Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0015-K/08
Schuldhaft beständige verspätete Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen und verspätete Entrichtung der diesbezüglichen Zahllasten durch einen in Geldverlegenheiten befindlichen Ziviltechniker; Strafbemessung; Entdeckung zusätzlicher Finanzvergehen im Berufungsverfahren zuständigkeitsändernd?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0015-K/08vom 02.04.2010Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden erst im Berufungsverfahren (hier: aufgrund einer erweiterten Auswertung der Daten des Abgabenkontos des Beschuldigten) zusätzliche Finanzvergehen (hier: Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen) entdeckt, deren Verkürzungsbeträge (allenfalls in Verbindung mit denen der aufgegriffenen, unter der Gerichtsgrenze gebliebenen Fakten) insgesamt die Zuständigkeitsgrenze des § 53 Abs.1 lit.b FinStrG überschreiten würden, bleibt dennoch die Zuständigkeit des Berufungssenates zur Bestrafung des Täters im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hinsichtlich der anhängigen Fakten aufrecht, da dem Berufungssenat eine Entscheidung außerhalb des Rahmens der im Rechtsmittelverfahren gegenständlichen "Sache" verwehrt ist und er nicht neue Fakten erstmals der ihm vorgelegten "Finanzstrafsache" hinzufügen darf.
Davon unberührt bliebe das Erfordernis einer Aufhebung eines bekämpften Schuldspruches eines Spruchsenates durch den Berufungssenat aus Anlass einer festgestellten Überschreitung der zitierten Betragsgrenze mittels der in der Erstinstanz bereits angesprochenen Fakten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Mag. Hannes Prosen sowie die Laienbeisitzer Mag. Nikolaus Gstättner und Dr. jur. Michael Kopetz als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen DI M, vertreten durch Dr. Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Freyung 7, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom 8. August 2008 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Spittal Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz, StrNr. 061/2007/0000-001, nach der am 2. April 2010 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers Dr. Wolfgang Wiedner, der Amtsbeauftragten Mag. Melanie Kabas sowie der Schriftführerin Melanie Zuschnig durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Erstsenates in Pkt.1.) des Schuldspruches dahingehend abgeändert, dass dieser zu lauten hat:
DI M ist schuldig, er hat als abgabepflichtiger Unternehmer im Amtsbereich des Finanzamtes Spittal Villach betreffend die Voranmeldungszeiträume April, Mai, Juni, Juli, August, September 2004, Mai, Juli 2005, Juni, August, Oktober, Dezember 2006, Jänner, Februar und März 2007 unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Einreichung von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 63.234,05 (04/04 € 5.511,96 + 05/04 € 4.403,93 + 06/04 € 5.514,06 + 07/04 € 4.496,42 + 08/04 € 639,37 + 09/04 € 4.587,25 + 05/05 € 4.559,81 + 07/05 € 6.988,83 + 06/06 € 6.368,77 + 08/06 € 5.344,37 + 10/06 € 822,09 + 12/06 € 1.308,20 + 01/07 € 4.423,52 + 02/07 € 4.042,74 + 03/07 € 4.222,73) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
III. Der Berufung der Amtsbeauftragten wird Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Erstsenates in ihrem Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass die gemäß
§ 33 Abs.5 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG über den Beschuldigten zu verhängende Geldstrafe auf
€ 13.000,00
(in Worten: Euro dreizehntausend)
und die für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe auf
sechs Wochen
erhöht werden.
Entscheidungsgründe
Dem Berufungssenat stehen der Finanzstrafakt, StrLNr. 061/2007/00000, der Veranlagungsakt mitsamt Einbringungs- und Bilanzakt zu StNr. 061/000/2828, sowie eine Buchungsabfrage zur genannten Steuernummer vom 9. Februar 2009 bzw. 9. März 2010, ein Auszug aus dem Finanzstrafregister vom 9. März 2010 und aus dem Strafregister vom 1. November 2009 betreffend den Beschuldigten zur Einsicht zur Verfügung.
Daraus ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Der Beschuldigte DI M, Ziviltechniker im Bereich Land- und Forstwirtschaft, betreibt ein Technisches Büro. Er besitzt vier Zinshäuser. Aus der Vermietung von Wohnungen und der Verpachtung seiner Land- und Forstwirtschaft erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Über die Firmen S GmbH und P AG beschäftigt sich DI M mit der Entwicklung von EDV-Systemen in den Bereichen Geoinformation, Applikationen und Riskmanagement für den ländlichen Raum.
Weiters arbeitet er in seinem angestammten Beruf als Zivilingenieur. Hauptaufgabengebiet ist die betriebswirtschaftliche Betreuung land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften.
Als weitere Einkommensquelle stehen vier Zinshäuser und eine Landwirtschaft zur Verfügung.
Zusätzlich bewirtschaftet der Beschuldigte einen Wald.
Für private Zwecke stehen ihm laut seinen eigenen Angaben monatlich ungefähr € 1.000,00 zur Verfügung.
DI M ist geschieden und Vater von vier Kindern. Dabei ist er noch sorgepflichtig für ein Kind, zwei Kinder sind berufstätig und selbsterhaltungsfähig. Sein viertes Kind ist krankheitsbedingt nur zum Teil selbsterhaltungsfähig und arbeitet in der Hotelbranche.
Die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten ist dabei trotz des vorhandenen Liegenschaftsvermögens laut seinen Angaben kritisch. Er leidet trotz seines Aktivvermögens unter einer Schuldenlast, welche er durch den Verkauf von Liegenschaften zu verbessern versucht.
Dabei hätten ihn - so der Beschuldigte - bislang nicht durchgeführte bzw. erfolgte Grundstückswidmungen oder wie zuletzt höchstgerichtlich festgestellt, widerrechtliche Sonderwidmungen behindert und die Verkäufe verzögert. So besitzt er im Zentrum der Stadt V eine Fläche von rd. 22.000 m², welche seit 1972 mit einer Sonderwidmung "Bauen ausschließlich für Schulerweiterung" belastet sei. Für diese Liegenschaft habe er nur Vermögenssteuer und Grundsteuer bezahlt, ohne damit etwas tun zu können. Der Verfassungsgerichtshof habe schließlich zu seinen Gunsten entschieden, der ursprüngliche Zustand einer Widmung als einfache Baufläche sei jedoch noch nicht hergestellt. Derzeit stehe eine landwirtschaftliche Fläche von ca. 25 ha zum Verkauf, wovon 14 ha verkauft und 11 davon bezahlt sind. Den Rest werde er auch verkaufen.
Nach Durchführung der geplanten Liegenschaftsverkäufe werde er seinen Schuldenstand um ca. 60% reduzieren und entlasten können.
Aus den Informationen des abgefragten Abgabenkontos des Beschuldigten ergibt sich, dass dieser für die Voranmeldungszeiträume April 2004 bis März 2007 weder Umsatzsteuervoranmeldungen termingerecht eingereicht noch bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage entsprechende Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet hat.
Diese Vorgänge hat die Finanzstrafbehörde im Zuge ihrer Ermittlungen teilweise entdeckt (nur teilweise offenbar deswegen, weil keine zusammenfassende Auswertung vorgenommen, sondern lediglich Teilabfragen hinsichtlich einzelner Vorgänge erfolgten; siehe Finanzstrafakt Bl. 1 bis 24) und zum Gegenstand eines Finanzstrafverfahrens gemacht; siehe die nachfolgende Auflistung, wobei die aufgegriffenen Monate mit Fettschrift bezeichnet sind:
Am 15. Juni 2004 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2004 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Zu diesem Zeitpunkt bestand am Abgabenkonto ein Guthaben in Höhe von € 399,38. Die Voranmeldung für April 2004 mit einer Zahllast in Höhe von € 5.911,34 wurde erst am 25. November 2004 eingereicht und der verfahrensgegenständlich gemachte Differenzbetrag in Höhe von € 5.511,96 verspätet am 3. Dezember 2004 entrichtet.
Am 15. Juli 2004 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2004 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich langte erst am 25. November 2004 eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 4.403,93 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast ist verspätet am 3. Dezember 2004 erfolgt.
Am 16. August 2004 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2004 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 10. September 2004 langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 5.514,06 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am 1. Oktober 2004.
Am 15. September 2004 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2004 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 25. November 2004 langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 4.496,42 ausgewiesen war. Die Zahllast wurde verspätet am 3. Dezember 2004 entrichtet.
Am 15. Oktober 2004 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2004 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich langte erst am 30. November 2004 eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 3.448,53 ausgewiesen war. Die Entrichtung eines Betrages in Höhe von € 2.409,78 erfolgte zeitnah am 3. Dezember 2004. Die Entrichtung des strafrelevant verbleibenden Restbetrages in Höhe von € 639,37 erfolgte verspätet 10. Jänner 2005.
Am 15. November 2004 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2004 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Am 30. Dezember 2004 langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 4.587,25 ausgewiesen war. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am 24. Jänner 2005.
Am 15. Dezember 2004 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2004 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich langte erst am 28. Dezember 2004 eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 4.108,26 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte erst verspätet am 22. März 2005.
Am 17. Jänner 2005 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum November2004 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Am 26. Jänner 2005 langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 5.007,32 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am 22. März 2005.
Am 15. Feber 2005 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember2004 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Am 28. Feber 2005 langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 5.583,10 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am 22. März 2005.
Am 15. März 2005 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2005 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich langte erst am 30. März 2005 eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 4.416,73 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte erst verspätet am 9. Mai 2005 im Wege der Barvollstreckung.
Am 15. April 2005 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Feber 2005 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Am 26. April 2005 langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 4.816,97 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am 24. Mai 2005.
Am 17. Mai 2005 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2005 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Am 27. Mai 2005 langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 2.317,83 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am 13. Juni 2005.
Am 15. Juni 2005 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2005 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich langte erst am 27. Juni 2005 eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 4.506,43 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte erst verspätet am 4. Juli 2005.
Hinsichtlich dieser Voranmeldungszeiträume Oktober 2004 bis April 2005, welche vom Tatvorwurf nicht erfasst sind, hat der Beschuldigte Umsatzsteuervoranmeldungen weder termingerecht eingereicht noch Zahllasten fristgerecht entrichtet.
Am 15. Juli 2005 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2005 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Am Abgabenkonto bestand zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben in Höhe von € 54,07. Am 29. Juli 2005 langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 4.640,81 ausgewiesen war. Nach Aufrechnung des vorhandenen Guthabens in Höhe von € 54,07 mit der bekannt gegebenen Zahllast wurde die verbleibende Zahllast in Höhe von € 4.559,81 verspätet am 18. August 2005 entrichtet. Geht man zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass bei einem Guthaben am Abgabenkonto kein Vorsatz auf Nichtentrichtung der entstandenen Abgabenschuld besteht, verbleibt strafrelevant somit der verspätet entrichtete Vorauszahlungsbetrag in Höhe von € 4.559,81.
Am 16. August 2005 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni2005 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Am 29. August 2005 langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 3.729,33 ausgewiesen war. Eine Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am 5. Oktober 2005.
Am 16. September 2005 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2005 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich langte am 26. September 2005 eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 6.988,23 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet erst am 11. Oktober 2005.
Am 17. Oktober 2005 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2005 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich langte erst am 27. Oktober 2005 eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 5.492,02 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte erst verspätet am 17. November 2005.
Am 15. November 2005 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum September2005 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Am 28. November 2005 langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 3.546,22 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am 5. Dezember 2005.
Am 15. Dezember 2005 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober2005 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Am 27. Dezember 2005 langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 10.206,97 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am 31. Jänner 2006.
Am 16. Jänner 2006 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2005 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich langte erst am 26. Jänner 2006 eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 5.732,92 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte erst verspätet am 8. Mai 2006.
Am 15. Feber 2006 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember2005 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Am 27. Feber 2006 langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 5.177,21 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am 24. Mai 2006.
Am 15. März 2006 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner2006 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Am 27. März 2006 langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 7.077,75 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am 6. Juni 2006.
Am 18. April 2006 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Feber 2006 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich langte erst am 26. April 2006 eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 4.611,16 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte erst verspätet am 17. August 2006.
Am 15. Mai 2006 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2006 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich langte erst am 26. Mai 2006 eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 5.335,58 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte erst verspätet am 14. September 2006.
Am 16. Juni 2006 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2006 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich langte erst am 26. Juni 2006 eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 4.165,10 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte erst verspätet am 10. Oktober 2006.
Am 17. Juli 2006 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2006 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich langte erst am 26. Juli 2006 eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 5.703,84 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte erst verspätet am 3. November 2006.
Hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume August 2005 bis Mai 2006, welche vom Tatvorwurf nicht erfasst sind, hat der Beschuldigte Umsatzsteuervoranmeldungen weder termingerecht eingereicht noch Zahllasten fristgerecht entrichtet. Zahllasten wurden regelmäßig mehr als einem Monat nach verspäteter Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen entrichtet.
Am 16. August 2006 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2006 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 28. August 2006 langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 6.368,77 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am 3. November 2006.
Am 15. September 2006 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli2006 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 26. September 2006 langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 2.838,21 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am 1. Dezember 2006. Diese Pflichtverletzung ist nicht vom Tatvorwurf erfasst.
Am 16. Oktober 2006 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2006 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich langte erst am 27. Oktober 2006 eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 5.344,37 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am 14. November 2006.
Am 15. November 2006 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum September2006 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 27. November 2006 langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 3.637,87 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am 6. Dezember 2006. Diese Pflichtverletzung ist nicht vom Tatvorwurf erfasst.
Am 16. Dezember 2006 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2006 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 12. Jänner 2007 langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 2007,72 ausgewiesen war. Am Fälligkeitstag bestand am Abgabenkonto jedoch ein Guthaben in Höhe von € 1.185,63, weshalb Vorsatz insoweit nicht erweislich ist, insoweit das Guthaben mit der Zahllast zu verrechnen war. Die Entrichtung der strafrelevant verbleibenden Zahllast in Höhe von € 822,09 erfolgte verspätet erst am 3. April 2007.
Am 15. Jänner 2007 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum November2006 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 26. November 2007 langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 7.038,46 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am 3. April 2007. Diese Pflichtverletzung ist nicht vom Tatvorwurf erfasst.
Am 15. Feber 2007 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2006 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 16. April 2007 langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 1.308,20 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte verspätet am 10. Juli 2007.
Laut Einbringungsakt konnte die Abgabenbehörde im Jahre 2006 Abgabenschuldigkeiten wiederholt erst im Wege von exekutiven Maßnahmen einbringlich machen, beispielsweise wurden aufgrund eines Rückstandsausweises vom 27. September 2006 für den Abgabenrückstand Mietzinsforderungen des Beschuldigten gepfändet.
Am 15. März 2007 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2007 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich langte erst am 19. Juni 2007 eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 4.423,52 ausgewiesen war. Die Entrichtung der Zahllast erfolgte verspätet am 24. August 2007.
Am 15. April 2007 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Feber 2007 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am 19. Juni 2007 langte eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 4.042,72 ausgewiesen war. Die Entrichtung der Zahllast erfolgte verspätet am 30. August 2007.
Am 15. Mai 2007 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2007 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig geworden und wäre spätestens zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich langte erst am 19. Juni 2007 eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 4.222,73 ausgewiesen war. Die Entrichtung der Zahllast erfolgte verspätet am 4. September 2007.
Zusätzlich hat der Beschuldigte es unterlassen, die Jahresabgabenerklärungen 2005 innerhalb der Abgabenerklärungsfrist einzureichen, weil der Steuerberater mangels Bezahlung seines Honorars nicht bereit war, die Jahresabgabenerklärungen zu erstellen (Angaben des Beschuldigten selbst, siehe unten).
Der Beschuldigte gab in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2007 vor dem Erstsenat hinsichtlich der solcherart erfolgten beständigen Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen und Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zur Einreichung seiner Jahressteuererklärungen an, es habe in seinem Betrieb im Zeitraum April 2004 bis August 2004 ein Wechsel der Buchhaltungsmitarbeiterinnen stattgefunden. Die bisherige Buchhalterin sei bis April 2004 für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen zuständig gewesen und wegen der Finanzprobleme von "heute auf morgen" weggegangen.
Ab September 2004 sei Frau D für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen zuständig gewesen. Deshalb sei es auch zu Problemen mit der rechtzeitigen Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen gekommen. Im Zeitpunkt des Ausscheidens der Buchhalterin im April 2004 habe sich D aber noch in Karenz befunden.
Man habe mit dem Finanzamt hinsichtlich der verspäteten Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen im August 2004 Kontakt aufgenommen.
Er sei im Jahr 2004 in einen finanziellen Engpass geraten, weil Banken ihre ursprünglich getätigten Finanzierungszusagen nicht eingehalten hätten. Die Buchhalterin und der Steuerberater hätten mangels Bezahlung im Jahre 2004 für ihn nichts mehr getan und sei er daher mit der Abgabe der Erklärungen und der Bekanntgabe der Zahllasten in Verzug geraten.
Die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen des Jahres 2005 wären mangels Bezahlung des Steuerberaters nicht erstellt bzw. eingereicht worden. Als Techniker habe er diese Erklärungen selbst nicht erstellen können, sodass alles liegen geblieben sei (Aussage in der mündlichen Verhandlung am 29. November 2007, Finanzstrafakt, Bl. 39 verso).
Die Buchhalterin D gab als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 8. Feber 2008 vor dem Erstsenat an, für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen in der Zeit von September 2004 bis März 2007 zuständig gewesen zu sein. Sie habe auf Basis einer 20-Stundenwoche gearbeitet. Ab November 2006 haben die Mitarbeiter kein Gehalt mehr bekommen. Im Dezember 2006 sei sie an einer Lungenentzündung erkrankt und habe sie daher längere Zeit nicht arbeiten können. Sie verfüge über eine HAK Matura und sei ihre Tätigkeit (Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldungen) zumindest bei der Erstellung der Jahresabschlüsse überwacht worden. Abgabenverbindlichkeiten wären regelmäßig mit dem Beschuldigten besprochen worden. Banküberweisungen wären nur über Genehmigung des Beschuldigten erfolgt.
DI M gab zu den verspäteten Meldungen an, er habe lediglich Zahlungsfristen über 14 Tage eingeräumt erhalten. Längere Fristen seien nicht gewährt worden. Er sei dauernd unterwegs gewesen und D habe lediglich zwei volle Tage pro Woche gearbeitet. Es sei niemand da gewesen, der die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen hätte können. D habe er oft wochenlang nicht gesehen und von den verspäteten Abgaben erst irgendwann Kenntnis erlangt (Finanzstrafakt, Bl. 118).
Mit Erkenntnis vom 7. Februar 2008 wurde DI M letztendlich nach umfangreicher Beweisaufnahme durch den Spruchsenat I beim Finanzamt Spittal Villach als Organ des Finanzamtes Spittal Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Spittal Villach hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume April bis September 2004, Mai und Juli 2005, Juni, August, Oktober und Dezember 2006 und Jänner bis März 2007 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 64.845,49 bewirkt und dies nicht bloß für möglich, sondern für gewiss gehaltenhabe und eine ihn treffende abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt habe, indem er die Jahresabgabenerklärungen 2005 nicht beim zuständigen Finanzamt eingereicht habe,
weshalb über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. [1 und] 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,00 verhängt und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen ausgesprochen wurde.
Die von DI M zu tragenden Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00 bestimmt.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat die Tatwiederholungen, den langen Deliktszeitraum und das Zusammentreffen eines Finanzvergehens mit einer Finanzordnungswidrigkeit als erschwerend; die Schadensgutmachung, das bislang tadellose Vorleben des Beschuldigten und die Selbstanzeigen, denen mangels gleichzeitiger Entrichtung der bekannt gegebenen Zahllasten keine strafbefreiende Wirkung zuerkannt werden konnten, als mildernd.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 8. August 2008, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Er habe nicht wissentlich vorsätzlich gehandelt, weil er den verpönten Erfolg nicht nur nicht gewollt habe, sondern in dieser Zeit mit Gewissheit davon ausgegangen sei, dass die Umsatzsteuer zur Gänze entrichtet werde. Schriftlich wörtlich führte er aus: "Dass für die zur Last gelegten Zeiträume keine offen(en) Umsatzsteuerzahllasten bestehen, hat die I. Instanz zutreffend festgestellt.
Die Feststellung im Schuldspruch, dass der Beschuldigte die Verletzung für gewiss gehalten habe, ist unzutreffend und unbegründet. Schließlich handelt ein Täter nur dann wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Eintreten für gewiss hält.
Die subjektive Tatseite ist somit nicht iSd Gesetzes verwirklicht."
Der Schuldvorwurf, er habe durch Nichtabgabe der Jahreserklärungen 2005 eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, treffe nicht zu, weil dieser Tatbestand im Verhältnis der Subsidiarität zu den Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stehe und von diesen konsumiert werde.
Der Amtsbeauftragte erhob mit Schriftsatz vom 16. Juli 2008 ebenfalls Berufung gegen das Erkenntnis des Spruchsenates.
Begründend führte er aus, dass die verhängte Geldstrafe von 7,7% der möglichen Höchststrafe aus generalpräventiven Erwägungen eine viel zu geringe Strafe darstelle. Dem Erschwerungsgrund des langen Tatbegehungszeitraumes sei zu wenig Gewicht zugemessen worden. Demgegenüber wurde der Aspekt der Schadensgutmachung zu stark zu Gunsten des Beschuldigten gewichtet, weil zahlreiche Einbringungsmaßnahmen gesetzt hätten werden müssen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat am 2. April 2010 hat der Vorsitzende die strafrelevant verbleibenden Werte hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Voranmeldungszeiträume vorgetragen und festgestellt, dass die Summe der Verkürzungsbeträge hinsichtlich der anhängigen Fakten € 63.234,05 (04/04 € 5.511,96 + 05/04 € 4.403,93 + 06/04 € 5.514,06 + 07/04 € 4.496,42 + 08/04 € 639,37 + 09/04 € 4.587,25 + 05/05 € 4.559,81 + 07/05 € 6.988,83 + 06/06 € 6.368,77 + 08/06 € 5.344,37 + 10/06 € 822,09 + 12/06 € 1.308,20 + 01/07 € 4.423,52 + 02/07 € 4.042,74 + 03/07 € 4.222,73) - anstatt der vom Spruchsenat zugrunde gelegten € 64.845,00 - beträgt.
Der Beschuldigte wiederholte seine bisherige Verantwortung und bestritt ausdrücklich das Vorliegen qualifiziert vorsätzlichen Handelns und die Erfüllung der subjektiven Tatseite.
Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Abgabenhinterziehung stellte er außer Streit.
Wörtlich gab er hinsichtlich eines Verschuldens an seinen objektiv festgestellten Säumigkeiten zu Protokoll:
"Ich bestreite, vorsätzlich gehandelt zu haben. Ich bin im strafrelevanten Zeitraum alleine gewesen und habe gekämpft, meine Investitionen aufrecht zu halten. Ich habe gearbeitet, was mir möglich gewesen ist, mehr ist nicht gegangen. Ich hatte engagierte Mitarbeiter, die für mich teilweise ohne Entgelt gearbeitet haben und damit verhindert haben, dass das Projekt P zusammengebrochen ist. Mein Wille war damit nicht darauf gerichtet, dass Zahllasten nicht fristgerecht entrichtet werden bzw. Voranmeldungen nicht fristgerecht eingereicht werden."
Auf Vorhalt des Vorsitzenden, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG aus zwei Tatelementen bestehe, nämlich der zumindest bedingt vorsätzlichen Nichteinreichung einer ordnungsgemäßen Voranmeldung bis zum Ablauf des diesbezüglichen Fälligkeitstages und einer zumindest wissentlichen Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Ablauf dieses Tages, und damit für ihn keine Absicht erforderlich gewesen ist, um die zum Vorwurf gemachten Hinterziehungen zu begehen, sowie, dass die von ihm geschilderten besonderen Lebensumstände des dramatischen finanziellen Notstandes und der Arbeitsüberlastung lediglich Aspekte sind, welche im Falle eines Strafausspruches entsprechende wesentliche mildernde Umstände darstellen, gab der Beschuldigte an:
"Ich habe damals mich in einer Ausnahmesituation befunden, ich bin so mit Arbeit überlastet gewesen, dass die Informationen möglicherweise nicht zeitgerecht geliefert werden konnten, die Buchhalterin ist nur eine Woche halbtägig zur Verfügung gestanden, weiters hat keine Bank mehr mitgespielt, alle wollten nur mein Vermögen bekommen. Ich wurde zweimal in eine UKV-Liste (UKV= unerwünschte Kreditverbindlichkeiten= "Vorverurteilung") der Banken unter Bruch des Bankgeheimnisses eingetragen."
Auf Vorhalt des Vorsitzenden des Berufungssenates, dass mit Ausnahme der ersten und der letzten Phase, also für den Zeitraum zwischen Dezember 2004 bis etwa Jänner 2007 die diesbezüglichen Voranmeldungen immer verspätet erstellt worden sind, und dass einmal, nämlich im ersten Monat die verspätete Buchhaltung und die aktuelle Buchhaltung aufzuarbeiten gewesen wäre, sodass für die weiteren Monate immer nur der Arbeitsanfall für ein Monat bestanden hätte, gab der Beschuldigte an:
"Ich bin zu viel unterwegs gewesen. Das war sicher ein Problem, was mich zwar berührt hat, aber es war für mich in der damaligen Lebenssituation nur ein Randproblem."
Nunmehr - gegenwärtig - werde alles unternommen, um derartige Verzögerungen in Hinkunft zu vermeiden.
Die nunmehr einschreitende Amtsbeauftragte Mag. Kabas entgegnete in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat, dass der Beschuldigte im vorliegenden Sachverhalt vorsätzlich gehandelt habe. Daher berufe man gegen die nach Ansicht der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu geringe Höhe der verhängten Strafe. Der Erstsenat habe lediglich eine Geldstrafe im Ausmaß von rd. 7,7% der höchstmöglich verhängbaren Geldstrafe verhängt. Nach § 23 Abs. 4 FinStrG betrage die Geldstrafe mindestens 10%, außer es lägen besondere Milderungsgründe vor. Diese besonderen Milderungsgründe lägen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil ja die finanziellen Schwierigkeiten, das tadellose Vorleben des Beschuldigten und die Erstattung der Selbstanzeigen ohnehin schon berücksichtigt wurden. Als erschwerend kommt jedoch der lange Tatzeitraum hinzu.
Die vom Verteidiger angeführte Schadensgutmachung sei auch nur teilweise bedingt als Milderungsgrund zu sehen, weil diese Zahlungen zum Teil durch zwangsweise Einbringungsmaßnahmen der Finanzverwaltung erfolgt sind.
Der Verteidiger trug die Berufung des Beschuldigten vor und beantragte die Abweisung der Berufung der Amtsbeauftragten:
"Es war natürlich eine Geldknappheit dar, die eine Art Notstandsituation darstellt. Es ist schon richtig, wenn Sie sagen, eine doppelte Erledigung eines Monats hätte diesen ständigen Verzug beseitigt. Das ist aber damit begründet, weil die Daten nicht verfügbar waren und seine Person ebenfalls nicht. Ich kann auch aus meiner eigenen Praxis sagen, dass es sehr schwer ist mit ihm Gespräche zu führen, weil die Zeit und die Koordination einfach immer danebengeht. Ich bin aufgrund dieser Situation der Meinung, dass der Vorsatz, wie er vom FinStrG gefordert wird, nicht vorliegt. Zwar in diesem Sinne, weil er sich mit der Situation nicht abgefunden hat. Er war einfach aus notstandsgleichen Gründen nicht in der Lage seinen Verpflichtungen nachzukommen, hat sich aber sicherlich nicht damit abgefunden, dass die Verzögerungen ständig eingetreten sind. Für Ihn spricht sicherlich mildernd, dass er eine Umorganisation vorgenommen hat, dass er das in Zukunft vermeidet. Es ist eine Finanzierung auf die Beine gestellt worden und nachdem wird organisiert und die Organisationsschwächen sind ja auch erkannt worden. Das ist einer dieser Punkte die demnächst in den Griff zu bekommen sind. Die Situation ist zukunftsprächtig, aber sie muss auch verwaltet werden und das Verwalten kostet leider wieder Geld. Es ist nicht nur die Finanz die immer um einige Zeit zu spät bezahlt wurde, sondern auch die Mitarbeiter die zuwarten mussten. Der zweite Milderungsgrund ist, dass Herr DI M jahrzehntelang seinen steuerlichen Verpflichtungen makellos entsprochen hat und hat auch die hier gegenständlichen Zahlungen alle geleistet, inkl. Verzögerungszuschlägen und Verzinsungen, hat. Das heißt der Staat wurde durch diese Vorgänge nicht geschädigt. Ich sehe den Standpunkt der Finanz ein, aber ich bin trotzdem der Meinung, dass ein Verschulden nach dem FinStrG nicht vorliegt, sollte ein Verschulden angenommen werden, weil das FinStrG hier sehr streng ist, dann sind eben diese Umstände wie die Entrichtung, seine Bemühung nach Möglichkeit seinen Verpflichtungen nachzukommen und schließlich auch, dass die Beträge im Großen und Ganzen - verglichen mit dem was heute in der Finanzwelt nicht bezahlt wird - eigentlich relativ gering sind. Ich beantrage daher das Verfahren einzustellen und das Erkenntnis aufzuheben. Wenn der Senat die Meinung vertritt, dass eben nach wie vor der Vorsatz erwiesen ist, würde ich um eine Strafmilderung bitten."
Nach solcherart eingehender und ausführlicher Erörterung des Sachverhaltes in der Verhandlung fällte der Berufungssenat seine Entscheidung.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Zur Zuständigkeit des Spruchsenates:
Die Summe der durch den Berufungssenat in seiner erstmaligen gesamthaften Auswertung festgestellten Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate April 2004 bis März 2007 beträgt € 171.920,58, wobei die Summe der Verkürzungen hinsichtlich der von der Finanzstrafbehörde erster Instanz zum Verfahrensgegenstand gemachten Voranmeldungszeiträume € 64.845,49 (berichtigt: € 63.234,05) betragen hat.
Gemäß
§ 53 Abs.1 lit.b FinStrG ist das Schöffengericht zur Ahndung von Abgabenhinterziehungen zuständig, wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden Finanzvergehen dien Betrag von € 75.000,00 übersteigt und alle Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Zusammentreffen können dabei nur Finanzvergehen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
Findet die Finanzstrafbehörde (präzise: die Finanzstrafbehörde erster Instanz) nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens, dass für die Ahndung des (der) Finanzvergehen(s) das Gericht zuständig ist, so hat sie das Strafverfahren nach den Bestimmungen des Dritten Unterabschnittes des FinStrG weiter zu führen und hievon den Beschuldigten zu verständigen (§ 54 Abs.1 FinStrG).
Stellte erst der Spruchsenat (oder in weiterer Folge der Berufungssenat) fest, dass infolge Zuständigkeit des Gerichtes zur Entscheidungsfindung die Voraussetzungen für sein Tätigwerden nicht gegeben sind, hätte er dies mit Bescheid auszusprechen (§ 125 Abs.1 FinStrG, erster Halbsatz).
Ergäbe sich eine solche Feststellung erst im Zuge der mündlichen Verhandlung des Spruchsenates, wäre von ihm eine Unzuständigkeitsentscheidung nach § 64 Abs.2 FinStrG, letzter Satz, zu fällen.
Ergäbe sich die Feststellung der Unzuständigkeit des Erstsenates erst im Berufungsverfahren, wäre gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG vom Berufungssenat mit einer Aufhebung des angefochtenen Spruchsenatserkenntnisses vorzugehen.
Gerade eine derartige Unzuständigkeit des Spruchsenates war aber - siehe oben - unter Bezugnahme auf sein Ermittlungsergebnis nicht festzustellen.
Gemäß dieser zitierten Gesetzesstelle hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß
§ 156 FinStrG zurückzuweisen ist, grundsätzlich (ergänze: und soweit nicht gemäß
§ 161 Abs.4 FinStrG die angefochtene Entscheidung zur Verfahrensergänzung aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen ist) in der Sache selbst zu entscheiden (für viele: VwGH 27.3.1987, 85/17/0065 - ÖStZB 1988, 61; VwGH 29.1.1991, 89/14/0073 - AnwBl 1991/3894 = ÖStZ 1991, 191 = ÖStZB 1991, 414 = RdW 1991, 196 [weshalb auch bei Ablauf der Frist des § 31 Abs.5 FinStrG die RM-Behörde nicht mehr berechtigt ist, eine ursprünglich fristgerechte Entscheidung erster Instanz zu bestätigen]; VwGH 28.10.1992, 91/13/0215 - ÖStZB 1993, 328; VwGH 2.8.1995, 94/13/0282 - ÖStZB 1996, 121 [betreffend Beschwerde gegen Einleitungsbescheid]; VwGH 30.5.1995, 93/13/0217 - ÖStZB 1995, 609 = ÖStZ 1995, 406; VwGH 20.7.1999, 94/13/0059 - ÖStZB 2000, 28 [betreffend eine Beschwerde gegen einen Einleitungsbescheid]; VwGH 30.1.2001, 2000/14/0109 - ÖStZB 2001/379 = ecolex 2001/229 = RdW 2001/196 [wiederum betreffend eine Beschwerde gegen einen Einleitungsbescheid); VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525 - ÖStZB 2003/190; VwGH 22.9.2005, 2001/14/0193 - ÖStZB 2006/52).
Eine solche Entscheidung in der Sache selbst wäre auch eine Bescheidaufhebung infolge Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde (hier des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz, als deren Organ der Spruchsenat eingeschritten ist, im Falle einer nach den in erster Instanz aufgegriffenen Fakten für die Erstbehörde gegebenen Unzuständigkeit infolge Überschreitens der gerichtlichen Zuständigkeitsgrenze [siehe oben] von € 75.000,00).
Die Berufungsbehörde hingegen bleibt trotz ihrer Berechtigung, einen angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern und auch gegebenenfalls aufzuheben, auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat(en) beschränkt. Im Gegenteil wäre das Recht auf den gesetzlichen Richter unter anderem auch dann verletzt, wenn der Berufungssenat einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand seiner Berufungsentscheidung machte als die erstinstanzliche Behörde (vgl. bereits VfGH 3.3.1979, B 362-364, 583, 584/78 - ZfVB 1979, 1798).
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz als zweitinstanzliche Behörde darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) erlassen (vgl. für viele: VwGH 27.11.1980, 2565/79 - ÖStZB 1982, 110 = REDOK 13.965; VwGH 24.10.1986, 84/17/0151 - ÖStZB 1987, 423 [erstmalige Festsetzung von Vergnügungssteuer durch die RM-Behörde]; VwGH 24.10.1986, 84/17/0186 - ÖStZB 1987, 291 [erstmalige Erhöhung der Kfz-Steuer gemäß
§ 8 Abs.4 lit a KfzStG durch die RM-Behörde]; VwGH 27.3.1987, 85/17/0065 - ÖStZB 1988, 61 = SWK 1985 R 97; VwGH 14.6.1991, 88/17/0016 - ÖStZB 1992, 183 = SWK 1991 R 181; VwGH 30.7.1992, 89/17/0067, 0068 - ÖStZB 1993, 276= ecolex 1992, 875; VwGH 28.10.1992, 91/13/0215 - ÖStZB 1993, 328; VwGH 16.2.1994, 93/13/0256; VwGH 27.2.1995, 94/16/0275, 0276 - ÖStZB 1995, 550; VwGH 22.5. 996, 96/16/0023 - ÖStZB 1997, 39; VwGH 28.2.2002, 2000/16/0317).
Der Berufungssenat als Organ der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz wäre daher auch unzuständig, wenn er in einer Angelegenheit, die nicht den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete (hier: die bei nunmehr gemachte Auswertung des Datenmaterials bezüglich des Abgabenkontos des Beschuldigten sich neu erschließenden Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen des DI M betreffend Oktober 2004 bis April 2005, Juni 2005, August 2005 bis Mai 2006, Juli, September und November 2006), einen Sachbescheid erließe (vgl. z.B. bereits VwGH 27.3.1987, 85/17/0065 - ÖStZB 1988, 61; VwGH 28.10.1992, 91/13/0215 - ÖStZB 1993, 328; VwGH 28.4.1994, 93/16/0193 - ÖStZB 1995, 30; VwGH 27.2.1995, 94/16/0275, 0276 - ÖStZB 1995, 549 [hier betreffend einen Haftungsbescheid im Zollabgabenverfahren]; VwGH 22.5.1996, 96/16/0023 - ÖStZB 1997, 39).
"Sache" des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens und auch des Berufungsverfahrens sind dabei die dem Beschuldigten zur Last gelegte Taten mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (hier: die schuldhafte nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen und der nicht zeitgerechten Einreichung der diesbezüglichen Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume April bis September 2004, Mai, Juli 2005, Juni, August, Oktober, Dezember 2006, Jänner bis März 2007) (VwGH 20.11.1986, 86/02/0136 - ZfVB 1987/1762; VwGH 30.5.1995, 93/13/0217 - ÖStZB 1995, 609 = ÖStZ 1995, 406; VwGH 22.5.1996, 96/16/0023 - ÖStZB 1997, 39).
Daraus folgt mit anderen Worten:
Durch erst im Zuge des Berufungsverfahrens sich offen legende Sachverhalte, welche den Tatverdacht weiterer, in erster Instanz noch nicht aufgegriffener Abgabenhinterziehungen indizieren und in ihrer Gesamtheit im Verein mit den bereits verfahrensgegenständlichen Fakten die Grenze für eine gerichtliche Zuständigkeit überschreiten würden, tritt keine - gleichsam nachträgliche - Änderung der Zuständigkeit im Sinne des § 53 Abs.1 lit.b FinStrG ein, weshalb auch im gegenständlichen Fall trotz der nachträglichen Feststellungen des Berufungssenates der Spruchsenat I beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Spittal Villach hinsichtlich der dort anhängig gemachten Fakten (weiterhin) zuständig verblieben ist.
In der Sache selbst ist auszuführen:
Gemäß
§ 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen.
Gemäß
§ 51 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt. Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,00 geahndet.
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG 1994 hatten im strafrelevanten Zeitraum die Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung.
Die Unternehmer hatten eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel ursprünglich laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206 die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Ab dem 1. Jänner 2003 galt Letzteres nur mehr für diejenigen Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Summe von € 100.000,00 nicht überstiegen hatte. Abweichend von § 1 der Verordnung konnten Unternehmer, die Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflicht nicht erfüllt hatten, bescheidmäßig zur Einreichung von Voranmeldungen verpflichtet werden (hier nicht relevant).
Gemäß
§ 21 Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß
§ 134 Abs.1 Bundesabgabenordnung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab 2003) entsprechende Steuererklärungen elektronisch einzureichen hat.
In gleicher Weise hat der Abgabepflichtige übrigens auch entsprechende Einkommensteuererklärungen für das abgelaufene Veranlagungsjahr einzureichen.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist gemäß
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuervoranmeldungVorauszahlungAbgabenhinterziehungverspätete EntrichtungGerichtszuständigkeitVerfahrensgegenstandSacheTatentdeckungBerufungssenat
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-K/08
- Stammnummer
- 49163
- Gültig
- 02.04.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF