Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0280-S/05
Pflichtveranlagung bei ungerechtfertigter Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages durch den Arbeitgeber.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0280-S/05vom 07.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vom 30. Juni 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 8. Juni 2005
betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber ist verheiratet und bezog im Jahr 2002 Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit. Der Arbeitgeber berücksichtigte bei
der laufenden Lohnverrechnung den Alleinverdienerabsetzbetrag.
Mit
Erklärung vom 30. Mai 2005 beantragte der Berufungswerber die
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2002. Darin wurde weder
der Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt, noch Angaben zu den Einkünften
der Ehegattin gemacht.
Das Finanzamt
stellte bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung fest, dass der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr zustehe. Es ergab sich eine
Abgabennachforderung von € 329,88.
In der
daraufhin eingebrachten Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2002 zog der Berufungswerber den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2002 zurück.
Das Finanzamt
wies die Berufung als unbegründet ab. Der Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung könne nicht zurückgezogen werden, da ein
Pflichtveranlagungstatbestand (ungerechtfertigte Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages) gegeben sei.
Mit Schreiben
vom 20. Juli 2005 beantragte der Berufungswerber die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der Begründung,
dass im Jahr 2002 weder der Alleinverdiener- noch der Alleinerzieherabsetzbetrag
berücksichtigt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sind gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
1. er andere Einkünfte
bezogen hat, deren Gesamtbetrag "730 Euro" übersteigt,
2. im Kalenderjahr zumindest
zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte,
die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden
sind,
3. im Kalenderjahr Bezüge
gemäß
§ 69 Abs. 2,3,5 oder 6 zugeflossen sind,
4. in einem Freibetragsbescheid
für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse
gemäß
§ 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesen Höhe
zustehen,
5. der
Alleinverdienerabsetzbetrag, oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht
vorlagen."
Liegen die Voraussetzungen
für eine sogenannte
Pflichtveranlagung nach Abs. 1 nicht
vor, so kann nach § 41 Abs. 2 EStG ein Antrag auf eine Veranlagung
gestellt werden.
Bei der
laufenden Lohnverrechnung hat der Arbeitgeber des Berufungswerbers den
Alleinverdienerabsetzbetrag in Abzug gebracht. Das FA hat jedoch festgestellt,
dass die Einkünfte der Gattin des Berufungswerbers im Jahr 2002 den
für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages maßgeblichen
Grenzbetrag von 2.200,00 €
überschritten haben. Da somit die
Voraussetzungen für die Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages beim Berufungswerber nicht zutrafen, ist der in
§ 41 Abs. 1 Z. 5 EStG normierte Tatbestand einer Pflichtveranlagung
erfüllt.
Es trifft
zwar zu, dass ein Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung im
Berufungswege zurückgezogen werden kann, und zwar auch dann, wenn die
Antragsveranlagung zu einer Nachzahlung geführt hat. Dies ist jedoch nur
möglich, wenn nicht eine Pflichtveranlagung vorliegt. Ist gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG eine Pflichtveranlagung durchzuführen, dann
liegt eben eine solche und keine Antragsveranlagung vor. Der zweite Fall einer
Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte, jener auf Antrag des
Steuerpflichtigen nach Abs. 2 des § 41 EStG, kommt nur dann zur
Anwendung, wenn nicht die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nach
Abs. 1 leg.cit. gegeben sind. Liegt allerdings keine Antragsveranlagung vor, so
ist auch die Zurückziehung eines Antrags auf eine solche
ausgeschlossen.
Da im
gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung
gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG Z. 5 gegeben sind, handelt es sich
bei der angefochtenen Arbeitnehmerveranlagung um eine Pflichtveranlagung, deren
Beseitigung im Berufungswege durch Zurückziehung eines Antrags auf
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung nicht möglich
ist.
Da das
Finanzamt die Veranlagung entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen
durchgeführt hat, war wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage:
Lohnzettel-Berechnung für das Jahr 2002, aus dem ersichtlich ist, dass der
Alleinverdienerabsetzbetrag vom Arbeitgeber berücksichtigt
wurde.
Salzburg, am
7. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0280-S/05
- Stammnummer
- 19789
- Gültig
- 07.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF