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und legte den
Verwaltungsakt am 12. Juli 2004 dem unabhängigen Finanzsenat
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass
die im bekämpften Bescheid festgesetzte Steuernachforderung zu Recht
besteht, da der Alleinverdienerabsetzbetrag wegen der Höhe der
Einkünfte der Gattin des Berufungswerbers nicht zusteht. Diesbezüglich
wird auf die Darstellung des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung
verwiesen, wogegen keinerlei Einwendungen erhoben wurden.
Weiters ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass der
Berufungswerber im Kalenderjahr 2001 ganzjährig bei der [Arbeitgeberin] in
einem Dienstverhältnis beschäftigt war und diese bei der laufenden
Lohnverrechnung den Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt
hat.
Nach § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 ist
der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige
Einkünfte enthalten sind und der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen
nicht vorlagen.
Das Einkommensteuergesetz sieht in der zitierten Bestimmung
eine Verpflichtung des Steuerpflichtigen vor, sich veranlagen zu lassen, wenn im
Zuge der laufenden Lohnverrechnung der Alleinverdienerabsetzbetrag zu Unrecht
berücksichtigt wurde. Die Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages ergibt sich zweifelsfrei aus dem von der
Arbeitgeberin übermittelten Lohnzettel, die Tatsache, dass dieser
Absetzbetrag im Kalenderjahr 2001 nicht zugestanden ist, wurde nicht bestritten
(siehe die mit Vorhaltswirkung ausgestattete
Berufungsvorentscheidung).
Im gegenständlichen Fall liegt somit keine
Antragsveranlagung vor, sondern war der Berufungswerber verpflichtet, sich
veranlagen zu lassen, weshalb eine Zurücknahme eines "Antrages" keinesfalls
möglich ist
Da das Finanzamt die Veranlagung entsprechend den geltenden
gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt hat, war wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 2. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0356-I/04
- Stammnummer
- 19219
- Gültig
- 02.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF