Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300040/2019
1. Anordnung einer Hausdurchsuchung in finanzstrafbehördlicher Zuständigkeit; 2. Keine Beschwerdeberechtigung gegen die Anordnung von Personendurchsuchungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300040/2019vom 23.08.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein separates Beschwerderecht gegen die Anordnung einer Personendurchsuchung iSd § 93 Abs. 3 FinStrG ist dem Finanzstrafrecht fremd, weshalb Beschwerden gegen eine derartige verfahrensleitende Verfügung des Spruchsenatsvorsitzenden nicht zulässig sind (vgl. § 152 Abs. 1 Satz 2 FinStrG); dennoch erhobene Beschwerden sind gemäß § 156 Abs. 1 und 4 FinStrG als unzulässig zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Weitere GZ. RV/5300030/2019
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen den Verdächtigen A, geb. xxxxa, Geschäftsmann, whft. laut belangter Behörde XXXA, vormals XXXA1, bzw. behauptet XXXA2, Slowakei, vertreten durch Dr. Caroline Toifl, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, Geusaugasse 17, 1030 Wien, wegen des Verdachtes der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a, 38 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) beim vormaligen Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde (Rechtsnachfolger: das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde), Amtsbeauftragte QQ, GZ. ENr. qqqqq, über die Beschwerden des Verdächtigen und der B, geb. xxxxb, jeweils vom 27. Mai 2019 gegen die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates V beim vormaligen Finanzamt Linz als Organ des vormaligen Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde vom 11. März 2019, auf Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Anschrift XXXA, und auf Durchführung einer Personendurchsuchung bei A zu Recht erkannt:
I. Den Beschwerden gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung wird teilweise insoweit stattgegeben, als rechtswidrig angeordnet wurde, auch nach Unterlagen für Zeiträume vor 2011 zu suchen.
II. Die Beschwerden gegen die Anordnung der Personendurchsuchung bei A werden als unzulässig zurückgewiesen.
III. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
IV. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Mit schriftlicher Verfügung vom 11. März 2019, den Beschwerdeführern am 26. April 2019 anlässlich der Hausdurchsuchung zur Kenntnis gebracht, wobei zumindest eine Ausfertigung den anwesenden Beschwerdeführern übergeben wurde (Anordnung, Seite 6 unten), hat der Vorsitzende des Spruchsenates V beim Finanzamt Linz als Organ des vormaligen Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde angeordnet, die Räumlichkeiten an der Anschrift XXXA, vormals XXXA1, und [die dort aufgefundenen] EDV-Anlagen (wobei diese beispielshaft näher beschrieben wurden als Hard- und Software elektronischer Datenverarbeitungsanlagen und mobiler Geräte wie Notebooks und Handys), sonstigen Speichermedien sowie sonstigen Hilfsmittel zu durchsuchen einerseits nach Gegenständen und sämtlichen geschäftlichen und privaten Unterlagen (z.B. Buchhaltungsunterlagen, Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Kontoauszüge, Sparbücher und Verträge) [bzw. Informationen], welche Aufschluss geben [könnten] über die tatsächlichen Einkünfte sowie die Kosten der privaten Lebensführung des A, geb. xxxxa, und andererseits nach allen Geschäftsunterlagen und allen weiteren [insoweit] beweisrelevanten Gegenständen [bzw. Informationen] betreffend die C-AG, die D-GmbH, die E-sro, sowie die F-GmbH (insbesondere Buchhaltungsunterlagen, Erlösaufzeichnungen und alle Belege über die tatsächlichen Umsätze), welche Aufschluss geben [könnten] über die Umsätze der genannten Firmen, für Zeiträume "zumindest ab" [ab einschließlich] 2008.
Die Anordnung der Durchsuchung der Räumlichkeiten an der bezeichneten Anschrift solle sich außerdem auf alle [ergänze: in den Räumlichkeiten befindlichen] Kraftfahrzeuge erstrecken, zu deren Benützung A befugt ist.
B. Aus der Überschrift "Anordnung der Hausdurchsuchung und Personendurchsuchung" in Verbindung mit der Benennung derjenigen Person, welche durchsucht werden sollte, nämlich der bestimmter Finanzvergehen verdächtige A, im Begründungsteil der Anordnungen erschließt sich, dass vom Spruchsenatsvorsitzenden auch eine Personendurchsuchung betreffend den Genannten nach den oben angeführten Beweismitteln (etwa Handys oder Speichermedien, wie Sticks etc., angeordnet wurde.
C. Zur Begründung der Anordnungen wurde ausgeführt wie folgt:
Es bestehe der begründete Verdacht, dass A als wahrer Machthaber der C-AG, der D-GmbH, der E-sro und der F-GmbH vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht seit zumindest 2008 bis laufend Verkürzungen an Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer, Normverbrauchsabgabe und KFZ-Steuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt und damit gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1, 38 FinStrG begangen habe.
A erkläre seit Jahren kein steuerpflichtiges Einkommen in Österreich mit der Begründung, dass er seinen Wohnsitz in der Slowakei an der Anschrift XXXA2 habe. Laut Zeugenaussage handle es sich dabei um eine leerstehende 3-Zimmer-Wohnung, für welche A zwar einen Schlüssel besitze, die aber von ihm nur gelegentlich besucht werde. Mehrere Zustellversuche an der diesbezüglichen slowakischen Adresse seien jedoch erfolglos gewesen.
An der Adresse XXXE befinde sich der Firmensitz der E-sro. Laut Aussage des Geschäftsführers G stimme diese Adresse nicht mehr.
Den ermittelnden Behörden sei bekannt, dass A mit seiner Lebensgefährtin B und den gemeinsamen Kindern in XXXA1 lebe. Dies werde einerseits durch die Aufzeichnungen des Nachbarn und andererseits durch die im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 18. Oktober 2016 vorgefundenen "privaten" Dinge des A (Rasierer, Zahnbürste, Herrenfahrrad) bestätigt. Auch bei versuchten Zustellversuchen an dieser Adresse sei A angetroffen worden, habe die an ihn gerichteten Schriftstücke jedoch nicht entgegengenommen. Im Zuge der genannten Hausdurchsuchung seien an der Anschrift XXXA1 Unterlagen von sämtlichen genannten Unternehmen sichergestellt worden, was darauf hinweise, dass die tatsächliche Leitung der Firmen an dieser Adresse erfolge.
Nach außen scheine A bei keinen der obgenannten Firmen als Geschäftsführer, Gesellschafter oder Vorstand auf; für diese Zwecke bediene er sich immer ihm nahestehender Personen. Er lasse sich von allen beteiligten Personen eine Generalvollmacht ausstellen, um dann im Namen der Firmen agieren bzw. entscheiden zu können. Auffallend in diesem Zusammenhang sei auch, dass alle beteiligten Personen im Ausland aufhältig sind und dadurch für die österreichischen Behörden nicht greifbar seien.
Zu den involvierten Firmen stelle sich folgender Sachverhalt dar:
Die C-AG sei 2004 gegründet worden. Aktueller Vorstand sei H, ein naher Angehöriger des A. Der Firmensitz befinde sich in XXXC.
A war laut Firmenbuch offiziell im Zeitraum November 2010 bis Oktober 2011 Alleinaktionär des Unternehmens. Aus der Aktenlage gehe eindeutig hervor, dass A auch danach der wahre Machthaber der C-AG war. So bestätige z.B. die ehemalige Vorständin I (laut Firmenbuch in der Zeit von 2011 bis 2014 im Vorstand), dass A eigentlich aufgrund einer erteilten Generalvollmacht die Geschäfte des Unternehmens führe. Auch aus dem Mailverkehr des A sowie aus Zeugenaussagen vor Gericht sei ersichtlich, dass dieser für sämtliche Entscheidungen der C-AG verantwortlich sei; alle entscheidungsrelevanten Gespräche (über Liquiditätsprobleme, Klagen, etc.) würden mit A geführt werden. Es sei auffallend, dass A bei sämtlichen betrieblichen Konten [gemeint wohl: bei sämtlichen Bankkonten] der Firma zeichnungsberechtigt sei.
Aufgrund des negativen Eigenkapitals der C-AG habe A im Rahmen der Bilanzerstellung für das Kalenderjahr 2014 gegenüber dem Wirtschaftsprüfer eine Patronatserklärung abgegeben, in der er sich gegenüber dem Vorstand verpflichtete, alle Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, um die Liquidität der Gesellschaft zu gewähren, und gleichzeitig Verbindlichkeiten [der Gesellschaft ihm gegenüber] in Höhe von € 501.092,00 gemäß § 240 [Z.] 8 Unternehmensgesetzbuch (UGB) [Anmerkung: idF BGBl 1998/125] als nachrangig bestätigt. Es stelle sich die Frage, aus welchen Mitteln A diese Gelder zur Verfügung stellen habe können?
Die D-GmbH sei 2010 gegründet worden. Geschäftsführer sei laut Firmenbuch G, geb. xxxxg; der Sitz der Gesellschaft befinde sich in XXXC.
100%iger Gesellschafter der D-GmbH sei die E-sro mit Sitz in der Slowakei. Bei dieser Sitzadresse handle es sich um eine Domiziladresse; es seien an dieser Anschrift 111 Unternehmen gemeldet. Als Geschäftsführer der E-sro scheine ebenfalls G auf; 100%iger Gesellschafter der E-sro ist jedoch A.
Die Aktenlage zeige, dass G nur der "Strohgeschäftsführer" beider Gesellschaften ist. Auch G sei für die österreichischen Behörden nicht greifbar. Trotz mehrerer Zustellversuche, einerseits am Firmensitz der D-GmbH, andererseits auch an seiner bekannten Wohnadresse in der Slowakei, habe G bis dato von den österreichischen Beamten nicht zu den Tatvorwürfen befragt werden können. Im Zuge einer multilateralen Kontrolle [in Absprache mit slowakischen Finanzbeamten] sei der Genannte zweimal von diesen vernommen worden. Dabei habe G zwar angegeben, dass er der Geschäftsführer der D-GmbH sei, habe aber konkrete Fragen zur Firma nicht beantworten können. Außerdem gehe aus den Einvernahmen hervor, dass A der tatsächliche Entscheidungsträger bei der D-GmbH und bei der E-sro sei.
Die D-GmbH sei Eigentümerin des KKK in XXXK. Dieses sei im März 2012 von J an die genannte GmbH um € 6,860.000,00 veräußert worden. Es war mehrmals zur Versteigerung gestanden; erst durch die Übernahme einer Forderung der L-Bank in Höhe von € 165.000,00 durch die E-sro im Jahre 2011 hätte eine Insolvenz abgewendet werden können. Die diesbezüglichen Verhandlungen über die Forderungseinlöse hätten zwischen A und der L-Bank stattgefunden. Aus dem Vertrag vom März 2012 über den Verkauf des KKK gehe hervor, dass bereits bei Unterzeichnung des Vertrages € 3,873.372,00 von der kaufpreisfinanzierenden und pfandrechtseinlösenden E-sro an den Verkäufer J geflossen sind.
Recherchen bei Datenbanken internationaler Wirtschaftsdienste hätten ergeben, dass die E-sro seit ihrer Gründung im Kalenderjahr 2010 einen geringfügigen Gewinn (€ 3.600,00) erzielte, das Eigenkapital jedoch von ca. € 200.000,00 (zum 31. Dezember 2012) auf ca. € 6,900.000,00 gestiegen sei. Mangels Gewinne könne es sich nur um Gesellschaftereinlagen handeln. Es stelle sich die Frage, woher dieses Geld des alleinigen Gesellschafters A stamme.
Bei der F-GmbH handle es sich um eine deutsche Gesellschaft mit Sitz in XXXF. Geschäftsführer sei J (der Verkäufer des KKK), Alleingesellschafter sei die C-AG. Die F-GmbH besitze ein Immobilienobjekt in der XXXF mit 31 Studentenwohnungen und einem Lokal.
Laut sichergestellten Unterlagen komme es gemäß den Verrechnungskonten der F-GmbH zwischen dieser und der C-AG zu Verrechnungen für die Bereitstellung eines KFZ der Marke MMM für A und für Buchhaltungs- und Organisationsleistungen durch B (der Lebensgefährtin des A). Ob die [in Rechnung gestellten] Beträge tatsächlich geflossen sind, wäre aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar.
Obwohl A weder Geschäftsführer noch Gesellschafter der F-GmbH sei, wäre er bei den Firmenkonten [Bankkonten] der Gesellschaft zeichnungsberechtigt.
Wie aus den vorgenannten Fakten und aufgrund der Aktenlage ersichtlich sei, wäre A alleiniger Entscheidungsträger und der wahre Machthaber der C-AG, der D-GmbH, der E-sro und der F-GmbH.
Um ein umfassendes Bild von den betrieblichen [geschäftlichen] Tätigkeiten des A und Aufschluss über die genauen Zusammenhänge und betrieblichen Verflechtungen der involvierten Firmen sowie über seine Lebenshaltungskosten und die seiner Familie zu erhalten, sei die Durchführung einer Durchsuchung der oben bezeichneten Räumlichkeiten und Gegenstände [also die in den Räumlichkeiten befindlichen Gegenstände bzw. die genannten Kraftfahrzeuge, für welche A eine Benützungsberechtigung besitzt] gerechtfertigt, weil davon auszugehen sei, dass sich darin Unterlagen und Gegenstände befänden, die im Finanzstrafverfahren gegen A als Beweismittel in Betracht kämen.
Aus den Auswertungen der sichergestellten Mails sei ersichtlich, dass der Genannte hinsichtlich seiner Vermietungsobjekte sehr detaillierte Aufstellungen und Vergleiche über Umsätze, Finanzierungen etc. anstelle. Es sei deshalb davon auszugehen, dass auf dem [von ihm verwendeten] Laptop wichtige Beweise gefunden werden.
Die [angeordneten] Maßnahmen seien mangels anderer verlässlicher Beweismittel [Beweisaufnahmen] nicht substituierbar. Das angestrebte Ziel, nämlich die lückenlose Aufklärung der oben beschriebenen [Verdachtslage], stehe [auch] zu einem eventuellen Eingriff in die Rechte unbeteiligter Dritter keineswegs außer Verhältnis und könne auf anderem Wege nicht mit derselben Aussicht auf Erfolg erreicht werden.
Die Durchführung der Personendurchsuchung bei A erscheine gerechtfertigt, da dieser einer über einen längeren Zeitraum hinweg begangenen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG verdächtig sei und davon ausgegangen werden könne, dass er wichtige Beweismittel wie z.B. Handy, Speichermedien (Stick etc.) bei sich trage, welche zur Aufklärung [des Verdachtes von wesentlicher] Bedeutung seien.
Die Zuständigkeit des Vorsitzenden des Spruchsenates zur Ausstellung der Durchsuchungsanordnungen ergebe sich nach § 93 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 FinStrG, zumal aufgrund des derzeitigen Verfahrensstandes von einer gerichtlichen Zuständigkeit nicht ausgegangen werden könne.
D. Gegen diese Anordnungen haben sowohl A als auch B durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin bzw. Verteidigerin Dr. Caroline Toifl, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, fristgerecht am 27. Mai 2019 mit gleichlautenden Schriftsätzen Beschwerde erhoben und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Anordnungen begehrt, dies mit der rechtlichen Konsequenz, dass im Falle einer festgestellten Unzulässigkeit der Anordnungen die erlangten Auskünfte einem Verwertungsverbot im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG unterlägen.
Begründend wird ausgeführt, dass gleichzeitig mit der Hausdurchsuchung A ein Bescheid über einen Sicherstellungsauftrag vom 25. April 2019 übergeben worden wäre. Aus diesem Sicherstellungsauftrag habe A folgende Kenntnisse erlangt:
Bei der D-GmbH werde seit einigen Jahren eine Außenprüfung durchgeführt. Diese Außenprüfung sei - soweit bekannt - zwar noch nicht bescheidmäßig beendet worden. Es lägen jedoch bereits Berechnungen über die Höhe der möglichen Abgabenhinterziehung in Höhe von mutmaßlich € 301.715,19 für den Zeitraum von 2012 bis 2017 vor. Diese Information sei aus dem Sicherstellungsauftrag vom 25. April 2019 zu entnehmen, welchen die Abgabenbehörde gegenüber A erlassen hat. Der Sicherstellungsauftrag sei unter anderem damit begründet, dass es sich mutmaßlich um hinterzogene Abgaben handeln würde. Ein Sicherstellungsauftrag könne immer nur in jener Höhe gegenüber einer Person ergehen, in welcher er auch einer hinterzogenen Abgabe verdächtig ist (vgl. § 11 BAO, wonach eine abgabenrechtliche Haftung erst nach rechtskräftiger Verurteilung möglich ist). Es sei daher anzunehmen, dass den Organen der Abgabenbehörde und der Finanzstrafbehörde die Höhe der mutmaßlichen Verkürzungen an Abgaben bekannt ist. Der Sicherstellungsauftrag wurde A am Tag der Hausdurchsuchung durch persönliche Übergabe der Organe der Steuerfahndung, tätig für das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde, zugestellt.
Aufgrund des Sicherstellungsauftrags bestehe die Vermutung, dass gerichtliche Zuständigkeit zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gemäß § 53 Abs 1 FinStrG gegeben ist. Dies deshalb, weil dem Beschwerdeführer mutmaßlich ein oder mehrere zusammentreffende, vorsätzlich begangene Finanzvergehen im Sinne der Bestimmungen des §§ 33 iVm 38 FinStrG vorgeworfen werden, wobei der strafbestimmende Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet, bei € 301.715,19 liege und sohin € 100.000,00 jedenfalls übersteige.
E. In von der belangten Behörde - nach entsprechenden Urgenzen und einer von den Verfahrensparteien zwar angekündigten, aber letztendlich tatsächlich nicht erfolgten Zurücknahme der Beschwerden - schließlich eingelangten Stellungnahme vom 30. November 2021 wurde unter Vorlage von entsprechendem Aktenmaterial wie folgt ausgeführt:
"Als Anhang werden dem Bundesfinanzgericht zur im Betreff genannten Sache folgende Unterlagen übermittelt:
1. Nicht datierter Schriftsatz der zuständigen Sachbearbeiterin N
2. diesen Schriftsatz ergänzende Aktenstücke
3. Schriftsatz (datiert mit 20.07.2020) der Betriebsprüferin O
Alle Inhalte der übermittelten Schriftsätze und die übermittelten Unterlagen waren schon vor dem Zeitpunkt der bekämpften Anordnungen der Steuerfahndung bekannt und somit aktenkundig bzw. Inhalt des Strafaktes.
Vorbemerkung:
Zumindest seit 2016 war der Steuerfahndung bzw. Finanzstrafbehörde aus unterschiedlichen Quellen Folgendes bekannt:
Im ,KKK' in XXXK befinden sich mehrere Wohnungen und Räumlichkeiten, die vermietet werden. Seit 01.01.2013 haben weder der frühere Eigentümer J, geb. 21.03.1964, noch die Käuferin, die österreichische Gesellschaft D-GmbH (Anm.: der Verkauf der Liegenschaft erfolgte im Jahr 2012) oder ein anderes Steuersubjekt in Österreich Umsätze und Einkünfte aus dieser Vermietungstätigkeit erklärt.
Zudem bestand schon damals zudem der Verdacht, dass A, geb. xxxxa, der wahre Machthaber der österreichischen Gesellschaften C-AG und D-GmbH, sowie der slowakischen Gesellschaft E-sro und der deutschen Gesellschaft F-GmbH ist.
Außerdem erklärten zumindest seit 2011 weder A noch J ein steuerpflichtiges Einkommen in Österreich. Vielmehr war bei beiden aktenkundig, dass sie den Wohnsitz vorgeblich im Ausland hätten (A in der Slowakei [Bratislava]; J in Deutschland [Passau]). Auch diesbezüglich bestand bei beiden schon damals der Verdacht, dass sie sich in Wahrheit dauernd in Österreich aufhalten und auch einen Wohnsitz im Inland hätten (A in XXXA, bei seiner Lebensgefährtin B und den zwei gemeinsamen Kindern; J in XXXK, im langjährigen Familiensitz ,KKK').
Die Herkunft der Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten war sowohl bei A als auch bei J unklar. Aus Erhebungen und Ermittlungen der Finanzpolizei und Großbetriebsprüfung war lediglich bekannt, dass J gegenüber den Mietern im ,KKK' als Vermieter auftrat und die Mieten auf ein Bankkonto des J in Deutschland überwiesen worden sind.
Zudem hatte die Finanzstrafbehörde davon Kenntnis, dass A und auch J in Österreich fortlaufend Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen verwendeten.
Aus den genannten Gründen bestand nach Ansicht der Finanzstrafbehörde sowohl bei A als auch J schon im Jahr 2016 der Verdacht der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung. Deshalb wurde die Steuerfahndung mit den finanzstrafrechtlichen Ermittlungen beauftragt, die betreffend A bis dato noch nicht abgeschlossen sind.
Im Herbst 2016 wurden in der ,verbundenen' Finanzstrafsache ,A / J' schließlich Durchsuchungen angeordnet und am 18.10.2016 vollzogen. Die vollzogenen Anordnungen sind in den vorgelegten Aktenstücken enthalten (Beilage 3a - 3c).
U.a. wurde auch an der Adresse XXXA1 (beim vermuteten Wohnsitz des A) und in XXXK (beim vermuteten Wohnsitz des J) durchsucht.
J wurde im ,KKK' angetroffen, nachdem er sich mehrere Stunden in einem auf der Liegenschaft ,KKK' befindlichen Badehaus versteckt gehalten hatte. Außerdem wurde im (versperrten) Innenhof des ,KKK' ein von J verwendetes KFZ [der Marke] PPP mit slowakischem Kennzeichen vorgefunden.
A wurde im Haus der Lebensgefährtin nicht angetroffen. Vorgefunden wurde aber ein Fahrzeug RRR ohne behördliches Kennzeichen. Mit diesem Fahrzeug ist A in der Vergangenheit als Lenker und der Verwendung von slowakischen Kennzeichen vielfach gesichtet worden.
In der Folge ist es der Steuerfahndung bis zur […] am 26.04.2019 vollzogenen neuerlichen Hausdurchsuchung in XXXA (vormals XXXA1) nicht gelungen, mit Verdächtigen A in Kontakt zu treten, weil dieser auf keinerlei Schriftstücke und sonstige Kontaktaufnahmeversuche der Ermittlungsbehörde reagiert hat.
Zu den übermittelten Unterlagen:
1. Im nicht datierten Schriftsatz der zuständigen Sachbearbeiterin N wird ausgeführt, aus welchen festgestellten Anhaltspunkten sich zum Zeitpunkt der bekämpften Anordnungen der Verdacht ergeben hat, dass A die ihm In den Anordnungen zum Vorwurf gemachten Abgabenhinterziehungen begangen hat.
2. Die vorgelegten Aktenstücke waren alle der Finanzstrafbehörde [bzw. der] Steuerfahndung schon vor dem Zeitpunkt der bekämpften Anordnungen bekannt und Inhalt des Strafaktes. Sie dokumentieren die im Schriftsatz der Sachbearbeiterin angeführten Anhaltspunkte zum Tatverdacht. Viele der Unterlagen stammen aus den beschlagnahmten Unterlagen der ersten Durchsuchung im Jahr 2016.
3. Der von der Betriebsprüferin O erstellte Schriftsatz ,Besprechungspunkte' ist zwar mit 20.07.2020 datiert, enthält aber keine Fakten und Erkenntnisse, die erst nach den bekämpften Anordnungen oder nach der Durchsuchung am 26.04.2019 der Steuerfahndung bekannt geworden sind. Diesem Schriftsatz sind detaillierte Informationen zu den involvierten Personen und Gesellschaften und deren Verflechtungen zu entnehmen. Zudem sind wesentliche Fakten und Sachverhalte betreffend den Tatverdacht angeführt. Im Besonderen werden aber die Sachverhalte betreffend die D-GmbH und die Vermietung des KKK und die in Zusammenhang stehende - durch das Nichterklären von Mieteinnahmen bewirkte - Abgabenverkürzung beschrieben.
Zum Verdacht der Abgabenverkürzungen:
Umsatzsteuer / Körperschaftsteuer / Kapitalertragsteuer:
Die Auswertung der am 18.10.2016 beschlagnahmten Unterlagen hat den Verdacht erhärtet, dass A bei allen involvierten Gesellschaften der wahre Machthaber ist und deshalb für deren abgabenrechtlichen Belange verantwortlich zeichnet.
Zudem konnten aus den beschlagnahmten Unterlagen Erkenntnisse betreffend die Vermietung der Liegenschaft ,KKK', insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Mieten und Geldflüsse, aber auch betreffend die von J genutzten Räumlichkeiten gewonnen werden. Viele Sachverhalte blieben aber weiterhin unklar (zB. Höhe des Kaufpreises).
Da die D-GmbH seit dem Erwerb des ,KKK' keine Mieteinnahmen erfasst bzw. erklärt hat und dieser Gesellschaft als grundbücherlicher Eigentümerin der Liegenschaft ab 01.01.2013 die Mieteinnahmen zuzurechnen sind, bestand seit der Auswertung der am 18.10.2016 beschlagnahmten Unterlagen und jedenfalls vor Ausstellung der bekämpften Anordnungen im Jahr 2019 für die Finanzstrafbehörde bereits der begründete Verdacht, dass vorsätzlich eine Verkürzung von Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt worden ist und diese Abgabenhinterziehung A als defacto-Geschäftsführer der D-GmbH zu verantworten hat.
Diesbezüglich wird insbesondere auf die am 18.10.2018 beschlagnahmten E-Mails vom August 2013 hingewiesen (Beilage 15), die die Steuerberaterin S von der Steuerberatungskanzlei TTT an A gesandt hat.
Einkommensteuer:
Der schon zu Beginn der finanzstrafrechtlichen Ermittlungen im Jahr 2016 bestehende Verdacht, dass A bei seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern in XXXA wohne, hat sich bei der Durchsuchung am 18.10.2016 aufgrund vorgefundenen privaten Gegenstände (Bekleidung, etc.) des A erhärtet. Die Auswertung der der am 18.10.2016 beschlagnahmten Unterlagen ergab, dass A vielfach bei anderen Behörden, Rechtsanwälten und Banken unterschiedliche Wohnadressen angegeben hat, die sich überwiegend in Gebäuden befinden, die im Eigentum der C-AG stehen. Zudem hat auch G als langjähriger handelsrechtlicher Geschäftsführer der slowakischen Gesellschaft E-sro eine slowakische Wohnadresse des A nicht bestätigt, sondern in einer Vernehmung angegeben, dass nach seinem Wissen A in Passau wohne. Im Zuge der finanzstrafrechtlichen Ermittlungen war außerdem eine Zustellung an die bekannten slowakischen Wohnadressen des A nicht möglich. Diese Sachverhalte weisen darauf hin, dass A einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zu verschleiern versucht und stellt bei Gesamtbetrachtung einen Anhaltspunkt dafür dar, dass A seinen Wohnsitz im Inland bei seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern hat und deshalb unbeschränkte inländische Einkommensteuerpflicht besteht.
A ist weder in Deutschland noch der Slowakei zur Einkommensteuer veranlagt worden und hat auch in Österreich der Abgabenbehörde seit 2009 keine Einkünfte bekanntgegeben bzw. erklärt. Da somit die Mittelherkunft zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des A auch zum Zeitpunkt der Ausstellung der bekämpften Anordnungen Im Jahr 2019 ungeklärt [gewesen] ist und nicht auszuschließen [war], dass A Umsätze und Erlöse aus bisher nicht bekannten Quellen, möglicherweise auch von den involvierten und von ihm beherrschten Gesellschaften, zugeflossen sind, bestand für die Finanzstrafbehörde der Verdacht, dass A Einkommensteuer in noch zu bestimmender Hohe verkürzt hat.
Normverbrauchsabgabe / Kraftfahrzeugsteuer:
Aufgrund der laufenden (dauernden) Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen im Inland durch A bestand seit Beginn der finanzstrafrechtlichen Ermittlungen im Jahr 2016 der Verdacht der Verkürzung an Normverbrauchsabgabe und Kfz-Steuer, Anhaltspunkte dafür waren u.a. Ermittlungen der Finanzpolizei und die Angaben und Aufzeichnungen eines Nachbarn. Erhärtet hat sich dieser Verdacht durch am 18.10.2016 beschlagnahmten Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, dass buchhalterische Verrechnungen für die ,Kfz-Bereitstellung eines MMM' durch die deutsche Gesellschaft F-GmbH erfolgt sind. Nach Angaben des Zeugen hat A u.a. dieses Fahrzeug im Inland verwendet.
[…] Zur bekämpften Anordnung betreffend die Durchsuchung am 26.04.2019
Die neuerliche Durchsuchung war für die Aufklärung der wahren Sachverhalte und Feststellung der in Rede stehenden Finanzvergehen sowie für eine rechtlich einwandfreie Abgabenerhebung erforderlich, zumal noch wesentliche Sachverhalte (z.B. der tatsächliche Wohnort des A, die Mittelherkunft zur Lebenshaltung, die Höhe des Kaufpreises und die eindeutige Zurechnung der Mieten des KKK) ungeklärt waren.
Weil der Verdächtige A bei der Durchsuchung am 18.10.2016 an keinem der Einsatzorte angetroffen worden ist, konnte die Steuerfahndung weitere mögliche Beweismittel, die sich zum Zeitpunkt dieser Durchsuchung in Gewahrsam des A befanden (zB. elektronische Geräte und Datenträger) nicht sicherstellen. Die Beschlagnahme und Auswertung dieser Unterlagen bzw. Gegenstände sollte somit einer weiteren Abklärung bzw. Erhärtung des Tatverdachtes, aber auch Entlastung der Verdächtigen dienen.
Es wird angemerkt, dass A im Haus seiner Lebensgefährtin angetroffen worden ist und elektronische Gerate und Datenträger bei sich trug, die beschlagnahmt bzw. deren Daten gesichert worden sind.
Verhältnismäßigkeit
Die vorgenommene Durchsuchung steht nach Meinung der Steuerfahndung - mit Blick auf die Bedeutung der Straftat, das Gewicht der Vorwürfe, sowie das Ausmaß der hinterzogenen Abgaben - nicht außer Verhältnis, weniger eingreifende Maßnahmen hätten aufgrund des oben angeführten Verhaltens des Verdächtigen (Verschleiern des Wohnsitzes, keine Reaktion auf Schriftstücke und sonstige Kontaktaufnahmeversuche der Ermittlungsbehörde) keine begründete Aussicht auf Erfolg gehabt."
F. Die von der belangten Behörde zitierte Stellungnahme der (zwischenzeitlich erkrankten) Sachbearbeiterin N lautet wie folgt (Ausdruck Ordner vorgelegte Aktenstücke):
"Aufgrund folgender Anhaltspunkte zum Zeitpunkt der Anordnungen musste davon ausgegangen werden, dass A als wahrer Machthaber der D-GmbH vorsätzlich die Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer sowie als natürliche Person die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer, NOVA und KFZ Steuer im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau, Ried, Schärding hinterzogen hat:
Im Rahmen der ersten Hausdurchsuchung vom 18.10.2016 in XXXA1, im Wohnhaus der Lebensgefährtin B, wurden neben Buchhaltungsunterlagen, Verträgen, Kontoauszügen, Bankunterlagen, diversen anderen Aufzeichnungen, Aufzeichnungen von Kontonummern mit Passwörtern, Visitenkarten und die Firmenstempel der Firmen C-AG, der D-GmbH, der F-GmbH und der E-sro vorgefunden (siehe Auflistung der beschlagnahmten Unterlagen).
Alle genannten Firmen außer der E-sro besitzen in Österreich mehrere Mietobjekte. In den beschlagnahmten IT-Daten wurden unter anderem Mietverträge vorgefunden, welche von A als Vermieter unterzeichnet waren, obwohl A offiziell bei keiner der oben genannten Gesellschaften aufgetreten war, weder als Geschäftsführer, Gesellschafter oder Angestellter.
Es wurden auch einzelne Kontoauszüge der oben erwähnten Firmen beschlagnahmt bzw. im Zuge einer Liquiditätsprüfung von A selbst vorgelegt, welche den eindeutigen Hinweis erbrachten, dass der Verdächtige A sämtliche Zugangsdaten (PIN-Code etc.) dieser Bankkonten der jeweiligen oben genannten Gesellschaften in seinem Besitz hatte und somit über diese Konten verfügungsberechtigt war und auch die gesamten Finanzangelegenheiten von ihm getätigt worden sind.
Dies spiegelte sich auch [aus] den IT-Daten sichergestellten Kalkulationen und Finanzierungsmodellen für die einzelnen Mietobjekte wieder.
Aber auch aus dem Mailverkehr war ersichtlich, dass die letztendlichen Entscheidungen immer A getroffen hat, nachdem die Mails von B oder J an ihn weitergeleitet worden sind.
Unter den IT-Daten befanden sich auch die Generalvollmachten, welche A selbst erstellte und dann den offiziellen Geschäftsführern zur Unterzeichnung vorlegte.
Somit hatte A, obwohl er offiziell nie als Entscheidungsträger aufschien, die volle Handhabe aller wirtschaftlichen Geschicke der oben genannten Gesellschaften.
Zudem waren in den Schränken des Badezimmers Rasierer, Rasierwasser, mehrere Zahnbürsten vorhanden, weiters befanden sich im Wohnhaus der Lebensgefährtin B auch Männerkleidung, Männerschuhe, im Keller eine große Werkstatt etc. (siehe Fotos).
Unter den beschlagnahmten IT-Daten konnten auch Mails und Fotos über gemeinsame Urlaube des A mit seiner Lebensgefährtin B sowie deren beider gemeinsamer Kinder vorgefunden werden.
Außerdem lagen genaue Aufzeichnungen des Nachbarn vor, aus welchen hervorgingen, dass der Verdächtige A entgegen [seiner] Behauptungen, dass er seinen Lebensmittelpunkt in der Slowakei in XXXA2 hätte, sich ständig an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin aufhielt.
Auch G (offizieller Geschäftsführer der E-sro und D-GmbH) gab in seiner Aussage vom 12.07.2018 an, dass A nicht in der Slowakei wohnhaft ist.
Der Verdächtige A gibt selbst unterschiedliche Wohnadressen bei Behörden, Rechtsanwälten und Banken an (siehe Kopien). Diese Adressen stehen alle in indirektem Zusammenhang mit A, denn bei den Adressen handelt es sich hauptsächlich um Gebäude im Eigentum der C-AG bzw. der F-GmbH.
So gab es auch mehrere Zustellversuche an die slowakische Adresse XXXA2 des Bezirksgerichtes Ried im Zusammenhang mit Erbstreitigkeiten ohne Erfolg. Im Rahmen dieses Verfahrens bei Gericht teilte dann A mit, dass er an dieser Adresse nur an den Wochenenden sei und er auch keinen Kontakt zu den Nachbarn hätte.
Auch die Zustellung der Anordnungen von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte vom 05.03.2019 der Steuerfahndung kam als ,nicht behoben' am 09.04.2019 wieder retour.
Diese Darstellung zeigt, wie der Verdächtige A versucht, weder für Banken noch für Behörden greifbar zu sein, um eine Steuerpflicht in Österreich zu umgehen.
Im Zuge der Vorermittlungen zur ersten Hausdurchsuchung ergaben interne Rechercheabfragen Unstimmigkeiten betreffend die Firma E-sro mit Sitz in XXXE in Bratislava. Laut dieser Abfrage waren in den Jahren 2010 bis 2013 keine Umsätze und 2014 Umsätze in Höhe von USD 3.624,00 gemeldet worden. Dem gegenüber kam es von 2013 auf 2014 zu einer Erhöhung des Anlagevermögens von 123.000,00 auf 7.500.000,00 USD. Von 2012 auf 2013 wurde das Umlaufvermögen von 275.000,00 auf 3.600.000 USD erhöht. Am Ende des Jahres 2014 betrug das Umlaufvermögen nur mehr 2.900.000,00 USD. In diesem Zusammenhang stellte sich nun die Frage wie es zu der Verringerung des Umlaufvermögens um 700.000 USD kommen konnte, wenn 2014 nur ein Umsatz von 3.642 USD ausgewiesen wurde. Außerdem betrug das Eigenkapital 2014 8.500.000,00 USD. Dies kann nur durch den Gesellschafter zugeschossen worden sein, da es nicht von den Gewinnen stammte und klarerweise bereits abzüglich der Verbindlichkeiten ist.
Weitere Erhebungen ergaben, dass der 100%ige Gesellschafter der E-sro A ist, wobei als alleiniger Geschäftsführer G auftrat und die [Gesellschaft eine] 100%ige Gesellschafterin der D-GmbH ist, deren Geschäftsführer wiederum G ist.
Aufgrund dieses Auslandsachverhaltes und der diversen Unstimmigkeiten in den Bilanzen der E-sro wurde am 27.04.2017 ein Antrag für eine Multilaterale Kontrolle (kurz: MLC) an die Slowakei und Deutschland gestellt.
Im Rahmen dieser MLC kam es am 12.07.2018 und am 12.12.2018 zu zwei niederschriftlichen Einvernahmen mit dem offiziellen Geschäftsführer der E-sro und der D-GmbH, G.
In der Niederschrift vom 12.07.2018 gab G folgendes zu Protokoll:
,Die Gesellschaft übt keine Tätigkeit aus. Die Gesellschaft wurde zwecks Errichtung einer Investitionsfirma gegründet, weil Herr A, der Eigentümer der Gesellschaft sich damit im Ausland beschäftigt. Herr A investierte sein Vermögen in die Firma, um die Bonität der anstehenden Geschäftstätigkeit zu gewährleisten. Seit 2011 betrieb die Gesellschaft keine Warengeschäfte noch hat sie Dienstleitungen erbracht, außer einer Rechnung im Jahr 2014.'
Dazu wird angemerkt, dass sich in den beschlagnahmten Unterlagen Rechnungen der E-sro an die C-AG aus dem Jahr 2016 über Personalbereitstellungskosten befanden.
Weiters gab G an, dass es sich bei der Adresse XXXE um eine Wohnung handelte, welche von A angemietet gewesen sei. Diese Wohnung ist aber bereits von der Eigentümerin verkauft worden und das wusste G nicht.
G A weiters aus, dass die E-sro bis jetzt keine Räumlichkeiten zu Unternehmenszwecken nutzte und dass die Firma niemanden beschäftigt hatte.
Während der mündlichen Verhandlung setzte sich Hr. G mit A in Verbindung und gab anschließend an:
,Herr A kann sich nicht daran erinnern, dass er Rechnungen an die E-sro ausgestellt hätte, er müsse sich das in der Buchhaltung anschauen. Herr A und ich können uns beide nicht erinnern, dass ein Bankkonto für [diese Firma] in Österreich eröffnet worden sei.'
In diesem Zusammenhang wird seitens der Steuerfahndung angemerkt, dass es in den beschlagnahmten Unterlagen eine Rechnung der E-sro gab, welche ein österreichisches Bankkonto angeführt hatte.
Aufgrund der oben dargelegten Tatsachen war für die Steuerfahndung klar, dass A der wahre Machthaber der genannten Firmen ist und dass er auch in Österreich überwiegend aufhältig ist und somit der österreichischen Steuerpflicht unterliegt.
D-GmbH
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer
Um das Naheverhältnis zwischen dem Verdächtigen J und dem Verdächtigen A sowie die Absicht des Verdächtigen A hinsichtlich des KKK darzustellen, muss über den Prüfungszeitraum hinaus der chronologische Sachverhalt bezüglich des KKK dargelegt werden:
Es erfolgte ebenfalls am 18.10.2016 eine Hausdurchsuchung am KKK, als Verdächtigter war J geführt.
Das ,KKK' an der Adresse XXXK stand seit dem Jahr 1993 im Besitz des J. J war zum damaligen Zeitpunkt wie A als Versicherungsagent und als Vermögensberater für UUU tätig.
Das landwirtschaftliche Gebäude wurde im Laufe der Jahre zu 14 Wohnungen, 1 Büro, 1 Seminarraum, 1 Poolhaus umgebaut, insgesamt ergibt sich eine Wohnfläche von 1.459,56 m2 und eine Gesamtfläche für Hallen und Wirtschaftsflächen von 1.175,08 m2.
Durch private Probleme (Scheidung) des J kam es zu finanziellen Schwierigkeiten, weshalb die L-Bank den Kredit des J fällig stellte und einen Konkursantrag stellte. Das Konkursverfahren wurde 2005 eröffnet.
Durch das Vorliegen eines außerbücherlichen Belastung- und Veräußerungsverbotes [bezüglich] des KKK [zugunsten seiner] Ehefrau V konnte das gesamte KKK im Insolvenzverfahren nicht verwertet werden und musste aus der Konkursmasse ausgeschieden werden.
Im Insolvenzverfahren wurde seitens der E-sro der L-Bank eine Ablöse ihrer Forderungen gegen J in Höhe von € 165.000,00 unter gleichzeitigem Erlass der restlichen offenen Forderungen angeboten. Als Kontaktperson betreffend dieser Forderungseinlösevereinbarung trat immer A auf (es wird auf die Niederschrift vom 15. März 2018 mit dem ehemaligen Bankbetreuer W verwiesen).
Am Ende der Vertragsverhandlungen wurde (04.01.2011) ein Vertragsentwurf von A der L-Bank übermittelt, in dem die E-sro erstmals aufschien.
Auch anhand des Mailverkehrs zwischen der Rechtsanwaltskanzlei YYY und A betreffend des Konkurses des J und der Forderungseinlöse ist ersichtlich, dass jegliche Verhandlungen ausschließlich mit A stattfanden. Der Geschäftsführer der E-sro, G, wurde in keinem Punkt erwähnt.
D.h., A hatte somit als wahrer Machthaber der E-sro und der D-GmbH das KKK um € 165.000,00 erworben mit der Absicht, die Liegenschaft parzellieren zu lassen, um im Anschluss die einzelnen Grundstücke weiter zu veräußern (laut Aussage des G). Dieses Vorhaben wurde im Zuge weiterer Ermittlungsschritte (nach der 2. HD) auch vom Bankdirektor der Z-Bank bestätigt.
Laut Kaufvertrag wurde das KKK im Kalenderjahr 2012 an die D-GmbH veräußert (siehe Kaufvertrag). Die D-GmbH Investment GmbH ist die vertragliche und grundbücherliche Eigentümerin des KKK. Laut Kaufvertrag stehen die Mieteinkünfte ab 01.01.2013 dem Käufer, also der D-GmbH, zu. Des Weiteren gehen auch ab diesem Zeitpunkt jegliche verbundenen Kosten, Gebühren, Abgaben und Steuern der vertragsgegenständlichen Liegenschaft auf die D-GmbH über.
Warum nicht die E-sro, welche auch die Forderungseinlösevereinbarung (€ 165.000,00) mit der L-Bank vereinbarte, sondern die D-GmbH das KKK erworben hat oder [sondern] umgekehrt, ist unklar. Um zu klären, wie diese € 165.000,00 finanziert worden sind, war auch die Bankenauskunft für die Konten der D-GmbH sowie des Kontos der E-sro notwendig (nachdem der GF G ausgesagt hatte, dass die E-sro keine operative Tätigkeit ausübte).
Auf jeden Fall sind die Miet- und Pachteinnahmen seit 01.01.2013 bei der D-GmbH zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl umsatzsteuerlich als auch körperschaftsteuerlich. Die Steuerpflicht betreffend die Mietzahlungen und Pachtzahlungen bleibt auch in dem Falle bei der D-GmbH bestehen, auch wenn J zu Unrecht oder auch zu Recht die vereinnahmten Einnahmen nicht an die D-GmbH weiterleitet oder nicht weiterleiten muss.
Diese Information wurde dem Verdächtigen A bereits in einer Mail vom 05.08.2013 vom damaligen Steuerberater TTT mitgeteilt (siehe Mail bzw. Schriftverkehr). Somit steht fest, dass A, als wahrer Machthaber der D-GmbH, in der vollen Absicht die Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer hinterziehen wollte. Es wurden weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Umsatzsteuerjahres- und Körperschaftssteuer Jahreserklärungen zu den jeweiligen Fälligkeiten abgegeben.
A
Einkommensteuer bzw. verdeckte Ausschüttungen
Nachdem der Verdächtige A weder in Deutschland noch in der Slowakei zur Einkommensteuer veranlagt worden ist und in Österreich auch seit 2009 kein steuerpflichtiges Einkommen erklärte, stellt sich natürlich die Frage, wie A seinen Lebensunterhalt bestreitet? Wie die obige Sachverhaltsdarstellung zeigt, war bzw. ist A darauf bedacht, sowohl seinen Wohnsitz als auch seinen Einflussbereich bei den diversen oben genannten Firmen zu verschleiern bzw. zu verheimlichen, um einer persönlichen Steuerpflicht zu ,entkommen'. Dass geht soweit, dass sich A von seiner Lebensgefährtin oder seinem Sohn von einem Parkplatz abholen lässt und sich, unter einer Decke versteckt, an den Wohnort seiner Lebensgefährtin, XXXA1, verbringen lässt. Diese Beobachtung machten die ermittelnden Beamten während der Observation des Wohnhauses, XXXA1. Aber auch der bereits erwähnte Nachbar hat dieses ,Versteckspiel' in seinen Aufzeichnungen festgehalten.
Aufgrund der Aktenlage und bisherigen Prüfungsmaßnahmen war es nicht möglich zu klären, wie und mit welchen Geldmittel der Verdächtige A sein Leben bestritt. Im Rahmen der 1. Hausdurchsuchung vom 18.10.2016 wurden Sparbücher mit kleinen Guthabenständen vorgefunden und abfotografiert. Mit diesen Guthaben konnten die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt werden. In der Folge wurden Anordnungen von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte hinsichtlich seiner persönlichen Bankkonten erlassen. Außerdem sollte aufgrund der verwendeten Bankomatkarten bzw. Kreditkarten ein sogenanntes Bewegungsprofil des A erstellt werden, um den tatsächlichen Wohnsitz sowie sein Einkommen endgültig klären zu können.
Verdeckte Ausschüttungen:
Unter den beschlagnahmten Unterlagen von der Hausdurchsuchung vom 18.10.2016 befanden sich unter anderem auch sämtliche Kontoauszüge der D-GmbH bei der Y-Bank für die Kalenderjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 (siehe Auflistung HD), so auch jene Auszüge des Kontos ***1***. Auf diesem Bankkonto sind in den Jahren 2012 und 2013 nicht betrieblich nachvollziehbare Barauszahlungen und Bareinzahlungen getätigt worden.
Die Saldierung der Barein- und Barauszahlungen des Bankkontos ergab, dass die Barauszahlungen höher waren als die Bareinzahlungen. Dies widerspiegelte sich auch in der bereits vorhandenen, beschlagnahmten Buchhaltung der D-GmbH (Buchung D-GmbH: Forderung C-AG / Bank). Das tatsächliche Verbindlichkeitskonto der C-AG zeigte jedoch auf, dass diese Zahlungen bei ihr nicht berücksichtigt worden sind. Im Kalenderjahr 2013 wurden die Barauszahlungen gegen das Forderungskonto der C-AG gebucht. Um feststellen zu können, wem diese Barauszahlungen zuzuordnen sind, war die Bankenauskunft [betreffend] der Konten der D-GmbH und der Bankkonten der C-AG notwendig.
Aufgrund des begründeten Verdachtes, dass A der wahre Machthaber aller beteiligten Gesellschaften war, und [des Umstandes, dass] aus der Aktenlage nicht ersichtlich war, wie A seine Lebenshaltungskosten deckte, lag der Verdacht nahe, dass diese Barauszahlungen von ihm zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten herangezogen wurden.
Aufgrund der bisherigen Ermittlungen war bekannt, dass der offizielle Geschäftsführer G für die D-GmbH keine operative Tätigkeit ausübte. Außerdem lag der Finanzverwaltung eine von G unterzeichnete Generalvollmacht an A vor. Somit bestand der begründete Verdacht, dass diese Barauszahlungen von A getätigt worden sind und auch ihm zuflossen.
Die einzige Möglichkeit, den Zufluss dieser Barauszahlungen und die damit verbundene Steuerpflicht der Kapitalertragsteuer zu klären, lag in der Erstellung einer Kontenverdichtung. Hiefür waren die Anordnungen zur Bankenauskunft bei den diversen bekannten Banken notwendig.
Außerdem lagen unter den beschlagnahmten Unterlagen Mietverträge vor, aus denen ersichtlich war, dass Courtagen [Anmerkung: Maklerprovisionen] eingehoben wurden und diese Beträge auf das österreichische Konto der E-sro zu überweisen waren. Nachdem A im Zuge der Zeugeneinvernahme des GF G selbst bestätigte, dass es kein österreichisches Konto der E-sro gebe, bestand auch in diesem Zusammenhang der begründete Verdacht, dass A als wahrer Machthaber der Gesellschaft über diese Gelder verfügte.
Bankkonten C-AG, D-GmbH, F-GmbH und E-sro
Aufgrund der beschlagnahmten Unterlagen wurde ersichtlich, dass laut vorliegender Mietverträge nicht der Eigentümer der Liegenschaft in Wien als Vermieter auftrat, sondern ein Verein namens AXC Bestandgeber war. Dieser Verein hatte jedoch keine Steuernummer und versteuerte somit auch keine Mieteinnahmen.
Auffallend war auch, dass sowohl das Benützungsentgelt als auch die Kaution, die Vertragsgebühr sowie ein Vereinsbeitrag auf jeweils verschiedene Konten von den Mietern einzubezahlen waren. Außerdem wurde auch noch eine Courtage verrechnet.
Es sind auch Mietverträge hervorgekommen, aus welchen ersichtlich war, dass die Kautionen in bar vereinnahmt worden sind. Unter anderem gab es dazu auch eine [sichergestellte] Aufstellung [mit der Bezeichnung] ,Kautionen - bar bezahlt, nicht am Konto verbucht'.
Aufgrund dieser Tatsachen und der nicht vollständigen Buchhaltungsunterlagen war eine Nachvollziehbarkeit der Buchhaltung der C-AG sowie der vereinnahmten Umsätze in keinster Weise möglich, was eine Bankenauskunft gemäß § 99 FinStrG notwendig machte.
Aufgrund der Tatsache, dass der Verdächtige A (siehe Einvernahme G) das Bestehen eines österreichischen Bankkontos der Firma E-sro leugnete, bestand der begründete Verdacht, dass auf dieses Firmenkonto Einnahmen flössen, welche nicht versteuert wurden.
Dieser Verdacht erhärtete sich durch die beschlagnahmten Ausgangsrechnungen der E-sro aus dem Jahr 2016 über die Personalbereitstellung an die C-AG. In diesem Zusammenhang ist die Aussage des Geschäftsführers G zu erwähnen, in der er aussagte, dass die Gesellschaft keine operative Tätigkeit ausübte. Außerdem muss in diesem Zusammenhang auch auf die im Rahmen der MLC vorgelegten slowakischen Buchhaltung der E-sro (vom 03.09.2018) verwiesen werden, welche kein Konto Personal aufwies. D.h., die slowakische Firma hatte keine Personal zur Verfügung, um die auf der Rechnung angeführten Leistungen zu erfüllen.
Um die Höhe bzw. Zurechenbarkeit dieser Einnahmen klären zu können, erfolgten Anordnungen von Bankenauskünften gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG für das österreichische Bankkonto der E-sro
Nachdem sich Vereinbarungen, Stempel, Verträge, allgemeine Korrespondenzen, Finanzierungsaufstellungen, diverse andere Aufzeichnungen der E-sro im Wohnhaus der Lebensgefährtin in Österreich befanden, Rechnungen mit angeführter österreichischer Adresse XXXA3 vorhanden sind, der ,angebliche' Firmensitz in der Slowakei in XXXE (Wohnung) zu diesem Zeitpunkt bereits verkauft war und auch keine operative Tätigkeit in der Slowakei ausgeführt wurde (It. Aussage des GF G), konnte davon ausgegangen werden, dass sich der Ort der Geschäftsleitung in Österreich befindet und auch hier die maßgebenden Unternehmensentscheidungen durch den wahren Machthaber A getroffen worden sind. Was zu einer unbeschränkten Steuerpflicht der E-sro in Österreich führt.
KFZ-Steuer und NOVA
§ 82 Abs. 8 KFG kennt zwei Möglichkeiten, um eine Zulassungspflicht zu begründen. Primär wird durch den Hauptwohnsitz oder Firmensitz des Verwenders die inländische gesetzliche Standortvermutung begründet, die nur durch den Beweis eines konkreten dauernden Fahrzeugstandortes im Ausland widerlegt werden kann. Dies bedeutet, dass immer die bewiesenen tatsächlichen Verhältnisse entscheidend sind. Wenn daher der tatsächliche dauernde Fahrzeugstandort im Inland ausreichend beweisbar ist, wird weder ein inländischer Hauptwohnsitz bei natürlichen Personen noch einen inländischen Firmensitz bei juristischen Personen benötigt, um die inländische Zulassungspflicht zu begründen. Es darf mangels gesetzlicher Deckung auch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass ein ausländischer Firmensitz die gesetzliche Vermutung auslöst, dass der von dieser Firma verwendete Firmenwagen seinen dauernden Standort im Ausland hat.
Aufgrund der Aufzeichnungen des Nachbarn Hr. Z1 (siehe ZNS) aber auch aufgrund der Ermittlungen der FINPOL, lagen Beweise vor, dass A bzw. B mit verschiedenen ausländischen Kennzeichen (slowakisch, deutsch) in Österreich überwiegend unterwegs waren. Es kam auch kurzfristig zur Abnahme der Nummerntafel.
Außerdem wurden im Zuge der HD vom 18.10.2016 Ausgangsrechnungen der Firma F-GmbH an die C-AG AG beschlagnahmt für die KFZ Bereitstellung eines in Deutschland angemeldeten PKWs."
G. Die Stellungnahmen der belangten Behörde bzw. der Sachbearbeiterin (Pkt. E., F.) samt den bezughabenden Aktenstücken wurden der Vertreterin der Beschwerdeführer, Dr. Caroline TOIFL, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, zur Kenntnis gebracht, wobei von dieser auf eine weitere Äußerung verzichtet wurde.
H. Mit Eingabe der RA-GmbH für A vom 5. April 2022 wurde mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis mit dem Verdächtigen aufgelöst wurde und die RA-GmbH somit zur weiteren Vertretung nicht berechtigt sei. - Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass eine derartige Vertretung des A durch die RA-GmbH im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht bestanden hat; eine Beendigung der Vertretung durch die tatsächlich für den Beschwerdeführer eingeschrittene Rechtsanwältin und Steuerberaterin Dr. Caroline TOIFL in der gegenständlichen Beschwerdesache ist dem Bundesfinanzgericht hingegen nicht bekannt gegeben worden; eine derartige noch aktive Vertretung durch die berufsmäßige Parteienvertreterin beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung auch eine Zustellvollmacht.
Um A aber durch eine allfällige unterschiedliche Auslegung des Vertretungsrechtes keinem Rechtsnachteil auszusetzen, erfolgt eine Zustellung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes an den Beschwerdeführer nicht nur im Wege seiner Verteidigerin, sondern auch direkt an seine Person.
I. Gemäß § 160 Abs. 2 lit. d FinStrG kann das Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn sich die verfahrensgegenständlichen Beschwerden nicht gegen ein Erkenntnis einer Finanzstrafbehörde richten und - wie vorliegend - keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Strittig ist in den - infolge ihres sachlichen Zusammenhanges - zu verbindenden Beschwerdefällen zu Pkt. A. und B. aus der Sicht der Einschreiter, ob der die bekämpften Anordnungen erlassen habende Spruchsenatsvorsitzende zu diesen Verfügungen im Rahmen eines zu diesem Zeitpunkt geführten verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zuständig gewesen ist oder ob - so die Meinung der Einschreiter - tatsächlich eine strafgerichtliche Zuständigkeit bestanden hätte. In Anbetracht der der Vertreterin der Beschwerdeführer vermittelten Akteneinsicht in Verbindung mit den ausführlichen Äußerungen der belangten Behörde bzw. ihres Rechtsnachfolgers bei laut Aktenlage auch in rechtlicher Sicht gewährtem Parteiengehör, sowie in Anbetracht der solcherart gesicherten Akten- und Beweislage bestehen für das Bundesfinanzgericht keine Bedenken, seine Entscheidung auch ohne mündliche Verhandlung zu fällen.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Normen und Schlagworte
- § 156 Abs. 1 und 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 53 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 94 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 152 Abs. 1 Satz 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 7 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
begründeter VerdachtAnordnung einer HausdurchsuchungSicherstellungsauftragAnordnung einer PersonendurchsuchungGerichtszuständigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300040/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5300040.2019
- Stammnummer
- 138590
- Gültig
- 23.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF