Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0001-K/06
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0001-K/06vom 08.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, Dr. Alfred Klaming, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Dr. Dieter Böhmdorfer, Rechtsanwalt, 1040 Wien,
Gußhausstraße 6, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
12. Dezember 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Klagenfurt, vom 9. November
2005, SN 400/2005/00544-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. November 2005 hat das Zollamt
Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 400/2005/00544-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er im Zeitraum Dezember 2003 bis Juni 2005
vorsätzlich 292 Teppiche auf welchen Eingangsabgaben in Höhe von
€ 114.345,28 lasten, vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht, bzw.
von einem unbekannten Lieferanten vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte
Teppiche übernommen, somit an sich gebracht und damit die Finanzvergehen
des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG und § 37 Abs. 1 lit . a
FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Dezember 2005, in welcher im
Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der bekämpfte Bescheid unter einem
gravierenden Begründungsmangel leide, da weder der dem Beschuldigten
angelastete Tatvorsatz, noch die Tathandlungen näher ausgeführt
seien.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass für die
Durchführung des Strafverfahrens das Gericht zuständig ist, so hat die
Finanzstrafbehörde gemäß Abs. 2 leg. cit. das Finanzvergehen
ungesäumt der Staatsanwaltschaft anzuzeigen und eine weitere Tätigkeit
nur so weit zu entfalten, als dies § 197 vorsieht.
Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß Abs. 3 leg. cit. das
Strafverfahren einzuleiten.
Die Ahndung von Finanzvergehen fällt nach den
Bestimmungen des FinStrG teils in die Zuständigkeit der
Finanzstrafbehörde, teils in die des Gerichtes. Die Abgrenzung der
Zuständigkeit zwischen dem Gericht und der Finanzstrafbehörde ist im
§ 53 FinStrG geregelt, wobei sich die Zuständigkeitsaufteilung nach
verschiedenen Gesichtspunkten (u.a. strafbestimmender Wertbetrag, Schuldform)
richtet. Das FinStrG hat durch entsprechende Bestimmungen auch dafür
Vorsorge getroffen, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Gericht
und Finanzstrafbehörde nicht nur vor Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, sondern in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten ist.
Es steht also nicht im Ermessen der Finanzstrafbehörde oder des Gerichtes,
ob die Bestimmungen über die Abgrenzung zwischen gerichtlicher und
verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit beachtet werden. § 53
FinStrG ist zwingendes Recht und hat seine Wurzel in der
verfassungsmäßigen Trennung von Gericht und Verwaltung, die ihre
Zuständigkeit bzw. Nichtzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen
haben. Ist demnach zur Ahndung eines Finanzvergehens das Gericht zuständig,
muss die Finanzstrafbehörde die Anzeige an die Staatsanwaltschaft
erstatten. Ergibt sich bei der Prüfung der Verdachtsgründe durch die
Finanzstrafbehörde schon vor einer Einleitung die gerichtliche
Zuständigkeit, ist gemäß
§ 82 Abs. 2 FinStrG sogleich diese
Anzeige zu erstatten. Eine Unterbrechung des verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahrens und die Erstattung der Anzeige an die Staatsanwaltschaft
sieht § 54 Abs. 1 FinStrG erst für den Fall vor, dass sich die
gerichtliche Zuständigkeit erst nach der Einleitung des
verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens ergibt.
(Reger/Hacker/Kneidinger, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, 3. Auflage, Seite
75)
Gemäß
§ 53 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit.
a und lit.b FinStrG ist das Gericht zur Ahndung eines Schmuggels nach § 35
Abs. 1 FinStrG und einer vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.
1 lit. a FinStrG mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als €
37.500.- zuständig.
Da die Finanzstrafbehörde erster Instanz bereits im
Zuge der "Vorerhebungen", also noch vor Einleitung des Strafverfahrens einen
strafbestimmenden Wertbetrag in Höhe von € 114.345,28 feststellte
und dem bekämpften Einleitungsbescheid zu Grunde legte, hat sie ihre
Zuständigkeit zur Einleitung des verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahrens zu Unrecht wahrgenommen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 8. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-K/06
- Stammnummer
- 20775
- Gültig
- 08.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF