Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1322-W/03
Zurückziehung eines Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung bei Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1322-W/03vom 15.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung kann im Berufungswege zurückgezogen werden, und zwar auch dann, wenn die Antragsveranlagung zu einer Nachzahlung geführt hat. Dies ist jedoch nur möglich, wenn nicht die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vorliegen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. reichte im März
2003 beim FA eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2002 ein. Darin beantragte er neben dem Alleinverdienerabsetzbetrag die
Berücksichtigung von Sonderausgaben und Werbungskosten in bestimmter
Höhe.
Der in Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung am 11. Juni 2003 ergangene Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2002 ergab zunächst eine Nachforderung in Höhe von
520,52 €. Nachdem das FA festgestellt hatte, dass die Einkünfte
der Gattin des Bw. im Jahr 2002 den für die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages maßgeblichen Grenzbetrag von
4.400,00 €
überschritten hatten, erging am 9. Juli 2003 zu diesem
Bescheid ein gemäß
§ 293b BAO berichtigter, den
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigender und dem
gemäß zu einer weiteren Nachforderung von 364,00 €
führender Bescheid, sodass die Arbeitnehmerveranlagung des Bw. für das
Jahr 2002 insgesamt eine Nachforderung von 884,52 €
erbrachte.
In der dagegen erhobenen
Berufung führt der Bw. aus, er habe um die Arbeitnehmerveranlagung selbst
angesucht, da mit so einer Nachzahlung nicht zu rechnen war, ziehe er seinen
Antrag zurück.
Das FA weist in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung darauf hin, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag
berücksichtigt worden sei, die Voraussetzungen für diesen aber nicht
vorlagen und dass bei der laufenden Lohnverrechnung eine Freibetrag von
3.380,88 € berücksichtigt worden sei, nach den Angaben in der vom
Bw. eingereichten Erklärung stehe jedoch nur ein Freibetrag in Höhe
von 2.290,79 €, nämlich Werbungskosten in Höhe von
2.190,00 € und Sonderausgaben in Höhe von 100,79 €, zu.
Beides stelle gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG einen
Pflichtveranlagungstatbestand dar, weshalb der Antrag auf Veranlagung nicht
zurückgezogen werden könne.
Im Vorlageantrag verweist der
Bw. zur Begründung seines Begehrens auf einen Steuertipp in einer
Zeitschrift der Arbeiterkammer, wonach, wenn jemand bei einer beantragten
Arbeitnehmerveranlagung überraschend zu einer Nachzahlung
"verdonnert" werde, diese Nachzahlung dann nicht entrichtet werden
müsse, wenn der Antrag im Berufungswege zurückgezogen
wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sind im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige
gemäß
§ 41 Abs. 1 u.a. dann zu veranlagen
(Pflichtveranlagung), wenn in einem Freibetragsbescheid für das
Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs. 1 EStG nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen (Z. 4)
sowie wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die
Voraussetzungen nicht vorlagen (Z. 5).
Liegen die Voraussetzungen des
Abs. 1 nicht vor, so erfolgt gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG eine
Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen
(Antragsveranlagung).
Der Arbeitgeber des Bw. hat bei
der laufenden Lohnverrechnung einen auf einem gemäß
§ 63
Abs. 1 EStG ergangenen Freibetragsbescheid beruhenden Freibetrag in Höhe
von 3.380,88 € berücksichtigt. Die vom Bw. seiner Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung zufolge im Jahr 2002 tatsächlich geleisteten
Sonderausgaben und Werbungskosten sowie die erst im Zuge der Veranlagung
erfolgende Verminderung (Einschleifung) der Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 3 Z. 2 EStG lassen jedoch eine tatsächliche
Berücksichtigung von Sonderausgaben und Werbungskosten lediglich in
Höhe von insgesamt 2.290,79 € zu, weshalb Sonderausgaben und
Werbungskosten im Jahr 2002 nicht in der im Freibetragsbescheid ausgewiesenen
Höhe zustehen. Damit ist der in § 41 Abs. 1 Z. 4 EStG festgelegte
Grund für eine Pflichtveranlagung gegeben.
Bei der laufenden
Lohnverrechnung hat der Arbeitgeber des Bw. auch den Alleinverdienerabsetzbetrag
in Abzug gebracht. Das FA hat jedoch festgestellt, dass die Einkünfte der
Gattin des Bw. im Jahr 2002 den für die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages maßgeblichen Grenzbetrag von
4.400,00 €
überschritten haben. Da somit die Voraussetzungen
für die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages beim Bw.
nicht zutrafen, ist auch der in § 41 Abs. 1 Z. 5 EStG normierte
Tatbestand einer Pflichtveranlagung erfüllt.
Es trifft zwar zu, dass ein
Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung im Berufungswege
zurückgezogen werden kann, und zwar auch dann, wenn die Antragsveranlagung
zu einer Nachzahlung geführt hat (Doralt,
EStG4 Band I,
§ 41 Tz. 11). Dies ist jedoch nur möglich, wenn nicht eine
Pflichtveranlagung vorliegt (vgl. Doralt,
EStG4, Band II, §
83 Tz. 5). Ist gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG eine
Pflichtveranlagung durchzuführen, dann liegt eben eine solche und keine
Antragsveranlagung vor. Der zweite Fall einer Veranlagung lohnsteuerpflichtiger
Einkünfte, jener auf Antrag des Steuerpflichtigen nach Abs. 2 des
§ 41 EStG, kommt nämlich nur dann zum Tragen, wenn nicht die
Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nach Abs. 1 leg.cit. gegeben
sind. Liegt aber eine Antragsveranlagung nicht vor, so ist auch die
Zurückziehung eines Antrags auf eine solche ausgeschlossen.
Da im gegenständlichen
Fall die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG gegeben sind, nämlich sowohl jene
gemäß Z. 4 als auch jene gemäß Z. 5, handelt es sich bei
der angefochtenen Arbeitnehmerveranlagung um eine Pflichtveranlagung, deren
Beseitigung im Berufungswege durch Zurückziehung eines Antrags auf
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung nicht möglich
ist.
Wenn der Bw. schließlich
vermeint, er habe durch die Einreichung der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung selbst um diese angesucht, so ist darauf hinzuweisen,
dass er im Hinblick auf den Pflichtveranlagungstatbestand des § 41
Abs. 1 Z. 5 EStG ohnehin gemäß
§ 42 Abs. 1 Z. 3 EStG zur
Einreichung einer solchen Erklärung verpflichtet war.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
15. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1322-W/03
- Stammnummer
- 5872
- Gültig
- 15.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF