Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1227-W/04
Pflicht- oder Antragsveranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1227-W/04vom 30.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitjahr neben
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge nach § 69
Abs. 6 EStG der IAF Service GesmbH.
Auf Grund der Arbeitnehmerveranlagung 2003 ergab sich eine
Nachforderung von € 377,66.
Der Bw. berief gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 und
zog den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurück.
Das Finanzamt erließ am 4. Juni eine abweisende
Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung:
"Sind im
Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist gemäß
§ 41 Abs 1 EStG 1988 der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn u.a. im
Kalenderjahr Bezüge gemäß
§ 69 Abs 2, 3, 5 oder 6
leg.cit. zugeflossen sind.
Da im Kalenderjahr
2003 eine Auszahlung von Bezügen durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
(§ 69 Abs 6) stattgefunden hat, war wie im Spruch zu
entscheiden."
In seinem am 14. Juni 2004 eingebrachten als Berufung
bezeichneten Vorlageantrag zog der Bw. seine "eingebrachte Erklärung
für 2003 zurück" und beantragte, den Einkommensteuerbescheid 2003
ersatzlos aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 41 Abs. 1 EStG in der im Streitjahr geltenden
Fassung lautet:
"Sind im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu
veranlagen, wenn
1. er andere
Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro
übersteigt,
2. im Kalenderjahr
zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige
Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen
worden sind,
3. im Kalenderjahr
Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2, 3, 5 oder 6 zugeflossen
sind,
4. in einem
Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere
Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs. 1 nicht in der
ausgewiesenen Höhe zustehen,
5. der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht
vorlagen."
Liegen die Voraussetzungen für eine sog.
Pflichtveranlagung nach Abs. 1 nicht vor, so kann nach § 41 Abs. 2 EStG ein
Antrag auf eine Veranlagung gestellt werden.
Gemäß
§ 69 Abs. 6 EStG hat die auszahlende
Stelle bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld durch den
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zur Berücksichtigung der Bezüge im
Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen
Lohnzettel auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu
übermitteln.
Es trifft zwar zu, dass ein Antrag auf Durchführung
einer Arbeitnehmerveranlagung im Berufungswege zurückgezogen werden kann,
und zwar auch dann, wenn die Antragsveranlagung zu einer Nachzahlung
geführt hat (Doralt, EStG4 Band
I, § 41 Tz. 11). Dies ist jedoch nur möglich, wenn nicht eine
Pflichtveranlagung vorliegt (vgl. Doralt,
EStG4, Band II, § 83 Tz.
5).
Ist gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG eine
Pflichtveranlagung durchzuführen, dann liegt trotz Abgabe einer
Erklärung zur Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung keine
Antragsveranlagung vor. Der zweite Fall einer Veranlagung lohnsteuerpflichtiger
Einkünfte, jener auf Antrag des Steuerpflichtigen nach Abs. 2 des
§ 41 EStG, kommt nämlich nur dann zum Tragen, wenn nicht die
Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nach Abs. 1 leg.cit. gegeben
sind. Liegt aber eine Antragsveranlagung nicht vor, so ist auch die
Zurückziehung eines Antrags auf eine solche ausgeschlossen.
Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen
für eine Pflichtveranlagung gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG
gegeben sind, handelt es sich bei der angefochtenen Arbeitnehmerveranlagung um
eine Pflichtveranlagung, deren Beseitigung im Berufungswege durch
Zurückziehung eines Antrags auf Durchführung einer
Arbeitnehmerveranlagung nicht möglich ist.
Wien, am 30.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1227-W/04
- Stammnummer
- 11565
- Gültig
- 30.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF