Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0429-F/07
Veranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0429-F/07vom 27.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kopf und die weiteren Mitglieder Dr.
Gerald Daniaux, Dr. Michael Kühne und KR Peter Latzel im Beisein der
Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufung des 1,
vertreten durch Dr. E Igerz & Co WP GmbH, 6850 Dornbirn,
Goethestraße 5,vom 23. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Bregenz vom 28. Juni 2007 betreffend Einkommensteuer 2005 nach der am 22.
November 2007 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Beim Berufungswerber (im folgenden mit Bw. abgekürzt)
handelt es sich um einen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen
deutschen Staatsbürger, welcher im Streitjahr 2005 Pensioneinkünfte
der gesetzlichen Pensionsversicherungsanstalt sowie Einkünfte aus der
Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma Friedrich 4 mit Sitz in 7
bezogen hat.
Nachdem der Bw. in den Vorjahren
Einkommensteuererklärungen (bei beschränkter Steuerpflicht) abgegeben
hat und dementsprechend veranlagt wurde, hat er für 2005 keine solche
Erklärung abgegeben. Mit Erinnerungsschreiben vom 24. Mai 2007 wurde er vom
Finanzamt unter Androhung einer Zwangsstrafe zur Abgabe einer
Einkommensteuererklärung für 2005 aufgefordert. Diese Erklärung
wurde schließlich im Juni 2007 vom Bw. eingereicht, worauf das Finanzamt
mit 19. Juni 2007 den Einkommensteuerbescheid 2005 unter Außerachtlassung
der Einkünfte aus der Pensionsversicherungsanstalt und der Tätigkeit
bei der 4 erlassen hat. In weiterer Folge wurde mit Datum 28. Juni 2007 unter
Berücksichtigung der angeführten Einkünfte sowie einer
Hinzurechnung von 8.000 Euro gemäß
§ 102 Abs. 3 EStG 1988 ein
Berichtigungsbescheid gemäß
§ 293 BAO zum Bescheid vom 19. Juni
2007 erlassen.
Die gegen diesen Berichtigungsbescheid, der
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 19. Juni 2007 ist in Rechtskraft erwachsen,
erhobene Berufung richtet sich gegen die Veranlagung des Bw. bzw. gegen die
Hinzurechnung gemäß
§ 102 Abs. 3 EStG. Im Wesentlichen wird
hiezu vorgebracht, der Bw. sei in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig
und habe in Österreich weder einen gewöhnlichen Aufenthalt noch einen
Wohnsitz. Er habe im Kalenderjahr 2005 eine Pension aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung sowie ein Gehalt als Geschäftsführer der 6 mit
Sitz in 7 erhalten. Das Bestehen mehrer Dienstverhältnisse führe bei
einem beschränkt Steuerpflichtigen nicht zu einer verpflichtenden
Veranlagung (vgl. § 41 EStG). Die unter Androhung einer Zwangsstrafe
gemachte Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung sei daher
rechtswdrig erfolgt. Der Bw. ziehe daher die eingereichte Steuererklärung
zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Beschränkt Steuerpflichtige haben die Möglichkeit
über Antrag wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt zu werden.
Voraussetzung ist, dass es sich um Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten
der europäischen Union oder eines Staates handelt, auf den das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist. Weitere
Voraussetzung ist, dass die Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der
österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder dass die nicht der
österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr
als EUR 10.000,-- betragen.
Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger nach
§ 102 EStG 1988 wird zwischen Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung
unterschieden. Beschränkt Steuerpflichtige sind grundsätzlich nur mit
solchen Einkünften veranlagungspflichtig, die keinem Steuerabzug
unterliegen; ausnahmsweise werden auch steuerabzugspflichtige Einkünfte
veranlagt (§ 102 Abs. 1 Z 2).
§ 102 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 lautet:
"Zur Einkommensteuer sind zu veranlagen:
Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, von denen kein
Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den §§ 99 bis
101 vorzunehmen ist".
Über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen
können auch Einkünfte veranlagt werden, für die eine Lohnsteuer
nach § 70 Abs. 2 oder eine Abzugsteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4,
5 und 6 zu erheben ist (§ 102 Abs.1 Z 3 EStG 1988). Der Antrag kann
innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt
werden.
Die Antragstellung ist unabhängig davon möglich,
ob sonst eine Pflichtveranlagung von Einkünften stattfindet. Erfolgt keine
Antragsveranlagung, bleiben die betroffenen Einkünfte bei einer daneben
erforderlichen Pflichtveranlagung außer Ansatz. Die Möglichkeit der
Antragsveranlagung wurde aufgrund der Bruttobesteuerung nach § 70 Abs. 2
bzw. § 99 Abs. 1 Z 1 bereits als notwendig erachtet, um eine
"Übersteuerung" aufgrund der Nichtberücksichtigung von Werbungskosten
und Betriebsausgaben zu vermeiden (Nolz/Loukota, Steuerpraxis 1989/90, 30).
Gemäß
§ 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 sind bei
der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger die §§
41(Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften), 35, 38, 41 und 105
nicht anwendbar.
Kommt es weder zu einer Pflichtveranlagung noch zu einer
Veranlagung auf Antrag, ist die Steuer durch den Steuerabzug abgegolten
(Doralt/Ludwig, EStG9,
§ 102 Tz 2, 3, 8, 9, 43).
Gemäß
§ 102 Abs. 3 EStG ist die
Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß
§ 33
Abs. 1 mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von
8.000 Euro hinzuzurechnen ist. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte
Absetzbeträge sind zu berücksichtigen (AbÄG 2004, BGbl I 2004/180
ab Veranlagung 2005).
Gemäß
§ 42 Abs. 2 EStG 1988 hat der
Steuerpflichtige eine Steuererklärung über die Einkünfte für
das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom
Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen
Einkünfte, die gemäß
§ 102 zur Einkommensteuer zu
veranlagen sind, mehr als "2.000 Euro" betragen (AbgÄG, BGBl I 2004/180 ab
Veranlagung 2005).
Wie aus dem unbestrittenem Sachverhalt erhellt, hat der Bw.
die Einkommensteuererklärung für 2005 nur über Aufforderung des
Finanzamtes, jedoch nicht aus eigenem Antrieb abgegeben, wobei er zu einer
solchen Erklärung nicht verpflichtet war, da es sich bei seinen
Einkünften um lohnsteuerpflichtige Einkünfte gehandelt hat. Damit ist
das Schicksal der Berufung aber auch schon zu Gunsten des Bw. entschieden.
Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf das weitere
Berufungsvorbringen.
Der Berufung war somit stattzugeben und der angefochtene
Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Feldkirch,
am 27. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 102 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 101 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 70 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 38 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 42 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 105 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0429-F/07
- Stammnummer
- 31653
- Gültig
- 27.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF