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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG FSRV/0004-G/04

Versandhandel mit Pflanzenschutzmitteln aus den Benelux-Staaten unter Vortäuschung von Abhollieferungen an österreichische Landwirte; vorerst unzulänglicher Nachweis einer schuldhaften Vorgangsweise

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0004-G/04vom 31.03.2005Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Frachtvertrag sei ein Konsensualkontrakt und bedürfe im Allgemeinen keiner besonderen Form. Er komme mit Einigung über den wesentlichen Vertragsinhalt zustande. Die streitgegenständlichen "Transportbestellscheine" beinhalteten bis auf den Preis keinerlei Anhaltspunkte über den Inhalt des Transportauftrages. Selbst der Ladeort sei in den meisten Fällen unrichtig, weil die tatsächliche Beladung größtenteils aus Belgien erfolgt sei. Die A habe hinsichtlich der unzureichenden Determinierung des Frachtvertrages vorgebracht, dass es für das gültige Zustandekommen eines Frachtvertrages ohnehin keiner Schriftlichkeit bedürfe; spätestens im Zeitpunkt der Abholung der PSM seien im Wege der konkreten Beauftragung der Spedition durch die jeweiligen Obmänner der EKG gültige Frachtverträge zustande gekommen. Wenn aber die Frachtrechnungen direkt an die Verantwortlichen der EKG ohne Hinweis auf deren Stellung als Vertreter der einzelnen Warenempfänger ausgestellt worden sei und auch der konkrete Transportauftrag erst im Zeitpunkt der Bereitstellung der Waren durch die Verantwortlichen der EKG erteilt worden sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die einzelnen Landwirte Vertragsparteien des Transportauftrages gewesen seien. Selbst die A räume ein, dass die Transportbestellscheine keinen Frachtauftrag darstellten, sondern nur eine Zustimmung zu einem von den Verantwortlichen der EKG abzuschließenden Frachtvertrag. Aber selbst wenn man das Zustandekommen von Frachtverträgen zwischen dem Spediteur H und den einzelnen inländischen Bauern unterstellte, müsste dem Zweck des Art. 3 Abs. 3 UStG 1994 entsprechend die Versandhandelsregel zum Tragen kommen. Auf Grund der gemeinschaftlichen Organisation des Transportes und des Umstandes, dass von verschiedenen Bauern bzw. EKG in verschiedenen Bundesländern für alle Transporte immer derselbe Spediteur beauftragt worden sei, und einer Reihe von Umständen, die für die Mitwirkung der A an der Beauftragung dieses Spediteurs sprächen, könne zumindest ein indirektes Versenden durch die A unterstellt werden. Wenn sich die Käufer aus wirtschaftlichen Gründen einer Organisation bedienten und selbst keinerlei Initiative entwickelten, sei nicht mehr von einer Abholung auszugehen. Der Spediteur H habe mehrfach die Aussage bestätigt, dass die (Rück-)Transporte an die österreichischen EKG bzw. Landwirte von N und F bereits bei seiner ersten Kontaktaufnahme mit der AB-GmbH in Aussicht gestellt worden seien. Er habe sowohl in seiner Erstaussage vom 30. Juni 1998, deren Inhalt er in der Aussage vom 30. Mai 2000 bestätige, sowie in der eidesstättigen Erklärung vom 17. April 2000 erklärt, dass er von Vertretern der A ein Konzept für die Erstellung eines Transportbestellscheines erhalten habe. In der Aussage vom 30. Mai 2000 bekräftige er dies und konkretisiere seine Aussage dahin gehend, dass man ihm einen Musterbestellschein gegeben habe. Er habe in der in der Niederschrift vom 30. Mai 2000 enthaltenen Aussage vorgebracht, dass Transportpreise mit N und F ausgehandelt worden seien. Der Umstand, dass der Transportpreis für alle österreichischen Abnehmer im Jahr 1997 gleich hoch gewesen und bereits auf dem Transportbestellschein fixiert gewesen sei, spreche für die Richtigkeit dieser Aussage. Es sei nicht glaubwürdig, dass die einzelnen EKG einen Frächter gesucht hätten, da im Jahr 1997 sämtliche Transporte von der A an österreichische Bauern durch die Spedition H erfolgt seien. Es liege ein weiteres Indiz für die Mitwirkung bzw. Initiative der A an der Beauftragung der Spedition H für die Transporte der PSM an die österreichischen Landwirte darin, dass sich bei der Spedition H in der entsprechenden Umschlagmappe für die Transportaufträge bei der Rubrik "Auftraggeber" der Firmenname der A finde. Der Spediteur H und sein Fahrer FS hätten vorgebracht, dass die Verteilung der Waren in Österreich auf Grund von Verteilerlisten erfolgt sei, die anlässlich der Abholung der Ware von Vertretern der Beschwerdeführerin ausgehändigt worden seien. In nahezu allen Auftragsmappen fänden sich so genannte Mengenberichte; diese Mengenberichte bzw. Bedarfslisten seien von Mitarbeitern der A für die Kommissionierung der Waren erstellt worden. Meist sei die Übernahme der Waren von den Empfängern in Österreich auf diesen Mengenberichten bestätigt worden, die sohin offenbar auch eine Lieferscheinfunktion gehabt hätten. Die Mengenberichte hätten offensichtlich auch der Verteilung der Waren gedient. Sie seien den abholenden Fahrern von Vertretern der A übergeben worden. Den abholenden Lkw-Fahrern seien auch Ladelisten übergeben worden. Die A habe selbst vorgebracht, dass die Spedition H sie um Mitteilung ersucht habe, wann welche Waren für welchen Kunden zur Abholung bereit stünden. Somit sei die Spedition H über wesentliche Inhalte des Transportauftrages offenbar erst von der A in Kenntnis gesetzt worden. Dies spreche dafür, dass die Spedition H zwar formal von den EKG mit den Transporten beauftragt worden sei, ihr die Details des Auftrages aber von der A bekannt gegeben worden seien. Am Transportauftrag 703/00/127 des Subfrächters scheine der Vermerk auf: "i. uns. Auftrag für Firma [A] b. Hr. N melden.". Auf dem Transportauftrag für den Subfrächter sei unter der Rubrik "Entladetermin" angeführt: "anschließend lt. Weisung von (Name der A), Herr N bis spätestens Sams. 22.03.". Ein Lieferplan sei wiederum von der AB-GmbH per Telefax übermittelt worden. Demnach bildeten erst die Informationen der A (bzw. der AB-GmbH) die Grundlage für den Verteilerplan. Dadurch sei jedenfalls erwiesen, dass die A an der Versendung der PSM beteiligt gewesen sei bzw. mitgewirkt habe. Allen Rechnungen an die jeweiligen Verantwortlichen der EKG liege eine Liste der Frachtkosten bei, gegliedert nach Landwirten, Menge und einzelnen Frachtkosten. Nach Aussage des Spediteurs H habe er diese Listen von N und F persönlich zur Rechnungserstellung übernommen, da ihm die Rechnungserstellung auf Grund der ihm vorliegenden Kundenaufträge wegen diverser Nachlieferungen nicht möglich gewesen wäre. A habe eingeräumt, dass sie der Spedition H über Ersuchen in manchen Fällen zu Datenvergleichszwecken ausnahmsweise Listen mit Namen und Adressen und den abgeholten Mengen zur Verfügung gestellt habe. Die Spedition hätte die Rechnungserstellung aber schon auf Grund ihrer eigenen Unterlagen durchführen können. Die Finanzlandesdirektion für [die] Steuermark halte demgegenüber die Aussage des Spediteurs H für schlüssig, dass es nur sehr schwer möglich sei, auf Grund von Transportbestellscheinen, die bis auf die zu liefernden Mengen in Kilogramm oder Liter keine näheren Angaben enthielten, richtige Rechnungen zu erstellen. Demnach sei die A an den Transportvorgängen und der Auftragsvergabe durchaus beteiligt gewesen, auch wenn sie darauf geachtet habe, formal nicht nach außen hin in Erscheinung zu treten. Wie den Aussagen der einzelnen Abnehmer zu entnehmen sei, hätten sie selbst keine Kenntnis von der Transportabwicklung und dem genauen Inhalt des Transportauftrages gehabt. Ihren Aussagen sei zu entnehmen, dass sie sich nicht in die Transportabwicklung involviert fühlten und für sie letztlich nur der Erhalt der Ware ohne Einflussnahme auf den Transport bedeutsam gewesen sei. Wenn die A selbst ausführe, dass die Spedition H bei ihr angefragt habe, wann welche Waren für welche EKG zur Abholung bereit stünden, und von der A zur Koordinierung der Fuhren jeweils Listen erhalten habe, die Transportbestellscheine aber überhaupt keine Anhaltspunkte (bis auf den Preis) über den Inhalt des Transportauftrages beinhalteten, überdies noch Weisungen von Vertretern der A über das Abladen der Ware erteilt worden seien, sei jedenfalls die Versendung der Ware im Sinn des Art. 3 Abs. 3 UStG 1994 der A zuzurechnen. Wer letztlich den Frachtpreis bezahlt habe und an wen die Rechnung geschickt worden sei, sei diesbezüglich nicht von Bedeutung. Schon auf Grund der Lieferkondition im PSM-Bestellschein ("frei Luxemburg") wären die Kunden zur Bezahlung der Frachtkosten verpflichtet gewesen. Unabhängig von der Frage eines zivilrechtlich gültigen Transportauftrages könne bei der gegenständlichen Abholkonstellation nach dem Regelungszweck des Art. 3 Abs. 3 UStG 1994 ein Versenden im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht unterstellt werden. Die A habe mittels Aussendung von Informationen über ihre Produkte und die Übermittlung von Preislisten an Obmänner von bäuerlichen Einkaufsgemeinschaften Werbung betrieben. Die EKG hätten der A Adresslisten ihrer Mitglieder gegeben. Die A habe sodann Preislisten und Bestellscheine an die Mitglieder der EKG gesandt. Zum Teil seien die Preislisten und Bestellscheine auch von Mitgliedern der EKG bzw. deren Funktionären im Einzelnen angefordert worden. Die A habe auch in einschlägigen Zeitschriften geworben. Zumeist seien die potenziellen Abnehmer auf Versammlungen der EKG informiert worden. Soweit bei diesen Versammlungen ein Vertreter der A anwesend gewesen sei, sei der Eindruck erweckt worden, dass dort für die Produkte der A geworben würde. Aus einer Reihe von Zeugenaussagen gehe hervor, dass zumindest Bestellscheine bei Veranstaltungen der EKG aufgelegt gewesen seien. Die Preislisten hätten folgende Zusatzinformationen enthalten: "Wir bieten Ihnen in unserer Bestellaktion die Möglichkeit, Pflanzenschutzmittel, die auf dem gemeinsamen Markt in Europa angeboten werden, mit bestmöglichen Konditionen zu erwerben. Füllen Sie den Bestellschein und den Abbuchungsauftrag aus und senden Sie diese so rasch wie möglich an uns. Unsere Preise gelten für alle Bestellungen frei Luxemburg bzw. HW (Frankreich), die mit dem unterschriebenen Abbuchungsauftrag bis zum 28.2.1997 bei uns eingelangt sind. Mindestbestellmenge von S 3.000,--. Sie haben auch die Möglichkeit ihre Waren von einem Spediteur abholen zu lassen. Die Abbuchung der Anzahlung von 30 % erfolgt nach Einlangen der Bestellung und die restlichen 70 % des Gesamtbetrages erst nach Auslieferung der Waren." Diese Form der Geschäftsanbahnung zeige, dass die A von sich aus durch verkaufsfördernde Maßnahmen in den österreichischen Markt massiv eingedrungen sei. Zu den Merkmalen des Versandhandels zählen nach allgemeiner Verkehrsauffassung die Versendung von Bestellscheinen und Preislisten an potenzielle Kunden und der Kauf mittels Bestellscheinen ohne persönliche Kontaktaufnahme zum Lieferer. Die A habe sich hinsichtlich der Geschäftsanbahnung und des Vertriebes ihrer Produkte wie ein Versandhändler geriert. Wenn nun aber Bestellungen von einzelnen Landwirten in der beschriebenen Form abgegeben worden seien, der so genannte Transportbestellschein in Wahrheit nichts über den Inhalt des Transportauftrages aussage, die Preise in Schilling angegeben gewesen und auch in Schilling fakturiert worden seien, die Bezahlung mittels Abbuchungsauftrag über ein österreichisches Konto erfolgt sei, und die Transporte als Sammeltransporte in der oben dargelegten Weise organisiert worden seien, weil Einzelabholungen unwirtschaftlich gewesen wären, könne darin nur ein Anwendungsfall der Versandhandelsregelung erblickt werden. Die Bestellungen der einzelnen Landwirte seien zusammen auf Paletten verpackt für die jeweiligen Sammelstellen geliefert worden. Dem abholenden Frächter sei eine direkte Zuordnung an die einzelnen Abnehmer gar nicht möglich gewesen. Am Verladeort sei über die PSM nicht auf eine Art verfügt worden, dass ihre Bestimmung für die einzelnen Abnehmer sichtbar zum Ausdruck gekommen wäre. Die Mitwirkung des Abnehmers an der Abholung habe darin bestanden, einen vollkommen undeterminierten Transportbestellschein zu unterfertigen und die Transportkosten zu bezahlen, wozu ohnedies auf Grund der Bestellkonditionen die Verpflichtung bestanden hätte. Wenn sich die Tätigkeit des Abnehmers aber auf eine bloß formale Auftragserteilung zur Verschiebung des Lieferortes beschränke, liege kein Abholfall vor. Überdies hätten alle von der Spedition H ausgestellten Sammelrechnungen an die Verantwortlichen der EKG als Abgangsort die Adresse der AB-GmbH in Österreich angegeben, obwohl nachweislich das Abgangsland zum großen Teil Belgien gewesen sei. Dass die Warenbewegung in Wahrheit zum überwiegenden Teil von Belgien aus erfolgt sei, ändere nichts an der gegenständlichen Beurteilung, da eben Versendungen aus Belgien vorlägen, für welche die Versandhandelsregelung ebenso gelte. Im gegenständlichen Fall habe die AB-GmbH, eine österreichische Gesellschaft, in Luxemburg eine Tochtergesellschaft gegründet, Waren aus Österreich und anderen EU-Ländern (vor allem Belgien) bezogen und diese anschließend im Lager (vornehmlich in Belgien) an die Luxemburger Tochtergesellschaft (Beschwerdeführerin) weitergeliefert, welche diese wiederum an österreichische pauschalierte Landwirte weiterverkauft habe. Dabei sei der Erwerb der Landwirte "durch Dritte" organisiert worden. Bei diesem Sachverhalt sei von einem Versandhandel im Sinne des Art. 3 Abs. 3 UStG 1994 auszugehen. Im Übrigen werde auch nicht bezweifelt, dass die Transportbeauftragung, die nach den Ausführungen der A die zentrale Frage für die Beurteilung der Berufung darstelle, formal durch die Verantwortlichen der EKG erfolgt sei. Dass die Beauftragung des Spediteurs H ohne jede Mitwirkung der A erfolgt sei, sei auf Grund der vorliegenden schriftlichen Unterlagen und der Ausführungen des Spediteurs H nicht glaubwürdig. Die A räume ein, dass sie in einigen Fällen den Spediteur H namhaft gemacht habe. Die vom Spediteur im Vorhinein gefertigten Transportbestellscheine mit österreichweit gleichen und fixen Preisen und der Umstand, dass 1997 nur die Spedition H die Transporte durchgeführt habe, sprächen für die Mitwirkung der A und gegen die Richtigkeit gegenteiliger Aussagen. Hinsichtlich der Höhe der Bemessungsgrundlage folgte der Berufungssenat der Finanzlandesdirektion grundsätzlich dem Vorbringen der A. Die von ihr bekannt gegebenen Umsätze seien allerdings um die vereinbarte luxemburgische Umsatzsteuer von 3 % zu erhöhen, da sich die Umsatzsteuerschuld aus den tatsächlich vereinnahmten Beträgen ableite. Demnach betrage der Gesamtumsatz abzüglich der Umsätze, die mit nicht pauschalierten österreichischen Landwirten abgeschlossen worden seien: | | LUF 89,442.764,00 | Erhöhung um 3 % | LUF 2,683.282,92 | | LUF 92,126.047,00 | Das ergebe bei einem Kurs von 2,9240 Einnahmen von | ATS 31,506.856,00 | Abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer (20 %) von | ATS 5,251.143,00 | ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von | ATS 26,255.713,00 (Veranlagungsakt betreffend die A, Veranlagung 1997, Ausführungen zusammengefasst entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 2006, 2003/15/0014). Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens (Finanzstrafakt Bl. 13 bis 18, 125 bis 136) leitete der Organwalter des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz (der spätere Amtsbeauftragte) gegen N und F ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren wegen des Verdachtes fahrlässig herbeigeführter Verkürzung der Umsatzsteuer der A betreffend das Veranlagungsjahr 1997 in Höhe von ATS 5,251.143,00 ein (Finanzstrafakt Bl. 150 bis 157). In seiner Stellungnahme an den Spruchsenat vom 12. August 2003 führte der Amtsbeauftragte unter Verweis auf die obige Berufungsentscheidung im Abgabenverfahren und die dort getroffenen umfangreichen Sachverhaltsfeststellungen zur subjektiven Tatseite von fahrlässigen Handlungen der Geschäftsführer der A, N und F, aus: Zumindest ab dem Unzuständigkeitsbeschluss der Ratskammer beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 28. April 1998 habe beiden Geschäftsführern klar gewesen sein müssen, dass die österreichische Finanzverwaltung das Vorliegen einer inländischen Umsatzsteuerpflicht gemäß Art.3 Abs.3 BMR ernstlich für möglich gehalten hat, womit die durch die Bundesabgabenordnung proklamierte Offenlegungs- und Wahrheitspflicht [ergänze wohl: in Form einer Anzeige der unternehmerischen Betätigung und wahrheitsgemäßen Mitteilung der erzielten, möglicherweise steuerpflichtigen Umsätze] schlagend geworden sei. Mit Ergänzungsvorhalt vom 23. September 1999 sei die A vom Finanzamt Graz-Stadt in Person der Fachbereichsleiterin für Umsatzsteuer ausdrücklich aufgefordert worden, Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 1997 und auch für 1998 bis zum 29. Oktober 1999 einzubringen. Ausführlich sei in diesem Vorhalt die Ansicht des Finanzamtes dargelegt worden, aus welchen Gründen die Transportaufträge nicht den Landwirten, sondern der A zuzurechnen seien - die Argumente seien die gleichen, wie sie in der später ergehenden Berufungsentscheidung [ausgeführt wurden], und dass daher der Tatbestand des Versandhandels verwirklicht sei. In der Replik vom 16. November 1999 seien zwar rechtliche Ausführungen getätigt, die Höhe der Lieferungen nach Österreich jedoch nicht bekannt gegeben worden. Der Abgabenbehörde sei daher keine andere Wahl geblieben, als mit Bescheid vom 15. März 2000 die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für 1997 im Schätzungswege gemäß § 184 BAO zu ermitteln. Die bezughabenden Zahlen, die es einer österreichischen Behörde erstmalig ermöglichten, bei Beurteilung [des Sachverhaltes] als Versandhandelslieferungen die inländische Bemessungsgrundlage exakt festzusetzen, seien erst im Zuge der Berufung [gegen den Schätzungsbescheid] offen gelegt worden. Nehme man eine Steuerpflicht in Österreich als gegeben an, hätte eine Jahressteuererklärung für 1997 bis zum 31. März 1998 abgegeben werden müssen. Bemerkt werde, dass bei ganz korrekter Vorgangsweise auch unterjährig monatlich Mehrwertsteuer gezahlt hätte werden müssen bzw. zumindest monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben gewesen wären. Dies hätte eine taugliche Möglichkeit dargestellt, ohne Verzicht auf die eigene Rechtspositionen der gesetzlichen Offenlegungspflicht nachzukommen. Spätestens seit dem Frühjahr 1998 sei den Beschuldigten durch die Anzeige des Finanzamtes Leibnitz sowie durch die anschließend immer wieder mit direktem Kontakt stattfindenden Ermittlungen durch die Prüfungsabteilung Strafsachen in der Person des M bekannt gewesen, dass die österreichische Finanzverwaltung das Vorliegen einer inländischen Steuerpflicht zumindest ernsthaft für möglich gehalten habe. Eine Auseinandersetzung über die Frage, an welchem Tag des Jahres 1998 die Offenlegungspflicht verletzt worden sei, könne jedoch aus folgendem Grund unterbleiben: Dezidiert und unmissverständlich sei die A jedenfalls im Vorhalt vom 23. September 1999 der Fachbereichsleiterin - siehe oben - unter Anführung aller entscheidungsrelevanten Tatsachen und der sich daraus ergebenden rechtlichen Beurteilung die Ansicht der Behörde zur Kenntnis gebracht und zur Einreichung der entsprechenden Steuererklärungen bis zum 29. Oktober 1999 aufgefordert worden. Beurteile man jedoch das Verhalten der beiden Beschuldigten in den Jahren 1997 bis 2000, erwecke dies den Eindruck eines "Katz-und-Maus-Spieles" mit der Finanzverwaltung (Spruchsenatsakt SpS 58/03, Bl. 1 ff). Mit Erkenntnis des Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt vom 10. November 2003 wurde das gegen die Beschuldigten N und F wegen des Verdachtes, sie hätten in Graz als steuerlich verantwortliche Geschäftsführer der A fahrlässig unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne der §§ 119 ff BAO eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 1997 in Höhe von ATS 5,251.143,00, umgerechnet € 381.615,00, bewirkt und hiedurch fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs.1 FinStrG begangen, anhängige Finanzstrafverfahren gemäß "§ 82 Abs.2 lit.b FinStrG" eingestellt. In seiner Begründung führt der Spruchsenat aus: Hinsichtlich des objektiven Sachverhaltes seien keine Widersprüche aufgetreten, zur subjektiven Tatseite sei - in Übereinstimmung mit den vorliegenden Unterlagen der steuerlichen Vertretung - der Verantwortung des N zu folgen, welche auch im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung stehe. Dementsprechend sei festzustellen, dass eine als Fahrlässigkeit zu wertende Schuldkomponente bei beiden Beschuldigten nicht vorliege. Es sei nämlich davon auszugehen, dass sie die inkriminierte Konstruktion gewählt haben, um dem österreichischen Umsatzsteuersatz zu entgehen. Das Finanzstrafverfahren sei ungeachtet der Frage, ob es sich bei der vorliegenden Konstruktion um einen Versandhandel handle oder nicht, einzustellen. Für die Finanzstrafbehörde gebe es keine Bindung an die Entscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz. Davon ausgehend sei zu berücksichtigen, dass das Tatbestandsmerkmal [wohl: der Tatbestand] einer fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs.1 FinStrG nicht vorliege. Fahrlässig handle nämlich, wer die gebotene Sorgfalt außer Acht lasse. Im vorliegenden Fall sei aber das Vorgehen beider Beschuldigter vom Tatbestandselement des Vorsatzes getragen gewesen, wollten sie doch im Wissen um die Problematik der Umsatzsteuerpflicht der österreichischen Umsatzsteuerzahlung entgehen. Im Tatbestand des § 34 Abs.1 FinStrG könne jedenfalls kein Auffangtatbestand für jene Fälle erblickt werden, in denen das Gericht bei solcherart gelagerten Vorsatzdelikten seine Zuständigkeit von sich weise. Eine Anwendung des § 34 Abs.1 FinStrG komme nur in Frage, wenn auf Seite des (der) Beschuldigten tatsächlich objektiv sorgfaltswidriges Verhalten vorliege. Insoweit könne dem Amtsbeauftragten nicht gefolgt werden, wonach die Beschuldigten "zumindest fahrlässig" nicht erkannt hätten, welche Fakten sie gegenüber den österreichischen Finanzbehörden offen legen mussten. Den Beschuldigten sei es vielmehr darauf angekommen, sich der österreichischen Umsatzsteuerverpflichtung zu entziehen. Eine Feststellung der Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz wegen Vorliegens von Vorsatz würde aber im Hinblick auf den unstrittigen strafbestimmenden Wertbetrag mit der Entscheidung der Ratskammer kollidieren. Selbst wenn [aber] davon ausgegangen würde, dass bei gegebenem Vorsatz eine Verurteilung wegen des Fahrlässigkeitsdeliktes im Hinblick auf das Handeln der Beschuldigten nach dem Vorhalt im Jahre 1999 [ergänze wohl: grundsätzlich als zulässig] erblickt werden könnte, liege bei den Beschuldigten - unter Annahme der Richtigkeit der Rechtsansicht des Finanzamtes - doch ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor. Die Beschuldigten hätten sich nämlich während des gesamten Tatzeitraumes von steuerlichen Vertretern beraten lassen. In Anbetracht der Schwierigkeit der Beurteilung der gegenständlichen Konstruktion als Versandhandel müsse aber angenommen werden, dass sich die Beschuldigten auf deren Auskünfte verlassen hätten können. Der den Beschuldigten zuzubilligende Rechtsirrtum würde nur dann zu einer Verurteilung wegen Fahrlässigkeit führen, wenn er unentschuldbar wäre. Von einer solchen Unentschuldbarkeit wäre dann auszugehen, wenn das Unrecht der Tat für den Täter [wie] für jedermann nicht erkennbar war oder sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Bei dem gegenständlichen Versandhandel könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass ein derartiges Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar wäre. In Anbetracht der ständigen Inanspruchnahme der steuerlichen Vertretung sei auch nicht anzunehmen, dass die die Beschuldigten sich mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hätten, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären. Mangels Tatbestandsmäßigkeit sei das Finanzstrafverfahren daher einzustellen gewesen. Gegen diese Entscheidung des Spruchsenates richtet sich die zeitgerechte Berufung des Amtsbeauftragten, in welcher er ausführt: Zu Recht werde im angefochtenen Erkenntnis festgestellt, dass das Vorgehen beider Beschuldigter vom Tatbestandselement des Vorsatzes getragen war, "wollten sie doch im Wissen um die Problematik der Umsatzsteuerpflicht der österreichischen Umsatzsteuerzahlung entgehen". Nicht dieser Wunsch sei Gegenstand des anhängigen Finanzstrafverfahrens, sondern die Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht als Reaktion auf den Vorhalt des Finanzamtes Graz-Stadt vom 23. September 1999. Dem Beschuldigten N sei bei Erhalt dieses Vorhaltes nämlich sowohl durch die Anzeige des Finanzamtes vom 17. März 1999 an die Staatsanwaltschaft Graz als auch durch die Gespräche mit dem Steuerfahnder M bekannt gewesen, dass die Finanzverwaltung eine andere und zwar begründete und offenkundig nachhaltig gepflogene Rechtsverfassung [Rechtsauffassung] vertreten habe. Von N werde auch nicht behauptet, dass der Inhalt des Schreibens vom 23. September 1999 von ihm missverstanden worden wäre (Aussage des N in der Verhandlung vor dem Spruchsenat am 10. November 2003: "Wir sind davon ausgegangen, dass das Ganze mit der Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz erledigt ist. Richtig ist aber, dass mir nach dieser Entscheidung der Vorhalt des Finanzamtes Graz-Stadt zugegangen ist. Eigentlich war mir zumindest nach dem ersten Kontakt mit dem Finanzamt Leibnitz immer klar, dass für das Finanzamt eine Steuerpflicht in Österreich im Raum steht. Ich hatte aber eine andere Rechtsmeinung."). Es liege auf der Hand, dass die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß §§ 119 ff BAO nicht dadurch eingeschränkt sei, dass zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung ein beiden Teilen bewusster rechtlicher Dissens besteht, mag sich die Ansicht des Steuerpflichtigen auch auf die Beartung durch unzweifelhaft kompetente Fachleute gründen. Wie auch für den Laien ersichtlich, würde jede geordnete staatliche Verwaltungstätigkeit zusammenbrechen, wäre es rechtens, behördliches Handeln einfach ignorieren zu dürfen, wenn die Behörde [aus der Sicht der Parteien] eine falsche Auffassung vertrete. Es sei daher offenkundig, dass die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in vorwerfbarer und schuldhafter Weise verletzt worden sei. Zwei Konstellationen seien denkbar: Hätten die Beschuldigten den ihnen bekannten Vorhalt an ihren Steuerberater weitergegeben und sich um den Inhalt der Beantwortung nicht weiter gekümmert, so hätten sie fahrlässig gehandelt. Hätten sie den Steuerberater jedoch angewiesen, die relevanten Zahlen nicht bekannt zu geben, sondern lediglich den der Finanzverwaltung ohnehin bekannten Rechtsstandpunkt zu wiederholen, so hätten sie vorsätzlich gehandelt. Es werde daher beantragt, zu diesem Thema Mag. R als Zeugin zu befragen. Es sei - so der Amtsbeauftragte in einem E-Mail an den Vorsitzenden des Berufungssenates - entscheidungsrelevant, wann die Beschuldigten welche Sachverhaltsschilderung an die im gegenständlichen Fall durch Mag. R verkörperte Steuerberatung herangetragen haben, was ihnen wann geantwortet wurde und welche Schlüsse sie wann daraus gezogen und welche Handlungen sie gesetzt oder unterlassen haben. Sollte sich aufgrund der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat erweisen, dass den Beschuldigten Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, so möge eine angemessene Strafe verhängt werden. Sollte sich jedoch der Verdacht auf vorsätzliche Abgabenverkürzung erhärten, so möge der Unabhängige Finanzsenat gemäß § 64 Abs.2 zweiter Satz feststellen, dass aufgrund der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages das Landesgericht für Strafsachen zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig sei. In einer Stellungnahme vom 14. März 2005 führt die Verteidigerin der Beschuldigten unter anderem im Wesentlichen aus: Es sei schlicht nicht strafbar, einer Abgabenzahlung entgehen zu wollen. Die Beschuldigten hätten bei ihrer Vorgangsweise absolut eine vertretbare Rechtsansicht vertreten. Sollte sich im Zuge der endgültigen Entscheidung im außerordentlichen Rechtszug [im Abgabenverfahren] ein Rechtsirrtum herausstellen, sei dieser vom Spruchsenat den Beschuldigten bereits zu Gute gehalten worden. Der Spruchsenat habe klar erkannt, dass der § 34 Abs.1 FinStrG kein Auffangtatbestand für jene Fälle sei, in denen "eben nicht" Vorsatz vorliege oder bewiesen werden könne. Der Amtsbeauftragte sei daran zu erinnern, dass die Unschuldsvermutung gelte und die Finanzstrafbehörde die Schuld von N und F zu beweisen habe. Die Beschuldigten hätten sich zur Beantwortung des Vorhaltes vom 23. September 1999 an eine kompetente, fachlich ausgewiesene Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei gewandt. Wie sollten sie sich noch weiter um den Inhalt der Beantwortung kümmern? Die Beschuldigten sprächen sich gegen die Ladung [Vernehmung] der Zeugin Mag. R aus, weil sie mündlich nicht mehr aussagen könne als den aktenkundigen Schriftsätzen im Umsatzsteuerakt betreffend die A enthalten sei. Die Zeugenladung sei auch deswegen willkürlich und völlig entscheidungsunrelevant, da es nicht darauf ankomme, wann die Beschuldigten sich an die Steuerberatungskanzlei gewandt hätten (diese Frage wäre ohnehin mit der Datierung der Vollmacht zu beantworten), und welche Sachverhaltsschilderung sie herangetragen haben (dies sei unschwer aus der Vorhaltsbeantwortung zu ersehen). Was Mag. R den Beschuldigten wann geantwortet habe, werde auch nicht festzustellen sein, weil in aller Regel solche Beantwortungen nicht mündlich, sondern schriftlich ergehen. sie würden wohl dem entsprechen, was dem Finanzamt Graz-Stadt geantwortet worden sei. Die Schlüsse, die die Beschuldigten aus der Vorhaltbeantwortung gezogen haben, könne Mag. R nicht als Zeugin aus eigener Wahrnehmung beantworten. Ebenso nicht, welche Handlungen die beiden Beschuldigten gesetzt oder unterlassen haben. Alle Fragen, die der Amtsbeauftragte an die Zeugin zu stellen wünsche, seien bereits in umfangreichen Schriftsätzen aktenkundig. Auch zur Vermeidung von unnötigen, von ihnen zu tragenden Kosten in Höhe von zumindest € 2.000,00 würden die Beschuldigten Mag. R nicht von ihrer beruflichen Verschwiegenheitspflicht entbinden. Letztendlich verletze das in § 157 FinStrG formulierte Dirimierungsrecht des Berufungssenatsvorsitzenden möglicherweise die Bundesverfassung im Hinblick auf das Recht auf den gesetzlichen Richter nach § [vermutlich: Art.] 83 Abs.2 B-VG [Bundes-Verfassungsgesetz], weil die Beratung des Berufungssenates geheim sei. Eine gesetzliche Festlegung eines Dirimierungsrechtes widerspreche eklatant der Unschuldsvermutung des § [Art.] 6 Menschenrechtskonvention [MRK]. Mit Schriftsatz vom 23. März 2005 teilte Mag. R mit, dass sie ihrer Vorladung zur Berufungsverhandlung nicht Folge leisten könne, weil sie einerseits am Verhandlungstag eine unaufschiebbare ganztätige Verpflichtung als Vortragende auf einem Fachseminar in Wien zu erfüllen habe und andererseits sie sich der Aussage entschlagen müsste, da sie nicht von ihrer beruflichen Verschwiegenheitspflicht entbunden werde. Anlässlich der Verhandlung vor dem Berufungssenat am 31. März 2005 - bei welcher auf die neuerliche Vorladung der Zeugin Mag. R in Anbetracht der fehlenden Entbindung (siehe oben) von ihrer Verschwiegenheitspflicht verzichtet wurde - wurde das Vorbringen des Amtsbeauftragten und der verfahrensgegenständliche strafrelevante Sachverhalt in Anwesenheit beider Beschuldigter ausführlich erörtert. Das Begehren des Amtsbeauftragten, beide Beschuldigte wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG schuldig zu sprechen, wurde einerseits als unbegründet abgewiesen, andererseits aber der verfahrensgegenständliche Sachverhalt - letztlich in Übereinstimmung mit der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für [die] Steiermark vom 20. November 2002 im Abgabenverfahren - als in Österreich umsatzsteuerpflichtiger Versandhandel bewertet und die Beschuldigten eindringlich belehrt, dass im Falle neuerlicher, von ihnen objektiv zu verantwortender Verletzungen der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bzw. unterlassener Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen eine Rechtfertigung wie bisher, letztendlich gestützt auf einen angeblichen Rechtsirrtum, nicht mehr glaubhaft sein wird und sie voraussichtlich mit empfindlicher Bestrafung zu rechnen haben würden. Noch vor Ergehen der schriftlichen Ausfertigung der Berufungsentscheidung im gegenständlichen Finanzstrafverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. März 2006, Zl. 2003/15/0014, die obgenannte Berufungsentscheidung im Abgabenverfahren wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben und im Wesentlichen ausgeführt (zur Entscheidung siehe RdW 2006/244, 255): Aus dem zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu C-296/95 lasse sich für die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Beförderung bzw. Versendung durch den Lieferer oder für dessen Rechnung ("on behalf on", "pour son compte") in Art. 28b Teil B Abs.1 der Sechsten MwSt-Richtlinie zunächst ableiten, dass vorrangig auf die objektive Natur der Vorgänge und nicht auf die ihnen verliehene (zivil)rechtliche Form abzustellen sei. Unter Beachtung der Begründungserwägungen im Ratsprotokoll und des Zwecks der gesamten Regelung des Art. 28b Teil B der Sechsten MwSt-Richtlinie komme es nicht entscheidend darauf an, wer im Falle eines Transportes durch einen Dritten zivilrechtlich Schuldner des Dritten geworden ist. Vielmehr komme es darauf an, ob der Lieferant die Transportleistungen des Dritten organisiert hat bzw. dem potenziellen Käufer der Ware die Möglichkeit der (gegebenenfalls durch einen Dritten zu erbringenden) Transportleistung angeboten hat. Aus dem Urteil C-296/95 ergebe sich weiters, dass dabei nicht nur auf den Lieferer als solchen, sondern auf die wirtschaftliche Einheit, der er angehört (wozu etwa Schwestergesellschaften zählen, aber auch Muttergesellschaften und Gesellschafter), abzustellen sei. In diesem Sinne hielten es Kolacny / Caganek, UStG³, Art 3 Anm 4, zutreffend für ausreichend, wenn der Lieferer die Versendung "veranlasst" habe. Es liege kein Abholfall vor, wenn sich die Tätigkeit des Abnehmers auf eine bloß formale Auftragserteilung an den Frachtführer beschränke (Kolacny / Caganek, aaO, Anm 6). Wenn der Transport vom Verkäufer organisiert werde, und sei es auch im Namen und für Rechnung des Abnehmers, liege sohin eine dem Verkäufer zuzurechnende Lieferung im Sinne des Art 28b Teil B Abs.1 der Sechsten MwSt-Richtlinie vor. Ausreichend konkrete Feststellungen über ein derartiges Organisieren hat der Verwaltungsgerichtshof in der Berufungsentscheidung im Abgabenverfahren vermisst. Ebenso wurde bemängelt, dass diejenigen Umsätze im Jahre 1997 vor dem Überschreiten der Lieferschwelle noch - entgegen der Beurteilung im Abgabenverfahren - in Österreich noch nicht umsatzsteuerpflichtig gewesen seien. Der Berufungssenat unterlegt dem Handeln der Finanzstrafbehörden als wesentlichen Aspekt unter anderem einen Präventionscharakter, wonach potentielle Finanzstraftäter von der Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten abgehalten werden sollten. In Anbetracht der von den Beschuldigten zu ihrer Entlastung vorgetragenen Einlassungen, wonach sie im Wesentlichen einem Rechtsirrtum erlägen wären, könnten diese - ließe man die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes uneinbezogen zum gegenständlichen Finanzstrafverfahren - zu ihrem Schaden möglicherweise zur irrigen Schlussfolgerung verleitet werden, dass ein Handeln wie verfahrensgegenständlich in abgabenrechtlicher Hinsicht nicht eindeutig geklärt wäre, weil auf die Entscheidung des Berufungssenates II als Organ der Finanzlandesdirektion für [die] Steiermark als Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 22. November 2002 (bzw. die dort vorgenommene Qualifizierung dieses verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes als steuerpflichtiger Versandhandel) und die diese Rechtsansicht im Finanzstrafverfahren abschließend bestätigende, am 31. März 2005 verkündete Berufungsentscheidung nunmehr eine die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion wegen Subsumptionsmängel wieder aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen war. In Anbetracht dieser besonderen Umstände wurde für die schriftliche Ausfertigung im gegenständlichen Finanzstrafverfahren die neuerliche Berufungsentscheidung im Abgabenverfahren abgewartet. Tatsächlich hat der Unabhängige Finanzsenat nunmehr mit seiner Berufungsentscheidung vom 12. März 2008, GZ. RV/0179-G/06, im Einklang mit der Beurteilung des strafrelevanten Sachverhaltes in abgabenrechtlicher Hinsicht durch den dort erkennenden Berufungssenat folgende zusätzliche Feststellungen getroffen bzw. folgende abgabenrechtliche Würdigung vorgenommen: Anlässlich einer Zeugenbefragung des H vor dem unabhängigen Finanzsenat am 23. Oktober 2006 habe dieser angegeben, dass es für die Kalkulation der Transportkosten für die strittigen Transporte keine rechnerischen Grundlagen gegeben habe. Er habe die Preise ausgehend von einem Komplett-LKW plus 30% ADR-Aufschlag kalkuliert. Die Distanz habe keine wesentliche Rolle gespielt. Für Abnahmemengen einzelner Landwirte bzw. Einzelaufträge hätte sich eine Fahrt nicht ausgezahlt. Einzelaufträge hätte er auch nicht angenommen. Die Kalkulation der Transportkosten sei nicht speziell auf die von der A vertriebenen Produkte zugeschnitten gewesen. Er glaube auch nicht, dass Art und Größe der Gebinde Einfluss auf die Preiskalkulation gehabt hätten. Es habe aber auch von seiner Seite kein Angebot gegeben, PSM anderer Lieferanten zu den Landwirten zu befördern. Er habe 1997 nur die der Behörde bekannten Transporte mit Produkten der A an private Abnehmer (Landwirte) durchgeführt. Wenn ein Landwirt ihn mit Einzeltransporten für andere Lieferanten beauftragt hätte, hätte er zu diesen Konditionen nicht liefern können und wären Sondervereinbarungen erforderlich gewesen. Dies hätte sich im Einzelfall für einen Landwirt auch nicht ausgezahlt. Auf die Frage, warum die fixen Transportpreise laut den vorliegenden "Transportbestellscheinen" zu den jeweiligen Destinationen in Österreich, trotz unterschiedlicher Wegstrecken gleich hoch sein konnten, habe der Zeuge angegeben, dass die Entfernung vom Ausgangspunkt für alle Destinationen ungefähr gleich lang gewesen sei, weshalb ein Mittelpreis festgelegt worden sei, unabhängig davon, wo die Abnehmer in Österreich ansässig waren. Da laut den vorliegenden Transportbestellscheinen als Abgangsort Luxemburg aufscheint, der Großteil der Transporte aber von V in Belgien aus erfolgte, sei der Zeuge befragt worden, wer den Auftrag für den zusätzlichen Transport erteilt und wer die Kosten für die längere Strecke getragen habe. H habe dazu angegeben, dass die vereinbarten Transportpreise derartig überhöht waren, dass es keine Rolle gespielt hat, ob nun W oder V oder eine andere Stadt in Belgien der Abgangsort der Lieferungen war. Es hätte auch nichts ausgemacht, wenn bspw. ein Subfrächter 800 km unbeladen gefahren wäre, weil eben die Transportkosten derartig überhöht kalkuliert waren. Luxemburg sei auf den Transportbestellscheinen der Landwirte angegeben worden, weil ihm Herr F von der A mitgeteilt habe, dass die Ware in W abzuholen sei. Er habe unter Heranziehung der Vorlage der erwähnten anderen Spedition den Transportbestellschein nach diesen Angaben verfasst. Dass dann die Waren tatsächlich in Belgien abzuholen waren, habe aufgrund der Preisgestaltungen keine Rolle gespielt. Der Disponent habe im Einzelfall den Abholort mit den Mitarbeitern der A ausgemacht. Die Landwirte hätten auf den Abholort keinen Einfluss gehabt und sei mit diesen auch nicht Rücksprache gehalten worden. Die Frage an den Zeugen, ob er den Kunden der A angeboten habe, zu den gleichen Bedingungen und zu den für Lieferungen der A ausbedungenen Fixpreisen Transporte von anderen PSM-Händlern in Luxemburg oder Belgien durchzuführen, habe dieser verneint. Im Übrigen habe der Zeuge auf seine bisherigen Vernehmungen vor der Abgabenbehörde laut Niederschriften vom 30. Juni 1998 und 30. Mai 2000 verwiesen, welche er in vollem Umfang aufrecht halte. Die A habe sich dazu in der Vorhaltbeantwortung vom 20. August 2007 dahingehend geäußert, dass diese Aussage des H nur beweise, dass die Rolle der A beim Transport der PSM über eine simple Beitragsleistung nicht hinausgehe. Wenn die Spedition H vor Durchführung eines Transportes mit der A Kontakt aufgenommen habe, sei ihr wohl mitgeteilt worden, ob die Ware aus dem Lager Luxemburg oder Belgien abzuholen sei. Als Transportauftrag seitens der A sei dies aber nicht zu werten. In der mündlichen Berufungsverhandlung am 12. März 2008 habe die A vorgebracht, aus dem obgenannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gehe hervor, dass der festgestellte Sachverhalt nicht ausreiche, um von einem Transportauftrag durch die A auszugehen, sondern sich ihre allfällige Aktivitäten auf eine bloße Beitragsleistung beschränkten. Die Transportorganisation sei durch die Kunden selbst in Form von EKG erfolgt. Da im fortgesetzten Verfahren gegenüber dem dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Sachverhalt keine zusätzlichen Sachverhaltselemente hervorgekommen seien, werde die Festsetzung der Umsatzsteuer 1997 mit Null beantragt. Der Vertreter des Finanzamtes habe entgegnet, dass aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hervorgehe, dass sehr wohl wichtige Indizien auf das Vorliegen von Versandhandel hinwiesen, aber im aufgehobenen Bescheid entsprechende Sachverhaltsfeststellungen nicht getroffen worden seien. Es habe beantragt, aus diesem Erkenntnis den Schluss zu ziehen, dass Versandhandelsumsätze vorlägen. Strittig wäre im vorliegenden Fall die Frage gewesen, ob die berufungsgegenständlichen PSM-Lieferungen der A im Jahr 1997 an umsatzsteuerlich pauschalierte Landwirte in Österreich auf Grund der Bestimmungen über den "Versandhandel" gemäß Art. 3 Abs. 3-7 UStG 1994 umsatzsteuerpflichtige Umsätze in Österreich darstellen, oder ob diese Lieferungen als so genannte "Abhollieferungen" einzustufen sind und demnach die Steuerpflicht im Mitgliedstaat der Abholung entstanden sei. Die mit "Versandhandel" überschriebenen Absätze 3 bis 7 des Art. 3 UStG 1994 (BMR) lauten in der für das Streitjahr geltenden Fassung des BGBl. Nr. 756/1996 wie folgt: "(3) Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet, so gilt die Lieferung nach Maßgabe der Abs. 4 bis 7 dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet. Das gilt auch, wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. (4) Abs. 3 ist anzuwenden, wenn der Abnehmer 1. nicht zu den in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört oder 2. a) ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, oder b) ein Kleinunternehmer ist, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates von der Steuer befreit ist oder auf andere Weise von der Besteuerung ausgenommen ist, oder c) ein Unternehmer ist, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger anwendet, oder d) eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und als einer der in den lit. a bis d genannten Abnehmer weder die maßgebende Erwerbsschwelle (Art. 1 Abs. 4 Z 2) überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet. Im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. (5) Der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen in den jeweiligen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, muss bei dem Lieferer im vorangegangenen oder voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr die maßgebende Lieferschwelle übersteigen. Maßgebende Lieferschwelle ist 1. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Inland der Betrag von 1,4 Millionen Schilling, 2. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Betrag. (6) Wird die maßgebliche Lieferschwelle nicht überschritten, gilt die Lieferung auch dann am Ort der Beendigung der Beförderung oder Versendung als ausgeführt, wenn der Lieferer auf die Anwendung des Abs. 5 verzichtet. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem erstmals eine Lieferung im Sinne des Abs. 3 getätigt worden ist, schriftlich zu erklären. Er bindet den Lieferer mindestens für zwei Kalenderjahre. Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres, in dem erstmals eine Lieferung im Sinne des Abs. 3 getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären. (7) Die Abs. 3 bis 6 gelten nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 gelten nicht für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren." Die zitierte Bestimmung ist in Umsetzung des Art. 28b Teil B der Sechsten MwSt-Richtlinie 77/388/EWG (in der Fassung der "Binnenmarktrichtlinie 91/680/EWG, siehe dazu Ruppe, UStG 3.Aufl., EinfBMR, Tz 3ff) ergangen. Diese Richtlinienbestimmung lautet auszugsweise: "(1) Abweichend von Art. 8 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 gilt als Ort einer Lieferung von Gegenständen, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung von einem anderen Mitgliedstaat als dem der Beendigung des Versands oder der Beförderung aus versandt oder befördert werden, der Ort, an dem sich die Gegenstände bei Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Käufer befinden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: - die Lieferung der Gegenstände erfolgt an einen Steuerpflichtigen oder an eine nicht steuerpflichtige juristische Person, für den/die die Abweichung gemäß Art. 28a Abs. 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 gilt, oder an eine andere nicht steuerpflichtige Person, - es handelt sich um andere Gegenstände als neue Fahrzeuge oder als Gegenstände, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert werden. Werden die so gelieferten Gegenstände von einem Drittlandsgebiet aus versandt oder befördert und vom Lieferer in einen anderen Mitgliedstaat als den der Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Käufer eingeführt, so gelten sie als vom Einfuhrmitgliedstaat aus versandt oder befördert. (2) Handelt es sich bei den gelieferten Gegenständen jedoch um nicht verbrauchsteuerpflichtige Waren, so gilt Abs. 1 nicht für Lieferungen von Gegenständen, die in ein und denselben Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung versandt oder befördert werden, wenn - der Gesamtbetrag dieser Lieferungen - ohne Mehrwertsteuer - im laufenden Kalenderjahr den Gegenwert von 100.000 ECU in Landeswährung nicht überschreitet und - der Gesamtbetrag - ohne Mehrwertsteuer - der gemäß Abs. 1 vorgenommenen Lieferung von anderen Gegenständen als verbrauchsteuerpflichtigen Waren im vorangegangenen Kalenderjahr den Gegenwert von 100.000 ECU in Landeswährung nicht überschritten hat." Art. 28b Teil B der Sechsten MwSt-Richtlinie normiere, dass so genannte Versandhandelslieferungen an nichtvorsteuerabzugsberechtigte Erwerber als im Bestimmungsland erbracht anzusehen sind. Damit solle verhindert werden, dass es bei Lieferungen an nicht erwerbsteuerpflichtige Erwerber (etwa pauschalierte Landwirte) im grenzüberschreitenden Versandhandel wegen der Steuersatzunterschiede zu Wettbewerbsverzerrungen und Standortverlagerungen kommt (Birkenfeld, Mehrwertsteuer in der EU, 5. Auflage, 146; Ruppe, UStG 3. Aufl., Tz 19 zu Art. 3 BMR). Ziel der Versandhandelsregelung sei somit die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen, Standortverlagerungen und Aufkommensverschiebungen, deren Ursache in den unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen der Mitgliedstaaten begründet ist. Nach den ursprünglichen Plänen der Kommission sollte die Verlagerung des Lieferortes in den Bestimmungsmitgliedstaat auf den Versandhandel (von "Versandhäusern") im engeren Sinn beschränkt bleiben. Da sich aber im Zuge der Arbeiten an der "Binnenmarkt-Richtlinie" herausstellte, dass keine befriedigende Abgrenzung des "Versandhandels" zu den übrigen Versendungslieferungen gefunden werden könne, sei die Regelung ausgedehnt auf alle Lieferungen worden, bei denen die gelieferten Gegenstände direkt oder indirekt vom Lieferer oder in dessen Auftrag versandt oder befördert werden (Tumpel, MwSt im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, Wien 1997, 583, mwN), ausgedehnt. Art. 28b Teil B Abs. 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie stelle nun darauf ab, dass die Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung an den Verkäufer versandt oder befördert werden. Keine solche Lieferung liege vor, wenn der Käufer den Gegenstand selbst abholt oder der Gegenstand im Auftrag des Käufers durch einen Dritten befördert wird. Im Ratsprotokoll der Ratstagung vom 16. Dezember 1991 zur Binnenmarkt-Richtlinie finde sich zu Art. 28b Teil B die Erklärung des Rates und der Kommission, dass diese Sonderregelung für Fernverkäufe in allen Fällen zur Anwendung gelange, in denen die Gegenstände "direkt oder indirekt" vom Lieferer oder in dessen Auftrag versandt oder befördert werden (vgl Tumpel, aaO, 584; Ruppe, UStG3, Tz 21 zu Art. 3 BMR). Als ein Beispiel für eine solche "indirekte" Versendung durch den Lieferer nenne Tumpel, aaO, den Fall, in welchem der Abnehmer dem Verkäufer Vollmacht erteilt, einen Dritten mit dem Transport zu beauftragen.

Normen und Schlagworte

VersandhandelPflanzenschutzmittelAnzeigepflichtAbgabenhinterziehungfahrlässige AbgabenverkürzungVorsatzFahrlässigkeitBeweiswürdigungRatskammergerichtliche UnzuständigkeitsentscheidungBindungswirkungZuständigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0004-G/04
Stammnummer
41959
Gültig
31.03.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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