Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0058-W/02
Verjährung der Strafbarkeit, Zuständigkeit des Spruchsenates oder des Einzelbeamten, Vorliegen von Eventualvorsatz, Euro-Steuerumstellungsgesetz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0058-W/02vom 25.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei verspäteter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren kann bei einem einschlägig vorbestraften Beschuldigten, auch wenn die Vorstrafe bereits getilgt ist, zweifelsfrei vom Vorliegen des Eventualvorsatzes im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ausgegangen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Oberrat Mag. Groschedl und die Laienbeisitzer Dr. Jörg
Krainhöfner und Mag. Reinhard Fischill als weitere Mitglieder des Senates
in der Finanzstrafsache gegen Herrn Bw. wegen der Finanzvergehen der
fahrlässigen Abgabenverkürzung gem. § 34 und der
Finanzordnungswidrigkeiten gem. § 49 Abs. 1 lit. a
und § 51 Abs. 1 lit a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
6. September 2002 gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten des
Finanzamtes für den 1. Bezirk Wien vom 16. Juli 2002 nach der am
25. März 2003 in Anwesenheit des Beschuldigten, des
Amtsbeauftragten Hofrat Dr. Gerald Altenburger sowie der Schriftführerin
Edith Madlberger durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt: I.
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis
im Schuldspruch Punkt b) in Bezug auf Einkommensteuer 1993 sowie im
Ausspruch über die Strafe und die Kosten aufgehoben und im Umfang der
Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Begehung
der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
betreffend Einkommensteuererklärung1993 wird gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG,
§ 49 Abs. 2 FinStrG und § 51
Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und
2 FinStrG wird die Geldstrafe mit
€ 2.800,00 sowie
gemäß
§ 20 FinStrG die für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit
7 Tagen festgesetzt.
Gemäß
§ 185 FinStrG werden die Kosten
des Finanzstrafverfahrens mit € 280,-- neu bestimmt.
II. Im Übrigen wird
die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Finanzamtes
für den 1. Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
16. Juli 2002, Straf-Nr. XXX, wurde der Berufungswerber (Bw.) wegen des
Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34
Abs. 1 FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49
Abs. 1 lit a FinStrG und § 51 Abs. 1 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, als Abgabepflichtiger a)
fahrlässig unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflichten, nämlich durch Einreichen der unzutreffend erstellten
Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 1991 bis 1993
bewirkt zu haben, dass Einkommensteuer für die vorgenannten Jahre in
Höhe von € 3.686,00 verkürzt festgesetzt wurde,
sowie b) vorsätzlich, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen
Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs-
und Wahrheitspflichten dadurch verletzt zu haben, dass er die Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 1993 bis 1996
nicht (rechtzeitig) abgegeben hat, sowie c) vorsätzlich Abgaben die
selbst zu berechnen und abzuführen sind, nämlich Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis
Dezember 1994 in Höhe von € 591,00, Jänner bis
Dezember 1995 in Höhe von € 8.929,00, sowie Jänner bis
Dezember 1997 in Höhe von € 8.573,00 nicht spätestens
am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet und die Beträge auch nicht
gemeldet zu haben. Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 4.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen ausgesprochen. Die Kosten des
Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 FinStrG pauschal
mit € 400,00 bemessen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Beschuldigten vom
6. September 2002, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde: Eingangs sei festzuhalten, dass das Finanzamt für den
1. Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde mit lediglich einem
Verhandlungsleiter nicht legitimiert gewesen sei, ein Erkenntnis in dieser Form
zu erlassen. Vielmehr sei ein Senat zuständig gewesen, worauf der
Einzelbeamte während der Verhandlung am 16. Juli 2002 deutlich
hingewiesen worden wäre und sich dieser Einwand auch im Protokoll vom
gleichen Tage wiederfinde. Ferner werde lediglich angemerkt, dass der
erhobene Einwand der Verjährung Platz greife. Dem sei entgegenzuhalten, das
möglicherweise drei Finanzdelikte vorliegen, die gesondert zu behandeln
gewesen wären, was die 1. Instanz unterlassen habe. Die
Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis bezüglich der
fahrlässigen bzw. sogar schuldhaften Nichtabfuhr von
Umsatzsteuervoranmeldungen würden jedweder Grundlage entbehren, da die
angezogenen Beurteilungskriterien nicht der Tatsache bzw. dem Gesetz entsprechen
würden. Vielmehr sei bemerkenswert, dass die Behörde
erster Instanz schon im Jahre 2002 mögliche
Unregelmäßigkeiten aus dem Jahre 1991 bis August 1993 zur
Strafbarkeit heranführe. Aus all diesen Gründen werde
beantragt, dass der hohe Berufungssenat das angefochtene Erkenntnis aufhebe, in
eventu wurde eine entsprechende Milderung der Geldstrafe beantragt.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 62 Abs. 2 lit. b FinStrG ist der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
über ein Rechtsmittel zuständig, wenn der Beschuldigte oder ein
Nebenbeteiligter dies in der Berufung begehrt.
Durch den
Berufungsantrag dahingehend, der Berufungssenat möge über die
gegenständliche Berufung entscheiden, ist die Antragszuständigkeit des
Berufungssenates als Finanzstrafbehörde zweite Instanz
gegeben.
Wenn in der
gegenständlichen Berufung die mangelnde Legitimation des Einzelbeamten der
Finanzstrafbehörde erster Instanz in Frage gestellt und die
Zuständigkeit eines Senates (gemeint wohl der Spruchsenat) ins Treffen
geführt wird, ist diesbezüglich auf die Bestimmung des § 58
Abs. 2 lit. a FinStrG, in der Fassung BGBl I 2001/59,
wirksam ab 1.1.2002, zu verweisen:
Gemäß
§ 58 Abs. 2 lit. a FinStrG obliegt die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht
gerichtliche Zuständigkeit gemäß
§ 53 gegeben ist,
einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde
erster Instanz, wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den im
§ 53 Abs. 2 bezeichneten Finanzvergehen "11.000 Euro", bei
allen übrigen Finanzvergehen "22.000 Euro" übersteigt.
Im
gegenständlichen Fall ist daher die 22.000 Euro-Grenze des § 58
Abs. 2 lit. a FinStrG maßgeblich, da um ein Abgabendelikt
vorliegt. Dem angefochtenen erstinstanzlichen Erkenntnis ist ein
strafbestimmender Wertbetrag von € 21.778,74 zugrunde gelegt, sodass
nach der zitierten Gesetzesbestimmung eine Zuständigkeit des Spruchsenates
als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht gegeben
war.
Auch war das
gegenständliche Finanzstrafverfahren nicht vor dem
1. Jänner 2002 beim Spruchsenat anhängig, sodass keine
Zuständigkeit des Spruchsenates im Sinne des
Art XVIII, Punkt 2. des Euro-Steuerumstellungsgesetzes,
BGBl I 2001/59, aufgrund einer vor dem 1.1.2002 begründeten
Senatszuständigkeit aufrecht bleiben konnte.
Zum Einwand der Verjährung
der Strafbarkeit wird auf die Gesetzesbestimmung des § 31 FinStrG
hingewiesen, welche wie folgt lautet:
Abs.
1:
Die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die
Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit
abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst
mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als
die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich
die Straftat richtet.
Abs.
2: Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten
nach § 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein
Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf
Jahre.
Abs.
3: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich ein
Finanzvergehen, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für
diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht für
fahrlässig begangene Finanzvergehen und für Finanzvergehen, auf die
§ 25 anzuwenden ist.
Abs.
4:: In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
a)
die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung
nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b)
die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren
bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig
ist;
c)
die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit
diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren
beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig
ist;
"d)
die Probezeit nach § 90 f Abs. 1 StPO sowie die
Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung
und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem
Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90 d
Abs. 1 und 3 StPO)." (BGBl. I 1999/1955 ab 2000)
"Abs.
5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde
zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn
der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind." (BGBl I 1999/28 ab
13.1.1999)
Abs.
6: Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten dem Sinne nach auch für die
Nebenbeteiligten (§ 76) und für das selbständige Verfahren
(§§ 148 und 243).
Wie im
angefochtenen Erkenntnis zutreffend ausgeführt, war die Verkürzung der
Einkommensteuer der Jahre 1991 bis 1993 [Punkt a) des angefochtenen
Erkenntnisses] mit Zustellung der entsprechenden Abgabenbescheide bewirkt. Aus
dem Einkommensteuerakt ist ersichtlich, dass der Einkommensteuerbescheid 1991 am
7. Dezember 1993, derjenige für das Jahr 1992 am
10. Dezember 1993 und der Einkommensteuerbescheid 1993 am
20. Dezember 1994 ergangen ist. Durch die Zustellung dieser
unrichtigen Steuerbescheide war der Verkürzungserfolg eingetreten, mit
welchem die fünfjährige Verjährungsfrist des § 31
Abs. 2 FinStrG in Gang gesetzt wurde. Durch die Einleitung des
gegenständlichen Finanzstrafverfahrens am 26. Juni 1997, welche
jedenfalls innerhalb dieser fünfjährigen Verjährungsfrist erfolgt
ist, wurde die Verjährung der Strafbarkeit gemäß
§ 31
Abs. 4 lit. b FinStrG gehemmt. Auch die absolute Verjährung im
Sinne des § 31 Abs. 5 FinStrG kann nicht vor
Dezember 2003 eintreten. Wie bereits zu Punkt a) des angefochtenen
Erkenntnisses ausgeführt, konnte im Zeitraum 10. Dezember 1993
(=Tag der Zustellung des Einkommensteuerbescheides 1991) bis
10. Dezember 1998 keine Verjährung der Strafbarkeit eintreten,
sodass auch die im Punkt b) und c) des angefochtenen Erkenntnisses bestraften
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
und § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht von der Verjährung
betroffen sein können. Zudem sind auch die unter den Punkten b) und
c) des angefochtenen Erkenntnisses bestraften Finanzordnungswidrigkeiten
für sich isoliert betrachtet nicht von der Verjährung
betroffen. Was die Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für die Jahre
1993-1996 betrifft, so wurden diese jeweils am 31. März des
Folgejahres (=Termin für die Abgabe der Steuererklärungen
gem. § 134 Abs. 1 BAO) vollendet. Innerhalb der
einjährigen Verjährungsfrist des
§ 31 Abs. 2 FinStrG wurde für die Jahre 1993 bis
1996 jeweils mit Ablauf des 31. März des Folgejahres die Verletzung
der Offenlegungspflicht durch verspätete Abgabe der Steuererklärungen
bewirkt, sodass nach der Bestimmung des
§ 31 Abs. 3 FinStrG die Verjährung bis zur
Einleitung des Finanzstrafverfahrens am 26. Juni 1997 nicht eintreten
konnte. Genausowenig konnte gem. § 31 Abs.
2 und 3 FinStrG die Verjährung der Strafbarkeit für die
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG eintreten.
Diesbezüglich begann die dreijährige Verjährungsfrist des
§ 31 Abs. 2 FinStrG jeweils am fünften Tag nach
Fälligkeit der nicht zeitgerecht entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen
zu laufen. Da in den Jahren 1994, 1995 und 1997 keine einzige Vorauszahlung an
Umsatzsteuer pünktlich zu den jeweiligen Fälligkeitstagen entrichtet
wurde und gem. § 31 Abs. 3 FinStrG die
Verjährung erst mit Ablauf der Verjährungsfrist der letzten
Tathandlung eintritt, ist auch in Bezug auf Punkt c) des angefochtenen
Erkenntnisses nicht von einer Verjährung der Strafbarkeit
auszugehen. Es ist daher insgesamt keine Verjährung der Strafbarkeit
gemäß
§ 31 FinStrG eingetreten.
Hinsichtlich der subjektiven
Tatseite wendet der Bw. lediglich ein, dass die Ausführungen im
angefochtenen Erkenntnis bezüglich seiner fahrlässigen bzw. sogar
schuldhaften Nichtabführung von Umsatzsteuervoranmeldungen jedweder
Grundlage entbehren würden, da die herangezogenen Beurteilungskriterien
nicht der Tatsache bzw. dem Gesetz entsprechen würden. Aus dieser
Argumentation ist zu schließen, dass die subjektive Tatseite nur in Bezug
auf Punkt c) des angefochtenen Erkenntnisses, nämlich hinsichtlich des
Vorliegens einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG in Abrede gestellt wird. Zu den Punkten a) und b) des
Spruches der angefochtenen Entscheidung wurden keine Einwendungen in subjektiver
Hinsicht vorgebracht. Ergänzt wurde das diebezügliche Vorbringen des
Bw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat dahingehend, dass
seiner Ansicht nach die nicht zeitgerechte Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen die Schuldform der Fahrlässigkeit erfülle.
Es seien durchaus gewisse Unzulänglichkeiten passiert, jedoch wurde
diesbezüglich Vorsatz in Abrede gestellt. Was die nicht zeitgerechte Abgabe
der jährlichen Steuererklärungen betrifft, so wurde berufliche
Überbelastung als Grund dafür ins Treffen geführt. Diese
vorgebrachten Berufungseinwendungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite sind
nicht geeignet, die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen
erstinstanzlichen Erkenntnis hinsichtlich des Vorliegens des Eventualvorsatzes
im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu problematisieren.
Von Eventualvorsatz in Bezug auf die Nichtentrichtung der inkriminierten
Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum 5. Tag nach Fälligkeit kann nach
Ansicht des Senates deswegen ausgegangen werden, da der Bw. bereits mit
Strafverfügung vom 27. Oktober 1993 (es handelte sich hier um
eine getilgte Vorstrafe) des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt wurde,
weil er die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner 1991 bis
August 1993 vorsätzlich nicht bis zum 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet hatte. Gegenstand dieses Verfahrens ist die vorsätzliche
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für Zeiträume
zwischen Jänner 1994 und Dezember 1997. Obwohl dem Bw. durch die
getilgte Vorstrafe im Oktober 1993 seine steuerlichen Verpflichtungen
hinsichtlich Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen eingehend vor Augen
geführt wurden, wurde in den Folgejahren 1994, 1995 und 1997 weiterhin
keine einzige Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben, und auch keine
Umsatzsteuervorauszahlungen zu den Fälligkeitstagen geleistet. Zweifelsfrei
kann davon ausgegangen werden, dass ein Rechtsanwalt die gesetzlichen
Fälligkeitstage der Umsatzsteuervorauszahlungen genau kennt. Die
völlige Vernachlässigung der gesetzlichen Verpflichtungen hinsichtlich
Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen in einem Zeitraum von
mehreren Jahren ist zumindest als Schuldform des Eventualvorsatzes in
subjektiver Hinsicht einzustufen. Unter Punkt a) des angefochtenen
Erkenntnisses wurde der Bw. des Finanzvergehens der fahrlässigen
Abgabenverkürzung betreffend Einkommensteuer 1991 bis 1993 für
schuldig erkannt. Diesbezüglich liegen weder Einwendungen zur objektiven,
noch zur subjektiven Tatseite vor. Zu Punkt b) der angefochtenen
Entscheidung wurde der Bw. jedoch auch der vorsätzlichen Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch verspätete
Abgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen der Jahre 1993 bis 1996
für schuldig bekannt. Soweit es die Einkommensteuer für das Jahr 1993
betrifft, wurde jedoch unter Punkt a) des angefochtenen Erkenntnisses zu
Recht das Vorliegen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung betreffend
Einkommensteuer 1993 dem Finanzstrafverfahren zugrunde gelegt. Das Delikt
des § 34 Abs. 1 FinStrG konsumiert daher insoweit das
tatbestandsmäßige Vorliegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG. Das Finanzstrafverfahren war
daher in Bezug auf Punkt b) des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich des
Vorliegens einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a
FinStrG betreffend Einkommensteuererklärung 1993 gemäß
§§ 136 und 157 FinStrG einzustellen. Was die subjektive
Tatseite des Eventualvorsatzes hinsichtlich der verspäteten Abgabe der
Steuererklärungen 1993-1996 [Punkt b) des angefochtenen Erkenntnisses]
betrifft, so hat der Bw. insoweit eine geständige Rechtfertigung abgelegt,
als er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat
Arbeitsüberlastung als Grund für die Verspätungen nannte. Aus der
Aktenlage kann ersehen werden, dass jährlich auch Erinnerungen zur Abgabe
der Steuererklärungen und daran anschließende
Fristverlängerungsansuchen des Bw. erfolgten. Zweifelsfrei hatte er
Kenntnis vom Abgabetermin der jährlichen Abgabenerklärungen, was auch
seinerseits nicht in Abrede gestellt wurde.
Was die Strafbemessung
anbelangt war der gegenständlichen Berufung insoweit stattzugeben, als die
Geldstrafe sowie die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens, wie aus dem Spruch ersichtlich, nach unten anzupassen
waren. Dies deswegen, weil der erstinstanzlichen Strafbemessung die wesentlichen
Milderungsgründe der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der vollen
Schadensgutmachung sowie auch das zwischenzeitige Wohlverhalten des Bw. bei
langer Dauer des Finanzstrafverfahrens nicht zugrunde gelegt
wurden. Unter Berücksichtigung dieser wesentlichen
Milderungsgründe, welche nunmehr neben der bereits erstinstanzlich
berücksichtigten geständigen Rechtfertigung und der Mitwirkung an der
Aufdeckung der Straftaten zu berücksichtigen sind, erscheint die nunmehr
neubemessene Geldstrafe und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe tat- und
schuldangemessen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid
binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die
Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines
Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines
gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto XY des
Finanzamtes 1. Bezirk Wien zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung
durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der
Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden
müssten.
Wien,
25. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verjährung der StrafbarkeitZuständigkeitSpruchsenatEinzelbeamterEventualvorsatzFahrlässigkeitEuro-SteuerumstellungsgesetzUmsatzsteuervorauszahlungenverspätete Entrichtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0058-W/02
- Stammnummer
- 3475
- Gültig
- 25.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF