Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0803-W/05
Vornahme einer Pflichtveranlagung bei zu hohem Freibetrag gemäß § 63 Abs. 1 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0803-W/05vom 12.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Weist ein Freibetragsbescheid einen Lohnsteuerfreibetrag aus - der Freibetrag ergibt sich lediglich aufgrund der Einschleifregelung des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG letzter Satz des Höchstbetrages des Sonderausgabenviertels - so liegt eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 4 EStG vor, wenn der Freibetrag wegen eines höheren laufenden Bezuges und deswegen stärkerer Einschleifung des Höchstbetrages des Sonderausgabenviertels in der ausgewiesenen Höhe nicht zusteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Assistentin, Adr.Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes X betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Am 5. Jänner 2005 langte
beim Finanzamt die Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 ein. Darin beantragte die Bw. die
Berücksichtigung von Sonderausgaben und Kirchenbeiträgen in bestimmter
Höhe.
Der in Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung am 7. Jänner 2005 ergangene Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2000 ergab ein Nachforderung in Höhe von
€ 450,43.
Mit Schriftsatz vom 3.
März 2005 erhob die Bw. Berufung und zog zugleich den Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung zurück. Da die Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2000 eine Nachforderung in Höhe von € 450,43 ergebe, ziehe
die Bw. den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurück und beantrage den
Einkommensteuerbescheid ersatzlos aufzuheben, da ein Grund für eine
Arbeitnehmer-Pflichtveranlagung nicht vorliege.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 14. März 2005 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Begründend werde festgehalten, dass eine Veranlagung durchzuführen
sei, wenn in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr
berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß
§ 61 Abs. 1 EStG nicht in der ausgewiesenen Höhe
zustehen. Eine Zurückziehung des Antrages ist daher nicht
möglich.
Mit Schreiben vom 6. April 2005
beantragt die Bw. die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz
vorzulegen. Nach Dafürhalten der Bw. sei die Ansicht des Finanzamtes,
wonach gemäß
§ 41 Abs. 1 iVm § 63 Abs. 1 EStG
eine Pflichtveranlagung durchzuführen und eine Zurückziehung des
Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung nicht möglich sei, rechtlich
unzutreffend.
"Gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG müssen für die
Pflichtveranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sein. In meinem Fall kommt überhaupt nur
§ 41 Abs. 1 Z 4 EStG in Frage, wonach in
einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr 2000
berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs. 1 EStG nicht in der ausgewiesenen Höhe
zustehen.
Meine
gemäß
§ 63 Abs. 1 Z 2 EStG in
einem Freibetragsbescheid zu berücksichtigten Sonderausgaben haben im Jahr
1998, 1999 und 2000 sowie in den Folgejahren immer mindestens ATS 40.000,--
betragen. Es hat sich dabei auch um die jeweils gleichen Sonderausgaben
gehandelt.
Die
im Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigten
besonderen Verhältnisse (Sonderausgaben) sind damit gleich geblieben, auch
das zu berücksichtigende Sonderausgabenviertel
(§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG) ist ebenfalls gleich
geblieben, nämlich der Maximalbetrag von
ATS 10.000,--.
Dass
infolge geänderter Einschleifvorschriften daraus in den einzelnen Jahren
eine unterschiedliche Einkommensteuerreduktion/Lohnsteuerreduktion resultiert,
ist eine Tarifierungsvorschrift, stellt jedoch keine geänderten
Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs. 1 EStG
dar."
Die Bw. beantrag der Berufung
stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unbestritten ist, dass die
tatsächlichen Aufwendungen gemäß
§ 18 EStG der Bw. in den
Jahren 1998, 1999 und 2000 den steuerlich zu berücksichtigenden
Sonderausgabenhöchstbetrag von ATS 40.000,--
überstiegen.
Mit Bescheid vom 21. Juni 2000
wurde die Arbeitnehmerveranlagung (Einkommensteuer) für das Jahr 1998 vom
Finanzamt durchgeführt. Bei der Einkommensermittlung wurde dabei das
Sonderausgabenviertel - eingeschliffen nach der Formel (700.000 -
563.779)*10.000 / 200.000 - in Höhe von ATS 6.811,-- aus der
Einkommensteuerbemessungsgrundlage in Abzug gebracht. Mit gleichem Datum
erging der Freibetragsbescheid 2000. Von den im Einkommensteuerbescheid 1998
berücksichtigten Sonderausgaben wurden ATS 5.992,-- (ATS 6.811,--
abzüglich des beim Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigten
Pauschbetrages von ATS 819,--) in den Freibetragsbescheid gemäß
§ 63 Abs. 1 EStG übernommen.
Aus dem vom Dienstgeber
für das Jahr 2000 übermittelten Lohnzettel der Bw. vom
31. Jänner 2001 ergibt sich, dass der bei der Lohnverrechnung
berücksichtigte Freibetrag gemäß
§ 63 EStG
ATS 5.988,-- betrug. Der Arbeitgeber der Bw. hat somit bei der laufenden
Lohnverrechnung den auf einem gemäß
§ 63
Abs. 1 EStG ergangenen Freibetragsbescheid beruhenden Freibetrag in
Höhe von ATS 5.988,-- berücksichtigt.
In Folge des höheren
Gesamtbetrages der Einkünfte der Bw. (ATS 626.138,--) wurden bei der
Einkommensermittlung des Jahres 2000, Einkommensteuerbescheid vom 7. Jänner
2005, Sonderausgaben - eingeschliffen nach der Formel (700.000 -
626.138)*10.000 / 200.000 - in Höhe von ATS 3.693,-- in Abzug
gebracht und wurde das Einkommen der Bw. mit ATS 621.445 bzw. mit
€ 45.162,17 festgesetzt.
Die Steuernachforderung von
Höhe von € 450,43 ergab sich zum einen aufgrund des höheren
Bezuges der Bw. und somit stärker eingeschliffenen Sonderausgaben(viertel)
als auch aufgrund des im Zuge der laufenden Lohnverrechnung
berücksichtigten Freibetrages, welcher sich auf den Grundlage der bei der
Einkommensteuerveranlagung 1998 berücksichtigten Sonderausgaben
ergab.
Als strittig stellt sich im
gegenständlichen Rechtsmittelverfahren lediglich die Frage dar, ob der
gegenständliche Sachverhalt unter dem Pflichtveranlagungstatbestand des
§ 41 Abs. 1 Z 4 EStG zu subsumieren
ist.
Sind im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige
gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 4 EStG unter
anderem zu veranlagen (Pflichtveranlagung), wenn in einem Freibetragsbescheid
für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse
gemäß
§ 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe
zustehen.
Gemäß Abs. leg. zit.
erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen wenn die
Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. Der Antrag kann innerhalb von
fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt
werden.
Beträgt der Gesamtbetrag
der Einkünfte gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 2 letzter Absatz EStG
1988 mehr als ATS 500 000,--, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel
(der Pauschbetrag nach Abs. 2) gleichmäßig in einem solchen
Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von
ATS 700 000,-- kein absetzbarer Betrag mehr ergibt.
Der Freibetragsbescheid
enthält die Höhe bestimmter Sonderausgaben und ermöglicht dem
Arbeitgeber, bereits anlässlich des Lohnsteuerabzuges die entsprechenden
Abzugsposten zu berücksichtigen. Der Freibetragsbescheid ersetzt insoweit
die Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Dienstnehmers,
für die ansonsten ein Veranlagungsverfahren erforderlich wäre.
Entsprechen die im Freibetragsbescheid berücksichtigten Beträge nicht
den tatsächlichen Verhältnissen und wurde Lohnsteuer deswegen
unrichtig berechnet, dann erfolgt eine Veranlagung gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 4 EStG (Doralt,
EStG4, Band III, § 63 TZ
1).
Der Freibetragsbescheid stellt
lediglich eine vorläufige Maßnahme dar. Eine endgültige
Zuerkennung der im Freibetragsbescheid ausgewiesenen Beträge - im
Sinne von rechtskräftiger Zuerkennung im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung - besteht nicht. Es besteht keine Bindung des
Einkommensteuerverfahrens an Freibetragsbescheide gemäß
§ 63 EStG (vgl. VwGH vom 10. Juli 1996, 94/15/0011).
Anstatt wie im
Freibetragsbescheid 2000 zu berücksichtigende Sonderausgaben in Höhe
von ATS 6.811,-- ausgewiesen, stehen der Bw. für das Abgabenjahr 2000
tatsächlich - steuerlich zu berücksichtigende -
Sonderausgaben in Höhe von ATS 3.693,-- zu. Da die im
Freibetragsbescheid 2000 vom 21. Juni 2000 ausgewiesenen Sonderausgaben der Bw.
in dieser Höhe nicht zustehen, liegt nach Dafürhalten des
Unabhängigen Finanzsenates ein Fall der Pflichtveranlagung gemäß
dem § 41 Abs. 1 Z 4 EStG vor.
Es trifft zwar zu, dass ein
Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung im Berufungswege
zurückgezogen werden kann, und zwar auch dann, wenn die Antragsveranlagung
zu einer Nachzahlung führt (Doralt,
EStG4, Band III, § 41 TZ 11).
Dies ist jedoch nur möglich, wenn nicht eine Pflichtveranlagung vorliegt
(Doralt, EStG4, Band III,
§ 83 TZ 5). Ist gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG eine Pflichtveranlagung
durchzuführen, dann liegt eben eine solche und keine Antragsveranlagung
vor, die Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung ist somit
ausgeschlossen.
Den Ausführungen der Bw.,
wonach die Einschleifbestimmungen von Sonderausgaben zwischen
ATS 500.000,-- und ATS 700.000,-- des
§ 18 Abs. 3 Z 2 letzter Absatz EStG 1988
eine Tarifierungsvorschrift sei, wird seitens des Unabhängigen
Finanzsenates nicht gefolgt, da der Einkommensteuertarif des § 33 EStG auf
das gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG ermittelte
Einkommen (das ist der Gesamtbetrag der
Einkünfte ... nach Abzug der Sonderausgaben gemäß
§ 18 EStG ... ) anzuwenden ist. Im
§ 18 EStG eine Tarifierungsvorschrift zu erblicken ist schon
begrifflich nicht möglich.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 63 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0803-W/05
- Stammnummer
- 17686
- Gültig
- 12.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF