Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0004-G/04
Versandhandel mit Pflanzenschutzmitteln aus den Benelux-Staaten unter Vortäuschung von Abhollieferungen an österreichische Landwirte; vorerst unzulänglicher Nachweis einer schuldhaften Vorgangsweise
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0004-G/04vom 31.03.2005Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Soweit also solcherart ein unzulässiges "Übergewicht" der "Berufsrichter" gegenüber den "Laienbeisitzern" oder allenfalls eine Verletzung der Unschuldsvermutung (durch die Aufgabe des Prinzips nach § 20 Abs.3 Strafprozessordnung [StPO] (alte Fassung) vermutet wird, wäre es dem Gesetzgeber - nach Ansicht des erkennenden Senates - auf Basis des Verfassungsrechtes auch frei gestanden, den Fall einer sich aus der Anzahl der Senatsmitglieder ergebenden allfälligen Stimmengleichheit auch dergestalt zu lösen, dass er dem Berufungssenat ein weiteres fünftes Mitglied in der Person eines sonstigen hauptberuflichen Senatsmitgliedes des Unabhängigen Finanzsenates zugeordnet hätte; auch bei einer derartigen - wenngleich wesentlich aufwendigeren - Konstellation würden die Laienbeisitzer, unterschiedliches Stimmverhalten zwischen den hauptberuflichen und den weiteren Senatsmitgliedern unterstellt, gegebenenfalls überstimmt werden.
Unter der Annahme der Redlichkeit der Senatsmitglieder ist ebenfalls nicht erkennbar, weshalb gerade im Falle des Dirimierungsrechtes die Geheimheit der Beratung verfassungswidrig sein könnte.
Im Übrigen hat der Verfassungsgesetzgeber in Art. 140 Abs.1 B-VG inkonsequenterweise ein Antragsrecht auf Prüfung der Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof dem Unabhängigen Finanzsenat (noch?) nicht eingeräumt (wohl aber beispielsweise dem Unabhängigen Verwaltungssenat oder dem Bundesvergabeamt).
Der Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen vom 28. April 1998, wonach - unter Zugrundelegung bereits des im Wesentlichen vollständig umschriebenen gegenständlichen strafrelevanten Lebenssachverhaltes - dem Gericht eine Zuständigkeit zur Ahndung des diesbezüglichen Verhaltens der verdächtigen N und F als Finanzvergehen nicht zukommt, weil u.a. ihnen ein vorsätzliches Verhalten "im Bereiche der Abgabenhinterziehung" nicht unterstellt werden könne, ist in Rechtskraft erwachsen.
Ein derartiger Beschluss der Ratskammer nach § 202 Abs.2 FinStrG (damalige Rechtslage, nunmehr: Beschluss des Gerichtes nach § 202 Abs.1 FinStrG idF BGBl I 2007/44) bindet die Finanzstrafbehörden (vgl. VwGH 14.6.1984, 84/16/0074, 0075); ob er mit dem Gesetz übereinstimmt, ist dabei nicht entscheidend (VwGH 26.1.1993, 92/14/0164).
In Beschluss ist darzulegen, aus welchen Gründen die gerichtliche Zuständigkeit abgelehnt wird (§ 202 Abs.3 leg.cit alte und neue Fassung).
Gemäß
§ 54 Abs.5 FinStrG hat in einem derartigen Fall die Finanzstrafbehörde (hier: das Finanzamt Graz-Stadt) das Finanzstrafverfahren fortzusetzen; einer Bestrafung darf aber kein höherer strafbestimmender Wertbetrag zugrunde gelegt werden, als er der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit entspricht.
Eine neuerliche Befassung des Gerichtes (nach Hervorkommen entsprechender Tatsachen) ist nicht vorgesehen (VwGH 20.7.1999, 94/13/0059).
Zu prüfen ist, ob sich diese Bindung der Finanzstrafbehörden lediglich auf den verfahrensrechtlichen Aspekt einer bloßen Zuweisung der Zuständigkeiten für das weitere Finanzstrafverfahren ohne Bezugnahme auf diese Entscheidung veranlassende Hintergründe beschränkt oder auch auf die diese Verfügung stützenden entscheidungsnotwendigen Sachverhaltselemente bezieht:
Der Gesetzgeber hat offensichtlich die Regelungskompetenz zur Klärung der Frage, ob in einem Finanzstrafverfahren Verwaltungsbehörden (allenfalls durch diesen zugeordnete Tribunale) oder Strafgerichte zur Verfahrensführung zuständig sind, zweifelsfrei und rigoros letzteren zugeordnet. Daraus könnte gefolgert werden, dass dann, wenn in einem Verfahren eine entsprechende rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung vorliegt, mit welcher die Zuständigkeit den Finanzstrafbehörden zugewiesen wird, der Spruch dieser gerichtlichen Verfügung samt der diesen sinngebenden Sachverhaltsfeststellung in der erforderlichen Begründung (siehe oben) den Behörden und Parteien für das weitere Verfahren überbunden ist.
Die Finanzstrafbehörde ist an eine Unzuständigkeitsentscheidung eines Strafgerichtes jedenfalls also insoweit gebunden, als sie im Ausspruch sowohl über Schuld als auch Strafe keinen höheren strafbestimmenden Wertbetrag zugrunde legen darf als ihrer Zuständigkeit entspricht (vgl. VwGH 26.11.2002, 99/15/0154, hier zu einem Urteil nach § 214 FinStrG - ÖStZB 2003/135 = ÖStZ 2003/611).
Unstrittig ist nach Ansicht des Berufungssenates auch, dass ein rechtskräftiges Strafurteil des Landesgerichtes wegen Delikte nach dem Strafgesetzbuch für die Finanzstrafbehörden hinsichtlich der Tatumstände, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt, bindend ist. Ein vom Strafurteil abweichendes verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen (vgl. VwGH 5.9.1985, 85/16/0044 - REDOK 5178 = SWK 1986 R 17 = ÖJZ 1986/163 F = ÖJZ 1986/246 F = ÖStZB 1986, 288).
Solcherart besteht also eine derartige Bindung der Finanzstrafbehörde an eine "fremde" Gerichtsentscheidung hinsichtlich Schuldspruch und den diesen stützenden Sachverhaltsfeststellungen in einem anderen Strafverfahren.
An ein freisprechendes Urteil eines Strafgerichts besteht in anderen Verfahren keine Bindung (VwGH 26.4.1994, 93/14/0052 - AnwBl 1994, 913 = ÖStZB 1994, 604).
Umso wesentlicher erschiene ansich diese Bindung innerhalb ein- und desselben Verfahrens.
Nach Ansicht mancher seien daher die Finanzstrafbehörden in einem nach § 54 Abs.5 FinStrG fortgesetzten Verfahren insofern auch an die Beurteilung der Schuldform durch das Gericht gebunden, als dieses seine Unzuständigkeitsentscheidung bei einem - wie im gegenständlichen Fall - die gerichtliche Zuständigkeitsgrenze überschreitenden strafbestimmenden Wertbetrag mit dem Fehlen eines Vorsatzes begründet hat.
In einem derartigen Fall können - so Reger / Hacker /Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz³, Rz 7 zu § 54 - die Finanzstrafbehörden die Täter nur wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes bestrafen, auch wenn sie (vergleiche die energischen Ausführungen des Spruchsenates) vom Vorsatz der Täter überzeugt wäre.
Warum sich bei einer derartigen These die Bindungswirkung aber nur auf die negative Sachverhaltsfeststellung, dass der/die Täter nicht vorsätzlich gehandelt hätten, begrenzt, erschiene aber nicht einsichtig:
So könnte ja das Gericht bzw. vormals die Ratskammer die gerichtliche Unzuständigkeit ja auch mit ihrer Feststellung begründen, dass die Verdächtigen die ihnen zur Last gelegten Taten nicht begangen hätten (beispielsweise weil das ihnen zuzurechnende verfahrensgegenständliche Verhalten - wie angeblich im gegenständlichen Fall - statt einen eine von den Tätern nicht beachtete Umsatzsteuerpflicht auslösenden Versandhandel in Österreich nicht umsatzsteuerbare Abhollieferungen auslöse).
Derartige Bindungen für das weitere Finanzstrafverfahren kämen aber im Einzelfall einer vorweggenommenen Determinierung des Verfahrensgeschehens in Richtung Einstellung und einer Zurücklegung der Anzeige im Sinne des § 90 Abs.1 StPO iVm § 201 FinStrG (alte Fassung) bzw. einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 190 StPO äußerst nahe.
Gerade solches aber ist offenbar mit einer Entscheidung der Ratskammer über die Zuständigkeit des Gerichtes nach § 202 Abs.1 FinStrG (alte Fassung) bzw. einer Zuständigkeitsentscheidung des Gerichtes nach § 202 Abs.1 FinStrG (neue Fassung) nicht beabsichtigt (gewesen): Gemäß
§ 202 Abs.3 FinStrG (alte und neue Fassung) hat(te) sich die Ratskammer bzw. das Gericht auf die Entscheidung zu beschränken, ob dem Gericht die Ahndung der Tat als Finanzvergehen zukomme.
Auch wäre Feststellungen zu Lasten der Beschuldigten denkbar, welche unzulässigerweise einen späteren Schuldspruch im finanzstrafbehördlichen Verfahren vorwegnehmen würden (z.B. diese hätten fahrlässig gehandelt und solcherart fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 FinStrG zu verantworten).
Ein sich erst in der Folge ergebendes, möglicherweise auch unter Belastung der Beschuldigten mit (notwendigen) Eingriffen in deren Grundrechte zu führendes Ermittlungsverfahren und dessen Beweisergebnisse zu Gunsten oder zu Lasten der Beschuldigten wären somit entgegen der offenkundigen Absicht des Gesetzgebers vorweg unter Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Menschenrechtskonvention bestimmt.
Ein inhaltliches "Verbiegen" des sich im fortgesetzten Verfahren ergebenden relevanten Beweissubstrates durch Finanzstrafbehörden, um wider besseres Wissen mit den eigeneren Feststellungen in denen der Ratskammer bzw. des Gerichtes noch Deckung zu finden, entspräche ebenfalls nicht dem Gesetz.
Gerade auch in Anbetracht der gebotenen Rechtssicherheit und ebenso der Offizialmaxime beschränkt sich daher eine Bindung an die gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit zur Führung des weiteren Finanzstrafverfahrens auf die verfahrensleitende Festlegung, wem eben in weiterer Folge diese Zuständigkeit zukommt.
Eine darüber hinausgehende Bindung der Finanzstrafbehörden liegt - wie vom Spruchsenat zu Recht festgestellt (Spruchsenatsakt Bl. 32) - nicht vor.
Wohl jedoch ist aus diesem Recht bzw. aus dieser Pflicht der Finanzstrafbehörden zur eigenständigen freien Beweiswürdigung im fortgesetzten Verfahren nicht abzuleiten, dass etwa diese auch einen Schuldspruch über Sachverhalte zu treffen hätten, für welchen die Zuständigkeit dem Strafgericht zukommen würde: Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden ist nach § 53 Abs.1 lit.b FinStrG bei vorsätzlich begangenen Finanzvergehen eben auf Sachverhalte mit strafbestimmenden Wertbeträgen bis zu ATS 1,000.000,00 bzw. dzt. € 75.000,00 sowie bei Zolldelikten bis zu ATS 500.000,00 bzw. € 37.500,00 begrenzt. Innerhalb des aus diesen Grenzen abzuleitenden Strafrahmens wäre im fortgesetzten Finanzstrafverfahren sohin auch die maximale Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe auszumessen.
So gesehen hätte der Spruchsenat im gegenständlichen Verfahren durchaus die Möglichkeit besessen, in seiner einem allfälligen Schuldspruch wegen Abgabenhinterziehung zugrunde gelegten Sachverhaltsfeststellung eine vorsätzliche Verkürzung an Umsatzsteuer durch N und F in Millionenhöhe an ATS zu konstatieren. Bei einem Schuld- und Strafausspruch wegen Abgabenhinterziehung hätte er sich aber auf ein Ausmaß zu beschränken gehabt, innerhalb dessen ihm das Gesetz eine Sanktionskompetenz eingeräumt hat.
In der Sache selbst ist auszuführen:
In eigenständiger Nachvollziehung der im Rahmen der umfangreichen Erhebungen im Abgabenverfahren gewonnenen Beweisergebnisse und deren schlüssigen und auch für den erkennenden Berufungssenat letztendlich (im Rahmen der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 12. März 2008) widerspruchsfreien und durch zahlreiche Argumente gestützten Würdigung besteht auch im gegenständlichen Finanzstrafverfahren gegen N und F kein Zweifel, dass die A tatsächlich im Veranlagungsjahr 1997 mittels eines Versandhandels mit PSM in Österreich umsatzsteuerbare und unter Anwendung des 20%igen Steuersatzes steuerpflichtige Umsätze in Höhe von ATS 23,455.713,00 getätigt hat, woraus sich eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von ATS 4,691.143,00 gegenüber dem österreichischen Fiskus ergeben hat.
Gemäß
§ 119 Abs.1 BAO haben aber Abgabepflichtige bzw. die Wahrnehmenden deren steuerlichen Interessen (wie im gegenständlichen Fall N und F als Entscheidungsträger der A) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabevorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen.
Auch haben die Abgabenpflichtigen (hier: die A) bzw. die obgenannten Wahrnehmenden (hier: N und F) dem zuständigen Finanzamt (hier: dem Finanzamt Graz-Stadt als gemäß
§ 12 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz für die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihre Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen zuständige Abgabenbehörde) gemäß
§ 120 Abs.1 iVm § 121 BAO alle Umstände binnen Monatsfrist anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe u.a. vom Umsatz die persönliche Abgabepflicht begründen.
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG 1994 hatte (so auch im strafrelevanten Zeitraum) ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende dessen steuerlichen Interessen (hier also N und F für die A) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt bzw. gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel gemäß dieser Gesetzesstelle bzw. (für Voranmeldungszeiträume ab dem 1. Juli 1998) laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung; letzteres gilt ab dem 1. Jänner 2003 nur mehr in den Fällen, in denen die Umsätze des Unternehmers im vorangegangen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überstiegen haben.
Gemäß
§ 21 Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen eine entsprechende Steuererklärung abzugeben hat. Diese Steuererklärungen waren - bis zur Einführung der elektronischen Abgabenerklärung mit BGBl I 2003/124 ab Veranlagung 2003 - bis einschließlich betreffend dem Veranlagungsjahr 2002 gemäß
§ 134 Abs.2 BAO in der damals geltenden Fassung bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen gewesen, wobei - hier nicht relevant - das Finanzamt im Falle von durch den Steuerpflichtigen im Veranlagungsjahr bezogenen nichtselbständigen Einkünften betreffend die Einkommensteuererklärung eine generelle Nachfrist bis zum 15. Mai des Folgejahres gewährte.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG machen sich ein Unternehmer bzw. die Wahrnehmenden seiner steuerlichen Interessen einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn sie vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirken und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss halten.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden sind (lit.b).
Wer also zumindest wissentlich Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage entrichtet (mit anderen Worten: diese wissentlich verkürzt) bei zumindest bedingt vorsätzlicher Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der diesbezüglichen Voranmeldung ebenfalls jeweils bis zum Ablauf dieser Tage, begeht Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG.
Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise den Beginn bzw. die Tatsache der unternehmerischen Tätigkeit gegenüber dem Fiskus verheimlicht und auch keine Umsatzsteuererklärungen bei der Abgabenbehörde einreicht, sodass infolge Unkenntnis dieser von der Entstehung des Abgabenanspruches die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (Rechtslage vor dem 13. Jänner 1999) bzw. nicht mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Rechtslage laut BGBl I 1999/28 ab dem 13. Jänner 1999) festgesetzt werden konnte.
Ist aber dem Finanzamt die Tatsache des entstandenen Abgabenanspruches grundsätzlich bekannt, macht sich derjenige Unternehmer bzw. Wahrnehmende der steuerlichen Interessen - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, der (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise zur Verheimlichung seiner umsatzsteuerpflichtigen Erlöse Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bzw. nur zu niedrig entrichtet, keine oder nur unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht und auch jegliche weitere Information über diese Erlöse in den Steuererklärungen verheimlicht oder derartige Jahressteuererklärungen nicht einreicht (in der Hoffnung, dass eine zu niedrige Schätzung erfolgen würde, sodass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird.
Von einer versuchten derartigen Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen wäre zu sprechen, wenn abgabepflichtige Unternehmer bzw. Wahrnehmende ihrer steuerlichen Interessen vorsätzlich solcherart unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versuchen, wobei gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt unterlässt in der Hoffnung, die Abgaben würden im Schätzungswege nicht bzw. zu niedrig festgesetzt werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 FinStrG zu bestrafen wären.
Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich handelt gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Gemäß
§ 98 Abs.3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden unter sorgfältiger Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob Tatsachen erwiesen sind oder nicht. Bleiben Zweifel bestehen, so dürfen diese Tatsachen nicht zum Nachteil der Beschuldigten verwendet werden.
Im gegenständlichen Fall haben laut Aktenlage N und F als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der A somit ihren abgabenrechtlichen Pflichten insoweit nicht entsprochen, als sie im Jahre 1997 nicht den Beginn der unternehmerischen Tätigkeit der A binnen Monatsfrist und auch nicht in weiterer Folge dem Finanzamt Graz-Stadt angezeigt haben, für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1997 die angefallenen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht bis zum 15. des jeweils zweitfolgenden Monats entrichteten und auch die diesbezüglichen Voranmeldungen nicht bis Ablauf der genannten Fälligkeiten der Abgabenbehörde übermittelt haben, weshalb sie vorerst in objektiver Hinsicht Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von ATS 4,691.143,00 verkürzt haben (zuletzt am 15. Februar 1998 hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Dezember 1997).
In Anbetracht des Umstandes, dass die eingangs erwähnte Anzeige des Finanzamtes Leibnitz an die Staatsanwaltschaft Graz vom 12. März 1998 durch Organe der am Sitz des Finanzamtes Graz-Stadt etablierten Dienststelle der damaligen Prüfungsabteilung Strafsachen erstellt worden ist und zur Vorbereitung derselben ein Informationsaustausch zwischen den einzelnen Finanzämtern sicherlich zweckdienlich gewesen ist, erscheint es denkbar, dass der gegenständliche Sachverhalt auch damals bereits dem Finanzamt Graz-Stadt bekannt gewesen ist. Offensichtlich sind die steiermärkischen Finanzämter aber damals noch von einer Zuständigkeit des Finanzamtes Leibnitz ausgegangen (weshalb die Anzeige ja auch in dessen Namen erstattet worden war), sodass eine Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches hinsichtlich der Umsatzsteuer 1997 betreffend die A durch das Finanzamt Graz-Stadt in der Zeit vom 31. März 1998 (Beginn eines allfälligen Versuches einer Abgabenhinterziehung) bis zum 31. März 1999 (Vollendung einer Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer nach der alten Rechtslage) laut den vorgelegten Akten nicht gesichert erscheint: Der zitierte Ergänzungsvorhalt der Fachbereichsleiterin des Finanzamtes Graz-Stadt ist datiert erst mit 23. September 1999.
In diesem Falle hätten N und F - in Anbetracht einer Unkenntnis des Finanzamtes Graz-Stadt von der Entstehung des diesbezüglichen Abgabenanspruches - am 31. März 1999 ebenso die Jahresumsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 1997 (als Summe der bereits fällig gewordenen Vorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1997) in gleicher Höhe verkürzt.
Für den Fall, dass der Abgabenanspruch dem Finanzamt Graz-Stadt bekannt gewesen ist, könnte lediglich - in objektiver Hinsicht - eine durch N und F versuchte Verkürzung der Jahresumsatzsteuer ab dem 31. März 1998 vorgelegen sein, welche jedoch mangels einer entsprechenden tatsächlich zu niedrigen Festsetzung derselben (mittels Erstbescheid vom 15. März 2000 wurden, wie erwähnt, der A ATS 8,645.583,00 an Umsatzsteuer vorgeschrieben) nicht zum Erfolg geführt hat.
In subjektiver Hinsicht war jedoch mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit im Zweifel zugunsten für die Beschuldigten der Beweis nicht zu führen, dass N und F vor Kenntnisnahme des an die A gerichteten Vorhaltes der Fachbereichsleiterin USt vom 23. September 1999 ernsthaft mit der Tatsache gerechnet und sich mit dieser abgefunden haben, wonach der von ihnen zur Steuervermeidung in Österreich konzeptionierte Lieferungskreislauf mit Pflanzenschutzmitteln tatsächlich den umsatzsteuerrechtlichen Tatbestand eines in Österreich steuerpflichtigen Versandhandels erfüllen würde.
Gleiches gilt auch für eine allfällige Verletzung einer den Beschuldigten als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der A gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt, zumal die Beschuldigten offenkundig unter intensiver Beratung durch Wirtschaftstreuhänder gestanden sind und auch die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz in ihrem Beschluss vom 28. April 1998 dezidiert ausgeführt hat, dass es zu einer Besteuerung der Lieferungen in Luxemburg und nicht in Österreich käme (Finanzstrafakt Bl. 145 f).
Selbst wenn N, wie vom Amtbeauftragten in seiner Berufung zitiert, eingeräumt hat, dass es ihm nach dem ersten Kontakt mit dem Finanzamt Leibnitz immer klar gewesen sei, dass für das Finanzamt eine Steuerpflicht in Österreich im Raum stehe, ist eine anders lautende Bewertung durch eine Staatsanwaltschaft bzw. durch ein Landesgericht nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ein derart massives Entlastungsargument, dass auch jedenfalls ein fundierter Zweifel an der Vorwerfbarkeit eines möglichen Rechtsirrtums verbleibt.
Eine schuldhafte Verkürzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1997 (zumal mit gebotener Wissentlichkeit) und auch der Jahresumsatzsteuer am 31. März 1999 (Variante Unkenntnis des Finanzamtes Graz-Stadt von der Entstehung des Abgabenanspruches, alte Rechtslage) (vorsätzlich oder fahrlässig) bzw. in Form eines Versuches ab dem 31. März 1998 (Variante Kenntnisnahme des Finanzamtes Graz-Stadt von der Entstehung des Abgabenanspruches) (Variante Vorsatz) bis zum Bekanntwerden des Vorhaltes (vermutlich Ende September 1999) ist daher nicht zweifelsfrei festzustellen.
Ab Kenntnisnahme dieses Vorhaltes verändert sich jedoch die Beweislage:
Nicht den jeweiligen Steuerpflichtigen ist es gegeben, die anzuwendende Rechtslage allenfalls in Übereinstimmung mit dem Inhalt einer ihnen gegenüber erbrachten Steuerberatung zu bringen. Das rechtswirksame Interpretationsmonopol über die Auslegung der Abgabennormen fordern vielmehr die den Abgabenzahlungsanspruch in Bescheiden konkretisierenden Abgabenbehörden für die Republik Österreich.
Vermeinen Steuerpflichtige bzw. Wahrnehmende deren steuerlicher Interessen, mit der geschäftlichen bzw. unternehmerischen Betätigung keiner Abgabenpflicht (in Österreich) zu unterliegen, erfahren sie aber von der gegenteiligen Rechtsansicht der zuständigen Abgabenbehörden, ist ihnen ohne Wenn und Aber aufgetragen, ihren abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten unbeschadet ihrer eigenen Bedenken so zu entsprechen, als wenn diese Abgabenpflicht bestünde.
In diesem Sinne haben diejenigen Rechtssubjekte und Wahrnehmenden deren Interessen gemäß
§ 133 BAO Steuererklärungen einzureichen, wenn sie (wie hier zusätzlich) von der Abgabenbehörde aufgefordert werden.
Überdies ist, wenn nicht - wie tatsächlich - aus anderen Gründen bereits eine Auskunftspflicht gegeben gewesen wäre, die in Vorhalten erheischte Auskunft nach § 143 BAO wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu leisten.
Im Falle einer - aus ihrer Sicht unrichtigen - Vorschreibung von Abgaben steht es diesen Steuerpflichtigen bzw. den Wahrnehmenden ihrer steuerlichen Interessen aber in der Folge frei, die von den Behörden im Rahmen eines dafür eingerichteten Verfahrens erlassenen Abgabenbescheide mit den ihnen zur Verfügung gestellten ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen zu bekämpfen.
Die nach Erschöpfung des ordentlichen und allenfalls außerordentlichen Rechtszuges von den Behörden in Rahmen deren Entscheidungskalküls ergangenen Bescheide muss der Steuerpflichtige aber letztendlich gegen sich gelten lassen, ohne dass er berechtigt wäre, gleichsam wie im Zivilrecht bei unliebsamen Geschäftspartnern, einseitig seine Kommunikation einzustellen bzw. "Geschäftsbeziehungen" zu den Abgabenbehörden zu beenden.
Eine Behinderung der Abgabenbehörden durch schuldhaft unterlassene, unvollständige oder irreführende Anzeigen bzw. Sachverhaltsangaben kann den Tatbestand von Finanzvergehen erfüllen (siehe oben).
Dass entsprechenden Anfragen von Abgabenbehörden und Aufforderungen zur Abgabe von Steuererklärungen (siehe den genannten Vorhalt vom 23. September 1999) entsprochen werden muss, ist steuerliches Allgemeinwissen und auch den Beschuldigten zu unterstellen.
Möglich ist aber, dass die Beschuldigten vorerst noch weiterhin - wenngleich fahrlässig - im Glauben gewesen sind, der von ihnen zur Steuervermeidung speziell gestaltete Sachverhalt würde sich letztendlich, nach Abwicklung eines entsprechenden Verfahrens, doch nicht als steuerpflichtig erweisen.
Da aber ein Bescheid, mit welchem die Jahresumsatzsteuer für 1997 zu niedrig oder mit Null festgesetzt wurde, nicht ergangen ist, erwiese sich auch bei der Variante der Kenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches ein diesbezüglicher deliktischer Erfolg als nicht eingetreten.
Im Falle der Variante einer Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches wäre - im gegenständlichen Fall ohne mit Sicherheit nachweisbarem Verschulden - bereits am 31. März 1999 eingetreten und daher von einer späteren Fahrlässigkeit nicht erfasst: Eine objektiv bereits eingetretene Abgabenverkürzung kann nicht durch ein späteres fahrlässiges Verhalten verursacht sein.
Auch wenn aber - im Zweifel zugunsten für die Beschuldigten - somit im gegenständlichen Fall eine von N und F zu verantwortende schuldhafte Verkürzung der Umsatzsteuer für 1997 nicht beweisbar ist, hat der erwähnte Vorhalt jedenfalls den Beschuldigten ihre Pflicht zur Einreichung vollständiger und wahrheitsgemäßer Jahressteuererklärungen samt Darlegung der Versandhandelslieferungen nachdrücklich und zweifelfrei vor Augen geführt.
Auf diesen Vorhalt hat die A mit einem wahrheitswidrigen Schreiben vom 16. November 1999 geantwortet, um Abhollieferungen der Verbraucher der Spritzmittel vorzutäuschen, und auch die Angabe der getätigten Umsätze verweigert.
Der Berufungssenat geht davon aus, dass der Inhalt der falschen Sachverhaltsangaben in diesem von Mag. R verfassten Schreiben von den Beschuldigten stammt.
Mit einer solchen Vorgangsweise haben die Beschuldigten aber endgültig nach den Bereich der Legalität ihres Handelns verlassen.
Wie oben ausgeführt, begeht derjenige, der - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich solcherart eine ihm auferlegte Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG.
Diese mangels einer Strafbarkeit der Haupttat (Hinterziehung der Umsatzsteuer für 1997) strafbar gewordene Finanzordnungswidrigkeit findet aber ihr Ende mit Zustellung des Schätzungsbescheides vom 15. März 2000.
Da die Strafbarkeit eines solchen Finanzvergehens gemäß
§§ 31 Abs.1 und 2 FinStrG binnen einem Jahr ab Ende des mit Strafe bedrohten Verhaltens erloschen ist (also am 15. März 2001) und die in den Lauf einer Verjährung der Strafbarkeit nicht einzurechnende Zeit der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof (§ 31Abs.4 lit.c leg.cit.) erst weit später begonnen hat, verbleibt somit für eine Bestrafung der Beschuldigten, soweit es ihr verfahrensgegenständliches Fehlverhalten in Zusammenhang mit der Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1997 für die A betrifft, zumal im Zweifel zu ihren Gunsten kein Raum.
Die Berufung des Amtsbeauftragten war daher spruchgemäß abzuweisen.
Graz, 31. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 54 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 202 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 202 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-G/04
- Stammnummer
- 41959
- Gültig
- 31.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF