Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0064-W/04
Einleitung trotz formloser Fortführung des Finanzstrafverfahrens nach Unzuständigkeitserklärung des Gerichtes
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0064-W/04vom 24.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der
Finanzstrafsache gegen S.K., vertreten durch
Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OEG,
3100 St. Pölten, Kremser Gasse 4, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 9. April 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes St. Pölten vom 16.
März 2004, SN 0029/2004/00037-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 16. März 2004 hat das Finanzamt St. Pölten als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 0029/2004/00037-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser als faktischer Geschäftsführer der
P-GesmbH im Amtsbereich des Finanzamtes
St. Pölten vorsätzlich
1) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuererklärung
für das Jahr 1996 eine Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von
€ 12.862,51 (S 176.992,00) bewirkt
2) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungspflicht durch Nichtabgabe der Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuererklärungen die Verkürzung nachstehender
Abgaben zu bewirken versucht, und zwar: Umsatzsteuer für den Zeitraum 1998
in Höhe von € 1.017,42 (S 14.000,00) und Kapitalertragsteuer
für 1998 in Höhe von € 1.526,13
(S 21.000,00)
3) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von (dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden) Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum1997 in
Höhe von € 20.331,97 (S 279.774,00), Umsatzsteuer für
den Zeitraum 1-6/1998 in Höhe von € 6.080,90 (S 83.675,00),
Umsatzsteuer für den Zeitraum 9-12/2000 in Höhe von
€ 1.541,54 (S 21.212,00) und Umsatzsteuer für den Zeitraum
1-6/2001 in Höhe von € 7.105,30 (S 97.771,00) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat und
hiemit
ad 1) ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG,
ad 2) ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 i.V.m.
§ 13 FinStrG und
ad 3) ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
9. April 2004, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass vor
Erlassung des Einleitungsbescheides am Landesgericht für Strafsachen St.
Pölten zu AZ xy ein gerichtliches
Finanzstrafverfahren im Stadium der Voruntersuchung gegen den Bf. geführt
worden sei.
Nach Ablehnung der Gerichtszuständigkeit durch
Ratskammerbeschluss wäre das Verfahren nach § 54 Abs. 4
FinStrG formlos fortzusetzen gewesen. Die Erlassung eines Einleitungsbescheides
sei im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich verfehlt,
weswegen die Aufhebung des Bescheides beantragt werde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Das Finanzamt
St. Pölten hat am 27. Jänner 2003 gegen Herrn M.K.
Anzeige an die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht
St. Pölten erstattet, sodass gegen diesen ein gerichtliches
Finanzstrafverfahren im Stadium der Vorerhebung geführt wurde, in welches
der Bf. einbezogen wurde.
Das
Landesgericht für Strafsachen St. Pölten erließ in der Folge am
18. Juli 2003 einen Beschluss auf Einleitung der Voruntersuchung gegen den
Bf. und legte der Begründung den Tatverdacht zu Grunde, als faktisch mit
der Buchhaltung der P-GesmbH Betrauter
1) durch Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung
für 1996, sohin unter Verletzung der Wahrheits- und Offenlegungspflicht,
vorsätzlich eine Verkürzung der Umsatzsteuer 1996 in Höhe von
S 176.992,00 bewirkt zu haben,
2) durch Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen
für die Jahre 1997 bis 1999, sohin unter Verletzung der Wahrheits- und
Offenlegungspflicht, vorsätzlich eine Verkürzung der Umsatzsteuer 1997
bis 1999 in Höhe von S 712.892,00 zu bewirken versucht zu
haben,
3) durch Nichtabgabe der
Körperschaftsteuererklärungen 1998 und 1999 eine Verkürzung der
Kapitalertragsteuer 1998 und 1999 in Höhe von S 479.907,00 zu bewirken
versucht zu haben und
4) für die Zeiträume
2000 und 1-6/2001 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von
S 393.192,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten zuhaben.
Nach Abhaltung eines Untersuchungsverfahren und Einvernahme
des Bf. sowie des Betriebsprüfers stellte die Staatsanwaltschaft am
15. September 2003 den Antrag an die Ratskammer, einen Beschluss über
die Unzuständigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen St.
Pölten zu fällen.
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2003 stellte die Ratskammer
gemäß
§ 202 Abs. 3 FinStrG fest, dass die Ahndung der Tat als
Finanzvergehen dem Gericht nicht zukomme.
Gemäß
§ 212
Abs.1 FinStrG hat außerhalb der Hauptverhandlung der Staatsanwalt, statt
die Anklage wegen Unzuständigkeit des Gerichtes zur Ahndung eines
Finanzvergehens zurückzuziehen, die Zuständigkeitsentscheidung der
Ratskammer einzuholen. Die Bestimmungen des § 202 sind
anzuwenden.
Gemäß
§ 202
Abs.1 FinStrG hat der Staatsanwalt, wenn er überzeugt ist, dass die
Gerichte zur Ahndung einer Tat als Finanzvergehen nicht zuständig sind
(§ 53), die Entscheidung der Ratskammer über die Zuständigkeit
einzuholen.
Abs.2 Der
Untersuchungsrichter hat während gerichtlicher Vorerhebungen die
Entscheidung der Ratskammer einzuholen, wenn er Zweifel an der gerichtlichen
Zuständigkeit hegt. Die Ratskammer kann die Zuständigkeit des
Gerichtes auch von Amts wegen prüfen.
Abs.3 Die Ratskammer hat sich
in ihrem Beschluss auf die Entscheidung zu beschränken, ob dem Gerichte die
Ahndung der Tat als Finanzvergehen zukomme. Sie hat im Beschluss darzulegen, aus
welchen Gründen sie die gerichtliche Zuständigkeit annehme oder
ablehne.
Abs.4
Der Beschluss der Ratskammer kann vom Staatsanwalt, der Finanzstrafbehörde
und dem Verdächtigen mit Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz
angefochten werden; für die Beschwerde steht eine Frist von vierzehn Tagen
seit der Zustellung des Beschlusses offen.
Wie in der Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid richtig
ausgeführt wird, hat sich der VwGH zu 92/15/0097 vom 23.Juni 1993 mit der
Frage der Weiterführung eines Finanzstrafverfahrens nach
Unzuständigkeitserklärung des Gerichtes befasst.
Demnach ist, wenn ein Beschluss der Ratskammer
gemäß
§ 212 Abs. 1 i.V.m. § 202 Abs.3 FinStrG vorliegt, die
Erlassung eines Einleitungsbescheides verfehlt, da kein Fall der Einleitung
eines Strafverfahrens vorliegt. Eine Verletzung eines
subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Unterlassung der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens kann in diesem Verfahrensstadium nicht mehr gegeben sein,
da das Verfahren längst anhängig ist.
Nach § 54. Abs.1 FinStrG
ist, wenn die Finanzstrafbehörde nach Einleitung des Strafverfahrens
findet, dass für dessen Durchführung das Gericht zuständig ist,
in jeder Lage des Verfahrens ohne unnötigen Aufschub die Anzeige an die
Staatsanwaltschaft zu erstatten und hievon den Beschuldigten und die
gemäß
§ 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zu
verständigen; Personen, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in
Untersuchungshaft der Finanzstrafbehörde befinden, sind dem Gericht zu
übergeben.
Abs.2 Über die
Beschlagnahme von Gegenständen und über Sicherstellungsmaßnahmen
ist in der Anzeige Mitteilung zu machen. Soweit nicht binnen sechs Wochen nach
der Anzeige der Untersuchungsrichter die Beschlagnahme seinerseits anordnet oder
die Ratskammer eine einstweilige Verfügung erlässt (§ 207a), hat
die Finanzstrafbehörde die Beschlagnahme oder Sicherstellung
unverzüglich aufzuheben.
Abs.3 Nach Erstattung der
Anzeige hat die Finanzstrafbehörde eine weitere Tätigkeit nur so weit
zu entfalten, als dies § 197 vorsieht.
Abs.4 Wird der
Finanzstrafbehörde gemäß
§ 203 die Einleitung der
Voruntersuchung oder gemäß
§ 209 Abs. 2 die Einleitung des
Strafverfahrens wegen eines Finanzvergehens mitgeteilt, so hat sie ein wegen
desselben Finanzvergehens anhängiges verwaltungsbehördliches
Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen; ist bereits der Strafvollzug
eingeleitet, so ist er zu unterbrechen.
Abs.5
Wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung, die
auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht
(Unzuständigkeitsentscheidung), beendet, so hat die Finanzstrafbehörde
das Finanzstrafverfahren fortzusetzen; einer Bestrafung darf aber kein
höherer strafbestimmender Wertbetrag zugrunde gelegt werden, als er der
finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit entspricht. Der unterbrochene
Strafvollzug ist fortzusetzen.
Die Fortsetzung eines durch Ratskammerbeschluss
rechtskräftig beendeten gerichtlichen Strafverfahrens hat demnach im Sinne
des § 54 Abs. 5 FinStrG formlos zu erfolgen.
Der begründete Tatverdacht bezüglich der im
bekämpften Einleitungsbescheid aufgelisteten Abgabenverkürzungen
wäre bereits im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens, im Falle einer
Bekämpfung des Beschlusses über die Eröffnung der
Voruntersuchung, überprüfbar gewesen, es handelt sich im
anschließenden verwaltungsbehördlichen Verfahren in keinem Punkt um
ein nach Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens hervorgekommenes neues
Faktum, daher ist eine neuerliche - gleichwertige - Überprüfung eines
Tatverdachtes in einem Beschwerdeverfahren durch die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz rechtlich nicht vorgesehen.
Eine formlose Mitteilung über die dem weiteren
Verfahren zu Grunde gelegte Anschuldigung hätte somit durch die Zusendung
einer Ausfertigung der Stellungnahme des Amtsbeauftragten an den Spruchsenat
erfolgen können.
Zur Vollständigkeit wird ergänzend
ausgeführt, dass die Kapitalertragsteuer eine selbst zu berechnende Abgabe
ist und diesbezüglich zu Unrecht eine versuchte Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die
Einreichung einer unrichtigen Körperschaftsteuererklärung unterstellt
wurde.
Die Änderung der
rechtlichen Subsumtion in Richtung der Anlastung einer Abgabenverkürzung
nach § 33 Abs. 1, 3 lit. b FinStrG ist dem anschließenden
Untersuchungsverfahren vorbehalten. Eine über die Aufhebung des Bescheides
hinausgehende Befugnis zur rechtlichen Richtigstellung des Tatverdachtes ist der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nicht eingeräumt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien, am 24.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0064-W/04
- Stammnummer
- 10568
- Gültig
- 24.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF