Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0013-G/07
Erkenntnis eines unzuständigen Spruchsenates
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0013-G/07vom 11.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Graz 1 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Dr. Andrea Ornig sowie die Laienbeisitzer Dr. Haimo Moder und
Mag. Christiane Riel-Kinzer als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen HS, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 und
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 22. Mai 2007 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates IV beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des
Finanzamtes Oststeiermark als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
5. März 2007, StrNr. 001, nach der am 10. April 2008 in
Anwesenheit der Amtsbeauftragten Mag. Daniela Lach sowie der
Schriftführerin Dagmar Brus durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Das
angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates IV als Organ des Finanzamtes
Oststeiermark als Finanzstrafbehörde erster Instanz wird infolge
Unzuständigkeit des Spruchsenates aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (= Bw.) ist Penionist. Neben
monatlichen Pensionseinkünften in der Höhe von 650,00 €
erzielt der Bw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung
von zwei Wohnungen und zwei Geschäftslokalen.
Im Zuge einer vom Finanzamt Oststeiermark beim Bw.
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt,
dass der Bw. für die Jahre 2002 bis 2005 keine Jahreserklärungen beim
Finanzamt eingereicht hat. Für die Voranmeldungszeiträume 09-12/2005
und 01-03/2006 wurden weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet (Bericht gemäß
§ 150 BAO vom 24. Mai 2006).
Nach bescheidmäßiger Einleitung des
Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG durch das
Finanzamt Oststeiermark als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
31. Juli 2006 (strafbestimmender Wertbetrag insgesamt
35.619,60 €) und einer Einvernahme des Beschuldigten erstattete die
Amtsbeauftragte des Finanzamtes Oststeiermark am 5. Dezember 2006 an den
Spruchsenat IV beim Finanzamt Graz-Stadt eine Stellungnahme und legte die
bezughabenden Akten vor.
In weiterer Folge erfolgte - siehe die
Behördenbezeichnung im Anschreiben - die Vorladung des Beschuldigten zur
mündlichen Verhandlung durch den Spruchsenat IV beim Finanzamt
Graz-Stadt.
Nach der in den Akten erliegenden Niederschrift vom
5. März 2007 und der darin ersichtlichen Benennung des einschreitenden
Senates fand auch die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat IV
beim Finanzamt Graz-Stadt statt.
Mit dem Erkenntnis des Spruchsenates IV (so wiederum
seine Benennung in der schriftlichen Ausfertigung) beim Finanzamt Graz-Stadt als
Organ des Finanzamtes Oststeiermark als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 5. März 2007 wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 iVm § 13 und § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG für schuldig erkannt und über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
20.000,00 €, im Uneinbringlichkeitsfall ein Monat
Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Die Kosten des Finanzstrafverfahrens
wurden mit 363,00 € festgesetzt.
Gegen das Erkenntnis brachte der Bw. durch seinen Vertreter
das Rechtsmittel der Berufung ein.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 64 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden ihre
Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.
Gemäß
§ 58 Abs. 2 lit. a FinStrG obliegt die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht
gerichtliche Zuständigkeit gemäß
§ 53 gegeben ist,
einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde erster
Instanz, wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den im § 53
Abs. 2 bezeichneten Finanzvergehen 11.000,00 Euro, bei allen übrigen
Finanzvergehen 22.000,00 Euro übersteigt.
Spruchsenate haben
gemäß
§ 65 Abs. 1 FinStrG u.a. beim Finanzamt
Graz-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Steiermark zu
bestehen.
Welcher Senat konkret für welche Finanzstraffälle
zuständig ist, ergibt sich aus der jeweiligen Geschäftsverteilung,
welche im Sinne der § 68 Abs. 1 bis 6 FinStrG einzurichten
ist.
Nach der dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden
Übersicht über die Zusammensetzung der Geschäftsverteilung der
Spruchsenate beim Finanzamt Graz-Stadt für das Jahr 2006 (und für das
Jahr 2007, da eine Änderung der Senatszusammensetzung bzw. deren
Geschäftsverteilung nicht stattgefunden hat) obliegt dem Senat IV,
welcher das gegenständliche Erkenntnis erlassen hat, aber die
Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des
Erkenntnisses als Organ der Finanzämter Bruck/Mur, Leoben,
Mürzzuschlag und Judenburg, Liezen.
Ím vorliegenden Fall wäre laut
Geschäftsverteilung für das Finanzamt Oststeiermark der
Spruchsenat V beim Finanzamt Graz-Stadt zuständig gewesen.
Im Ergebnis ist daher nach dem objektiven
Erklärungsgehalt der Ladungen, der Protokolle und der schriftlichen
Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses offenbar irrtümlich der
tatsächlich unzuständige Spruchsenat IV eingeschritten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes wird das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht
auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, wenn eine
unzuständige Kollegialbehörde, wie im gegenständlichen Fall der
ausschließlich für die Durchführung der mündlichen
Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses als Organ der
Finanzämter Bruck/Mur, Leoben, Mürzzuschlag und Judenburg, Liezen
zuständige Spruchsenat IV erstinstanzlich entschieden hat. Diese
Verletzung des Rechtes des Beschuldigten auf seinen gesetzlichen Richter wird
auch nicht durch die Entscheidung eines richtig zusammengesetzten
Berufungssenates geheilt (VwGH 27.6.1994, 93/16/0060).
Das erstinstanzliche Erkenntnis des Spruchsenates war daher
mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des erstinstanzlich
erkennenden Spruchsenates behaftet und aus diesem Grund aufzuheben.
Graz, am 11.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 64 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 65 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0013-G/07
- Stammnummer
- 35203
- Gültig
- 11.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF