Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0016-I/07
Beachtlichkeit der Rechtskraft von Spruchsenatserkenntnissen bei Prüfung einer Gerichtszuständigkeit.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0016-I/07vom 15.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Unzuständigkeitserklärung des Spruchsenates iSd § 125 Abs.1 FinStrG nach bereits durchgeführter mündlicher Verhandlung aufgrund einer von ihm erlangten Einsicht, dass die im § 58 Abs.2 leg.cit. umschriebenen Voraussetzungen für seine Entscheidungsbefugnis nicht gegeben sind und vielmehr eine Zuständigkeit des Einzelbeamten gegeben gewesen wäre, ist zumal aus Gründen einer Verfahrensökonomie zugunsten des Beschuldigten nicht vorgesehen. Gemäß § 64 Abs.2, erster Satz, FinStrG, hat vielmehr der Spruchsenat in diesem Fall das Verfahren dennoch zu Ende zu führen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Mag. Peter Maurer
sowie die Laienbeisitzer Mag. Sybille Regensberger und Dr. Peter Wassermann als
weitere Mitglieder des Senates in der beim Finanzamt Kufstein Schwaz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz unter der StrNr. 083/2006/00000-001 gegen
K wegen Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG anhängigen Finanzstrafsache über die
"Berufung" [Beschwerde] der Amtsbeauftragten OR Mag. Grauß-Auer vom 24.
April 2007 gegen "das Erkenntnis" [den Bescheid] des Spruchsenates II beim
Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. Februar 2007, mit welchem der
Spruchsenat seine Unzuständigkeit zur Verhandlung und Entscheidung in
dieser Finanzstrafsache ausgesprochen hat, nach der am 15. Juni 2007 in
Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit des Amtsbeauftragten OR Dr.
Werner Kraus sowie der Schriftführerin Angelika Ganser durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde der Amtsbeauftragten gegen den Bescheid ("Erkenntnis") des
Spruchsenates II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Kufstein
Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. Februar 2007 im Sinne
des § 125 Abs.1 FinStrG, mit welchem er sich in der beim Finanzamt Kufstein
Schwaz unter der StrNr. 083/2006/00000-001 gegen K wegen Abgabenhinterziehungen
nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49
Abs.1 lit.a FinStrG anhängigen Finanzstrafsache zur Durchführung einer
mündlichen Verhandlung und Fällung eines Erkenntnisses für nicht
zuständig erklärt hat, wird teilweise stattgegeben und der
bekämpfte Bescheid - unbeschadet der ergangenen inhaltlich gleichlautenden
verfahrensleitenden Verfügung des Erstsenates in Bezug auf eine angebliche
Gerichtszuständigkeit betreffend die verfahrensgegenständlichen
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG -
aufgehoben.
II.
Das Mehrbegehren der Amtsbeauftragten, der Berufungssenat möge auch die
diesbezügliche verfahrensleitende Verfügung des Spruchsenates vom 15.
Februar 2007 in Bezug auf eine angebliche Gerichtszuständigkeit betreffend
die verfahrensgegenständlichen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2
lit.a FinStrG beheben bzw. auch in der Finanzstrafsache selbst entscheiden und
den Beschuldigten im Sinne der Stellungnahme der Amtsbeauftragten schuldig
sprechen, wird mangels Zuständigkeit des Berufungssenates
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im gegenständlichen Fall
liegt vor eine rechtskräftige Bestrafung des Beschuldigten durch den
Spruchsenat II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Kufstein
Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 16. Mai 2006 zu StrNr.
083/2003/00000-001 wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen
gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von insgesamt €
63.064,12 betreffend die Voranmeldungszeiträume Oktober 2001, Dezember
2002, Jänner, November, Dezember 2003, Jänner und Juli 2004 im
Amtsbereich des genannten Finanzamtes.
Im nunmehrigen
Finanzstrafverfahren zu StrNr. 083/2006/00000-001, wiederum vor der
Finanzstrafbehörde Kufstein Schwaz, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, 1.)
im Amtsbereich des genannten Finanzamtes neuerlich betreffend die
Voranmeldungszeiträume August 2004 bis April 2005, Juni, August, November
2005, sowie Jänner 2006 Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von
insgesamt € 61.799,61 gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG
hinterzogen sowie 2.) betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis
Dezember 2004 Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträge in Höhe von €
10.032,55 vorsätzlich nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und dadurch
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen zu
haben.
Der Spruchsenat II beim
Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz ging daher hinsichtlich der vorgeworfenen
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG von einer
Gerichtszuständigkeit aus.
Hinsichtlich der vorgeworfenen
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG gelangte der
Erstsenat zu der Ansicht, dass seine Zuständigkeit nicht gegeben sei, weil
derartige Finanzvergehen gemäß
§ 53 Abs.5 FinStrG "von der
Verwaltungsbehörde" zu ahnden seien (Finanzstrafakt des Finanzamtes
Kufstein Schwaz betreffend den Beschuldigten, StrNr. 2006/00000-001, Bl.
105).
Aus diesen Gründen
verkündete der Spruchsenat am 15. Februar 2007 im Zuge einer
mündlichen Verhandlung nach Befragung des Beschuldigten zu seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und Prozessvorbringen
der Parteien, sowie abgehaltener Beratung einen Bescheid, tituliert als
"Erkenntnis", mit welchem er seine Unzuständigkeit zur [weiteren]
Verhandlung und Entscheidung aussprach und die Parteien dahingehend belehrte,
dass gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates ein Rechtsmittel ("Berufung")
zulässig sei
Gegen diesen Bescheid hat die
Amtsbeauftragte innerhalb offener Frist ein Rechtsmittel ergriffen und darin im
Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der eingetretenen Rechtskraft des
obgenannten ersten Spruchsenatserkenntnisses (vom 16. Mai 2006) wäre
tatsächlich keine Gerichtszuständigkeit gegeben, weshalb beantragt
werde, das nunmehrige Unzuständigkeitserkenntnis des Spruchsenates
aufzuheben und den Beschuldigten im Sinne der Stellungnahme der Amtsbeauftragten
für schuldig zu sprechen.
Trotz der in sich
widersprüchlichen und offenkundig teilweise unzutreffenden Beschriftung des
Verhandlungsprotokolles mit "{stilisiertem Bundeswappen} BMF [also
Bundesministerium für Finanzen] Finanzamt Steuernummer: 110/0714 [?]
Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz für Spruchsenat
II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Kufstein-Schwaz"
(Finanzstrafakt Bl. 99) und des Erkenntnisses mit "{stilisiertem Bundeswappen}
BMF [also Bundesministerium für Finanzen] Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I Instanz vor dem Spruchsenat II als Organ des
Finanzamtes Kufstein Schwaz" (Finanzstrafakt Bl. 103) ist in der Gesamtschau
aufgrund der weiteren eindeutigen Formulierungen "Niederschrift über die
mündliche Verhandlung gemäß
§ 135 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) vor dem Spruchsenat II beim Finanzamtes Innsbruck als Organ des
Finanzamtes Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz"
(Finanzstrafakt Bl. 99) und "Der Spruchsenat II beim Finanzamt Innsbruck als
Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz" (Finanzstrafakt Bl. 103) das Protokoll
bzw. das "Erkenntnis" nach seinem objektiven Erklärungsgehalt ohne Zweifel
dem Spruchsenat II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Kufstein
Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz zuzuordnen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorerst wäre
abzuklären, auf Basis welches verfahrenrechtlichen Vorganges der
Spruchsenat seine Entscheidung getroffen hat:
Gemäß
§ 64
Abs.2 FinStrG hat der Spruchsenat seine Nichtzuständigkeit auszusprechen,
wenn nach seiner Ansicht das Gericht zur Führung des Finanzstrafverfahrens
zuständig ist.
Bei einem solchen
Unzuständigkeitsausspruch nach § 64 Abs.2 FinStrG handelt es sich nach
dem Willen des Gesetzgebers um eine bloße verfahrensleitende Anordnung
(vgl. EBzRV zum FinStrG, 295 BlgNR 8. GP, 69). An dieser Qualität einer
solchen Erledigung nach § 64 Abs.2 leg.cit. ändert grundsätzlich
die Bezeichnung als Erkenntnis ebensowenig wie eine meritorische Erledigung
einer dagegen erhobenen Berufung des Amtsbeauftragten durch den Berufungssenat.
Ein Ausspruch gemäß
§ 64 Abs.2 FinStrG, der sich auf die
Erklärung der Unzuständigkeit beschränkt, weil nach Ansicht des
Spruchsenates die Zuständigkeit des Gerichtes gegeben ist, bildet daher
beispielsweise auch, gleichgültig, ob die Erledigung als Anordnung,
Verfügung oder als Bescheid bezeichnet ist, keine das Verfahren beendende
Entscheidung, sondern eine verfahrensleitende Anordnung, die lediglich bezweckt,
dem Gericht Gelegenheit zur Erledigung der Finanzstrafsache zu geben. Eine
derartige Feststellung stellt eine verfahrensleitende Verfügung dar (VwGH
26.1.1993, 92/14/0164).
Diesbezüglich führt
§ 152 Abs.1 FinStrG, zweiter Satz, aus, dass gegen derartige das Verfahren
betreffende Anordnungen ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist,
soweit nicht das Finanzstrafgesetz ausdrücklich ein solches für
zulässig erklärt hat. Eine derartige ausdrückliche
Beschwerdemöglichkeit ist aber tatsächlich im Gesetz nicht
vorgesehen.
Andererseits führt §
125 Abs.1 FinStrG aus, dass ein Spruchsenat, dem gemäß
§ 124
Abs.2 leg.cit. die Akten zugeleitet worden sind und der feststellt, dass die
Voraussetzungen für sein Tätigwerden nicht gegeben sind, diesen
Umstand mit Bescheid auszusprechen hat. Dieser Bescheid ist u.a. dem
Beschuldigten und dem Amtsbeauftragten zuzustellen und kann von diesen mit
Beschwerde angefochten werden.
Diese Vorschrift gelangt aber
richtigerweise nur zur Anwendung, wenn der Spruchsenat seine Zuständigkeit
deshalb verneinen will, weil die Zuständigkeit des Einzelorganes der
Finanzstrafbehörde gegeben ist (vgl. die Entscheidungen des VwGH vom
17.2.1992, 92/15/0010, und vom 26.1.1993, 92/14/0164).
Im gegenständlichen Fall
ist daher der Spruchsenat offenkundig am 15. Februar 2007 im Rahmen einer
Beratung zu der Meinung gelangt, wegen der vorgeworfenen Abgabenhinterziehungen
nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG wäre nicht die Finanzstrafbehörde
Kufstein Schwaz bzw. der Spruchsenat II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des
Finanzamtes Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz, sondern
das Landesgericht Innsbruck zur Führung des Finanzstrafverfahrens gegen K
zuständig. Aus diesem Grunde hat er solches auch am selben Tag - bindend
für die Finanzstrafbehörden im weiteren Verfahren bis zur
diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidung oder bis zur Zurücknahme
dieser Anordnung - verfügt (Finanzstrafakt Bl. 101). (In diesem Sinne auch
der Hinweis im "Erkenntnis", dass die Finanzstrafbehörde nach § 54
FinStrG weiter vorgehen werde; Finanzstrafakt Bl. 105).
Ein verfahrensrechtlicher
Irrtum ist dem Spruchsenat dabei nur insoweit unterlaufen, als er diese seine
Entscheidung in die Form einer schriftlich ausgefertigten,
rechtsmittelfähigen Unzuständigkeitsentscheidung im Sinne des §
125 Abs.1 FinStrG gekleidet hat.
Die
Unzuständigkeitsentscheidung war daher insoweit spruchgemäß
mangels Rechtsgrundlage aufzuheben, ohne dass damit in verfahrensleitende
Verfügung des Erstsenates eingegriffen werden soll.
Offenbar weil
im Falle einer Gerichtszuständigkeit hinsichtlich der K vorgeworfenen
Abgabenhinterziehungen hinsichtlich der verbleibenden Finanzordnungswidrigkeiten
die Zuständigkeitsgrenze des § 58 Abs.2 lit.a FinStrG nicht
überschritten wäre, hat der Spruchsenat in dieser
gegenständlichen Unzuständigkeitsentscheidung - siehe oben - auch
festgestellt, dass er zur Führung des Finanzstrafverfahrens gegen K wegen
der diesem vorgeworfenen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a
FinStrG nicht zuständig sei, weil solches von der "Verwaltungsbehörde"
zu ahnden sei.
Dabei hat der Spruchsenat seine
Feststellung in Form eines Bescheides nach § 125 Abs.1 FinStrG
ausgeführt.
Eine Einsicht in den
gegenständlichen Finanzstrafakt ergibt jedoch, dass der Spruchsenat diesen
Bescheid erst nach einer Einlassung in das Verfahren (Vorladung des
Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung [Finanzstrafakt Bl. 98],
mündliche Verhandlung am 15. Februar 2007 mit einem Vortrag des
Sachverhaltes und der Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens durch den
Berichterstatter, Befragung des Beschuldigten zu seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen, Vorträge der Amtsbeauftragten und des
Beschuldigten zur Sache [Finanzstrafakt Bl. 100]) erlassen hat.
§ 125 Abs.1 FinStrG
führt diesbezüglich zur Berechtigung des Spruchsenates, die Behandlung
der ihm vorgelegten Finanzstraffälle infolge einer Zuständigkeit des
Einzelbeamten abzulehnen, aus: "Stellt der Spruchsenat, dem gemäß
§ 124 Abs.2 die Akten zugeleitet wurden, fest, daß die
Voraussetzungen für sein Tätigwerden nicht gegeben sind, so hat er
dies mit Bescheid auszusprechen; dieser Bescheid ist dem Beschuldigten, den
gemäß
§ 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten und dem
Amtsbeauftragten zuzustellen und kann von diesen mit Beschwerde angefochten
werden. Andernfalls hat der Vorsitzende des Spruchsenates die mündliche
Verhandlung so anzuberaumen, daß in der Regel zwischen der Zustellung der
Vorladungen und dem Tag der mündlichen Verhandlung ein Zeitraum von
wenigstens zwei Wochen liegt. ..."
Eine
Unzuständigkeitserklärung des Spruchsenates nach bereits
durchgeführter mündlicher Verhandlung aufgrund einer von ihm erlangten
Einsicht, dass eine Zuständigkeit des Einzelbeamten gegeben sei bzw.
gewesen sei, ist zumal aus Gründen einer Verfahrensökonomie zugunsten
des Beschuldigten nicht vorgesehen.
Vielmehr bestimmt für
diesen Fall § 64 Abs.2, erster Satz FinStrG, dass ein Spruchsenat auch dann
das Verfahren zu Ende zu führen hat, wenn sich im Zuge der mündlichen
Verhandlung ergibt, dass die im § 58 Abs.2 leg.cit. umschriebenen
Voraussetzungen für seine Entscheidungsbefugnis nicht gegeben sind.
Es war daher
spruchgemäß der Unzuständigkeitsbescheid (und beinhaltend auch
die diesem innewohnende verfahrensleitende Anordnung) des Erstsenates
hinsichtlich des Finanzstrafverfahrens gegen K wegen ihm vorgeworfener
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG aufzuheben, wobei
diesbezüglich dem Erstsenat auch die Rechtsansicht des Berufungssenates
überbunden ist.
Soweit die
Amtsbeauftragte die Verfahrensfortführung gegen K durch den Berufungssenat
nach erfolgter Aktenvorlage anstelle des Erstsenates begehrt, ist anzumerken,
dass es dem Berufungssenat mangels Zuständigkeit verwehrt ist, ein
erstinstanzliches Finanzstrafverfahren gegen K zu führen.
Hinsichtlich
der vom Erstsenat zur Begründung seiner Verfügung bzw. des nunmehr
aufgehobenen erstinstanzlichen Unzuständigkeitsbescheides dargelegten
Rechtsansicht bezüglich einer Unbeachtlichkeit der Rechtskraft von
finanzstrafbehördlichen Straferkenntnissen durch Strafgerichte wäre
aus der Sicht des Berufungssenates anzumerken:
Nach Ansicht des
Berufungssenates sind selbstredend auch in Finanzstrafverfahren die Prinzipien
des ne bis in idem bzw. einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eintretenden
Rechtskraft zu beachten, womit mittels Berücksichtigung der res iudicata
eine Rechtssicherheit für die Betroffenen erreicht werden soll.
Andererseits soll auch der Besonderheit des Finanzstrafverfahrens, wonach in
diesem zwei Behördensystemen, einerseits dem Spruchsenat als
Spruchkörper mit richterlichem Einschlag und dem Unabhängige
Finanzsenat als Tribunal im Sinne der EMRK (mit einer Beschwerdemöglichkeit
an den Verwaltungsgerichtshof) und andererseits dem Schöffengericht mit
einem Instanzenzug an das Oberlandesgericht bzw. an den Obersten Gerichtshof
jeweils für bestimmte Finanzvergehen, ausgerichtet nach der Schwere des
deliktischen Unwertgehaltes der Taten, eine Zuständigkeit zugewiesen wird
und daher Regelungen für Kompetenzüberschneidungen vorzusehen sind,
Rechnung getragen werden, um dem Beschuldigten ein faires Verfahren zu
garantieren.
Beispielsweise wird - wie vom
Erstsenat richtig erkannt - bei mehreren zusammentreffenden
Abgabenhinterziehungen (u.a. nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG), bei denen die
Summe der strafbestimmenden Wertbeträge den Betrag von € 75.000,--
übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche
Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen, dem Gericht die
Zuständigkeit zur Ahndung zugewiesen (§ 53 Abs.1 lit.b FinStrG).
Derartige Finanzvergehen
treffen jedoch nicht mehr zusammen, wenn sie bereits rechtskräftig
abgehandelt sind, weil jeder rechtskräftig Bestrafte den Anspruch hat,
außer in den sachlich notwendigen und vom Gesetzgeber dafür
vorgesehenen Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens oder der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wegen ein und derselben Strafsache nicht
wiederholt in ein Strafverfahren gezogen zu werden. Dieses Prinzip der Beachtung
einer res iudicata gilt für alle Strafverfolgungsbehörden, so auch
für die Gerichte, und darf vom Gesetzgeber auch nur in den notwendigen
Fällen ausnahmsweise durchbrochen werden.
Eine solche notwendige
Durchbrechung der Rechtskraft hat der Gesetzgeber für den Fall vorgesehen,
dass ohne Wissen der Finanzstrafbehörde, welche gegen einen Beschuldigten
wegen bestimmter Fakten, beispielsweise wegen Abgabenhinterziehungen nach §
33 Abs.2 lit.a FinStrG mit einer Gesamtsumme an Verkürzungsbeträgen
unterhalb der gerichtlichen Zuständigkeitsgrenze, - aus ihrer Sicht
berechtigt - ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren führt
und allenfalls rechtskräftig mit Bestrafung abschließt, überdies
aber bei Gericht wegen einzelner oder aller dieser Fakten ebenfalls ein
Finanzstrafverfahren anhängig ist.
Hätte die
Finanzstrafbehörde vor Abschluss des verwaltungsbehördlichen
Verfahrens von der Anhängigkeit eines Verfahrens wegen derselben
Finanzvergehen (konkret: von der Einleitung der Voruntersuchung gemäß
§ 203 FinStrG [Fassung vor der FinStrG-Novelle 2007] bzw. von der
Einleitung des Strafverfahrens gemäß
§ 209 Abs.2 FinStrG
[Fassung vor der FinStrG-Novelle 2007]) bei Gericht erfahren, hätte sie
gemäß
§ 54 Abs.4 FinStrG das verwaltungsbehördliche
Verfahren vorläufig einzustellen und den Ausgang des gerichtlichen
Finanzstrafverfahrens abzuwarten gehabt.
Hat die Finanzstrafbehörde
erst nach der Rechtskraft ihrer Strafentscheidung vom anhängigen
gerichtlichen Verfahren erfahren und im verwaltungsbehördlichen Verfahren
bereits den Strafvollzug eingeleitet gehabt, so hat sie diesen zu unterbrechen
(§ 54 Abs.4 FinStrG, letzter Halbsatz).
Erfährt das Gericht von
der bereits rechtskräftigen Bestrafung hinsichtlich bestimmter Fakten durch
die Finanzstrafbehörde, hinsichtlich welcher in weiterer Folge auch ein
gerichtliches Finanzstrafverfahren anhängig geworden ist, hat es
letztendlich diesbezüglich mit einem Freispruch im Sinne des § 259 Z.3
StPO vorzugehen.
Um Kompetenzkonflikte zwischen
den Finanzstrafbehörden und den Gerichten auf Kosten der Parteien zu
vermeiden, ist die Kompetenz zur Zuordnung von Finanzstrafsachen zwischen den
Gerichten und den Verwaltungsbehörden im Konfliktfall rigoros den Gerichten
zugewiesen. Eine erneute Bestrafung durch das Gericht (trotz bereits erfolgter
Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde) unter Missachtung des ne bis in
idem hat daher zur Folge, dass damit diese Rechtswidrigkeit geheilt wird, weil
die Finanzstrafbehörde ex lege ihre bereits ergangene Entscheidung
außer Kraft zu setzen und den Strafvollzug endgültig einzustellen hat
(§ 54 Abs.6 FinStrG, erster Satz). Lediglich insoweit wird also das
grundsätzlich geltende Prinzip eines ne bis in idem durchbrochen, wobei der
Gesetzgeber dies als Ausnahmeregelung im § 54 FinStrG ausdrücklich
festgelegt hat.
Beachtet das Gericht den
Umstand der res iudicata, ist für die Finanzstrafbehörde nichts weiter
zu veranlassen, allenfalls aber - falls die von ihr verhängten Strafen noch
nicht (vollständig) vollzogen worden sind - ist der unterbrochene
finanzstrafbehördliche Strafvollzug fortzusetzen (§ 54 Abs.5 FinStrG,
letzter Satz).
Im Ergebnis haben also alle
Strafverfolgungsbehörden die Rechtskraft von Straferkenntnissen der
Finanzstrafbehörden auch bei der Prüfung ihrer Zuständigkeit in
der Form zu beachten, dass die bereits rechtskräftig abgehandelten Fakten
nicht mehr in die Berechnung der Summe an strafbestimmenden Wertbeträgen im
Sinne des § 53 Abs.1 lit.b FinStrG mit einzubeziehen sind.
Diese Rechtsansicht entspricht
der Verwaltungspraxis und auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(vgl. z.B. VwGH 24.9.1996, 95/13/0291).
Die Ergänzung des
Gesetzestextes in § 53 Abs.1 lit.b FinStrG mittels des angefügten
Satzes "Zusammentreffen können nur Finanzvergehen, über die noch nicht
rechtskräftig entschieden worden ist." in der nunmehrigen
Finanzstrafgesetz-Novelle 2007, Z. 7 lit.a, wirksam mit 1. Jänner 2008,
BGBl I 2007/44, kommt so gesehen lediglich einer authentischen Interpretation
des Gesetzgebers der bereits derzeit gültigen Rechtslage gleich.
Ginge man dagegen wie der
Erstsenat von der Annahme aus, dass der Rechtskraft der Straferkenntnisse der
Finanzstrafbehörden in Bezug auf eine gerichtliche Zuständigkeit keine
Bedeutung zukommt, hätte dies, wollten die Finanzstrafbehörden diese
Rechtsansicht übernehmen, in Anbetracht einer fehlenden absoluten
Verjährung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren eine flächendeckende
Flut von nunmehr zu eröffnenden gerichtlichen Finanzstrafverfahren gegen
all jene Personen, in der Regel langjährige Unternehmer, die bereits
mehrfach rechtskräftig in diversen verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, die keine
Finanzordnungswidrigkeiten darstellen, abgestraft worden sind und bei welchen
die jeweils fünfjährige Verjährungsfrist im Sinne des § 31
Abs.1 und 2 FinStrG (in welche die Zeit der Anhängigkeit des
verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht einzurechnen ist, siehe § 31
Abs.4 lit.b FinStrG) durch neue Taten innerhalb der Frist bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist für die letzte Finanzstraftat ausgedehnt wird, zur
Folge - eine absolute Verjährungsfrist wäre ja für derart
gerichtlich strafbare Finanzvergehen nicht mehr vorgesehen.
Es liegt daher auch im
Finanzstrafverfahren zu StrNr. 083/2006/00000-001 nach Ansicht des
Berufungssenates tatsächlich keine gerichtliche Zuständigkeit
vor.
In Anbetracht
der ab dem 1. Jänner 2008 geltenden Fassung des § 53 Abs.1 lit.b
FinStrG (siehe oben), womit selbst dann, wenn zuvor Zweifel in Bezug auf eine
Zuständigkeit des Erstsenates bestanden haben, diese sich nunmehr als
ausgeräumt erweisen sollten, erlaubt sich der Berufungssenat die Anregung
an den Spruchsenat II beim Finanzamt Innsbruck, seine in der
gegenständlichen Finanzstrafsache geäußerte Rechtsmeinung zu
überdenken und gegebenenfalls seine verfahrensleitende Verfügung vom
15. Februar 2007 zurückzunehmen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
15. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 53 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 57 Abs. 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 58 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 64 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 125 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Zuständigkeitgerichtliche ZuständigkeitRechtskraftverfahrensleitende Verfügungverfahrensleitende AnordnungUnzuständigkeitsfeststellungSpruchsenatEinzelbeamterNichtzuständigkeitRechtsmittelfähigkeitLandesgericht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0016-I/07
- Stammnummer
- 33209
- Gültig
- 15.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF