Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0007-S/05
Einleitung des Finanzstrafverfahrens, Umsatzsteuervorauszahlungen, strittige Zuständigkeit
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0007-S/05vom 17.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein von der Finanzstrafbehörde erster Instanz erlassener Bescheid betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gem. § 83 Abs. 1 FinStrG wird nicht dadurch rechtswidrig, dass sich auf Grund einer späteren abgabenbehördlichen Prüfung für weitere Zeiträume weitere Verkürzungstatbestände ergeben. Dies gilt auch dann, wenn bei Zusammenrechnung aller Fakten in der Folge die Zuständigkeitsgrenze des § 53 Abs. 1 FinStrG überschritten wird. Entscheidend ist die Faktenlage im Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungsbescheides. Die weitere Vorgangsweise hat sich nach § 54 Abs. 1 FinStrG zu richten.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Dr. Michael Schrattenecker des Finanzstrafsenates 1 in der
Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, wegen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
16. März 2005 gegen den Bescheid vom 16. Februar 2005 des
Finanzamtes Salzburg-Stadt über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als
unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. Februar 2005 hat das Finanzamt
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2004/00176-02 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er als De-fakto Geschäftsführer der Fa.
BJ-GmbH (= Komplementär der BJ-KEG) vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Zeiträume 10-12/2003 und 01-04/2004 eine Verkürzung von
Umsatzsteuer in der Höhe von zusammen € 56.686.04 bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Er habe hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG begangen. Zur Begründung
verwies das Finanzamt auf die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht vom
6.Juli 2004. Aufgrund dieser Prüfungsfeststellungen bestehe der Verdacht,
dass der Bf als tatsächlich Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der
BJ-GmbH und der BJ-KEG durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen die im
Spruch genannten Vorauszahlungsbeträge verkürzt habe. Hinsichtlich der
subjektiven Tatseite sei darauf zu verweisen, dass der Beschuldigte über
einen langen Zeitraum hinweg den grundsätzlichsten abgabenrechtlichen
Verpflichtungen, wie der zeitgerechten Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
bzw. der zeitgerechten Entrichtung von Vorauszahlungen nicht nachgekommen sei.
Diese Umstände ließen auf der subjektiven Tatseite nur den Schluss
zu, dass sich der Beschuldigte zumindest ein längeres Zahlungsziel habe
verschaffen wollen und dabei den Eintritt von Abgabenverkürzungen für
gewiss gehalten habe.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
16. März 2005, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
Über die BJ-GmbH und die BJ-KEG sei im Jänner 2005 beim
Landesgericht Salzburg das Konkursverfahren eröffnet worden. In den letzten
drei Monaten vor Konkurseröffnung hätten sich beide Gesellschaften
bereits in großen finanziellen Schwierigkeiten befunden. Aus diesem Grunde
seien in den Monaten Oktober bis Dezember 2004 keine Umsatzsteuervoranmeldungen
mehr abgegeben worden. Alle Unterlagen seien beim Masseverwalter und würden
vom Finanzamt überprüft. Es sei zu erwarten, dass es zu weiteren
Umsatzsteuervorschreibungen für diese Monate komme und möglicherweise
auch wegen der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für diese
Zeiträume ein Finanzstrafverfahren eingeleitet werde. Nach §
53 Abs. 1 FinStrG sei das Gericht zur Ahndung von vorsätzlichen
Finanzvergehen zuständig, wenn der strafbestimmende Wertbetrag €
75.000.-übersteige. Die Summe mehrerer zusammentreffender
vorsätzlicher Finanzvergehen sei zusammenzurechnen. Der
strafbestimmende Wertbetrag im angefochtenen Bescheid betrage € 56.686,04.
Bei einer Zusammenrechnung mit den nicht abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Monate 10-12/2004 könnte sich ein strafbestimmender Wertbetrag
von über € 75.000.-ergeben und wäre daher das Gericht
zuständig. Es sei daher zunächst zu klären, ob auch
für die Zeiträume 10-12/2004 wegen Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen eine Strafbarkeit möglich scheine, wenn ja, sei
eine Zusammenrechnung vorzunehmen und allenfalls eine Anzeige an die
Staatsanwaltschaft vorzunehmen und kein finanzbehördliches Strafverfahren
einzuleiten. Da dies noch nicht geklärt sei, könne derzeit ein
finanzbehördliches Strafverfahren nicht eingeleitet werden, da die
Zuständigkeit des Gerichtes nicht umgangen werden dürfe. Es
werde daher beantragt, den Bescheid aufzuheben und abzuklären, ob die
Zuständigkeit des Gerichtes gegeben sei.
Der
Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
hiezu Folgendes erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen. Nach Abs. 2 hat die Finanzstrafbehörde das Finanzvergehen
ungesäumt der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, wenn diese Prüfung
ergibt, dass für die Durchführung des Strafverfahrens das Gericht
zuständig ist.
Nach Abs.3 leg cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Die Abgrenzung zwischen gerichtlicher und
finanzbehördlicher Zuständigkeit regelt § 53 Abs 1 FinStrG in der
Form, dass bei vorsätzlich begangenen Finanzvergehen, bei denen der
strafbestimmende Wertbetrag € 75.000.-übersteigt, das Gericht
zur Ahndung zuständig ist. Mehrere zusammentreffende Finanzvergehen, die in
die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben
Finanzstrafbehörde fielen, sind bei der Ermittlung des strafbestimmenden
Wertbetrages zusammenzurechnen.
Der Bf war nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen
des Finanzamtes im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als
De-Fakto-Geschäftsführer Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der
Fa. BJ-GmbH, des Komplementärs der Fa. BJ-KEG. Er war damit auch für
die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der von ihm vertretenen Unternehmen
verantwortlich. Im Juli 2004 wurde die BJ-KEG vom Finanzamt Salzburg-Stadt einer
abgabenbehördlichen Prüfung für die Zeiträume September 2003
bis April 2004 unterzogen. Die getroffenen Feststellungen fanden im
abschließenden Prüfungsbericht vom 6.Juli 2004 ihren Niederschlag, wo
unter TZ 1 festgehalten wird, dass in den in Rede stehenden Zeiträumen
weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen geleistet
wurden. Das Finanzamt setzte die nicht abgeführten Umsatzsteuern mit
insgesamt € 56.686.04 fest.
Dieser Sachverhalt wurde der Finanzstrafbehörde erster
Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der Sachlage am 25.August 2004
zunächst gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer H.M. das
Finanzstrafverfahren in Richtung § 33 Abs. 2 lit a FinStrG einleitete. Im
Zuge des Untersuchungsverfahrens stellte sich heraus, dass H.M nur pro-forma
Geschäftsführer war, aber tatsächlich keine
Geschäftsführertätigkeit ausgeübt hat. Er gab in der
Spruchsenatsverhandlung zu Protokoll bei der KEG als Arbeiter beschäftigt
und so auch gemeldet gewesen zu sein. Die
Geschäftsführertätigkeit sei ausschließlich vom Bf
ausgeübt worden.
Das Finanzamt erließ in weiterer Folge den
bekämpften Einleitungsbescheid. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde dem
Unabhängigen Finanzsenat am 11.April 2005 zur Entscheidung vorgelegt.
Zur eingewendeten Zuständigkeitsfrage ist Folgendes
festzustellen: Der Finanzstrafbehörde lag bei Herausgabe des
Einleitungsbescheides vom 16.Februar 2005 einzig der Prüfungsbericht vom
6.Juli 2004 vor. Aus diesem Prüfungsbericht errechnete sich ein
strafbestimmender Wertbetrag von rund € 56.600.--, der unter der Grenze der
Gerichtszuständigkeit liegt. Hinsichtlich der weiteren möglichen
Tatzeiträume hatte das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz
im Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungsbescheides keine Kenntnis. Dem Gesetz
kann nicht entnommen werden, dass die Finanzstrafbehörde verpflichtet
wäre, vor der Einleitung allfällige weitere mögliche
Tatzeiträume bzw. weitere Finanzvergehen abzuwarten. Die vom Bf vertretene
Auffassung würde in letzter Konsequenz zu dem Ergebnis führen, dass
bei Finanzstraftätern, die fortgesetzt Finanzvergehen begehen, eine
Einleitung des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt möglich wäre.
Richtig ist, dass eine zweite Prüfung laut
Prüfungsbericht vom 31.März 2005 eine (weitere) Nachforderung in
Höhe von € 31.459,93 ergeben hat. Richtig ist weiters, dass die
Zusammenrechnung beider Beträge - für den Fall dass die
Finanzstrafbehörde erster Instanz auch bei diesen Fakten einen Tatverdacht
in Richtung § 33 Abs. 2 lit a FinStrG erkennt - vorzunehmen ist und
damit Gerichtszuständigkeit erreicht wird. Dies macht den angefochtenen
Einleitungsbescheid aber nicht rechtswidrig. Nach § 54 Abs. 1
FinStrG hat die Finanzstrafbehörde in jeder Lage des Verfahrens ohne
unnötigen Aufschub die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und
hievon den Beschuldigten zu verständigen, wenn sie
nach Einleitung findet, dass für
dessen Durchführung das Gericht zuständig ist. Nach Erstattung der
Anzeige hat die Finanzstrafbehörde eine weitere Tätigkeit nur so weit
zu entfalten, als dies § 197 vorsieht. Wird die Finanzstrafbehörde von
der Einleitung der Voruntersuchung verständigt, so hat sie das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen
(Abs. 4).
Dieses gesetzlich vorgegebene Verfahren verhindert den vom
Bf befürchteten Eingriff der Verwaltungsbehörde in die
Zuständigkeit des Gerichtes.
Schließlich ist noch auf die Bestimmung des § 53
Abs. 8 FinStrG zu verweisen, wonach die Finanzstrafbehörde für den
Fall, dass eine Prüfung, ob das Gericht zur Ahndung des Finanzvergehens
zuständig ist, noch nicht vorgenommen werden kann, alle zur Sicherung der
Beweise erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. Solche Maßnahmen
der Finanzstrafbehörde sind wegen Unzuständigkeit nicht anfechtbar,
wenn sich später die gerichtliche Zuständigkeit herausstellt. Diese
Bestimmung stellt sicher, dass ein Finanzstrafverfahren auch bei anfänglich
nicht feststehender Kompetenz in Gang kommen kann. In Fällen, in denen die
Prüfung der Kompetenzfrage nicht sofort zur Klärung der
Zuständigkeit führt, ist die Finanzstrafbehörde daher befugt,
alle zur Sicherung der Beweise erforderlichen Maßnahmen zu treffen (VwGH
vom 17.Dezember 2002, 2001/14/0155). Die Zuständigkeit der
Finanzstrafbehörde zur Erlassung von Bescheiden richtet sich nach den
Verhältnissen im Zeitpunkt der Erlassung des entsprechenden Bescheides.
Wenn zu diesem Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann, dass die Grenze
für die Gerichtszuständigkeit überschritten wird, so ist auf
Grund des § 53 Abs. 8 FinStrG die Zuständigkeit der
Finanzstrafbehörde gegeben.
Inhaltlich geht
auch die Rechtsmittelbehörde davon aus, dass nach dem bisherigen
Verfahrensstand die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Recht erfolgt ist.
Die Verdachtsmomente ergeben sich insbesondere aus den unbedenklichen
Feststellungen der Betriebsprüfung und werden vom Bf in seiner Beschwerde
auch nicht bestritten. Das Finanzamt hat sich im Einleitungsbescheid mit der
objektiven und subjektiven Tatseite entsprechend auseinandergesetzt, die
angenommenen Verdachtsmomente sind durch die Aktenlage gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
17. Juni 2005
Der
Referent:
Dr.
Michael Schrattenecker
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 53 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 54 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-S/05
- Stammnummer
- 16468
- Gültig
- 17.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF