Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0009-I/05
Zurückweisung wegen "Einleitung" eines Finanzstrafverfahrens nach gerichtlicher Unzuständigkeitsentscheidung; Zurückverweisung wegen Begründungsmängel
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0009-I/05vom 17.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist in einem gerichtlichen Finanzstrafverfahren eine Unzuständigkeitsentscheidung ergangen, so hat die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren ohne Erlassung eines Einleitungsbescheides fortzusetzen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes besteht kein Anlass, eine im Fehlen der Anordnung, hier einen Einleitungsbescheid zu erlassen, gelegene Lückenhaftigkeit der Rechtsordnung anzunehmen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 28. Februar 2005 gegen
die als "Modifizierter Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG" bezeichnete Erledigung des
Finanzamtes X vom 28. Jänner 2005, SN B,
zu
Recht erkannt:
I. Soweit die angefochtene
Erledigung den Tatverdacht betrifft, der Beschwerdeführer habe als
verantwortlicher Geschäftsführer der Y-GmbH hinsichtlich der Monate
1-12/1996 und 1, 2 und 12/1997 sowie als verantwortlicher
Geschäftsführer der Y-GmbH&CoKG hinsichtlich der Monate 1-12/1996
ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen,
wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
II. Hinsichtlich des Tatverdachtes, der
Beschwerdeführer habe als Einzelperson hinsichtlich der Monate 1-12/1996
und 1-12/1997 sowie als verantwortlicher Geschäftsführer der Y-GmbH
hinsichtlich der Monate 3-11/1997 ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, wird der angefochtene Bescheid
gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG aufgehoben und die Sache
zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens an die Finanzstrafbehörde
I. Instanz zurückverwiesen.
III. Der
Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Aus dem Finanzstrafakt des
Beschwerdeführers ergibt sich zu den Straflistennummern A und B im
Wesentlichen folgender Verfahrensablauf:
Das Finanzamt X als Finanzstrafbehörde I. Instanz
erstattete am 28. April 1998 zur Str.L.Nr. A bei der Staatsanwaltschaft X
gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen des Verdachtes der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Dem
Beschwerdeführer wurde dabei vorgeworfen, er habe als alleiniger
Geschäftsführer der Firmen Y-GmbH und Y-GmbH&CoKG in X fortgesetzt
vorsätzlich hinsichtlich der Zeiträume 1-12/96 und 1,2,12/97 für
die GmbH sowie 1996 und 6-12/97 für die GmbH & Co KG unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 und
1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von S 2,147.425,00 (entspricht
€ 156.059,46) bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten. Mit Anklageschrift vom 3. Juni 1998, GZ.
C, erhob die Staatsanwaltschaft X Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen
der genannten Finanzvergehen. Gegen diese Anklageschrift erhob der
Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. Juni 1998 Einspruch. Mit
Beschluss des Oberlandesgerichtes X vom 28. Juli 1998, GZ. D , wurde die
Anklageschrift gemäß
§ 211 Abs. 1 StPO zur besseren
Aufklärung des Sachverhaltes vorläufig zurückgewiesen. Über
Antrag der Staatsanwaltschaft X hat die Ratskammer des Landesgerichtes X mit
Beschluss vom 14. April 1999, GZ. E, beschlossen, dass zur Ahndung der vom
Finanzamt X als Finanzstrafbehörde I. Instanz unter Str.L.Nr. A als
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG angezeigten Taten des Beschwerdeführers die Gerichte
nicht zuständig sind.
In der Folge erließ das Finanzamt X am 11. Mai
1999 zur StrafNr. B eine als "Einleitungsbescheid" bezeichnete Erledigung. Darin
wurde ausgesprochen, dass das Finanzamt X als Finanzstrafbehörde
I. Instanz gegen den Beschwerdeführer ein verwaltungsbehördliches
Finanzstrafverfahren einleite. Dem Beschwerdeführer wurde dabei zur Last
gelegt, er habe im Bereich des Finanzamtes X
vorsätzlich a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen hinsichtlich der
Y-GmbH für die Zeiträume 1996, 01/97, 02/97, 12/97 sowie hinsichtlich
der Y-GmbH&CoKG für den Zeitraum 1996 eine Verkürzung an
Umsatzsteuer in Höhe von S 721.958,00 (entspricht
€ 52.466,73) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und b) Abgaben, die selbst zu berechnen
sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von
alkoholischen Getränken hinsichtlich der GmbH & Co KG für die
Monate 06/97 bis 08/97 in Höhe von S 570.095,00 (entspricht
€ 41.430,42) nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abgeführt und hiemit ein
Finanzvergehen nach a) § 33 Abs. 2 lit. a und
b) § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer am
15. Juni 1999 Beschwerde. Die damals als Finanzstrafbehörde
II. Instanz zuständige Finanzlandesdirektion für Tirol hat diese
Beschwerde mit Rechtsmittelentscheidung vom 20. September 1999, GZ. F, als
unzulässig zurückgewiesen. Soweit sich die Beschwerde gegen das
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG richtete,
führte die Finanzlandesdirektion für Tirol im Wesentlichen aus, die
Erlassung des auf § 83 Abs. 1 FinStrG gegründeten
"Einleitungsbescheides" sei im Beschwerdefall verfehlt gewesen, weil kein Fall
der "Einleitung" eines Finanzstrafverfahrens vorgelegen sei. Der
Beschwerdeführer könne daher in einem subjektiv-öffentlichen
Recht nicht verletzt worden sein, weil diese Erledigung in einem
Verfahrensstadium ergangen sei, in dem das Strafverfahren längst
anhängig und kraft zwingender gesetzlicher Anordnung bei der
Finanzstrafbehörde fortzusetzen gewesen sei. Hinsichtlich des Tatvorwurfes
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wurde die Beschwerde
zurückgewiesen, weil Verfahrenseinleitungsverfügungen wegen eines
Verdachtes nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keine normative
Wirkung entfalten würden.
Am 28. Jänner 2005 erging zu StrafNr. B die als
"Modifizierter Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG" bezeichnete Erledigung des
Finanzamtes X als Finanzstrafbehörde I. Instanz. Im Spruch dieser
Erledigung wurde wie folgt ausgeführt: "Gegen (den Beschwerdeführer)
wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er
als verantwortlicher Geschäftsführer der Y-GmbH , als verantwortlicher
Geschäftsführer der Y-GmbH&CoKG sowie als Einzelperson im Bereich
des Finanzamtes X fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich der Monate 1-12/1996
und 1-12/1997 (GmbH), 1-12/1996 (KG), 1-12/1996 und 1-12/1997 (Einzelperson)
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer im
Gesamtbetrag von € 70.062,51 (S 964.081,16) bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
hat."
Ebenfalls mit Schreiben vom 28. Jänner 2005
erging folgende Verständigung an den Beschwerdeführer: "Gegen Sie wird
weiters das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass
Sie vorsätzlich als Geschäftsführer der Y-GmbH&CoKG
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 01-12/1997 in Höhe von
€ 60.309,65, Lohnsteuer für 01/1998 bis 06/2003 in Höhe von
€ 7.878,79, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe für obige Zeiträume in Höhe von
€ 1.903,41 nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und der zuständigen
Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten
Betrages nicht bekannt gegeben und dadurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen haben. Hievon werden Sie
gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG
verständigt."
Gegen die zu StrafNr. B ergangene, als "Modifizierter
Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG" bezeichnete Erledigung des Finanzamtes X als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 28. Jänner 2005 richtet
sich die gegenständliche Beschwerde des Beschuldigten vom 28. Februar
2005, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Behörde führe aus, dass das o.a.
Finanzstrafverfahren aufgrund mehrerer Betriebsprüfungen eingeleitet worden
sei. Dies entspreche nicht den Tatsachen. In den angegebenen Zeiträumen
hätten keine Betriebsprüfungen, sondern nur
Umsatzsteuerüberprüfungen stattgefunden. Die Buchhaltungsunterlagen
bis incl. 1997 würden sich nicht mehr in der Registratur befinden. Aus
beiden angegebenen Gründen könne der Beschwerdeführer die
Ursachen für die Einleitung des Strafverfahrens nicht nachvollziehen, ohne
dass ein Sachkundiger (Steuerberater oder Rechtsanwalt) Einsicht in die Akten
nehmen könne, die zur Einleitung des Strafverfahrens geführt
hätten. Über die Firmen Y-GmbH und Y-GmbH&CoKG sei ein
Konkursverfahren eingeleitet worden. Die Gläubiger hätten dem
angebotenen Zwangsausgleich zugestimmt. Alle bestehenden Gastronomiebetriebe
würden zur Zeit vom Masseverwalter Dr. Z geführt. Deshalb verfüge
der Beschwerdeführer derzeit über kein Einkommen. Auch stünden
ihm keine Finanzmittel zur Verfügung, um einen Sachverständigen mit
der Überprüfung der rechtmäßigen Einleitung des o.a.
Strafverfahrens zu beauftragen. Der Beschwerdeführer ersuche die
Behörde, ihm einen Verteidiger unentgeltlich beizustellen. Weiters ersuche
er um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist zu bemerken, dass sich das Wort "modifiziert" in
der Bezeichnung der hier bekämpften Erledigung offensichtlich auf den
"Einleitungsbescheid" des Finanzamtes X als Finanzstrafbehörde
I. Instanz vom 11. Mai 1999, StrafNr. B, bezieht. Wie bereits die
Finanzlandesdirektion für Tirol als Finanzstrafbehörde
II. Instanz in ihrer Rechtsmittelentscheidung vom 20. September 1999,
GZ. F, festgestellt hat, kommt dieser Erledigung des Finanzamtes X als
Finanzstrafbehörde I. Instanz kein Bescheidcharakter zu, sodass
ungeachtet des Wortes "modifiziert" die angefochtene Erledigung hinsichtlich des
gesamten dort enthaltenen Tatvorwurfes als "neuerlicher" Einleitungsbescheid
verstanden werden muss.
Zu
Pkt. I.:
Soweit dieser gegenständliche "Einleitungsbescheid"
den Tatvorwurf betrifft, der Beschwerdeführer habe als verantwortlicher
Geschäftsführer der Y-GmbH hinsichtlich der Monate 1-12/1996 und 1, 2
und 12/1997 sowie als verantwortlicher Geschäftsführer der
Y-GmbH&CoKG hinsichtlich der Monate 1-12/1996 ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, ist Folgendes
festzuhalten:
Bereits mit Schreiben des Finanzamtes X vom 28. April
1998, Str.L.Nr. A, wurde dieser Tatvorwurf der Staatsanwaltschaft X angezeigt.
Bemerkt wird, dass dieses Schreiben unter Bezugnahme auf § 80 FinStrG
erstattet wurde, tatsächlich handelt es sich hierbei nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenats um eine Anzeige im Sinne des § 82
Abs. 2 FinStrG. Die Staatsanwaltschaft X hat zu GZ. C zu diesem Tatvorwurf
Anklage erhoben. Der in der nunmehr angefochtenen Erledigung zu StrafNr. B
erhobene Tatvorwurf hinsichtlich der Zeiträume 1-12/1996 und 1, 2 und
12/1997 (betreffend die Y-GmbH) sowie 1-12/1996 (betreffend die Y-GmbH&CoKG)
war daher bereits Gegenstand des Finanzstrafverfahrens. Es ist zwar aus dem
angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, inwieweit sich die Höhe der dem
Beschwerdeführer nunmehr vorgeworfenen strafbestimmenden Wertbeträge
von jenen der Anzeige des Finanzamtes X vom 28. April 1998 unterscheiden,
dies spielt hier jedoch insofern keine Rolle, als eine Abänderung der
Höhe der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Verkürzungsbeträge für sich keine normative Wirkung
entfaltet.
Es ergibt sich daher für die gegenständliche
Entscheidung für die Zeiträume 1-12/1996 und 1, 2 und 12/1997
hinsichtlich der Y-GmbH sowie für 1-12/1996 hinsichtlich der
Y-GmbH&CoKG dieselbe rechtliche Situation, wie sie bereits der Entscheidung
der Finanzlandesdirektion für Tirol als Finanzstrafbehörde
II. Instanz vom 20. September 1999, GZ. F, zugrunde lag:
Eine Verfahrenskonstellation, in der die
Finanzstrafbehörde I. Instanz im Sinne des § 82 Abs. 3,
1. Satz FinStrG mit der Erlassung eines Einleitungsbescheides vorzugehen
hat, liegt dann vor, wenn die nach § 82 Abs. 1 FinStrG
vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Durchführung eines
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt und
auch nicht von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen ist.
Eine solche Verfahrenskonstellation war
gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben; vielmehr ist das Finanzamt X
als Finanzstrafbehörde I. Instanz im gegenständlichen
Finanzstrafverfahren bereits im Jahr 1998 nach § 82 Abs. 2
FinStrG vorgegangen und hat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft X erstattet,
woraufhin schließlich die Unzuständigkeitsentscheidung der Ratskammer
des Landesgerichtes X vom 14. April 1999, GZ. E, ergangen ist.
Für diesen Fall normiert § 54 Abs. 5
FinStrG erster Halbsatz: "Wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig
durch eine Entscheidung, die auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht
(Unzuständigkeitsentscheidung), beendet, so hat die Finanzstrafbehörde
das Finanzstrafverfahren fortzusetzen."
Das Gesetz sieht somit für den hier vorliegenden Fall
keine (im Grunde des § 82 Abs. 3, 1. Satz in Verbindung mit
§ 83 Abs. 1 und 2 FinStrG - mit normativer Wirkung
- ergehende) Verständigung von der Einleitung des Strafverfahrens
vor. Die von der "Einleitung" eines Strafverfahrens bei der
Finanzstrafbehörde im Sinne des § 82 Abs. 3, 1. Satz
FinStrG schon begrifflich zu unterscheidende "Fortsetzung" desselben nach
Ergehen einer Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichtes im Sinne des
§ 54 Abs. 5 FinStrG hat vielmehr formlos zu erfolgen. Es bedarf
dazu keines Bescheides (vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz,
Rz 10 zu § 54; Reger-Hacker-Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz,
Band 2, Rz. 9 zu § 54).
Die Erlassung des vorliegenden, auf § 83
Abs. 1 FinStrG gegründeten "Modifizierten Einleitungsbescheides" war
daher in dem unter Pkt. I. ersichtlichen Umfang (wie bereits die Erlassung
des "Einleitungsbescheides" des Finanzamtes X als Finanzstrafbehörde
I. Instanz vom 11. Mai 1999) verfehlt, weil kein Anwendungsfall des
§ 83 Abs. 1 FinStrG - und überhaupt kein Fall der
"Einleitung" eines Finanzstrafverfahrens - vorlag.
Der Beschwerdeführer konnte daher in einem
subjektiv-öffentlichen Recht - insbesondere dem Recht, dass gegen ihn
kein Finanzstrafverfahren eingeleitet werde - nicht verletzt werden; denn
die gegenständliche Erledigung erging in einem Verfahrensstadium, in dem
das Strafverfahren (längst) anhängig und kraft zwingender gesetzlicher
Anordnung bei der Finanzstrafbehörde fortzusetzen war (§ 54
Abs. 5 FinStrG); die Frage, ob ein Verfahren einzuleiten sei, konnte sich
daher nicht stellen. Ein Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers durch den
angefochtenen "Einleitungsbescheid" kam im vorliegenden Verfahrens somit nicht
in Betracht (vgl. zum Ganzen auch VwGH 23.6.1993, 92/15/0097).
Für den finanzstrafbehördlichen Bereich sind
unter "Bescheiden" im Hinblick auf § 92 Abs. 1 BAO (in Verbindung
mit § 56 Abs. 2 FinStrG) Erledigungen zu verstehen, die für
einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder
aufheben, abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen oder über das
Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
Maßgebend für die Beurteilung als Bescheid ist nach Lehre und
Rechtsprechung nicht so sehr ihre äußere Form als vielmehr ihr Inhalt
(vgl. Fellner, aaO, Rz. 14a zu § 56 mit weiteren Nachweisen).
Soweit die hier angefochtene Erledigung daher den Tatvorwurf betrifft, der
Beschwerdeführer habe als verantwortlicher Geschäftsführer der
Y-GmbH hinsichtlich der Monate 1-12/1996 und 1, 2 und 12/1997 sowie als
verantwortlicher Geschäftsführer der Y-GmbH&CoKG hinsichtlich der
Monate 1-12/1996 ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen, konnte sie keinerlei wie auch immer geartete normative Wirkung
entfalten und ist daher nicht als "Bescheid" im Sinne des § 92
Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 56 Abs. 2 FinStrG anzusehen.
Da sich die gegenständliche Beschwerde somit in diesem Umfang nicht gegen
einen Bescheid richtet, ist sie insoweit wie in Pkt. I des Spruches dieser
Rechtsmittelentscheidung ersichtlich als unzulässig
zurückzuweisen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer im gerichtlichen Finanzstrafverfahren Gelegenheit zur
Erhebung eines Einspruches gegen die Anklageschrift im Sinne des § 208
StPO hatte, die er auch wahrgenommen hat. Diesem Einspruch war nach dem
Beschluss des Oberlandesgerichtes X vom 28. Juli 1998, AZ. D , lediglich in
diesem Sinne zu folgen, als eine bessere Aufklärung des Sachverhaltes
geboten war, weshalb die Anklageschrift gemäß
§ 211 StPO
vorläufig zurückgewiesen wurde. Die daraufhin angestellten weiteren
Ermittlungen führten zum Antrag der Staatsanwaltschaft vom 2. Februar
1999 und in der Folge zum (wiederum rechtsmittelfähigen, vom
Beschwerdeführer aber nicht bekämpften) Beschluss der Ratskammer vom
14. April 1999, E in welchem die Unzuständigkeit der Gerichte
festgestellt wurde. Es besteht daher auch unter dem Gesichtspunkt des
Rechtsschutzes kein Anlass, eine - im Fehlen der Anordnung, einen
Einleitungsbescheid zu erlassen, gelegene - Lückenhaftigkeit der
Rechtsordnung anzunehmen (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH
23.6.1993, 92/15/0097).
Zu
Pkt. II.:
Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird weiters der
Tatverdacht ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe als Einzelperson
hinsichtlich der Monate 1-12/1996 und 1-12/1997 sowie als verantwortlicher
Geschäftsführer der Y-GmbH hinsichtlich der Monate 3-11/1997 ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen. Da
dieser Tatvorwurf noch nicht Gegenstand des Finanzstrafverfahrens war, vermag
die angefochtene Erledigung in diesem Umfang normative Wirkung zu
entfalten.
Gemäß
§ 83 Abs. 2, 1. Satz
FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter
Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. Da die Einleitung eines
Strafverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzvergehen nach dem
Finanzstrafgesetz in Bescheidform zu ergehen hat, gelten gemäß
§ 56 Abs. 2 FinStrG für Inhalt und Form die Vorschriften der
Bundesabgabenordnung über Inhalt und Form von Bescheiden (§ 93
BAO). Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur
Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben
Umrissen umschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt",
das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten
geschildert werden. In der Begründung der Einleitungsverfügung ist
darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist
und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der
Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken. Im Straferkenntnis ist zu begründen, dass der
Beschuldigte die Tat begangen hat, im Einleitungsbescheid muss lediglich
begründet werden, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher
Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann. Kein Unterschied zwischen dem
Begründungsanforderungen besteht allerdings zwischen dem Straferkenntnis
und dem Einleitungsbescheid für die Obliegenheit der Behörde, den
- unterschiedlich beschaffenen - Gegenstand der
Begründungspflicht auf der Basis konkreter Lebenssachverhalte sachlich und
rechtlich nachvollziehbar darzulegen (vgl. VwGH 17.12.1998, 98/15/0060, mit
weiteren Nachweisen).
Der angefochtene Bescheid enthält folgende
Begründung: "Das Finanzstrafverfahren war aufgrund mehrere Betriebs- und
USO-Prüfungen von 1-3/98, 5.3.98 (GmbH), 1-3/98, 14.7.97 (KG) und 1-3/98
(Einzelperson) sowie eines durchgeführten Untersuchungsverfahrens
einzuleiten. Demnach wurden für die o.a. Monate keine/unrichtige bzw. zu
spät Voranmeldungen eingebracht und auch keine entsprechenden
Vorauszahlungen geleistet. Die Zahllasten der USt-Jahresveranlagungen 1996
(GmbH), 1996 (KG) 1996/1997 (Einzelperson) wurden den abgabenrechtlichen
Vorschriften entsprechend nicht entrichtet. Somit ist der Verdacht des oben
angeführten Finanzvergehens in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht
gegeben."
Diese Begründung erfüllt die oben dargestellten
Begründungsanforderungen nicht. Aus den generellen Verweisen auf diverse
- nicht näher bezeichnete - Betriebsprüfungsberichte
lassen sich hier keine hinreichenden Verdachtsmomente ableiten, auf die die
Finanzstrafbehörde die Annahme des Bestehens eines Tatverdachtes von
Abgabenhinterziehungen durch den Beschwerdeführer stützen
könnte:
Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass sich aus der
Umschreibung, für die "Einzelperson", die "GmbH" und die "KG" seien
"keine/unrichtige bzw. zu spät" Voranmeldungen eingebracht oder
Vorauszahlungen geleistet worden, nicht ableiten lässt , welche
Tathandlungen dem Beschwerdeführer nun konkret vorgeworfen werden. Bei der
als "1-3/98, 5.3.98 (GmbH)" bezeichneten Prüfung handelt es sich
anscheinend um die bei der Y-GmbH zu AB-Nr. G durchgeführte
UVA-Prüfung (Bericht vom 5. März 1998); mit "1-3/98" wurde dabei
der Zeitraum der Durchführung der Prüfung (und nicht der geprüfte
Zeitraum) umschrieben. Diese Prüfung betraf die Zeiträume 1, 2, 11 und
12/1997. Für die Einleitung hinsichtlich der Zeiträume 3-10/1997
ergeben sich daher aus dieser Prüfung und damit aus der Begründung des
angefochtenen Bescheides keinerlei Anhaltspunkte für ein Finanzvergehen.
Mit der als "1-3/98 (Einzelperson)" bezeichneten Prüfung ist offensichtlich
jene zu AB-Nr. H (Bericht vom 2. April 1998) gemeint. Ungeachtet des
Umstands, dass dieser Verweis im angefochtenen Bescheid generell keine
hinreichende Umschreibung eines finanzstrafrechtlichen Tatvorwurfs darstellt,
wurden bei dieser Prüfung keine Feststellungen getroffen, aus denen sich
ein Tatvorwurf hinsichtlich der Zeiträume 1-12/1997 ableiten ließe.
In der Bescheidbegründung wurde weiters ausgeführt, die Zahllasten der
USt-Jahresveranlagungen seien nicht den abgabenrechtlichen Vorschriften
entsprechend entrichtet worden. Dies stellt keine Umschreibung eines
Tatverdachtes auf eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG dar.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 FinStrG zurückzuweisen ist,
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis
(den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt
für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen. Gemäß
§ 161 Abs. 4,
1. Satz FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter
Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des
Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im
Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden.
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist aus
dem angefochtenen Bescheid nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich,
aufgrund welcher Umstände welcher konkrete Tatvorwurf gegen den
Beschwerdeführer erhoben wird. Damit ist eine Überprüfung, ob die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens in dem in Pkt. II. des Spruches dieser
Rechtsmittelentscheidung ersichtlichen Umfang zu Recht erfolgte, nicht
möglich. Zudem fehlen im angefochtenen Bescheid Feststellungen, die einen
Verdacht auf die subjektive Tatseite rechtfertigen würden. Seitens der
Finanzstrafbehörde I. Instanz werden daher unter Berücksichtigung
des bisherigen Verfahrensverlaufes umfangreiche Ergänzungen des
Sachverhalts erforderlich sein, um mit der in einem Finanzstrafverfahren
erforderlichen Bestimmtheit klarzustellen, aufgrund welcher Umstände welche
konkreten Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer tatsächlich erhoben
werden.
Der angefochtene Bescheid war daher in dem unter
Pkt. II. dargestellten Umfang gemäß
§ 161 Abs. 4
FinStrG aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Ermittlungen
bzw. zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens an die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Schließlich wird bemerkt, dass über den Antrag
des Beschwerdeführers auf Beigabe eines Verteidigers das Finanzamt X als
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu befinden haben wird.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 17. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 54 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EinleitungFinanzstrafverfahrenBescheidGerichtUnzuständigkeitsentscheidungFortsetzungZurückweisungZurückverweisungKonkretisierungBegründungBegründungserfordernis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-I/05
- Stammnummer
- 14749
- Gültig
- 17.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF