Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0015-K/08
Schuldhaft beständige verspätete Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen und verspätete Entrichtung der diesbezüglichen Zahllasten durch einen in Geldverlegenheiten befindlichen Ziviltechniker; Strafbemessung; Entdeckung zusätzlicher Finanzvergehen im Berufungsverfahren zuständigkeitsändernd?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0015-K/08vom 02.04.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden; ebenso sind Abgabenverkürzungen bewirkt, wenn die nicht bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuergutschriften zu Unrecht geltend gemacht worden sind (§ 33 Abs.3 lit.d leg.cit.).
Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise zur Verheimlichung seiner umsatzsteuerpflichtigen Erlöse Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet, keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht und auch jegliche weitere Information über diese Erlöse in den Steuererklärungen verheimlicht oder derartige Jahressteuererklärungen nicht einreicht, sodass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird.
Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines Unternehmens vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt unterlässt in der Hoffnung, die Abgaben würden im Schätzungswege nicht bzw. zu niedrig festgesetzt werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer enthalten ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären.
Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG bereits derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es genügt, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß
§ 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, bei dem das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich handelt gemäß
§ 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird jemand, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insofern straffrei, als seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmensausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden.
Soweit der Beschuldigte das Vorliegen der subjektiven Tatseite des Tatbestandes gemäß
§ 33 Abs. 2 lit.a FinStrG bestreitet, weil er weder vorsätzlich noch wissentlich gehandelt und das Eintreten der Verkürzungen keinesfalls gewollt habe - das Finanzamt habe schließlich sämtliche Vorauszahlungen erhalten, auch sei er im Zeitraum der Tatbegehungen in einer wirtschaftlichen Notlage gewesen, ist ihm zu entgegnen:
Außer Streit steht, dass der Beschuldigte die im Spruch der Berufungsentscheidung angeführten Umsatzsteuervoranmeldungen weder termingerecht beim Finanzamt eingereicht noch die entsprechenden Zahllasten bis zum Fälligkeitstag entrichtet hat.
Am Abgabenkonto des Beschuldigten spiegelt sich deutlich dessen wirtschaftlich prekäre unternehmerische Situation wider.
Die Feststellung des Erstsenates, dass der seit den 70iger Jahren als Unternehmer tätige DI M über seine diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten inhaltlich richtigen Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung, zur rechtzeitigen Entrichtung der sich solcherart berechneten Umsatzsteuervorauszahlungen und Einreichung der Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde (jedenfalls im Falle der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Zahllasten) - wie oben dargestellt - im strafrelevanten Zeitraum in Kenntnis gewesen ist, wird vom Beschuldigten nicht bestritten.
Der Aktenlage sind auch keinerlei Hinweise zu entnehmen, wonach diesbezüglich für den erfahrenen Unternehmer irgendwelche Zweifel bestanden hätten.
Laut seinem Vorbringen hätten aber Umstände vorgelegen, welche ihn an der Erfüllung dieser seiner abgabenrechtlichen Pflichten ge- oder behindert hätten:
Laut seinem eigenen Vorbringen hat die für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen zuständige Buchhalterin im April 2004 überraschend das Unternehmen verlassen und ist D erst im September aus der Karenz zurückgekehrt. Folglich - so DI M im Ergebnis - wurden für April bis September 2004 trotz anfallender Zahllasten keine Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt und mangels Kenntnis der Vorauszahlungsbeträge auch die Selbstbemessungsabgaben nicht entrichtet. Erst nachdem D sich in die Materie neu eingearbeitet hat, konnte sie mit der Aufarbeitung der rückständigen Umsatzsteuervoranmeldungen beginnen.
Diese Sachlage war dem Beschuldigten laut seinen Angaben bewusst, weil im Büro niemand mehr da war, der die Umsatzsteuervoranmeldungen errechnen und Zahllasten berechnen hätte können. Daher blieben diese Aufgaben, nach Ausscheiden der ersten Buchhalterin, vorerst unbearbeitet liegen.
Der Berufungssenat hegt an dieser mit dem Beweissubstrat übereinstimmenden Darstellung keine Zweifel.
Unterstellt man dem Beschuldigten aber in weiterer Folge die Fähigkeit, bei gegebenem Problembewusstsein kausale Schlussfolgerungen ziehen zu können und ein vernunftorientiertes Verhalten setzen zu können - woran der Berufungssenat ebenfalls keinen Anlass hat zu zweifeln -, war dem in Geldverlegenheiten befindlichen Unternehmer im gegenständlichen Zeitraum mit seinen vorhandenen Verstandeskräften logischerweise bewusst, dass dann, wenn niemand vorhanden ist, der die Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge berechnet und sie allenfalls in weiterer Folge der Hausbank zur Überweisung meldet, solche Ereignisse auch nicht stattfinden können.
Ab September 2004 war Frau D für DI M erkennbar noch mit der Aufarbeitung eines Arbeitsrückstandes beschäftigt.
In den verfahrensgegenständlichen Voranmeldungszeiträumen der Jahre 2005 und 2006 erfolgte die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen laufend zu spät.
In den Jahren 2004 bis 2006 wurden Umsatzsteuervoranmeldungen regelmäßig zu spät erstellt. Auch dieser Umstand war dem Beschuldigten bewusst, weil der Steuerberater für den Beschuldigten mangels Bezahlung die Erstellung der Jahresabgabenerklärungen mit dem damit zugrunde liegenden Rechenwerk unterlassen hat.
Ab Februar 2007 stand schließlich dem Beschuldigten wiederum keine Buchhaltungskraft mehr zur Verfügung. Es gilt das eingangs Gesagte.
Das Verhalten des Beschuldigten im strafrelevanten Zeitraum kann somit in drei Abschnitte eingeteilt werden:
Die Zeit von April bis November 2004 (Voranmeldungszeiträume April bis September 2004), die Zeit von Mai 2005 bis Dezember 2006 bzw. ab Februar 2007 (Voranmeldungszeiträume Dezember 2006 bis März 2007), in welchen dem Beschuldigten keine Buchhaltungskraft zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen zur Verfügung gestanden ist.
Soweit keine Buchhaltungskraft verfügbar gewesen ist, war dem Beschuldigten schon allein aus diesem Grund bekannt, dass bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage keine Voranmeldung an die Abgabenbehörde gesendet werden konnte, wenn nicht er selbst dies durchführen würde, was - wie ihm bewusst war - natürlich nicht geschehen ist. Daraus folgt denklogisch, dass der Beschuldigte sohin vor Eintritt der Fälligkeiten darüber Bescheid wusste, dass Umsatzsteuervoranmeldungen tatsächlich nicht eingereicht noch Zahllasten mangels entsprechender Berechnung entrichtet werden würden.
Hinsichtlich der übrigen Zeit indiziert - wie ausgeführt - bereits die Beständigkeit der Verfehlungen ebenfalls eine vorgangsaktuelle Kenntnis des Beschuldigten über die eingetretenen Säumnisse. Dabei nahm er die regelmäßigen Verzögerungen - angesichts größerer Probleme, wie von ihm geschildert, - in Kauf.
Die Verantwortung des Beschuldigten, er habe sich infolge seiner wirtschaftlichen prekären Lage, welche im Jahre 2004 durch die Banken infolge nicht eingehaltener Finanzierungszusagen ausgelöst wurden, vordringlich um wichtiger Dinge kümmern müssen, fügt sich denklogisch schlüssig in dieses Gesamtbild.
Aufgrund seiner finanziellen Nöte hat der Beschuldigte auch keine geschätzten Zahllasten bis zum Ablauf der Fälligkeiten entrichtet.
Die Mehrzahl der solcherart nicht zum Fälligkeitstag entrichteten Zahllasten war betragsmäßig in etwa immer gleich hoch.
Er hat sich übrigens nach verspäteter Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und deren verspäteten Einreichung zusätzlich noch dazu entschlossen, die Vorauszahlungen auch nicht spätestens nach Berechnung derselben unverzüglich zu entrichten, sondern hat sich angesichts seiner knappen Mittel für der Bezahlung noch weitere Zeit gelassen (siehe vorstehende Aktenlage).
Daher haben auch die nach den verspätet eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen (unterstellte man diesen die rechtliche Qualität von Selbstanzeigen im Sinne des § 29 FinStrG) erfolgten Entrichtungen der Zahllasten keine strafbefreiende Wirkung erzeugen können.
Der Beschuldigte hat bei Abwägung seiner Verpflichtungen jenen unternehmerischen Aufgaben ein höheres Maß an Bedeutung beigemessen, deren Wahrnehmung und Einhaltung er für das wirtschaftliche Überleben seines Unternehmens vorerst unabdingbar eingestuft hat.
Gegen ihn spricht dabei aber wie erwähnt der Umstand, dass seine Säumnisse jahrelang angehalten haben.
Zu akzeptieren ist, dass sich der Beschuldigte - wie von ihm vorgebracht - in einem wirtschaftlichen Überlebenskampf befunden hat und für ihn die Erfüllung anderer Pflichten und Aufgaben dringender war als die Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten. Diese waren, angesichts viel größerer Probleme, laut seinen Angaben ein "Randproblem".
Damit ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass er mit dem Ziel, das finanzielle Überleben seines Unternehmens zu sichern, mit dem Plan gehandelt hat, in Anbetracht der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und des damit verbundenen finanziellen Engpasses durch die beständige Nichtentrichtung bzw. verspätete Entrichtung der Vorauszahlungen unter Nichteinreichung der Voranmeldungen vom Fiskus - auf den jeweiligen Voranmeldungszeitraum bezogen - bloß vorübergehende rechtswidrige Kredite zu erzwingen, welche jeweils verspätet beglichen werden sollten, in der Gesamtschau aber eine beständige bzw. länger anhaltende Entlastung des Unternehmens auf Kosten des Abgabengläubigers zu erzwingen, was auch eingetreten ist.
Dennoch ist aber zu Gunsten des Beschuldigten nicht von allenfalls lediglich versuchten Hinterziehungen an Jahresumsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG auszugehen, weil - wie oben dargelegt - die verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen noch vor Ablauf der Erklärungsfrist für die Jahressteuererklärungen durch nachgereichte Voranmeldungen offen gelegt worden sind und deshalb der Nachweis einer insofern angestrebten dauernden Abgabenvermeidung zumindest im Zweifel für DI M nicht zu erbringen ist.
Die Verletzung der ihm auferlegten und auch bekannten abgabenrechtlichen Pflichten hat DI M - so der Eindruck des Berufungssenates - vor sich selbst damit zu entschuldigen versucht, dass ihm - nach seinem Verständnis - durch politische Willkür und kompromissloses Gewinnstreben der Banken Unrecht geschehen sei und er durch solches beinahe in den wirtschaftlichen Ruin getrieben worden sei: Zusagen seitens der Banken wären nämlich nicht eingehalten worden, sodass er sich in einem wirtschaftlichen Überlebenskampf befunden habe. Seine im Stadtzentrum gelegene Liegenschaft mit etwa 22.000 m² Baufläche sei aufgrund einer böswilligen Sonderwidmung nur schwer verwertbar.
Weder die wirtschaftliche Zwangslage des Abgabenschuldners noch allenfalls rechtswidriges Handeln Dritter heben jedoch die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten hinsichtlich seines abgabenrechtlichen Fehlverhaltens auf, wenngleich die von ihm geschilderte Frustration sein deliktisches Handeln begreiflicher erscheinen lässt und die ebenfalls dargelegte Arbeitsüberlastung bzw. die finanzielle Notlage im Deliktszeitraum bei der Strafausmessung zu berücksichtigende Umstände darstellen.
DI M hat der insgesamt gesehen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen, spruchgemäß korrigierten Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen den Tatbestand der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
Gleich verhält es sich mit der ihm angelasteten Nichtabgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2005:
Mangels Bezahlung seines Steuerberaters hat dieser für ihn keine Jahresabgabenerklärungen mehr erstellt. Der Beschuldigte selbst habe - so seine Aussage - als Techniker diese Erklärungen nicht erstellen können. Es war ihm auch diesbezüglich bewusst, dass mangels Erstellung diese Erklärungen trotz Andrängen des Fiskus beim Finanzamt nicht eingereicht werden würden, wie es auch tatsächlich geschehen ist (Finanzstrafakt Bl. 20).
Damit hat der Beschuldigte insgesamt auch hinsichtlich der nicht eingereichten Jahresabgabenerklärungen für 2005 den Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs.1 lit.a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 21 Abs.1 FinStrG ist über denjenigen, der durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedenen Art begangen hat, im Fall, dass über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt wird, auf eine einzige Strafe zu erkennen.
Die einheitliche Geldstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für diese einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend (Abs.2 leg.cit.).
Gemäß
§ 23 Abs.1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß
§ 23 Abs.2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs.4 FinStrG ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge (hier € 63.234,05) geahndet.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen beträgt daher bis zu € 126.468,10.
Hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage und lägen durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse beim Beschuldigten vor, ergäbe sich solcherart, ausgehend vom obigen Strafrahmen, unter Vornahme eines Abschlages um ein Drittel (gerundet € 126.000,00 abzüglich € 42.000,00 = € 84.000,00) zwecks Berücksichtigung des bei den hier vorliegenden unterjährigen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG im Vergleich zu solchen Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG tatbildimmanenten geringeren Unwertgehaltes der nur vorübergehenden Abgabenvermeidung ein Ausgangswert von etwa € 42.000,00.
Den wesentlichen Milderungsgründen der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des DI M, der Mitwirkung an der Aufklärung der Verfehlungen durch Einreichung der Voranmeldungen, der teilweise zeitnahen, vollständigen Schadensgutmachung, dem Umstand, dass er durch seine finanzielle Notlage zu seinen Verfehlungen verleitet worden ist, sowie seiner Arbeitsüberlastung im Tatzeitraum stehen als erschwerend die Vielzahl der deliktischen Angriffe über drei Jahre hinweg, sowie die Deliktskonkurrenz in Form der zusätzlich von ihm zu verantwortenden Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG gegenüber, sodass der Ausgangswert auf lediglich € 26.000,00 verringert werden kann.
Die Sorgepflicht für ein Kind ist mit einem Abschlag auf € 22.000,00 zu berücksichtigen.
Davon ist in Anbetracht der angespannten Einkommens- und Vermögenslage, wie vom Beschuldigten dargestellt, ein weiterer Abschlag um zwei Fünftel vorzunehmen, sodass sich gerundet zu Gunsten für den Beschuldigten eine Geldstrafe von lediglich € 13.000,00, das sind nur 10,28 % (!) des angedrohten Strafrahmens, als angemessen erweist.
Für eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 23 Abs.4 FinStrG ist jedoch in Anbetracht der Vielzahl der Verfehlungen und der zeitlichen Ausdehnung des Deliktszeitraumes kein Raum, weshalb sich insoweit die Berufung der Amtsbeauftragten als berechtigt erweist.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei der Umstand einer schlechten Finanzlage in diesem Zusammenhang ohne Belang ist, weil Ersatzfreiheitsstrafen gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit von Geldstrafen auszusprechen sind.
Zum Vergleich wird darauf verwiesen, dass nach Spruchpraxis pro einer Geldstrafe von etwa € 8.000,00 (ohne Berücksichtigung eines Abschlages wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse beim zu Bestrafenden) eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat verhängt wird, sodass die Ersatzfreiheitsstrafe im gegenständlichen so gesehen durchaus noch höher ausfallen hätte können.
Die Gewichtung der umfangreichen Milderungsgründe rechtfertigt aber, in Anbetracht des möglichen Höchstausmaßes von drei Monaten mit der ausgesprochenen Höhe das Auslangen zu finden.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 363,00 festzusetzen ist, und erweisen sich daher als rechtens.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, 2. April 2010
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuervoranmeldungVorauszahlungAbgabenhinterziehungverspätete EntrichtungGerichtszuständigkeitVerfahrensgegenstandSacheTatentdeckungBerufungssenat
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-K/08
- Stammnummer
- 49163
- Gültig
- 02.04.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF