Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Graz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Johanna Demal sowie die Laienbeisitzer Dr. Dieter Pail und Dir. Alfred Genschar als weitere Mitglieder des Senates…
Der Frachtvertrag sei ein Konsensualkontrakt und bedürfe im Allgemeinen keiner besonderen Form. Er komme mit Einigung über den wesentlichen Vertragsinhalt zustande. Die streitgegenständlichen "Transportbestellscheine" beinhalteten bis auf den Preis keinerlei Anhaltspunkte über den Inhalt des Transportauftrages. Selbst der Ladeort sei in den meisten Fällen unrichtig…
Das Urteil des EuGH vom 2. April 1998, C-296/95, EMU, sei zur Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (insbesondere auch deren Art. 10) ergangen. Art.10…
…insofern auch an die Beurteilung der Schuldform durch das Gericht gebunden, als dieses seine Unzuständigkeitsentscheidung bei einem - wie im gegenständlichen Fall - die gerichtliche Zuständigkeitsgrenze überschreitenden strafbestimmenden Wertbetrag mit dem Fehlen eines Vorsatzes begründet hat. In einem derartigen Fall können - so Reger / Hacker /Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz³…
…wenn sich später die gerichtliche Zuständigkeit herausstellt. In diesem Sinne auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 20.7.1999, 94/13/0059, und VwGH 17.12.2002, 2001/14/0155), wonach eine (gerichtliche) Unzuständigkeitsentscheidung im Fall einer von der Finanzstrafbehörde angenommenen Gerichtszuständigkeit im Hinblick…
…ein wegen desselben Finanzvergehens anhängiges verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen; ist bereits der Strafvollzug eingeleitet, so ist er zu unterbrechen. Abs.5 Wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung, die auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht (Unzuständigkeitsentscheidung), beendet, so hat die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren fortzusetzen…
…die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Gemäß § 54 Abs. 5 FinStrG gilt, wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung, die auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht (Unzuständigkeitsentscheidung), beendet, so hat die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren fortzusetzen; einer Bestrafung darf aber kein höherer strafbestimmender Wertbetrag zugrunde…
…Dabei obliegt gemäß § 196a FinStrG das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen dem Landesgericht als Schöffengericht. Der sich solcherart auf den ersten Blick ergebenden rechtlichen Konsequenz, dass der Berufungssenat den Ausspruch über Strafe und Verfahrenskosten des Spruchsenates betreffend P aufzuheben hätte und die Finanzstrafsache zur Ausmessung…
…X erstattet, woraufhin schließlich die Unzuständigkeitsentscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes X vom 14. April 1999, GZ. E, ergangen ist. Für diesen Fall normiert § 54 Abs. 5 FinStrG erster Halbsatz: "Wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung, die auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht (Unzuständigkeitsentscheidung)…
… 58 Abs. 2 lit. a FinStrG obliege die Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses, soweit wie hier nicht gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist, bei den in Rede stehenden Finanzvergehen einem Spruchsenat, wenn der strafbestimmende Wertbetrag € 33.000,00 übersteigt, zumal hier kein Beschuldigter…
…mit § 58 Abs. 2 FinStrG, zumal auf Grund des derzeitigen Verfahrensstandes von einer gerichtlichen Zuständigkeit nicht ausgegangen werden könne. Am 3. September 2015 erging überdies eine weitere - ergänzende - vorerst fernmündliche - Anordnung des genannten Spruchsenatsvorsitzenden mit gleichlautenden Auftrag und Begründung, nunmehr hinsichtlich folgender Orte bzw. Räumlichkeiten…
…als Finanzstrafbehörde erster Instanz, sondern das Landesgericht Innsbruck wäre zur Führung des Finanzstrafverfahrens gegen H zuständig. Aus diesem Grunde hat er solches auch am selben Tag - bindend für die Finanzstrafbehörden im weiteren Verfahren bis zur diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidung - verfügt (Finanzstrafakt Bl. 92). (In diesem Sinne…
…erster Instanz, sondern das Landesgericht Innsbruck zur Führung des Finanzstrafverfahrens gegen K zuständig. Aus diesem Grunde hat er solches auch am selben Tag - bindend für die Finanzstrafbehörden im weiteren Verfahren bis zur diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidung oder bis zur Zurücknahme dieser Anordnung - verfügt (Finanzstrafakt Bl. 101). …
…sie ein wegen desselben Finanzvergehens anhängiges verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen; ist bereits der Strafvollzug eingeleitet, so ist er zu unterbrechen. (5) Wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung, die auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht (Unzuständigkeitsentscheidung), beendet, so hat die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren fortzusetzen…
…wegen Unzuständigkeit auch nicht [erfolgreich] anfechtbar, wenn sich später eine gerichtliche Zuständigkeit herausstellen sollte. Die Feststellung der Gerichtszuständigkeit hätte zur Voraussetzung, dass die hiefür maßgebenden Tatbestandselemente mit so großer Wahrscheinlichkeit als zutreffend anzusehen sind, dass eine Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichts (§ 54 Abs.5 FinStrG) tunlichst vermieden…
…dass tunlichst eine Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichtes vermieden werden, somit, dass ein hinreichender Tatverdacht für eine Bestrafung einer in der Folge anzuklagenden Person oder eines gerichtlich zu verfolgenden belangbaren Verbandes bestehen sollte. Eine zeitliche Einschränkung für diese Prüfung einer Gerichtszuständigkeit ergibt sich aus den einschlägigen Verfolgungsverjährungsbestimmungen…
…Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen. Abs. 5: Wird durch die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 202 Abs. 1 eingestellt oder wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung, die auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht (Unzuständigkeitsentscheidung), beendet, so hat die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren fortzusetzen; einer Bestrafung darf aber…
…keinerlei Abgabenerklärungen eingereicht. Nachdem dem Finanzamt Salzburg-Stadt bekannt geworden war, dass dem Genannten mit 13. Dezember 2004 aufgrund einer gerichtlichen Verurteilung die Gewerbeberechtigung entzogen worden war, ging des Fiskus davon aus, dass der Abgabepflichtige seine selbständige Tätigkeit mit Ende 2004 beendet hatte, und stellte…
…Abgabenhinterziehung ersucht. Insbesondere wurde um Feststellung und Mitteilung ersucht, ob der die gerichtliche Zuständigkeit begründende strafbestimmende Wertbetrag erreicht werde. Zeitgleich ist auch ein Ermittlungsauftrag an das Landeskriminalamt Z zur Durchführung zweckdienlicher Ermittlungen zu dem angezeigten Verdacht des Betruges und der Verleumdung ergangen (Kopie Auftragsschreiben). Im…
…dass eine Unzuständigkeitsentscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 190 StPO iVm § 202 Abs. 1 FinStrG auf Einstellung ihres Ermittlungsverfahrens wegen (voraussichtlich) fehlender Zuständigkeit im gerichtlichen Hauptverfahren sich gerade eben auf das staatsanwaltschaftliche bzw. gerichtliche Verfahren vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit bezieht und - bei antraglosem Verstreichen der Frist zur…