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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300049/2024

Aufhebung wegen gerichtlicher Zuständigkeit, da nach Ansicht des Senates Abgabenhinterziehungen vorliegen - verfahrensleitende Verfügung; bei behaupteter konkludenter Selbstanzeige wurde keine Täternennung des Beschuldigten vorgenommen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300049/2024vom 10.12.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Unzuständigkeiten sind in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Wenn der Senat des Bundesfinanzgerichts auf Grund einer Beschwerde einer Amtsbeauftragten mit dem Antrag, Finanzvergehen bei der Umsatzsteuer nicht als Finanzordnungswidrigkeiten, sondern als Abgabenhinterziehungen zu werten, nach dem Beweisverfahren zu dem Schluss kommt, dass demnach bei richtiger rechtlicher Beurteilung gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist, ist das Erkenntnis des Spruchsenates aufzuheben und das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen.
Eine nur über FinanzOnline durch den Steuerberater eingebrachte konkludente Selbstanzeige einer abgabepflichtigen Gesellschaft kann mangels Täternennung des Geschäftsführers als Beschuldigter keine strafaufhebende Wirkung erzielen. Es ist in diesem Zusammenhang irrelevant, dass der Geschäftsführer dazu (im Innenverhältnis) jeweils Voranmeldungen in Papierform unterfertigt hat, da diese der Behörde nicht mit der konkludenten Selbstanzeige vorgelegt wurden.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Vorsitzende ***72***, den Richter ***73*** und die fachkundigen Laienrichter ***74*** und ***75*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***88***, ***89*** wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom 2.8.2024 sowie die Beschwerde der Amtsbeauftragten vom 18.7.2024 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 26.6.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2024 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers ***88***, der Amtsbeauftragten ***76*** sowie der Schriftführerin ***77*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise stattgegeben, das Erkenntnis hinsichtlich folgender Schuldsprüche aufgehoben und das Verfahren gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt: | Abgabe | Zeitraum | Betrag | L | 4/2020 | 23,83 | DB | 4/2020 | 62,68 | DZ | 4/2020 | 6,12 | L | 5/2020 | 23,83 | DB | 5/2020 | 9,20 | DZ | 5/2020 | 0,90 | L | 6/2020 | 23,83 | DB | 6/2020 | 128,88 | DZ | 6/2020 | 12,58 | L | 7/2020 | 43,21 | DB | 7/2020 | 94,28 | DZ | 7/2020 | 9,18 | L | 8/2020 | 88,55 | DB | 8/2020 | 199,72 | DZ | 8/2020 | 18,84 | L | 9/2020 | 23,83 | DB | 9/2020 | 205,32 | DZ | 9/2020 | 20,00 | L | 10/2020 | 80,36 | DB | 10/2020 | 70,01 | DZ | 10/2020 | 6,82 | L | 11/2020 | 65,97 | DB | 11/2020 | 169,46 | DZ | 11/2020 | 16,54 | L | 12/2020 | 423,63 | DB | 12/2020 | 771,37 | DZ | 12/2020 | 75,16 | L | 1/2021 | 4.414,95 | DB | 1/2021 | 1.713.57 | DZ | 1/2021 | 167,38 | L | 2/2021 | 4.414,95 | DB | 2/2021 | 1.713.57 | DZ | 2/2021 | 167,38 | L | 3/2021 | 4.414,95 | DB | 3/2021 | 1.713.57 | DZ | 3/2021 | 164,19 | L | 4/2021 | 4.414,95 | DB | 4/2021 | 1.713.57 | DZ | 4/2021 | 167,38 | L | 5/2021 | 4.414,95 | DB | 5/2021 | 1.713.57 | DZ | 5/2021 | 167.38 | L | 6/2021 | 4.414,95 | DB | 6/2021 | 1.713.57 | DZ | 6/2021 | 167,38 | L | 7/2021 | 4.414,95 | DB | 7/2021 | 1.783,47 | DZ | 7/2021 | 174,18 | L | 8/2021 | 4.414,95 | DB | 8/2021 | 1.703,22 | DZ | 8/2021 | 166,37 | L | 9/2021 | 4.414,95 | DB | 9/2021 | 1.680,76 | DZ | 9/2021 | 164,19 | L | 10/2021 | 4.414,95 | DB | 10/2021 | 1.680,76 | DZ | 10/2021 | 164,19 | L | 11/2021 | 4.414,95 | DB | 11/2021 | 1.680,76 | DZ | 11/2021 | 164,19 | L | 12/2021 | 4.414,95 | DB | 12/2021 | 1.680,76 | DZ | 12/2021 | 164,19 Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde der Amtsbeauftragten wird teilweise stattgegeben und zu folgenden Schuldsprüchen das Erkenntnis des Spruchsenates gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG aufgehoben und das verwaltungsbehördliche Verfahren gemäß §§ 54 Abs. 1 i.V. 157 FinStrG vorläufig eingestellt. | Umsatzsteuer | 3/2020 | 20.910,63 | Umsatzsteuer | 4/2020 | 8.404,12 | Umsatzsteuer | 5/2020 | 12.149,32 | Umsatzsteuer | 6/2020 | 26.780,24 | Umsatzsteuer | 7/2020 | 15.383,20 | Umsatzsteuer | 8/2020 | 17.744,27 | Umsatzsteuer | 9/20201 | 15.279,61 | Umsatzsteuer | 10/2020 | 25.812,36 | Umsatzsteuer | 11/2020 | 23.551,62 | Umsatzsteuer | 12/2020 | 24.418,44 | Umsatzsteuer | 1/2021 | 12.731,70 | Umsatzsteuer | 3/2021 | 17.834,95 | Umsatzsteuer | 6/2021 | 55.265,57 | Umsatzsteuer | 7/2021 | 23.598,22 Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu Spruchpunkt I. des Erkenntnisses (Einstellung des Verfahrens) ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. IV. Gegen die Aufhebung des Erkenntnisses des Spruchsenates, Spruchpunkt II, ist gemäß § 25 a Abs. 3 VwGG keine Revision zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 26.6.2024, ***16***, wurde ***Bf1*** schuldig erkannt, er habe in Wien als für die abgabenrechtlichen Belange der ***3*** verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich folgende selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben, und zwar | Abgabe | Zeitraum | Betrag | L | 4/2020 | 23,83 | DB | 4/2020 | 62,68 | DZ | 4/2020 | 6,12 | L | 5/2020 | 23,83 | DB | 5/2020 | 9,20 | DZ | 5/2020 | 0,90 | L | 6/2020 | 23,83 | DB | 6/2020 | 128,88 | DZ | 6/2020 | 12,58 | L | 7/2020 | 43,21 | DB | 7/2020 | 94,28 | DZ | 7/2020 | 9,18 | L | 8/2020 | 88,55 | DB | 8/2020 | 199,72 | DZ | 8/2020 | 18,84 | L | 9/2020 | 23,83 | DB | 9/2020 | 205,32 | DZ | 9/2020 | 20,00 | L | 10/2020 | 80,36 | DB | 10/2020 | 70,01 | DZ | 10/2020 | 6,82 | L | 11/2020 | 65,97 | DB | 11/2020 | 169,46 | DZ | 11/2020 | 16,54 | L | 12/2020 | 423,63 | DB | 12/2020 | 771,37 | DZ | 12/2020 | 75,16 | L | 1/2021 | 4.414,95 | DB | 1/2021 | 1.713.57 | DZ | 1/2021 | 167,38 | L | 2/2021 | 4.414,95 | DB | 2/2021 | 1.713.57 | DZ | 2/2021 | 167,38 | L | 3/2021 | 4.414,95 | DB | 3/2021 | 1.713.57 | DZ | 3/2021 | 164,19 | L | 4/2021 | 4.414,95 | DB | 4/2021 | 1.713.57 | DZ | 4/2021 | 167,38 | L | 5/2021 | 4.414,95 | DB | 5/2021 | 1.713.57 | DZ | 5/2021 | 167.38 | L | 6/2021 | 4.414,95 | DB | 6/2021 | 1.713.57 | DZ | 6/2021 | 167,38 | L | 7/2021 | 4.414,95 | DB | 7/2021 | 1.783,47 | DZ | 7/2021 | 174,18 | L | 8/2021 | 4.414,95 | DB | 8/2021 | 1.703,22 | DZ | 8/2021 | 166,37 | L | 9/2021 | 4.414,95 | DB | 9/2021 | 1.680,76 | DZ | 9/2021 | 164,19 | L | 10/2021 | 4.414,95 | DB | 10/2021 | 1.680,76 | DZ | 10/2021 | 164,19 | L | 11/2021 | 4.414,95 | DB | 11/2021 | 1.680,76 | DZ | 11/2021 | 164,19 | L | 12/2021 | 4.414,95 | DB | 12/2021 | 1.680,76 | DZ | 12/2021 | 164,19 | Umsatzsteuer | 3/2020 | 20.910,63 | Umsatzsteuer | 4/2020 | 8.404,12 | Umsatzsteuer | 5/2020 | 12.149,32 | Umsatzsteuer | 6/2020 | 26.780,24 | Umsatzsteuer | 7/2020 | 15.383,20 | Umsatzsteuer | 8/2020 | 17.744,27 | Umsatzsteuer | 9/20201 | 15.279,61 | Umsatzsteuer | 10/2020 | 25.812,36 | Umsatzsteuer | 11/2020 | 23.551,62 | Umsatzsteuer | 12/2020 | 24.418,44 | Umsatzsteuer | 1/2021 | 12.731,70 | Umsatzsteuer | 3/2021 | 17.834,95 | Umsatzsteuer | 6/2021 | 55.265,57 | Umsatzsteuer | 7/2021 | 23.598,22 Er habe hiedurch die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür nach § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 32.000.- bestraft. Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG wurde für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 80 Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 FinStrG habe der Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500.- und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen. Zu den Entscheidungsgründen wird im Erkenntnis ausgeführt: Der finanzstrafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getretene Beschuldigte ist österreichischer Staatsbürger und bezieht als Geschäftsführer ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 3.800.--. Er ist vermögenslos und für drei Kinder sorgepflichtig. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere Einsichtnahme in die Veranlagungsakten und Verlesung des Strafaktes steht nachstehender Sachverhalt fest: Zu Grunde des Verfahrens liegen die Außenprüfungen (Berichte vom 07.10.2022 und 25.04.2023). Bei der ersten Prüfung kam es zu folgenden Feststellungen: Es wurde eine steuerfreie "Schweißzulage" für Schweißarbeiten gewährt, die im Rahmen der Lohnverrechnung ausbezahlt hätten werden müssen. Weiters ist es zu Urlaubsauszahlungen gekommen, welche nicht in die Lohnkonten aufgenommen wurden. Der Geschäftsführer bekam die betrieblichen genutzten Fahrzeuge zur Verfügung gestellt. Der daraus resultierende Sachbezug ist beim Dienstgeberbeitrag und beim Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu berücksichtigen. Es wurden auch Abfuhrdifferenzen im Zeitraum 2018-2020 festgestellt. Die Feststellungen bei der 2. Außenprüfung decken sich überwiegend mit den Tatbeständen der 1. Prüfung. Es wurden wieder auf Basis der Auskunft der BUAK Urlaubszahlungen verrechnet und nicht in die Lohnabgaben aufgenommen. Der Geschäftsführer bekam auch im Zeitraum 2021-2022 Dienstfahrzeuge zur Verfügung gestellt. Es wurden auch wieder Abfuhrdifferenzen festgestellt. Die im Spruch angeführten UVAs wurden nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gemeldet, jedoch nachträglich via Finanz Online eingebracht und zumindest teilweise innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat bezahlt; jedoch fehlt die nach 8 29 Abs. 5 FinStrG erforderliche Täternennung bei den nachträglich eingereichten UVAs. Als jahrelang im Geschäftsleben selbständig Tätiger wusste der Beschuldigte über seine Verpflichtung zur Abgabe inhaltlich richtiger Abgabenerklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen zu den jeweiligen Fälligkeitsdaten Bescheid. Bei der nicht rechtzeitigen Abgabe der im Spruch bezeichneten Erklärungen hielt der Beschuldigte eine verspätete, nämlich nicht spätestens am 5. Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit erfolgte Entrichtung der im Spruch angeführten Abgaben ernstlich für möglich und fand sich damit ab. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Feststellungen der Betriebsprüfung in den Berichten vom 07.10.2022 und 25.04.2023. Die strafbestimmenden Wertbeträge gründen sich auf die Ergebnisse des im Strafakt erliegenden Betriebsprüfungsberichtes, verbunden mit den Berechnungen der Finanzbehörde. Im strafbestimmenden Wertbetrag sind keinerlei Sicherheitszuschläge enthalten. Der Beschuldigte hat sich im Wesentlichen dahingehend verantwortet, dass die verspäteten UVAs sehr wohl unterfertigt eingereicht und damit die konkludente Selbstanzeige mit Täterbenennung erfolgt sei. Dazu sei angemerkt, dass die ursprünglich erfolgte Einreichung am 2.8.2023 via Finanz Online und damit logischerweise OHNE Unterschrift und damit ohne Täterbenennung erfolgt ist. Eine solche ist auf diesem Wege gar nicht möglich. Erst im Rahmen der Replik vom 25.9.2023 wurden erstmals die vom Beschuldigten unterfertigten UVAs vorgelegt. Aber auch die weiteren Argumente des Beschuldigten gehen ins Leere. Betreffend die Schweißzulage hätte es dem Beschuldigten bekannt sein müssen, dass es in den Kollektivverträgen für das Baugewerbe keine Schweißzulage gibt, beziehungsweise, dass diese in keine der Kategorien für Zulagen zugeordnet werden kann, insbesondere da er steuerlich vertreten war. Die Urlaubszahlungen wurden nicht auf den Lohnkonten verbucht, was vom Geschäftsführer, welcher zusätzlich steuerlich vertreten ist, zu verantworten ist. Die Ausrede auf eine Angestellte ist nicht geeignet, seine diesbezügliche Verantwortung aufzuheben. Vom Beschuldigten wurden der Prüferin auch keine Fahrtenbücher übermittelt, wodurch diese auch nicht gewürdigt werden konnten. Der subjektive Tatbestand der Abfuhrdifferenzen ergibt sich schließlich aus der Tatsache, dass die intern geführten Lohnkonten und die Meldung an das Finanzamt unterschiedliche Beträge aufweisen. Dazu hat der Spruchsenat erwogen: Nach § 49 Abs. 1 lit. a begeht eine Finanzordnungswidrigkeit, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird. Nach § 8 (1) FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht. Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG). Die Selbstanzeige wirkt jedoch nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird (Täterbenennung gemäß § 29 Abs. 5 FinStrG). Gegenständlichenfalls wurden, wie festgestellt, die nachträglichen UVAs durch den Steuerberater via Finanz Online eingebracht hat; somit war dieser Anzeiger und gilt die Selbstanzeige nicht als für den Geschäftsführer eingebracht. Es hätte somit eines weiteren als Selbstanzeige für den Geschäftsführer bezeichneten Schreibens bedurft, um tatsächlich die strafbefreiende Wirkung zu entfalten. Es war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen. Nach der Bestimmung des § 49 Abs. 2 FinStrG. wird die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte des Verkürzungsbetrages geahndet. Nach § 23 FinStrG. bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung war im Einzelnen mildernd: der ordentliche Lebenswandel, sowie die überwiegende Schadensgutmachung; erschwerend: kein Umstand. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeiten ist die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen." **** Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten vom 2.8.2024 mit folgenden Ausführungen: BESCHWERDE 1. Betroffenes Erkenntnis: Der Spruchsenat am Amt für Betrugsbekämpfung als Organ des Amts für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzstrafsachen, als Finanzstrafbehörde hat die in dem gegen Herrn ***Bf1*** durchgeführten Finanzstrafverfahren nach der am 26.06.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung erkannt, dass der Beschwerdeführer eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe und hierfür nach § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 32.000,00 bestraft wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden mit € 500,00 festgesetzt. Das gegenständliche Erkenntnis wurde dem zustellungsbevollmächtigten Steuerberater am 22.07.2024 zugestellt. Beilage 1: Erkenntnis samt Zustellnachweis 2. Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Das Erkenntnis ist am 22.07.2024 dem zustellungsbevollmächtigten Steuerberater zugestellt worden, womit die gegenständliche Beschwerde fristgerecht binnen Monatsfrist eingebracht wurde. 3. Ankündigung der Beschwerde vom 03.07.2024: Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 03.07.2024 unter Hinweis auf die mündliche Verhandlung zur Geschäftszahl SpS ***12*** mitgeteilt, dass er innerhalb offener Frist Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenats vom 26.06.2024 einbringen werde. Beilage 2: Schreiben zur Ankündigung der Beschwerde vom 03.07.2024 zu GZ ***87*** 4. Rechtfertigungen als integrierter Bestandteil dieser Beschwerde: Der Beschwerdeführer hat eine Reihe von Rechtfertigungen übermittelt, die bereits im gegenständlichen Akt enthalten sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die bereits eingebrachten Rechtfertigungen samt Beilagen vom 31.07.2023, 05.09.2023, Replik vom 25.09.2023, sowie die Stellungnahme vom 06.06.2023 als integrierter Bestandteil dieser Beschwerdeschrift anzusehen sind und somit samt den Beilagen von Seiten des Gerichtes zu würdigen sind. Beweis: Anträge auf Würdigung laut Punkt 4 dieser Beschwerde 5. Prüfungsberichte vom 07.10.2022 und 25.04.2023: Die beiden Prüfungsberichte vom 07.10.2022 und 25.04.2023 sind dem Beschwerdeführer nicht bekannt, da sie außerhalb seiner Geschäftsführungszeiten erlassen wurden und die Zustellung an andere Personen erfolgte. Er hat hierbei den Antrag gestellt, im Sinne der Bestimmungen des Akteneinsichtsrechtes sowie des Parteiengehörs laut der Rechtsbelehrung Einsicht zu nehmen, welche nicht erfolgte. Eine diesbezügliche Rüge wurde bereits erstattet. 6. Behandlung von steuerfreien Schweißzulagen für Schweißarbeiten: 6.1. In der Lohnverrechnung wurden steuerfreie Schweißzulagen als Schmutz- und Erschwerniszulagen für Schweißarbeiten ausbezahlt. Es ist unrichtig, dass diese nicht ausbezahlt wurden, wie in den Entscheidungsgründen im 4. Absatz angeben ist. 6.2. Bei den hierbei angefallenen Schweißzulagen handelt es sich um solche Zulagen, welche über die übliche Verschmutzung hinausgehend waren und hierbei auf Grund erschwerten Tätigkeiten mit besonderer Verschmutzung gewährt wurden. Es handelt sich hierbei um Schweißarbeiten im Rahmen des industriellen Anhängerbaus, wo in den Tankwägen Schweißarbeiten durchgeführt werden mussten, bzw. auch über Kopf Schweißarbeiten erfolgten. Die belangte Behörde teilte hierbei mit, dass es sich bei den Schweißarbeiten um solche im Rahmen des Kollektivvertrages für Bauarbeiter handelte. Richtig ist aber, dass die steuerfrei behandelten Schweißzulagen im Rahmen des Kollektivvertrages für die Arbeitskräfteüberlassung gewährt wurden und hierbei diese Mitarbeiter jeweils im industriellen Anlagenbau, insbesondere im industriellen Anhängerbau, tätig waren. 6.3. Aus den bisherigen bekannt gegebenen Informationen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist nicht nachvollziehbar, um welche Mitarbeiter es sich überhaupt handelt, aus dem PLB-Bericht sei laut Information des Spruchsenates auch nicht nachvollziehbar, welche Mitarbeiter dies betroffen hat. Ein entsprechendes Vorhalteverfahren wurde gegenüber dem Beschwerdeführer nicht durchgeführt, wobei jedoch die belangte Behörde die Aufgabe hätte, im Rahmen dieses Finanzstrafverfahrens eigene gesonderte Ermittlungen durchzuführen, die den jeweiligen strafrechtlichen Tatbestand entsprechend nachweisen bzw. den Beschwerdeführer entlasten. 7. BUAK-Auszahlungsliste: 7.1. Die Begründung weist weiters aus, dass es zu Urlaubsauszahlungen gekommen sei, welche nicht in die Lohnkonten aufgenommen wurden. Hierzu ist festzuhalten, dass der Vergleich der BUAK-Auszahlungslisten mit dem Lohnkonto von Seiten des Beschwerdeführers nicht erfolgte, vielmehr die Weiterleitung der Auszahlungen zur Erlassung am Lohnkonto jeweils durch die Sekretärin durchgeführt wurde. 7.2. Hier kann dem Beschwerdeführer daher maximal ein Überwachungsverschulden angelastet werden, da er keine Überprüfung der Sekretärin (bei teilweise bis zu 80 Mitarbeitern) durchführte. Darüberhinausgehend ist diese Differenz zwischen den Auszahlungslisten der BUAK und den Lohnkonten dem Beschwerdeführer bisher nicht vorgehalten worden und nicht nachvollziehbar, um welche Mitarbeiter es sich hierbei individuell handelt. 8. Sachbezug Geschäftsführer für Privatnutzung Fahrzeuge: 8.1. Aus den Aussagen des Spruchsenates ist nicht nachvollziehbar, welchen Zeitraum überhaupt die behauptete Privatnutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen betrifft. Eine entsprechende Bekanntgabe wurde von Seiten des Spruchsenates nicht durchgeführt. Es wird bestritten, dass der nunmehr bestrafte Geschäftsführer der betroffene Nutzer von betrieblichen Kraftfahrzeugen für private Zwecke gewesen ist. 8.2. Dies umso mehr, als der Geschäftsführer Einkünfte gem. § 22 Ziff. 2 EStG bezog, somit für ihn nur DB, DZ und Kommunalsteuer anfallen können, wenn tatsächlich ein Entgelt für die Privatnutzung in Form eines Sachbezuges anzusetzen ist. Ein Ansatz von Lohnsteuer ist denkunmöglich und rechtswidrig. 8.3. Auch hier konnte der Spruchsenat die laut Ansicht des Spruchsenates nur vorliegenden minimalen Beträge nicht darstellen, was wiederum zu einer Unnachvollziehbarkeit des strafbestimmenden Wertbetrages führte. 8.4. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einen Sachbezug in seiner jeweiligen Einkommensteuererklärung für eine eventuelle Privatnutzung von Kraftfahrzeugen ansetzte und wurde auf den Veranlagungsakt verwiesen. 9. Abfuhrdifferenzen im Zeitraum 2018-2020: 9.1. Von Seiten des Spruchsenates wurde nicht dargestellt, um welche Abfuhrdifferenzen in welchem Zeitraum es sich jeweils handelte. Dies umso mehr als der Geschäftsführer ***1*** nur für den Zeitraum 16.04.2020 - 23.02.2022 als Geschäftsführer tätig war. 9.2. Bezüglich der Gewerbeberechtigung wird auf die GISA-Abfrage hingewiesen, wo die Arbeitsvermittlung bzw. die Überlassung von Arbeitskräften Gegenstand der Tätigkeit war und diesbezüglich die obigen Vorhaltungen dieser Tätigkeit zuzuordnen sind und die damit in Verbindung stehenden Tätigkeiten steuerfreie Schweißzulagen zulassen. In der Begründung und rechtlichen Würdigung wird der subjektive Tatbestand der Abfuhrdifferenzen von Seiten des Spruchsenates damit begründet, dass "die intern geführten Lohnkonten und die Meldung an das Finanzamt unterschiedliche Beträge aufweisen". Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sämtliche jeweils vorgeschriebenen und sich aus der Lohnverrechnung ergebenden Beträge für die Lohnabgaben meldete. 9.3. Aus der Tabelle auf Seite 2 des Schreibens vom 06.06.2023 zu GZ: ***2*** ist ersichtlich, dass zwischen dem Zeitpunkt der Meldung und der Zahlung nur geringfügige Abstände bestanden. Abfuhrdifferenzen können deshalb nicht vorliegen. Beilage 3: Schreiben vom 06.06.2023 zu GZ: ***2*** 10. Fehlen der nach § 29 Abs. 5 FinStrG erforderlichen Täternennung der nachträglich eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen: 10.1. Es wurde gerügt, dass die strafbestimmenden Wertbeträge nicht nachvollziehbar sind. Hierbei wird in der Begründung des Erkenntnisses genannt, dass die strafbestimmenden Wertbeträge sich auf die Ergebnisse des im Strafakt erliegenden "Betriebsprüfungsberichtes" beziehen. Es ist jedoch ein Betriebsprüfungsbericht nicht vorliegend. 10.2. Es ist unstrittig, dass im Rahmen der Spruchsenatsverhandlung von keinerlei Sicherheitszuschlägen nur strafbestimmenden Wertbeträgen gesprochen wurde. Solche sind auch aus den Einleitungsbescheiden nicht ersichtlich. 10.3. Von Seiten der belangten Behörde wurde unterstellt, dass bei den per Finanzonline eingereichten EDV-mäßigen (teilweise verspäteten) Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 29 Abs. 5 FinStrG die erforderliche Täternennung nicht gegeben sei. Dazu hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 25.09.2023 die unterschriebenen Umsatzsteuervoranmeldungen vorgelegt, welche die Grundlage für die Einreichung per Finanzonline waren. In Hinblick darauf, dass es per Finanzonline nicht denkmöglich ist, Umsatzsteuervoranmeldungen in unterschriebener Form einzureichen, sondern die hierbei zu verwendete Maske Verwendung finden muss, liegt von Seiten des Spruchsenates eine rechtlich unrichtige Würdigung vor. Dies umso mehr, als der steuerliche Vertreter unter Namhaftmachung der jeweiligen Buchhalter bestätigte, dass die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen per Finanzonline erst dann erfolgt, wenn unterschriebene Umsatzsteuervoranmeldungen vorliegen. Dies ist aus dem Organisationshandbuch der Steuerberatungsgesellschaft verpflichtend den Mitarbeitern vorgeschrieben. Von Seiten der belangten Behörde wurde keine Würdigung der eingereichten unterschriebenen Beweismittel durchgeführt. Beweis: Zeugenantrag der Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei 10.4. Hinsichtlich des Mangels der objektiven Tatseite wird auf die Stellungnahme und Rechtfertigung vom 31.07.2023 zu GZ: ***87*** verwiesen. Beilage 4: Rechtfertigung vom 31.07.2023 zu GZ: ***87*** samt Beilagen 11. Beschwerdeanträge: Der Beschwerdeführer stellt somit folgende Beschwerdeanträge: 1. Aufhebung des Erkenntnisses des Spruchsenates vom 26.06.2024 2. Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht samt Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat 12. Schadensgutmachung: Die Strafbemessung ist von Seiten des Gerichtes unvollständig gewürdigt worden, da eine gesamte Schadensgutmachung durchgeführt wurde. Die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist weder schuld- noch tatangemessen." **** In der Beschwerde der Amtsbeauftragten vom 18.7.2024 wird wie folgt ausgeführt: "Sachverhalt: Zu Grunde des Verfahrens liegen die Außenprüfungen (Berichte vom 07.10.2022 und 25.04.2023) und eine amtsinterne Abfrage des Abgabenkontos der ***3*** (ehemalige Adresse: ***13***), bei der verspätet gemeldete Umsatzsteuervoranmeldungen festgestellt wurden. Streitpunkte: Die Beschwerde richtet sich gegen die Höhe der Geldstrafe und der dazugehörigen Ersatzfreiheitstrafe sowie den Schuldspruch. Stellungnahme: 1. Höhe der Geldstrafe und der dazugehörigen Ersatzfreiheitstrafe: Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 378.163,34.- und somit einer maximalen Strafdrohung von € 189.081,67.- wurde eine Geldstrafe von € 32.000.- verhängt. Das entspricht 16,92% der Strafdrohung. Somit wurde die Mindeststrafe von 10% nur knapp überschritten. Der lange Tatzeitraum von 04.2020 bis 01.2022 wurde nicht erschwerend gewertet, obwohl in der Vorlage der Amtsbeauftragten beantragt. Die Höhe der verhängten Strafe erscheint, insbesondere ohne den Milderungsgrund eines Geständnisses, zu gering. Es wird daher beantragt, die Geldstrafe sowie auch die dazugehörige Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu erhöhen. 2. Schuldspruch: Der Schuldspruch wurde mit der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ausgesprochen. Der Verteidiger gab vor und am Anfang der Spruchsenatsverhandlung an, dass die UVAs (konkludente Selbstanzeigen) verspätet aber mit Täternennung eingebracht wurden. Im weiteren Verlauf der Verhandlung stellte sich heraus, dass er diese per Finanzonline eingebracht hat und somit keine Täternennung möglich ist, außerdem liegen der Finanzstrafbehörde die Erklärungen der UVAs vor, welche keine Täternennung haben. Zum Beispiel wurden im kompletten Zeitraum 2020 die UVAs verspätet elektronisch eingebracht. Bspw.: UVA 03/2020 eingebracht am 10.09.2020 elektronisch Einleitung des Strafverfahrens 08.05.2023 Hinterlegung der Einleitung 12.05.2023 Rechtfertigung 06.06.2023 mit beigelegten Ausdrucken aus FinanzOnline Für den gleichen Zeitraum wurde am 02.08.2023 nochmals das Formular U30 für die UVAs eingebracht, welche allesamt keine Täternennung für den Geschäftsführer vorweisen. Es wurde weder erwähnt noch gibt es eine Signatur welche auf eine Täternennung zurückschließen lässt. Erst in der Rechtfertigung vom 25.09.2023 wurden U30 Formulare unterschrieben übermittelt. Der Beschuldigte sagte in der Spruchsenatsverhandlung aus, er habe diese vom Steuerberater per E-Mail erhalten, unterschrieben und eingescannt zurückgesendet. Der Beschuldigte ist außerdem ab 05.08.2020 Geschäftsführer einer 2. Firma (***14***). Bei dieser wurde ab 01/21 die UVAs Großteils pünktlich eingebracht. Der Beschuldigte gibt auch an, dass er für die Zahlungen zuständig war. Es wurde ungefähr ein Drittel der konkludenten Selbstanzeigen nicht fristgerecht bezahlt. Außerdem wurde der Beschuldigte am 16.04.2020 Geschäftsführer der belangten Firma. Zu diesem Zeitpunkt wusste er bereits von der Pandemie und mit welchen Komplikationen diese kommt. Trotzdem hat er nicht die notwendigen Vorbereitungen getroffen, um eine fristgerechte Abgabe sicherzustellen. Der Beschuldigte sagte in der Spruchsenatsverhandlung aus, es könne sein, dass er die Unterlagen nicht rechtzeitig übergeben hat, oder auch nicht. Aus dem vorliegenden Sachverhalt, der sich im Rahmen der Spruchsenatsverhandlung herauskristallisiert hat, wird daher beantragt, die verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen unter den Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu subsumieren. Gegen den Schuldspruch der Abfuhrdifferenzen wird keine Beschwerde erhoben." **** Dem Beschuldigten wurde im Vorverfahren des BFG mit Schreiben der Vorsitzenden vom 26.9.2024 die Beschwerde der Amtsbeauftragten übermittelt, zusätzlich wurden ihm (erneut) die Prüfberichte der beiden Lohnsteuerprüfungen beigelegt und er zur Beantwortung von Fragen der Vorsitzenden aufgefordert: "Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Stand: Umsatzsteuervoranmeldungen: | Abgabe | Zeitraum | Betrag | Fälligkeit | Meldung | Umsatzsteuer | 3/2020 | 20.910,63 | 15.6.2020 | 10.9.2020 | Umsatzsteuer | 4/2020 | 8.404,12 | 15.6.2020 | 8.7.2020 | Umsatzsteuer | 5/2020 | 12.149,32 | 15.7.2020 | 18.8.2020 | Umsatzsteuer | 6/2020 | 26.780,24 | 17.8.2020 | 14.10.2020 | Umsatzsteuer | 7/2020 | 15.383,20 | 15.9.2020 | 4.11.2020 | Umsatzsteuer | 8/2020 | 17.744,27 | 15.10.2020 | 12.11.2020 | Umsatzsteuer | 9/20201 | 15.279,61 | 16.11.2020 | 22.12.2020 | Umsatzsteuer | 10/2020 | 25.812,36 | 15.12.2020 | 14.1.2021 | Umsatzsteuer | 11/2020 | 23.551,62 | 15.1.2021 | 16.3.2021 | Umsatzsteuer | 12/2020 | 24.418,44 | 15.2.2021 | 19.3.2021 | Umsatzsteuer | 1/2021 | 12.731,70 | 15.3.2021 | 7.4.2021 | Umsatzsteuer | 3/2021 | 17.834,95 | 17.5.2021 | 15.6.2021 | Umsatzsteuer | 6/2021 | 55.265,57 | 16.8.2021 | 8.9.2021 | Umsatzsteuer | 7/2021 | 23.598,22 | 15.9.2021 | 11.10.2021 Es wurden demnach 14 Umsatzsteuervoranmeldungen der ***3*** nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen eingereicht und auch die auf die einzelnen Tatzeiträume entfallenden Abgabenschuldigkeiten nicht bei deren Fälligkeit entrichtet. Dazu ergeben sich folgende Fragen: Wer hat die Umsatzsteuervorauszahlungen berechnet? Wer hätte die Voranmeldungen einreichen sollen? Wieso wurden bei Eintritt der Erklärungsverpflichtung keine Voranmeldungen eingereicht? Hatte die Person die die Voranmeldungen erstellen sollte vor Eintritt der Erklärungsverpflichtung alle für die Erklärungslegung erforderlichen Unterlagen? Wer hätte bei Fälligkeit die Überweisungen vornehmen sollen? Wem oblag die Einteilung der Geldmittel der Gesellschaft? Lohnabhängige Abgaben: Zu den verfahrensgegenständlichen Tatzeiträumen wurden folgende Meldungen erstattet: | Abgabe | Zeitraum | Betrag | Fälligkeit | Meldungstag | Entrichtung | L | 4/2020 | 16.098,94 | 15.5.2020 | 15.5.2020 | nein | DB | 4/2020 | 6.118,47 | | | | DZ | 4/2020 | 596,14 | | | | L | 5/2020 | 18.980,91 | 15.6.2020 | 15.6.2020 | nein | DB | 5/2020 | 7.619,64 | | | | DZ | 5/2020 | 742,43 | | | | L | 6/2020 | 23.610,98 | 15.7.2020 | 15.7.2020 | nein | DB | 6/2020 | 10.311,41 | | | | DZ | 6/2020 | 1.004,66 | | | | L | 7/2020 | 26.745,35 | 17.8.2020 | 17.8.2020 | nein | DB | 7/2020 | 1.449,13 9.632,17 | | 10.8.2020 17.8.2020 | Ja nein | DZ | 7/2020 | 141,21 938,49 | | 10.8.2020 17.8.2020 | Ja nein | L | 8/2020 | 13.952,15 | 15.9.2020 | 15.9.2020 | nein | DB | 8/2020 | 208,47 8.098,68 | | 10.9.2020 17.8.2020 | ja nein | DZ | 8/2020 | 2.139,81 789,14 | | 10.9.2020 17.8.2020 | ja nein | L | 9/2020 | 24.082,07 | 15.10.2020 | 14.10.2020 | nein | DB | 9/2020 | 2.005,72 9.808,00 | | 12.10.2020 14.10.2020 | Ja nein | DZ | 9/2020 | 195,42 955,65 | | 12.10.2020 14.10.2020 | Ja nein | L | 10/2020 | 25.499,15 | 16.11.2020 | 13.11.2020 | nein | DB | 10/2020 | 1.826,52 10.772,64 | | 10.11.2020 13.11.2020 | ja nein | DZ | 10/2020 | 177,96 1.049,64 | | 10.11.2020 13.11.2020 | ja nein | L | 11/2020 | 28.874,09 | 15.12.2020 | 15.12.2020 | nein | DB | 11/2020 | 1.525,96 15.936,89 | | 10.12.2020 15.12.2020 | ja nein | DZ | 11/2020 | 148,69 1.552,80 | | 10.12,2020 15.12.2020 | ja nein | L | 12/2020 | 29.320,97 | 15.1.2021 | 18.1.2021 | nein | DB | 12/2020 | 2.314,78 13.079,22 | | 11.1.2020 18.1.2020 | ja nein | DZ | 12/2020 | 225,54 1.274,39 | | 11.1.2020 18.1.2020 | ja nein | L | 1/2021 | 19.859,22 | 15.2.2021 | 15.2.2021 | nein | DB | 1/2021 | 1.858,42 8.060,47 | | 10.2.2021 | Ja nein | DZ | 1/2021 | 181,06 769,68 | | 10.2.2021 | Ja nein | L | 2/2021 | 30.699,77 | 15.3.2021 | 12.3.2021 | nein | DB | 2/2021 | 1.429,14 13.077,43 | | 10.3.2021 12.3.2021 | Ja nein | DZ | 2/2021 | 139,26 1.274,16 | | 10.3.2021 12.3.2021 | Ja nein | L | 3/2021 | 35.543,82 | 15.4.2021 | 15.4.2021 | nein | DB | 3/2021 | 1.089,90 12.312,38 | | 12.4.2021 15.4.2021 | Ja nein | DZ | 3/2021 | 106,20 1.196,66 | | 12.4.2021 15.4.2021 | Ja nein | L | 4/2021 | 1.077,88 | 17.5.2021 | 17.5.2021 | nein | DB | 4/2021 | 1.879,13 371,14 | | 10.5.2021 17.5.2021 | Ja nein | DZ | 4/2021 | 183,08 40,79 | | 10.5.2021 17.5.2021 | Ja nein | L | 5/2021 | 36.846,20 | 15.6.2021 | 15.6.2021 | nein | DB | 5/2021 | 2.358,11 15.495,53 | | 11.6.2021 15.6.2021 | Ja nein | DZ | 5/2021 | 229,76 1.512,91 | | 11.6.2021 15.6.2021 | Ja nein | L | 6/2021 | 48.446,83 | 15.7.2021 | 15.7.2021 | nein | DB | 6/2021 | 2.209,00 18.999,05 | | 9.7.2021 15.7.2021 | Ja nein | DZ | 6/2021 | 215,24 1.851,18 | | 9.7.2021 15.7.2021 | Ja nein | L | 7/2021 | 37.110,54 | 16.8.2021 | 16.8.2021 | nein | DB | 7/2021 | 4.867,60 16.314,10 | | 11.8.2021 16.8.2021 | Ja nein | DZ | 7/2021 | 474,31 1.589,54 | | 11.8.2021 16.8.2021 | Ja nein | L | 8/2021 | 39.636,12 | 15.9.2021 | 15.9.2021 | nein | DB | 8/2021 | 4.058,25 16.974,56 | | 10.9.2021 15.9.2021 | Ja nein | DZ | 8/2021 | 395,39 1.653,96 | | 10.9.2021 15.9.2021 | Ja nein | L | 9/2021 | 36.531,54 | 15.10.2021 | 15.10.2021 | nein | DB | 9/2021 | 2.703,95 14.970,86 | | 11.10.2021 15.10.2021 | Ja nein | DZ | 9/2021 | 263,50 1.458,54 | | 11.10.2021 15.10.2021 | Ja nein | L | 10/2021 | 28.480,66 | | 15.11.2021 | nein | DB | 10/2021 | 2.270,41 12.222,55 | | 10.11.2021 15.11.2021 | Ja nein | DZ | 10/2021 | 221,20 1.190,95 | | 10.11.2021 15.11.2021 | Ja nein | L | 11/2021 | 33.654,44 | 15.12.2021 | 15.12.2021 | nein | DB | 11/2021 | 1.876,49 15.498,76 | | 13.12.2021 15.12.2021 | Ja nein | DZ | 11/2021 | 182,85 1.518,25 | | 13.12.2021 15.12.2021 | Ja nein | L | 12/2021 | 21.961,18 838,39 | 17.1.2022 | 15.1.2022 17.1.2022 | Nein nein | DB | 12/2021 | 3.308,14 12.389,17 | | 10.1.2022 15.1.2022 | Ja nein | DZ | 12/2021 | 322,34 1.202,05 | | 10.1.2022 15.1.2022 | Ja nein Abfuhrdifferenzen: Für die Monate 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11/2020 wurden Abfuhrdifferenzen von jeweils L € 23,83, DB € 9,20 und DZ € 0,90 festgestellt. Für die Monate 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12/2021 wurden Abfuhrdifferenzen von jeweils L € 4.414,95, DB € 1.680,76, DZ € 164,19 festgestellt. Demnach wurden weniger Abgaben monatlich gemeldet und entrichtet als sich aus dem Rechenwerk der Gesellschaft ergaben. Buak laut Liste der Finanzstrafbehörde 04/20 DB € 53,48, DZ € 5,22 06/20 DB € 119,68 DZ € 11,68 07/20 DB € 85,06 DZ € 8,28 08/20 DB € 188,92 DZ € 18,40 09/20 DB € 196,12 DZ € 19,10 10/20 DB € 54,62 DZ € 5,32 11/20 DB € 160,26 DZ € 15,64 12/20 DB € 99,94 DZ € 9,74 07/21 DB € 69,90 07/21 DZ € 6,80 08/21 DB € 22,46 08/21 DZ € 2,18 01/22 DB € 142,24 DZ € 13,87 Schweißzulagen: Dies betraf laut Prüfbericht im Jahr 2020 die Personen: ***18***, ***24***, ***28***, ***33***, ***59***, ***52***, ***37***, ***38***, ***61***, ***63***, ***64***, ***65***, ***68*** und ***70*** Laut Liste 1 der Finanzstrafbehörde haben als Anschuldigungen folgende Beträge Aufnahme in den strafbestimmenden Wertbetrag gefunden: L 7/2020 € 38,76, 11/2020 € 84,28, 12/2020 € 399,80. Kilometergelder: ***71*** 10/2020 L € 56,53, DB € 6,19, DZ € 0,60 PKW Privatnutzung: BMW X 5, BMW 7L, BMW 5L und Mercedes Benz GLE | 12/20 | DB | € 662,23 | | DZ | € 64,52 | 01/21 | DB | € 32,80 | | DZ | € 3,20 | 02/21 | DB | € 32,80 | | DZ | € 3,20 | 03/21 | DB | € 32,80 | | DZ | € 3,20 | 04/21 | DB | € 32,80 | | DZ | € 3,20 | 05/21 | DB | € 32,80 | | DZ | € 3,20 | 06/21 | DB | € 32,80 | | DZ | € 3,20 | 07/21 | DB | € 32,80 | | DZ | € 3,20 Aus den Auszügen des Abgabenkontos ergibt sich, dass monatlich zwei Meldevorgänge gebucht wurden, wobei jeweils die niedrigeren Beträge sofort entrichtet wurden, die höheren jedoch nicht. Wer hat die Lohnverrechnung gemacht? Wieso wurden jeweils zwei Meldungen erstattet? Wieso wurde nur bei einer Meldung auch eine Zahlung vorgenommen? Wer hat die lohnabhängigen Abgaben entrichtet, hätte sie entrichten sollen? Wieso wurden namhafte, in der Buchhaltung ausgewiesene Beträge nicht gemeldet und entrichtet? Zu den Schweißzulagen und Buak Nachforderungen verweisen sie auf eine Sekretärin des Unternehmens, hat sie im Unternehmen die gesamte Lohnverrechnung allein gemacht? Es wird ersucht, Name und ladungsfähige Adresse der Sekretärin bekannt zu geben. Wer hat die Firmenfahrzeuge BMW X5, BMW 7L, BMW 5L und Mercedes-Benz GLE bzw. laut zweitem Prüfbericht Mercedes-Benz 166 und BMW G5X genutzt? Gab es Gespräch mit einem steuerlichen Vertreter zur Frage eines Privatanteiles? Hatten Sie in den fraglichen Zeiträumen einen privaten PKW, wenn ja, welche Marke? Laut Firmenbucheintragung waren Sie von 16.4.2020 bis 1.3.2022 handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***3*** und auch deren Gesellschafter (6.7.2021 bis 3.5.2022)." **** Der Vorhalt wurde mit Stellungnahme der Steuerberatungskanzlei vom 23.10.2024 beantwortet: "VORBRINGEN Beilagen zum Vorhalt: Die Beschwerde des Amtsbeauftragten vom 1 8.07.2024 sowie die Prüfberichte vom 07.10.2022 und 25.04.2023 werden als Beilagen des Vorhaltes vorgelegt. Hierin gab es kein essentielles von bisherigen Beweisen abweichendes Vorbringen. 3. Fragenbeantwortung und Vorbringen: Bezüglich der einzelnen Fragen (vergleiche Seite 2 ff) des Vorhaltes wird folgendes mitgeteilt und als Vorbringen erstattet: 3.1. "Wer hat die Umsatzsteuervorauszahlungen berechnet"? Die Belege werden jeweils vom Sekretariat der Firma ***3*** aufbereitet und dem Steuerberater übermittelt. Der Steuerberater führt die Eingaben auf Grund dieser Belege in seine EDV zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen durch. Somit erfolgt die Berechnung jeweils durch den steuerlichen Vertreter. Diese UVA's werden vom steuerlichen Vertreter dem Unternehmen per Mail zur Prüfung gesandt und um Freigabe gebeten. Der Geschäftsführer unterschreibt die UVA's und sendet sie per Mail an den Steuerberater. Dieser reicht die UVA per Online ein. Beweis: Zeuge ***91***, p.A. ***92*** 3.2. "Wer hätte die Voranmeldungen einreichen sollen"? Die Voranmeldungen werden vom steuerlichen Vertreter dann eingereicht, wenn er ein unterschriebenes Exemplar der Umsatzsteuervoranmeldungen zurückerhalten hat. Somit werden dem jeweiligen Unternehmen die Besteuerungsgrundlagen mit der Bitte um Prüfung mitgeteilt. Gleichzeitig wird auch eine entsprechende Zahlungsaufforderung per Mail an die Sekretärin übermittelt. Beweis: Zeuge ***91***, w.o. 3.3. Wieso wurden bei Eintritt der Erklärungsverpflichtung keine Voranmeldungen eingereicht? Die Einreichung zum Zeitpunkt der Erklärungsverpflichtung erfolgte deshalb verspätet, da die Sekretärin des Unternehmens manchmal noch nicht vollständig sämtliche Unterlagen von den Bauleitern bzw. Mitarbeitern erhalten hatte und diese somit nicht dem Steuerberater weiter übermitteln konnte. Darüberhinausgehend ist ein Erstellungszeitraum durch den Buchhalter von etwa 1 - 2 Tagen erforderlich, weiters erfolgte eine Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung vom steuerlichen Vertreter zur Unterschrift per Mail an den Geschäftsführer. 3.4. "Hatte die Person die die Voranmeldungen erstellen sollte, vor Eintritt der Erklärungsverpflichtung alle für die Erklärungslegung erforderlichen Unterlagen"? Die Übermittlung der Unterlagen erfolgt jeweils durch persönliche Abgabe der Belegordner beim steuerlichen Vertreter. Der Abgabezeitpunkt dieser Belege ist jedoch nicht vermerkt, sodass nicht feststellbar ist, ob die Belege vollständig vor dem jeweiligen Fälligkeitszeitraum vorhanden waren. Auf Grund der Größe des Unternehmens fehlten in der Regel einige Belege von den Bauleitern und wurde eine verspätete Übermittlung durchgeführt. 3.5. "Wer hätte bei Fälligkeit die Überweisungen vornehmen sollen?" Die Überweisungen werden jeweils durch die Sekretärin des Unternehmens durchgeführt, wobei die Sekretärin eine entsprechende Mitteilung per Mail in Form der monatlich zu überweisenden Abgaben vom steuerlichen Vertreter erhält. 3.6. "Wem oblag die Einteilung der Geldmittel der Gesellschaft?" Die Einteilung der Geldmittel wurde jeweils durch die zuständige Sekretärin durchgeführt, wobei im Falle des Fehlens von Geldmitteln die Sekretärin dem Geschäftsführer dies mitteilte und dieser sodann bei offenen Kundenforderungen Zahlungen verlangte. 4. Auf Seite 7 des Vorhaltes wird festgehalten, dass hinsichtlich der Lohnabgaben 4.1. Abfuhrdifferenzen: a) im Jahre 2020 L € 23,83, DB € 9,20, DZ € 0,90 sowie b) im Jahre 2021 L € 4.414,95, DB € 1.680,76, DZ € 164,19 als Abfuhrdifferenzen festgestellt worden seien. 4.2. Abfuhrdifferenzen nicht im Verschulden des Geschäftsführers: Die vorgenannten Abfuhrdifferenzen ergaben sich aus der nachträglichen Änderung der Lohnverrechnung, insbesondere dem Fehlen bestimmter erklärungsbedingter Voraussetzungen und wurde deshalb eine nachträgliche Berichtigung durchgeführt. Die Abfuhrdifferenzen und detaillierten Beträge wurden somit ohne Zutun des Geschäftsführers von Seiten der BUAK gemeldet. Die vorgenannten Abfuhrdifferenzen ergaben sich aus den von der BUAK errechneten Beträgen an L, DB und DZ, die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse von dieser zu berechnen und dem zuständigen Finanzamt zu melden und zu bezahlen sind. 5. Schweißzulagen: 5.1. Hinsichtlich der Schweißzulagen ist festzustellen, dass die strafbestimmenden Wertbeträge hier äußerst gering zu bezeichnen sind und darüberhinausgehend keine Berücksichtigung der fachlichen Einwendungen (Erfüllung der gesetzmäßigen Tatbestände für die steuerlich begünstigte Abrechnung der Schweißzulagen) erfolgte. Dies insbesondere auch deshalb, da dem Beschwerdeführer die Feststellungen gar nicht bekannt waren. 5.2. Der Beschwerdeführer wurde weder von der Abgabenbehörde noch vom Masseverwalter aufgefordert, die Begründungen für die Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigungen für die Schweißzulagen vorzulegen. Zu diesem Zweck ist festzuhalten, dass nur bei über das normale Ausmaß hinausgehende Tätigkeiten zu Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen führen, die steuerlich begünstigt sind. Zu diesem Zweck hat die belangte Behörde diese Besteuerungsgrundlagen zu hinterfragen und im Rahmen eines Vorhaltes vom Geschäftsführer den Nachweis des Vorliegens der besonderen Bedienungen zu verlangen. Dies wurde nicht durchgeführt. 5.3. Der Beschwerdeführer wusste nicht, dass eine Prüfung der lohnabhängigen Abgaben durchgeführt wurde, da er zum Zeitpunkt des Insolvenzverfahrens bereits längerer Zeit nicht mehr Geschäftsführer war. Der Masseverwalter hat mit ihm diesbezüglich keinen Kontakt gepflegt. Die Voraussetzungen für ein strafrechtliches Verhalten sind deshalb auch nicht gegeben. 6. Kilometergelder: Auch hinsichtlich der Kilometergelder handelt es sich um geringfügige Abweichungen, wo sachlich nicht geklärt wurde, woher sich diese Abweichungen ergaben. Der jeweilige Prüfungsbericht war dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Er konnte deshalb auch eine entsprechende Aufklärung der behaupteten Differenzen nicht durchführen. 7. PKW: 7.1. Privatnutzung: Hinsichtlich der PKW-Privatnutzung wird vorgebracht, dass eine solche Privatnutzung niemals dem Berufungswerber vorgehalten wurde. Er konnte auch nicht im Ermittlungsverfahren der Finanzstrafbehörde seine Beweise vorlegen und ist diesbezüglich ein Verfahrensmangel vorliegend. Die Nutzungen der Kraftfahrzeuge sind laut vorliegenden Informationen wie folgt gewesen. 7.2. BMW X5 - Geschäftsführer BMW 5 - Disponent ***93*** Mercedes Benz GLE - Geschäftsführer Mercedes Benz 1 66 - Disponent ***93*** BMW G5X - Geschäftsführer Zeitraum: Der jeweilige Zeitraum ist dem Beschwerdeführer nicht erinnerlich. 7.3. "Privatanteil": Ergänzend sei festgehalten, dass ein Privat-PKW im Familienverband vorhanden war, wobei es sich um eine Mittelklasse Limousine Volkswagen VW Passat handelte, welche auf die Ehegattin zugelassen war. Zum Nachweis wird der Zulassungsschein vorgelegt. Beweis: Zulassungsschein VW Passat 7.4. Sachbezüge: In Hinblick darauf, dass es sich bei sämtlichen Kraftfahrzeugen um Firmenfahrzeuge handelte, weiters die jeweils nutzenden Personen im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig waren, stellte sich die Frage des "Privatanteiles" nicht. Vielmehr wurde ein Sachbezug von Seiten des steuerlichen Vertreters angefragt, was jeweils verneint wurde, da laut den Vereinbarungen mit den Dienstnehmern eine Privatnutzung nicht zulässig war. 8. Zeugenantrag ***85*** ***84***: Die ladungsfähige Adresse von Frau ***84*** lautet: ***94***. 9. Frage: "Wieso wurden namhafte, in der Buchhaltung ausgewiesene Beträge nicht gemeldet und entrichtet?": 9.1. Die Frage ist nicht nachvollziehbar, um welche "namhaften in der Buchhaltung ausgewiesenen Beträge" es sich hierbei handelt weshalb um Konkretisierung ersucht wird. 9.2. Im Vorhaltsverfahren wird vorgehalten, dass "namhafte, in der Buchhaltung ausgewiesene Beträge nicht gemeldet und entrichtet" wurden. Es ist festzuhalten, dass die Durchführung der Lohnverrechnung durch den steuerlichen Vertreter erfolgt, dieser sodann im Rahmen seines EDV-Programmes automatisiert, eine Überspielung der Lohnabgaben samt den weiters in Verbindung stehenden Löhne und Gehältern in das Rechnungswesen der Gesellschaft durchführt. Gleichzeitig mit der Abrechnung werden jeweils die monatlichen Abgaben dem Unternehmen zur Entrichtung übermittelt. 10. Zwei Meldevorgänge monatlich: 10.1. Eine nunmehrige Überprüfung des Abgabenkontos hat ergeben, dass 2 Meldevorgänge durchgeführt wurden, wobei- - 1 Meldevorgang hinsichtlich des größeren Betrages von der Sekretärin bzw. dem steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers und eine weitere Meldung durch die Bauarbeiter, Urlaubs- und Abfertigungskasse hinsichtlich der bei ihr abgerechneten Entgelte erfolgte. 10.2. Die Lohnverrechnung wurde vom steuerlichen Vertreter auf Grund der per Mail bzw. schriftlich übermittelten Angaben erstellt. Die sich aus den Abrechnungen ergebenden Abgaben und Beiträge wurden vom steuerlichen Vertreter nach Unterfertigung durch den Geschäftsführer dem zuständigen Finanzamt gemeldet. Gleichzeitig wurde eine Meldung der zu zahlenden Beträge als "Mitteilung der monatlichen Abgaben" an die Sekretärin des Unternehmens übermittelt. Sollten noch weitere Fragen bestehen, so ersuchen wir um einen weiteren Fragenvorhalt." **** In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2024 wurde wie folgt vorgehalten und festgestellt: "Bekanntgeben wird, dass der als Zeuge ***79*** als Mitarbeiter der Kanzlei ***88*** auch als Vertreter (Vertr.) des anwesenden Beschuldigten (Besch.) fungiert. Die Vorsitzende (V) begrüßt die anwesenden Parteien und erteilt dem Berichterstatter das Wort, der den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt. Der Vertreter verweist auf das schriftliche Vorbringen in den Beschwerden sowie den Schriftsätzen vom 25.09.2023, 31.07.2023, 05.09.2023 und 06.06.2023. Die Amtsbeauftragte (AB) verweist auf die Vorlage an den Spruchsenat, ihre Replik sowie die Beschwerden der AB. V: Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen haben Sie angegeben: monatlich netto € 3.800,00, Sorgepflichten für 3 Kinder, kein Vermögen. Besch.: Das ist richtig. Die AB hat in ihrer Beschwerde nunmehr vorgebracht, dass sie der Ansicht sei, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen Hinterziehungen vorliegen. Sollte der Senat auch zu dieser Ansicht kommen, wäre das Erkenntnis des Spruchsenates wegen Unzuständigkeit aufzuheben, das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen und ein gerichtliches Finanzstrafverfahren zu führen. Gibt es dazu allenfalls eine geänderte Verfahrenseinlassung? Besch.: Nein. V: Sie fungierten ab 16.4.2020 bis 23.2.2022 als Geschäftsführer und waren ab 6.7.2021 auch alleiniger Gesellschafter. Am TT.10.2022 wurde über die ***3*** ein Konkursverfahren eröffnet. Die ***90*** fungierte bereits seit 2017 als steuerlicher Vertreter. Als Sie Geschäftsführer wurden, wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen bereits von diesem steuerlichen Vertreter erstellt. Haben Sie ein System übernommen, dass Sie die Voranmeldungen zunächst zugeschickt bekommen und unterfertigen? Besch.: Ja, ich habe die Steuerberatungskanzlei schon mit der Gesellschaft übernommen. Die Voranmeldungen werden vom Steuerberater gemacht. Ich bin in der Baubranche, ich habe nicht immer pünktlich alle Rechnungen. V: Auf meinen Vorhalt wurde geantwortet: Die Einreichung zum Zeitpunkt der Erklärungsverpflichtung erfolgte deshalb verspätet, da die Sekretärin des Unternehmens manchmal noch nicht vollständig sämtliche Unterlagen von den Bauleitern bzw. Mitarbeitern erhalten hatte und diese somit nicht dem Steuerberater weiter übermitteln konnte. Darüberhinausgehend ist ein Erstellungszeitraum durch den Buchhalter von etwa 1 - 2 Tagen erforderlich, weiters erfolgte eine Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung vom steuerlichen Vertreter zur Unterschrift per Mail an den Geschäftsführer. Wussten Sie demnach, dass die verfahrensgegenständlichen Voranmeldungen nicht fristgerecht eingereicht werden? Besch.: Ja, ich weiß, dass bis zum 15. des zweitfolgenden Monats Voranmeldungen eingereicht hätten werden müssen. Ich habe oft auch Termine mit den Bauleitern auf den Baustellen und kann erst dann Rechnung legen nach erfolgter Kollaudierung. V: Sie haben vor den Zeitpunkten der Meldeverpflichtungen nicht alle Rechnungen an den Steuerberater übermittelt? Besch.: Ja, genau so ist es. V: Die Geldmittel haben Sie eingeteilt, aber die Sekretärin soll die Zahlungen in ihrem Auftrag durchgeführt haben. Wieso wurden die Vorauszahlungen nicht bei Meldung entrichtet? Finanzielle Engpässe? Besch.: Ja, die Geldmittel habe ich eingeteilt. Besch.: Die Sekretärin hat lediglich in den Computer getippt, die Freigabe der Zahlung ist durch mich erfolgt. Die Vorauszahlungen sind bei Fälligkeit nicht geleistet worden, weil ich nicht wusste in welcher Höhe sie angefallen sind. Ja, es hat auch finanzielle Engpässe gegeben. Ich habe in der Folge aber stets Nachzahlungen geleistet. V: Die Umsatzsteuer wurde in der Folge entrichtet. Es liegt dazu volle Schadensgutmachung vor.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300049/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300049.2024
Stammnummer
146806
Gültig
10.12.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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