Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0009-L/03
Unangemessene Festnahme bei freiwilligem Erscheinen des Verdächtigen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)FSRV/0009-L/03vom 28.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
Vorsitzende des Finanzstrafsenates Linz 5 als Organ des
unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
über die Beschwerde des S, vertreten durch die Firma Mohringer & Moser,
Rechtsanwälte OEG, in 4040 Linz, Hauptstraße 33, vom 14. Oktober
1999 gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates III als Organ des
Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz, dieses
vertreten durch Hofrat Kurt Brühwasser als Amtsbeauftragten, vom
13. September 1999, zugestellt am 22. September, Vormerk Nr.
1999/00285, mit welchem die Festnahme des S angeordnet wurde, im fortgesetzten
Verfahren nach Aufhebung des Erstbescheides durch den
Verwaltungsgerichtshof
zu
Recht erkannt:
Der
Beschwerde wird stattgegeben und die erstinstanzliche Anordnung für
rechtswidrig erklärt.
Entscheidungsgründe
Seit Herbst 1998 ermittelten die österreichischen
Finanzstrafbehörden aktionsweise gegen Unternehmer im Gastronomiebereich,
da - so der Verdacht - diese regional unterschiedlich im Ausmaß zwischen
15 bis 50 % von ihren Lieferanten angebotene bzw. bereit gestellte
Handelsbedingungen dahingehend nutzten, in damals noch festzustellender
Höhe, jedenfalls aber in einer bereits budgetär wirksamen
Größe eine rechtswidrige Steuervermeidung zu betreiben. In diesem
Zusammenhang wurden u.a. bei der Unternehmensgruppe B AG im Rahmen einer
durch das Landesgericht Linz angeordneten Hausdurchsuchung umfangreiches
Datenmaterial sichergestellt, welches sukzessive in einem mehrmonatigen bzw.
mehrjährigen Prozess im Zuge entsprechender Betriebsprüfungen nach
§ 99 Abs.2 FinStrG im gesamten Bundesgebiet ausgewertet wurde.
Entscheidungsträger der Unternehmensgruppe wurden dabei verdächtigt,
finanzstrafrechtlich relevante Tatbeiträge zu den aufgedeckten
Abgabenhinterziehungen der Gastronomen begangen zu haben. Das Ergebnis der
Auswertungen wurde österreichweit einer finanzstrafrechtlichen
Würdigung unterzogen, woran sich - je nach der Höhe der zur Last zu
legenden Verkürzungen und örtlichen Gesichtspunkten - in
unterschiedliche sachliche und örtliche Zuständigkeiten fallende
Finanzstrafverfahren knüpften.
Unter anderem wurden in diesem Zusammenhang gegen den
nunmehrigen Beschwerdeführer S durch das Finanzamt Wels [nunmehr Finanzamt
Grieskirchen Wels] als Finanzstrafbehörde erster Instanz wegen des
Verdachtes eines vorsätzlichen Tatbeitrages zu durch Gastwirte im
Amtsbereich dieses Finanzamtes bewirkte Abgabenverkürzungen zu Vormerk
Nr. 1999/00285 finanzstrafbehördliche Vorerhebungen
geführt.
Mit Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates III beim
Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Wels vom 13. September 1999 wurde
dabei der Auftrag erteilt, S in Haft zu nehmen.
Zur Begründung führte der Vorsitzende folgendes
aus (Finanzstrafakt Bl. 43 ff):
Aktenkundig
ist, dass die Prüfungsabteilung Strafsachen zu AZ 21/98 Erhebungen
führt wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1, § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, begangen durch
Unternehmer, die Getränke (alkoholisch oder nicht alkoholisch) im Sprengel
des Finanzamtes Wels erlösverkürzend verkaufen, wobei der Lieferant
die B AG ist und der Gebietsleiter S für die B AG,
Niederlassung W, die Verantwortung als Verkaufsleiter [des
Bereiches] Außendienst
trägt.
Auf
Grund der Aktenlage besteht der dringende Verdacht, dass die sogenannten
Letztverbraucherlieferungen (Schwarzlieferungen) von S initiiert und abgesichert
wurden, nämlich in der Form, dass Unternehmer einen Teil der Lieferung
korrekt auf Rechnung, den zweiten Teil ohne Rechnung erhielten, wobei auch S
bekannt war, dass diese Schwarzlieferungen vom Unternehmer in seinem Unternehmen
verkauft werden, im steuerlichen Rechengang keinen Eingang findet, somit
erlösverkürzend vorgegangen wird.
Der
Tatbeitrag des S ist darin zu sehen, dass er die Teilung der Lieferung in
korrekte- und Schwarzlieferung als Verkaufsleiter Außendienst der
B AG, Niederlassung W, organisierte und nur auf Grund seiner
Organisation die oben geschilderte Tatausführung möglich
war.
Durch das Wissen
um die Wareneinsatzverkürzung bei Unternehmern, bei Wissen um die
Erlösverkürzung besteht der dringende Verdacht des Tatbeitrages zum
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2,
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bei folgenden, derzeit bekannten
Unternehmen:
Ch GmbH
(L bzw.
Wg)
K OEG
G.
Es
besteht daher der dringende Verdacht, S habe im Sprengel des Finanzamtes Wels
dadurch, dass er die Schwarzlieferungen von Getränken organisierte bei
Wissen um Wareneinsatz und -erlösverkürzung, dazu beigetragen, dass
die steuerlich Verantwortlichen der obgenannten Unternehmen durch Verschweigen
von Teilen von Erlösen, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vorsätzlich eine Abgabenverkürzung
in noch zu bestimmender Höhe bewirkt haben, weiters unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG
entsprechenden Voranmeldungen
beigetragen, eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zu
bewirken und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten. Der strafbestimmende Wertbetrag liegt derzeit bei 635.549,00 S
für folgende Abgabepflichtige:
|
FA
|
St.Nr.
|
Name
|
Adresse
|
Geschäfts-führer
|
|
Wels
|
255/5982-3
|
Ch GmbH
|
X
|
Wg
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
USt
|
KöSt
|
KESt
|
Jahr
|
|
|
7.959,00
|
|
7.005,00
|
1994
|
|
|
24.925,00
|
|
22.402,00
|
1995
|
|
|
18.940,00
|
7.162,00
|
18.813,00
|
1996
|
|
|
10.833,00
|
|
10.378,00
|
1997
|
|
|
6.692,00
|
|
|
Sep. 1998
|
|
|
69.349,00
|
7.162,00
|
76.511,00
|
|
|
|
|
|
|
|
FA
|
St.Nr.
|
Name
|
Adresse
|
|
|
Wels
|
257/8877-3
|
G
|
Y
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ESt
|
USt
|
|
|
Jahr
|
|
8.106,00
|
48.410,00
|
|
|
1994
|
|
0,00
|
33.194,00
|
|
|
1995
|
|
12.132,00
|
49.024,00
|
|
|
1996
|
|
4.964,00
|
50.720,00
|
|
|
1997
|
|
|
24.460,00
|
|
|
U 1-12/1998
|
|
25.202,00
|
205.808,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
FA
|
St.Nr.
|
Name
|
Adresse
|
|
|
Wels
|
251/6539
|
K OEG
|
Z
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ESt
|
USt
|
|
|
Jahr
|
|
|
107,00
|
|
|
1995
|
|
|
59.160,00
|
|
|
1996
|
|
|
43.540,00
|
|
|
1997
|
geschätzt
|
120.870,00
|
27.840,00
|
|
|
1998
|
|
120.870,00
|
130.647,00
|
|
|
|
.........................................................................................................................
|
|
Verkürzung gesamt
|
146.072,00
|
405.804,00
|
7.162,00
|
76.511,00
|
635.549,00
Auf
Grund der Aktenlage ist derzeit [Anm.: zum Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Entscheidung] ein eine
Million Schilling erreichender bzw. übersteigender Hinterziehungsbetrag
nicht erweislich, ebenso nicht ein Tatbeitrag dazu, sodass die
Zuständigkeit des Spruchsenatsvorsitzenden gegeben ist.
Der
Strafreferent des Finanzamtes Wels beantragt die Verhängung der
Untersuchungshaft, wobei zuvor die Festnahmeordnung als Verwahrungshaft
auszusprechen war, um nach anschließender Vernehmung des Verdächtigen
über die weitere Haft zu entscheiden.
Auf
Grund der Aktenlage besteht der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr im Sinne des
§ 85 Abs. 1 lit. c FinStrG, da der Verdacht besteht, der
Beschuldigte beeinflusse die an der Tat Beteiligten und versuche die Ermittlung
der Wahrheit zu erschweren in der Form, dass jeder Tatvorwurf bestritten werden
soll, obwohl bereits Teilgeständnisse vorliegen.
Der
Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 85 Abs. 1 lit. d
FinStrG liegt deshalb vor, weil der Verdacht besteht, es solle seitens der
Mitbeschuldigten mit den Erlösverkürzungen fortgesetzt werden, es sei
von oben her alles abgesichert, womit gemeint ist, dass seitens der Chefetage
Zustimmung zu dieser Vorgangsweise erteilt wurde.
Feststellungen
hinsichtlich einer allfälligen Fluchtgefahr wurden nicht getroffen.
In
Befolgung dieser Festnahmeanordnung wurde nach dem Erscheinen des
Beschwerdeführers im Gebäude des Finanzamtes Wels am 16.09.1999 um
13.55 Uhr gemeinsam mit seinem Verteidiger Dr. Moringer; Rechtsanwalt in
Linz, seine Festnahme ausgesprochen (Finanzstrafakt Bl. 48) und in weiterer
Folge S vom Vorsitzenden des Spruchsenates erster Instanz im Beisein des
Verteidigers zu den Haftgründen vernommen (Finanzstrafakt
Bl. 48 f).
Nach
Erörterung der Haftgründe verkündete der Vorsitzende den Bescheid
auf Anwendung des gelinderen Mittels nach § 88 Abs. 1 lit. b
FinStrG. S leistete das Gelöbnis, [in Hinkunft] keinen Versuch zu
unternehmen, die Untersuchung zu vereiteln (Finanzstrafakt Bl. 48).
Die
schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides vom 16.09.1999 hat im Spruch den
folgenden - sinngemäß ergänzten - Wortlaut:
Dem
Antrag des Amtsbeauftragten des Finanzamtes Wels als Finanzstrafbehörde
erster Instanz, über S die Untersuchungshaft zu verhängen, wird
[ergänze: insoweit] nicht
Folge gegeben, als von der Haft durch Anwendung eines gelinderen Mittels,
[nämlich] des [ergänze:
von dem Genannten geleisteten]
Gelöbnisses, [in Hinkunft]
keinen Versuch zu unternehmen, die
Untersuchung zu vereiteln, gemäß
§ 88 Abs. 1
lit. b FinStrG Abstand genommen wird (Finanzstrafakt
Bl. 51 ff).
Gegen diese Bescheide sowie gegen
den Umstand der tatsächlichen Festnahme am 16. September 1999 auf
Grund der Festnahmeanordnung vom 13. September 1999 richteten sich
Beschwerden des Verdächtigen, über welche der Vorsitzende des
Berufungssenates II als Organ der [ehemaligen] Finanzlandesdirektion
für Oberösterreich als damalige Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz mit Bescheid vom 2. Februar 2001, GZn. RV815/1-10/1999,
RV816/1-10/1999 bzw. RV1298/1-10/2001, in Form von Abweisungen bzw. einer
Zurückweisung (soweit sich die Beschwerde gegen die Ausführung der
Festnahmeanordnung gerichtet hat) entschieden hat.
Mit Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zl.
2001/14/0155, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid auf Grund einer
Beschwerde des S insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als er
die Abweisung des Rechtsmittels gegen die Festnahmeanordnung [Pkt. a) des
Spruches der Beschwerdeentscheidung] betroffen hat, weswegen nunmehr in einem
fortgesetzten Verfahren diesbezüglich eine neuerliche Entscheidung zu
ergehen hatte.
Soweit sich die Administrativbeschwerden des S auch gegen
die tatsächliche Durchführung der Festnahmeanordnung am
16. September 1999 in der Zeit von 13.55 Uhr bis 15 Uhr
[Punkt b) des Spruches der Beschwerdeentscheidung] und gegen den Bescheid
vom 16. September 1999, mit welchem von der Verhängung der
Untersuchungshaft gegen Ablegung eines Gelöbnisses, in Hinkunft keinen
Versuch zu unternehmen, Erhebungen zu vereiteln, abgesehen wurde [Punkt c) der
Beschwerdeentscheidung], richteten, hat der Verwaltungsgerichtshof die
Beschwerde im Übrigen abgewiesen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 85 Abs. 1 FinStrG kann die
Finanzstrafbehörde erster Instanz u.a. zum Zweck der vorläufigen
Verwahrung die Festnahme des eines vorsätzlichen Finanzvergehens, mit
Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, Verdächtigen (hier: des eines
vorsätzlichen Tatbeitrages zu den durch die von der Firma B AG,
Zweigstelle W, in der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers mit
Getränken "schwarz" belieferten Kunden Ch GmbH, G und K OEG bzw.
durch deren diesbezügliche Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen
begangenen Hinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a FinStrG an Umsatz-, Einkommen-, Körperschaft- und
Kapitalertragsteuern bzw. an Umsatzsteuervorauszahlungen in - zu diesem
Zeitpunkt - errechnet der Gesamthöhe von 635.549,-- S
verdächtigen S) anordnen,
wenn er andere an der Tat
Beteiligte, Hehler, Zeugen oder Sachverständige zu beeinflussen, die Spuren
der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren
versucht hat oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er
werde dies versuchen (lit. c) oder
wenn auf Grund bestimmter
Tatsachen anzunehmen ist, er werde das ihm angelastete versuchte Finanzvergehen
ausführen oder in unmittelbarer Folge ein weiteres gleichartiges
Finanzvergehen begehen (lit. d).
Gem. § 85 Abs. 2 FinStrG bedarf eine
derartige Festnahmeanordnung grundsätzlich eines Bescheides des
Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß
§ 58 Abs. 2
leg. cit. unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung
der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen
würde.
Gemäß
§ 58 Abs. 2 lit. a
FinStrG obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die
Fällung des Erkenntnisses - soweit nicht nach § 53 FinStrG
gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist - einem Spruchsenat als Organ der
Finanzstrafbehörde erster Instanz, wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei
den im § 53 Abs. 2 leg.cit. bezeichneten Finanzvergehen
150.000,-- S [zum Zeitpunkt der Erstentscheidung; nunmehr
11.000,-- €], bei allen übrigen Finanzvergehen (solche werden
hier vorgeworfen) 300.000,-- S [zum Zeitpunkt der Erstentscheidung; nunmehr
22.000,-- €] übersteigt.
Gemäß
§ 53 Abs. 1 lit. b FinStrG
wiederum ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das
(die) Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde (wurden) und der
Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (der genannte
strafbestimmende Wertbetrag), 1 Mio. S [nunmehr 75.000,-- €]
übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus
mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen
1 Mio. S [75.000,00 €] übersteigt und
alle diese Vergehen in die örtliche und
sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörden fielen.
Die Zuständigkeit des Gerichtes zur Durchführung
des Strafverfahrens gegen den (die) [ergänze: unmittelbaren] Täter
würde überdies gemäß Abs. 4 der Gesetzesstelle auch
dessen Zuständigkeit für die Durchführung des Strafverfahrens
gegen die anderen vorsätzlich an der Tat beteiligten (bspw. eines
Beitragstäters) begründen, wobei mit einer diesbezüglichen
Verurteilung nur die Folgen einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde
verbunden wären.
Weiters bestimmt in diesem Zusammenhang § 53
Abs. 8 FinStrG, dass für den Fall, dass eine Prüfung, ob das
Gericht nach den genannten Bestimmungen zur Ahndung des (der) Finanzvergehen
zuständig sei, noch nicht vorgenommen werden kann, die
Finanzstrafbehörde alle zur Sicherung der Beweise erforderlichen
Maßnahmen (bspw. die Festnahme eines Verdächtigen wegen
Verdunkelungs- und/oder Wiederholungsgefahr) zu treffen hat. Solche
Maßnahmen der Finanzstrafbehörde sind wegen Unzuständigkeit
nicht anfechtbar, wenn sich später die gerichtliche Zuständigkeit
heraus stellt.
Der gegebenen Aktenlage ist zu entnehmen, dass zum
Zeitpunkt der kritisierten Amtshandlungen - bei welchen die Auswertung des
sichergestellten und der Betriebsprüfung des Finanzamtes Wels
übermittelten Datenmaterials und die finanzstrafrechtliche Würdigung
der Erhebungsergebnisse gerade in Gang war - ein Verdacht gegen S wegen
Tatbetrages zu von drei Beziehern von Getränkelieferungen bewirkte
Abgabenverkürzungen in Höhe von insgesamt S 635.549,-- konkretisiert
war. Weitere Fälle waren beim Finanzamt Wels offensichtlich noch nicht
ausgewertet gewesen, sodass weitere - von S zu verantwortende -
Verkürzungen noch nicht festgestanden sind.
Soweit die sachliche Unzuständigkeit der
Finanzstrafbehörde Wels bzw. des Spruchsenatsvorsitzenden als Organ
derselben allenfalls zum Zeitpunkt der angefochtenen Amtshandlungen mit dem
Hinweis darauf in Zweifel gezogen wird, als der strafbestimmende Wertbetrag
1 Mio. S überstiegen hätte und somit die Zuständigkeit
der Strafgerichte gegeben sei, so lässt die Beschwerde ein
überprüfbares Sachverhaltssubstrat dahingehend vermissen, bei welchen
weiteren steuerpflichtigen im Amtsbereich des Finanzamtes Wels denn zum
damaligen Zeitpunkt konkrete Verkürzungen
festgestellt gewesen seien, welche -
bei entsprechenden allfälligem gleichartigen deliktischen Verhalten - dem
Beschwerdeführer als Beitragstäter vorzuwerfen gewesen wären.
Ohne eine durch entsprechende Beweismittel erhärtete Verdachtslage ist es
einer Ermittlungsbehörde im Sinne des Art. 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention verwehrt, den jeweils schlimmstmöglichen Fall auf
Grund bloßer Mutmaßungen anzunehmen. Sie hat vielmehr im Zweifel von
einer bloß geringeren Form der Abgabenhinterziehung auszugehen, welche
jedoch die Stützung durch die konkrete, einen Verdacht indizierende
Aktenlage für sich hat.
In diesem Sinne auch die Überlegungen des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 20.7.1999, 94/13/0059, sowie
die diesen Fall betreffende vom 17.12.2002, 2991/14/0155), nach dessen Ansicht
die Feststellung der gerichtlichen Zuständigkeit voraussetzt, dass die
hiefür maßgebenden Tatbestandselemente mit so großer
Wahrscheinlichkeit als zutreffend anzusehen sind, dass eine
Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichtes (§ 54 Abs. 5
FinStrG) tunlichst vermieden wird. Dies liege nicht nur im Sinne der
Prozessökonomie, sondern ergebe sich auch aus der gesetzlichen Anordnung,
wonach eine rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichtes
endgültig die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde begründet
und eine neuerliche Befassung des Gerichtes (nach Hervorkommen entsprechender
Tatsachen) nicht vorgesehen sei.
Die Intention des Gesetzgebers, dass die für die
Verwirklichung des Straftatbestandes maßgebenden Fakten in einem solchen
Ausmaß durch die Finanzstrafbehörde ermittelt werden, dass
(spätere) Zweifel betreffend die Zuständigkeit für die
Durchführung des Strafverfahrens weitgehend vermieden werden, bedeutet
für den konkreten Fall selbst dann nicht, dass die Finanzstrafbehörde
die Auswertung des gesamten hier vorliegenden Datenmaterials und die Ergebnisse
allfälliger Betriebsprüfungen und weitere Ermittlungsschritte
abzuwarten gehalten gewesen wäre, wenn ihr zwar im Grundsätzlichen,
nicht aber im Konkreten der Verdacht weiterer gleichgelagerter Straftaten auch
desselben Täters bekannt gewesen sein sollte.
Daraus folgt unter Zugrundelegung der obigen rechtlichen
Ausführungen, dass mangels Überschreitung der relevanten Betragsgrenze
eine damals gegebene Zuständigkeit des Finanzamtes Wels als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegeben gewesen ist, welche sich erst in
der Folge durch weitere Erhebungsergebnisse auf das Landesgericht Wels bzw. Linz
übertragen hat (vgl. die Schlussanzeige vom 19. Oktober 2000 an die
Staatsanwaltschaft Linz), ohne dass sich aus dem Grunde der späteren
Übertragung der Zuständigkeit auf die Strafgerichte eine
Anfechtbarkeit der verwaltungsbehördlichen Maßnahmen wegen
Unzuständigkeit ergeben würde.
Soweit auf das Strafverfahren zu GZ. 18Vr1735/98 des
Landesgerichtes Linz verwiesen wird, ist anzumerken, dass es sich hiebei um ein
vom gegenständlichen Verfahren abgeteiltes Verfahren gehandelt hat, dass
nicht Aktenbestandteil gewesen ist. Im Übrigen besteht auch eine andere
örtliche Zuständigkeit, wobei der § 56 der
Strafprozessordnung für verwaltungsbehördliche
Verfolgungsmaßnahmen im Rahmen der Finanzstrafverfolgung keine Bedeutung
hat.
Was die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit betrifft,
so versucht der Einschreiter in seiner Beschwerde gegen die Festnahmeanordnung
den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr dadurch auszuräumen, dass darauf
verwiesen wird, dass es Recht eines jeden Beschuldigten sei, die Tat einfach zu
leugnen. Die Behörde verkenne die Grundsätze eines Strafverfahrens,
wenn ein Haftgrund dadurch angenommen werde, dass der Beschwerdeführer [zu
ergänzen um die vom Spruchsenatsvorsitzenden verwendete Textierung: die an
der Tat Beteiligten beeinflusse und] es unternommen habe, die Ermittlung der
Wahrheit dadurch zu erschweren, dass trotz Vorliegen der Teilgeständnisse
jeder Tatvorwurf [ergänze: von den übrigen Tatverdächtigen]
bestritten werden solle.
Bei Zugrundelegung der vollständigen Textierung
erweist es sich, dass die Behörde die fehlende eigene Einlassung des
Beschwerdeführers zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht als zur
Erfüllung des Tatbestandes nach § 85 Abs. 1 lit. c
FinStrG relevanten Sachverhalt bewertet hat, sondern vielmehr seinen sich aus
der Aktenlage erschließenden Versuch, bereits geständig gewesene
unmittelbare Täter dazu zu bewegen, jeden Tatvorwurf zu bestreiten.
So erklärte Mag. K anlässlich seiner
Befragung am 22. Juli 1999, dass nach der Hausdurchsuchung bei der
B AG "Mann" [offenkundig: die Kunden] seitens der B AG vehement
aufgefordert worden seien, so weiter zu machen
wie bisher. Man solle, mit dem Hinweis, dass es auffällig sei, wenn
von den einzelnen Wirten mehr offizielles Bier eingekauft werde als bisher,
nichts zugeben. Alles sei von oben abgesichert (Finanzstrafakt
Bl. 23).
Am 2. September 1999 präzisierte Mag. K,
etwa im Oktober bzw. November 1998 habe er sich mit dem Beschwerdeführer
über die weitere Vorgangsweise besprochen. Dabei hätte letzterer
Mag. K vehement aufgefordert, so weiter
zu machen wie bisher und alles abzustreiten (Finanzstrafakt
Bl. 29).
Ähnlich Frau L am 2. September 1999, die angibt,
ca. eineinhalb Monate zuvor von S aufgefordert worden zu sein, die
Schwarzlieferungen zu bestreiten (Finanzstrafakt Bl. 31).
Ähnlich auch die Aussage des Mag. RL am
8. September 1999, der sich erinnerte, dass S nach erfolgter
Kontaktaufnahme mit der Gruppe B im Zuge der Ankündigung der
Betriebsprüfung bei seinen Mandanten deren Lokal aufgesucht habe. Bei einem
Telefonat zwischen Mag. RL und S habe der Beschwerdeführer massiv
gedrängt, dass es kein Geständnis geben soll und von der Firma alles
abgestritten werden soll. Man solle auch das Ergebnis der Betriebsprüfung
nicht akzeptieren und eine Berufung erheben, weil dies alle anderen auch so
machen (Finanzstrafakt Bl. 35).
Derartige Aussagen ergeben konkrete Anhaltspunkte, die
darauf hindeuten, dass vor Erlassung der Bescheide vom 13. und
16. September 1999 von Seite des Beschwerdeführers der Versuch
unternommen worden ist, die Wahrheitsfindung im gegenständlichen
Ermittlungsverfahren zu beeinträchtigen.
Ebenso ergibt sich aus den Ausführungen, dass der
Beschwerdeführer ungeachtet des Eindruckes der u.a. gegen ihn und andere
Entscheidungsträger seines Unternehmens geführten
finanzstrafrechtlichen Erhebungen Getränkekunden aufgefordert hatte,
"weiter zu machen wie bisher", sohin offenbar im Ergebnis mit entsprechender
Unterstützung durch den Getränkelieferanten weiterhin
Abgabenverkürzungen zu bewirken, er sohin ohne eine Maßnahme der
Finanzstrafbehörde eine strafbare Handlung begehen werde, die gegen
dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Tat.
Ein Rechtsanspruch eines Straftäters auf durch
Behördeneinwirken unbeeinträchtigtes Verdunkeln und damit die
Rechtspflicht der Strafverfolgungsbehörde, Verdunkelungsversuche - wie die
im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten -
zuzulassen, ist der Rechtsordnung tatsächlich fremd.
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine
Ermessensentscheidung des Spruchsenatsvorsitzenden, in Abwägung der
Parteiinteressen und des Strafverfolgungszweckes eine Festnahme des
Beschwerdeführers anzuordnen, sind daher vorgelegen.
Dennoch erweist sich der angefochtene Bescheid als
rechtswidrig:
Kann nämlich durch geeignete Maßnahmen der
Gefahr der Verdunkelung bzw. der Tatwiederholung durch einen Verdächtigen,
beispielsweise mittels einer Vernehmung durch den Spruchsenatsvorsitzenden zur
Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen zur Ablegung eines
Gelöbnisses als gelinderes Mittel im Sinne des § 88 Abs. 1
FinStrG gegeben sind, begegnet werden, hat das zu beachtende Grundrecht der
Freiheit des Verdächtigen Vorrang, sodass eine Festnahmeanordnung nicht
ausgesprochen werden darf. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dessen
Rechtsmeinung dem Berufungssenatsvorsitzenden überbunden ist, ist eine
Festnahme keine Voraussetzung für die Abnahme eines
Gelöbnisses.
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer
am 16. September 1999 gemeinsam mit seinem Verteidiger ohne Vorführung
und sohin freiwillig beim Finanzamt erschienen, bei welchem ihm um
13.55 Uhr der diesbezügliche Bescheid über die Festnahmeanordnung
durch den Spruchsenatsvorsitzenden ausgefolgt und seine Festnahme ausgesprochen
wurde. Eine Befragung des S durch den Vorsitzenden zum Sachverhalt scheiterte in
der Folge an dessen Weigerung, eine Äußerung zu den ihm zur Last
gelegten Finanzvergehen abzugeben. Dennoch erschien dem Vorsitzenden die
Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer nicht
erforderlich und verlangte er lediglich von S die Ablegung des Gelöbnisses,
die Untersuchung nicht zu vereiteln. Ein derartiges Gelöbnis wurde von S
auch geleistet (Finanzstrafakt Bl. 47 ff).
Bedenkt man also, dass offenkundig trotz der fehlenden
Einlassungen des Beschwerdeführers in das Verfahren von seiner Seite
lediglich die Ablegung eines Gelöbnisses, keinen Versuch zu unternehmen,
die Untersuchung zu vereiteln, erforderlich war, um die Gefahr einer
Beeinflussung der Mittäter und einer Tatwiederholung ausreichend
abzuschwächen, wäre eine solche Erklärungsabgabe auch
beispielsweise mittels einer Vorladung des S zur Finanzstrafbehörde erster
Instanz zu bewerkstelligen gewesen. Hätte S das Gelöbnis nicht
abgelegt oder hätten sich weitere Umstände zu seinen Lasten ergeben,
hätte der Vorsitzende nach durchgeführter Vernehmung noch immer die
Festnahme des Beschwerdeführers gemäß
§ 85 Abs. 2
FinStrG anordnen oder gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle auch
selbst auch ohne schriftliche Anordnung bei Gefahr im Verzug die Festnahme
aussprechen können.
Soweit jedoch sich die Festnahmeanordnung allenfalls auf
die unverzügliche Umsetzung behördlicher Maßnahmen zur
Abstellung der Umtriebe des Beschwerdeführers begründet hat, denen
offenkundig mit einer Vernehmung durch den Spruchsenatsvorsitzenden und der -
oben dargelegten - Abnahme eines Gelöbnisses begegnet werden konnte, ist
die Notwendigkeit der Festnahme bzw. der Zustellung des diesbezüglichen
Bescheides mit dem freiwilligen Erscheinen des S bei der Finanzstrafbehörde
erster Instanz entfallen.
Der bekämpfte Bescheid über die Anordnung der
Festnahme des Beschwerdeführers erweist sich daher als rechtswidrig,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer aber das Recht zu, gegen
diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
28. Juni 2004
Der
Vorsitzende:
Dr.
Tannert
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 85 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 88 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
FestnahmeFestnahmeanordnungVerdunkelungsgefahrWiederholungsgefahrgelinderes MittelGelöbnisfreiwilliges ErscheinenAngemessenheit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-L/03
- Stammnummer
- 11370
- Gültig
- 28.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF