Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0693-W/07
Pflichtveranlagung bei zwei gleichzeitig bezogenen, bisher getrennt lohnversteuerten Bezügen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0693-W/07vom 15.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom
18. Jänner 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling
vom 12. Jänner 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 bis 2005 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
A)
Die Berufungswerberin (= Bw.) erstellte am 8. Jänner 2007 die
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2003 (OZ 1 ff./2003) und gab eine
bezugsauszahlende Stelle bekannt. An Sonderausgaben machte sie folgende
Beträge geltend: Beiträge und Prämien zu freiwilligen
Personenversicherungen in Höhe von € 138,60 (KZ 455), Beiträge
sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und
Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden in Höhe von €
11.837,89 (KZ 456) und Kirchenbeiträge in Höhe von € 215,40 (KZ
458). Bei den außergewöhnlichen Belastungen gab sie einen eigenen
Grad der Behinderung von 90% an.
B)
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2003 (OZ 5 ff./2003) vom 12. Jänner
2007 erging hinsichtlich der geltend gemachten Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastung erklärungsgemäß, bei dem
Gesamtbetrag der Einkünfte wurden jedoch
zwei Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit (unter Abzug des Werbungskostenpauschales)
berücksichtigt. Unter Abzug von Topf-Sonderausgaben von € 730,00, dem
Kirchenbeitrag in Höhe von € 75,00 und dem Freibetrag wegen
eigener Behinderung in Höhe von € 507,00 errechnete sich ein
steuerpflichtiges Einkommen von € 32.660,75 und eine Einkommensteuer von
€ 9.557,30. Nach Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer in
Höhe von € 7.884,40 (= Summe aus € 5.830,71 und €
2.053,69) ergab sich eine Abgabennachforderung von € 1.672,90.
In diesem
Bescheid wurde die Bw. darauf hingewiesen, dass sie während des Jahres
gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten habe. Die
Lohnsteuer sei von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt worden. Bei der
(Einkommensteuer-)Veranlagung seien ihre Bezüge zusammengerechnet und so
besteuert worden, als wären sie von einer Stelle ausbezahlt worden. Die Bw.
zahle damit genau so viel Steuer wie jeder andere Steuerpflichtige, der dasselbe
Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle bezogen habe.
Zur
Begründung dieses Einkommensteuerbescheides wurde ausgeführt, dass
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften
höchstens im Ausmaß von € 75,00 als Sonderausgabe
berücksichtigt werden könnten.
C)
Die Bw. erstellte am 9. Jänner 2007 die Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2004 (OZ 1 ff./2004) und gab eine
bezugsauszahlende Stelle bekannt. Als Sonderausgaben erklärte sie:
Beiträge und Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen (KZ 455)
in Höhe von € 171,78, Beiträge sowie Rückzahlungen von
Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von
Wohnraum geleistet wurden (KZ 456) in Höhe von € 6.506,25 sowie
Kirchenbeiträge (KZ 458) in Höhe von € 222,84. Weiters machte sie
wegen einer eigenen Behinderung im Ausmaß von 90% eine
außergewöhnliche Belastung geltend.
D)
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2004 (OZ 5 ff./2003) vom 12. Jänner
2007 erging hinsichtlich der geltend gemachten Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastung erklärungsgemäß, bei dem
Gesamtbetrag der Einkünfte wurden jedoch
zwei Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit (unter Abzug des Werbungskostenpauschales)
berücksichtigt. Da der Gesamtbetrag der Einkünfte der Bw. €
50.000,00 überstieg, konnten keine Topf-Sonderausgaben mehr
berücksichitgt werden. Unter Abzug des Kirchenbeitrages in Höhe von
€ 75,00 und dem Freibetrag wegen eigener Behinderung in Höhe von
€ 507,00 errechnete sich ein steuerpflichtiges Einkommen von €
55.423,83 und eine Einkommensteuer von € 19.575,39. Nach
Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer in Höhe von
€ 14.965,13 (= Summe aus € 9.979,85 und € 4.985,28)
ergab sich eine Abgabennachforderung von € 4.610,26.
Der Hinweis-
und Begründungsteil sind gleich lautend dem des Einkommensteuerbescheides
für das Jahr 2003.
E)
Die Bw. erstellte am 9. Jänner 2007 die Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2005 (OZ 1 ff./2004) und gab eine
bezugsauszahlende Stelle bekannt. Als Sonderaugaben erklärte sie:
Beiträge und Prämien für freiwillige Personenversicherungen
(KZ 455) in Höhe von € 195,48, Beiträge sowie
Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung
oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden (KZ 456) in Höhe von €
6.406,43 sowie Kirchenbeiträge in Höhe von € 229,92. Weiters
machte sie wegen einer eigenen Behinderung im Ausmaß von 90% eine
außergewöhnliche Belastung geltend.
F)
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2005 (OZ 5 ff./2003) vom 12. Jänner
2007 erging hinsichtlich der geltend gemachten Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastung erklärungsgemäß, bei dem
Gesamtbetrag der Einkünfte wurden jedoch
zwei Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit (unter Abzug des Werbungskostenpauschales)
berücksichtigt. Da der Gesamtbetrag der Einkünfte (€ 48.468,58)
in diesem Jahr € 50.000,00 nicht überstiegen hat , wurden nach der im
Bescheid angeführten Einschleifregelung [= (50.900,00 - 48.468,58) *
730/14.500] € 122,41 an Topf-Sonderausgaben berücksichtigt sowie
ein Kirchenbeitrag in Höhe von € 100,00. Der Freibetrag wegen eigener
Behinderung betrug auch in diesem Jahr € 507,00, sodass sich ein
steuerpflichtiges Einkommen von € 47.739,17 und eine Einkommensteuer
von € 15.769,69 errechneten. Die anrechenbare Lohnsteuer betrug €
10.890,13 (= Summe aus € 6.204,85 und € 4.685,28), die
Abgabennachforderung somit € 4.879,56.
Der Hinweisteil
dieses Einkommensteuerbescheides ist gleich lautend den Hinweisteilen der
Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2004.
Zur
Begründung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005 wurde
ausgeführt, dass - Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen
und Religionsgemeinschaften höchstens im Ausmaß von € 100,00
berücksichtigt werden könnten (§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG
1988); - die Topf-Sonderausgaben würden ab 1996 nur zu einem Viertel
berücksichtigt und bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als
€ 36.400,00 überdies nach der oben angeführten Formel
eingeschliffen.
G)
Mit Schreiben vom 18.12.2007 (richtig wohl: 18.01.2007), beim Finanzamt
eingelangt am 22. Jänner 2007, (OZ 11/2003) erhob die Bw. gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 Berufung und
führte Folgendes aus:
Im Gegensatz
zur Behauptung der Finanzbehörde erster Instanz habe sie in den Jahren 2003
bis 2005 nur von einem Arbeitgeber, nämlich dem Amt der NÖ.
Landesregierung, Abt. LAD2-B Bezüge erhalten. Es wäre daher die
Pflicht der NÖ. Landesregierung gewesen, die Lohnsteuer ordentlich zu
bemessen und sie an die Finanzverwaltung abzuführen.
Sie ziehe daher
ihre Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung zurück, da sie stets
Bezüge von nur einer lohnverrechnenden Stelle erhalten habe und auch sonst
kein Grund für eine Pflichtveranlagung gegeben sei.
H)
Mit Datum 30. Jänner 2007 erstellte das Finanzamt einen
Versicherungsdatenauszug der Bw. für den Zeitraum ab 1. Jänner 2002.
Darin ist angegeben, dass die Bw. von 1. Jänner 2002 bis laufend vom Amt
der NÖ. Landesregierung Beamte - Personalabteilung einen laufenden Bezug
erhalte sowie seit 1. August 2003 einen Witwenversorgungsgenuss der
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.
I)
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 1. Februar 2007 wies das Finanzamt die
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 als
unbegründet ab (OZ 17/2003, OZ 13/2004, OZ 13/2005). Zur
Begründung wurde in allen drei Berufungsvorentscheidungen gleich lautend
ausgeführt:
Ein
Pflichtveranlagungsgrund liege dann vor, wenn die Bw. zwei Bezüge
(Aktivbezug und Witwenbezug) gleichzeitg erhalten habe, und seitens des
Dienstgebers keine gemeinsame Versteuerung vorgenommen worden sei. Da dies im
Fall der Bw. zutreffe, müsste die Berufung abgewiesen werden.
J)
Mit drei Schreiben vom 6. Februar 2007 stellte die Bw. für die Jahre 2003
bis 2005 den Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag). (OZ 20/2003, OZ 16/2004),
OZ 21/2005).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
die gemeinsame Besteuerung der zwei Bezüge der Bw. seit dem August
2003.
I)
Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
- Die Bw.
bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vom Amt der NÖ.
Landesregierung sowie seit 1. August 2003 einen Witwenbezug nach ihrem
verstorbenen Ehemann, der ebenfalls Landesbediensteter gewesen ist. Die Bw.
erhielt somit vom Amt der NÖ. Landesregierung einen Zweitbezug, der laut
Auskunft der Personalabteilung des Amtes der NÖ. Landesregierung, bis zum
Jahr 2006 gesondert ausbezahlt und besteuert worden ist.
II)
einkommensteuerliche Beurteilung:
§ 41 Abs.
1 Z 2 EStG 1988 idF BGBl. 1996/201 bestimmt ab 1996 Folgendes:
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige
Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im
Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen worden sind.
Im Fall der
Bw. steht fest, dass sie in den Streitjahren 2003 bis 2005 zwei Bezüge vom
Amt der NÖ. Landesregierung bezogen hat. Der eine Bezug war für ihr
Dienstverhältnis mit dem Amt der NÖ. Landesregierung, der zweite Bezug
ein Witwengenuss, den sie nach dem Tod ihres Ehemannes, der ebenfalls
Landesbediensteter in Niederösterreich war, erhielt. Da die Bw. in den
Streitjahren somit zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezog, die beim
Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, war bei der Bw. gemäß
der oben zitierten Gesetzesstelle eine Pflichtveranlagung vorzunehmen (vgl.
Doralt, EStG, Kommentar, Bd. III, Tz 4 zu § 41). Dadurch wurde dem
progressiven Einkommensteuertarif Rechnung getragen, der bei Versteuerung des
Gesamteinkommens (§ 2 Abs. 2) eine höhere Einkommensteuerschuld ergab
als bei der zunächst getrennten Lohnversteuerung zweier jeweils für
sich niedriger Einkommen (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG, Bd. II, Anm. 16 zu § 41).
Dies bedeutet
aber auch, dass das Berufungsvorbringen der Bw., sie ziehe ihre Anträge auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2003 bis 2005
zurück, ins Leere geht, weil die Ziffer 2 des § 41 Abs. 1 EStG einer
von fünf Pflichtveranlagungstatbeständen darstellt und die Bw. somit
keine Antragsveranlagung gemäß
§ 41 Abs. 2 leg. cit. beantragt
hat.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 15. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0693-W/07
- Stammnummer
- 28943
- Gültig
- 15.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF