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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6300004/2013

1. Selbständiger Lohnbuchhalter, seine Honorare gegenüber dem Fiskus verheimlichend; 2. Steuerpflicht auch hinsichtlich der von ihm im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit betrügerisch erlangten Geldmittel? 3. Strafbemessung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300004/2013vom 13.08.2014Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ein rechtskräftiges Strafurteil eines Strafgerichtes bindet die Abgaben- und Finanzstrafbehörden sowie das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der Tatumstände, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt; dabei erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen. Im Falle eines gerichtlichen Unzuständigkeitsurteiles nach § 214 FinStrG besteht lediglich eine Festlegung, dass das weitere Finanzstrafverfahren vor der Finanzstrafbehörde durchzuführen ist; eine inhaltliche Bindung an die der Unzuständigkeitsentscheidung zugrundeliegenden abgabenrechtlichen Beurteilung des strafrelevanten Sachverhaltes besteht nicht.
Die durch ein strafgesetzwidriges Tun oder Unterlassen gewonnenen Vermögensvorteile unterliegen der Steuerpflicht, wenn diejenige Person, der der rechtswidrige Vorteil zugekommen ist, eine einkommensteuerliche Tätigkeit entfaltet hat und ein Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und dem Vermögensvorteil besteht.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Salzburg 2 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, die Richterin Dr. Doris Schitter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert Soder und Johann-Peter Höflmaier in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, ehem. selbständiger Lohnbuchhalter, whft. XXX, vertreten durch Dr. Johannes Maria Weinknecht, Wirtschaftstreuhänder, Platzl 5, 5020 Salzburg, wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG über die Berufung (Beschwerde) des Amtsbeauftragten Hofrat Dr. Josef Inwinkl vom 5. Oktober 2010 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde vom 2. Oktober 2009, StrNr. 091/2008/00186-001, in der Sitzung am 13. August 2014 nach in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin Sabine Hasenöhrl, jedoch in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde, durchgeführter mündlicher Verhandlung folgendes Erkenntnis gefällt: I. Der als Beschwerde im Sinne des § 151 FinStrG idgF zu qualifizierende Berufung des Amtsbeauftragten wird teilweise Folge gegeben und das bekämpfte Erkenntnis des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat: 1. A ist schuldig, er hat als abgabepflichtiger Unternehmer im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich a. unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den Jahren 2005 bis 2007 betreffend die Veranlagungsjahre 2003 bis 2006 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 20.760,00 (2003: € 4.820,00 + 2004: € 4.020,00 + 2005: € 6.303,33 + 2006: € 5.616,67) und an Einkommensteuer in Höhe von € 24.122,94 (2003: € 6.026,51 + 2004: € 7.051,78 + 2005: € 6.067,96 + 2006: € 4.976,69) bewirkt, indem er seine gewerbliche Betätigung als selbständiger Lohnverrechner und die von ihm dabei erzielten Umsätze und Erlöse gegenüber dem Fiskus verheimlicht hat und keine Abgabenerklärungen beim Finanzamt eingereicht hat, wodurch für 2003 und 2004 die bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben zu niedrig wurden und für 2005 und 2006 diese infolge Unkenntnis der Behörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden konnten, sowie b. unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, welche er nicht abgegeben hat, betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis März 2008 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 1.200,00 (pro Monat € 400,00) bewirkt und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG [zu den Fakten Pkt. a.) und nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (zu den Fakten Pkt. b.) begangen, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 14.000,00 (in Worten: Euro vierzehntausend) und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Wochen verhängt werden. A hat pauschale Verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 500,00 und die Kosten eines Strafvollzuges zu tragen, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden. 2. Der gegen A unter der StrNr. 091/2008/00186-001 wegen des Vorwurfes, er habe fahrlässig betreffend die Veranlagungsjahre 2003 bis 2006 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Einkommensteuern verkürzt, weil er bei seiner selbständigen Lohnverrechnung für die B-KG betrügerisch aquirierte fremde Löhne der Arbeitnehmer nicht als eigene Einkünfte gegenüber der Abgabenbehörde angegeben hat, anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt. II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Amtsbeauftragten als unbegründet abgewiesen. III Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Dem Veranlagungsakt des Finanzamtes Salzburg-Stadt zu StNr. 91xxx betreffend A ist zu entnehmen, dass der Genannte ab 15. April 2000 eine selbständige Tätigkeit als gewerblicher Lohnverrechner ausgeübt hat (siehe den von ihm am 31. Juli 2000 ausgefüllten Fragebogen "Verf24" und die diesbezügliche Niederschrift anlässlich der Neuaufnahme mit selben Datum beim damals zuständigen Finanzamt Linz). Nach einer Ruhendmeldung seiner Gewerbeausübung im Jahre 2002 hat A der Wirtschaftskammer Oberösterreich die Wiederaufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit mit 1. Juli 2003 gemeldet und am 22. Juli 2003 um Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ersucht. Da der Genannte in weiterer Folge den Abgabenbehörden keine Informationen zukommen ließ und für das Veranlagungsjahr 2003 keine Abgabenerklärungen einreichte, wurde sein Umsatz und sein Einkommen vom - zwischenzeitig infolge eines bekanntgewordenen Wohnsitzwechsels des Abgabepflichtigen - zuständig gewordenen Finanzamt Salzburg-Stadt gemäß § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) geschätzt und ihm mit Bescheiden vom 6. Juni 2005 eine Umsatzsteuer von € 2.000,00 und eine Einkommensteuer von € 1.255,29 vorgeschrieben (Veranlagungsakt, Veranlagung 2003). Für das Veranlagungsjahr 2004 hat A keinerlei Abgabenerklärungen eingereicht. Nachdem dem Finanzamt Salzburg-Stadt bekannt geworden war, dass dem Genannten mit 13. Dezember 2004 aufgrund einer gerichtlichen Verurteilung die Gewerbeberechtigung entzogen worden war, ging des Fiskus davon aus, dass der Abgabepflichtige seine selbständige Tätigkeit mit Ende 2004 beendet hatte, und stellte die Einkommensteuervorauszahlung auf Null. Für 2004 erfolgte noch eine Gewinnschätzung im Bereich des Existenzminimums, sodass mit Bescheiden vom 23. Februar 2006 eine Umsatzsteuer in Höhe von € 2.800,00 und eine Einkommensteuer in Höhe von € 326,00 vorgeschrieben wurden (Veranlagungsakt, Veranlagung 2004). Auch für die weiteren Veranlagungsjahre hat A keine Abgabenjahreserklärungen eingereicht, keine Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet und auch keine Voranmeldungen eingereicht (Veranlagungsakt). Für das Veranlagungsjahr 2005 führte das Finanzamt Salzburg-Stadt noch eine Veranlagung durch, wobei es in Anbetracht der bereits erfolgten Betriebseinstellung mit Bescheiden vom 30. November 2006 die Umsatz- und Einkommensteuer mit Null festsetzte (Veranlagungsakt, Veranlagung 2005). Für 2006 und Folgejahre nahm die Abgabenbehörde infolge Unkenntnis von den tatsächlichen unternehmerischen Tätigkeiten des A keine Festsetzungen mehr vor (Veranlagungsakt). Tatsächlich aber hatte der Abgabepflichtige - ohne dies dem Finanzamt anzuzeigen - eine enorme geschäftliche Aktivität entwickelt, bei welcher er sich neben den von ihm infolge deren Verheimlichung bewirkten Finanzvergehen auch infolge der Schädigung seines Hauptauftragsgebers in massiver Weise strafgerichtlich strafbar gemacht hat: Der Genannte wurde daher aus diesem Grunde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 3. März 2009, GZ. 36 Hv 134/08p, rechtskräftig geworden am 28. Oktober 2009, wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig gesprochen und über ihn eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt. Konkret wurde er schuldig gesprochen, weil er in Salzburg in der Zeit vom 3. Jänner 2003 bis zum 29. Februar 2008 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, dadurch, dass er in seiner Eigenschaft als Lohnverrechner bei der B-KG Auszahlungen im Lohnverrechnungssystem vom Firmenkonto auf sein Sparkonto vorgesehen hatte, wobei er als Zahlungsempfänger Namen von Mitarbeitern eingetragen hatte, Mitarbeiter der Buchhaltungsabteilung schlüssig darüber getäuscht, dass es sich bei dem Inhaber des Sparkontos um einen berechtigten Zahlungsempfänger handle, zu einer Handlung, nämlich zur Durchführung der vorbereiteten Überweisungen verleitet, sohin zu Handlungen, die die B-KG mit einem Betrag von € 311.803,99, sohin mit einem € 50.000,00 übersteigenden Betrag, am Vermögen geschädigt hatte. Seinem Schuldspruch legte das Landesgericht Salzburg laut Urteilsausfertigung folgende Feststellungen zugrunde: A war bereits seit 1972 im Bereich der Lohnverrechnung tätig. Seit 2000 war er selbständig tätig, wobei er die Einzelfirma A mit dem Standort C gründete und das Gewerbe für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik anmeldete. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Herbst 2002, begann der Angeklagte, für die Firma B-KG (in weiterer Folge: B ) als Lohnverrech­ner tätig zu werden. Er wurde beauftragt, an seinem Arbeitsplatz am Sitz der B in Salzburg die Lohnverrechnung für die Bundesländer Salzburg, Niederösterreich und Wien vorzunehmen. Später ist Tirol dazugekommen und zu einem späteren Zeitpunkt das Bundesland Wien weggefallen. Im Zuge seiner Tätigkeit machte der Angeklagte die Lohnverrechnung für mehrere 100 Mitarbei ter der B . Per Jänner 2003 wurde die Lohnverrechnung auf ein IBM-System mit der Bezeichnung YYY umgestellt. Bereits am 3. Jänner 2003 begann A, in zahlreichen Fällen die Entgeltsforderungen zahlrei­cher Mitarbeiter, insbesondere jener, die aus dem Unternehmen ausgeschieden waren, derart vorzunehmen, dass er einzelne Ansprüche dabei unberücksichtigt ließ. Er ging dabei so vor, dass er keine Urlaubsersatzleistung für den ersten Monat berechnete bzw. Urlaubsersatzleistungen auf ganze Tage abrundete. Weiters berechnete er für geringfügig Beschäftigte keine Sonderzahlungen. Zu diesen unrichtigerweise zu niedrig berechneten Entgeltsansprüchen der Mitar­beiter bereitete der Angeklagte im Lohnverrechnungssystem die für die Auszahlungen erforderlichen Buchungssätze vor. ln der Folge machte der Angeklagte eine weitere Berechnung der Entgeltsansprüche, wobei er bei dieser zusätzli chen Abrechnung sämtliche Ansprüche abrechnete. Die Differenzbeträge zwischen den ursprünglich berechneten Beträgen und den den Mitarbeitern tatsächlich zustehenden Beträgen fasste er jeweils nach einigen Wochen zusammen und bereitete für die jeweilige Summe einen weiteren Buchungssatz vor. Dies sah folgendermaßen aus, dass er den Namen eines beliebigen Mitar beiters heranzog, als Konto jedoch sein eigenes Sparkonto mit der Nummer nnnn bei der D-AG eintrug. Der Angeklagte bereitete auf diese Weise monatlich durchschnittlich vier Überweisungen auf sein Sparkonto vor, welche schließlich auch durchgeführt wurden. Bereits während der ersten Monate der Tätigkeit des Angeklagten für den B war ihm bei seiner Tätigkeit insofern ein Fehler unterlaufen, als er die Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeiter zur Wiener Gebietskrankenkasse für einen Monat berechnete, die Beitragsnachweise jedoch nicht an die Wiener Gebietskrankenkasse übermittelte. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen kam es dazu, dass dieser Fehler bei der Wiener Gebietskrankenkasse nicht auffiel, die Übermittlung der Beitragsnachweise nicht eingemahnt wurde, sondern vielmehr auf dem Beitragskonto des B ein Guthaben in Höhe von ca. € 250.000,00 gebucht wurde. Der Angeklagte entschloss sich dazu, dieses Guthaben sukzessive abzubauen, indem er jeden Monat den Buchungssatz für die Überweisung an die Wiener Gebietskrankenkasse mit einem niedrigeren Betrag vorbereitete, als die Sozialversicherungsbeiträge für diesen Monat tatsächlich a usgemacht hätten. Auf diese Weise verringerte er das bestehende Guthaben auf dem Beitragskonto. Die Differenz zwischen den tatsächlichen Anweisungsbeträgen an die Wiener Gebietskrankenkasse und der tatsächlichen Beiträge für den jeweiligen Monat ließ er auf sein eigenes Sparbuch überweisen. Zu diesem Zweck bereitete er im Lohnverrechnungsprogramm eine Anweisung bzw. einen Buchungssatz vor, der als Zahlungsempfänger die Burgenländische Gebietskrankenkasse aufwies, tatsächlich jedoch die Kontonummer seines eigenen Sparkontos vorsah. Die durch den Angeklagten im Lohnverrechnungsprogramm vorgesehenen Buchungen wurden durch Datenverarbeitungs-Schnittstellen automatisch in das Buchhaltungssystem übernommen. Mitarbeiterinnen in der Buchhaltungsab teilung wurden durch die Eingaben des Angeklagten im Lohnverrechnungssys te m d arüber getäuscht, dass es sich beim Inhaber des Sparkontos nnnn um einen berechtigten Zahlungsempfänger handle. Aufgrund dieses Irrtums gaben sie die entsprechenden Buchungen gemeinsam mit den übrigen Lohnaufwandsbuchungen frei und vergaben im Rahmen des "Electronic Banking" die TAN, das sind jene im elektronischen Zahlungsverkehr verwende ten Sicherheitscodes, u m die Üb rweisungen durch die Bank an die entsprechenden Zahlungsempfänger zu bewirken. Dadurch kam es zu den Überweisun gen in der vom Angeklagten vorbereiteten Form. Der Angeklagte hatte keine Berechtigung, selbst über das Firmenkonto des B zu verfügen. ln Summe wurde im Zeitraum vom 3. Jänner 2003 bis 29. Februar 2008 auf diese Weise ein Betrag in Höhe von € 311.803,99 von einem Konto des B auf das Sparkonto des Angeklagten überwiesen. Dieser behob das Geld meist unmittelbar nach der Überweisung. Etwa 90 % des auf diese Weise unrechtmä­ßig erlangten Geldes gab der Angeklagte in Spielkasinos aus, mit dem Rest bezahlte er Schulden bzw. bestritt damit seinen Unterhalt. Bereits bei Beginn seiner selbständigen Tätigkeit hatte der Angeklagte Schulden aufgrund der Einrichtung einer neuen Wohnung sowie Unterhaltsrückstände. Im Jahr 1998 begann er zu spielen. Zunächst spielte er in öffentlichen Spielkasinos, nachdem er jedoch im Jahr 2002/2003 "gesperrt wurde", spielte er in privaten Spielkasinos. Mitunter wurden von Mitarbeitern im Nachhinein Entgeltsansprüche reklamiert, das heisst, fehlende Entgeltbestandteile nachgefordert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in diesen Fällen der Angeklagte Geld von seinem Sparbuch abhob und den Fehlbetrag auf das Konto des Mitarbeiters überwies. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte auf diese Weise Differenzbeträge von in Summe bis zu € 20.000,00 überwiesen habe. Durch die zuvor beschriebene Vorgangsweise wollte sich der Angeklagte unrechtmäßig bereichern. Er hielt es zumindest ernstlich für möglich, dass er durch sein Verhalten Mitarbeiterinnen der Buchhaltungsabteilung darüber täuschte, dass es sich bei dem Inhaber des Kontos mit der Nummer nnnn bei der D-AG um einen berechtigten Zahlungsempfänger handle, und diese zur Vornahme der vorbereitenden Überweisungen verleite, und fand sich damit billigend ab . Für die Mitarbeiter des B gilt der Kollektivvertrag für das Bewachungs­gewerbe. Darin ist eine Verfallsfrist von wenigen Monaten für die Geltendtmachung von Entgeltsansprüchen vorgesehen. Bei der Falschberechnung der Ansprüche der Mitarbeiter sowie bei der Vorbereitung der Buchungssätze an sein eigenes Sparkonto hielt es der Angeklagte zumindest ernstlich für möglich, dass die betroffenen Mitarbeiter die restlichen Entgeltforderungen innerhalb der Verfallsfrist gegenüber dem Unter nehmen B geltend machen würden, der Dienstgeber die Beträge nochmals würde auszahlen müssen und diesem dadurch ein Schaden entstehen werde, u nd nahm dies billigend in Kauf. Durch die Vorgangsweise des Angeklagten wurden dem Unternehmen B liquide Mittel in Höhe von € 311.803,99 entzogen. Für seine Tätigkeit beim B stellte der Angeklagte Honorarnoten aus, worin er auch Umsatzsteuer auswies. Diese Umsatzsteuer wurde vom Angeklagten jedoch nicht, "jedenfalls nicht zur Gänze," abgeführt. Für die Jahre 2003 bis 2006 gab er überdies keine Einkommenssteuererklärungen ab. Wenn man jene Beträge unbeachtet lässt, die der Angeklagte durch seine betrügerischen Handlungen erlangt hat, so belaufe sich die Summe aus verkürzter Einkommens­steuer sowie Umsatzsteuer auf höchstens € 49.382,36. Mit demselben Urteil hat das Landesgericht Salzburg A gemäß § 214 FinStrG von dem Vorwurf "freigesprochen", er habe im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt unter Verletzung der ihm obligenden abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vorsätzlich 1. durch [gemeint: unter] Nichtabgabe von Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2003 bis 2006 bescheidmäßig festzusetzende Abgaben in einem Gesamtbetrag von € 172.387,21 (USt: 2003: € 4.820,00 + 2004: € 4.020,00 + 2005: € 6.303,33 + 2006: € 5.616,67 und ESt: 2003: € 51.348,90 + 2004: € 37.497,82 + 2005: € 32.475,04 + 2006: € 30.305,45) verkürzt [und damit Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen], sowie 2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen durch Nichtabgeb der Voranmeldungen für den Zeitraum [die Monate] Jänner bis März 2008 eine Verkürzung von [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 1.200,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten [und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen]. Hinsichtlich dieses Unzuständigkeitsurteiles führte das Landesgericht Salzburg aus: Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes orientiere sich allein am tatsächlichen ökonomischen Geschehen in seiner realen Beschaffenheit, in wieweit ein Verhalten einem Abgabentatbestand zu unterstellen sei. Das Steuerrecht solle - dem Grundsatz der allgemeinen und gleichmäßigen Besteuerung folgend - alle Vorgänge umfassen, die wirtschaftlich einem an ökonomischen Gegebenheiten anknüpfenden Abgabentatbestand entsprechen, unabhängig davon, ob sie nach dem Maßstab öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Vorschriften erlaubt oder verboten oder ob sie nach sittlichen Kriterien zu billigend oder abzulehnen sind. Rechtswidrigkeit, Sittenwidrigkeit oder Strafbarkeit seien grund­sätzlich nicht negative (die Besteuerung schlechthin ausschließende) Tatbestandsmerkmale der Abgabenvorschriften und daher prinzipiell unbedeutsam; insoweit sei die auf wirtschaftliche Leistungen abstellende Besteuerung angesichts der nach § 21 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu beachteten wirtschaftlichen Betrach­tungsweise wertungsindifferent. Entscheidend sei somit lediglich, ob der zu beurteilende Sachverhalt seinem wirtschaftlichen Gehalt nach einen Tatbestand der Abgabengesetze erfülle. Auf die Billigung oder Missbilligung durch die Rechts- oder Sittenordnung komme es dabei nicht an. Daher seien etwa Einnah­men, Umsätze und Gewinne aus einer unzulässigen, aber steuertatbestandsmäßigen Tätigkeit der Besteuerung zu unterwerfen. Betreffen die eine Abgabepflicht begründendem Umstände eine Tätigkeit, die im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr grundsätzlich erlaubt und nur wegen eines hinzutreten den, für den Steuertatbestand nicht maßgeblichen Verhaltens als strafrechtlich verpönt zu qualifizieren ist, so werde die auf [für] Abgaben bedeutsame Umstände bezogene Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflicht in Bezug auf ein bei dieser Tätigkeit erzieltes Einkommen nicht eingeschränkt (OGH 21.4.1998, 11 Os 194/97). ln den folgende n Entscheidungen OGH 29.8.2000, 14 Os 33/00; OGH 6.11.2001, 14 Os 125/01; OGH 26.7.2005, 1 1 Os 23/04 wurde d iese Rechtsansicht aufrecht erhalten [so weit, so unproblematisch]. Die der Einkommenssteuer unterliegenden Einkünfte seien im § 2 Abs 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 erschöpfend aufge zählt. Die in Rede stehenden Zuflüsse fielen nicht darunter. Der Umstand, dass eine kriminelle Geldbeschaffung unter Ausnützung einer dem Täter durch seine Berufstätigkeit gebotenen Gelegenheit erfolge, begründe weder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Z 4), noch Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Da keiner der im Gesetz genannten Einkommensteuertatbestände erfüllt sei, wäre die deliktische Geldbeschaffung im gegebenen Fall nicht einkommensteuerpflichtig (vgl. OGH 24.6.2004, 15 Os 64/04 [wonach ein Anwalt, welcher von seinen Klienten ihm anvertraute Gelder veruntreute, keine der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte erziele]). Da die Steuerverkürzungsbeträge unter Außerachtlassung der durch die deliktische Geldbeschaffung erzielten Gelder die Wertgrenze für die gerichtliche Zuständigkeit nicht überschritten, das Landesgericht Salzburg als Schöffengericht sohin für die Entscheidung über die vom Angeklagten zu vertretende Abgabenhinterziehung nicht zuständig sei, wäre hinsichtlich des Vorwurfs gemäß Punkt II. der Anklageschrift der Angeklagte gemäß § 214 FinStrG freizusprechen. Ein rechtskräftiges Strafurteil eines Strafgerichtes (hier des Landesgerichtes Salzburg vom 3. März 2009) ist für die Finanzstrafbehörden hinsichtlich der Tatumstände, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt, bindend (VwGH 5.9.1985, 85/16/0044). Dabei erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen (z.B. VwGH 9.12.1992, 90/13/0281; VwGH 18.8.1994, 94/16/0013; VwGH 24.9.1996, 95/13/0214; VwGH 24.1.2013, 2010/16/0169). Demnach bewirkt die materielle Rechtskraft des strafgerichtlichen Schuldspruches, dass damit für den Rechtskreis des Angeklagten (hier: A ) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass er die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteiles rechtwidrig und schuldhaft begangen hat. Er kann sich aus diesem Grund gegenüber niemand darauf berufen, dass er die Tat, deretwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, tatsächlich nicht gegangen hat (OGH 24.6.1999, 12 Os 63/99). Laut Fellner, FinStrG, Rz 5a zu § 123, knüpft diese Judikatur an den Gedanken der materiellen Rechtskraft strafgerichtlicher Urteile an, die als solche Bindungswirkung für alle staatlichen Organe entfalten, und erstreckt diese Wirkung auch auf die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen. Deren Bestandskraft soll dem Verurteilten gegenüber auch in späteren Verwaltungsverfahren deswegen gesichert bleiben, weil die betroffenen Lebenssachverhalte in einem Verfahren festgestellt worden sind, welches in der amtswegigen Sachverhaltsermittlung durch die unabhängigen Organe der Rechtsprechung, in der institutionellen Ausstattung durch die der StPO eingeräumten Ermittlungspotenz und in der gesetzlichen Verankerung der dem verurteilten zur Verfügung gestandenen Rechtsschutzmöglichkeiten die höchste Gewähr für die Übereinstimmung der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit der Lebenswirklichkeit bietet (VwGH 24.9.1996, 95/13/0214). An die Unzuständigkeitsentscheidung des Landesgerichtes Salzburg war die Finanzstrafbehörde Salzburg-Stadt hingegen nur insoweit gebunden, als sie in ihrem eigenen Ausspruch sowohl über Schuld als auch über die Strafe keinen höheren strafbestimmenden Wertbetrag zugrunde legen durfte als es ihrer Zuständigkeit entspricht (VwGH 26.11.2002, 99/15/0154). Im Übrigen hat sich die Bindung der Finanzstrafbehörde in dem nach § 54 Abs. 5 FinStrG fortgesetzten Finanzstrafverfahren (Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom 27. Mai 2009, Finanzstrafakt StrNr. 091/2008/00186-001, Bl. 180 ff) auf die Festlegung, dass das weitere Verfahren eben vor der Finanzstrafbehörde durchzuführen ist, beschränkt (vgl Tannert, FinStrG9 MTK (2014) Anm 5 zu § 123). Eine inhaltliche Bindung an die der Unzuständigkeitsentscheidung zugrundeliegende abgabenrechtliche Beurteilung des diese notwendigerweise stützenden Sachverhaltssubstrates der Gerichtsentscheidung bestand nicht. Gleiches gilt auch für die Abgabenbehörden: Gemäß Ritz; BAO 5 , § 116 Tz 14 sind nach der Judikatur des VwGH die Abgabenbehörden an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen – schuldsprechenden – Strafurteiles (erster Instanz) festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht, gebunden (zB VwGH 30.3.1998, 95/16/0324; 30.4.2003, 2002/16/0006, 0007; 28.5.2009, 2007/16/0161). Diese Bindung der Abgabenbehörde besteht nur bei Entscheidungen, die den rechtskräftig Verurteilten – nicht aber Dritte – berühren (VwGH 25.3.1999, 97/15/0059). Die Bindung der Abgabenbehörde betrifft – von der Bindung der Abgabenbehörde an vom Gericht entschiedene Hauptfragen nach § 116 Abs 1 BAO einmal abgesehen – auch nur den festgestellten Sachverhalt, nicht jedoch dessen steuerliche Beurteilung (VwGH 24.9.1996, 95/13/0214). Im Übrigen ist auch wiederum die Finanzstrafbehörde und das eine Entscheidung derselben überprüfende Bundesfinanzgericht zwar - wie oben ausgeführt - an die dem Schuldspruch des Strafgerichtes zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen, zufolge der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK aber nicht an die Sachverhaltsannahmen oder rechtlichen Beurteilungen in einem korrespondierenden Abgabenverfahren gebunden (vgl. Tannert, aaO, Anm 6). In diesem Sinne hat der Betriebsprüfer und in weiterer Folge auch das Finanzamt Salzburg-Stadt als Abgabenbehörde die von A erzielten Werkvertragseinkünfte von (brutto) € 40.920,00 (2003) + € 40.920,00 (2004) + € 37.820,00 (2005) + € 33.700,00 (2006) + € 29.686,00 (2007) und € 7.200,00 (2008) aus der gegenüber dem B erbrachten Lohnverrechnungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eingestuft und, da der Abgabepflichtige die in seinen Honorarnoten ausgewiesene Umsatzsteuer von € 6.820,00 (2003) + € 6.820,00 (2004) + € 6.303,33 (2005) + € 5.616,67 (2006) + € 4.947,67 (2007) + € 1.200,00 (2008) aufgrund der Rechnungslegung nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 schulde, lediglich mit netto € 34.100,00 (2003) + € 34.100,00 (2004) + € 31.516,67 (2005) + € 28.083,33 (2006) + € 24.738,33 (2007) dem Einkommen hinzugerechnet (Außenprüfungsbericht vom 28. Mai 2008 zu ABNr. mmm , Tz. 3, genannter Finanzstrafakt Bl. 25), die dem B (besser wohl eigentlich: den Arbeitnehmern des B ) deliktisch entzogenen Geldmittel von € 361.726,93 (laut bei der Staatsanwaltschaft Salzburg eingelangten Sachverhaltsdarstellung vom 10. April 2008) bzw. € 311.803,99 (laut Strafurteil, siehe sogleich) aber als weitere einkommensteuerpflichtige nichtselbständige Einkünfte - aliquot verteilt - dem Einkommen mit € 78.567,15 (2003) + € 78.567,15 (2004) + € 78.567,15 (2005) + € 63.012,74 (2006) + € 63.012,74 (2007) hinzugerechnet (genannter Außenprüfungsbericht, Tz. 4). Zusätzlich wurde für 2003 bis 2007 noch der Bezug von Honoraren für Lohnverrechnungsarbeiten des A bei anderen Firmen im Ausmaß von jeweils € 1.440,00 festgestellt (genannter Außenprüfungsbericht, Tz. 5). Nach Durchführung einer Kontoöffnung wurde die Höhe der dem B bzw. den Arbeitnehmern deliktisch entzogenen Geldmittel mit € 88.449,77 (2003) + € 58.689,02 (2004) + € 50.905,40 (2005) + € 49.999,56 (2006) + € 57.947,69 (2007) + € 5.812,54 (2008), insgesamt somit € 311.803,99, festgestellt (Schreiben der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 2. Oktober 2008, Finanzstrafakt Bl. 124 f). Ohne Ansatz dieser dem B bzw. den Arbeitnehmern deliktisch entzogenen Geldmittel hat das Finanzamt die sich aufgrund der zuvor der Abgabenbehörde unbekannt gewesenen Honorareinkünfte des A ergebenden Einkommensteuern mit € 8.549,26 (2003) + € 9.574,50 (2004) + € 8.247,70 (2005) + € 6.750,90 (2006) ermittelt (E-Mail vom 5. Februar 2009, Finanzstrafakt Bl. 139). Der Amtsbeauftragte hat auf Basis dieser Feststellungen dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe hinsichtlich der Verheimlichung seiner Honorare aus der Lohnverrechnung beim B und bei anderen Auftraggebern bzw. durch den diesbezüglichen Umsatzsteuerausweis in den Rechnungen betreffend die Veranlagungsjahre 2003 bis 2006 Umsatzsteuern in Höhe von € 4.820,00 (2003; Differenz zwischen der am 6. Juni 2005 festgesetzten Umsatzsteuer und der laut Honorarnoten in Rechnung gestellten Umsatzsteuer) + € 4.020,00 (2004; Differenz zwischen der am 23. Februar 2006 festgesetzten Umsatzsteuer und der laut Honorarnoten in Rechnung gestellten Umsatzsteuer) + € 6.303,33 (2005; Differenz zwischen der am 30. November 2006 mit Null festgesetzten Umsatzsteuer und der laut Honorarnoten in Rechnung gestellten Umsatzsteuer) + € 5.616,67 (2006; die laut Honorarnoten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer) und Einkommensteuern in Höhe von € 8.549,26 (2003) + € 9.574,50 (2004) + € 8.247,70 (2005) + € 6.750,90 (2006) gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG und betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis März 2008 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 1.200,00 (die laut Honorarnoten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer) gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinterzogen zu haben (Stellungnahme vom 27. Mai 2009, Finanzstrafakt Bl. 180 ff). Auf die ebenfalls in gleicher Weise verheimlichten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2007 in Höhe von € 4.947,67 wurde versehentlich nicht Bedacht genommen (Finanzstrafakt). Ebenfalls unterblieb es, dem Beschuldigten hinsichtlich der obigen Finanzvergehen eine gewerbsmäßige Vorgangsweise vorzuwerfen (Finanzstrafakt). Weiters hat der Amtsbeauftragte auch - in Abweichung von der rechtlichen Beurteilung durch das Landesgericht bei Ergehen des Unzuständigkeitsurteiles - dem Beschuldigten (weiterhin) vorgeworfen, er habe betreffend die Veranlagungsjahre 2003 bis 2006 eine fahrlässige Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 42.799,64 (2003) + € 27.923,32 (2004) + € 24.272,34 (2005) + € 23.554,55 (2006), insgesamt somit € 118.504,85 (als Differenz zwischen den Abgabenbeiträgen ohne und mit Berücksichtigung der dem B bzw. den Arbeitnehmern deliktisch entzogenen Geldmitteln) zu verantworten, weil er die im Rahmen seiner Tätigkeit als Lohnverrechner beim B die betrügerisch erlangten Gelder gegenüber dem Fiskus nicht offengelegt habe. Auch der Zufluss von Geld und geldwerten Vorteilen aus einer verbotenen Tätigkeit stelle einkommensteuerpflichtige Einnahmen dar (Stellungnahme vom 27. Mai 2009, Finanzstrafakt Bl. 181 ff). Mit Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des genannten Finanzamtes als Finanzstrafbehörde vom 2. Oktober 2009 wurde nun A zu StrNr. 091/2008/00186-001 laut Pkt. I für schuldig erkannt, im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich 1.) unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2003 bis 2006 bescheidmäßig festzusetzende Umsatzsteuern in Höhe von € 20.760,00 (2003: € 4.820,00 + 2004: € 4.020,00 + 2005: € 6.303,33 + 2006: € 5.616,67) verkürzt zu haben, sowie 2.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe derselben, betreffend die Monate Jänner bis März 2008 eine Verkürzung [von Vorauszahlungen] an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.200,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG {zu Pkt. 1.)} und nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG {zu Pkt. 2.)} begangen zu haben, weswegen über ihn nach § 33 Abs. 5 [iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe von € 7.000,00 und [gemäß § 20 FinStrG] für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt worden ist. Zusätzlich wurden A die Kosten des Verfahrens, welche gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00 bestimmt wurden, und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges auferlegt. Hingegen wurde vom genannten Spruchsenat unter Pkt. II des Erkenntnisses das gegen den Beschuldigten wegen des Verdachtes, er habe [im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt] unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Steuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2003 bis 2006 1.) vorsätzlich Einkommensteuern in Höhe von € 33.122,36 (2003: € 8.549,26 + 2004: € 9.574,50 + 2005: € 8.247,70 + 2006: € 6.750,90) betreffend seine nicht durch Betrug erzielten Einkünfte verkürzt [und hiedurch weitere Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen] sowie 2.) fahrlässig Einkommensteuern in Höhe von € 118.504,85 (2003: € 42.799,64 + 2004: € 27.923,32 + 2005: € 24.227,34 + 2006: € 23.554,55) betreffend seine durch Betrug erzielten Einkünfte verkürzt [und dadurch fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen], unter der zitierten StrNr. anhängige Finanzstrafverfahren gemäß § 136 FinStrG [also im Zweifel] eingestellt. Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde: Der Beschuldigte wurde am xxxx geboren. Er hat eine kaufmännische Ausbildung und arbeitete bis zum Jahre 1999 in einem Angestelltenverhältnis als Lohnverrechner bei der E. Im Anschluss daran machte er sich selbständig, erlangte die Gewerbeberechtigung für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik und übte dieses Gewerbe ab 24. März 2000 aus. Im Zuge seiner selbständigen Tätigkeit stellte er Rechnungen mit Umsatzsteuer aus. Ihm war bewusst, dass er die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer dem Finanzamt abzuführen hat. Dieser Verpflichtung ist er bis zum Jahr 2002 auch nachgekommen. ln der Folge konnte er die Umsatzsteuer nicht mehr abführen, da er monatlich ATS 17.000,00 an Schulden zurückzahlen mußte. Am 6. Mai 2002 wurde dem Finanzamt Linz von der Wirtschaftskammer Oberösterreich mitgeteilt, dass die Ausübung des Gewerbes ab 31. Mai 2002 ruht. Mit 22. Juli 2003 erfolgte die Mitteilung der Wirtschaftskammer Oberösterreich, dass das Gewerbe mit 1. Juli 2003 wieder aufgenommen wurde. Im September 2004 wurde der Akt vom Finanzamt Linz an das Finanzamt Salzburg-Stadt abgetreten, da der Beschuldigte seinen Wohnsitz geändert hatte. Mit 13. Dezember 2004 wurde dem Beschuldigten die Gewerbeberechtigung aufgrund einer gerichtlichen Verurteilung entzogen. Nach der Ruhendmeldung des Gewerbes war der Beschuldigte ca. ein halbes Jahr lang [wohl zu Unrecht] arbeitslos [gemeldet]. Von 2003 bis 2006 [2008] war A in der Lohnverrechnung beim B tätig. ln dieser Zeit bezog der Beschuldigte Einkünfte, wie e r selbst behauptet, aus selbständiger Tätigkeit, wobei der Prüfer [Anmerkung: tatsächlich unzutreffenderweise] feststellte, dass es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelte. Der Beschuldigte stellte für seine Tätigkeit beim B Rechnungen mit Umsatzsteuer aus. Darüber hinaus war er bei drei weiteren Firmen, nämlich der F der G-GmbH und der H-GmbH als Lohnverrechner tätig. Diese Arbeiten wurden mit seiner Verbindlichkeit bei der F gegenverrechnet. Seine Tätigkeit als Lohnverrechner beim B und den angeführten Firmen meldete der Beschuldigte beim zuständigen Finanzamt nicht. Am 11. April 2008 erstattete der B eine Anzeige gegen den Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft Salzburg. Erst durch diese Anzeige erlangte das Finanzamt Salzburg-Stadt Kenntnis von den angeführten Tätigkeiten des Beschuldigten. Dies führte dazu, dass eine Betriebsprüfung beim Beschuldigten vorgenommen wurde. Dem Beschuldigten waren seine steuerlichen Verpflichtungen zur Gänze bekannt. Er wußte, dass mit seinem Handeln eine Verkürzung an Abgaben einhergeht. Durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2006 ergab sich eine Verkürzung an Umsatzsteuer in der im Spruch dargestellten Höhe. Im Weiteren unterließ es der Beschuldigte, die Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum [die Zeiträume] 01-03/2008 abzugeben. Er bewirkte "dadurch" eine Verkürzung [von Vorauszahlungen] an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.200,00. Zum einstellenden Teil seines Spruches führt der Spruchsenat aus: Zu II.1.): Hier wirft der Amtsbeauftragte dem Beschuldigten vor, die abgabenrechtliche Anzeige,- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vorsätzlich durch Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2006 verletzt und hiedurch eine Abgabenverkürzung von insgesamt € 33.122,36 verkürzt zu haben. ln den Prüfungsfeststellungen ist [dazu] unter Tz. 3 Folgendes festgehalten: "Laut Lohnsteuerprüfung Salzburg wurden die Werkvertragseinkünfte als Einkünfte aus N.s.A­ [nichtselbständiger Arbeit] eingestuft und die Lohnsteuer dem B vorgeschrieben. (Mehrere Punkte) nachdem sich der B bis jetzt nicht regressiert hat, werden diese Einkünfte als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug angesetzt." [Mehr findet sich nicht. Warum der Spruchsenat diesbezüglich das Verfahren eingestellt hat, ist der Begründung der Entscheidung nicht zu entnehmen.] Zu II.2.): Dazu habe der Amtsbeauftragte vorgebracht, dass der Beschuldigte laut Sachverhaltsdarstellung vom 10. April 2008 an die Staatsanwaltschaft Salzburg in der Zeit von 01/2003 bis 02/2008 € 361.726,93 unterschlagen habe. Diese Beträge wurden den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug [vorerst] aliquot im Prüfungszeitraum 2003 bis 2007 hinzugerechnet. Diese Abgabenhinterziehung sei Gegenstand des zu GZ 36 Hv 134/08p geführten Strafverfahrens beim Landesgericht Salzburg gewesen. ln diesem Strafverfahren sei der Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB verurteilt worden. Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Finanzvergehen sei er gemäß § 214 FinStrG freigesprochen worden. Gemäß § 54 Abs. 5 FinStrG sei das Finanzstrafverfahren daher im oben angeführten Ausmaß fortzusetzen. Dazu habe aber das Landesgericht Salzburg in seiner rechtlichen Beurteilung zusammengefasst ausgeführt: Die der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte seien im § 2 Abs. 3 EStG [1988] " erschöpft und aufgezählt". Die in Rede stehenden Zuflüsse würden nicht darunter fallen. Der Umstand, dass eine kriminelle Geldbeschaffung unter Ausnützung einer dem Täter durch seine Berufstätigkeit gebotene Gelegenheit erfolge, begründe weder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit noch Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Da keiner der im Gesetz genannten Einkommensteuertatbestände erfüllt wurde, sei die deliktische Geldbeschaffung nicht gegeben, ebenfalls nicht die Einkommensteuerpflicht. In seiner rechtlichen Beurteilung beschreibt der Spruchsenat die Tatbestände der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG, eine bedingt vorsätzliche und wissentliche Vorgangsweise sowie die gewerbsmäßige Tatbegehung nach § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. Der Beschuldigte habe seine selbständige Tätigkeit im Jahr 2002 aufgenommen und über einen Zeitraum von vier Jahren keine Einkommensteuererklärungen abgegeben. Es stehe fest, dass der Beschuldigte die [anlässlich der?] Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen eine Abgabenverkürzung jedenfalls ernstlich für möglich hielt und sich mit ihr abfand. [In Anbetracht des] langen Zeitraumes müsse davon ausgegangen werden, dass es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der Beschuldigte habe insgesamt Tatbestände des § 33 Abs. 1 und 2 lit.a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt, wobei gewerbsmäßiges Begehen [sic!] lediglich hinsichtlich der Verkürzung der Einkommensteuer vorliege [Anmerkung: Wobei aber weder ein Schuldspruch hinsichtlich der Verkürzung an Einkommensteuer vorliegt noch überhaupt eine gewerbsmäßige Betätigung vorgeworfen worden ist]. Die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe sei tat- und schuldangemessen, wobei als mildernd die "100 %ige" Schadensgutmachung, die bisherige [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit des Täters und ein Teilgeständnis, als erschwerend kein Umstand zu berücksichtigen wären. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates hat innerhalb offener Frist der Amtsbeauftragte berufen, wobei er im Wesentlichen im seinem Schriftsatz vom 5. Oktober 2010 ausführt wie folgt: Das Straferkenntnis [gemeint: das Erkenntnis] werde in seinem gesamten Inhalte und Umfange nach angefochten. Zu Pkt. II.1.), verheimlichte Honorare des Beschuldigten aus seiner Tätigkeit als Lohnverrechner beim B : Sowohl aus der Aktenlage (Finanzstrafakt Bl. 106, 153 ff, 157 ff) als auch aus dem Erkenntnis selbst (siehe Seite 4 des angefochtenen Erkenntnisses) gehe hervor, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Lohnverrechner beim B auf Werkvertragsbasis arbeitete und eine selbständige Tätigkeit ausübte. Der Beschuldigte selbst ging davon aus, dass er als selbständiger Lohnverrechner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt und hat auch dementsprechend Rechnungen mit Umsatzsteuer an den B gestellt (Finanzstrafakt Bl. 106, 78 ff). Ebenso ging der B als sein Auftraggeber von einem Werkvertrag und damit von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit aus (siehe die Ausführungen des B in der Anzeige an die Staatsanwaltschaft Finanzstrafakt Bl. 91 ff). Der Spruchsenat gehe nun im angefochtenen Erkenntnis bei der Beurteilung der strafgegenständlichen Honorare des Beschuldigten (Tz. 3 des BP-Berichtes, Finanzstrafakt Bl. 25) einerseits bezüglich der Umsatzsteuer von einer unternehmerischen Tätigkeit, indem er die Festsetzung der Umsatzsteuer durch die Betriebsprüfung gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 im Erkenntnis übernimmt, und andererseits bezüglich der Einkommensteuer von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit aus. Dabei stütze er sich auf einen Verweis des Prüfers auf eine Lohnsteuerprüfung, die die Werkvertragseinkünfte als Einkünfte aus nichtselbständiger T ätigkeit eingestuft und die Lohnsteuer dem B vorgeschrieben hätte. Dabei werde übersehen, dass der Betriebsprüfer zwar die Honorareinkünfte fälschlicherweise als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezeichnet, jedoch die Nettoeinkünfte nicht der Lohnsteuer als Erhebungsform der Einkommensteuer, sondern direkt der Einkommensteuer im Wege der Veranlagung (ohne Lohnsteuerabzug) unterworfen hat. Dadurch hat er im Grunde die Honorare des Beschuldigten als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit behandelt. Ebenso hat der Betriebsprüfer die Honorare der Umsatzsteuer nach § 11 Abs. 12 UStG 1988 unterworfen. § 11 Abs. 12 UStG 1988 setze aber Unternehmereigenschaft voraus. Wäre der Betriebsprüfer tatsächlich von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ausgegangen, hätte er die Nettohonorare nicht ausdrücklich der Einkommensteuer unterworfen, da die B zur Abfuhr der Lohnsteuer verpflichtet gewesen wäre und er keinen Grund gehabt hätte, die Honorare nochmals der Einkommensteuer zu unterziehen. Ob die Lohnsteuerprüfung - fälschlicherweise zu Unrecht - die Werkvertragseinkünfte des Beschuldigten als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit qualifizierte und dem B vorschrieb, sei im gegenständlichen Fall irrelevant, da hier zwei verschiedene Tatsubjekte (Abfuhrpflichtiger und Abgabenschuldner) vorlägen. Die Nichtabfuhr der Lohnsteuer durch den Abfuhrpflichtigen sei von der Abgabenpflicht des Abgabenschuldners zu unterscheiden und könne finanzstrafrechtlich daher nicht subjektübergreifend betrachtet werden. Tatsache sei , dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatvollendung und auch noch viel später bei der Spruchsenatsverhandlung der Ansicht war, dass die Honorare aus der Tätigkeit als Lohnverrechner beim B Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind und er daher wusste, dass er deshalb sowohl Umsatzsteuer als auch Einkommensteuer zu entrichten hat. Dies hat er insofern nicht getan, als er aufgrund seiner Spielsucht hoch verschuldet war und daher keine Geldmittel aufbrachte, um die entsprechenden Steuern zu entrichten (Finanzstrafakt Bl. 160). Das sei auch der Grund gewesen, warum er sich Teile des Lohnes von Dienstnehmern des B in betrügerischer Weise angeeignet hat. So gesehen sei das angefochtene Erkenntnis durch die vom Spruchsenat vorgenommene unterschiedliche umsatzsteuerliche und einkommensteuerliche Beurteilung widersprüchlich. Zudem weise [siehe oben] das angefochtene Erkenntnis einen Begründungsmangel auf: Außer dem Verweis auf ein Zitat aus dem BP-Bericht habe der Spruchsenat im angefochtenen Erkenntnis nicht hinreichend ausgeführt, welche Gründe ihn zum Freispruch bzw. zur Einstellung des Verfahrens bewogen haben. Zu Pkt. II.2.), betrügerisch erzielte Einkünfte: Das Erkenntnis zitiere lediglich das Urteil des Landesgerichtes Salzburg, das sich an die Rechtsprechung des OGH anlehne und Einkünfte aus betrügerischer Tätigkeit als keiner im Einkommensteuergesetz aufgezählten Einkunftsart zuordnerbar und damit nicht einkommensteuerpflichtig ansieht. Eine andere Auffassung vertrete jedoch in ständiger Rechtsprechung der VwGH und auch das BMF. Im Erkenntnis des Spruchsenates werde nicht hinreichend begründet, warum der Spruchsenat zur Auffassung gelangt, dass die durch den Beschuldigten nicht erklärten, betrügerisch erzielten Einkünfte nicht zu bestrafen sind. Damit sei ein Begründungsmangel gegeben. Zu den betrügerisch erzielten Einkünften rechtfertige sich der Beschuldigte damit, dass diese vereinnahmten Gelder keinen steuerlichen Vorgang darstellen bzw. er davon nichts gewusst habe (Finanzstrafakt Bl. 105 ). Das sei eine reine Schutzbehauptung, da es schon einem nicht kaufmännisch gebildeten Durchschnittsmenschen zuzumuten sei , dass er wisse, dass Einkünfte, die von ihm - auf welche Art immer- erzielt werden, zu versteuern sind. Zumindest hätte der Beschuldigte sich bei einem steuerlichen Vertreter oder beim Finanzamt per Telefon anonym erkundigen können bzw. müssen, ob die ihm zugeflossenen Geldbeträge steuerpflichtig sind. Der Beschuldigte als EDV­-Spezialist hätte auch völlig anonym über die BMF-Homepage die ESt-Richtlinien und LSt­-Richtlinien abfragen (LStRL 648, EStRL 448, 1035) und dort über die Steuerpflicht dieser Einkünfte Erkundigungen einholen können. Immerhin habe der Beschuldigte sich auch über steuerliche Bestimmungen, die zu seinem Vorteil gereichen, etwa die 12%ige Betriebsausgabenpauschale bei Handelsvertretern informiert (Finanzstrafakt Bl. 106). Dies [wohl die Erkundigung] habe der Beschuldigte aufgrund seiner kriminellen Neigung bzw. aus sonstigen Gründen unterlassen. Damit sei ihm hinsichtlich der durch Betrug erzielten Geldbeträge zumindest ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Es sei auch ständige Rechtsprechung und Kommentarmeinung und daher unbestritten, dass der Zufluss von Geld und geldwerten Vorteilen aus einer verbotenen Tätigkeit steuerpflichtige Einnahmen darstellen (VwGH 25.1.1980, 1361/78, betreffend veruntreuter Gelder; VwGH 16.1.1991, 90/13/0285, hinsichtlich Unterschlagungen, Bestechungsgelder und Warendiebstähle; Doralt, Kommentar zum EStG, Rz 29 zu§ 15 EstG; VwGH 26.11.2002, 99/15/0154; VwGH 30.6.2005, 2002/15/0087). Die im Rahmen eines Dienstverhältnisses betrügerisch erzielten Einkünfte unterliegen nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn, sondern sind im Wege der Veranlagung zu erfassen (siehe LStRL 648 und die dortige Judikatur). Aus diesem Grunde wären die strafgegenständlichen, betrügerisch erzielten Einkünfte vom Betriebsprüfer so festgesetzt worden. Aber auch die betrügerisch erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit seien im Rahmen der Veranlagung der Einkommensteuer zu unterwerfen. Es wird daher die Bestrafung des Beschuldigten im Umfang und Sinne der Stellungnahme des Amtsbeauftragten zum Spruchsenat vom 27. Mai 2009 beantragt. Ein Begehren des Amtsbeauftragten des Inhaltes, den Beschuldigten auch wegen gewerbsmäßiger Begehungsweise schuldig zu sprechen, ist dem Schriftsatz nicht zu entnehmen. Eine Berufung des Beschuldigten liegt nicht vor. Die Berufung des Amtsbeauftragten wurde dem Unabhängigen Finanzsenat erst am 29. Mai 2013 vorgelegt. Sie ist gemäß § 265 Abs. 1a lit. a FinStrG durch das Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG bzw. § 151 FinStrG zu behandeln. In einer mündlichen Verhandlung am 13. August 2014 wurde der Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausführlich erörtert. Zu seinen derzeitigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte dabei auf Befragen angegeben: Er habe zwischenzeitig jegliche berufliche Tätigkeit beendet und sei Pensionist, wobei er monatlich an Pension € 988,00 ausbezahlt erhalte (Dazu wird der Kontoauszug der I-AG vom 5. Mai 2014, Bl.1, zur Einsicht vorgelegt, Kopie./A). Er habe kein Aktivvermögen, aber hohe Schulden: Schadenersatzverpflichtung an den B in Höhe von rund € 300.000,00, Schulden beim Finanzamt Salzburg-Stadt von rund € 290.000,00, seine weiteren Verbindlichkeiten betragen rund € 100.000,00. Er wohne an der Ladungsadresse in einer Mietwohnung. Er sei nicht verheiratet und lebe in dieser Wohnung alleine. Er habe keine Sorgepflichten. Gesundheitlich habe sich seine Lage jetzt stabilisiert, doch habe er 2009 eine Operation an der Leber gehabt. In diesem Jahr sei bei ihm auch ein Schilddrüsenadenom diagnostiziert worden, weshalb die Schilddrüse entfernt werden musste. Das bedeute, dass er beständig Medikamente nehmen muss. Er habe seine Alkoholsucht derzeit sehr gut im Griff, die Zeiten des Missbrauches seien vorbei. Der Alkoholmissbrauch sei sicherlich im Zusammenhang mit seiner damaligen Lebensführung gestanden, er habe auch sicherlich getrunken, weil er seine Situation verdrängen habe wollen. Er arbeite unentgeltlich mit beim X-Flohmarkt. Er sammle dort Sachspenden mit einem Fahrzeug ein. Er habe dort 1 bis 3 Tage pro Woche gearbeitet, habe das aber jetzt aus gesundheitlichen Gründen etwas einschränken müssen. Zur Sache äußerte sich der Beschuldigte in der Verhandlung wie folgt: Er halte seine bisherige Verantwortung aufrecht und bekenne sich hinsichtlich der vom Vorsitzenden nunmehr präzisierten Verkürzungen für schuldig. Er sei nach seiner Einschätzung nach selbständig tätig gewesen, er wäre in seiner Arbeitszeit völlig frei gewesen und musste nur aus der Natur der Sache heraus seine Leistung bis zu bestimmten Zeitpunkten erbracht haben. Er hatte für die Lohnverrechnung einen Gewerbeschein gelöst und habe für seine Leistungen Honorarnoten an seinen Geschäftspartner mit Mehrwertsteuerausweis gelegt.

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6300004/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.6300004.2013
Stammnummer
103385
Gültig
13.08.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF