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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300049/2024

Aufhebung wegen gerichtlicher Zuständigkeit, da nach Ansicht des Senates Abgabenhinterziehungen vorliegen - verfahrensleitende Verfügung; bei behaupteter konkludenter Selbstanzeige wurde keine Täternennung des Beschuldigten vorgenommen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300049/2024vom 10.12.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

V: Zur Lohnverrechnung: Wer hat die Lohnverrechnung gemacht? Im Unternehmen Frau ***85*** ***84*** oder der Steuerberater? Besch.: Frau ***84*** hat die Daten zur Lohnverrechnung an den Steuerberater geschickt. Die Lohnverrechnung hat dann die Steuerberatungskanzlei gemacht. V: War Frau ***84*** bereits in der Firma beschäftigt, als Sie Gf. wurden? Besch.: Ja. V: Für 4-12/2020 bezieht sich jeweils ein strafbestimmender Wertbetrag von L € 23,83, DB € 09,20 und Dz € 0,90 auf Abfuhrdifferenzen (Summen L € 214,47, DB € 82,80, DZ € 8,10). Dem stehen folgende gemeldete Beträge gegenüber L € 207.164,61, DB € 100.707,70, DZ € 11.731,97. Die Differenzen sind demnach im Verhältnis zu den gemeldeten Beträgen sehr gering. Wissen Sie warum in den Lohnkonten höhere Beträge aufgeschienen sind als abgeführt wurden? Besch.: Ich kann dazu keine Angaben machen. Ich habe Stundenaufzeichnungen vom Bauleiter der Sekretärin gegeben, kann aber zu den Abfuhrdifferenzen nichts sagen. V.: Es gibt ab 7/2020 jeden Monat zwei Meldungen zur DB und DZ. Dazu gibt es eine Beantwortung auf meinen Vorhalt, die nicht klar ist. Es kann doch nicht die BUAK direkt für sie eine zweite Meldung an das Finanzamt erstatten? Wie war das wirklich? Vertreter: Dieses Unternehmen unterliegt der BUAK, es gibt daher 2 Formen der Lohnverrechnung. Einerseits werden Meldungen durch meine Kanzlei hinsichtlich lohnabhängiger Abgaben der Gesellschaft durchgeführt und andererseits gibt es Auszahlungen der BUAK und dazu gesonderte Meldungen hinsichtlich DB und DZ jeweils an das FAÖ. Mit diesen Berechnungen hatte der Besch. nichts zu tun. V: In jedem Monat gibt es auch Nachforderungen aus BUAK Aufstellungen zu Urlaubsauszahlungen, 11/2020 und 12/2020 aus dem Titel Schweißzulagen, 10/2020 aus dem Titel Reisen/Dienstreise und 11 und 12/2020 aus der Zurverfügungstellung der Firmen KFZ. Urlaubsauszahlungen wurden demnach nicht in die monatliche Abgabenberechnung aufgenommen? Wieso? Wer hätte dies erfassen sollen? Wussten Sie davon? Vertreter: Die Urlaubsauszahlungen betreffen wiederum die Schiene BUAK. Dazu kann von Seiten des Besch. nichts gesagt werden, weil die diesbezügliche Abrechnung nicht er gemacht hat. V.: Zu den Schweißzulagen wenden Sie ein, dass Sie damit nicht befasst waren. Zu den Kilometergeldern wurde im Monat 12/2020 die Bemessungsgrundlage von € 634,90 auf € 793,66 erhöht, dies nach Stichprobenprüfung der Fahrtenbücher. Kontrollen dazu haben Sie wahrscheinlich nicht selbst gemacht? Besch.: Kontrollen der Fahrtenbücher habe ich nicht gemacht. Mit den Schweißzulagen war ich auch nicht befasst. Ich weiß nicht, was ein Schweißer macht, ob er am Gelände arbeitet oder im LKW. Wenn er in einem Tankwagen arbeitet, unterliegt er einem höheren Arbeitsdruck, dann fällt eine Schweißzulage an. V: Wer hat das bestimmt? Besch.: Die Mitarbeiter haben für diese Fälle eine Schweißzulage geltend gemacht. V: Sie haben zu der Geltendmachung gesagt, das geht oder nicht oder an den Steuerberater weitergeleitet? Besch: Ich habe die Belege angenommen und sie dem Steuerberater weitergegeben. Vertreter: Ob eine Schweißzulage zusteht oder nicht ergibt sich bereits aus der Aufnahme eines Arbeiters für ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet. Es werden die Arbeitsmodalitäten auch vor Arbeitsaufnahme bereits mitgeteilt. V: Und dazu war der Prüfer dann der Ansicht, dass diese Schweißzulagen nicht zustehen, da es keinen entsprechenden Nachweis gegeben hat? Vertreter: Das weiß mein Mandant nicht, da er ja bei der Lohnsteuerprüfung nicht dabei war und sie bereits mit dem Masseverwalter stattgefunden hat und dies Monate nach dem Ausscheiden meines Mandanten als Gf. Unterlagen wurde weder vom Prüfer noch vom Masseverwalter dazu angefordert. V.: Im Monat Dezember 2020 sollen Ihnen nach den Prüfungsausführungen Firmen PKWs zur Verfügung gestellt worden sein. BMW X 5, BMW 7 L; BMW 5 L und Mercedes Benz GLE. Nach Ihrer Stellungnahme hatten Sie den BMW X 5 und den Mercedes Benz GLE sowie der Disponent ***93*** den BMW 5. Damit fehlt noch der BMW 7 L. Wer ist den gefahren? Vertreter: Dies kann nicht zutreffen, dass für alle 4 Fahrzeuge im Dezember eine Privatnutzung stattgefunden haben soll. Es hat immer nur ein Fahrzeug von den genannten gegeben. Zuerst den Mercedes Benz GLE und dann der BMW X 5. In der privaten Steuerklärung wird auch ein Sachbezug dazu versteuert. V.: gibt bekannt, dass die gesamte Nachforderung dazu lt. PB den Monat Dezember 2020 betrifft DB im Ausmaß von € 662,23, DZ im, Ausmaß von € 64,52. Vertreter: Das ist für mich denkunmöglich, dass auf in einem Monat eine Hinzurechnung von € 16.980,16 vorzunehmen ist. V: Der Prüfer hat diese Zurechnung in seinem Bericht ausgewiesen. Es mag sein, dass dies die Monate 1-12/2020 betrifft, aber das ist nicht die Anlastung. Ich kann nur aus der Aktenlage vorhalten. Die Steuerberatungskanzlei hat Ihnen jeweils monatlich einen Erlagschein zur Entrichtung der Abgaben geschickt? Besch.: Ja, ich habe monatlich eine Mail bekommen, was zu entrichten ist. AB: Wer war Ihr Ansprechpartner in der ***88***? Besch.: Es kommt darauf an - ***79*** oder ***78*** und für Buchhaltung und Lohnverrechnung wieder eine andere Person. AB: Wer war ihr Ansprechpartner für UVAen? Besch.: ***78*** oder Frau ***80***. AB: Haben Sie mit ihren Ansprechpartnern darüber gesprochen, dass die UVA regelmäßig verspätet eingereicht werden? Besch.: Ja, aber ich habe die Unterlagen nicht bekommen. AB: Haben Sie mit ihren Geschäftspartnern darüber gesprochen, dass Sie die Unterlagen nicht rechtzeitig bekommen? Besch.: Ja. AB: Sie haben in Ihrer schriftlichen Rechtfertigung geschrieben, dass Ihnen die Stundenauflistungen nicht rechtzeitig übergeben wurden. Besch.: Ja. Bei manchen Baustellen bekomme ich Unterlagen vom Polier und bei manchen Baustellen von Bauleitern. V: Für 2021 wurden als strafbestimmender Wertbetrag wieder Abfuhrdifferenzen angesetzt. Dies sind pro Monat an Lohnsteuer € 4.414,95, DB € 1.713.57 und DZ € 167,38. In Summe im Jahr 2021 an L € 52.973,34, DB € 20.169,15 und Dz € 1,970,24. Dem stehen gemeldete lohnabhängige Abgaben in folgender Höhe gegenüber: L € 369.848,20, DB € 186,594,54, DZ € 18.172,86. Für 4/2021 wurden jedoch außergewöhnlich geringen lohnabhängige Abgaben gemeldet: L € 1.077,88, DB € 2.250,27, DZ € 223,87 zu sonst zwischen € 30.000 und mehr als € 40.000 an Lohnsteuer. Dazu wird vorgebracht: Die vorgenannten Abfuhrdifferenzen ergaben sich aus der nachträglichen Änderung der Lohnverrechnung, insbesondere dem Fehlen bestimmter erklärungsbedingter Voraussetzungen und wurde deshalb eine nachträgliche Berichtigung durchgeführt. Wurde diese Berichtigung durch den steuerlichen Vertreter veranlasst? Wenn man nach Einreichung einer Erklärung bemerkt, dass mehr Abgaben angefallen sind als gemeldet wurden, hat man eine weitere Meldung vorzunehmen. Im Jahr 2020 sind die Abfuhrdifferenzen eher gering gewesen, nicht aber eben 2021. Besch.: Ich kann mich an den April 2021 nicht erinnern. Ich weiß nicht, warum in diesem Monat so geringe Beträge gemeldet wurden. Zu den Abfuhrdifferenzen kann ich ebenfalls nichts sagen. Vertreter: Auch wir können uns diese Abfuhrdifferenzen nicht erklären. V.: Ich habe die Prüferin telefonisch kontaktiert und sie gefragt, ob sie die für 2021 festgestellten Abfuhrdifferenzen aus ihrem Arbeitsbogen näher konkretisieren kann. Sie hat dazu lediglich darauf verweisen, dass wie bei der Bezeichnung "Abfuhrdifferenzen" üblich Unterschiede zwischen den von ihr eingesehenen Lohnkonten und den in Summe für 2021 gemeldeten lohnabhängigen Abgaben in der genannten Größenordnung bestanden haben sollen. Geladen habe ich sie für die heutige Verhandlung noch nicht. Vertreter: Die Betriebssummenblätter sind die Summe aller Lohnkonten. Demnach müsste es ein Rechenfehler in der EDV sein. Es könnte nur eine Differenz zwischen Betriebssummenblatt und geleistete Zahlungen an die Finanz sein. Das müsste doch im Akt der Prüferin sein. V.: Die Prüferin kommt von der Gebietskrankenkasse. Auch Akten der Gebietskrankenkasse wie Arbeitsbögen von GPLA-Prüfern der Finanz enthalten jeweils diese Unterlagen, die Prüfer dort ablegen. Die Prüferin hat erklärt, dazu keine weiteren Unterklagen vorlegen zu können. V.: an den Besch: Sie persönlich hatten mit der Lohnverrechnung auch 2021 nichts direkt zu tun? Besch.: Ja, ich kann mir das nicht erklären. V.: Nachverrechnung der BUAK Auszahlungsdifferenzen: Dies betrifft die Monate 7 und 8/2021 7/2021 DB € 69,90, DZ € 6,80, 08/21 DB € 22,46, DZ € 2,18 Besch.: Dazu verweise ich auf mein Vorbringen zum Jahr 2020. V: Überlassung der Firmenfahrzeuge: 2021: Mercedes Benz 166 und BMW G5X 01/21 DB € 32,80, DZ € 3,20, 2/2021 DB € 32,80, DZ € 3,20, 03/21 DB € 32,80, DZ € 3,20, 04/21 DB € 32,80, DZ € 3,20, 05/21 DB € 32,80, DZ € 3,20, 06/21 DB € 32,80, DZ € 3,20, 07/21 DB € 32,80, DZ € 3,20 V: Dies wäre von der Betragshöhe realistischer - gibt es auch dazu einen Sachbezug der bei der Einkommensteuer berücksichtig wurde? Vertr.: Ja, ich verweise auf das Vorbringen zum Jahr 2020. AB: Wozu haben Sie die Firmenfahrzeuge genutzt oder wurden die Firmenfahrzeuge genutzt? Besch.: Mein Disponent brauch ebenfalls ein Fahrzeug für die Kundenkontakte. AB: Waren diese Fahrzeuge schon in der Firma vorhanden als Sie Gf. wurden oder haben Sie sie gekauft? Besch.: Ich glaube, ein Wagen oder zwei waren schon vorhanden. V: Es wurde soeben gesagt, dass die Fahrzeuge hintereinander Einsatz fanden. Waren dies alles Leasingfahrzeuge oder wurden sie gekauft? Besch.: Leasing oder auf Kredit gekauft. AB: Wer hat die Fahrzeuge ausgewählt? Besch.: BMW X5 habe ich selbst ausgewählt. AB: Ihrer Familie stand ein VW PAssat zur Verfügung? BEsch.: Es gibt noch immer einen. AB: Haben Sie die beiden BMW und den Mercedes auch privat genutzt? Besch: Eigentlich nicht, die Kindersitze sind im Privatauto montiert. AB: Sie haben vorgebracht, dass Sie einen Sachbezug in Ihren Einkommenssteuererklärung angesetzt haben. War dies auch 2020 und 2021? Besch.: Ja. AB: In Ihrem bisherigen Vorbringen, habe ich das so gelesen, dass einerseits die Abfuhrdifferenzen durch die BUAK entstanden sind und dass die Urlaubslisten nicht an die Lohnverrechnerin übermittelt wurden. Vertreter: Die Sekretärin macht eine Urlaubsanforderung bei der BUAK unter Angabe der Urlaubstage des Mitarbeiters und der Mitarbeiter erhält den Nettobetrag von der BUAK ausbezahlt und gleichzeitig führt die BUAK die Abgaben an das FA ab. Die Urlaubsmeldung an die BUAK hätte von der Sekretärin an die Lohnverrechnung der Steuerberatungskanzlei übermitteln werden sollen. Dann wären sie auch in das Lohnkonto des entsprechenden Mitarbeiters aufgenommen worden. AB: Zu den Abfuhrdifferenzen wurde in der Stellungnahme auf den Vorhalt der Vorsitzenden auf mögliche Berichtigungen verwiesen. Was könnte dies sein? Vertreter: Dies könnten Änderungen der BUAK sein, die wir nicht kennen. Ich verweise auf den GKK-Prüfungsakt, dort sollte dies ersichtlich sein. V.: Entbinden Sie ***79*** von der Verschwiegenheit? Besch.: ***79*** wird von der Verschwiegenheit entbunden. Beginn der Zeugeneinvernahme: 12:00 Uhr ***91*** (Z 1), geb. am ***81***, ladbar per Adresse ***92***, fremd, gibt nach WE an: V: Zur verspäteten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen wurde auf meinen Vorhalt folgendes Vorbringen erstattet: "Die Belege werden jeweils vom Sekretariat der Firma ***3*** aufbereitet und dem Steuerberater übermittelt. Der Steuerberater führt die Eingaben auf Grund dieser Belege in seine EDV zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen durch. Somit erfolgt die Berechnung jeweils durch den steuerlichen Vertreter. Diese UVA's werden vom steuerlichen Vertreter dem Unternehmen per Mail zur Prüfung gesandt und um Freigabe gebeten. Der Geschäftsführer unterschreibt die UVA's und sendet sie per Mail an den Steuerberater. Dieser reicht die UVA per Online ein. Die Voranmeldungen werden vom steuerlichen Vertreter dann eingereicht, wenn er ein unterschriebenes Exemplar der Umsatzsteuervoranmeldungen zurückerhalten hat. Somit werden dem jeweiligen Unternehmen die Besteuerungsgrundlagen mit der Bitte um Prüfung mitgeteilt. Gleichzeitig wird auch eine entsprechende Zahlungsaufforderung per Mail an die Sekretärin übermittelt." Was sagen Sie dazu? Z 1: Das ist richtig. V: Wieso wurden bei Eintritt der Erklärungsverpflichtung keine Voranmeldungen eingereicht, war die nächste Frage? Dies betrifft die Monate 3-12/2020 und 1, 3, 6, 7/2021. 2, 4/2021 wurden fristgerecht gemeldet und für 5/2021 ist eine Gutschrift angefallen. Parteienvorbringen: Die Einreichung zum Zeitpunkt der Erklärungsverpflichtung erfolgte deshalb verspätet, da die Sekretärin des Unternehmens manchmal noch nicht vollständig sämtliche Unterlagen von den Bauleitern bzw. Mitarbeitern erhalten hatte und diese somit nicht dem Steuerberater weiter übermitteln konnte. Darüberhinausgehend ist ein Erstellungszeitraum durch den Buchhalter von etwa 1 - 2 Tagen erforderlich, weiters erfolgte eine Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung vom steuerlichen Vertreter zur Unterschrift per Mail an den Geschäftsführer. Vorhalt: Hatte die Person die die Voranmeldungen erstellen sollte, vor Eintritt der Erklärungsverpflichtung alle für die Erklärungslegung erforderlichen Unterlagen? Parteienvorbringen: Die Übermittlung der Unterlagen erfolgt jeweils durch persönliche Abgabe der Belegordner beim steuerlichen Vertreter. Der Abgabezeitpunkt dieser Belege ist jedoch nicht vermerkt, sodass nicht feststellbar ist, ob die Belege vollständig vor dem jeweiligen Fälligkeitszeitraum vorhanden waren. Auf Grund der Größe des Unternehmens fehlten in der Regel einige Belege von den Bauleitern und wurde eine verspätete Übermittlung durchgeführt. Z 1: Ja. Der 15. des zweitfolgenden Monats ist aber keine beliebige und erstreckbare Frist, haben Sie mit dem Beschuldigten darüber gesprochen, dass dieser Termin einzuhalten ist? Z 1: Ja. AB: Haben Sie mit dem Gf. darüber gesprochen, ob eine Selbstanzeige eingereicht werden soll? Z 1: Nein, unserer Ansicht nach ist die Einreichung der UVA über Finanzonline eine Selbstanzeige die strafbefreiend für alle beteiligten Personen ist. V: Parteienvorbringen: "Die Lohnverrechnung wurde vom steuerlichen Vertreter auf Grund der per Mail bzw. schriftlich übermittelten Angaben erstellt. Die sich aus den Abrechnungen ergebenden Abgaben und Beiträge wurden vom steuerlichen Vertreter nach Unterfertigung durch den Geschäftsführer dem zuständigen Finanzamt gemeldet. Gleichzeitig wurde eine Meldung der zu zahlenden Beträge als "Mitteilung der monatlichen Abgaben" an die Sekretärin des Unternehmens übermittelt." Waren Sie persönlich auch mit der Lohnverrechnung befasst? Z 1: Nein, ich persönlich war nicht mit der Lohnverrechnung befasst. V: Wieso waren in der Buchhaltung höhere Abgaben ausgewiesen als gemeldet und entrichtet wurden "Thema Abfuhrdifferenzen"? Z 1.: Dazu verweise ich auf das bisherige Vorbringen. V.: Nachverrechnung der BUAK Auszahlungsdifferenzen: Dies betrifft 2020 alle Monate und die Monate 7 und 8/2021 Z 1.: Ich verweise auf das bisherige Vorbringen. V: Überlassung der Firmenfahrzeuge 2020: Dies betrifft 12/2020 BMW X 5, BMW 7 L, BMW 5 L und Mercedes Benz GLE 2021: Mercedes Benz 166 und BMW G5X 01/21 DB € 32,80, DZ € 3,20, 2/2021 DB € 32,80, DZ € 3,20, 03/21 DB € 32,80, DZ € 3,20, 04/21 DB € 32,80, DZ € 3,20, 05/21 DB € 32,80, DZ € 3,20, 06/21 DB € 32,80, DZ € 3,20, 07/21 DB € 32,80, DZ € 3,20 Dazu wurde folgende Nutzung vorgebracht: BMW X 5 - Geschäftsführer, BMW 5 - Disponent ***93***, Mercedes Benz GLE - Geschäftsführer, Mercedes Benz 166 - Disponent ***93***, BMW G5X - Geschäftsführer Z 1.: Dazu verweise ich auch auf das bisherige Vorbringen. AB: Seit wann waren Sie für die ***3*** bzw. die ***82*** tätig? Z 1: Seit 2017. V: Die ***3*** wurde am 15.11.2017 im Firmenbuch erfasst und die ***95*** fungierte eben ab 2017 bereits als steuerliche Vertreterin. Der Besch. wurde am 16.04.2020 Gf. AB: Seit der Besch. Gf. der ***3*** war, welche Aufgaben hatten Sie? Z 1: Ich bin seit 2020 und 2021 der zuständige Teamleiter für die ***3*** gewesen, wobei die Bilanzerstellung durch ***78***, die Erstellung der Buchhaltung durch Frau ***80*** und die Erstellung der Lohnverrechnung durch Frau ***83*** erfolgte. AB: Ist die ***88*** für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen des Besch. zuständig? Z 1: Das kann ich nicht sagen, weil ich diese Erklärungen nicht selbst erstellt habe. V: Sie haben gesagt, es gibt einen Sachbezug, dies wissen Sie von wem? Z 1: Das weiß ich vom zuständigen Sachbearbeiter ***78***. Ich selbst erstelle keine Steuererklärungen. AB: Wenn ein Sachbezug angeführt wurde, in welcher Kennzahl würde ich ihn erkennen? Z 1: Das kann ich nicht beantworten, weil ich keine Steuererklärungen erstelle. Ende der Zeugeneinvernahme: 12:14 Uhr Beginn der Zeugeneinvernahme: 12:15 Uhr ***85*** ***84*** (Z 2): geb. am ***86***, Adresse im Akt, fremd, gibt nach WE an: V.: Sie waren von wann bis wann bei der Firma ***3*** beschäftigt? Z 2: Ich war von März oder April 2018 bis März oder April 2022 bei der ***3*** beschäftigt. V.: Was war ihr Aufgabengebiet in der Gesellschaft? Hatten Sie mit Buchhaltungsagenden zu tun? Z 2: Ich habe Rechnungen geschrieben und Rechnungen von Gf. bekommen. V: Diese Unterlagen haben Sie gesammelt und dem Steuerberater weitergegeben? Z 2: Ja. V: UVAen hat der Steuerberater erstellt? Genauso auch die Lohnverrechnung? Z 2: Ja. V.: Haben Sie Unterlagen an den Steuerberater weitergegeben? Z 2: Ja. V: Haben Sie Überweisungen an das Finanzamt getätigt? Z 2: Zu den Überweisungen habe ich die Eingaben gemacht. Den TAN hatte der Gf., er hat letztlich die Entscheidung zur Überweisung getroffen. V: Wussten Sie, dass Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bei Fälligkeit geleistet werden und die Meldungen nicht bei Fälligkeit erstattet werden? Z 2: Ich weiß, dass am 15. des zweitfolgenden Monats UVZ zu leisten sind. V: Wissen Sie, dass das in diesem Unternehmen nicht so war? Dass Voranmeldungen nicht am 15. nicht eingereicht wurden und die Vorauszahlungen nicht geleistet wurden? Z 2: Ja, das kann sein, weil Unterlagen gefehlt haben und sich die Weitergabe an den Steuerberater verzögert hat. V.: Kamen die Meldungen der BUAG zu Ihnen? Haben Sie die Unterlagen an den Steuerberater weitergereicht? Wieso wurden ab 8/2020 zwei Meldungen pro Monat erstattet? Z 2: Ja, das ist richtig, ich weiß, dass auch Meldungen von der BUAK direkt an das FA erstattet wurden. V: Was war dazu vorgesehen zu einer Entrichtung dieser Abgaben? Z 2: Mit der Entrichtung der von der BUAK gemeldeten lohnabhängigen Abgaben war ich nicht befasst. V: Können Sie etwas zu den Abfuhrdifferenzen sagen? 2020 sind sie sehr gering, 2021 jedoch nicht. Im Jahr 2021 war das bei der Lohnsteuer eine Größenordnung von ca. € 52.000,00 wobei in diesem Jahr auch auffällig ist, dass für April 2021 jeweils nur außerordentlich geringe Beträge an Lohnsteuer DB und DZ gemeldet wurden. Im Regelfall haben die Lohnsteuermeldungen 30.000 bis 40.000 Euro ausgemacht, im April aber nur knapp über 1.000 Euro. Können Sie sich daran erinnern, ob im April 2021 eine außergewöhnliche Lage in der Firma war? Z 2: Nein. Dazu kann ich nichts sagen. V: Reisespesen? Z 2: Ich habe nur Unterlagen gesammelt, sie aber nicht bewertet, sondern nur an den Steuerberater weitergegeben. V: Firmen PKWs. BMW X 5, BMW 7 L, BMW 5 L und Mercedes Benz GLE 12/2020 und Mercedes Benz 166 und BMW G5X 2021. Z 2: IcH weiß, dass es Firmen-PKWs gegeben hat, kann aber nicht sagen, ob es je gleichzeitig 4 PKWs waren. V: Wissen Sie wer die Autos genutzt hat? Z 2: Das kann ich ebenfalls nicht sagen. AB: Wissen Sie, ob es Fahrtenbücher für die PKWs gab? Z 2: Nein, das kann ich auch nicht sagen. AB: Wissen Sie, ob der Gf. die PKWs privat genutzt hat? Z 2: Das kann ich nicht beurteilen. AB: Sie sind schon gefragt worden, ob Unterlagen verspätet übergeben wurden, dies haben Sie bejaht. Z 2: Ja. AB: Haben Sie mit dem Gf. darüber gesprochen, dass die Unterlagen nur verspätet an den Steuerberater übergeben werden können? Z 2: Ja, wenn uns Belege gefühlt haben, dann muss ich das dem Gf. sagen. Ich habe mit ihm darüber gesprochen. AB: Ist das oft vorgekommen? Z 2: Das kann ich nicht mehr sagen. AB: War das nach Ihrem Gefühl jeden Monat? Z 2: Nein. AB: Der Besch. hat vorgebracht, dass Sie an die BUAK die Urlaubanforderungen gemacht haben und Sie hätten diese Urlaubsanforderungen an den Steuerberater weitergeben müssen. Stimmt das so? Z 2: Nein, ich habe sie nicht weitergeben, weil der Steuerberater auch einen Zugang zur BUAK hatte. Ende der Zeugeneinvernahme: 12:30 Uhr V.: Zur USt liegt vollständige Schadensgutmachung vor. Zu den lohnabhängigen Abgaben wurden folgende Beträge von der Einbringung ausgesetzt: 2020 L € 819,92, DB € 1.859,93, DZ € 181,29, 2021 L € 52,781,50, DB € 20.491,14, DZ € 2.001,59. Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge. Schluss des Beweisverfahrens. Der Amtsbeauftragte verweist auf ihre Beschwerde. Das heutige Beweisverfahren mag Änderungen in der Bewertung einzelner Feststellungen der Prüfungen der lohnabhängigen Abgaben, wie zB. zur Schweißzulage, sowie zu dem Sachbezug gebracht haben. Zur USt wird darauf verwiesen, dass keine wirksamen Selbstanzeigen vorliegen. Vertreter: Grundsätzlich wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Die Prüfungsberichte zu den lohnabhängigen Abgaben wurden dem Besch erst durch das BFG übermittelt, daher war es zuvor nicht möglich detailliert dazu Stellung zu nehmen. Einige Ausführungen der Prüforgane erschließen sich aber auch weiterhin nicht, ein Verschulden des Besch. wird dazu in Abrede gestellt. Zu USt liegen unserer Rechtsansicht nach wirksame Selbstanzeigen vor. UVAen sind über FO einzureichen, dabei ist eine gesonderte Täternennung nach § 29 Abs. 5 Finanzstrafgesetz gar nicht möglich. Die Voranameldungen wurden vom Besch. unterschrieben und dann erst in der Folge über FO eine Meldung durch den Steuerberater vorgenommen, dies muss demnach als Täternennung ausreichen, um eine strafaufhebende Wirkung zu erzielen. Es ist diesbezüglich nur die Sorgfalt eines durchschnittlichen Gf. anzuwenden. Daher wird Stattgabe der Beschwerde und Einstellung des Verfahrens beantragt." Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) oder bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. § 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. § 160 Abs. 1 FinStrG: Über Beschwerden ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen. Abs. 2: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn a) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder b) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder c) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder d) sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. § 62 Abs. 1 FinStrG: Über Beschwerden entscheidet das Bundesfinanzgericht. Abs. 2: Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über die Beschwerde obliegt einem Senat des Bundesfinanzgerichtes, a) wenn die Beschwerde sich gegen ein Erkenntnis oder einen sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet, b) wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter dies in der Beschwerde gegen ein Erkenntnis oder in der Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 149 Abs. 4 begehrt. Die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor der mündlichen Verhandlung obliegt dem Senatsvorsitzenden. Diesem obliegt auch die Entscheidung über die Beschwerde, wenn eine mündliche Verhandlung aus den Gründen des § 160 Abs. 1 nicht stattfindet und die Parteien des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen. Es war demnach bei Vorliegen von Schuldbeschwerde auch ohne Parteienantrag eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Die Senatszuständigkeit ergibt sich ebenfalls bereits aus den Vorgaben des § 62 Abs. 1 lit. a FinStrG. Ergänzungen zum Verwaltungsgeschehen: Bei der ***3***, StNr. ***8*** wurden zwei Prüfungen der lohnabhängigen Abgaben abgehalten. Prüfbericht vom 7.10.2022 zu den Jahren 2018, 2019 und 2020: Sachverhaltsdarstellung Im Rahmen der durchgeführten Prüfungshandlungen wurde festgestellt, dass im Prüfungszeitraum 2018 # 2020 dem/der in den betrieblichen Organismus eingegliederten wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer die Firmenfahrzeuge BMW X5, BMW 7L, BMW 5L und der Mercedes-Benz GLE zur Verfügung gestellt wurden und diese sonstige Vergütung jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 nicht (zur Gänze) in die Beitrags-/Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum DB sowie der Kommunalsteuer einbezogen wurde. Gemäß § 41 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Der Beitrag des Dienstgebers ist von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer gewährt worden sind. Dienstnehmer iSd KommStG 1993 und des FLAG 1967 sind unter anderem auch an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG1988. Als Arbeitslöhne gelten gemäß § 5 Abs. 1 lit. a KommStG 1993 und § 41 Abs. 3 FLAG 1967auch Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988. Gemäß § 122 Abs. 7 WKG 1998 haben Kammermitglieder einen Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu entrichten, welcher von der Summe der in ihren Unternehmungen anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen ist, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG 1967 gilt. Bei wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 sind die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art in die Beitrags-/Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dabei sind die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art mit dem Begriff der Betriebseinnahmen ("Bruttobezüge") gleichzusetzen. Betriebseinnahmen sind betrieblich veranlasste Wertzugänge in Geld oder geldwerten Vorteilen (VwGH 17.10.1991, 89/13/0261). Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen durchlaufende Posten. § 5 Abs. 1 lit. a KommStG 1993 bzw. § 41 Abs. 3 FLAG 1967 stellt auf Vergütungen jeder Artim Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 ab, nicht hingegen auf den Gewinn im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988. Zur Beitrags-/Bemessungsgrundlage zählen auch Bezüge, welche eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer als Vergütung der bei ihm angefallenen Betriebsausgaben gewährt (vgl. VwGH 19.03.2013, 2012/15/0212). Betriebsausgaben mindern daher nicht die Beitrags-/Bemessungsgrundlage. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung (vgl. zB VwGH 04.02.2009, 2008/15/0260; VwGH 19.03.2013, 2012/15/0212; VwGH 01.06.2016, 2013/13/0061; UFS 19.04.2011, RV/0263-I/08 mwN in Bezug auf Kilometergelder, Reisekostenvergütungen, übernommene GSVG-Beiträge). Aus den oben genannten Gründen war daher der Vorteil aus der Zurverfügungstellung des Firmen-KFZ durch die GmbH als sonstige Vergütung jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG an den in den betrieblichen Organismus eingegliederten wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und in die Bemessungsgrundlage zur Kommunalsteuer einzubeziehen und die entsprechenden Abgaben nach zu verrechnen. Der Sachbezug für das Auto des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer wurde in Anlehnung an die Sachbezugsverordnung dem Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer unterzogen. Schweißzulagen: Bei Durchsicht der Lohnverrechnung wurde festgestellt, dass eine Schweißzulage als steuerfreie Zulage gewährt wurde. Dabei hat es sich um ganz normale Schweißarbeiten gehandelt. Daher kam es im Zuge der Prüfung zur Nachverrechnung der Lohnart in der Lohnsteuer. Die Lohnsteuer wurde gem. Lohnsteuertarif berechnet und im Haftungswege gem. § 82 EStG 1988 beim Dienstgeber zur Nachverrechnung gebracht Dies betrifft die Personen ***18***, ***19***, ***20***, ***21***, ***22***, ***23***, ***24***, ***25***, ***26***, ***27***, ***28***, ***29***, ***30***, ***31***, ***32***, ***33***, ***34***, ***35***, ***36***, ***37***, ***38***, ***39***, ***40***, ***59***, ***60***, ***38***, ***61***, ***62***, ***63***, ***64***, ***65***, ***66***, ***27***, ***67***, ***68***, ***69***, ***68***, ***70*** Reisevergütungen: Gem. § 26 EStG 1988 gehören Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Kilometergelder) bezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Voraussetzung für die Gewährung dieser Beträge sind Fahrtenbücher oder ähnliche Aufzeichnungen die fortlaufend und übersichtlich geführt werden müssen. Dabei muss für jede Fahrt das Datum, die Kilometerstrecke, Ausgangs-und Zielpunkt sowie der Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angegeben werden. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann kein Kilometergeld verrechnet werden, da diese Kosten mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. einem allfälligen Pendlerpauschale abgegolten sind. Im gegenständlichen Fall wurde bei der stichprobenweisen Überprüfung der Aufzeichnungen zu den ausbezahlten Kilometergeldern diverse Differenzen festgestellt. Die Lohnsteuer wurde gem. Lohnsteuertarif berechnet und im Haftungswege gern. § 82 EStG 1988 beim Dienstgeber zur Nachverrechnung gebracht. Die Kommunalsteuer wurde gem. den geltenden gesetzlichen Werten nachverrechnet. Im Bereich der Sozialversicherung wurden die Beträge als laufendes Entgelt der allgemeinen Beitragsgrundlage gem. § 44 Abs. 1 Z 1 ivm. § 49 Abs. 1 hinzugerechnet und die entsprechenden Beiträge zur Nachverrechnung gebracht, wobei auf die Höchstbeitragsgrundlage gem. § 45 Abs. 1 ASVG Bedacht genommen wurde. Dies betraf die Personen ***41***, ***42***, ***43***, ***44***, ***35***, ***45***, ***24***, ***46***, ***21***, ***47***, ***48***, ***37***, ***31***, ***39***, ***49***, ***50***, ***51***, ***22***, ***20***, ***18***, ***52***, ***53***, ***23***, ***54***, ***55***, ***27***, ***56***, ***33***, ***34***, ***57***, ***58***, ***71*** Urlaubsauszahlungen: Im Zuge der Prüfung wurde von der BUAK die Auszahlungsliste der Dienstnehmer angefordert. Bei Durchsicht der Auszahlungsliste wurde festgestellt, dass bei einigen Dienstnehmern im Prüfzeitraum 2017 bis 2020 laut BUAK-Aufstellung eine Urlaubs-Auszahlung gegeben hat, aber am Lohnkonto keine ausgewiesen wurde. Im Zuge der Prüfung kam es zur Nachverrechnung der Grundlage in der Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer. Im Zuge der Prüfung wurde die Hälfte in der Sozialversicherung als laufender Bezug und die andere Hälfte als Sonderzahlung nachverrechnet, wobei auf die Höchstbeitragsgrundlage gem. § 45 Abs. 1 ASVG Bedacht genommen wurde. Der Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sowie die Kommunalsteuer wurden gem., den geltenden gesetzlichen Werten nachverrechnet. Im Zuge der Prüfung wurde von der BUAK die Auszahlungsliste der Dienstnehmer angefordert. Bei Durchsicht der Auszahlungsliste wurde festgestellt, dass bei einigen Dienstnehmern laut BUAK- Aufstellung für die Jahre 2018 - 2020 eine Auszahlung gegeben hat, aber am Lohnkonto keine ausgewiesen wurde. Im Zuge der Prüfung kam es zur Nachverrechnung der Grundlage in der Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer. Im Zuge der Prüfung wurde die Hälfte in der Sozialversicherung als laufender Bezug nachverrechnet, da der Urlaubszuschuss am Lohnkonto berücksichtigt wurde, wobei auf die Höchstbeitragsgrundlage gem. § 45 Abs. 1 ASVG Bedacht genommen wurde. Der Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sowie die Kommunalsteuer wurden gem. den geltenden gesetzlichen Werten nachverrechnet. Prüfungsbericht vom 25.4.2023: Sachverhaltsdarstellung Nachverrechnung Sachbezug PKW GS-GF 2021 Im Rahmen der durchgeführten Prüfungshandlungen wurde festgestellt, dass im Prüfungszeitraum 2021 (Jänner bis Anfang Juli) dem/der in den betrieblichen Organismus eingegliederten wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, die Firmenfahrzeuge Mercedes-Benz 166 und BMW G5X zur Verfügung gestellt wurden und diese sonstige Vergütung jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 nicht (zur Gänze) in die Beitrags-/Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum DB sowie der Kommunalsteuer einbezogen wurde. Der Vorteil aus der Zurverfügungstellung des Firmen-KFZ durch die GmbH als sonstige Vergütung jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG an den in den betrieblichen Organismus eingegliederten wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer war in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und in die Bemessungsgrundlage zur Kommunalsteuer einzubeziehen und die entsprechenden Abgaben nach zu verrechnen. Der Sachbezug für das Auto des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer wurde in Anlehnung an die Sachbezugsverordnung dem Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer unterzogen. Nachforderungen DB 1-7/2021 € 229,63, DZ 22,37 BUAK: Nachverrechnung BUAK-Auszahlungsdifferenzen 2020 - 2021 Im Zuge der Prüfung wurde von der BUAK die Auszahlungsliste der Dienstnehmer angefordert. Bei Durchsicht der Auszahlungsliste wurde festgestellt, dass bei einigen Dienstnehmern im Prüfzeitraum 2020 - 2021 laut BUAK-Aufstellung eine Urlaubs-Auszahlung gegeben hat, aber am Lohnkonto keine ausgewiesen wurde. Im Zuge der Prüfung kam es zur Nachverrechnung der Grundlage in der Sozialversicherung (Hälfte als laufender Bezug und andere Hälfte als Sonderzahlung), Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer. Abfuhrdifferenzen: Nach Abgleich der vorgelegten Betriebssummenblätter der Jahre 2021 bis 2022 ergaben sich Abfuhrdifferenzen im Bereich Finanz und diese wurden im Zuge der GPLB erfasst. Wobei die von der IEF ***6*** GmbH ausbezahlten Löhne/Gehälter bei der Berechnung außer Ansatz blieben. 2021 L 52.979,34, DB 20.169,15, DZ 1.970,24 Aufgliederung? Einleitungsverständigung vom 8.5.2023 mit dem Inhalt wie im Schuldspruch durch den Spruchsenat. Akteneinsicht 24.5.2023 Übergabe des Berichtes vom 7.10.2022 und des Berichtes vom 25.4.2023 sowie der Kontoauszüge mit Unterschrift bestätigt. Stellungnahme vom 6.6.2023: Stellungnahme nach Aufforderung vom 08.05.2023 Im Auftrag und in Vollmacht unseres Klienten ***Bf1*** geben wir nachfolgende Stellungnahme ab: 1. Wir teilen Ihnen mit, dass wir Herrn ***Bf1*** in steuerrechtlichen Angelegenheiten vertreten. Wir berufen uns auf diese Vertretungsvollmacht. Unsere Vollmacht beinhaltet auch eine Zustellvollmacht weshalb wir Sie ersuchen, den zukünftigen Schriftverkehr an unsere Gesellschaft zu senden. 2. Mit Aufforderung vom 08.05.2023 wurde unserem Klienten mitgeteilt, dass gegen Ihn das Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde, weil er im Verdacht stünde, dass er als ehemaliger Geschäftsführer der in der Zwischenzeit in Insolvenz verfallenen Firma ***3*** vorsätzlich die selbst zu berechnenden Abgaben nicht bis spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben habe. 3. Dies betrifft gemäß Punkt l die Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) für den Zeitraum 04/2020 - 01/2022. 4. Weilers betrifft dies Umsatzsteuervoranmeldungen 03/2020 - 07/2021, wobei dazwischen auch fristgerechte Einreichungen vorliegend seien. 5. Unser Klient habe damit ein Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes begangen. Innerhalb offener Frist bis zum 09.06.2023 gibt der Abgabepflichtige nunmehr schriftlich die nachfolgende Rechtfertigung ab: 1. Lohnabgaben 04/2020 - 01/2022: 1.1. Unser Klient war unbestritten im Zeitraum von 16.04.2020 bis 01.03.2022 handelsrechtliche Geschäftsführer der ***3*** zu FN ***9*** des HG Wien. Mit Beschluss des HG Wien vom ***10*** zu Aktenzeichen ***11*** wurde über das Unternehmen das Konkursverfahren eröffnet, welches bis zum heutigen Tage nicht abgeschlossen ist. Die letzte Prüfungstagsatzung bzw. Berichtstagsatzung fand am 05.12.2022 statt. 1.2. Die Abgabenbehörde hat das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil ein Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes vorliegend sei. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass aus nachfolgender Tabelle ersichtlich ist, dass die Lohnabgaben im Zeitraum 04/2020 - 01/2022 jeweils spätestens am Fälligkeitstag angemeldet wurden. Die Meldung erfolgte über die zu buchenden Selbstbemessungsabgaben. Des Weiteren ist aus der Tabelle ersichtlich, wann die jeweilige Zahlung der monatlichen Beiträge erfolgte: 1.3. Tabelle: [Grafik]   Zum weiteren Nachweis wird die Buchung der Selbstbemessungsabgaben als Beilage 1 vorgelegt, Beilage 1: Verbuchung der Selbstbemessungsabgaben samt Einreichungsdatum 1.4. Hierbei wird darauf verwiesen, dass bei verspäteter Entrichtung die Bekanntgabe des geschuldeten Betrages die Finanzordnungswidrigkeit ausschließt. Somit ist festzuhalten, dass der Abgabepflichtige sich keinerlei finanzstrafrechtlicher Tatbestände schuldig gemacht hat, da immer rechtzeitig die Meldung erfolgte. 1.5. Auf das höfliche Ersuchen und der Beantragung der Übermittlung der Berichte vom 07.10.2022 und vom 25.04.2023 von durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfungen wird verwiesen. 1.6. Ergänzend wird festgehalten, dass sämtliche Beiträge in der Zwischenzeit vollständig bezahlt wurden. 2. Verspätete Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen: 2.1. Die Finanzordnungswidrigkeit im Sinne des § 49 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes, es sei darüberhinausgehend deshalb vorliegend, weil der Verpflichtung gem. § 21 Abs. 1 UStG hinsichtlich der Durchführung einer Voranmeldung auf dem, auf einem Voranmeldungszeitraum zwei (folgenden Kalendermonat nicht oder verspätet durchgeführt wurde. 2.2. Der Abgabenpflichtige hat hierbei ebenfalls eine Liste erstellt aus der ersichtlich ist, wann die Meldung bzw. Zahlung der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgte: [Grafik]   2.3. Auch hierbei wird ergänzend festgehalten, dass sämtliche Beträge bezahlt wurden. Wir halten ausdrücklich fest, dass ab März 2020 die Corona Pandemie schlagend wurde. Die Probleme ergaben sich insbesondere darin, als die Mitarbeiter laufend aktuelle Corona-Tests vorweisen mussten, sich zum Vorweis weigerten, diese Tests durchzuführen und darüberhinausgehend Mitarbeiter (es werden größtenteils ausländische Mitarbeiter beschäftigt) am Grenzübertritt gehindert wurden. Des Weiteren hat der jeweilige Auftraggeber Baustellenverbote ausgesprochen und mussten Baustellen geräumt werden, weiters mussten Baustellen unterbrochen werden und verlangte der jeweilige Bauherr bzw. der Hauptunternehmer den Nachweis der entsprechenden Corona Tests. Aufgrund der vorgenannten Schwierigkeiten war es nicht möglich eine fristgerechte Abrechnung der jeweiligen Baustellen durchzuführen. Dies führte dazu, dass die jeweiligen Ausgangsrechnungen verspätet erst vom Bauherrn geprüft werden konnten. Auch war eine Übermittlung an den Bauherrn teilweise nicht möglich, da die dazugehörigen Stundenlisten von Seiten des Vorarbeiters nicht übergeben wurden. Weiters wurden die Stundenlisten nicht abgezeichnet, was aber für die ordnungsgemäße Abrechnung erforderlich ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass Eingangsrechnungen von diversen Unternehmungen bei Materialeinkauf verspätet oder gar nicht übermittelt wurden, der gesamte Zahlungsverkehr zu erliegen gekommen ist. 2.4. Auf das weitere bereits übermittelte Vorbringen hinsichtlich des Antrages auf Akteneinsicht betreffend die Berichte vom 07.10.2020 und 25.04.2023 aus abgabenbehördlichen Prüfungen wird verwiesen. 2.5. Als weitere Beilage werden die Umsatzsteuervoranmeldungen aus dem Datenkorb samt den jeweiligen Übermittlungsdaten vorgelegt. Beilage 2: Umsatzsteuervoranmeldungen durch erneuten Ausdruck aus dem Datenkorb 3. Ergänzende Mitteilungen: 3.1. Laut Aufforderung vom 08.05.2023 werden die persönlichen Daten des Beschuldigten wie folgt bekanntgegeben: Geboren: ***4***, Ort: ***5***, Staatsbürgerschaft: ***6***, Beschäftigung: handelsrechtlicher Geschäftsführer, Wohnanschrift: ***7***, Einkommen: Nettobezug C 3.800,00, Sorgepflicht: Gattin ist in Karenz, weiters Sorgepflichten für 3 minderjährige Kinder, 17 Jahre, 4 Jahre, 1 Jahr, keine Vorstrafen 3.2. Bezüglich des beruflichen Werdeganges unseres Klienten teilen wir mit, dass er folgende Ausbildung und folgenden beruflichen Werdegang hatte: - Abschluss einer mittleren Schule in ***6***, nicht abgeschlossene Lehre als Zimmerer in ***6***, Hilfsarbeiter als Zimmerer in Österreich, Vorarbeiter im Rahmen eines Bauunternehmens, Übernahme der Geschäftsführung eines Bauunternehmens Es wird festgehalten, dass die Schule in ***6*** einer Handelsschule gleichzuhalten ist. 4. Einleitung - Akteneinsichtsrecht: 4.1. Auf Seite 4 der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wird auf einen Bericht vom 07.10.2020 sowie auf einen Bericht vom 25.04.2023 verwiesen. Hierbei ist festzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt der Abgabepflichtige nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft war. Diesbezüglich ersucht er um Übermittlung der Berichte, um überhaupt auf die Grundlagen eingehen zu können. 4.2. Hinsichtlich des Hinweises, die Abfuhrdifferenzen im Jahre 2020 konkret auf die Monate aufzuteilen, ersuchen wir Sie um Aufgliederung wo sich diese Abfuhrdifferenzen ergeben, da diese derzeit nicht nachvollziehbar sind. 4.3. Nach § 49 Abs. 1 lit. a begeht eine Finanzordnungswidrigkeit bei vorsätzlichen Abgaben, die er selbst zu berechnen habe, wenn er der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages nicht bekannt gab. Er wird drauf verwiesen, dass hinsichtlich der Lohnabgaben jeweils rechtzeitig die Meldung erfolgte. 4.4. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich gehandelt hat und mit einer Verwirklichung des vorgenannten Tatbildes nicht rechnete. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt nicht das vom Gesetz geforderten Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht. Zusammenfassend hält der Abgabepflichtige fest, dass er sich keiner Finanzordnungswidrigkeit bewusst ist und diesbezüglich auf obige Auswirkungen verweist. Vorlage an den Spruchsenat 12.7.2023 Rechtfertigung 31.7.2023: 1. Verfahrensstand: Mit Schriftsatz vom 12.07.2023 hat der zuständige Sachbearbeiter der Finanzstrafbehörde die Vorlage des gegenständlichen Strafaktes an den Spruchsenat durchgeführt und hierbei auf den strafbestimmenden Wertbetrag verwiesen. Gegenstand des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens ist die verspätete Abmeldung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben 04/2020 bis 01/2022 (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) sowie die verspätete Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen 03/2020 bis 07/2021, wobei das Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a des FinStrG vorgehalten wurde und hierbei der strafbestimmende Wertbetrag mit € 378.163,34 festgestellt wurde. Beilage 1: Vorlageschriftsatz des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 13.07.2023 2. Kein Nachweis der objektiven Tatseite: Von Seiten des Spruchsenates wird die ordnungsgemäße Prüfung der objektiven Tatseite eingefordert. Dies insofern, als der objektive Vorsatz entsprechend nachgewiesen wird und das aus den abgeleiteten Abgabenbescheiden eine faktische Präjudizierung der objektiven Tatseite nicht vorgenommen werden kann. Dies insofern, als das Rechtssystem grundsätzlich von der Unschuldsvermutung auszugehen hat. Bezüglich der objektiven Tatseite wird darauf hingewiesen, dass nicht von der Präjudiz unwidersprochen ausgegangen werden kann, dass das Vorliegen der Steuerbescheide den Beweis der objektiven Tatseite nach sich zieht, da dies eine klare Verletzung gemäß § 6 MRK der auch in Österreich verankerten Unschuldsvermutung darstellt. 3. Antrag auf Akteneinsicht vom 15.05.2023: Mit Antrag vom 15.05.2023 wurde um Übermittlung folgender Unterlagen gebeten: 1. Finanzonlineauszug ab 01.01.2020 der Firma ***3***, 2. Bericht einer abgabenbehördlichen Prüfung vom 07.10.2022, 3. Bericht einer abgabenbehördlichen Prüfung vom 23.04.2023. Diesem Akteneinsichtsrecht wurde bisher nicht entsprochen. Beilage 2: Schriftsatz vom 15.05.2023 zu GZ 205 17/2023/0815 4. Täterbenennung: Die Finanzstrafbehörde teilt mit, dass die nachträgliche Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldung als faktische Selbstanzeige gewertet werden kann. Diese wurden teilweise innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat bezahlt, jedoch fehle angeblich die Täternennung. Dies insofern als die Selbstanzeige nur dann strafbefreiend für den genannten Täter und den Anzeiger Gültigkeit hat, wenn diese auch vom Geschäftsführer eingebracht wird, Es ist unstrittig, dass über das Finanzonlinesystem des Steuerberaters die Einreichung erfolgte, jedoch die Selbstanzeige und Einreichung erst dann erfolgt, wenn ein unterfertigtes Exemplar der Umsatzsteuervoranmeldung vorliegt. Beiliegend werden somit die unterfertigten Exemplare der Umsatzsteuervoranmeldungen für folgende Zeiträume vorgelegt: Beilage 3: Umsatzsteuervoranmeldung 03/2020, 04/2020, 05/2020, 06/2020, 07/2020, 08/2020, 09/2020, 10/2020, 11/2020, 12/2020, 01/2021, 03/2021, 06/2021, 07/2021 5. Stellungnahme 06.06.2023: Die Stellungnahme vom 06.06.2023 an das Amt für Betrugsbekämpfung durch Herrn ***Bf1*** wird als integrierter Bestandteil dieses Verfahrens vorgebracht und zum Beweis erhoben. Auch hier wird auf das Akteneinsichtsrecht unter Punkt 4 ausdrücklich verwiesen, wobei dieses bisher nicht erfüllt ist. Beilage 4: Stellungnahme vom 06.06.2023 zu GZ ***2***. 6. Rechtliche Beurteilung der Finanzstrafbehörde: 6.1. Die Finanzstrafbehörde sieht die Anlastung betreffend die Lohnabgaben objektiv und subjektiv als erfüllt an. Sie begründet nicht, worin nunmehr die Verletzung des Geschäftsführers und Beschuldigten sowie des Verbandes bestand. Eine Konkretisierung ist nicht gegeben. 6.2. Auch hinsichtlich der Anlastung betreffend der Umsatzsteuervoranmeldungen sieht die Finanzstrafbehörde dies objektiv und subjektiv als erfüllt an. Hinsichtlich der Selbstanzeige und deren Wirkungen wird auf obige Ausführungen verwiesen. Die strafbefreiende Wirkung liegt vor. Die Täterbenennung ist erfolgt. Durch Unterfertigung der Umsatzsteuervoranmeldung durch den Geschäftsführer gilt diese Wirkung der Selbstanzeige auch für den Geschäftsführer. 6.3. Betreffend die Schweißzulagen im Vorlagebericht unter Punkt VI wird darauf hingewiesen, dass die Finanzstrafbehörde sich ausschließlich auf den angeblichen Prüfungsbericht rückzieht ohne diesbezüglich selbst eine Prüfung durchzuführen, wobei der Geschäftsführer in der Besprechung mit dem zuständigen Prüfer ausführte, dass ein Nachweis betreffend der Schweißzulagen aus den Arbeitsberichten der Mitarbeiter, welche beim jeweiligen Auftraggeber aufliegen, genauestens ersichtlich ist, da es sich um Schweißarbeiten über Kopf, in geschlossenen Räumen, in geschlossenen Containern, usw. handelte. Der Nachweis wurde erbracht. Der objektive Besteuerungstatbestand ist nicht gegeben.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300049/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300049.2024
Stammnummer
146806
Gültig
10.12.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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