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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300049/2024

Aufhebung wegen gerichtlicher Zuständigkeit, da nach Ansicht des Senates Abgabenhinterziehungen vorliegen - verfahrensleitende Verfügung; bei behaupteter konkludenter Selbstanzeige wurde keine Täternennung des Beschuldigten vorgenommen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300049/2024vom 10.12.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

6.4. Hinsichtlich der von der BUAK übermittelten Auszahlungslisten ist festzuhalten, dass das Vergehen nicht dem Geschäftsführer, sondern der zuständigen Verwaltungskraft (Sekretärin) anzulasten ist, da es einen minderen und entschuldbaren Grad des Versehens darstellt, wenn der Geschäftsführer bei einer Vielzahl von Mitarbeitern (teilweise waren bis zu 100 Personen beschäftigt) keine Überprüfung durchführt, ob die Urlaubszahlungslisten auch an die Lohnverrechnung weiterübermittelt wurden. Diese Übermittlung liegt im Verantwortungsbereich der Sekretärin. 6.5. Beim Sachbezug des Geschäftsführers ist darauf hinzuweisen, dass der Geschäftsführer Fahrtenbücher zum Beweise beantragte und diese von der Prüfung nicht gewürdigt wurden. Aus diesen Fahrtenbüchern ist ersichtlich, dass jeweils auf Grund des Vorliegens von Privatkraftfahrzeugen des Geschäftsführers eine private Nutzung von Firmenfahrzeugen nicht erforderlich war. Zusammenfassung: Es wird deshalb der Antrag wiederholt, den Beschuldigten freizusprechen, wobei nochmals ergänzend der Antrag gestellt wird, eine mündliche Verhandlung durch den Spruchsenat abzuhalten. Replik der AB an den Spruchsenat v. 10.8.2023: "Die Finanzstrafbehörde nimmt zur Rechtfertigung der ***88*** vom 02.08.2023 wie folgt Stellung. Ad 3.) Es wird auf die Bestätigung der Akteneinsicht im Akt verwiesen Ad 4.) Dadurch, dass die übermittelten UVAs keine - anders als angegeben - Unterfertigungen aufweisen liegt der Finanzstrafbehörde weiterhin keine Täternennung vor. Ad 6.1.) Es wird auf die Begründung in der Spruchsenatsvorlage unter dem Punkt VI. Stellungnahme des Sachbearbeiters verwiesen. Ad 6.3) Es wird darauf verwiesen, dass - wie bereits in der Spruchsenatsvorlage angegeben - es im Kollektivvertrag für das Baugewerbe keine Schweißzulage gibt, auch wenn Schweißarbeiten ausgeführt werden. Ad 6.5) Laut Aussagen von der Prüferin der ÖGK wurden keine Fahrtenbücher übermittelt wodurch diese auch nicht gewürdigt werden konnten. Ad 7.) Der Antrag auf eine mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat ist obsolet, da diese ohnehin gemäß FinStrG vor dem Senat stattfinden muss." Replik des Beschuldigten vom 25.9.2023: Das Amt für Betrugsbekämpfung hat am 10.08.2023 eine Replik übermittelt auf die nachfolgend repliziert wird: 1. Antrag auf Akteneinsicht: Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen wird auf den Schriftsatz vom 05.09.2023 an das Amt für Betrugsbekämpfung zur Durchführung einer Akteneinsicht gestellt, wobei dies mit Schriftsatz vom 05.09.2023 (GZ ***2***) auch diesem Schriftsatz nochmals dem Spruchsenat vorgelegt wird. Beilage 1: Schriftsatz vom 05.09.2023 zu GZ ***2*** 2. Unterschriebene Umsatzsteuervoranmeldungen: Der steuerliche Vertreter hat dem Amt für Betrugsbekämpfung als auch dem zuständigen Spruchsenat bereits zur Kenntnis gebracht, dass das interne Organisationshandbuch der Steuerberatungskanzlei verlangt, dass eine Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen im Auftrag und in Vollmacht des jeweiligen Klienten per Finanzonline erst dann erfolgt, wenn die jeweils betreffende Umsatzsteuervoranmeldung in vom Geschäftsführer unterschriebener Form vorliegt. Somit ist hinsichtlich der Täternennung darauf hinzuweisen, dass jeweils bei Einreichung eine unterschriebene Umsatzsteuervoranmeldung vorliegt und damit auch eine ausreichende Täternennung gegeben ist. Beilage 2: unterschriebene Umsatzsteuervoranmeldungen für den behaupteten Tatzeitraum 3. Begründung der Spruchsenatsvorlage: Der Begründung der Spruchsenatsvorlage in Form der Stellungnahme des zuständigen Sachbearbeiters wird widersprochen. Hierbei wird auf das eigene Vorbringen verwiesen. 4. Gewährung einer Schweißzulage: Auch hier wird auf das bereits durchgeführte eigene Vorbringen hingewiesen. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2023: "Generalien: It. Aktenlage, GF, Sorgepflichten für 3 Kinder, monatliches Nettoeinkommen ca. € 3.800,--, kein Vermögen, unbescholten. Vert. gibt an: Ich verweise auf die schriftliche Rechtfertigung vom 25.9.2023. Vert. bringt vor, dass zum Zeitpunkt der wenn auch verspäteten UVAs diese unterfertigt eingereicht wurden und damit mit Täterbenennung. Auf die Diskrepanz zu den mit 2.8.2023 vorgelegten UVAs, welche keine Unterschriften aufweisen, erklärt sich daraus, dass der Mitarbeiter einen Onlineausdruck und nicht die in der Buchhaltung erliegenden unterschriebenen vorgelegt hat. Die Einreichung der UVAs erfolgte mittels Finanzonline und daher notwendigerweise ohne Unterschrift. Zur Schweißzulage wird ausgeführt, dass es sich bei den beziehenden Arbeitern um solche einer Arbeitnehmerüberlassung gehandelt habe, welchen die Schweißzulagen zustehen. Besch.: Ich bekenne mich nicht schuldig und verweise auf die Ausführungen meines Vert. Über Frage AB: Soweit ich mich erinnern kann, habe ich die Unterlagen zur Erstellung der Abgabenerklärungen jeden Monat zum StB gebracht. Warum überhaupt verspätet bezahlt oder gemeldet wurde, kann ich nicht angeben. Grundsätzl. war natürlich ich für die Bezahlung der Abgaben zuständig." Erkenntnis des Spruchsenates vom 18. Oktober 2023, SpS ***15***, Geschäftszahl ***16*** Aufhebung und Zurückverweisung durch das BFG mit Beschluss nach § 161 Abs. 4 FinStrG vom 26.3.2024, da weder aus der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses noch aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat erkennbar ist, worüber der Senat tatsächlich abgesprochen hat. Neuvorlage an den Spruchsenat vom 12.4.2024 Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.6.2024: "Nach Umfrage ergeht der Beschluss auf Durchführung der mündlichen Verhandlung in unentschuldigter Abwesenheit d. Besch. (§ 126 FinStrG). Generalien: It. Aktenlage Besch. gibt an: Ich halte meine bisherige Verantwortung für aufrecht, ich bekenne mich nicht schuldig. Keine weiteren Anträge. Verlesen werden einverständlich Straf- u. VA-Akte. Schluss des Beweisverfahrens. AB beantragt wie schriftlich und teilt mit, dass 80% Schadensgutmachung geleistet wurde. Vert. ersucht um milde Beurteilung. Besch. schließt sich den Ausführungen des Vert. an. Sohin zieht sich der Spruchsenat zur Beratung zurück. Nach der Beratung verkündet der Vorsitzende das Erkenntnis: Schuldspruch nach § 49/1a FinStrG, Strafe nach § 49/2 FinStrG, Geldstrafe € 32.000,-, NEF 80 Tage EFS, Kosten € 500,-, samt den Entscheidungsgründen und erteilt RMB. Rechtsmittelbelehrung über das Erfordernis der Anmeldung einer Beschwerde wird erteilt. Besch., Vert. und AB melden Beschwerde an." Die Beschwerde des Beschuldigten wurde am 3.7.2024 neuerlich angekündigt und die Zustellung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung beantragt. Sachverhalt: Zu den Umsatzsteuervoranmeldungen: Die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen (siehe dazu Prüfpunkt objektiver Tatbestand) wurden nach Übermittlung der Unterlagen der ***3*** durch die Steuerberatungskanzlei ***95***, die bereits seit 2017 als steuerlicher Vertreter fungierte, erstellt, die jedoch vor den jeweiligen Fälligkeitstagen nicht alle Unterlagen zur Verfügung hatte. Der Beschuldigte fungierte in den Tatzeiträumen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***3***. Er wusste, dass die Steuerberatungskanzlei vor den jeweiligen Fälligkeitstagen nicht alle Unterlagen zur Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen hatte und er kannte die Fälligkeitstage. Nach Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen wurden dem Beschuldigten durch die Steuerberatungskanzlei die Umsatzsteuervoranmeldungen zur Unterfertigung übermittelt. Erst nach seiner Unterfertigung wurden die Meldungen verspätet durch die Steuerberatungskanzlei über FinanzOnline erstattet. Die vom Beschuldigten unterfertigten Voranmeldungen wurden der Abgabenbehörde nicht übermittelt. In FinanzOnline ist weder vorgesehen, dass man bei Einreichung einer Voranmeldung auch eine gesonderte Täternennung vornehmen noch, dass man eine Voranmeldung als Selbstanzeige bezeichnen könnte. Eine als solche bezeichnete Selbstanzeige für den Beschuldigten mit einer Nennung seiner Person als Täter liegt nicht vor. Die Vorbereitung der Überweisungen übernahm eine Mitarbeiterin der Gesellschaft, die Einteilung der Geldmittel verblieb jedoch beim Beschuldigten, der auch die TANs für die Überweisungen an die Abgabenbehörde hatte. Zu den verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen liegt Schadensgutmachung vor. Zu den lohnabhängigen Abgaben: Zwei von der GKK durchgeführte Prüfungen der lohnabhängigen Abgaben haben zu abgabenrechtlichen Nachforderungen unter den Titeln BUAK, Schweißzulagen, Reisespesen, Privatnutzung von Firmen PKWs und Abfuhrdifferenzen geführt, wobei die ***3*** im Zeitpunkt der Prüfungen bereits in Konkurs war und daher als Ansprechpartner seitens der Abgabepflichtigen der Masseverwalter fungierte. Rücksprachen mit dem Beschuldigten, der im Zeitpunkt der Konkurseröffnung auch nicht mehr Geschäftsführer war, wurden im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfungen nicht gehalten. Die Lohnverrechnung wurde ebenfalls von der ***95*** gemacht, die dazu Unterlagen über die Sekretärin der ***3*** erhalten hat. Die BUAK hat jedoch jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich monatlich weitere Meldungen an die Abgabenbehörde vorgenommen. In den verfahrensgegenständlichen Tatzeiträumen wurden in einer Größenordnung lohnabhängige Abgaben gemeldet, dass die Nachforderungen jeweils nur einen geringen Prozentsatz der Summe der tatsächlich angefallenen Abgaben ausmachen. Mit der Lohnverrechnung war der Beschuldigte persönlich nicht befasst. Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf der Aktenlage sowie den Einvernahmen des Beschuldigten und der Zeugen ***79*** und ***85*** ***84***. Bewertungen siehe unter dem Prüfpunkt subjektive Tatseite. Zum objektiven Tatbestand: Umsatzsteuer: Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. | Abgabe | Zeitraum | Betrag | Fälligkeit | Meldung | Umsatzsteuer | 3/2020 | 20.910,63 | 15.6.2020 | 10.9.2020 | Umsatzsteuer | 4/2020 | 8.404,12 | 15.6.2020 | 8.7.2020 | Umsatzsteuer | 5/2020 | 12.149,32 | 15.7.2020 | 18.8.2020 | Umsatzsteuer | 6/2020 | 26.780,24 | 17.8.2020 | 14.10.2020 | Umsatzsteuer | 7/2020 | 15.383,20 | 15.9.2020 | 4.11.2020 | Umsatzsteuer | 8/2020 | 17.744,27 | 15.10.2020 | 12.11.2020 | Umsatzsteuer | 9/20201 | 15.279,61 | 16.11.2020 | 22.12.2020 | Umsatzsteuer | 10/2020 | 25.812,36 | 15.12.2020 | 14.1.2021 | Umsatzsteuer | 11/2020 | 23.551,62 | 15.1.2021 | 16.3.2021 | Umsatzsteuer | 12/2020 | 24.418,44 | 15.2.2021 | 19.3.2021 | Umsatzsteuer | 1/2021 | 12.731,70 | 15.3.2021 | 7.4.2021 | Umsatzsteuer | 3/2021 | 17.834,95 | 17.5.2021 | 15.6.2021 | Umsatzsteuer | 6/2021 | 55.265,57 | 16.8.2021 | 8.9.2021 | Umsatzsteuer | 7/2021 | 23.598,22 | 15.9.2021 | 11.10.2021 Summe: € 299.864,25 Es wurden demnach 14 Umsatzsteuervoranmeldungen der ***3*** nicht bei Fälligkeit eingereicht und auch die auf die einzelnen Tatzeiträume entfallenden Abgabenschuldigkeiten auch nicht spätestens binnen 5 Tagen nach Fälligkeit entrichtet. Es war daher jeweils am Fälligkeitstag einer Umsatzsteuervorauszahlung der Behörde deren Höhe nicht bekannt und die Abgabe wurde auch nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend entrichtet, damit ist objektiv sowohl der Tatbestand des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG als auch des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu 14 Taten erfüllt. Keine konkludente Selbstanzeige für den Beschuldigten durch Nachreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen: Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen. Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit. Abs. 5: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird. Verspätet eingereichte Umsatzsteuervoranmeldungen werden der ständigen Praxis der Finanzstrafbehörde und des BFG sowie der Judikatur der Höchstgerichte VwGH wie OGH folgend auch ohne Bezeichnung als Selbstanzeige und ohne Darlegung eines Finanzvergehens, wie dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 FinStrG folgend eigentlich gesetzlich vorgesehen wäre, als konkludente Selbstanzeigen angenommen und ihnen strafaufhebende Wirkung zuerkannt, wenn sie die dafür normierten weiteren Vorgaben des § 29 Finanzstrafgesetzes erfüllen. Dazu ist verfahrensgegenständlich festzustellen, dass die unter "objektiver Tatbestand" aufgelisteten Voranmeldungen die Abgabenschuldnerin ***3*** betrafen. Sie wurden über FinanzOnline verspätet eingebracht und konnten damit gegebenenfalls für diese Abgabepflichtige - bei Einhaltung der Entrichtungsvorgaben - hinsichtlich einer möglichen Verbandsverantwortlichkeit für durch ihren Entscheidungsträger begangene Finanzvergehen als konkludente Selbstanzeigen erstattet - strafaufhebende Wirkung erlangen. In FinanzOnline ist (bisher) nicht vorgesehen, dass man bei Einreichung einer Voranmeldung auch eine gesonderte Täternennung vornehmen könnte. Die vom Beschuldigten unterschriebenen Voranmeldungen - sie tragen lediglich eine unleserliche Unterschrift und kein Datum - wurden nicht bei jeweiliger Nachmeldung der geschuldeten Vorauszahlungen bei der Finanzbehörde oder der Abgabenbehörde eingereicht, daher erfolgte keine nach § 29 Abs. 5 FinStrG erforderliche Täternennung des Beschuldigten als Anzeiger/Selbstanzeiger gegenüber der Behörde. Internen Vorgaben im Zusammenspiel des Abgabepflichtigen mit dem Steuerberater, dass die Kanzlei erst dann Voranmeldungen für die Klienten einreicht, wenn deren Geschäftsführer "Papiermeldungen" unterfertigt hat, kann in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zukommen, da die Selbstanzeige einen Strafaufhebungsgrund darstellt und es irrelevant ist, aus welchem Grund die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben unterblieben ist. Für den Beschuldigten liegen verfahrensgegenständlich mangels Täternennung keine konkludenten, strafaufhebenden, Selbstanzeigen zu den ihm angelasteten 14 Finanzvergehen vor. Lohnabhängige Abgaben: Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG in der Fassung BGBL 1993/818 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl 1998/818 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, welcher von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG). Zu den verfahrensgegenständlichen Tatzeiträumen wurden folgende Meldungen erstattet: | Abgabe | Zeitraum | Betrag | Fälligkeit | Meldungstag | Entrichtung | L | 4/2020 | 16.098,94 | 15.5.2020 | 15.5.2020 | nein | DB | 4/2020 | 6.118,47 | | | | DZ | 4/2020 | 596,14 | | | | L | 5/2020 | 18.980,91 | 15.6.2020 | 15.6.2020 | nein | DB | 5/2020 | 7.619,64 | | | | DZ | 5/2020 | 742,43 | | | | L | 6/2020 | 23.610,98 | 15.7.2020 | 15.7.2020 | nein | DB | 6/2020 | 10.311,41 | | | | DZ | 6/2020 | 1.004,66 | | | | L | 7/2020 | 26.745,35 | 17.8.2020 | 17.8.2020 | nein | DB | 7/2020 | 1.449,13 9.632,17 | | 10.8.2020 17.8.2020 | Ja nein | DZ | 7/2020 | 141,21 938,49 | | 10.8.2020 17.8.2020 | Ja nein | L | 8/2020 | 13.952,15 | 15.9.2020 | 15.9.2020 | nein | DB | 8/2020 | 208,47 8.098,68 | | 10.9.2020 17.8.2020 | ja nein | DZ | 8/2020 | 2.139,81 789,14 | | 10.9.2020 17.8.2020 | ja nein | L | 9/2020 | 24.082,07 | 15.10.2020 | 14.10.2020 | nein | DB | 9/2020 | 2.005,72 9.808,00 | | 12.10.2020 14.10.2020 | Ja nein | DZ | 9/2020 | 195,42 955,65 | | 12.10.2020 14.10.2020 | Ja nein | L | 10/2020 | 25.499,15 | 16.11.2020 | 13.11.2020 | nein | DB | 10/2020 | 1.826,52 10.772,64 | | 10.11.2020 13.11.2020 | ja nein | DZ | 10/2020 | 177,96 1.049,64 | | 10.11.2020 13.11.2020 | ja nein | L | 11/2020 | 28.874,09 | 15.12.2020 | 15.12.2020 | nein | DB | 11/2020 | 1.525,96 15.936,89 | | 10.12.2020 15.12.2020 | ja nein | DZ | 11/2020 | 148,69 1.552,80 | | 10.12,2020 15.12.2020 | ja nein | L | 12/2020 | 29.320,97 | 15.1.2021 | 18.1.2021 | nein | DB | 12/2020 | 2.314,78 13.079,22 | | 11.1.2020 18.1.2020 | ja nein | DZ | 12/2020 | 225,54 1.274,39 | | 11.1.2020 18.1.2020 | ja nein | L | 1/2021 | 19.859,22 | 15.2.2021 | 15.2.2021 | nein | DB | 1/2021 | 1.858,42 8.060,47 | | 10.2.2021 | Ja nein | DZ | 1/2021 | 181,06 769,68 | | 10.2.2021 | Ja nein | L | 2/2021 | 30.699,77 | 15.3.2021 | 12.3.2021 | nein | DB | 2/2021 | 1.429,14 13.077,43 | | 10.3.2021 12.3.2021 | Ja nein | DZ | 2/2021 | 139,26 1.274,16 | | 10.3.2021 12.3.2021 | Ja nein | L | 3/2021 | 35.543,82 | 15.4.2021 | 15.4.2021 | nein | DB | 3/2021 | 1.089,90 12.312,38 | | 12.4.2021 15.4.2021 | Ja nein | DZ | 3/2021 | 106,20 1.196,66 | | 12.4.2021 15.4.2021 | Ja nein | L | 4/2021 | 1.077,88 | 17.5.2021 | 17.5.2021 | nein | DB | 4/2021 | 1.879,13 371,14 | | 10.5.2021 17.5.2021 | Ja nein | DZ | 4/2021 | 183,08 40,79 | | 10.5.2021 17.5.2021 | Ja nein | L | 5/2021 | 36.846,20 | 15.6.2021 | 15.6.2021 | nein | DB | 5/2021 | 2.358,11 15.495,53 | | 11.6.2021 15.6.2021 | Ja nein | DZ | 5/2021 | 229,76 1.512,91 | | 11.6.2021 15.6.2021 | Ja nein | L | 6/2021 | 48.446,83 | 15.7.2021 | 15.7.2021 | nein | DB | 6/2021 | 2.209,00 18.999,05 | | 9.7.2021 15.7.2021 | Ja nein | DZ | 6/2021 | 215,24 1.851,18 | | 9.7.2021 15.7.2021 | Ja nein | L | 7/2021 | 37.110,54 | 16.8.2021 | 16.8.2021 | nein | DB | 7/2021 | 4.867,60 16.314,10 | | 11.8.2021 16.8.2021 | Ja nein | DZ | 7/2021 | 474,31 1.589,54 | | 11.8.2021 16.8.2021 | Ja nein | L | 8/2021 | 39.636,12 | 15.9.2021 | 15.9.2021 | nein | DB | 8/2021 | 4.058,25 16.974,56 | | 10.9.2021 15.9.2021 | Ja nein | DZ | 8/2021 | 395,39 1.653,96 | | 10.9.2021 15.9.2021 | Ja nein | L | 9/2021 | 36.531,54 | 15.10.2021 | 15.10.2021 | nein | DB | 9/2021 | 2.703,95 14.970,86 | | 11.10.2021 15.10.2021 | Ja nein | DZ | 9/2021 | 263,50 1.458,54 | | 11.10.2021 15.10.2021 | Ja nein | L | 10/2021 | 28.480,66 | | 15.11.2021 | nein | DB | 10/2021 | 2.270,41 12.222,55 | | 10.11.2021 15.11.2021 | Ja nein | DZ | 10/2021 | 221,20 1.190,95 | | 10.11.2021 15.11.2021 | Ja nein | L | 11/2021 | 33.654,44 | 15.12.2021 | 15.12.2021 | nein | DB | 11/2021 | 1.876,49 15.498,76 | | 13.12.2021 15.12.2021 | Ja nein | DZ | 11/2021 | 182,85 1.518,25 | | 13.12.2021 15.12.2021 | Ja nein | L | 12/2021 | 21.961,18 838,39 | 17.1.2022 | 15.1.2022 17.1.2022 | Nein nein | DB | 12/2021 | 3.308,14 12.389,17 | | 10.1.2022 15.1.2022 | Ja nein | DZ | 12/2021 | 322,34 1.202,05 | | 10.1.2022 15.1.2022 | Ja nein Aufgliederung der Nachforderungen nach deren Begründung: Abfuhrdifferenzen: Für die Monate 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11/2020 wurden Abfuhrdifferenzen von jeweils L € 23,83, DB € 9,20 und Dz € 0,90 festgestellt. Für die Monate 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12/2021 wurden Abfuhrdifferenzen von jeweils L € 4.414,95, DB € 1.680,76, DZ € 164,19 festgestellt. Demnach wurden weniger Abgaben monatlich gemeldet und entrichtet als sich aus dem Rechenwerk der Gesellschaft ergab. Buak: 04/20 DB € 53,48, DZ € 5,22 06/20 DB € 119,68 DZ € 11,68 07/20 DB € 85,06 DZ € 8,28 08/20 DB € 188,92 DZ € 18,40 09/20 DB € 196,12 DZ € 19,10 10/20 DB € 54,62 DZ € 5,32 11/20 DB € 160,26 DZ € 15,64 12/20 DB € 99,94 DZ € 9,74 07/21 DB € 69,90 07/21 DZ € 6,80 08/21 DB € 22,46 08/21 DZ € 2,18 Schweißzulagen: L 7/2020 € 38,76, 11/2020 € 84,28, 12/2020 € 399,80. Kilometergeld 10/2020 L € 56,53, DB € 6,19, DZ € 0,60 PKW: | 12/20 | DB | € 662,23 | | DZ | € 64,52 | 01/21 | DB | € 32,80 | | DZ | € 3,20 | 02/21 | DB | € 32,80 | | DZ | € 3,20 | 03/21 | DB | € 32,80 | | DZ | € 3,20 | 04/21 | DB | € 32,80 | | DZ | € 3,20 | 05/21 | DB | € 32,80 | | DZ | € 3,20 | 06/21 | DB | € 32,80 | | DZ | € 3,20 | 07/21 | DB | € 32,80 | | DZ | € 3,20 Demnach liegen nach den Prüfungsfeststellungen unrichtige Meldungen zu lohnabhängigen Abgaben vor und wurden für die einzelnen Tatzeiträume somit zu geringe Zahlungen geleistet. Zum subjektiven Tatbestand: Die ***3*** wurde am 15.11.2017 unter ***17*** im Firmenbuch erfasst. Der Beschuldigte fungierte ab 16.4.2020 bis 23.2.2022 als Geschäftsführer und war ab 6.7.2021 auch alleiniger Gesellschafter. Mit Beschluss des Handelsgerichts vom ***10*** wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Er kannte die Fälligkeitstermine für die Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen und die Entrichtung der Vorauszahlungen und wusste, dass zu diesen Terminen weder Voranmeldungen eingereicht noch entsprechende Vorauszahlungen entrichtet wurden. Bei Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wird lediglich eine vorsätzliche Verletzung der Entrichtungspflicht unter Strafdrohung gestellt. Diese Bestimmung findet auf Finanzvergehen betreffend Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium nur dann Anwendung, wenn nicht auch ernstlich für möglich gehalten wird, dass auch eine Meldung der geschuldeten Beträge bei Fälligkeit unterbleibt. Der Beschuldigte hat es aber nach dem durch des BFG durchgeführten Beweisverfahren, auch seinen eigenen Angaben sowie den Angaben seines steuerlichen Vertreters folgend, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass in 14 Tatzeiträumen eine fristgerechte Meldung der Umsatzsteuervorauszahlungen unterbleibt und er hat es für gewiss gehalten - die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten oblag ihm als Geschäftsführer der abgabepflichtigen Gesellschaft - dass die geschuldeten Beträge nicht bei Fälligkeit entrichtet werden. Damit war der Beschwerde der Amtsbeauftragten zu diesen Taten Folge zu geben und eine neue rechtliche Bewertung der bewirkten Finanzvergehen vorzunehmen. Zu den lohnabhängigen Abgaben hat sich bereits bei Vergleich der Prüfungsfeststellungen mit den Kontoauszügen der ***3*** gezeigt, dass namhaften monatlichen Meldungen lediglich eher ausgesprochen geringe Nachforderungsbeträge gegenüberstehen. Das durchgeführte Beweisverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht hat sodann ergeben, dass der Beschuldigte nicht selbst in die Lohnverrechnung eingebunden war. Zu den Abfuhrdifferenzen konnten keine zweifelsfreien Feststellungen getroffen werden, welchen Zeiträumen sie tatsächlich zuzuordnen sind. Die Zurechnungen für eine Privatnutzung der Firmenautos für 12/2020 erfolgte in einer Größenordnung, dass eher davon auszugehen ist, dass damit der Zeitraum 1-12/2020 betroffen sein sollte, zudem wurde dem Vorbringen Glauben geschenkt, dass bei den Einkommensteuererklärungen des Beschuldigten ohnehin ein Sachbezug angesetzt worden ist und er zudem wegen des benötigten Kindersitzes privat den privaten PKW seine Gattin genutzt habe. Die Abrechnungsdifferenzen zur BUAK lassen sich nicht dem strafrechtlichen Verantwortungsbereich des Beschuldigten zurechnen, da er mit der Weitergabe der diesbezüglichen Unterlagen an den Steuerberater nicht selbst befasst war. Ebenso verhält es sich mit einer ihm angelasteten strafrechtlichen Verantwortung wegen der Nachforderungen aus dem Titel Schweißzulagen. Der Senat des BFG ist zusammenfassend zu dem Schluss gekommen, dass dem Beschuldigten allenfalls Sorgfaltspflichtverletzungen anzurechnen sein können, jedoch er es nicht ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass die monatlichen Zahlungen zu niedrig vorgenommen werden. Fahrlässiges Vorgehen ist in diesem Bereich finanzstrafrechtlich nicht zu ahnden, daher war mit Verfahrenseinstellungen vorzugehen. Aufhebung des Erkenntnisses des Spruchsenates betreffend Finanzvergehen zu den Umsatzsteuervoranmeldungen und vorläufige Einstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens: Gemäß § 54 Abs. 1 FinStrG gilt: Findet die Finanzstrafbehörde nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens, dass für die Ahndung des Finanzvergehens das Gericht zuständig ist, so hat sie das Strafverfahren nach den Bestimmungen des Dritten Unterabschnittes weiter zu führen und hievon den Beschuldigten und die gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zu verständigen; Personen, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in Untersuchungshaft der Finanzstrafbehörde befinden, sind dem Gericht zu übergeben. Zugleich ist das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen. § 157 FinStrG: Soweit für das Beschwerdeverfahren nicht besondere Regelungen getroffen werden, sind die für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Das Bundesfinanzgericht hat insoweit dieselben Befugnisse wie die Finanzstrafbehörden. Gemäß § 53 Abs. 1 FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag) 150 000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 150 000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Zusammentreffen können nur Finanzvergehen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Der strafbestimmende Wertbetrag der Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht € 299.864,25 aus, demnach fällt eine diesbezügliche Ahndung nicht in den Aufgabenbereich eines verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens. Unzuständigkeiten sind in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im Rechtsmittelverfahren, und zwar selbst noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen. (siehe dazu Reger, FinStrG, Finanzstrafgesetz, Kommentar und Rechtsprechung, Band 2, 5. Auflage, § 54, S 41). Daher war das Erkenntnis des Spruchsenates im Umfang des Spruches des Erkenntnisses des Finanzstrafsenates des BFG aufzuheben und das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen. Diese Entscheidung ist ein verfahrensleitender Beschluss. Zur Unzulässigkeit der Revision: Zum Spruchpunkt Einstellung des Verfahrens: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Zum Spruchpunkt Aufhebung des Erkenntnisses: Die Aufhebung des Erkenntnisses erfolgt in Form eines verfahrensleitenden Beschlusses, zugleich wurde das verwaltungsbehördliche Verfahren vorläufig eingestellt. Gegen einen verfahrensleitenden Beschluss steht keine Revision zu. Wien, am 10. Dezember 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300049/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300049.2024
Stammnummer
146806
Gültig
10.12.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF