…vorsätzlich begangenen Finanzvergehen € 75.000,00 übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Dabei obliegt gemäß § 196a FinStrG das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen dem Landesgericht als Schöffengericht. Der sich solcherart auf den ersten Blick ergebenden rechtlichen…
…gegen einen Beschuldigten wegen bestimmter Fakten, beispielsweise wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG mit einer Gesamtsumme an Verkürzungsbeträgen unterhalb der gerichtlichen Zuständigkeitsgrenze, - aus ihrer Sicht berechtigt - ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren führt und allenfalls rechtskräftig mit Bestrafung abschließt, überdies aber bei Gericht wegen einzelner…
…gegen einen Beschuldigten wegen bestimmter Fakten, beispielsweise wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG mit einer Gesamtsumme an Verkürzungsbeträgen unterhalb der gerichtlichen Zuständigkeitsgrenze, - aus ihrer Sicht berechtigt - ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren führt und allenfalls rechtskräftig mit Bestrafung abschließt, überdies aber bei Gericht wegen einzelner…
…den Strafvollzug endgültig einzustellen und eine bereits ergangene Entscheidung außer Kraft zu setzen. Eine bereits vollstreckte Strafe hat das Gericht auf die gerichtliche Strafe wegen des Finanzvergehens anzurechnen. Grundsätzlich ist also eine gerichtliche Zuständigkeit in jeder Lage eines finanzstrafbehördlichen Verfahrens zu beachten, auch sogar dann…
…ist dabei nicht entscheidend (VwGH 26.1.1993, 92/14/0164). In Beschluss ist darzulegen, aus welchen Gründen die gerichtliche Zuständigkeit abgelehnt wird (§ 202 Abs.3 leg.cit alte und neue Fassung). Gemäß § 54 Abs.5 FinStrG hat in einem derartigen Fall die Finanzstrafbehörde (hier…
…Newcastle upon Time, England gerichtet. Von dieser Behörde wurde das Schreiben der GKK am 12.7.2002 zuständigkeitshalber an das Department of Labour and Social Security in Gibraltar weitergeleitet. Am 20.9.2002 wurde vom Government of Gibraltar, Ministry of Social Affairs, department of Social…
…hat die Finanzstrafbehörde alle zur Sicherung der Beweise erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Solche Maßnahmen der Finanzstrafbehörde sind wegen Unzuständigkeit nicht anfechtbar, wenn sich später die gerichtliche Zuständigkeit herausstellt. § 54. (1) Findet die Finanzstrafbehörde nach Einleitung des Strafverfahrens, dass für dessen Durchführung das Gericht zuständig ist…
…nicht dem Gericht zukommt, von den Finanzstrafbehörden zu ahnden. Soweit daher im § 53 FinStrG nicht ausdrücklich die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt wird, sind die Finanzstrafbehörden für die Ahndung aller Finanzvergehen zuständig. Die (zwingende) Zusammenrechnungsvorschrift für strafbestimmende Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden Finanzvergehen im § 53 Abs. 1 lit…
…Finanzstrafbehörde sind wegen Unzuständigkeit nicht anfechtbar, wenn sich später die gerichtliche Zuständigkeit herausstellt. Diese Bestimmung stellt sicher, dass ein Finanzstrafverfahren auch bei anfänglich nicht feststehender Kompetenz in Gang kommen kann. In Fällen, in denen die Prüfung der Kompetenzfrage nicht sofort zur Klärung der Zuständigkeit führt…
…verweisen: Gemäß § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz, wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den im § 53 Abs…
…58 Abs. 2 FinStrG obliegt unter den in den lit. a und b näher bezeichneten Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist, einem Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz. § 65 FinStrG ordnet an, wo…
…deren Organ der Spruchsenat eingeschritten ist, im Falle einer nach den in erster Instanz aufgegriffenen Fakten für die Erstbehörde gegebenen Unzuständigkeit infolge Überschreitens der gerichtlichen Zuständigkeitsgrenze [siehe oben] von € 75.000,00). Die Berufungsbehörde hingegen bleibt trotz ihrer Berechtigung, einen angefochtenen Bescheid nach jeder…
…erwogen: Gemäß § 64 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Gemäß § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65) als…
…einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat. Gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz, wenn a…
…265 Abs. 1p FinStrG) obliegt unter den in den lit. a und b näher bezeichneten Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist, einem Spruchsenat als Organ der (zuständigen) Finanzstrafbehörde erster Instanz. § 65 Abs. 1 FinStrG…
…58 Abs. 2 FinStrG obliegt unter den in den lit. a und b näher bezeichneten Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist, einem Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz. § 65 FinStrG ordnet an, wo…
…die ihre Zuständigkeit bzw. Nichtzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen haben. Ist demnach zur Ahndung eines Finanzvergehens das Gericht zuständig, muss die Finanzstrafbehörde die Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstatten. Ergibt sich bei der Prüfung der Verdachtsgründe durch die Finanzstrafbehörde schon vor einer Einleitung die gerichtliche Zuständigkeit…
…Wertgrenzenüberschreitung für die Behörde erster Instanz nicht nur erkennbar, sondern dieser definitiv bekannt gewesen sei. Die gerichtliche Zuständigkeit sei schlicht umgangen worden, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. b) Dem angefochtenen Bescheid sei zu entnehmen, dass der belangten Behörde erster Instanz auch bekannt wäre…
…Abs. 1 FinStrG Gerichtszuständigkeit gegeben wäre. Gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, wenn der strafbestimmende Wertbetrag 22.000,00 € übersteigt. Dies bedeutet jedoch, dass…
…bestehen beim Finanzamt Feldkirch als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Vorarlberg Spruchsenate. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegt u.a. im Falle des Überschreitens bestimmter Wertgrenzen, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem derartigen Spruchsenat gemäß § 58 Abs…