…die Anordnung der Hausdurchsuchungen vom 1.9.2015, der zufolge das Anwesen an der genannten Anschrift lediglich der vermutete tatsächliche Wohnsitz des Bf. sei und von einer gerichtlichen Zuständigkeit nicht ausgegangen werden könne; Finanzstrafakt Bl. 47 bis 49) ausgegangen. Erst nach Durchführung weiterer Erhebungshandlungen (z…
…vorsätzlich begangenen Finanzvergehen € 75.000,00 übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Dabei obliegt gemäß § 196a FinStrG das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen dem Landesgericht als Schöffengericht. Der sich solcherart auf den ersten Blick ergebenden rechtlichen…
…hat die Finanzstrafbehörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren alle zur Sicherung der Beweise erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Solche Maßnahmen der Finanzstrafbehörde sind wegen Unzuständigkeit nicht anfechtbar, wenn sich später die gerichtliche Zuständigkeit herausstellt. In diesem Sinne auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 20.7.1999…
…gegen einen Beschuldigten wegen bestimmter Fakten, beispielsweise wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG mit einer Gesamtsumme an Verkürzungsbeträgen unterhalb der gerichtlichen Zuständigkeitsgrenze, - aus ihrer Sicht berechtigt - ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren führt und allenfalls rechtskräftig mit Bestrafung abschließt, überdies aber bei Gericht wegen einzelner…
…gegen einen Beschuldigten wegen bestimmter Fakten, beispielsweise wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG mit einer Gesamtsumme an Verkürzungsbeträgen unterhalb der gerichtlichen Zuständigkeitsgrenze, - aus ihrer Sicht berechtigt - ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren führt und allenfalls rechtskräftig mit Bestrafung abschließt, überdies aber bei Gericht wegen einzelner…
…den Strafvollzug endgültig einzustellen und eine bereits ergangene Entscheidung außer Kraft zu setzen. Eine bereits vollstreckte Strafe hat das Gericht auf die gerichtliche Strafe wegen des Finanzvergehens anzurechnen. Grundsätzlich ist also eine gerichtliche Zuständigkeit in jeder Lage eines finanzstrafbehördlichen Verfahrens zu beachten, auch sogar dann…
…ist dabei nicht entscheidend (VwGH 26.1.1993, 92/14/0164). In Beschluss ist darzulegen, aus welchen Gründen die gerichtliche Zuständigkeit abgelehnt wird (§ 202 Abs.3 leg.cit alte und neue Fassung). Gemäß § 54 Abs.5 FinStrG hat in einem derartigen Fall die Finanzstrafbehörde (hier…
…Newcastle upon Time, England gerichtet. Von dieser Behörde wurde das Schreiben der GKK am 12.7.2002 zuständigkeitshalber an das Department of Labour and Social Security in Gibraltar weitergeleitet. Am 20.9.2002 wurde vom Government of Gibraltar, Ministry of Social Affairs, department of Social…
…hat die Finanzstrafbehörde alle zur Sicherung der Beweise erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Solche Maßnahmen der Finanzstrafbehörde sind wegen Unzuständigkeit nicht anfechtbar, wenn sich später die gerichtliche Zuständigkeit herausstellt. § 54. (1) Findet die Finanzstrafbehörde nach Einleitung des Strafverfahrens, dass für dessen Durchführung das Gericht zuständig ist…
…wäre das Erkenntnis des Spruchsenates wegen Unzuständigkeit aufzuheben, das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen und ein gerichtliches Finanzstrafverfahren zu führen. Gibt es dazu allenfalls eine geänderte Verfahrenseinlassung? Besch.: Nein. V: Sie fungierten ab 16.4.2020 bis 23.2.2022 als Geschäftsführer und waren ab 6…
…iHv € 13.905,15 bestätigt wurde. Festgestellt wird im Urteil auch, dass die Teilrechtskraft der nicht von der Urteilsaufhebung erfassten Schuldsprüche nur für den Fall, dass im zweiten Rechtsgang ein gerichtliche Zuständigkeit begründender strafbestimmender Wertbetrag erreicht wird (§ 53 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG)…
…nicht dem Gericht zukommt, von den Finanzstrafbehörden zu ahnden. Soweit daher im § 53 FinStrG nicht ausdrücklich die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt wird, sind die Finanzstrafbehörden für die Ahndung aller Finanzvergehen zuständig. Die (zwingende) Zusammenrechnungsvorschrift für strafbestimmende Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden Finanzvergehen im § 53 Abs. 1 lit…
…Finanzstrafbehörde sind wegen Unzuständigkeit nicht anfechtbar, wenn sich später die gerichtliche Zuständigkeit herausstellt. Diese Bestimmung stellt sicher, dass ein Finanzstrafverfahren auch bei anfänglich nicht feststehender Kompetenz in Gang kommen kann. In Fällen, in denen die Prüfung der Kompetenzfrage nicht sofort zur Klärung der Zuständigkeit führt…
…verweisen: Gemäß § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz, wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den im § 53 Abs…
…durch persönliche Übergabe der Organe der Steuerfahndung, tätig für das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde, zugestellt. Aufgrund des Sicherstellungsauftrags bestehe die Vermutung, dass gerichtliche Zuständigkeit zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gemäß § 53 Abs 1 FinStrG gegeben ist. Dies deshalb, weil dem Beschwerdeführer mutmaßlich ein oder…
…erweislich. Die gerichtliche Zuständigkeit ist daher im Zweifel nicht gegeben." Die von der Verteidigung behauptete Verletzung des Verbotes eines ne bis in idem durch eine Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde liegt daher insoweit nicht vor. Die Finanzstrafbehörde war daher in verfahrensrechtlicher Hinsicht berechtigt, dem…
…58 Abs. 2 FinStrG obliegt unter den in den lit. a und b näher bezeichneten Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist, einem Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz. § 65 FinStrG ordnet an, wo…
…Abgabenhinterziehung ersucht. Insbesondere wurde um Feststellung und Mitteilung ersucht, ob der die gerichtliche Zuständigkeit begründende strafbestimmende Wertbetrag erreicht werde. Zeitgleich ist auch ein Ermittlungsauftrag an das Landeskriminalamt Z zur Durchführung zweckdienlicher Ermittlungen zu dem angezeigten Verdacht des Betruges und der Verleumdung ergangen (Kopie Auftragsschreiben). Im…
…kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht. Beisatz: Vorsätzliche Abgabenhinterziehung ist mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht erweislich. Die gerichtliche Zuständigkeit ist daher im Zweifel nicht gegeben." Aufgrund dessen erfolgte in Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens am 2. Jänner 2012 eine Stellungnahme des Amtsbeauftragten gemäß …
…deren Organ der Spruchsenat eingeschritten ist, im Falle einer nach den in erster Instanz aufgegriffenen Fakten für die Erstbehörde gegebenen Unzuständigkeit infolge Überschreitens der gerichtlichen Zuständigkeitsgrenze [siehe oben] von € 75.000,00). Die Berufungsbehörde hingegen bleibt trotz ihrer Berechtigung, einen angefochtenen Bescheid nach jeder…