Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0005-L/08
Antrag auf Verfahrenshilfe in einem (nachträglich) in die Gerichtszuständigkeit fallenden Finanzstrafverfahren
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0005-L/08vom 30.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates (Linz) 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der
Finanzstrafsache gegen PL, Begleitagentur, geb. 19XX, whft. in S,
StrNr. 12, über die Beschwerde des Beschuldigten, vertreten durch
Martin Friedl, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 4650 Lambach,
Marktplatz 2, vom 13. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 13. Juli 2007,
betreffend Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß
§ 77
Abs. 3 Finanzstrafgesetz (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Juli 2007 hat das Finanzamt Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers
(Bf.) vom 11. Juli 2007 auf Gewährung bzw. Bewilligung der
Verfahrenshilfe gemäß
§ 77 Abs. 3 FinStrG durch die
Beigabe eines Verteidigers im Finanzstrafverfahren StrNr. 12 als
unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
zum gegenwertigen Zeitpunkt die Höhe des dem gegenständlichen
(verwaltungsbehördlichen) Strafverfahrens zugrunde liegenden
strafbestimmenden Wertbetrages und damit auch eine allfällige
Zuständigkeit eines Spruchsenates noch nicht feststehe bzw. nicht absehbar
sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die durch den ausgewiesenen Vertreter frist- und formgerecht eingebrachte
Beschwerde des Beschuldigten vom 13. August 2007, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Zuständigkeit eines
Spruchsenates sei lediglich dann ausgeschlossen, wenn kein Finanzdelikt, keine
gerichtliche Zuständigkeit oder die Zuständigkeit eines Einzelbeamten
vorliege. Bereits in dem vom Vorsitzenden des Spruchsenates vom 23. Mai
2007 zur ENr. 34 ausgestellten Hausdurchsuchungsbefehl werde hinsichtlich
der Zuständigkeit (des Entscheidungsträgers) auf §§ 93
Abs. 1 iVm. 58 Abs. 2 FinStrG verwiesen, zumal nach dem derzeitigen
Verfahrensstand von einer gerichtlichen Zuständigkeit nicht ausgegangen
werden könne. Davon sei offenbar auch die Finanzstrafbehörde erster
Instanz ausgegangen, die andernfalls verhalten gewesen wäre,
gemäß
§ 82 Abs. 2 FinStrG vorzugehen.
Gleichermaßen ergäben sich auch keine Hinweise auf die
Zuständigkeit eines Einzelbeamten gemäß
§ 58
Abs. 2 lit. a FinStrG.
Die Rechte des erst seit dem
Einleitungsbescheid vom 27. Juni 2007 Beschuldigten würden durch das
bisherige Behördenvorgehen massiv verletzt, da der Bf. erst nunmehr die
Möglichkeit erhalten habe, dagegen Beschwerde zu führen. Des Weiteren
werde, abgesehen davon, dass dem Bf. durch Verweigerung der Verfahrenshilfe
seine Verteidigungsrechte vorenthalten würden, indem von Behördenseite
eine Mitwirkung seinerseits in einem laufenden Prüfungs- bzw.
Ermittlungsverfahren erwartet werde, gegen den Grundsatz des Verbotes der
Selbstbelastung (vgl. § 84 Abs. 2 FinStrG) verstoßen. Auf
eine (in Kopie beiliegende) Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates im
Zusammenhang mit § 77 Abs. 3 FinStrG werde verwiesen.
Es wurde daher beantragt, den
angefochtenen Bescheid, allenfalls nach einer ergänzenden Feststellung bzw.
Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Bf. (Hinweis auf AZ. 56 des Landesgerichtes Linz), aufzuheben und die
beantragte Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 77 Abs. 3 FinStrG ist in
Verfahren, in denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und
die Fällung des Erkenntnisses gemäß
§ 58 Abs. 2
einem Spruchsenat obliegt und der Beschuldigte außerstande ist, ohne
Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren
Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen
Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, von der
Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten, wenn und soweit dies im
Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden
Verteidigung, erforderlich ist, ihm für das gesamte Verfahren oder für
einzelne Verfahrenshandlungen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er
nicht zu tragen hat.
Gemäß
§ 58 Abs. 2 FinStrG obliegt
die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des
Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß
§ 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der
Finanzstrafbehörde erster Instanz, wenn a) der strafbestimmende Wertbetrag
bei den im § 53 Abs. 2 bezeichneten Finanzvergehen
11.000,00 €, bei allen übrigen Finanzvergehen
22.000,00 €
übersteigt bzw. b) ua. der Beschuldigte im Einspruch
gegen die allenfalls ergangene Strafverfügung (§ 143), bis zum
Beginn der mündlichen Verhandlung bzw. bis zur Abgabe der
Verzichtserklärung (§ 125 Abs. 3) die Fällung eines
Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt.
Die gerichtliche Zuständigkeit für die Ahndung
von Finanzvergehen ist im § 53 FinStrG (Abs. 1: bei
vorsätzlichen Finanzvergehen ab einem strafbestimmenden Wertbetrag von
über 75.000,00 €) geregelt.
Den Akten zur angeführten StrNr. ist folgende,
für die verfahrensgegenständliche Entscheidung nach § 161
Abs. 1 FinStrG (nunmehr) maßgebliche Sach- bzw. Rechtslage (vgl. zB.
VwGH vom 3. Juli 2003, 2003/15/0047) zu entnehmen:
Nach Erlassung des in der Beschwerde angeführten,
wegen des Verdachtes der Begehung von Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 1 und 2 FinStrG ab dem Jahr 2003 ergangenen, ua. auf
die Bestimmungen der §§ 93 Abs. 1 iVm. 58 Abs. 2
FinStrG verweisenden, Hausdurchsuchungsbefehles des (Vorsitzenden des)
Spruchsenates beim Finanzamt Linz Senat II (als Organ des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz) vom 23. Mai 2007, ENr. 34,
wurde mit Bescheid des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 27. Juni 2007 gegen den Bf. gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG wegen eines sich aus den bisherigen (Vor-)Erhebungen des
Finanzamtes Linz ergebenden Verdachtes der gewerbsmäßigen
Abgabenhinterziehungen gemäß
§§ 33 Abs. 1 und 2
lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG (Verkürzungen von Umsatz-,
Einkommen- und Abzugssteuern für die Jahre 2003 bis 2006 sowie von
Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis April 2007; jeweils in
betragsmäßig noch zu bestimmender Höhe), unter der
StrNr. 12 ein (verwaltungsbehördliches) Finanzstrafverfahren
eingeleitet.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2008 erstattete der Leiter
der Strafsachenstelle beim Finanzamt Linz im vorgenannten Finanzstrafverfahren
einen Bericht gemäß
§§ 195f FinStrG iVm.
§ 100 Abs. 2 Z 4 Strafprozessordnung an die
Staatsanwaltschaft Linz. Darin wird ua. unter Hinweis auf die Bestimmung des
§ 53 Abs. 1 lit. b FinStrG ausgeführt, dass die gegen
den Beschuldigten vom Finanzamt Linz (offenbar im Anschluss an den
Einleitungsbescheid) durchgeführten (ergänzenden) Erhebungen den
Verdacht ergeben hätten, dass der Bf. dadurch, dass er I. vorsätzlich
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt
habe, nämlich durch die Nichterfassung von Umsätzen und Erlösen
im buchhalterischen Rechenwerk und in der Folge Nichterfassung derselben in den
diesbezüglichen Jahressteuererklärungen, sodass mit der Erlassung der
darauf beruhenden Erstbescheide für die Kalenderjahre 2003 bis 2006 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer von insgesamt 76.000,00 € und an
Einkommensteuer iHv. insgesamt 110.112,51 € bewirkt wurde, wobei es
ihm jeweils darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sowie II. an den jeweiligen gesetzlichen
Fälligkeitszeitpunkten vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung
zur ordnungsgemäßen Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz
1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch die Nichterfassung von
Umsätzen in den Umsatzsteuervoranmeldungen bei gleichzeitiger
Nichtentrichtung der diesbezüglich darauf entfallenden
Umsatzsteuervorauszahlungen für Voranmeldungszeiträume Jänner bis
Dezember 2007 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen iHv. insgesamt
22.340,00 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe, wobei es ihm jeweils darauf angekommen sei, sich
durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die
Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen nach
§§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a
FinStrG begangen habe.
Da damit aber für die im Rahmen der Pflicht zur
amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit zur Sachentscheidung auf
Grundlage der aktuellen Erhebungssituation verpflichtete
Rechtsmittelbehörde (vgl. zB. Fellner, Kommentar zum FinStrG, Anm. 6
zu §§ 161-164 FinStrG samt angeführten Judikaturhinweisen)
zweifelsfrei feststeht, dass, infolge der nunmehrigen
Gerichtszuständigkeit, die in § 77 Abs. 3 FinStrG
erstangeführte Voraussetzung der Zuständigkeit eines Spruchsenates
nicht (mehr) vorliegt, war, ohne auf die weiteren Tatbestandserfordernisse bzw.
auf deren Vorliegen einzugehen, spruchgemäß zu entscheiden und die
Beschwerde gegen den Bescheid vom 13. Juli 2007 als unbegründet
abzuweisen.
Soweit in der Beschwerde im Hinblick auf die Mitwirkung des
Bf. im laufenden Prüfungs- bzw. Ermittlungsverfahren auf die Bestimmung des
§ 84 Abs. 2 FinStrG verwiesen wird, ist darauf zu verweisen, dass
wenn in Fällen der Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens die
Abgabenbehörde für die Finanzstrafbehörde oder das Gericht
Prüfungshandlungen setzt, der Abgabepflichtige nicht mehr zu einer
Selbstbeschuldigung im Rahmen der abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht
verhalten werden kann (vgl. auch VwGH vom 31. Juli 2002,
2002/13/0141-ÖStZ 2002/879 = ÖStZB 2003/233).
Linz, am 30.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 77 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 58 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0005-L/08
- Stammnummer
- 40101
- Gültig
- 30.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF