Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0063-W/04
Unzuständigkeitsentscheidung der Ratskammer, Einleitungsbescheid, formlose Fortsetzung eines bereits anhängigen Verfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0063-W/04vom 08.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein Beschluss der Ratskammer über die Unzuständigkeit des Gerichtes vorliegt, ist die Erlassung eines Einleitungsbescheides verfehlt, da das Verfahren längst anhängig ist. Das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren ist nach § 54 Abs. 5 FinStrG formlos fortzusetzen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela
Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen M.K., vertreten durch Urbanek Lind
Schmid Reisch Rechtsanwälte OEG, 3100 St. Pölten, Kremsergasse 4,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 9. April 2004 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Lilienfeld St. Pölten vom 16. März 2004,
SN 1,
zu
Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. März 2004 hat das
Finanzamt Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 1 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als verantwortlicher
Geschäftsführer der P.GesmbH vorsätzlich 1) unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch
Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 1996 eine
Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von € 12.862,51 (entspricht S
176.992,00) bewirkt
2) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungspflicht durch Nichtabgabe der Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuererklärungen die Verkürzung nachstehender
Abgaben zu bewirken versucht, und zwar: Umsatzsteuer für den Zeitraum 1998
in Höhe von € 1.017,42 (entspricht S 14.000,00) und
Kapitalertragsteuer für 1998 in Höhe von € 1.526,13 (entspricht S
21.000,00)
3) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1997 in Höhe
von € 20.331,97 (entspricht S 279.774,00), 1-6/1998 in Höhe von €
6.080,90 (entspricht S 83.675,00), 9-12/2000 in Höhe von € 1.541,54
(entspricht S 21.212,00) und 1-6/2001 in Höhe von € 7.105,30
(entspricht S 97.771,00) bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten hat und hiemit
zu 1) ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG, zu
2) ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 i.V.m. § 13 FinStrG und zu 3)
ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 9. April 2004, in welcher im Wesentlichen
vorgebracht wird, dass vor Erlassung des Einleitungsbescheides am L.G. zu Ur ein
gerichtliches Finanzstrafverfahren durchgeführt und in diesem Verfahren
eine gerichtliche Voruntersuchung gegen den Bf. eingeleitet worden
sei.
Nach Ablehnung der Gerichtszuständigkeit durch
Ratskammerbeschluss wäre das Verfahren nach § 54 Abs. 4 FinStrG
formlos fortzusetzen gewesen. Die Erlassung eines Einleitungsbescheides sei im
Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich verfehlt, weswegen
die Aufhebung des Bescheides beantragt werde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Das Finanzamt St. Pölten hat am 27. Jänner 2003
gegen den Bf. Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet und ihm zur Last
gelegt als Geschäftsführer der P.GesmbH vorsätzlich Abgaben im
Gesamtausmass von S 1.762.983,00 verkürzt zu haben.
Das L.G. erließ am 13. Mai 2003 einen Beschluss auf
Einleitung der Voruntersuchung gegen den Bf. und legte der Begründung den
Tatverdacht zu Grunde, dass er als Geschäftsführer der P.GesmbH
vorsätzlich
1) durch Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung
für 1996, sohin unter Verletzung der Wahrheits- und Offenlegungspflicht,
eine Verkürzung der Umsatzsteuer 1996 in Höhe von S 176.992,00
bewirkte,
2) durch Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen
für die Jahre 1997 bis 1999, sohin unter Verletzung der Wahrheits- und
Offenlegungspflicht, eine Verkürzung der Umsatzsteuer 1997 bis 1999 in
Höhe von S 712.892,00 zu bewirken versuchte,
3) durch die Nichtabgabe der
Körperschaftsteuererklärungen 1998 und 1999 eine Verkürzung der
Kapitalertragsteuer 1998 und 1999 in Höhe von S 479.907,00 zu bewirken
versuchte und
4) für die Zeiträume 2000 und 1-6/2001 unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von S 393.192,00 bewirkte und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten
hat.
Nach Abhaltung eines Untersuchungsverfahren und Einvernahme
des Bf. sowie des Betriebsprüfers stellte die Staatsanwaltschaft am 15.
September 2003 den Antrag an die Ratskammer einen Beschluss über die
Unzuständigkeit des L.G. zu fällen.
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2003 stellte die Ratskammer
gemäß
§ 202 Abs. 3 FinStrG fest, dass die Ahndung der Tat als
Finanzvergehen dem Gericht nicht zukomme.
Gemäß
§ 212 Abs.1 FinStrG hat
außerhalb der Hauptverhandlung der Staatsanwalt, statt die Anklage wegen
Unzuständigkeit des Gerichtes zur Ahndung eines Finanzvergehens
zurückzuziehen, die Zuständigkeitsentscheidung der Ratskammer
einzuholen. Die Bestimmungen des § 202 sind anzuwenden.
Gemäß
§ 202 Abs.1 FinStrG hat der
Staatsanwalt, wenn er überzeugt ist, dass die Gerichte zur Ahndung einer
Tat als Finanzvergehen nicht zuständig sind (§ 53), die Entscheidung
der Ratskammer über die Zuständigkeit einzuholen.
Abs.2 Der Untersuchungsrichter hat während
gerichtlicher Vorerhebungen die Entscheidung der Ratskammer einzuholen, wenn er
Zweifel an der gerichtlichen Zuständigkeit hegt. Die Ratskammer kann die
Zuständigkeit des Gerichtes auch von Amts wegen prüfen.
Abs.3 Die Ratskammer hat sich in ihrem Beschluss auf die
Entscheidung zu beschränken, ob dem Gerichte die Ahndung der Tat als
Finanzvergehen zukomme. Sie hat im Beschluss darzulegen, aus welchen
Gründen sie die gerichtliche Zuständigkeit annehme oder
ablehne.
Abs.4 Der Beschluss der Ratskammer kann vom
Staatsanwalt, der Finanzstrafbehörde und dem Verdächtigen mit
Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz angefochten werden; für die
Beschwerde steht eine Frist von vierzehn Tagen seit der Zustellung des
Beschlusses offen.
Wie in der Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid richtig
ausgeführt wird, hat sich der VwGH zu 92/15/0097 vom 23.Juni 1993 mit der
Frage der Weiterführung eines Finanzstrafverfahrens nach
Unzuständigkeitserklärung des Gerichtes befasst.
Demnach ist, wenn ein Beschluss der Ratskammer
gemäß
§ 212 Abs. 1 i.V.m. § 202 Abs.3 FinStrG vorliegt, die
Erlassung eines Einleitungsbescheides verfehlt, da kein Fall der Einleitung
eines Strafverfahrens vorliegt. Eine Verletzung eines
subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Unterlassung der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens kann in diesem Verfahrensstadium nicht mehr gegeben sein,
da das Verfahren längst anhängig ist.
Nach § 54. Abs.1 FinStrG ist, wenn die
Finanzstrafbehörde nach Einleitung des Strafverfahrens findet, dass
für dessen Durchführung das Gericht zuständig ist, in jeder Lage
des Verfahrens ohne unnötigen Aufschub die Anzeige an die
Staatsanwaltschaft zu erstatten und hievon den Beschuldigten und die
gemäß
§ 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zu
verständigen; Personen, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in
Untersuchungshaft der Finanzstrafbehörde befinden, sind dem Gericht zu
übergeben.
Abs.2 Über die Beschlagnahme von Gegenständen
und über Sicherstellungsmaßnahmen ist in der Anzeige Mitteilung zu
machen. Soweit nicht binnen sechs Wochen nach der Anzeige der
Untersuchungsrichter die Beschlagnahme seinerseits anordnet oder die Ratskammer
eine einstweilige Verfügung erlässt (§ 207a), hat die
Finanzstrafbehörde die Beschlagnahme oder Sicherstellung unverzüglich
aufzuheben.
Abs.3 Nach Erstattung der Anzeige hat die
Finanzstrafbehörde eine weitere Tätigkeit nur so weit zu entfalten,
als dies § 197 vorsieht.
Abs.4 Wird der Finanzstrafbehörde gemäß
§ 203 die Einleitung der Voruntersuchung oder gemäß
§ 209
Abs. 2 die Einleitung des Strafverfahrens wegen eines Finanzvergehens
mitgeteilt, so hat sie ein wegen desselben Finanzvergehens anhängiges
verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen;
ist bereits der Strafvollzug eingeleitet, so ist er zu
unterbrechen.
Abs.5 Wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig
durch eine Entscheidung, die auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht
(Unzuständigkeitsentscheidung), beendet, so hat die Finanzstrafbehörde
das Finanzstrafverfahren fortzusetzen; einer Bestrafung darf aber kein
höherer strafbestimmender Wertbetrag zugrunde gelegt werden, als er der
finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit entspricht. Der unterbrochene
Strafvollzug ist fortzusetzen.
Die Fortsetzung eines durch Ratskammerbeschluss
rechtskräftig beendeten gerichtlichen Strafverfahrens hat demnach im Sinne
des § 54 Abs. 5 FinStrG formlos zu erfolgen.
Der begründete Tatverdacht bezüglich der im
bekämpften Einleitungsbescheid aufgelisteten Abgabenverkürzungen
wäre bereits im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens, im Falle einer
Bekämpfung des Beschlusses über die Eröffnung der
Voruntersuchung, überprüfbar gewesen, es handelt sich im
anschließenden verwaltungsbehördlichen Verfahren in keinem Punkt um
ein nach Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens hervorgekommenes neues
Faktum, daher ist eine neuerliche - gleichwertige - Überprüfung eines
Tatverdachtes in einem Beschwerdeverfahren durch die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz rechtlich nicht vorgesehen.
Eine formlose Mitteilung über die dem weiteren
Verfahren zu Grunde gelegte Anschuldigung hätte somit durch die Zusendung
einer Ausfertigung der Stellungnahme des Amtsbeauftragten an den Spruchsenat
erfolgen können.
Zur Vollständigkeit wird ergänzend
ausgeführt, dass die Kapitalertragsteuer eine selbst zu berechnende Abgabe
ist und diesbezüglich zu Unrecht eine versuchte Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die
Einreichung einer unrichtigen Körperschaftsteuererklärung unterstellt
wurde.
Die Änderung der rechtlichen Subsumtion in Richtung
der Anlastung einer Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 1, 3 lit. b
FinStrG ist dem anschließenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten. Eine
über die Aufhebung des Bescheides hinausgehende Befugnis zur rechtlichen
Richtigstellung des Tatverdachtes ist der Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz nicht eingeräumt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien, am 8.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 202 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 202 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 54 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Unzuständigkeitsentscheidung der RatskammerEinleitungsbescheidformlose Fortsetzung eines bereits anhängigen Verfahrens
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0063-W/04
- Stammnummer
- 10285
- Gültig
- 08.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF