Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0085-L/03
Beigabe eines Verteidigers im Vorverfahren
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0085-L/03vom 23.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch im Falle eines verwaltungsbehördlichen Vorverfahrens zur Abklärung einer allfälligen gerichtlichen Zuständigkeit, bei welchem sich (im Falle späterer Unzuständigkeit des Gerichtes) jedenfalls eine Zuständigkeit des Spruchsenates zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung der Entscheidung ergeben würde, besteht - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - ein Anspruch auf Beigabe eines Verfahrenshelfers iSd § 77 Abs.3 FinStrG.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 2 in der Finanzstrafsache gegen
den Bf., vertreten durch Martin Friedl, Steuerberater in Lambach, wegen Antrag
auf Beigabe eines Verteidigers gemäß
§ 77 Abs. 3 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom
25. November 2003 des Bf. gegen den Zurückweisungsbescheid vom
23. Oktober 2003 des Finanzamtes Wels
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben
und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 hat das Finanzamt
Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Bf auf Beigabe
eines Verfahrenshilfeanwaltes gemäß
§ 77 Abs. 3
FinStrG vom 21. Oktober 2003 als unzulässig zurückgewiesen, weil
nach der Aktenlage voraussichtlich keine Spruchsenatszuständigkeit gegeben
sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
25. November 2003, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Der Vorsitzende des Spruchsenates
beim Finanzamt Linz berufe sich bei Ausstellung der Hausdurchsuchungsbefehle vom
21. Jänner 2003 auf seine Zuständigkeit gemäß
§ 93 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 58 Abs. 2
FinStrG und stehe daher im Widerspruch zur Begründung des angefochtenen
Bescheides. Doch auch die Finanzstrafbehörde I. Instanz sei offenbar
nicht der Meinung, dass für die Durchführung des Strafverfahrens
mittlerweile das Gericht zuständig geworden sei, weil ansonsten
ungesäumt Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten gewesen
wäre.
Darüber hinaus würden
durch die bisherige Vorgehensweise der Finanzstrafbehörde die
Beschuldigtenrechte grob verletzt, weil der Verdächtige bisher von der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht verständigt worden sei und nicht
klar sei, auf Grund welcher Rechtsgrundlage die Betriebsprüferin tätig
sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 77 Abs. 3 FinStrG ist
für den Beschuldigten unter folgenden Voraussetzungen die Beigabe eines
Pflichtverteidigers vorgesehen:
Ist in Verfahren, in denen die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem
Spruchsenat obliegt, der Beschuldigte außerstande, ohne
Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie zu einer einfachen
Lebensführung notwendigen Unterhalts, die Kosten der Verteidigung zu
tragen, so hat die Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten, wenn
und soweit dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist, dem
Beschuldigten für das gesamte Verfahren oder für einzelne
Verfahrenshandlungen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu
tragen hat.
Der Bf steht im Verdacht, Abgabenhinterziehungen
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben, indem er
durch Vorschieben englischer Firmen Einkünfte einer Besteuerung in
Österreich entzogen habe. Zur Ermittlung des wahren Sachverhaltes hat beim
Bf als den eines Finanzvergehens Verdächtigen am 28. Jänner 2003
eine Hausdurchsuchung stattgefunden und sind in der Folge weitere
abgabenbehördliche Prüfungshandlungen gemäß
§ 99
Abs. 2 FinStrG vorgenommen worden.
Die Finanzstrafbehörde hat jedoch offensichtlich auf
Grund der bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse eine endgültige
Prüfung der Verdachtsgründe im Sinne des § 82 FinStrG noch
nicht vornehmen können und hat daher bislang weder das Strafverfahren
bescheidmäßig eingeleitet, noch Anzeige an die Staatsanwaltschaft
erstattet.
Dabei gilt es zu bedenken, dass die Finanzstrafbehörde
I. Instanz zunächst in eigener Zuständigkeit alle Beweise zu
gewinnen hat, die für eine spätere Erstattung der Anzeige an die
Staatsanwaltschaft notwendig sind; das heißt, die Finanzstrafbehörde
hat insbesondere ausreichende Anhaltspunkte für ein vorsätzliches
Handeln des Täters und die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages zu
ermitteln. Erst nach Abschluss dieser Beweiserhebungen hat die
Finanzstrafbehörde die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten, wenn
sie tatsächlich zu der Überzeugung gekommen ist, das Gericht sei zur
Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig. Alle zur Sicherung
der erforderlichen Beweise, von der Finanzstrafbehörde vor
Anzeigenerstattung an das Gericht, getroffenen Maßnahmen sind nach
§ 53 Abs. 8 FinStrG nicht wegen Unzuständigkeit
anfechtbar.
Der Bf hat den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag
an das Finanzamt Wels in diesem Verfahrensstadium der Vorerhebungen durch die
Finanzstrafbehörde gestellt und ist daher über den Antrag auf Grund
der maßgeblichen Bestimmungen des FinStrG zu entscheiden.
Nach § 75 FinStrG sind die für den
Beschuldigten geltenden Bestimmungen auch auf den Verdächtigen anzuwenden,
wenn gegen ihn eine Verfolgungshandlung gerichtet wurde. In diesem Sinne ist auf
Grund des Hausdurchsuchungsbefehles des Vorsitzenden des Spruchsenates eine
Verfolgungshandlung gemäß
§ 14 Abs. 3 FinStrG gegeben
und somit grundsätzlich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die
Möglichkeit der Beigabe eines Verteidigers gegeben.
Das Finanzamt hat den Antrag des Bf jedoch mit Bescheid vom
23. Oktober 2003, ohne dass auf die weiteren materiellrechtlichen
Voraussetzungen des § 77 Abs. 3 FinStrG eingegangen wurde,
zurückgewiesen, weil nach der Aktenlage voraussichtlich keine
Spruchsenatszuständigkeit gegeben sei. Nach Ansicht der mit dem
Ermittlungsverfahren betrauten Prüferin werde der strafbestimmende
Wertbetrag voraussichtlich über 75.000,00 € betragen, sodass nach
§ 53 Abs. 1 FinStrG Gerichtszuständigkeit gegeben wäre.
Gemäß
§ 58 Abs. 2 FinStrG obliegt
die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des
Erkenntnisses einem Spruchsenat, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit
gemäß
§ 53 gegeben ist, wenn der strafbestimmende
Wertbetrag 22.000,00 €
übersteigt. Dies bedeutet jedoch, dass bis
zur Anzeigenerstattung an die Staatsanwaltschaft im verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren auf Grund der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages
von über 22.000,00 € von einer grundsätzlichen
Spruchsenatszuständigkeit auszugehen ist.
Darüber hinaus sind auch schon die
finanzstrafrechtlichen Vorerhebungen zweifellos nach rechtsstaatlichen
Grundsätzen zu gestalten. Die Bestimmungen, welche die unentgeltliche
Beigabe eines Pflichtverteidigers vorsehen, wurden durch die FinStrG-Novelle
1985, BGBl. 571, eingefügt, weil die Menschenrechtskonvention einem
Beschuldigten, der nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers
verfügt, das Recht einräumt, unentgeltlich Rechtsbeistand zu erhalten.
Wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle allerdings
hervorgeht, sollte die Beistellung eines Verteidigers auf gewichtige
Straffälle beschränkt sein. In diesem Sinne wird gerade bei
zukünftigen gerichtlichen Verfahren - abgesehen von der Höhe der
angedrohten Strafe - eine größere Wahrscheinlichkeit gegeben sein,
dass es sich hinsichtlich Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie der
Komplexität der Materie um bedeutende Rechtsfälle handelt, für
welche die Verfahrenshilfe auch bei teleologischer Interpretation greifen soll.
Nicht zuletzt entsprechen die Bestimmungen des FinStrG den einschlägigen
Regelungen der §§ 41 bis 43 a StPO.
Die Zurückweisung des Antrages aus formalen
Gründen erweist sich daher als unzutreffend und war der Bescheid
aufzuheben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Rz Linz, 23. Dezember 2003:
Normen und Schlagworte
- § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 77 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0085-L/03
- Stammnummer
- 8455
- Gültig
- 23.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF