Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Graz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Johanna Demal sowie die Laienbeisitzer Dr. Dieter Pail und Dir. Alfred Genschar als weitere Mitglieder des Senates…
Der Frachtvertrag sei ein Konsensualkontrakt und bedürfe im Allgemeinen keiner besonderen Form. Er komme mit Einigung über den wesentlichen Vertragsinhalt zustande. Die streitgegenständlichen "Transportbestellscheine" beinhalteten bis auf den Preis keinerlei Anhaltspunkte über den Inhalt des Transportauftrages. Selbst der Ladeort sei in den meisten Fällen unrichtig…
Das Urteil des EuGH vom 2. April 1998, C-296/95, EMU, sei zur Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (insbesondere auch deren Art. 10) ergangen. Art.10…
…insofern auch an die Beurteilung der Schuldform durch das Gericht gebunden, als dieses seine Unzuständigkeitsentscheidung bei einem - wie im gegenständlichen Fall - die gerichtliche Zuständigkeitsgrenze überschreitenden strafbestimmenden Wertbetrag mit dem Fehlen eines Vorsatzes begründet hat. In einem derartigen Fall können - so Reger / Hacker /Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz³…
…ein wegen desselben Finanzvergehens anhängiges verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen; ist bereits der Strafvollzug eingeleitet, so ist er zu unterbrechen. Abs.5 Wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung, die auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht (Unzuständigkeitsentscheidung), beendet, so hat die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren fortzusetzen…
…die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Gemäß § 54 Abs. 5 FinStrG gilt, wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung, die auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht (Unzuständigkeitsentscheidung), beendet, so hat die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren fortzusetzen; einer Bestrafung darf aber kein höherer strafbestimmender Wertbetrag zugrunde…
…Dabei obliegt gemäß § 196a FinStrG das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen dem Landesgericht als Schöffengericht. Der sich solcherart auf den ersten Blick ergebenden rechtlichen Konsequenz, dass der Berufungssenat den Ausspruch über Strafe und Verfahrenskosten des Spruchsenates betreffend P aufzuheben hätte und die Finanzstrafsache zur Ausmessung…
…X erstattet, woraufhin schließlich die Unzuständigkeitsentscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes X vom 14. April 1999, GZ. E, ergangen ist. Für diesen Fall normiert § 54 Abs. 5 FinStrG erster Halbsatz: "Wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung, die auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht (Unzuständigkeitsentscheidung)…
…als Finanzstrafbehörde erster Instanz, sondern das Landesgericht Innsbruck wäre zur Führung des Finanzstrafverfahrens gegen H zuständig. Aus diesem Grunde hat er solches auch am selben Tag - bindend für die Finanzstrafbehörden im weiteren Verfahren bis zur diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidung - verfügt (Finanzstrafakt Bl. 92). (In diesem Sinne…
…erster Instanz, sondern das Landesgericht Innsbruck zur Führung des Finanzstrafverfahrens gegen K zuständig. Aus diesem Grunde hat er solches auch am selben Tag - bindend für die Finanzstrafbehörden im weiteren Verfahren bis zur diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidung oder bis zur Zurücknahme dieser Anordnung - verfügt (Finanzstrafakt Bl. 101). …
…sie ein wegen desselben Finanzvergehens anhängiges verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen; ist bereits der Strafvollzug eingeleitet, so ist er zu unterbrechen. (5) Wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung, die auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht (Unzuständigkeitsentscheidung), beendet, so hat die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren fortzusetzen…
…wegen Unzuständigkeit auch nicht [erfolgreich] anfechtbar, wenn sich später eine gerichtliche Zuständigkeit herausstellen sollte. Die Feststellung der Gerichtszuständigkeit hätte zur Voraussetzung, dass die hiefür maßgebenden Tatbestandselemente mit so großer Wahrscheinlichkeit als zutreffend anzusehen sind, dass eine Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichts (§ 54 Abs.5 FinStrG) tunlichst vermieden…
…er zu unterbrechen. Abs. 5 Wird durch die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 202 Abs. 1 eingestellt oder wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung, die auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht (Unzuständigkeitsentscheidung), beendet, so hat die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren fortzusetzen; einer Bestrafung darf aber…
…des Finanzstrafverfahrens findet, dass für die Ahndung des Finanzvergehens das Gericht zuständig ist, das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen. Wird jedoch das Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt oder wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Unzuständigkeitsentscheidung beendet, so hat die Finanzstrafbehörde das Verfahren fortzusetzen (§ 54 Abs…
…hätte er dies mit Bescheid auszusprechen (§ 125 Abs.1 FinStrG, erster Halbsatz). Ergäbe sich eine solche Feststellung erst im Zuge der mündlichen Verhandlung des Spruchsenates, wäre von ihm eine Unzuständigkeitsentscheidung nach § 64 Abs.2 FinStrG, letzter Satz, zu fällen. Ergäbe sich die Feststellung der Unzuständigkeit…
…strafrelevanten Sachverhaltes der Staatsanwaltschaft Feldkirch zuletzt mittels Schlussanzeige vom 7. Oktober 2005 angezeigt gewesen ist, wobei in weiterer Folge keine Unzuständigkeitsentscheidung der Ratskammer ergangen ist, sondern vielmehr das gerichtliche Verfahren mittels Verfügung des Untersuchungsrichters vom 7. Oktober 2005 gemäß § 90 Abs.1 Strafprozeßordnung (StPO) eingestellt…
…lautet: Wird das gerichtliche Verfahren anders als durch Unzuständigkeitsentscheidung rechtskräftig beendet, so hat die Finanzstrafbehörde ihr Verfahren und den Strafvollzug endgültig einzustellen und eine bereits ergangene Entscheidung außer Kraft zu setzen. Eine bereits vollstreckte Strafe hat das Gericht auf die gerichtliche Strafe wegen des Finanzvergehens…
…Juni 1984, 84/16/0074), nunmehr die Auffassung, dass nur ein solcher Freispruch des Strafgerichtes von der Anklage eines Finanzvergehens das gerichtliche Verfahren durch eine Unzuständigkeitsentscheidung im Sinne des § 54 Abs. 5 FinStrG beendet, dessen Urteilssatz den Ausdruck "wegen Unzuständigkeit" oder zumindest den Hinweis auf §…
…die diesen Fall betreffende vom 17.12.2002, 2991/14/0155), nach dessen Ansicht die Feststellung der gerichtlichen Zuständigkeit voraussetzt, dass die hiefür maßgebenden Tatbestandselemente mit so großer Wahrscheinlichkeit als zutreffend anzusehen sind, dass eine Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichtes (§ 54 Abs. 5 FinStrG) tunlichst vermieden wird…
…ein wegen desselben Finanzvergehens anhängiges verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen; ist bereits der Strafvollzug eingeleitet, so ist er zu unterbrechen. Abs.5 Wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung, die auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht (Unzuständigkeitsentscheidung), beendet, so hat die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren fortzusetzen…