Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1211-L/04
Bescheidänderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO bei verspätetem Antrag auf Veranlagung gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1211-L/04vom 30.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Nichtveranlagungsbescheid betreffend Einkommensteuer kann - wenn auch auf Grund der im Feststellungsverfahren ergangenen Mitteilung insgesamt keine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 durchzuführen ist - nur gemäß § 295 Abs. 1 BAO abgeändert und eine entsprechende Antragsveranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt werden, wenn ein rechtzeitiger Antrag auf Durchführung einer Veranlagung gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 (z.B. Verlustveranlagung) eingebracht wurde.
Für Veranlagungszeiträume (bis 1993), auf welche § 41 Abs. 2 EStG 1988 idF vor BGBl.Nr. 181/1993 anzuwenden war, betrug die Antragsveranlagungsfrist zwei Jahre. Das Absehen vom Fristerfordernis für Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens ist in teleologischer Interpretation auch und nur dann möglich, wenn die Bescheidänderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO anstatt einer Wiederaufnahme durchzuführen ist, da § 295 BAO eine speziellere Regelung gegegenüber der allgemeinen über die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund des Vorfragentatbestandes darstellt (Ellinger u.a., BAO, Anm. 12 zu § 116; Stoll, BAO-Kommentar, Wien 1994, S. 1334f).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.B., Adresse, vertreten durch A.H.,
Steuerberater, Adr, vom 15. November 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 12. Oktober 2004 betreffend
Abweisung des Antrages auf Bescheidänderung gemäß
§ 295
Abs. 1 BAO für die Jahre 1989 und 1990 entschieden:
1) Die Berufung
betreffend den Antrag auf Bescheidänderung gemäß
§ 295 Abs.
1 BAO für das Jahr 1989 wird als unbegründet abgewiesen.
2) Der Berufung
betreffend den Antrag auf Bescheidänderung gemäß
§ 295 Abs.
1 BAO für das Jahr 1990 wird Folge gegeben. Der angefochtene
Bescheid wird hinsichtlich des Zeitraumes 1990 aufgehoben. Die
Einkommensteuer für das Jahr 1990 wird gemäß
§ 295 Abs. 1
BAO festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der
angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1990
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Einkommen
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798.291,00 S
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Einkommensteuer
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274.050,00 S
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anrechenbare Lohnsteuer
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-314.483,40 S
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- 40.433,00 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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- 2.938,38
€
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen,
das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber wird mit seinen Einkünften
steuerlich beim Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr (früher Finanzamt
Urfahr/Wohnsitzfinanzamt) erfasst.
Für das erste der berufungsgegenständlichen
Jahre, das Jahr 1989, gab er
zunächst keine Einkommensteuererklärung ab.
Mit Bescheid vom 19. September 1991 wurde er vom Finanzamt
daher für dieses Jahr vorläufig nicht zur Einkommensteuer
veranlagt. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die
Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO wegen Nichtabgabe
der Steuererklärungen im Schätzungswege ermittelt worden
wären. Als Anhaltspunkt hiefür hatten die Verhältnisse des
Vorjahres 1988 gedient. Auch in diesem Jahr war der Pflichtige nicht zur
Einkommensteuer veranlagt worden (Nichtveranlagungsbescheid vom 12. Februar 1990
- Endgültigerklärung am 4. April 1991), da laut
Einkommensteuererklärung die Veranlagungsgrenzen des § 41 Abs. 1 EStG
nicht erreicht worden waren.
Am 9. April 1992
wurde vom Pflichtigen beim Finanzamt schließlich eine
Einkommensteuererklärung für
das
Jahr 1989 vom 30. März
1992 eingereicht und darin neben Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von - 186.000,-- S geltend
gemacht, welcher aus einer Beteiligung an der Firma SGesmbH und an der Firma
BGesmbH resultierte. Der Erklärung wurde unter anderem eine
Bestätigung ("Beilage zur Einkommensteuererklärung 1989 -
Einkünfte aus Gewerbebetrieb/Steuerliches Ergebnis 1989 - dient zur
Vorlage beim Wohnsitzfinanzamt") der Firma S vom 9. Mai 1990 beigelegt, in
der ein ausgleichsfähiger Verlustanteil in Höhe von - 186.550,-- S
ausgewiesen war. Dieser stimmte mit einer bereits aufliegenden Mitteilung des
zuständigen Feststellungsfinanzamtes über die einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte vom 17. Oktober 1990
überein. Ebenso wurde zum Nachweis des steuerlichen Gewinnanteiles
bei der Fa. BGesmbH in Höhe von 550,-- S eine Bestätigung dieser Firma
vom 10. Mai 1990 vorgelegt, welche durch die Mitteilung des Finanzamtes
Wien 6/7/15 über die einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte betreffend die genannte Firma vom 4. April 1991
bestätigt wurde.
Mit Bescheid vom 18. Jänner 1993 wurde dieses
"Ansuchen vom 30. März 1992, eingebracht am 9. April 1992, um
Antragsveranlagung gemäß
§ 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 für das
Jahr 1989" abgewiesen, da die
Antragsfrist bereits mit 31. Dezember 1991 abgelaufen wäre.
Mit Bescheid vom 20. Jänner 1993 wurde der
vorläufige Bescheid vom 19. September über die Nichtveranlagung der
Einkommensteuer für das Jahr 1989 für endgültig
erklärt.
Die Einkommensteuer
für das Jahr 1990 wurde in der Folge ebenfalls mit Bescheid vom
24. April 1992 vorläufig nicht veranlagt, nachdem laut
ursprünglicher Aktenlage (laut internem Laufzettel des Finanzamtes -
die entsprechende Erklärung wurde mittlerweile skatiert !) nur ein
Antrag auf Durchführung des
Jahresausgleiches für dieses Jahr
abgegeben worden war, dem eine Bestätigung der Firma SGesmbH vom
29. April 1991 über einen Gewinnanteil des Pflichtigen in Höhe
von 2.730,-- S beigelegt worden war. Dieser vorläufige Bescheid wurde mit
Bescheid vom 20. Jänner 1993 endgültig
erklärt. Hinsichtlich der Beteiligung an der Fa. BGesmbH war eine
Bestätigung der Firma vom 18. April 1991 über einen steuerlichen
Ergebnis-Anteil 1990 in Höhe von 0,-- S (Anteiliger Verlust - 226,--
S) vorgelegt worden. Auch laut Mitteilung des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 6.
August 1991 über die einheitliche und gesonderte Feststellung betreffend
diese Firma betrug der anteilige Ergebnisanteil (Einkünfte aus
Gewerbebetrieb) 0,-- S.
Im Rahmen der Durchführung des Jahresausgleiches
für das Jahr 1990 am 10. Februar 1993 wurden vom Pflichtigen beantragte
Werbungskosten in Höhe von 7.731,-- S (Beiträge zu
Berufsverbänden, Betriebsrat, Dienstreisen) sowie Sonderausgaben in
Höhe von 107.609,-- S (Versicherungen, Wohnraumschaffung) bzw. S 1.000,--
(Kirchenbeitrag) im Rahmen der jeweiligen Höchstbeträge
berücksichtigt. Beantragte Werbungskosten in Höhe von 605,-- S
für ein Zeitschriftenabonnement ("G") wurden nicht anerkannt.
Insgesamt wurde ein Betrag von 4.083,-- S an Lohnsteuer
gutgeschrieben.
Mit Schriftsatz vom 21. April 1993 - eingelangt beim
Finanzamt am 7. Mai 1993 - wurde eine Berichtigung der Bescheide
bezüglich Nichtveranlagung zur Einkommensteuer für die Jahre 1989 und
1990 gemäß
§ 293 Abs. 1 BAO beantragt, was vom Finanzamt
bescheidmäßig zurückgewiesen wurde, weil bezüglich einer
Berichtigung gemäß
§ 293 Abs. 1 BAO kein Antragsrecht
bestünde. Diese Zurückweisung wurde von der Finanzlandesdirkektion
für Oberösterreich als damalige Oberbehörde mit
Berufungsentscheidung vom 30. Jänner 1995 bestätigt.
Am 9. April 2001
langten beim Finanzamt Urfahr
"Geänderte Mitteilungen über
die
gesonderte Feststellung der
Einkünfte der der
SGesmbH&Mitges."
für die Jahre 1989 und 1990 ein,
aus denen Verlustanteile des Pflichtigen für 1989 in Höhe von -
111.146,85 S und für 1990 in Höhe von - 72.673,15 S
hervorgingen.
Eine Änderung gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
wurde vom Finanzamt wegen verspäteter Antragstellung auf Durchführung
einer Antragsveranlagung für die gegenständlichen Jahre nicht
durchgeführt.
Mit Schriftsatz vom 15. September 2004 - eingelangt
am 27. September 2004 - brachte der Pflichtige beim Unabhängigen
Finanzsenat einen Devolutionsantrag
gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO in Bezug auf die "Erlassung von
Änderungsbescheiden gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO zu den
Einkommensteuerbescheiden gemäß
§ 200 Abs. 2 für 1989 und
1990 vom 20. Jänner 1993" ein.
Begründend
führte er aus, dass er als atypisch stiller Gesellschafter an der Fa.
"SGesmbH " beteiligt
wäre, die beim Finanzamt Linz veranlagt werde, und als solcher
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele. Am 31. Jänner 2001 hätte
das Finanzamt einen neuen Feststellungsbescheid für die Jahre 1989 bis 2000
erlassen und die Mitteilungen darüber an die Wohnsitzfinanzämter der
Beteiligten gerichtet.
Er selbst
wäre von der Beteiligungsgesellschaft am 17. Februar 2001 erstmals
darüber in Kenntnis gesetzt worden und diese Bekanntgabe am 25. Juni 2002
konkretisiert worden.
Am 3.
April 2002 hätte ein Beamter des Wohnsitzfinanzamtes im Zuge einer
telefonischen Anfrage mitgeteilt, dass er die Bescheide nicht ändern wolle
und voraussichtlich auch nicht werde, weil keine Antragsveranlagung
stattgefunden hätte. Bei dieser Meinung sei er augenscheinlich geblieben,
weil bis heute keine Abänderungsbescheide eingelangt
wären.
Damit sei die
Abgabenbehörde I. Instanz ihrer Entscheidungspflicht gemäß
§ 311 in Verbindung mit §§ 295, 188 BAO nicht nachgekommen, oder
man werte die damals geäußerte vorläufige Meinung des
Sachbearbeiters im Sinn des Abs. 4 2. Satzteil, womit die Zuständigkeit zur
Entscheidung bereits an den Unabhängigen Finanzsenat übergegangen
wäre.
Obige
endgültige Einkommensteuerbescheide wären zwar in zeitlichem
Zusammenhang mit den verspätet eingebrachten Erklärungen für 1989
und 1990 erfolgt, stützten sich jedoch materiell auf die vorläufigen
Bescheide vom 19. September 1991 für 1989 und 24. April 1992 für 1990,
die jeweils vor Ablauf der jeweiligen Antragsfrist auf eine Verlustveranlagung
wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß
§ 184 BAO
erlassen worden wären. Somit stünde zweifelsfrei fest, dass es sich um
keine Antragsveranlagung gemäß
§ 41 Abs. 2 Z 1, sondern um eine
Pflichtveranlagung gemäß
§ 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 gehandelt
hätte.
Damit sei aber
zwingend § 295 BAO anzuwenden und seien entsprechende
Änderungsbescheide für 1989 und 1990, eventuell auch für 1991 ff
entsprechend den
Mitteilungen des
Finanzamtes Linz zu erlassen.
Der
Devolutionswerber stellte den
Antrag
,
"der Abgabenbehörde 1. Instanz aufzutragen, Änderungsbescheide
für 1989 und 1990 unter Berücksichtigung obiger Mitteilung vom
31.1.2001 zu erlassen und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
unter Berücksichtigung der (verspätet) erklärten und belegten
Werbungskosten und Sonderausgaben festzusetzen oder dementsprechend selbst zu
entscheiden."
Dieser Antrag wurde seitens der zuständigen Referentin
beim Unabhängigen Finanzsenat dem Finanzamt Urfahr in Kopie
übermittelt, dies mit dem Auftrag gemäß
§ 311 Abs. 3 BAO,
bis zum 12. November 2004 entsprechende Bescheide zu erlassen und Abschriften
hievon vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht
nicht oder nicht mehr vorläge.
Das Finanzamt Urfahr erließ in der Folge am 12.
Oktober 2004 einen Abweisungsbescheid, in dem es begründend Folgendes
ausführte:
Der
Devolutionsantrag auf Erlassung von Änderungsbescheiden gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO zu den Einkommensteuerbescheiden für 1989 und 1990
werde als Antrag auf Änderung gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
gewertet, da bislang bei der Behörde ein solcher Antrag nicht vorgelegen
hätte.
Anträge auf
Änderung eines Bescheides gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO seien zwar
gesetzlich nicht vorgesehen, unterlägen aber dennoch der
Entscheidungspflicht (vgl. § 311
BAO).
Gemäß
§ 41
Abs. 2 Z 1 EStG 1988 (in der für 1989 bzw. 1990 gültigen Fassung)
könne die Durchführung einer Veranlagung beantragt werden, wenn die
Summe der Einkünfte, welche nicht dem Lohnsteuerabzug unterlägen,
einen Verlust ergebe. Solch ein Antrag auf Verlustveranlagung könne
innerhalb von zwei Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes
gestellt werden.
Für das
Jahr 1989 wäre am 9. April 1992 eine Einkommensteuererklärung
eingereicht (Antragsfrist bis zum 31.12.1991) worden. Für das Jahr 1990
wäre keine Einkommensteuererklärung abgegeben worden, sondern nur ein
Antrag auf Jahresausgleich.
Da
somit keine rechtzeitigen Anträge auf Verlustveranlagung für die Jahre
1989 und 1990 abgegeben worden seine, könne - der Gesetzeslage
entsprechend - auch bei Einlangen von Mitteilungen über den in einem
Feststellungsverfahren (§ 188 BAO) ermittelten Verlustanteil keine
Änderung im Sinne des § 295 Abs. 1 BAO durchgeführt
werden.
Zu den in der
Eingabe angeführten Bescheiden betreffend Einkommensteuer 1989 und 1990
(vorläufig und später endgültig erklärt) wurde angemerkt,
dass diese Bescheide nur darüber abgesprochen hätten, dass eine
Einkommensteuerveranlagung nicht durchgeführt werde.
Der zitierte Abweisungsbescheid wurde
auftragsgemäß dem Unabhängigen Finanzsenat in Kopie
übermittelt.
Mit Schreiben vom 15. November 2004 erhob der Pflichtige
durch seinen steuerlichen Vertreter gegen den angeführten Bescheid Berufung
und begründete diese im Wesentlichen folgendermaßen:
Er hätte
seit 1983 neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch
verschiedene Beteiligungen auch solche aus Vermietung und Verpachtung,
Kapitalvermögen und Gewerbebetrieb erklärt. Auch wenn am Beginn eine
Verlustveranlagung gestanden hätte, hätten die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung sowie jene aus Gewerbebetrieb auf den Ergebnissen der
Beteiligungsfirmen beruht und wären daher gemäß
§§
188ff BAO festgestellt worden, womit es sich jeweils um abgeleitete Bescheide
gehandelt hätte.
Vor allem sei
dies ab dem Jahr 1986 ersichtlich, ab dem zB aus der "BGesmbH
" jeweils Gewinne entstanden wären,
auch wenn Veranlagungen wegen Nichterreichung der Veranlagungsgrenzen
unterblieben oder Feststellungsbescheide der Finanzämter der
Beteiligungsfirmen gemäß
§ 188 BAO in Einzelfällen
ausgesprochen hätten, dass solche Feststellungen zu unterbleiben oder die
Feststellungen 0 ergeben hätten.
Daher wären
die vorläufigen Bescheide für
1989 vom 19.
September 1991
und für
1990 vom
24. April 1992
, die mit den in
seinem Devolutionsantrag genannten Bescheiden jeweils vom 20. Jänner
1993 für endgültig erklärt worden wären, auch
gemäß
§ 41 Abs. 1 und
nicht etwa gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988
ergangen.
In den Jahren
1989 und 1990 seien jedenfalls Mitteilungen des zuständigen
Feststellungsfinanzamtes betreffend die Fa.
BGesmbH ergangen, sodass unbeachtlich
ihrer Höhe jedenfalls
abgeleitete
Bescheide
vorgelegen hätten, auch
wenn bei ordnungsgemäßer Abgabe der Erklärungen tatsächlich
eine Veranlagung wegen Nichterreichung der Veranlagungsgrenzen unterblieben
wäre.
Daraus erhelle,
dass die in der Begründung der Abgabenbehörde zitierte Gesetzesstelle
(§ 41 Abs. 2 Ziffer 1 EStG 1988) auf den gegenständlichen
Sachverhalt keinen Einfluss habe. Auch den seinerzeitigen Berufungen,
ausgelöst durch den Bescheid vom 18. Jänner 1993 über die
Abweisung einer "Antragsveranlagung gemäß
§ 41 Abs. 2
Ziffer 1 EStG 1988", der wiederum durch die verspätete Nachreichung
der Erklärungen für 1989 und 1990 veranlasst worden war, wäre
durch diese Ablenkung vom wahren Sachverhalt, der im Spruch der vorläufigen
Bescheide für 1989 und 1990 "gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG
1988" erkennbar gewesen wäre, kein Erfolg beschieden
gewesen.
Auch mit der
Anmerkung "Zu den in Ihrer Eingabe angeführten Bescheiden ....., dass
diese Bescheide nur darüber absprachen, dass eine
Einkommensteuerveranlagung nicht durchgeführt wird" im letzten Absatz
der Begründung der Abweisung wäre für die Abgabenbehörde
nichts zu gewinnen, bestimme doch § 295 Abs. 3 BAO, dass "ein
Bescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten wäre,
auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben wäre, wenn der Spruch dieses
Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht
hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer
Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen".
Wären die Festststellungsbescheide des Finanzamtes Linz betreffend die Fa.
SGesmbH für 1989 und 1990 am 20.
Jänner 1993 schon vorgelegen, hätte die Summe seiner Einkünfte
aus Gewerbebetrieb (mit der Feststellung betreffend die Fa. BGesmbH
) einen Verlust ergeben, sodass der Spruch der
abgeleiteten Bescheide anders hätte lauten müssen.
Der
Berufungswerber beantragte daher, 1989 seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb
mit - 106.047,00 S (Verlust in Höhe von - 106.596,-- S laut
Mitteilung des Finanzamtes Linz betreffend Fa.
SGesmbH vom 31. Jänner 2001 sowie
Gewinn in Höhe von 550,00 S laut Mitteilung des Finanzamtes Wien 6/7/15
betreffend Fa. BGesmbH ) und 1990 mit
- 75.629,00 S (Verlust in der Höhe von - 75.403,00 S laut
Mitteilung des Finanzamtes Linz betreffend Fa.
SGesmbH vom 31. Jänner 2001 sowie
Verlust in Höhe von - 226,00 S laut Mitteilung des Finanzamtes Wien
6/7/15) gemäß
§ 295 BAO festzusetzen und im Übrigen
erklärungsgemäß zu veranlagen.
Die gegenständliche Berufung wurde am 9. Dezember 2004
dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Da die im Jahr 1992 an die Lohnsteuerstelle des Finanzamtes
übermittelten Unterlagen zur Durchführung des Jahresausgleiches
für das Jahr 1990 bereits skatiert worden waren, übersandte der
steuerliche Vertreter des Berufungswerbers über telefonische Aufforderung
am 22. Dezember 2004 Kopien der für 1990 eingebrachten Erklärung zur
Durchführung des Jahresausgleiches samt Lohnzettel (Steuerpflichtige
Einkünfte laut Lohnzettel/KZ 245 924.795,-- S; anrechenbare Lohnsteuer
314.483,40). Ebenso übermittelte er die Kopie einer
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1990, versehen mit dem
Eingangsstempel des Finanzamtes vom 9. April 1992. Hinsichtlich der
Verlustanteile aus den Beteiligungen des Berufungswerbers ersuchte der
steuerliche Vertreter, diese in der in den Mitteilungen des Finanzamtes
ausgewiesenen Höhe in Ansatz zu bringen (Telefonat vom 28. Dezember
2004). Für 1990 ergaben sich aus den entsprechenden Mitteilungen
folgende Beträge (Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Beträge in
S):
|
Verlustanteil/SGesmbH&Mitges. lt. Mitteilung des
Finanzamtes Linz vom 31. Jänner 2001
|
- 72.673,--
|
Verlustanteil/Fa. BGesmbH lt. Mitteilung des Finanzamtes
Wien 6/7/15 vom 6. August 1991
|
0,--
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Berufungsverfahren war strittig,
ob das Finanzamt auf Grund von im Feststellungsverfahren betreffend die Fa.
SGesmbH am 31. Jänner 2001 ergangenen geänderten Mitteilungen von Amts
wegen Einkommensteuerbescheide gemäß
§ 295 BAO zu erlassen
gehabt hätte.
Das Finanzamt erließ einen entsprechenden
Abweisungsbescheid, indem es einen im Ergebnis auf eine Änderung
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO abzielenden Devolutionsantrag als Antrag
auf Erlassung von Bescheiden gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO für die
strittigen Jahre 1989 und 1990 wertete. Bei diesem Bescheid handelte es
sich, da ein entsprechendes Antragsrecht gesetzlich grundsätzlich nicht
ausdrücklich vorgesehen ist, aber unbedingt ein notwendiges Mittel zur
zweckentsprechenden Rechtsverteidigung darstellte, um einen Bescheid
gemäß
§ 92 BAO, der - wie vom Finanzamt ausgeführt
- in Erfüllung der gesetzlichen Entscheidungspflicht zu ergehen hatte
(siehe Ritz, Kommentar zur BAO, 2. Aufl., Wien 1999, Tz 8ff zu § 92; Ritz,
BAO-Handbuch, Wien 2002, S. 248). Dort legte das Finanzamt die
Gründe, die seiner Ansicht nach gegen eine solche Änderung sprachen,
dar.
Der Berufungswerber brachte seine Argumente in seinem
Antrag auf Änderung gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
(Devolutionsantrag) sowie in seiner Berufungsschrift vor.
Gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO ist dann, wenn ein
Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, dieser ohne
Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der
nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des
Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen
oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten
Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben.
Ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht
grundsätzlich zwischen Einkommensteuer- und
Feststellungsbescheiden.
Im gegenständlichen Fall lagen - das ist
unbestritten - entsprechende Feststellungsbescheide im Zusammenhang mit
der Beteiligung des Berufungswerbers an der Firma SGesmbH vor. Weiters
waren vom Finanzamt für die Jahre 1989 und 1990 Bescheide betreffend
Einkommensteuer erlassen worden. Es handelte sich hiebei aber nicht um
Einkommensteuerbescheide, mit denen eine Einkommensteuer festgesetzt wurde,
sondern um solche, mit denen ausgesprochen wurde, dass keine Einkommensteuer
festgesetzt würde, weil die Voraussetzungen für eine
Einkommensteuerveranlagung nicht gegeben waren.
Diese Bescheide ergingen entgegen der Ansicht des
Berufungswerbers jedoch nicht gemäß
§ 41 Abs. 1 oder 2 EStG 1988, sondern vielmehr nur deswegen, weil
eben die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 oder 2 EStG 1988 nicht
erfüllt waren. Es handelte sich nicht um
Einkommensteuerveranlagungsbescheide im Sinne des § 41 EStG 1988 (weil eben
keine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wurde !), sondern um
Feststellungsbescheide gemäß
§
92 Abs. 1 BAO, mit denen festgestellt wurde, dass keine Veranlagung
durchgeführt würde (siehe Ritz, Kommentar zur BAO, 2. Aufl., Wien
1999, Tz 13 zu § 92).
Die Voraussetzungen, unter denen eine Veranlagung von
Einkünften, in denen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, -
das Vorliegen von solchen ist ja im gegenständlichen Fall ohne Zweifel
gegeben - durchzuführen ist, sind in
§ 41 EStG 1988
geregelt.
Nach § 41 Abs.
1 EStG 1988 in der für die strittigen Jahre 1989 und 1990 geltenden
Fassung wird der Steuerpflichtige dann, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige
Einkünfte enthalten sind, nur dann veranlagt, wenn die anderen
Einkünfte insgesamt mehr als 10.000,-- S betragen.
Nach Abs. 2 der
zitierten Gesetzesbestimmung in der für die genannten Jahre geltenden
Fassung konnte, wenn die anderen Einkünfte insgesamt nicht den Betrag von
10.000,-- überstiegen, die Durchführung einer Veranlagung beantragt
werden, wenn
1.
die Summe der anderen Einkünfte einen Verlust ergab (Verlustveranlagung)
oder
2.
ein Verlustabzug gemäß
§ 18 Abs. 6 und 7 zustand oder
3.
zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine im Ausland entrichtete
Einkommensteuer auf die inländische Einkommensteuer anzurechnen war
oder
4.
im Einkommen Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 oder 11 enthalten
waren oder
5.
im Einkommen abzugspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr
als 300,-- S enthalten waren.
Der Antrag konnte
innerhalb von zwei Kalenderjahren ab dem
Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Ergab sich im Falle der
Wiederaufnahme des Verfahrens, dass die Voraussetzung der Z 1 oder 2 vorlagen,
so war eine Veranlagung durchzuführen.
Die zweijährige Frist zur Stellung eines Antrages auf
Durchführung einer Veranlagung ist als gesetzliche Frist unerstreckbar und
wurde diese auch als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (siehe
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch/EStG 1988, Wien 1993, Tz 4.2 zu
§ 41 und die dort zit. Judikatur). Ein solcher Antrag auf
Durchführung einer Veranlagung war im amtlichen
Steuererklärungsvordruck generell enthalten. Die Abgabe einer
Steuererklärung hatte bezüglich § 41 also Eventualcharakter:
Sollten die Veranlagungsgrenzen nicht überschritten werden, so war bereits
eine Antragstellung nach § 41 Abs. 2 zu unterstellen (siehe
Einkommensteuer-Handbuch/EStG 1988, a.a.O., ebenda).
Im gegenständlichen Fall erhob sich dementsprechend
zunächst die Frage, ob ein entsprechender fristgerechter Antrag auf
Verlustveranlagung gemäß
§ 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 in der
damaligen Fassung vorlag, sodass überhaupt eine Veranlagung zur
Einkommensteuer durchgeführt werden konnte. Für das Jahr
1989 wurde ein solcher in Form einer
Einkommensteuererklärung am
9. April 1992 - also
außerhalb der gesetzlich festgelegten Zweijahresfrist ! -
abgegeben. Eine Veranlagung konnte aus diesem Titel also wegen
verspäteter Antragstellung von Gesetzes wegen nicht durchgeführt
werden. Für das Jahr 1990
wurde laut ursprünglicher Aktenlage nur ein Antrag
auf Durchführung des
Jahresausgleiches, nicht jedoch eine Einkommensteuererklärung
abgegeben, sodass mangels entsprechender Antragstellung ebenfalls keine
Veranlagung gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 durchgeführt wurde.
Erst im Berufungsverfahren wurde die Kopie einer mit Eingangsstempel des
Finanzamtes vom 9. April 1992 versehenen Einkommensteuererklärung für
das Jahr 1990 vorgelegt, die grundsätzlich einem rechtzeitigen Antrag auf
Verlustveranlagung entsprach.
Wenn sich der Pflichtige nun hinsichtlich der
berufungsgegenständlichen Jahre 1989 und 1990 auf die auf § 295 Abs. 1
BAO basierende Änderungspflicht berief, so hat er dabei übersehen,
dass eine sich aus dieser Verfahrensbestimmung der Bundesabgabenordnung
ergebende Änderungspflicht dann ad absurdum geführt wird, wenn die
Voraussetzungen des § 41 EStG 1988 für die Durchführung einer
Veranlagung zur Einkommensteuer im Vorfeld nicht erfüllt sind.
Selbst wenn man nämlich den sich im
Feststellungsverfahren ergebenden Verlust im jeweiligen Jahr von Amts wegen in
Ansatz gebracht hätte, hätten die "anderen Einkünfte"
neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß
§ 41 Abs.
1 EStG 1988 insgesamt nicht mehr als 10.000,-- S betragen, sodass eine
Veranlagung von Amts wegen entsprechend dieser Bestimmung nicht
durchgeführt hätte werden dürfen. Für eine
Veranlagung gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988, die auch bei
Unterschreiten des Betrages von 10.000,-- möglich gewesen wäre, fehlte
es jedoch - zumindest für 1989 ! - an der Voraussetzung eines
rechtzeitig gestellten Antrages. Aus eben demselben Grunde hätte
auch - wie vom Berufungswerber in seiner Berufungsschrift angesprochen
- keine Änderung gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO Platz greifen
können. Denn auch wenn die Feststellungsbescheide zum Zeitpunkt der
Erlassung der vorläufigen Erstbescheide bzw. deren
Endgültigerklärung schon vorgelegen hätten und die Einkünfte
aus Gewerbebetrieb insgesamt einen Verlust ergeben hätten, hätte es
noch immer am Erfordernis des Antrages auf Verlustveranlagung - allenfalls
in Form einer rechtzeitigen (innerhalb der Zweijahresfrist)
Einkommensteuererklärung - gefehlt.
Die Möglichkeit einer zwangsläufigen Veranlagung
(also ohne Antragstellung oder Antragsfrist - siehe Schuch/Quantschnigg,
Einkommensteuer-Handbuch, a.a.O.) nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 hätte
sich nur "im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens" ergeben
können.
Da für die Erhebung der Einkommensteuer die
Verfahrensvorschriften der Bundesabgabenordnung heranzuziehen sind (§ 1
lit. a BAO), kann dem Tatbestandsmerkmal der Wiederaufnahme laut § 41 Abs.
2 EStG 1988 keine andere Definition beigemessen werden als die gesetzliche
Definition des § 303 Abs. 1 BAO.
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a)
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine
andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen
worden ist, oder
b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten,
oder
c)
der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
in wesentlichen Punkten anderes entschieden
wurde
und die Kenntnis dieser Umstände
allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im
Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist nach
Abs. 4 leg. cit. unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen
Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Im gegenständlichen Fall wurde - das geht aus
der Aktenlage hervor - weder für das Jahr 1989 noch für das Jahr
1990 formell eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 1 oder 4 BAO durchgeführt.
Allerdings hätten die Entscheidungen im
Feststellungsverfahren den Vorfragentatbestand des § 303 Abs. 1 lit. c BAO
erfüllt, wenn nicht in der Bundesabgabenordnung das Rechtsinstitut der
Folgeänderungen gemäß
§ 295 als speziellere Regelung der
allgemeinen über eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund des
Vorfragentatbestandes vorginge (siehe hiezu auch Ellinger u.a., BAO, Anm. 12 zu
§ 116; Stoll, BAO-Kommentar, Wien 1994, S. 1334f).
Nach Ansicht der Autoren des
Einkommensteuer-Handbuches/EStG 1988, Wien 1993, Tz 4.8 zu § 41 können
auch Folgeänderungen im Sinne des § 295 zu einer amtswegigen
Veranlagung nach § 41 Abs. 2 Z 1 oder 2 führen. Dies kann in
gesetzeskonformer Interpretation aber nur im Hinblick auf die Möglichkeit
einer analogen Anwendung der Tatbestandsmerkmale der "Wiederaufnahme des
Verfahrens" der Fall sein.
Würde die Bestimmung des § 295 Abs. 1 BAO nicht
grundsätzlich vorgehen, hätte im gegenständlichen Fall -
unabhängig davon, ob eine Einkommensteuererklärung rechtzeitig
abgegeben worden war - jedenfalls im Jahr
1990 die Erfüllung des
Vorfragentatbestandes des § 303 Abs. 1 lit. c iVm Abs. 4 BAO zu einem
im Spruch anders lautenden Bescheid führen können. Denn im
Gegensatz zu 1989, für welches Jahr dem Pflichtigen auf Grund der
Mitteilung der Firma das Vorliegen eines Verlustes schon rechtzeitig (innerhalb
der zweijährigen Antragsveranlagungsfrist !) bekannt gewesen war, hat sich
der Verlust für 1990 erst im Laufe des Berufungsverfahrens betreffend die
Feststellungsbescheide der Firma ergeben. Ursprünglich hatte die
Gesellschaft dem Beteiligten (Berufungswerber) aber einen geringen Gewinnanteil
(unter 10.000,-- S), der keine Antragsveranlagung gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 gerechtfertigt hätte,
bekanntgegeben.
Im Hinblick auf den offensichtlichen Zweck der Bestimmung
- nämlich die Befristung für Fälle aufzuheben, in denen dem
Abgabepflichtigen auf Grund von abgabenbehördlichen Prüfungen bis
dahin nicht bekannte Verluste offenbar wurden (siehe auch
Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 4 zu § 41),
erschien es gerechtfertigt, das Tatbestandsmerkmal des § 41 Abs. 2 EStG
1988 "in Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens" in
teleologischer Interpretation so auszulegen, dass dessen Anwendung nicht auf
eine formelle Wiederaufnahme beschränkt werden kann, sondern auch in
Fällen, in denen der Wiederaufnahmetatbestand (hier der Vorfragentatbestand
!) grundsätzlich erfüllt ist, auf Grund der Verfahrensvorschriften
aber eine speziellere Norm (hier § 295 BAO) anzuwenden ist, zum Zug kommen
muss.
Hätte der Berufungswerber rechtzeitig von seinem
Verlustanteil für das Jahr 1990 Kenntnis gehabt, hätte er - was
er offenbar, wie sich erst im Laufe des Berufungsverfahrens herausgestellt hat,
auch getan hat - von seinem Recht, eine Verlustveranlagung
gemäß
§ 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zu beantragen, Gebrauch machen
können. Auf einen gleich gelagerten Sachverhalt weisen auch
Quantschnigg/Schuch im Einkommensteuer-Handbuch, a.a.O., hin, wenn sie
ausführen, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens eine Veranlagung
entsprechend den Voraussetzungen der Ziffer 1 oder 2 des Abs. 2 auslösen
kann, wenn sich anlässlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens
herausstellt, dass zwar die Veranlagungsgrenzen des § 41 Abs. 1 nicht mehr
überschritten werden, aber die Voraussetzungen der Z 1 oder 2
vorliegen. Genau das war aber 1990 der Fall (laut ursprünglicher
Mitteilung der Firma vom 29. April 1991 belief sich der Gewinnanteil 1990 auf
2.730,-- S), während hinsichtlich des Jahres 1989 dem Pflichtigen ein
Verlustanteil schon im darauffolgenden Jahr (- 186.550,-- S laut Mitteilung vom
9.5.1990) bekannt war und somit eine fristgerechte Antragstellung auf eine
Verlustveranlagung möglich gewesen wäre.
Auf Grund obiger Erwägungen konnte im Ergebnis der
Berufung betreffend den Zeitraum 1989 kein Erfolg beschieden sein.
Hinsichtlich des Zeitraumes 1990 war somit dem Begehren
jedoch aus denselben Erwägungen vollinhaltlich und dem Antrag auf
Durchführung einer Bescheidänderung gemäß
§ 295 Abs. 1
BAO Rechnung zu tragen. Die Berufungsbehörde hatte daher im Rahmen ihrer
Verpflichtung gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO (Entscheidung in der Sache
selbst - siehe hiezu auch VwGH vom 23.10.1990, 89/14/0302) die
Einkommensteuer für das Jahr 1990 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO in
der sich aus dem beiliegenden Berechnungsblatt ergebenden Höhe
festzusetzen.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden
folgendermaßen ermittelt (Beträge in S):
|
Verlustanteil/SGesmbH&Mitges. lt. Mitteilung vom
31. Jänner 2001
|
- 72.673,--
|
Verlustanteil/Fa. BGesmbH lt. Mitteilung vom 6. August
1991
|
0,--
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit samt
anrechenbarer Lohnsteuer wurden laut Lohnzettel in Ansatz gebracht.
Die Werbungskosten und Sonderausgaben wurden im laut Antrag
auf Durchführung des Jahresausgleiches beantragten und gewährten
Ausmaß berücksichtigt. Die beantragten Werbungskosten in
Höhe von 8.336,-- S wurden - wie im Rahmen des
Jahresausgleichsbescheides - um den Aufwand für ein
Zeitschriftenabonnement ("G "; 605,-- S) gekürzt, da es sich
hiebei laut herrschender Lehre und Rechtsprechung um nicht abzugsfähige
Aufwendungen der Lebensführung gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 handelt (Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz 163 zu §
20 iVm Tz 330 zu § 4, Stichwort "Zeitungen" und die dort
zit. Judikatur).
Der Bescheid über die Durchführung des
Jahresausgleiches betreffend den Zeitraum 1990 wird gemäß
§ 295
Abs. 3 BAO zu widerrufen sein (siehe Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, a.a.O., Tz 30 zu § 72).
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 30.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BescheidänderungWiederaufnahme des VerfahrensVorfrageNichtveranlagungsbescheidVerlustveranlagungAntragsfristrechtzeitiger Antrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1211-L/04
- Stammnummer
- 13334
- Gültig
- 30.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF