Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0017-F/06
Im Rahmen einer Berufungsvorlage wird festgestellt, dass im erstinstanzlichen Spruchsenat ein Laienbeisitzer aus der falschen Interessensvertretung tätig war.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0017-F/06vom 04.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Umstand, dass jemand neben seiner unselbständigen Tätigkeit als Angestellter noch Einkünfte aus der Zurverfügungstellung eines Wirtschaftsgutes ohne sein Zutun bezieht, lässt nicht den Schluss zu, dass er neben seiner unselbständigen Berufstätigkeit eine selbständige Berufstätigkeit ausübt, weshalb in einem Finanzstrafverfahren betreffend seine Person sich die Zuständigkeit eines Spruchsenates im Sinne des § 68 Abs. 2 lit b FinStrG ergibt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Feldkirch
2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige
hauptberufliche Mitglied HR Dr. Gerald Daniaux sowie die Laienbeisitzer Dr.
Andreas Kickl und Mag. Renate Burtscher als weitere Mitglieder des Senates in
der Finanzstrafsache gegen 5, vertreten durch Dr. E. Igerz & Co,
Wirtschaftstreuhandgesellschaft, Buchprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft in 6850 Dornbirn, Goethestraße 5, wegen
des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung
gemäß
§ 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufungen des Beschuldigten vom 22. November 2006 sowie des
Amtsbeauftragten HR Dr. Walter Blenk vom 3. November 2006 gegen das Erkenntnis
des Spruchsenates I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes
Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 13. Oktober 2006,
StrNr.097/2006/00000-001, in Anwesenheit der Schriftführerin Veronika
Pfefferkorn in nichtöffentlicher Sitzung am 28. März 2008
zu
Recht erkannt:
Aus
Anlass der Berufungen des Beschuldigten und des Amtsbeauftragten wird das
angefochtene Straferkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Feldkirch als
Organ des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz infolge
sachlicher Unzuständigkeit des einschreitenden Senates von Amts wegen
aufgehoben und die Finanzstrafsache zur Verhandlung und Entscheidungsfindung an
einen Erstsenat im Sinne des § 68 Abs. 2 lit b FinStrG als Organ des
Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Bregenz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz hat am 30. Mai 2006 gegen den Beschuldigten ein Finanzstrafverfahren
wegen des Verdachtes der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung hinsichtlich
der Einkommensteuer für das Jahr 2004 in Höhe von
€ 68.577,62 nach § 33 Abs. 1 FinStrG eingeleitet.
In weiterer Folge hat der Spruchensenat I des Finanzamtes
Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz am 13. Oktober 2006 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Wie der Niederschrift über die mündliche
Verhandlung gemäß
§ 135 FinStrG zu entnehmen ist, war der an
dieser Verhandlung teilnehmende Laienbeisitzer von der Berufsvertretung
selbständiger Berufe entsendet.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates I beim
Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 13. Oktober 2006,
StrNr. 2006/00000-001, wurde 2 schließlich für schuldig erkannt,
er habe im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Bregenz im Jahre 2005
fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die Einreichung einer
Arbeitnehmerveranlagungserklärung 2004, in welcher Einkünfte aus dem
Abbau- und Bestandsvertrag (Kiesabbauzins) vom 4 nicht erklärt wurden, eine
Verkürzung an Einkommensteuer für das Jahr 2004 in Höhe von
€ 68.577,62 bewirkt und hiemit das Finanzvergehen der fahrlässigen
Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 8.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00
bestimmt.
Der Schuldspruch gründet sich im Wesentlichen darauf,
dass der Beschuldigte einen nicht unerheblichen Posten in der
Arbeitnehmerveranlagung 2004 nicht aufgezeigt habe, was belege, dass er nicht
mit der entsprechenden Sorgfalt, die insbesondere von einem 3beamten zu erwarten
gewesen wäre, vorgegangen sei. In diesem Zusammenhang müsse er sich
zumindest fahrlässiges Verhalten zurechnen lassen, dies umso mehr, als er
es ja auch unterlassen habe, der ihm obliegenden Anzeigepflicht des § 120
BAO nachzukommen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten sowie des Amtsbeauftragten. Der Beschuldigte
beantragt in seinem Schriftsatz, ihn vom Vorwurf der fahrlässigen
Abgabenverkürzung freizusprechen, in eventu von der Verhängung einer
Geldstrafe abzusehen; der Amtsbeauftrage beantragt, den Beschuldigten wegen
vorsätzlicher Abgabenhinterziehung schuldig zu sprechen und eine deutlich
höhere schuld-, tat- und täterangemessene Geldstrafe
(einschließlich einer höheren Ersatzfreiheitsstrafe) zu
verhängen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 lit a FinStrG bestehen
beim Finanzamt Feldkirch als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes
Vorarlberg Spruchsenate. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung
und die Fällung des Erkenntnisses obliegt u.a. im Falle des
Überschreitens bestimmter Wertgrenzen, soweit nicht gerichtliche
Zuständigkeit gemäß
§ 53 gegeben ist, einem derartigen
Spruchsenat gemäß
§ 58 Abs. 2 als Organ der
Finanzstrafbehörde erster Instanz.
Bei der Einrichtung der Spruchsenate ist vorzusehen, dass
mindestens jeweils ein Senat eingerichtet ist, dessen Laienbeisitzer von
gesetzlichen Berufsvertretungen selbständiger Berufe (§ 68 Abs. 2 lit
a FinStrG) bzw. unselbständiger Berufe (§ 68 Abs. 2 lit b FinStrG)
entsendet sind, wobei die Geschäfte für jedes Jahr im Voraus unter die
Senate so zu verteilen sind, dass die Durchführung des Verfahrens und die
Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen
Beschuldigten einem nach Abs. 2 lit a bzw. bei unselbständig
berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs. 2 lit b zusammengesetzen Senat
obliegt.
Gemäß
§ 64 Abs. 1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörden ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.
In der Wissenssuchmaschine Wikipedia (de.wikipedia.org) ist
folgende Definition zum Begriff Beruf zu finden: Unter dem Beruf versteht man
diejenige institutionalisierte Tätigkeit, die ein Mensch für
finanzielle oder herkömmliche Gegenleistungen oder im Dienste Dritter
regelmäßig erbringt, bzw. für die er ausgebildet, erzogen oder
berufen ist. Im Allgemeinen dient die Ausübung eines Berufes der Sicherung
des Lebensunterhaltes. Die erwirtschafteten Geld-, Sach- oder Tauschleistungen
dienen der Stillung der persönlichen Bedürfnisse oder denen der
sozialen Gemeinschaft (z. B. der Familie), der der Ausübende angehört.
Dazu gehören in erster Linie die Ernährung, die Bekleidung, der
(häusliche) Schutz vor Gefahr und Krankheit und die Vorratsbildung.
Darüber hinaus üben viele Menschen berufsähnliche
Tätigkeiten aus, die nicht oder nur indirekt entlohnt werden (durch soziale
Anerkennung oder persönliche Befriedigung). Ehrenämter, amateurhaft
ausgeübte Tätigkeiten (z. B. Kunst oder Sport) und intensiv betriebene
Hobbys bilden daher Schnittmengen zum "Beruf". Im Sinn des deutschen
Grundgesetzes ist (beispielsweise) ein Beruf eine auf Dauer angelegte
Erwerbstätigkeit, die zur Sicherung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient
(Art.12 GG).
Laut Meyers Lexikon (lexikon.meyers.de) versteht man unter
Beruf ein Muster spezialisierter Tätigkeiten innerhalb einer bestimmten
gesellschaftlichen Organisationsform von Arbeit, das zum Zwecke der
(materiellen) Bedürfnisbefriedigung von Menschen übernommen wird
(objektiver beziehungsweise äußerer Beruf). Zugleich meint Beruf die
auf Ausbildung beziehungsweise auf spezielle Kenntnisse, Fertigkeiten und
Erfahrungen gegründete, auf Dauer angelegte, sinnerfüllte innere
Bindung einer Person an einen Funktionsausschnitt aus der arbeitsteilig
strukturierten Gesellschaft (subjektiverweise innerer Beruf): Objektiver und
subjektiver Beruf sind aufeinander bezogen.
In diesem Sinne auch Fellner, Kommentar zum
Finanzstrafgesetz, Band II, §§ 65-71 FinStrG, Tz 9a: Bei der Auslegung
der im § 68 Abs. 3 FinStrG enthaltenen verba legalia ist davon auszugehen,
dass unter dem Begriff "Berufe" jede erlaubte, (wirtschaftlich) sinnvolle,
nachhaltige dh auf Dauer berechnete, also nicht nur vorübergehende
Betätigung, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient, zu
verstehen ist.
Im gegenständlichen Fall übt der Beschuldigte den
Beruf eines 3angestellten aus und ist somit nach den obigen Ausführungen
unselbständig berufstätig, nicht hingegen selbständig
berufstätig. Das Faktum, dass er zusätzlich Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in Form von Einkünften aus einem
Kiesabbauvertrag erzielt, bringt ihn jedoch nicht dazu, neben seiner
unselbständigen Berufstätigkeit eine selbständige
Berufstätigkeit auszuüben. Selbständig berufstätig ist etwa
ein Geschäftsführer einer GmbH, ein Angehöriger freier Berufe,
nicht aber der Beschuldigte, der gleichsam ohne sein Zutun ein Entgelt für
die Zurverfügungstellung eines Wirtschaftsgutes erzielt.
Dies hat konsequenterweise zur Folge, dass im
anhängigen Finanzstraffall der Senat für die unselbständigen
berufstätigen Beschuldigten zuständig gewesen wäre.
Tatsächlich ist aber der für selbständige
berufstätige Beschuldigte zuständige Spruchsenat I beim Finanzamt
Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz, somit ein sachlich unzuständiger Spruchsenat, eingeschritten. Bei
diesem ist entgegen der Intention des Gesetzgebers daher ein Laienbeisitzer aus
der falschen Interessensvertretung, nämlich aus der für
selbständige Berufe, tätig geworden, womit nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates in das verfassungsrechtlich geschützte
Recht des Beschuldigten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
eingegriffen worden ist.
Eine derartige Unzuständigkeit ist als wesentlicher
Verfahrensmangel in jeder Lage des Verfahrens aufzugreifen und als solcher nicht
behebbar (vgl. auch Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Band II, Rz 10 zu
§§ 65 bis 71; VwGH 27.6.1994, 3/16/0060, u.a.).
Das Erkenntnis des sachlich unzuständigen
Spruchsenates I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz war demzufolge aufzuheben und die
Finanzstrafsache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und
Fällung der Entscheidung durch das gesetzlich zuständige
Behördenorgan zurückzuverweisen.
Es erübrigt sich auf Grund des o.a. auf das
Berufungsbegehren des Beschuldigten bzw. Amtsbeauftragten einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 4. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 135 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 120 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 65 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 53 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 58 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 68 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 68 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 64 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 68 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 66 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 67 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 68 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 69 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 70 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 71 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0017-F/06
- Stammnummer
- 33979
- Gültig
- 04.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF