Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0147-W/04
Unrichtiger Freispruch des Gerichtes nach § 259 Z. 3 StPO und nicht nach § 214 FinStrG hat gemäß § 54 Abs. 6 FinStrG zur Einstellung des Finanzstrafverfahrens zu führen (VwGH vom 29. September 2004, Zl. 2002/13/0222).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0147-W/04vom 15.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Oberrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Mag. Reinhard Fischill und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Dr.K.,
wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 28. Dezember 2001
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den
1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes Baden vom 17. August 2001,
SpS, nach der am 15. Februar 2005 in Anwesenheit des Beschuldigten und
seines Verteidigers, der Amtsbeautragten AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise
stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis in seinem Schuldspruch soweit dieser
die Umsatzsteuervorauszahlungen Oktober bis Dezember 1996 und Jänner,
März, Juni bis September 1997 mit einem Verkürzungsbetrag von
S 1,239.990,00 betrifft sowie im Strafausspruch und im Ausspruch über
die Verfahrenskosten aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst
erkannt:
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das Finanzstrafverfahren im Umfang
der Teilaufhebung des Schuldspruches des angefochtenen Erkenntnisses
eingestellt.
Zudem wird der Schuldspruch des
angefochtenen Erkenntnisses dahingehend berichtigt, dass der Tatzeitraum
betreffend Straßenbenützungsabgabe richtig auf Oktober bis
Dezember 1996 und Jänner 1997 (mit einem unveränderten
Verkürzungsbetrag von S 9.600,00) zu lauten hat.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtname auf
§ 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG, wird über den Bw. für
den weiterhin aufrecht bleibenden Teil des Schuldspruches der erstinstanzlichen
Entscheidung, und zwar wegen Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend
Lohnsteuer Oktober 1996 bis Jänner 1997 mit einem
Verkürzungsbetrag von S 275.285,00, Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfond für Familienbeihilfen samt Zuschlägen für
dieselben Zeiträume in Höhe von S 135.816,00,
Straßenbenützungsabgabe Oktober 1996 bis Jänner 1997
in Höhe von S 9.600,00 und Kammerumlage Oktober bis Dezember 1996
mit einem Verkürzungsbetrag von S 1.587,00, eine Zusatzgeldstrafe zum
Erkennntnis des Spruchsenates vom 5. September 2003,
StrafNr. 016-2001/00203-001, in Höhe von € 2.400,00 und
gemäß
§ 20 FinStrG eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 6 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs.
1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Finanzstrafverfahren mit
€ 240,00 bestimmt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 17. August 2001, SpS,
wurde der Berufungswerber (Bw.) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.
1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich Lohnsteuer
für Oktober 1996 bis Jänner 1997 in Höhe von S 275.285,00,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfe samt
Zuschlägen für den selben Zeitraum in Höhe von S 135.816,00
sowie Straßenbenützungsabgabe für Jänner 1996 bis
Jänner 1997 in Höhe von S 9.600,00, Kammerumlage für Oktober
bis Dezember 1996 in Höhe von S 1.587,00 sowie Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für Oktober bis Dezember 1996 und Jänner, März, Juni
bis September 1997 in Höhe von S 1,239.990,00 nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde über
den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von S 160.000,00 und eine an
deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 32 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden
die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit S 5.000,00
festgesetzt.
Begründend führte der Spruchsenat aus, dass es
der Bw. in dem im Spruch genannten Zeiträumen zugelassen habe, dass die
betroffenen Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach ihrer
Fälligkeit entrichtet worden seien. Der Grund seines Verhaltens sei in
finanziellen Engpässen gelegen, wobei er wohl gewusst habe, dass die
Abgaben von seiner Angestellten nicht rechtzeitig abgeführt würden.
Dass der Bw. geglaubt habe, dass seine Angestellte die Anmeldungen ohnehin
rechtzeitig abgegeben habe, könne ihm nicht helfen, weil ein Irrtum
über einen Strafausschließungsgrund irrelevant sei. Dass die
Entrichtung der Abgaben zu spät erfolgt sei, habe der Bw. aber gewusst.
Zum Einwand der Verteidigung, dass der Bw. bereits vom
Landesgericht X. rechtskräftig gemäß
§ 259
Z. 3 StPO freigesprochen worden sei und das Verfolgungsrecht der
Behörde daher erloschen wäre sei auszuführen, dass der Bw.
tatsächlich mit Urteil des Landesgerichtes X. vom 15. Februar 2000 zu GZ.X.
rechtskräftig von der dort erhobenen Anklage der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG freigesprochen worden sei. Der Freispruch
habe Umsatzsteuervorauszahlungen Oktober bis Dezember 1996, Jänner,
März, Juni bis September 1997 betroffen und sei von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft
worden, da unter anderem eine Änderung des Freispruches nach
§ 259 Z. 3 StPO in einen solchen nach
§ 214 FinStrG angestrebt worden sei. Der Oberste Gerichtshof habe
die Nichtigkeits-beschwerde verworfen und seine Entscheidung vom 8. November
2000, GZ.Y, damit begründet, dass der in der Wahl des Freispruches den
Erstgerichten unterlaufene Gesetzesverstoß vorliegend nicht ein Verfahren
der Finanzbehörde nach § 53 Abs. 6 FinStrG hindere, insbesondere wegen
der vom Finanzamt Baden im Rechtsmittelverfahren angezeigten
Finanzordnungswidrigkeit.
Der Bw. habe sowohl objektiv als auch subjektiv die
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu
verantworten. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat mildernd das
Tatsachengeständnis und die großteilige Schadensgutmachung, als
erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 28. Dezember 2001, mit welcher die
erstinstanzliche Entscheidung ihrem gesamten Inhalt nach angefochten und somit
Verfahrenseinstellung begehrt wird.
Da nur der festgestellte Sachverhalt einer Beurteilung zu
unterziehen sei, ergebe sich überhaupt kein strafbares Verhalten, denn die
Nichtentrichtung für sich sei nicht strafbar. Betreffend die
Vorauszahlungen für Umsatzsteuer für die im Spruch genannten
Zeiträume sei das Erkenntnis auch deshalb unzutreffend, weil eine
Verfolgungsmöglichkeit der Finanzbehörden nicht mehr gegeben sei. Wie
der Spruchsenat in seiner Begründung ausführe, sei der Bw. vom
Landesgericht X. rechtskräftig freigesprochen worden, und zwar
gemäß
§ 259 Z. 3 StPO. Der Freispruch sei nicht
gemäß
§ 214 FinStrG erfolgt, sodass keine
Verfolgungsmöglichkeit der Finanzbehörden gegeben sei.
Gemäß
§ 54 Abs. 6 FinStrG habe die
Finanzstrafbehörde ihr Verfahren einzustellen, wenn das gerichtliche
Verfahren anders als durch Unzuständigkeitsentscheidung rechtskräftig
beendet wurde.
Diesen Umstand habe auch das Finanzamt B. in seiner
Nichtigkeitsbeschwerde aufgezeigt. Die Begründung des OGH, in der er
ausführt, es wäre trotz Freispruch gemäß
§ 259 Z. 3 StPO die Verfolgungsmöglichkeit
gegeben, sei nicht nur eine unrichtige Auslegung, sondern schlicht und einfach
rechtswidrig. Es sei besonders darauf zu verweisen, dass den Finanzbehörden
die unrichtige Begründung des OGH-Erkenntnisses keine gesetzwidrige
Vorgangsweise eröffne. Das Finanzstrafverfahren wäre daher für
jene Fakten, die bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesgericht Wiener
Neustadt waren, einzustellen, zumal es sich um den völlig identen Vorwurf
handle.
Im Übrigen aber liege auch kein strafbarer Sachverhalt
vor.
Wie bereits ausgeführt, sei die Nichtentrichtung von
Abgaben nicht strafbar.
Für ein vorsätzliches Verhalten des Bw. gebe es
keine wie immer gearteten Feststellungen und auch keine Verfahrensergebnisse.
Dass keine Form des Vorsatzes gegeben sei, habe das Landesgericht X.
ausgesprochen, weshalb es letztlich zum Freispruch gelangt sei. Die Feststellung
des vorsätzlichen Verhaltens entbehre jeder Grundlage. Damit habe sich der
erkennende Spruchsenat nicht auseinandergesetzt, wie wohl zugestanden sei, dass
er erkannt habe, dass auch § 49 FinStrG nur vorsätzliches Handeln
pönalisiere.
Wie bereits ausgeführt, sei die Nichtentrichtung
allein nicht strafbar. Es finde daher die Prüfung der Vorsatzebene wohl bei
der Steuererklärung statt. Hier habe sich aber der Bw., wie es auch das
Landesgericht X. festgestellt habe, auf seine Mitarbeiterin verlassen, die
möglicherweise die Erklärungen nicht fristgerecht abgegeben habe. Dies
sei aber kein dem Bw. vorwerfbares Verhalten. Ohne Vorsatz gebe es aber auch
keine Bestrafung nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Einer Bestrafung wegen Nichtentrichtung der Umsatzsteuer
stehe einerseits der Freispruch entgegen, andererseits mangle es bei allen
Fakten am Vorsatz. Vorsichtshalber werde auch die Einvernahme der Zeugin W.
beantragt.
Völlig offen bleibe auch, woher die Feststellungen
betreffend die übrigen Abgaben - nicht die Umsatzsteuer -
stammen würden.
Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22. März 2002, RV,
wurde die Berufung des Bw. als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde dazu seitens des Berufungssenates der
Finanzlandesdirektion ausgeführt, dass der Berufungseinwand, die
inkriminierten Tathandlungen seien einer Androhung im abgabenbehördlichen
Finanzstrafverfahren wegen des auf § 259 Z. 3 StPO
gestützten Freispruches des Bw. durch das Schöffengericht entzogen, im
Hinblick auf die Ausführungen des obersten Gerichtshofes im Urteil vom 8.
November 2000, GZ.Y, ins Leere gehe. Das vom Bw. geltend gemachte
Verfolgungshindernis beschränke sich nach diesem Urteil auf den
strafgerichtlichen Kompetenzbereich. Die reklamierte Wirksamkeit des
strafgerichtlichen Freispruches auch für den der Finanzstrafbehörde
vorbehaltenen sachlichen Kompetenzbereich widerspreche dem fundamentalen
Verfassungsgrundsatz der Gewaltentrennung im Sinne des Art. 94 BVG. Schon
aus der Sicht der dominierenden verfassungsrechtlichen Tragweite der
angesprochenen Problematik mache es für den Bereich des
abgabenbehördlichen Finanzstrafverfahrens keinen entscheidenden
Unterschied, ob sich der strafgerichtliche Freispruch auf § 214 FinStrG
oder auf § 259 Z. 3 StPO stütze. Das gerichtliche
Strafverfahren habe den Anklagevorwurf des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung zum Gegenstand gehabt und aus Gründen der sachlichen
Zuständigkeit auf eine Tatbeurteilung in Richtung der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht eingehen
können.
Das vom Bw. ins Treffen geführte Vertrauen auf die
rechtzeitige Meldung der Zahllasten durch seine Mitarbeiterin habe für die
Verwirklichung des Tatbildes nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keine
Bedeutung. Allein die vorsätzliche Unterlassung der fristgerechten
Abgabenentrichtung sei durch die genannte Vorschrift pönalisiert. Die einer
fristgerechten Meldung der Zahllast vom Gesetz beigemessene strafaufhebende
Wirkung sei als ausschließlich objektive Bedingung für den Wegfall
der Strafbarkeit normiert, ohne dass es für den Eintritt dieser Bedingung
auf subjektive Komponenten welcher Art auch immer ankäme. Da sich aus den
Bekundungen des Bw. über die Abstandnahme von der fristgerechten
Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben wegen Bestehens wirtschaftlicher
Schwierigkeiten eine ausreichende tragfähige Feststellungsgrundlage
für den Schuldspruch nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ergeben habe, sei
die vom Bw. ohne Konkretisierung des Beweisthemas begehrte Vernehmung seiner
Angestellten entbehrlich gewesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.
September 2004, Zl. 2002/13/0222, wurde die Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 22. März 2002, RV, wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, sodass die Berufung des Bw. vom
28. Dezember 2001 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 17. August
2001, SpS, einer neuerlichen Entscheidung zuzuführen ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung des Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
§ 54 Abs. 6 FinStrG
lautet: Wird das gerichtliche Verfahren anders als durch
Unzuständigkeitsentscheidung rechtskräftig beendet, so hat die
Finanzstrafbehörde ihr Verfahren und den Strafvollzug endgültig
einzustellen und eine bereits ergangene Entscheidung außer Kraft zu
setzen. Eine bereits vollstreckte Strafe hat das Gericht auf die gerichtliche
Strafe wegen des Finanzvergehens anzurechnen.
Entsprechend dem, dem gegenständlichen
Finanzstrafverfahren zugrunde liegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 29. September 2004, Zl. 2002/13/0222, ist der Bw. mit seinen
Berufungsausführungen dahingehend, dass betreffend die diesem
Finanzstrafverfahren zugrunde liegenden Umsatzsteuervorauszahlungen keine
Verfolgungsmöglichkeit gegeben sei, da der Bw. rechtskräftig
gemäß
§ 259 Z. 3 StPO vom Anklagevorwurf nach §
33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch das Schöffengericht freigesprochen worden
sei (und nicht nach § 214 FinStrG) unter Hinweis auf § 54 Abs. 6
FinStrG im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in dem, dem im
gegenständlichen Finanzstrafverfahren ergangenen Erkenntnis, entgegen
seiner bisherigen Judikatur (Erkenntnis vom 14. Juni 1984, 84/16/0074), nunmehr
die Auffassung, dass nur ein solcher Freispruch des Strafgerichtes von der
Anklage eines Finanzvergehens das gerichtliche Verfahren durch eine
Unzuständigkeitsentscheidung im Sinne des § 54 Abs. 5 FinStrG beendet,
dessen Urteilssatz den Ausdruck "wegen Unzuständigkeit" oder zumindest den
Hinweis auf § 214 FinStrG enthält, während jeder
strafgerichtliche Freispruch, dessen Urteilssatz weder den Ausdruck "wegen
Unzuständigkeit" noch einen Hinweis auf § 214 FinStrG enthält,
die in § 54 Abs. 6 FinStrG angeordneten Rechtsfolgen der Verpflichtung der
Finanzstrafbehörde auslöst, ihr Verfahren und den Strafvollzug
endgültig einzustellen und eine bereits ergangene Entscheidung außer
Kraft zu setzen, wenn das ihr zur Ahndung zugewiesene Delikt zu der vom
Freispruch erfassten Tat in einem solchen Verhältnis steht, dass einer der
beiden Deliktstypen den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhalten
vollständig erschöpft. Zur näheren Begründung dieser,
für das gegenständliche Finanzstrafverfahren bindenden Rechtsansicht
des Verwaltungsgerichtshofes und den umfangsreichen Ausführungen zur
Judikatur des Obersten Gerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes und zu den
im Zusammenhang mit den gegenständlichen Rechtsproblem angestellten
verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Überlegungen wird der Kürze
halber auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Aufgrund des mit Urteil des Landesgerichtes X. vom 15. Februar 2000, GZ.X.,
ausgesprochenen rechtskräftigen Freispruches gemäß
§ 259 Zif. 3 StPO von der Anklage der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für
Umsatzsteuervorauszahlungen der Tatzeiträume der Oktober bis Dezember 1996,
Jänner, März und Juni bis September 1997 in Höhe eines
Gesamtverkürzungsbetrages von S 1,239.990,00 steht daher im
gegenständlichen Fall des Verfolgungshindernis des
§ 54 Abs. 6 FinStrG einer Bestrafung wegen einer
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG hinsichtlich dieser genannten Umsatzsteuervorauszahlungen entgegen,
sodass insoweit mit Verfahrenseinstellung laut Spruch der gegenständlichen
Entscheidung vorzugehen war.
Dem Berufungsvorbringen des Bw. dahingehend, dass auch
hinsichtlich der übrigen, vom erstinstanzlichen Schuldspruch umfassten
Selbstbemessungsabgaben kein strafbarer Sachverhalt vorliege, zumal eine
Nichtentrichtung von Abgaben allein nicht strafbar wäre und für die
Annahme vom Vorsatz keine wie immer gearteten Verfahrensergebnisse bzw.
Feststellungen vorliegen würden, ist der Berufungswerber nicht im Recht.
Einzige Tatbestandvoraussetzung einer
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die
vorsätzliche Nichtentrichtung von selbst zu berechnenden Abgaben bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit. Ob dem Abgabepflichtigen an der
Unterlassung der als strafbefreiend normierten Meldung der geschuldeten
Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft, ist nach der
ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes irrelevant.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat am 17. August 2001 hat der Bw. inhaltlich ein
Geständnis in Richtung Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG abgegeben, indem
er ausdrücklich einräumte, damit gerechnet zu haben, dass die vom
Schuldvorwurf betroffenen Abgaben nicht rechtzeitig entrichtet würden. Die
fristgerechte Meldung der gegenständlichen, vom Spruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses umfassten Lohnabgaben,
Straßenbenützungsabgaben und Kammerumlagen, hätte im
gegenständlichen Fall lediglich einen (objektiven) Strafaufhebungsgrund
herbeigeführt. Das Vertrauen des Bw. in die Rechtzeitigkeit der von seiner
Angestellten erstatteten Meldungen an das Finanzamt wird vom Berufungssenat als
gegeben erachtet und bedarf keines weiteren Beweises durch eine neuerliche
Zeugeneinvernahme der Zeugin W., wie dies in der Berufung beantragt wurde. Wie
bereits ausgeführt ist der Umstand, ob dem Bw. ein Verschulden an der Frist
gerechten Meldung der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben
traf, nicht tatbestandsrelevant im Sinne der Bestimmung des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Im Übrigen
darf auch diesbezüglich auf die insoweit bestätigenden
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zum gegenständlichen
Finanzstrafverfahren hingewiesen werden.
Entsprechend der Einleitung des Finanzstrafverfahrens und
der Vorlage an den Spruchsenat war der Spruch des erstinstanzlichen
Erkenntnisses hinsichtlich der Tatzeiträume der vom Finanzstrafverfahren
umfassten Straßenbenützungsabgaben auf Oktober bis Dezember 1996 und
Jänner 1997 mit einem unveränderten Verkürzungsbetrag von S
9.600,00 zu berichtigen. Der vom Spruchsenat der Bestrafung zugrunde gelegte
Tatzeitraum Jänner 1996 bis Jänner 1997 beruht insoweit auf einem
offensichtlichen Schreibfehler und war daher zu korrigieren.
Aufgrund des weiterhin aufrecht zu erhaltenden
Schuldspruches gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG hinsichtlich der
im erstinstanzlichen Erkenntnis des Spruchsenates bezeichneten Lohnabgaben,
Straßenbenützungsabgaben und Kammerumlagen in Höhe eines
Gesamtverkürzungsbetrages von S 422.288,00 (entspricht
€ 30.668,86) war mit einer Strafneubemessung vorzugehen, im Rahmen
derer seitens des Berufungssenates als mildernd die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit des Bw., die mittlerweile erfolgte volle Schadensgutmachung,
das abgegebenen Tatsachengeständnis und das lange Zurückliegen der Tat
bei zwischenzeitigem Wohlverhalten, als erschwerend hingegen kein Umstand
anzusehen war.
Auf Basis dieser Strafzumessungserwägungen unter
Berücksichtigung der derzeit eingeschränkten wirtschaftlichen
Situation des Bw. erscheint die aus dem Spruch der gegenständlichen
Entscheidung ersichtliche Geldstrafe tat- und schuldangemessen.
Entsprechend der Bestimmung des § 21 Abs. 3 FinStrG
war diese als Zusatzstrafe zum Erkenntnis des Spruchsenates vom 5. September
2003 (rechtskräftig am 25. September 2003), StrafNr.X., mit welchem der Bw.
der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
wegen nicht zeitgerechter Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben für
Tatzeiträume bis einschließlich 1998 bestraft wurde, zu
verhängen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 54 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
FreispruchGericht§ 259 Z. 3 StPO§ 214 FinStrGUnzuständigkeitSelbstbemessungsabgabenvorsätzliche NichtentrichtungUnterlassung der Meldung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0147-W/04
- Stammnummer
- 14084
- Gültig
- 15.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF