Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300040/2019
1. Anordnung einer Hausdurchsuchung in finanzstrafbehördlicher Zuständigkeit; 2. Keine Beschwerdeberechtigung gegen die Anordnung von Personendurchsuchungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300040/2019vom 23.08.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
1. Gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG in der Fassung des (idFd) BGBl I 2010/104, mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2011, bedarf die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs. 2) oder einer Personendurchsuchung (Abs. 3) einer mit Gründen versehenen schriftlichen Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die Anordnung richtet sich an die mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde. Eine Kopie dieser Anordnung ist einem anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung auszuhändigen. Ist kein Betroffener anwesend, so ist die Kopie nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Wurde jedoch die Anordnung vorerst mündlich erteilt, weil die Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der Durchsuchung beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden konnte, so ist die Kopie innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.
Hausdurchsuchungen sind - so die Definition des § 93 Abs. 2 FinStrG - Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen. Sie dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person aufhält (hier nicht relevant) oder dass sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder - hier von Bedeutung - die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.
2. Gemäß § 94 Abs. 1 FinStrG sind Hausdurchsuchungen mit möglichster Schonung unter Vermeidung unnötigen Aufsehens und jeder nicht unumgänglichen Belästigung oder Störung der Betroffenen vorzunehmen. Auch ist gemäß § 94 Abs. 2 FinStrG dem Betroffenen vor Beginn der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, das Gesuchte herauszugeben oder sonst die Gründe für die Durchsuchung zu beseitigen. Hievon kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug ist.
3. Personen dürfen gemäß § 93 Abs. 3 FinStrG nur dann durchsucht werden, wenn [eine] hohe Wahrscheinlichkeit für die Innehabung von in Betracht kommenden Beweisgegenständen durch die zu durchsuchende Person spricht oder wenn die zu durchsuchende Person eines Finanzvergehens verdächtig ist - im zweiten Fall bedarf es (lediglich) eines entsprechenden objektiven (aus der Aktenlage heraus begründeten) Verdachtes einer derartigen Innehabung.
In verfassungskonformer Auslegung (VfGH 30.6.1955, B 46/55; VfGH 13.12.1982, B 619/80; VfGH 16.3.1983, B 75/81) schließt die Anordnung einer Hausdurchsuchung die Möglichkeit einer Durchsuchung des bei der angeordneten Amtshandlung anwesenden Verdächtigen ein, weil es zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Hausdurchsuchung gehört, alles zu verhindern, was geeignet wäre, den Zweck einer Hausdurchsuchung zu vereiteln, insbesondere zu verhindern, dass die Gegenstände beiseite geschafft werden, auf deren Zugriff die Hausdurchsuchung gerichtet ist. Daraus folgt, dass beim Beschwerdeführer auch ohne ausdrückliche Anordnung einer Personendurchsuchung eine solche im Zuge der Hausdurchsuchung vorgenommen hätte werden dürfen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit bzw. zumindest mit begründetem Verdacht (§ 93 Abs. 3 FinStrG) davon ausgegangen werden durfte, dass er - in der durchsuchten Wohnung bei der Amtshandlung aufhältig - gesuchte Beweismittel innehaben würde. Ohne eine ausdrückliche Anordnung einer Personendurchsuchung wäre eine solche aber außerhalb der von einer Durchsuchungsanordnung betroffenen Örtlichkeit unzulässig.
4. Gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG idFd BGBl I 2013/14, mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2014, ist jeder, der durch die Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist, berechtigt, sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Durchführung einer Hausdurchsuchung Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben. Dabei kommt ein Begehren auf rückwirkende Aufhebung der Anordnung nach bereits erfolgter Durchführung derselben (hier am 26. April 2019) nicht mehr in Betracht, wohl aber kann gegebenenfalls die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung festgestellt werden (siehe BFG 25.8.2019, RV/5300012/2019, 5.3.2021, RV/5300009/2020, u.a.).
5. Die Durchsuchungsanordnung des § 93 Abs. 1 FinStrG ("Befehl") war zuvor in die Form eines Bescheides gekleidet, welcher den anwesenden Betroffenen jeweils bei Beginn der Durchsuchung zuzustellen war; gegen diesen Bescheid konnte der Bescheidadressat Beschwerde erheben (§ 93 Abs. 1 und Abs. 7, alte Fassung). Mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2011, BGBl I 2010/104, wurde der Hausdurchsuchungsbefehl in eine "Durchsuchungsanordnung" umbenannt, gegen welche, noch immer als Bescheid verstanden, Beschwerde an den Vorsitzenden des Berufungssenates des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz erhoben werden konnte; zusätzlich konnte nunmehr jeder von der Durchsuchung in seinem Hausrecht Betroffene auch separat Beschwerde gegen die Durchführung dieser Durchsuchungsanordnung erheben (zur damaligen Änderung der Rechtslage siehe z.B. UFS 16.11.2011, FSRV/0007-G/11).
Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde die rechtliche Qualität der Beschwerdeanordnung des § 93 Abs. 1 FinStrG verändert: Das Beschwerderecht gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG idFd BGBl I 2013/14 eines jeden, der durch die angeordnete Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist, gegen Durchsuchungsanordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden stützt sich nunmehr auf Art 130 Abs. 2 Z. 1 B-VG, wonach u.a. durch Bundesgesetz eine sonstige Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden kann.
Eine "Verhaltensbeschwerde" gemäß Art 130 Abs. 2 Z. 1 B-VG erfasst formfreies Verwaltungsverhalten, das nicht mit Bescheid- oder Säumnisbeschwerde bekämpfbar und auch nicht einer Maßnahmenbeschwerde zugänglich ist, vgl. z.B. §§ 88 Abs. 2, 89 Abs. 4 SPG (Mayer/Muzak, B-VG5, Art 130 II.2). Einfachgesetzlich kann die Bekämpfbarkeit von Weisungen (Art 20 Abs. 1 B-VG) vorgesehen werden (Mayer/Muzak, aaO, mit Zitat Hauer, Zuständigkeit, in Janko/Leeb, Verwaltungsgerichtsbarkeit 36). Fehlt es aber an einer solchen einfachgesetzlichen Basis, besteht keine Beschwerdeberechtigung; in diesem Sinne auch § 152 Abs. 1 Satz 2 FinStrG, wonach gegen das Verfahren betreffende Anordnungen eines Organes einer Finanzstrafbehörde (z.B. eines Spruchsenatsvorsitzenden) eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für zulässig erklärt worden war. Derartige verfahrensleitende Verfügungen können daher erst mit einer Beschwerde gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis angefochten werden. Dennoch erhobene Beschwerden sind als unzulässig gemäß § 156 Abs. 1 und 4 FinStrG zurückzuweisen.
6. Ordnet daher der Vorsitzende eines Spruchsenates gegenüber einer Finanzstrafbehörde die Durchsuchung von Örtlichkeiten an, welche lediglich einem - aus der Sicht des potenziellen Beschwerdeführers - fremden Hausrecht unterliegen, besteht für eine solche dritte Person, welche nicht in ihrem Hausrecht verletzt ist, keine Berechtigung, sich gegen diese Weisung zu beschweren (vgl. BFG 16.3.2021, RV/5300018/2019).
7. Im gegenständlichen Fall erweisen sich sowohl der verdächtige A als auch B laut Aktenlage - siehe die nachstehenden Ausführungen bezüglich A - in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten als wohnhaft, weshalb beide Genannten bezüglich der Anordnung der Hausdurchsuchung beschwerdeberechtigt gewesen sind.
8. Ein separates Beschwerderecht bereits gegen die Anordnung einer Personendurchsuchung ist dem Finanzstrafrecht fremd, weshalb - siehe oben - Beschwerden gegen die Anordnung einer Personendurchsuchung nicht zulässig sind; dennoch erhobene Beschwerden sind ebenfalls gemäß § 156 Abs. 1 und 4 FinStrG zurückzuweisen.
9. Als Voraussetzung für die Rechtsmäßigkeit der Anordnung einer Hausdurchsuchung bzw. einer Personendurchsuchung bedarf es u.a. eines begründeten Verdachtes in Bezug auf das Vorliegen von Finanzvergehen, welche durch die gesuchten Beweismittel aufgeklärt werden sollen.
10. Ein Verdacht, der objektiv begründbar (im Sinne von "aus der Aktenlage ableitbar") ist, ist ein "begründeter" Verdacht. Ein solcher Verdacht ist in seiner Intensität eine Steigerungsstufe zum zitierten strafrechtlichen bloßen "Anfangsverdacht" (zum Begriff in der StPO siehe etwa Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 1 Rz 7), welcher als solcher im Falle einer finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit vorerst Vorerhebungen nach § 82 Abs. 1 FinStrG auszulösen vermag. Liegt aufgrund "genügender Verdachtsgründe" (§ 82 Abs. 1 Satz 1 FinStrG) dann ein Verdacht gegen eine bestimmte Person wegen eines konkreten Finanzvergehens vor und erweisen sich noch weitere Ermittlungen als erforderlich, ist ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3 Satz 1 FinStrG). Diese Einleitungsverfügung ist aktenkundig zu machen (§ 83 Abs. 1 FinStrG) und bedurfte bis Ende 2015 auch eines Bescheides ("Einleitungsbescheid"), wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wurde (§ 83 Abs. 2 FinStrG idFd BGBl I 2013/14). Ein Verdächtiger, gegen den ein verwaltungsbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet wird bzw. ohne eine solche Einleitung bereits eine Strafverfügung oder ein Straferkenntnis erlassen wird, wird verfahrensrechtlich als Beschuldigter bezeichnet.
11. Im Übrigen gilt auch im Finanzstrafverfahren ein materieller Beschuldigtenbegriff, sodass im Falle von Verfolgungshandlungen nach § 14 Abs. 3 FinStrG gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen dieser Person gemäß § 82 Abs. 1 letzter Satz FinStrG bereits die Verteidigungsposition eines Beschuldigten zukommt. Die Vornahme einer Hausdurchsuchung ist daher tatsächlich - bei ungeschmälerten Verteidigungsrechten des Verdächtigen - bereits vor der förmlichen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zulässig; allerdings wird bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung auch ein ausreichender Grund für eine Einleitung eines Untersuchungsverfahrens vorliegen (Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II5, Rz 5 zu § 93, mit Zitat VwGH 18.1.1994, 93/14/0020, 0060, 0061).
12. Ein Verdacht als Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung, wonach ein Finanzvergehen vorliege und an einem bestimmten Ort, der durchsucht werden soll, sich entsprechende Beweismittel befinden, muss also "begründet" sein, soll heißen, er muss objektivierbar sein, die bloß subjektive Überzeugung von Organwaltern der Finanzstrafbehörde alleine reichte nicht aus.
Ein solcher Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung; er hat auch die subjektive Tatseite zu umfassen. Es müssen genügende Gründe vorliegen, die die Annahme der in Frage stehenden These rechtfertigen, beispielsweise, dass der laut Aktenlage Beschuldigte als Täter der vorgeworfenen Finanzvergehen in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (z.B. für viele: VwGH 8.9.1988, 88/16/0093; VwGH 26.11.1996, 95/14/0120, 0131, 0132; VwGH 29.6.2005, 2003/14/0089; VwGH 21.9.2009, 2009/16/0111; VwGH 25.2.2010, 2010/16/0021). Er bedingt sohin die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die vom Verdacht umschlossene Annahme, dass Finanzvergehen begangen wurden, geschlossen werden kann (z.B. für viele: VwGH 21.4.2005, 2002/15/0036; VwGH 28.6.2007, 2007/16/0074; VwGH 5.4.2011, 2009/16/0225; VwGH 29.11.2011, 2011/16/0177; VwGH 26.1.2012, 2010/16/0073; etc.).
Der Verdacht für die Anordnung einer Hausdurchsuchung muss bereits im Zeitpunkt der Anordnung derselben bestehen: Auf die erst bei Hausdurchsuchung selbst vorgefundenen Unterlagen kommt es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung bzw ihrer Durchführung nicht an (VwGH 12.3.1991, 90/14/0026; VwGH 26.11.1996, 95/14/0120, 0131, 0132; VwGH 18.12.1996, 95/15/0036, 0041; VwGH 25.9.2001, 98/14/0180, 0182; VwGH 21.3.2012, 2012/16/0005).
13. Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 93 Abs. 2 FinStrG für die Durchführung einer Hausdurchsuchung gegeben waren, geht es im Übrigen nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die zuvor der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr allenfalls noch durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen. Ob die ihm zum Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist somit jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG bzw. § 196 FinStrG vorbehalten (vgl. VwGH 20.3.1997, 94/15/0046).
14. Im gegenständlichen Fall ist zur Verdachtslage den vorgelegten Unterlagen wie folgt zu entnehmen:
14.1. Aus den vorgelegten Unterlagen und den dort beschriebenen Wahrnehmungen (beschriebene Feststellungen der Beamten, Zeugenaussagen und Aufzeichnungen des Nachbarn) bzw. den daraus von der Steuerfahndung vorgenommen Schlussfolgerungen, wie in den Berichten schlüssig und widerspruchsfrei beschrieben, erschließt sich, dass zum Zeitpunkt der bekämpften Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden für die einschreitende Finanzstrafbehörde tatsächlich mit einer bereits überragenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen war, dass A im verfahrensgegenständlich strafrelevanten Zeitraum seinen Wohnsitz in Österreich, nämlich im Wohnhaus an der Anschrift XXXA1, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin B und seinen beiden Kindern, genommen hatte (siehe etwa die Beobachtungen anlässlich der Hausdurchsuchung am 18. Oktober 2016, wonach dort Bekleidung, Schuhe, Toilettartikel, Geschäftsunterlagen etc offenkundig des A vorgefunden wurden - vorgelegte Unterlagen, Fotos; die detaillierten Aufzeichnungen und Angaben des Nachbarn Z1; Angaben des G und der I; weiters etwa Besprechungsprogramm zur Außenprüfung bei der D-GmbH, ABNr. qqqqq18, Tz. 1.3. A) und solcherart hinsichtlich seines Welteinkommens bzw. seiner Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen ist.
Zu diesen steuerpflichtigen Einkünften gehören nun - wie von der belangten Behörde richtig erkannt - gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 EStG auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, etwa solche aus möglichen verdeckten Ausschüttungen an den Genannten in seiner Eigenschaft als faktischer Machthaber und einzigen Gesellschafter der E-sro mit Sitz in Bratislava, Slowakei, aber offenkundigem Ort der Geschäftsleitung in XXXA1 (dem österreichischen Wohnsitz des die Geschäfte führenden A), über welche der Genannte wiederum sämtliche Anteile an der D-GmbH mit Sitz in XXXC, gehalten hat, sowie der C-AG mit Sitz ebenfalls in XXXC, deren Alleinaktionär laut eigenen Angaben wiederum A ist und über welche der Genannte ebenfalls sämtliche Anteile an der F-GmbH mit Sitz in XXXF gehalten hat (siehe auch vorgelegte Unterlagen, Besprechungsprogramm zur Außenprüfung bei der D-GmbH, ABNr. qqqqq18, Tz. 1 Organigramm).
14.2. Im Zuge der Hausdurchsuchung an der Anschrift XXXA1 am 18. Oktober 2016 waren im Schreibtisch des A neben diversen Firmenstempeln u.a. der E-sro, der F-GmbH und des Vereines AXC auch Zusammenstellungen der Datensätze der von A bei seinen Geschäften verwendeten Bankkonten (Bezeichnung des Kreditinstitutes, Kontonummer, Bankleitzahl, IBAN, BIC, Kennwörter, Telefonnummern bzw. Namen der Banksachbearbeiter, unter zumindest teilweiser Zuordnung zu den Firmen E-sro, D-GmbH, C-AG und F-GmbH, sichergestellt worden (vorgelegte Unterlagen, ON 4b, aufgefundene Stempel und Kontodaten). Auch wurden in den sichergestellten Unterlagen (ON 4a) diverse Formulare zur Übernahme der PIN-Kuverts, TAN-Listen durch A und Girokontenverträge mit seiner Person als Inhaber und Verfügungsberechtigten (vorgelegte Unterlagen, ON 6) sowie "unwiderrufliche" Vollmachten der E-sro, der C-AG und des Vereines AXC bzw. Postvollmachten der F-GmbH vorgefunden (vorgelegte Unterlagen, ON 7). Eine Sicherstellung der Kontoauszüge bezüglich der nunmehr verfahrensgegenständlichen Konten war aber noch nicht erfolgt.
14.3. Aus dem Vorschub anderer Personen (G, I) vor dem offenkundigen tatsächlichen Entscheidungsträger A, der sich Generalvollmachten und die Verfügungsmacht über die Bankkonten der Unternehmen einräumen ließ, die für eine tatsächlich in Österreich operative Gesellschaft wohl wirtschaftlich nicht erforderliche Einrichtung einer - so die Verdachtslage - Briefkastenanschrift der E-sro in der Slowakei samt der Etablierung - wie erwähnt - eines tatsächlich von den Geschäften ausgeschlossenen Strohmannes als Geschäftsführers in Verbindung mit den beständigen Fehlangaben des Beschwerdeführers bezüglich seines eigenen Wohnsitzes, den tatsächlich festzustellenden umfangreichen wirtschaftlichen Aktivitäten der genannten Gesellschaften in Österreich, welche zumindest teilweise in der Buchhaltung bzw. in steuerlichen Rechenwerken nicht erfasst wären, in Verbindung mit dem Umstand, dass A zwar offenbar seinen Lebensunterhalt aus seinen Geschäften bestritten hat, aber in keinem der allenfalls tangierten Staaten (Deutschland, Österreich oder Slowakei) entsprechende einkommensteuerpflichtige Einkünfte erklärt hat, geschweige denn, dass in Zusammenhang mit seiner Person Kapitalertragsteuern angemeldet, einbehalten bzw. an die Abgabenbehörden abgeführt worden wären, erschließt sich für das Bundesfinanzgericht bezüglich des Genannten das Bild eines bewusst die Abgabenbehörden meidenden, seine Geschäfte mit aller Kraft im Dunkeln haltenden Geschäftsmannes, welcher bis dato erfolgreich die Besteuerung seines dabei erzielten Einkommens in beträchtlichem Ausmaß verhindert hat.
14.4. Bestärkt wird diese Einschätzung durch bestimmte Auffälligkeiten aus den der Finanzstrafbehörde bzw. dem Spruchsenatsvorsitzenden bei seinen Anordnungen zur Verfügung stehenden Unterlagen, wenn laut Bericht der Steuerfahndung beispielsweise
• das Anlagevermögen der E-sro sich laut slowakischer Buchhaltung von 2013 auf 2014 von USD 123.000,00 auf USD 7,500.000,00 erhöht hatte, weil der - einkommenslose und letztendlich solcherart eigentlich auch im Wesentlichen vermögenslose - A sein Vermögen in die Firma eingebracht hätte (G), das KKK (als betraglich in Frage kommendes privates Wirtschaftsgut) aber 2012 von dem (insolventen) J an die D-GmbH um den Kaufpreis von € 6,860.000,00 veräußert worden war (vorgelegte Unterlagen, ON 9, interne Recherchen der Steuerfahndung). Ein Vermögenstransfer von der D-GmbH an A unter Zurücklassung der damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten wäre möglicherweise ein A steuerpflichtiger Vorteil, der ihm nur aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Position und als Machthaber der involvierten Firmen zugekommen ist. Denkbar ist natürlich auch insoweit eine gänzliche oder auch nur teilweise bloße Luftbuchung, welcher keine ausreichende Werthaltigkeit gegenübergestanden ist.
• Laut der slowakischen Buchhaltung hat sich von 2012 auf 2013 das Umlaufvermögen der E-sro von USD 275.000,00 auf USD 3,600.000,00 erhöht, ist aber dann mit Jahresende 2014 wieder auf USD 2,900.000,00 verringert worden, obwohl 2014 nur ein Umsatz von USD 3.642,00 ausgewiesen war (in Übereinstimmung mit der Aussage des G, dass von der E-sro bis zum 12. Juli 2018 [Tag der Einvernahme des Strohmannes] mit Ausnahme des Geschäftsfalles im Jahre 2014 keine Warengeschäfte oder Dienstleistungen erbracht worden wären) (vorgelegte Unterlagen, ON 19 f, Einvernahmen G). Der Sachverhalt deutet die Möglichkeit an, dass damit im Zusammenhang stehende Geschäftsfälle nicht erfasst worden wären, deren wirtschaftlicher Erfolg bei lebensnaher Betrachtung möglicherweise - steuerpflichtig - dem Machthaber A zugekommen wäre.
• Dass verdunkelte Geschäftsfälle bei der E-sro existierten, erschließt sich auch aus dem Gegensatz, dass laut Angaben von A und G kein österreichisches Bankkonto der E-sro existierte (vorgelegte Unterlagen, ON 19 f, Einvernahmen G), tatsächlich aber von der Steuerfahndung in den 2016 beschlagnahmten Unterlagen eine Rechnung des Unternehmens entdeckt worden ist, in welcher bezüglich Mieteinnahmen ein österreichisches Bankkonto der E-sro angeführt gewesen ist (vorgelegte Unterlagen, ON 21). Es ist naheliegend, dass Zahlungseingänge über dieses Konto, wohl dem Machthaber A zuzurechnen, in steuerlichen Rechenwerken nicht erfasst worden ist. Ebenso ist es lebensnah, dass der Genannte derartig eingehende Geldmittel zumindest in einem bestimmten Ausmaß für seine eigenen, unternehmensfremden Zwecke verwendet hat.
• Weiters steht den Angaben des G, die E-sro habe keine Dienstleistungen erbracht, auch mangels entsprechendem Personal, der Umstand entgegen, dass die Steuerfahndung bei ihren vorangegangenen Hausdurchsuchungen in der Buchhaltung nicht erfasste Rechnungen der E-sro aus 2016 an die C-AG aufgefunden hat, in welchen die Personalbereitstellung für Hausmeistertätigkeit in Wiener Objekten abgerechnet wird (vorgelegte Unterlagen, ON 16). Solches deutet auf den Einsatz von Schwarzarbeitern und damit im Zusammenhang stehenden Verkürzungen von Lohnabgaben hin, ist aber auch ein Indiz für steuerlich nicht erfasste Vorteilszuwendungen an den Machthaber, soweit diesbezüglich erfolgreich gewirtschaftet wurde.
• Laut Aktenlage hat die E-sro durch ihren Machthaber A gegen eine Bezahlung von € 165.000,00 die Forderungen der L-Bank gegenüber J eingelöst. Unklar ist, wie A, welcher kein Einkommen gegenüber den Abgabenbehörden offengelegt hat, bzw. die E-sro, welche offiziell keine Geschäftstätigkeit entfaltet hätte, diesen Betrag hat aufbringen können. Laut dem slowakischen Bankkonto der E-sro ist der Betrag zuvor durch A von einem Konto der D-GmbH zur E-sro und von dort an den Notar überwiesen worden, wobei aber die D-GmbH für die Minderung ihres Bankvermögens keine Forderung eingebucht hat (siehe auch Besprechungspunkte ABNr. qqqqq18, Seite 34). Eine derartige Vermögensverminderung indiziert eine private Veranlassung zum Vorteil des Machthabers A.
Erworben hat laut Aktenlage das KKK nicht die einschreitende E-sro, sondern die D-GmbH, wobei die wirtschaftliche Verfügungsmacht laut Kaufvertrag mit 1. Jänner 2013 übergegangen ist (vorgelegte Unterlagen, ON 11). Die im Zusammenhang mit dem genannten Objekt von der D-GmbH ab einschließlich 2013 erzielten Miet- und Pachteinnahmen sind 2013 scheinbar vorerst von der C-AG als Verwalter und untermietbeauftragtem Treuhänder (siehe zB sichergestellten Mietvertrag, vorgelegte Unterlagen, ON 8a) vereinnahmt worden. Die Umsätze und Einnahmen aus dem KKK, welche vertraglich der D-GmbH zugestanden sind, wären gegenüber der Abgabenbehörde offenzulegen gewesen, was aber tatsächlich nicht geschehen ist. Ab März 2014 ist laut den vorgefundenen Mietverträgen als Empfänger der Zahlungen der Mieter J aufgeschienen.
Angeblich hat der Verkäufer der Liegenschaft J die erzielten Einnahmen zur Abdeckung eines überfälligen Kaufpreisteiles einbehalten; aber auch J hat diese Umsätze bzw. Einnahmen gegenüber dem Fiskus nicht deklariert.
Hätten aber - unter der Annahme einer gelebten abgabenredlicher Vorgangsweise - weder J noch die D-GmbH die Miet- und Pachtzinse vereinnahmt (weshalb sie von diesen gegenüber dem Fiskus nicht offengelegt worden sind), verbliebe in Anbetracht der Tatsache, dass ja diese Entgelte laut Aktenlage bezahlt worden sind, als denkbar möglicher Begünstigter realistisch wohl A, welcher sich als über die Konten der D-GmbH oder der C-AG verfügungsberechtigter Machthaber diese Mittel in steuerpflichtiger Weise zugeeignet hätte. Hat sich A hingegen die Miet- und Pachtzinse nicht in seine eigene Sphäre umgeleitet, sondern wurden sie - wie von der Steuerfahndung als Möglichkeit angenommen - vereinbarungsgemäß tatsächlich von J als Teil des von der D-GmbH zu leistenden Kaufpreises einbehalten, war dem Beschwerdeführer aus dem ihm zugegangenen Belehrungen (vorgelegte Unterlagen, ON 15) auch bekannt, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der D-GmbH trotz des fehlenden Mitteleinganges die Miet- und Pachteinnahmen für die Gesellschaft gegenüber dem Fiskus zu deklarieren gehabt hätte, was er aber wider besseres Wissen unterlassen hätte.
• Wie von der belangten Behörde dargestellt, ist den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. Oktober 2016 sichergestellten Unterlagen zu entnehmen, dass auf dem unter der Verfügungsmacht des A stehenden Betriebskonto ***1*** der D-GmbH bei der Y-Bank AG in den Jahren 2012 und 2013 betrieblich nicht nachvollziehbare Barauszahlungen und Bareinzahlungen stattgefunden haben, wobei die Auszahlungen die Einzahlungen überstiegen haben (vorgelegte Unterlagen, ON 4a). Übereinstimmend damit hat ein Abgleich zwischen den Buchhaltungen der D-GmbH und der ebenfalls offensichtlich von A geleiteten C-AG ergeben, dass entsprechende Auszahlungen bei der D-GmbH, angeblich zur Begleichung von Forderungen der C-AG, in der Buchhaltung der Gläubigerin nicht berücksichtigt worden sind, also dort nicht eingelangt sind. Es ist lebensnah, dass der in beiden Unternehmen als Machthaber auftretende A diese Geldmittel an sich gebracht hat, um sie anderweitigen Zwecken, etwa zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, zuzuführen. Im Zuge der mit der Finanzstrafsache gegen A korrespondierenden Außenprüfung zu ABNr. qqqqq18 wurden die nicht betrieblichen Zahlungsausgänge bei der D-GmbH mit € 25.900,00 (2012) und € 80.678,94 (2013) und die damit anfallende Kapitalertragsteuer € 8.633,33 (2012) und € 26.892,98 (2013) ermittelt (genanntes Besprechungsprogramm zur Außenprüfung bei der D-GmbH, ABNr. qqqqq18, Seite 73).
• In Zusammenhang mit der C-AG ist der Steuerfahndung an Hand der beschlagnahmten Unterlagen aufgefallen, dass laut den sichergestellten Mietverträgen nicht der Liegenschaftseigentümer in Wien als Vermieter aufgetreten ist, sondern ein den Abgabenbehörden unbekannter Verein namens AXC, wobei Benützungsentgelt, Kaution, Vertragsgebühr und ein Vereinsbeitrag auf verschiedene Konten einzubezahlen war. Auch war eine Vermittlungsprovision auf das "unbekannte" österreichische Konto der E-sro zu begleichen (vorgelegte Unterlagen, ON 24, Kopie Anweisung an Bestandsnehmer). Bei bestimmten derartigen Mietverträgen ist laut einer sichergestellten Aufstellung die Kaution in bar bezahlt und nicht am Konto verbucht worden (vorgelegte Unterlagen, ON 25); unterfertigt wurden die Mietverträge des Vereins offenkundig von A (vorgelegte Unterlagen, ON 8c). Abgesehen davon, dass offensichtlich ein wesentlicher Bereich der Geschäftsfälle wiederum gegenüber dem Fiskus verdunkelt wurden, erscheint es naheliegend, dass die nicht verbuchten Kautionszahlungen, aber natürlich auch die über das österreichische Konto der E-sro geflossenen Geldmittel steuerpflichtig dem Machthaber A zugekommen sind.
• Wie oben in der Begründung der Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden ausgeführt, konnte der in steuerlicher Hinsicht scheinbar einkommenslose A angesichts eines negativen Eigenkapitals der C-AG für 2014 eine Patronatserklärung abgeben, in welcher er sich verpflichtete, alle Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, um die Liquidität der Gesellschaft zu gewähren; gleichzeitig hat er auch die Nachrangigkeit seiner eigenen Forderungen gegenüber dem Unternehmen im Ausmaß von € 501.092,00 bestätigt. Völlig zu Recht hat der Spruchsenatsvorsitzende die Frage aufgeworfen, mit welchen Mitteln bzw. wohl präziser, aus welchen Quellen die Mittel für die Gelder gestammt haben, welche er dem Unternehmen zur Verfügung gestellt hatte. Bei vernetzter Betrachtungsweise wäre es in Anbetracht der oben geschilderten Auffälligkeiten eine lebensnahe Schlussfolgerung, dass hier ein Teil der vor dem Fiskus verdunkelten Einkünfte zutage getreten waren. Ob diese Gelder zur Gänze aus aktuell verheimlichten Einkünften oder aus früheren, zumindest zum Teil rechtswidrig unversteuert gebliebenen Einkünften des Beschwerdeführers (siehe die in den Anordnungen beschriebenen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft XXXF) stammen, muss wohl Gegenstand der weiteren Erhebungen sein.
14.5. Es hat daher aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer bekämpften Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden tatsächlich bei vernetzter Betrachtungsweise auch objektiv der begründete, äußerst intensive Verdacht bestanden, A habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unter Ausnutzung seiner Position als Machthaber, Gesellschafter bzw. Eigentümer und Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten Gesellschaften auf vielfältige Weise aus gegenüber dem Fiskus verdunkelten Geschäften entsprechende Geldmittel für unternehmensfremde Zwecke abgeschöpft, wobei er die in seiner Verfügungsmacht stehenden Bankkonten der von ihm kontrollierten Unternehmen scheinbar auch wie Konten seines privaten Vermögens behandelt hat und Gelder zur Verschleierung über mehrere dieser Konten transferiert hat (siehe z.B. die Bezahlung der € 165.000,00 zur Ablöse der Bankenforderungen gegen J). Er hat solcherart seinen Lebensunterhalt bestritten und - siehe etwa die erklärte Kapitaleinlage bei der E-sro - dabei auch ein beträchtliches Privatvermögen angehäuft, wobei er - abgeleitet auch aus dem von ihm getriebenen hohen Aufwand zur Verheimlichung seiner wirtschaftlichen Betätigungen - die rechtswidrige Vermeidung einer österreichischen Einkommensteuer hinsichtlich seiner verheimlichten beträchtlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. - soweit von den ihm zugegangen verdeckten Ausschüttungen gemäß § 95 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG auch Kapitalertragsteuer durch die Gesellschaften (mit Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich) anzumelden, einzubehalten und abzuführen gewesen wäre - auch der österreichischen Kapitalertragsteuer im Höchstausmaß angestrebt hat, was ihm laut vorgelegten Unterlagen offenkundig auch gelungen ist.
14.6. Hat aber - wie oben beschrieben - laut Verdachtslage A als Machthaber und solcherart als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der E-sro, der D-GmbH, der C-AG und des Vereines AXC steuerpflichtige Umsätze und Erlöse verheimlicht, welche er teilweise sich selbst für private Zwecke zugewendet hatte, hat er in diesem Zusammenhang auch eine entsprechende Verkürzung an Umsatz- und Körperschaftsteuer bei den genannten Steuersubjekten zu verantworten, bei welchen in Anbetracht des beschriebenen Lebenssachverhaltes wohl von einer umfangreich geplanten und absichtlichen Vorgangsweise auszugehen ist.
14.7. Fraglich hinsichtlich eines Vorsatzes wäre allenfalls der Nichtansatz der Umsätze und Erlöse der D-GmbH aus den Miet- und Pachteinnahmen ab vereinbartem Übergang des Eigentums mit 1. Jänner 2013, wenn nicht laut Aktenlage A bereits jedenfalls am 5. August 2013 von der die GmbH betreuenden Steuerberatungskanzlei ausdrücklich belehrt worden wäre, dass derartige Umsätze und Erlöse bei dem genannten Unternehmen zu erfassen gewesen sind (vorgelegte Unterlagen, ON 15, Mails der Steuerberaterin). In der am 19. Dezember 2014 erfolgten bescheidmäßigen Veranlagung der D-GmbH zur Umsatz- und Körperschaftssteuer 2013 (Kontoabfrage) waren diese Geschäftsfälle jedoch dennoch nicht berücksichtigt gewesen.
Ob ein derartiger Vorsatz auch für Zeiträume ab März 2014 (Umstellung der Mietverträge) aus der Aktenlage abzuleiten ist, wird wohl Gegenstand des weiteren Verfahrens sein.
14.8. Soweit jeweils der Verdacht einer gewerbsmäßigen Vorgangsweise erhoben worden ist, ist in Anbetracht des anzuwendenden Günstigkeitsvergleiches (§ 4 Abs. 2 FinStrG) zwischen dem Tatzeitrecht und dem Recht zum Zeitpunkt des Ergehens der zukünftigen allfälligen Straferkenntnisses (welches zur Anwendung gelangt, wenn es in seiner Gesamtauswirkung für den Verdächtigen günstiger wäre) der Vorwurf einer Gewerbsmäßigkeit nunmehr in weiterer Folge außer Ansatz zu lassen, da dieses Tatbildelement gemäß BGBl I 2019/62 mit Wirkung vom 22. Juli 2019 entfallen ist. Eine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden ergibt sich daraus nicht.
15. Zum Zeitpunkt der Anordnung der nunmehrigen Hausdurchsuchung ist die konkrete Höhe der verheimlichten Umsätze, Erlöse und verdeckten Ausschüttungen aus der verfügbaren Aktenlage - so die vorgelegten Unterlagen - noch nicht berechenbar gewesen, da als Wesensart einer logisch fundierten Tatplanverwirklichung nicht davon auszugehen ist, dass etwaige Schwarzumsätze (zur Gänze) in steuerlichen Rechenwerken der involvierten Unternehmen erfasst werden, und die - aus der Sicht eines auf Verdunkelung bedachten Täters - missgeschicklich aufgefundenen, tatsächlich auf Schwarzumsätze und -erlöse hinweisenden Unterlagen teilweise lediglich einzelne, separierte Geschäftsfälle erhellen, wobei die Belege immerhin laut Datierung und Rechnungsnummer auf eine Vielzahl weiterer steuerlich nicht erfasste Vorgänge verweisen (siehe z.B. die nicht in der Buchhaltung erfassten Rechnungen der E-sro über Personalbereitstellungen, ON 16, vom 5. Februar 2016, Rechnungsnummer 01012016, vom 5. Februar 2016, Rechnungsnummer 03012016, vom 4. März 2016, Rechnungsnummer 03022016, vom 4. März 2016, Rechnungsnummer 04092016, vom 5. September 2016, Rechnungsnummer 05072016, vom 5. September 2016, Rechnungsnummer [lediglich] 02082016, vom 4. Oktober 2016, Rechnungsnummer [neuerlich] 04092016, vom 4. Oktober 2016 [zum 3. Male] 04092016, vom 3. November 2016, 01102016, vom 5. November 2016, Rechnungsnummer 04102016 [obwohl im September bereits 05072016], vom 3. Dezember 2016, Rechnungsnummer 02112016, vom 6. Dezember 2016, Rechnungsnummer 04112016, vom 31. Dezember 2016, Rechnungsnummer 04122016, ebenfalls vom 31. Dezember 2016, Rechnungsnummer [bereits] 16122016).
In ähnlicher Weise ist auch das Ausmaß der vorsätzlichen Verkürzungen aus den nicht offengelegten Miet- und Pachteinnahmen aus dem KKK zum Zeitpunkt der Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden in Anbetracht der Änderung des Mietempfängers ab März 2014 mit der erforderlichen Sicherheit noch nicht absehbar gewesen (Anmerkung: Laut nachträglicher Schätzung im Zuge der Außenprüfung zu ABNr. qqqqq18 hätte sich für 2013 aus den verheimlichten Mieteinnahmen eine Verkürzung an Umsatzsteuer von lediglich € 15.643,20 ergeben [Besprechungspunkte, Seite 70]).
16. Welches Ausmaß die vorwerfbaren Verkürzungen tatsächlich konkret erreichten, sollte u.a. die Auswertung der mittels nunmehr zeitgleich gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG angeordneter Bankauskünfte gewonnenen Informationen über sämtliche bekannte Geschäftsfälle der von A kontrollierten Unternehmen zu Tage fördern. Begründet wurden diese Anordnungen zu Recht mit der Feststellung, dass eine ausreichende Aufklärung der Verdachtslage durch anderweitige Ermittlungsmaßnahmen ohne Zugriff auf die verfahrensgegenständlichen, grundsätzlich dem Bankgeheimnis unterliegenden Informationen gefährdet oder wohl überhaupt unmöglich gewesen sind, da in diesem Falle zumal in Anbetracht der fehlenden Kooperation des Verdächtigen die Beweislage voraussichtlich dauerhaft unvollständig geblieben wäre. Auch eine Einschränkung auf nur einen Teil der Geschäftsfälle wäre solcherart bedenklich gewesen, da damit nicht auszuschließen gewesen wäre, dass in diesem nicht erhellten Bereich A Einkommen bzw. Vermögen aus seinen Finanzstraftaten zugeflossen wären (vgl. BFG 9.8.2022, RV/5300029/2019 ua.).
17. Bereits in dieser Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wurde darauf verwiesen, dass in der gegenständlichen Finanzstrafsache auch ein weiterer unabdingbarer, wenngleich sekundärer Ermittlungsschwerpunkt insofern besteht, als nämlich für den Fall einer Bestätigung der Verdachtslage bzw. eines späteren Schuldspruches auch ein ausreichender Überblick über die zum Zeitpunkt der Strafentscheidung beim Finanzstraftäter vorliegende Einkommens- und Vermögenslage anzustreben ist, weil eine etwaige Geldstrafe gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG auch nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters zu bemessen wäre. Aufzuhellen ist somit auch für Zwecke einer allfälligen Strafbemessung, welches Vermögen sich A mittels gegenüber dem Fiskus verdunkelter Geldflüsse zwischenzeitig angehäuft hätte.
18. Wären die nunmehrigen Ermittlungen der Finanzstrafbehörde jedoch im Wesentlichen nur auf ihre bei den Durchsuchungen am 18. Oktober 2016 gewonnenen Beweisergebnisse und die nunmehrigen Bankauskünfte begrenzt geblieben, wäre offensichtlich eine Ermittlungslücke inhaltlicher und zeitlicher Art verblieben, als nämlich A bei den vormaligen Hausdurchsuchungen an keinem der Einsatzorte angetroffen worden war, weshalb bei lebensnaher Betrachtung zumindest der behördliche Zugriff zu denjenigen Beweismitteln, welche der Verdächtige als mit seinem geschäftlichen Umfeld beständig interagierender Entscheidungsträger in seinem unmittelbaren Arbeitsumfeld aufbewahrt hätte (Laptop, Kalender, Handy, wichtige Geschäftsunterlagen, Besprechungsunterlagen, etc), unterblieben war und überdies A seit dem Einschreiten der Finanzstrafbehörde am 18. Oktober 2016 weiterhin seinen Geschäften nachgegangen war, ohne aber zwischenzeitlich den Kontakt mit den Abgabenbehörden aufzunehmen.
19. Die vom Spruchsenatsvorsitzenden angeordnete, die bisherigen Ermittlungen ergänzende nochmalige Durchsuchung der tatsächlichen Wohnräumlichkeiten des A war daher tatsächlich zur Aufklärung der Verdachtslage einer von ihm teils als Abgabepflichtiger, teils als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der von ihm als Machthaber kontrollierten Unternehmen bewirkten Hinterziehung von Umsatz-, Einkommen-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG in noch festzustellender Höhe erforderlich und auch - zumal in Anbetracht des Ausmaßes der Verdachtslage wie oben beschrieben - nicht unverhältnismäßig.
20. An diesem Ergebnis der rechtlichen Beurteilung der bekämpften Anordnung änderte sich nichts, gelangte man bezüglich einer weiteren Aufklärung des Verdachtes einer Hinterziehung von Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer durch A nach § 33 Abs. 1 FinStrG ab einschließlich 2008 bzw. (aus der Aktenlage abgeleitet) ab einschließlich 2011 zu dem Schluss, dass in Anbetracht der bereits bestehenden Beweislage eine weitere Beweisbeschaffung mittels der angeordneten Hausdurchsuchung nicht mehr erforderlich gewesen wäre.
21. In den umfangreichen zeitgleichen Anordnungen nach § 99 Abs. 6 FinStrG waren mit einer Ausnahme (Anfrage an die Notartreuhandbank AG), in welcher ein Verdacht der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung auch bereits für die Jahre 2008 bis 2010 behauptet wurde, alle anderen Anordnungen von einer Verdachtslage ab dem 1. Jänner 2011 ausgegangen. Eine Begründung dieses Unterschiedes zwischen der einen Bankauskunftsanordnung bzw. der Anordnung der Hausdurchsuchung und den übrigen Verfügungen des Spruchsenatsvorsitzenden ist den vorgelegten Unterlagen und Ausführungen der Finanzstrafbehörde nicht zu entnehmen. Auch sind die E-sro bzw. die D-GmbH - siehe oben - erst 2010 gegründet worden.
Die nunmehrige Anordnung der Hausdurchsuchung (Pkt. A.) war daher insoweit nicht durch einen aus der Aktenlage belastbar abgeleiteten Verdacht begründet, als die Verfügung hinsichtlich des Zeitraumes überschießend gewesen ist.
22. Soweit durch die Beschwerdeführer eine Unzuständigkeit des einschreitenden Spruchsenatsvorsitzenden zur Erlassung der bekämpften Anordnung unter Hinweis auf eine Gerichtszuständigkeit eingewendet wird und auf einen gegenüber A ergangenen Bescheid vom 25. April 2019 (als Ablichtung den Rechtsmittelschriftsätzen beigeschlossen) über eine Sicherstellung von Ansprüchen an Körperschaftsteuer 2013 bis 2017, Umsatzsteuer 2013 bis 2018 und in den Jahren 2012 bis 2015 angefallene Kapitalertragsteuer nach § 232 Bundesabgabenordnung in Höhe von insgesamt € 301.715,19 in dessen Vermögen verwiesen wird, ist anzumerken:
Dass die Gerichtsgrenze von € 100.000,00 nach § 53 Abs. 1 FinStrG zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Anordnung überschritten worden wäre, ergibt sich aus der tatsächlichen Verdachtslage zum Zeitpunkt der Approbation der Anordnung durch den Spruchsenatsvorsitzenden keineswegs (siehe die obigen Ausführungen). Der zitierte Sicherstellungsbescheid gründet sich neben der oben erwähnten Differenz zwischen dem Forderungskonto der D-GmbH und dem Verbindlichkeitskonto der C-AG auf die nach dem Verkauf des KKK unterbliebene steuerliche Erfassung der Miet- und Pachteinnahmen bei der D-GmbH, wobei die verkürzten Umsatz- und Körperschaftsteuern zur Gänze als hinterzogen angenommen wurden. Eine derartige Annahme der Abgabenbehörde stützt sich jedoch nicht auf eine Beweislage im Sinne des Finanzstrafrechtes zur Feststellung eines begründeten Tatverdachtes, da die Gewinnung der Beweisergebnisse im finanzstrafbehördlichen Ermittlungsverfahren sich von derjenigen im Steuerverfahren wesensmäßig unterscheidet: Im Finanzstrafverfahren ist der begründete Verdacht als Voraussetzung von Durchbrechung des Bankgeheimnisses festzustellen (siehe oben), während bei der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages als "Sofortmaßnahme" die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschulden in einem ordnungsgemäßen Verfahren nicht erforderlich erscheint (vgl. VwGH 7.2.1990, 89/13/0047).
23. Die verfahrensgegenständliche Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchführung einer Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Anschrift XXXA, erweist sich daher im Ergebnis, soweit sie nicht als zeitlich überschießend festzustellen ist, als nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerden des A und der B spruchgemäß im Übrigen als unbegründet abzuweisen waren.
24. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass die festgestellte teilweise Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung gemäß § 98 Abs. 4 FinStrG noch zu keinem Beweisverwertungsverbot Anlass gibt (vgl. UFS 16.11.2011, FSRV/0007-G/11; BFG 6.5.2019, RM/7300001/2015; BFG 3.3.2021, RV/5300008/2020; BFG 8.3.2021, RV/5300011/2020).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei im Konkreten für den Inhalt der Entscheidung im Besonderen die Beweiswürdigung der vorgelegten Aktenstücke wesentlich gewesen ist.
Linz, am 23. August 2022
Normen und Schlagworte
- § 156 Abs. 1 und 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 53 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 94 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 152 Abs. 1 Satz 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 7 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
begründeter VerdachtAnordnung einer HausdurchsuchungSicherstellungsauftragAnordnung einer PersonendurchsuchungGerichtszuständigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300040/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5300040.2019
- Stammnummer
- 138590
- Gültig
- 23.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF