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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6300004/2013

1. Selbständiger Lohnbuchhalter, seine Honorare gegenüber dem Fiskus verheimlichend; 2. Steuerpflicht auch hinsichtlich der von ihm im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit betrügerisch erlangten Geldmittel? 3. Strafbemessung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300004/2013vom 13.08.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Er habe für seine Tätigkeit die EDV im Unternehmen des B verwendet, die übrige Tätigkeit habe er teilweise auch zu Hause gemacht, wo ich eine Betriebsstätte hatte. Er hatte einen weiteren Auftraggeber, wo er nach seiner Meinung unentgeltlich gearbeitet habe. Der Verteidiger: Sein Mandant folge in seiner Beurteilung der Rechtslage den Ausführungen des Vorsitzenden. Beantragt werde, die umfangreichen mildernden Umstände bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: A habe eine Selbstanzeige erstattet, welche zwar nicht strafbefreiend geworden ist, was aber zeige, genauso wie sein weiteres Verhalten, dass er an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes wesentlich mitgewirkt hat. Er habe ein reumütiges Geständnis abgelegt, sei finanzstrafrechtlich unbescholten, führe nunmehr einen ordentlichen Lebenswandel, war zur Tatzeit in finanziellen Schwierigkeiten auf Grund seiner Trunk- und Spielsucht und habe sich daher in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Die Taten lägen auch bereits sehr lange zurück, weshalb der Strafverfolgungsanspruch abgeschwächt ist. Überdies seien seine derzeitige persönliche und wirtschaftliche Situation, wie vom Beschuldigten dargestellt, mildernd zu bedenken. Laut dem Amtsbeauftragten sei bezüglich der vom Beschuldigten betrügerisch erzielten Vermögensvorteile von einer Einkommensteuerpflicht auszugehen, wobei auf Judikate des Unabhängigen Finanzsenates zu verweisen sei, bei welchem unter anderem angeführt ist, dass dem OGH in dieser abgabenrechtlichen Frage keine Leitsatzfunktion zukomme. Der Beschuldigte hätte sich erkundigen können, was ihm ob der langen Dauer dieser Vermögensaquirierung auch zumutbar gewesen wäre. A sei daher diesbezüglich wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG zu bestrafen. Im Übrigen werde eine tat- und schuldangemessene Bestrafung des Beschuldigten beantragt. Zur Entscheidung wurde erwogen: Der Amtsbeauftragte ist mit seiner Beschwerde teilweise im Recht. Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben Unternehmer bzw. Abgabepflichtige (hier: der Beschuldigte A) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen - auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören. Gemäß § 120 Abs. 1 BAO iVm § 121 BAO haben Abgabepflichtige dem Finanzamt binnen Monatsfrist alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich der Einkommensteuer bzw. der Umsatzsteuer die persönliche Abgabepflicht begründen. Ebenso ist dem zuständigen Finanzamt innerhalb dieser Frist auch die Begründung einer gewerblichen oder sonstigen selbständigen Erwerbstätigkeit anzuzeigen. Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer auch jeweils spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 bzw. § 16 UStG 1994 selbst zu berechnen war. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Bei der Ermittlung der jeweiligen Umsatzsteuerzahllast hat der Unternehmer auch diejenigen Umsatzsteuern zu berücksichtigen, welche er gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 schuldet, weil er sie in Rechnungen gesondert ausgewiesen hat, obwohl sie für den Umsatz nicht geschuldet gewesen wären. Gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 schuldet aber auch derjenige eine Umsatzsteuer, der diese in einer Rechnung gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist. Die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfiel gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II 1998/206, für den Fall, dass die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden war oder sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hatte. Für Voranmeldungszeiträume beginnend ab Jänner 2003 war dazu weitere Voraussetzung, dass die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von € 100.000,00 nicht überstiegen hatten (BGBl. II 2002/462). Werden freiwillig Voranmeldungen eingereicht, haben diese aber natürlich richtige Angaben zu enthalten. Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs. 1 BAO bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagung 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat. Lediglich Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994), deren Umsätze im Veranlagungszeitraum € 7.500,00 nicht überstiegen und die für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hatten, waren gemäß § 21 Abs. 6 UStG 1994 von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit. Die Übermittlung der Steuererklärungen hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Lediglich für den Fall, dass dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Steuererklärung unzumutbar wäre, hat die Übermittlung der Steuererklärung auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen. Gleiches gilt gemäß § 42 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 auch auf für die erforderliche Veranlagung eines Abgabepflichtigen zur Einkommensteuer. Dabei war ein unbeschränkt Steuerpflichtiger zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr verpflichtet, wenn bei Einkunftsarten iSd § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988 der Gewinn zumindest teilweise im Betriebsvermögensvergleich ermittelt worden ist oder sein Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten waren, mehr als € 6.975,00 (Veranlagung 2003), € 8.887,00 (Veranlagung 2004) bzw. € 10.000,00 (Veranlagung 2005 bis 2008) betragen hat. Bei Einkommen mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften bestand Erklärungspflicht, wenn der Betrag von € 8.720,00 (2003), € 10.000,00 (2004) bzw. € 10.900,00 (2005 bis 2008) überschritten war (§ 42 Abs. 1 EStG 1988). Generell ist überdies jedermann zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet, wenn er dazu vom Finanzamt aufgefordert worden ist (§ 133 Abs. 1 Satz 2 BAO; siehe auch § 42 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988). Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden. Statt einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich eine derartige Person einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem sie beispielsweise die Existenz des Unternehmens bzw. die unternehmerische Tätigkeit gegenüber dem Fiskus verheimlicht, sodass infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe wie die für das Veranlagungsjahr festzusetzende Umsatzsteuer mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden kann (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, zweite Alternative), oder - im Falle der Kenntnis des Fiskus vom Abgabenanspruch - die Festsetzung der Umsatzsteuer für das diesbezügliche Veranlagungsjahr mit Null oder einem zu niedrigen Betrag anstrebt, indem sie beispielsweise die Einreichung der Steuererklärung unterlässt in der Hoffnung, das Finanzamt würde ihren Angaben, tatsächlich keine Umsätze getätigt zu haben, Glauben schenken, oder indem sie falsche Steuererklärungen einreicht, aus welchen sich keine oder eine zu niedrige Steuerschuld ergibt (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative). Gleiches gilt auch für die Hinterziehung von Einkommensteuer, bei welcher auch unter bestimmten Umständen bereits eine Strafbarkeit einer vorsätzlichen Verkürzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer denkbar ist. Eine Strafbarkeit wegen einer zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären. Ebenso konsumierte die Strafbarkeit wegen versuchter Hinterziehung an Einkommensteuer gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG eine Strafbarkeit von darin inkludierten Finanzordnungswidrigkeiten. Eine solche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begeht beispielsweise, wer - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich die oben dargestellte abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem er die Einreichung von Umsatz- und Einkommensteuererklärungen unterlässt. Gewerbsmäßig begeht jemand Abgabenhinterziehungen, wenn es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 38 Abs. 1 lit. a FinStrG aF bzw. § 38 Abs. 1 FinStrG nF). Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich. In Bezug auf die gegenständliche Sache bedeutet dies wie folgt: Zum Faktum der betrügerisch von A im Rahmen seiner Tätigkeit für den B akquirierten Geldmittel (Pkt. II.2. des Spruchsenatserkenntnisses): Die Erhebung einer Abgabe wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Verhalten (ein Handeln oder ein Unterlassen), das den abgabepflichtigen Tatbestand erfüllt oder einen Teil des abgabepflichtigen Tatbestands bildet, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (§ 23 Abs 2 BAO). Laut dem Obersten Gerichtshof ist entscheidend für die Steuerpflicht, ob der zu beurteilende Sachverhalt seinem wirtschaftlichen Gehalt nach einen Tatbestand der Abgabengesetze erfüllt (OGH 21.4.1998, 11 Os 194/97, ÖstZB 1998, 840 = SSt 63/9; OGH 29.8.2000, 14 Os 33/00, ÖstZB 2001/279, 396; OGH 26.7.2005, 11 Os 23/04; OGH 24.6.2004, 15 Os 64/04; OGH 16.12.2010, 13 Os 124/10z; OGH 15.12.2011, 13 OS 62/11h; vgl zu Fällen wie dem vorliegenden VwGH 16.1.1991, 90/13/0285; VwGH 28.5.1998, 96/15/0114; VwGH 25.2.1997, 95/14/0112, VwGH 26.1.1999, 94/14/0001, wonach zu den Vorteilen aus einem Dienstverhältnis iSd § 25 Abs 1 Z 1 EStG auch solche gehören, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet, zB Bestechungsgelder oder Warendiebstähle; idS auch VwGH 4.10.1995, 95/15/0080, betreffend die vom Filialleiter einer Bank durch Untreue erlangten Gelder, sowie VwGH 26.11.2002, 99/15/0154, und VwGH 30.6.2005, 2002/15/0087, hinsichtlich der Beträge, die sich ein Gemeindesekretär und ein Landesbeamter durch Missbrauch der Amtsgewalt verschafft hatten; iglS zB Braunsteiner/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 10. GL § 25 Anm 10; kritisch zur Beurteilung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zB Doralt, RdW 2010, 308). Der OGH verweist damit auf die abgabenrechtliche Wertung derartiger Sachverhalte, wenngleich sich die Strafgerichte bei der Beurteilung dieser - aus ihrer Sicht - Vorfrage nicht an die Judikatur im Abgabenverfahren gebunden fühlen (vgl Fabrizy, StPO11 § 15 Rz 1). Keineswegs bringt der OGH damit aber zum Ausdruck, dass etwa ansich einkommensteuerbare Einkommensteile, wenn Art und Weise deren Erwerbes gerichtlich strafbar wären, aus diesem Grunde nicht steuerbar gestellt wären: Das durch ein strafgesetzwidriges Tun oder Unterlassen aus - dem allgemeinen Wirtschaftsverkehr entsprechenden - Rechtsgeschäften gewonnene Einkommen, nicht hingegen der bloß infolge eines deliktischen Handelns (zB durch Erpressung, Auftragsmord [gemeint wohl eher Mord; der Sold eines Auftragsmörders wäre möglicherweise als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr durchaus einkommensteuerpflichtig]) bewirkte Vermögenserwerb löst, sofern es den Kriterien der §§ 2, 21 ff EStG 1998 entspricht, eine Einkommensteuerpflicht aus. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich diese Rechtsgeschäfte aus der Sicht eines Vertragspartners [zumindest vorerst] als legal dastellten (OGH 21.4.1998, 11 Os 194/97, wonach die Erlöse aus dem Handel mit Metalldruckbildern steuerpflichtig ist, auch wenn die Käufer über den Verwendungszweck der Erlöse getäuscht werden; OGH 29.8.2000, 14 Os 33/00, Steuerpflicht der Einnahmen aus Menschenhandel und organisierter Prostitution; OGH 26.7.2005, 14 Os 23/04, Steuerpflicht der Einkünfte aus dem Verkauf von Scheinrechnungen sowie der Unterlassung der Abfuhr der in den Rechnungen ausgewiesenen und vom Erwerber tatsächlich überlassenen Umsatzsteuer ; OGH 16.12.2010, 13 Os 124/10z, Steuerpflicht der Honoare für Beratungs- und Vermittlungsleistungen, welche mit betrügerischem Vorsatz nicht erbracht wurden; OGH 15.12.2011, 13 Os 62/11h, Steuerpflicht der durch einen Bankfilialleiter veruntreuten Kundengelder; OGH 19.1.2012, 13 Os 125/11y, KESt-Pflicht bezüglich der ausgeschütteten Mittel aus zuvor von der Gesellschaft betrügerisch erlangten Krediten ; OGH 30.1.2014, 13 Os 82/13b, Untreuehandlungen zum Nachteil einer Mitgesellschafterin, verbunden mit der Nichtversteuerung des solcherart erlangten Gewinnanteiles). Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zählen Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Herstellung des Veranlassungszusammenhanges mit nichtselbständigen Einkünften genügt es laut dem VwGH, wenn die Einnahmen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben (vgl zB VwGH 21.11.1991, 91/13/0183; auch so genanntes Entgelt von dritter Seite zählt zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, vgl zB VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136). Es steht gemäß § 23 Abs. 2 BAO der Erhebung einer Abgabe nicht entgegen, wenn dem Steuerpflichtigen die Einnahmen auf Grund einer strafbaren Tätigkeit zufließen (vgl zB VwGH 4.10.1995, 95/15/0080). Wenn ein Dienstnehmer eine ihm durch das Dienstverhältnis gebotene Gelegenheit nutzt, um sich zu bereichern, und solcherart Vorteile erzielt, liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor (vgl zB VwGH 26.1.1999, 94/14/0001; VwGH 26.11.2002, 99/15/0154). Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen nicht nur die im Dienstvertrag vereinbarten Entgelte, sondern auch alle anderen Vorteile, zu denen auch solche gehören, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers - etwa durch Veruntreuung oder Untreue - verschafft (vgl zB VwGH 16.1.1991, 90/13/0285; VwGH 25.2.1997, 95/14/0112; VwGH 30.6.2005, 2002/15/0087; VwGH 31.7.2013, 2009/13/2013). Für andere Einkunftsarten gilt laut VwGH im Übrigen Entsprechendes (vgl zB VwGH 28.5.1998, 96/15/0114, dort zur widerrechtlichen Bereicherung durch einen Konsulenten und Machthaber in einer GmbH - wobei konkret festzustellen ist, dass die Person, der der rechtswidrige Vorteil zugekommen ist, eine einkommensteuerliche Tätigkeit entfaltet hat und dass ein Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und dem Vermögensvorteil besteht; VwGH 30.1.2001, 95/14/0043, zur Bereicherung eines solcherart Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit erzielenden Obmannes eines Unterstützungsvereines; VwGH 28.4.2011, 2008/15/0259, zur Bereicherung eines aus der Täuschung seines Arbeitgebers möglicherweise gewerbliche Einkünfte erzielenden Technikers; VwGH 31.7.2013, 2009/13/0194). So gesehen erwiese sich die vom Landesgericht Salzburg vorgenommene abgabenrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes - folgte es der Judikatur des VwGH und nicht der des OGH - wohl als verfehlt: A hat im strafrelevanten Zeitraum für den B eine Lohnverrechnung durchgeführt und dafür ein (im Übrigen vor dem Fiskus verheimlichtes) Entgelt bezogen, welches jedenfalls der Einkommensteuer zu unterwerfen gewesen wäre, sei es, dass er einkommensteuerpflichtige (in Form der Sondererhebungsform einer Lohnsteuer) nichtselbständige Einkünfte bezogen hat (wie der Betriebsprüfer bzw. die Abgabenbehörde angenommen haben), sei es, dass er selbständige gewerbliche Einkünfte als selbständiger gewerblicher Lohnverrechner bezogen hat, wie der Beschuldigte und sein Geschäftspartner, der B, angenommen haben und wie es sich nach der nunmehr vorliegenden Akten- und Beweislage nach Meinung des Bundesfinanzgerichtes auch ergibt. In unmittelbarem Zusammenhang mit dieser seiner einkommensteuerpflichtigen Betätigung hat der Beschuldigte bei der Leistungserbringung Mitarbeiter der Buchhaltungsabteilung seines Arbeitgebers bzw. seines Geschäftspartners getäuscht und solcherart die vorbereiteten Überweisungen im Lohnverrechnungssystem - zum Nachteil der Arbeitnehmer des B - auf sein eigenes Sparkonto umgeleitet; der von ihm auf diese Weise erzielte Vermögensvorteil wäre ebenfalls auf alle Fälle einkommensteuerpflichtig gewesen. Der Amtsbeauftragte vermag aber diesbezüglich mit seinem Rechtsmittel dennoch nicht zu obsiegen: Ein entsprechendes Wissen über diesen speziellen Aspekt der Einkommensteuerbarkeit der deliktisch erzielten Vermögenszuwächse ist beim Beschuldigten trotz seiner Qualifikation als Lohnverrechner im Tatzeitraum in Anbetracht der Akten- und Beweislage nicht erweislich; gleiches gilt für einen allfälligen bedingten Vorsatz. Selbst in Bezug auf ein etwaiges fahrlässiges Verhalten des A ist - dem Beschuldigten insoweit abgabenredliches Verhalten unterstellt - mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit - zumal in Anbetracht der selbst von Behördenorganen im gegenständlichen Verfahren vertretenen gegenteiligen Rechtsansichten - keineswegs zweifelsfrei festzustellen, dass dem Beschuldigten auch bei Aufwendung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt im Falle eingeholter Erkundigungen eine korrekte Auskunft zugegangen wäre dergestalt, dass nämlich die von ihm betrügerisch erwirkten Geldmittel einkommensteuerlich relevante Einkünfte aus Gewerbebetrieb dargestellt haben. In Anbetracht der relativ geringen Besprechung einer derartigen Steuerpflicht in der abgabenrechtlichen Lehre im Falle einer selbständigen Tätigkeit - in den Kommentaren finden sich meistens lediglich Zitate über die Besteuerung von Vorteilen, welche sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet, wie Warendiebstähle, Veruntreuung, Untreue, zB Jakom, Lenneis EStG, 2014, § 25 Rz 2 - könnte auch ein um eine rechtsrichtige Offenlegung des gegenständlichen Sachverhaltes im Falle einer abgabenrechtlichen Relevanz bemühter Abgabepflichtiger in den solcherart nicht vorwerfbaren Irrtum verfallen, eine Nichtsteuerbarkeit derartiger deliktischer Vorteile sei eine vertretbare Rechtsansicht. Das gegen A hinsichtlich dieses Faktums anhängige Finanzstrafverfahren ist daher tatsächlich im Zweifel zu seinen Gunsten einzustellen gewesen. Nicht einzustellen war aber durch den Spruchsenat das Finanzstrafverfahren bezüglich der insoweit verkürzten Einkommensteuern, dass nämlich A betreffend die Veranlagungsjahre 2003 bis 2006 durch Verheimlichung seiner gewerblichen Betätigung als Lohnverrechner und seiner dabei erzielten Erlöse bzw. Gewinne gegenüber dem Fiskus eine Festsetzung mit zu geringen Beträgen (2003, 2004) erzwungen hat sowie infolge Unkenntnis des Finanzamtes über die entstandenen Abgabenansprüche die Einkommensteuer nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden konnte (2005, 2006) (Faktum II.1.): Diese Verfahrenseinstellung durch den Spruchsenat scheint wohl nur irrtümlich stattgefunden zu haben, zumal er andernorts sogar eine Gewerbsmäßigkeit bei der Hinterziehung der diesbezüglichen Einkommensteuern konstatiert - wenngleich auch folgenlos für den Spruch seiner Entscheidung. Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten war davon auszugehen, dass bei der gewerblichen Betätigung des Beschuldigten als selbständiger Lohnverrechner auch Aufwendungen bzw. Betriebsausgaben angefallen sind, welche mangels weiterer Anhaltspunkte in freier Beweiswürdigung mit jeweils einem Fünftel der vereinnahmten Honorare geschätzt werden. Bezüglich der nicht erklärten weiteren Honorare wird weiters im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten ein Abschlag um die Hälfte vorgenommen. War der Beschuldigte selbständig tätig, sind auch seine diesbezüglichen Honorare in umsatzsteuerlicher Hinsicht ein steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt für seine sonstigen Leistungen gewesen. Die vorgeworfenen Umsatzsteuerschulden sind somit - wie vom Beschuldigten zum Zeitpunkt seines deliktischen Handelns laut seinen Einlassungen auch so verstanden - aufgrund der getätigten Umsätze und nicht aufgrund eines Ausweises in Rechnungen entstanden. An der entsprechenden finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten ändert sich dadurch nichts. A hat daher hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2003 bis 2006 - neben den Hinterziehungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG laut Pkt. I.1. des Schuldspruches gemäß dem Erkenntnis des Spruchsenates in Höhe von € 20.760,00 (2003: € 4.820,00 + 2004: € 4.020,00 + 2005: € 6.303,33 + 2006: € 5.616,67) und der Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis März 2008 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG laut Pkt.I.2. des genannten Schuldspruches in Höhe von insgesamt € 1.200,00 (mangels weiterer Anhaltspunkte gleichmäßig verteilt zu jeweils € 400,00) - auch Hinterziehungen an Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG in Höhe von € 24.122,94 (2003: 6.026,51 + 2004: € 7.051,78 + 2005: € 6.067,96 + 2006: € 4.976,69) zu verantworten. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet, wobei - im Falle mehrerer Finanzstraftaten - zur Bemessung der Geldstrafe gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen sind. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur vor Vorliegen besonderer Gründe zulässig. Solche liegen im gegenständlichen Fall zumal in Anbetracht des Tatunwertes trotz der nachfolgend dargestellten mildernden Umstände nicht vor und wurden auch nicht behauptet. Die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge von € 20.760,00 + € 1.200,00 + € 24.122,94 = € 46.082,94 X 2 ergeben einen Betrag von € 92.165,88, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist. Bei einem durchschnittlichen Verschulden, einander die Waage haltenden Milderungs- und Erschwerungsgründen und durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Umständen beim Beschuldigten ergibt sich solcherart ein Ausgangswert von gerundet € 46.000,00. Das Verhalten des Täters war nicht auf eine nur vorübergehende Abgabenvermeidung ausgerichtet. Geplant war eine dauerhafte Abgabenvermeidung im Höchstausmaß, wobei zu bedenken ist, dass A als Lohnverrechner die abgabenrechtliche Ansprechstelle und Vertrauensperson für viele hunderte Menschen gewesen ist und insoweit gleichsam durchaus Vorbildfunktion gehabt hat. So gesehen bedarf es ansich einer strengen Bestrafung, um bei Bekanntwerden der Entscheidung nicht den fälschlichen Eindruck zu erwecken, ein jahreslanges abgabenunredliches Verhalten wie das des Täters wäre eine finanzstrafrechtliche Belanglosigkeit. Als erschwerend erweist sich die Mehrzahl der deliktischen Angriffe über Jahre hinweg. Entgegen der aktenwidrigen Feststellung des Spruchsenates, wonach eine vollständige Schadensgutmachung erfolgt sei, liegt eine solche tatsächlich nicht vor (Vorbringen des Amtsbeauftragten vor dem Spruchsenat, Finanzstrafakt Bl. 203; Abfrage des Abgabenkontos vom 16. Juni 2014, woraus sich ergibt, dass in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten lediglich die Einbringung der strafrelevanten Beträge ausgesetzt worden ist). Anders als die Gewichtung in Bezug auf die zu beachtende Generalprävention ist aber auch - wie die Verteidigung zu Recht vorgebracht hat - als mildernd zu bedenken das abgelegte Geständnis, die Mitwirkung des Beschuldigten an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Täters, den Zeitablauf seit Begehung der Finanzstraftaten und das offenkundige zwischenzeitliche abgabenrechtliche Wohlverhalten des A, sowie der Umstand, dass er durch seine Spielsucht und daraus resultierend durch seine finanzielle Notlage zu seinem Fehlverhalten auch verleitet worden ist. In gesamthafter Abwägung dieser Argumente ist daher der Ausgangswert doch auf € 40.000,00 abzuschwächen. Die nunmehr angegriffene Gesundheit des 63jährigen Finanzstraftäters ist mit einem Abschlag von € 4.000,00 zu bedenken. Insbesondere aber seine prekäre wirtschaftliche Situation gebietet eine Verringerung um die Hälfte des verbleibenden Sanktionswertes, sodass sich letztendlich eine Geldstrafe von € 18.000,00, das sind 19,53 % des Strafrahmens, ergäbe. Davon ist aber ein weiterer Abschlag von € 4.000,00 wegen eingetretener überlanger Verfahrensdauer vorzunehmen: Zwischen dem Zeitpunkt des Einlangens der Berufung des Amtsbeauftragten und der Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat sind - wie oben ausgeführt - rund zweieinhalb Jahre gelegen. Die letztendlich zu verhängende Geldstrafe beträgt daher lediglich € 14.000,00, das sind nur 15,20 % des angedrohten Strafrahmens. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber bei dieser der Aspekt der Mittellosigkeit des Beschuldigten außer Ansatz zu lassen ist. Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Salzburg, am 13. August 2014 Der Senatsvorsitzende: Dr. Richard Tannert

Normen und Schlagworte

Bindung an StrafurteilBindungswirkungVorfrageHauptfrageAbgabenhinterziehungfahrlässige AbgabenverkürzungZweifelsgrundsatzStrafbemessungUnzuständigkeitsurteilmaterielle RechtskraftBindung an Erkenntnis des SpruchsenatesEinkommensteuerpflichtSteuerpflicht von rechtswidrig erlangten VermögensvorteilenBetrugUntreueVeruntreuungrechtswidrig erlangte Vermögensvorteile

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6300004/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.6300004.2013
Stammnummer
103385
Gültig
13.08.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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