UFSL RV/0114-L/10Erhöhte Mitwirkungspflicht für die Nachweiserbringung und Glaubhaftmachung von Subprovisionszahlungen an einen nahen Angehörigen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.03.2012Teil 1/2 …zwar grundsätzlich von Amts wegen festzustellen ist, aber den Abgabepflichtigen eine bei Auslandssachverhalten und bei nahen Angehörigenbeziehungen eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft.
Hinsichtlich der Anerkennung von Ausgaben aus Verträgen (Leistungsbeziehungen) mit nahen Angehörigen wurde auf die von der Rechtsprechung vorgegebenen Kriterien hingewiesen, nämlich dass diese (1)…
UFSL RV/0114-L/10Erhöhte Mitwirkungspflicht für die Nachweiserbringung und Glaubhaftmachung von Subprovisionszahlungen an einen nahen Angehörigen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.03.2012Teil 2/2 …weil auf Grund der mangelhaften Mitwirkung des Bw. die Abgabenbehörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung auf Sachverhaltsebene zur Feststellung gelangt ist, dass die behaupteten Zahlungsflüsse tatsächlich nicht stattgefunden haben, sondern nach Ansicht der Berufungsbehörde auch den erhöhten Anforderungen in Zusammenhang mit der Anerkennung von Betriebsausgaben…
UFSW RV/0856-W/02Erhöhte Mitwirkungspflicht bei strittigem Leistungserbringer unter bestimmten Voraussetzungen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.06.2006Teil 2/2 …den Rechnungen der X. GmbH
angeführten Leistungen erbracht hat. Verstärkt werden diese Zweifel
aber noch dadurch, dass die Bw. trotz bestehender erhöhter
Mitwirkungspflicht, Beweisbeischaffungspflicht und Beweisvorsorgepflicht keine
Unterlagen vorgelegt hat, die das behauptete Tätigwerden der Z. D.O.O.
dokumentieren würden. So wurde etwa die…
UFSG RV/0312-G/05Erhöhte Mitwirkungspflicht bei durch das "Bankgeheinis" beschränkten Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)14.12.2005 …kommt nach Lehre und
Rechtsprechung begünstigten Abgabepflichtigen generell eine erhöhte
Mitwirkungspflicht im Rahmen der Klärung des Sachverhaltes zu. Auch bei
antragspflichtigen Umständen, zu welchen die Ausübung eines
Wahlrechtes gehört, tritt die behördliche Ermittlungspflicht nach
Ansicht des VwGH gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht
zurück (z.B…
UFSS RV/0373-S/10Fremdleistungen aus Kroatien: Erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflichten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)21.09.2011Teil 2/2 Im konkreten Fall basiert die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung 2010 auf der Veranlagung 2008. Die festgesetzte Einkommensteuer 2008 (EUR 34.808,49) war deshalb um 9% (EUR 3.132,76) zu erhöhen und mit EUR 37.941,25 festzusetzen.
Trotz Aufforderung brachte der Berufungswerber bis zum…
UFSF RV/0460-F/081.) Montageprivileg auch für Arbeitnehmer mit Schweizer Arbeitgeber
2.) Erhöhte Mitwirkung bei Inanspruchnahme einer Begünstigung mit Auslandssachverhalt
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.04.2011 …für die Befreiung sind aber vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Da es sich im Berufungsfall aufgrund der Auslandsbeschäftigung des Berufungswerbers um einen Auslandsachverhalt handelt, war der Berufungswerber zu einer erhöhten Mitwirkung an der Klärung des Sachverhaltes verpflichtet. Im Berufungsfall galt dies umso mehr, als aufgrund der Tatsache…
UFSL RV/0752-L/05Zulässigkeit einer Verfahrenswiederaufnahme?
Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorgepflicht bei ungewöhnlichen Sachverhalten und bei Auslandssachverhalten (hier: Geschäftsbeziehungen mit einer britischen Ltd., die Bezüge zu Gesellschaften auf der Isle of Man und den British Virgin Islands aufweist);
keine Erfüllung der Pflicht zur Empfängerbenennung, wenn die Art der Besteuerung der die Ausgaben empfangenden Ges. (eine britische Ltd. mit "c/o-Adresse" und ohne entsprechende ressourcenmäßige Ausstattung, die Bezüge zu Steueroasengesellschaften und zu den Gesellschaftern der Berufungswerberin aufweist) nicht geklärt werden kann (allenfalls "non-resident-company") und die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten an den Anteilen dieser Ltd. nicht eruiert werden können;
Vorliegen eines Scheingeschäftes auf Grund zahlreicher ungewöhnlicher Umstände (wie etwa völlig unübliche Geschäftsabwicklung, exorbitant hohe Zinsen für eine Gewinnschuldverschreibung gezeichnet von einer brit. Ltd. usw.) und des Vorliegens von personellen und rechtlichen Verbindungen der inländischen Ges. mit der die Zahlungen empfangenden ausländischen Ges.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.03.2009Teil 1/4 …Durchlaufgesellschaften, Treuhandgesellschaften und ähnliches und oftmals in weiterer Folge des Rückflusses von Geldern an die zahlende Gesellschaft in Form von "Kick - backs". Bei Auslandssachverhalten komme daher der erhöhten Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen große Bedeutung zu. Einem Unternehmen sei daher zuzumuten, dass es schon bei Aufnahme von…
UFSL RV/0752-L/05Zulässigkeit einer Verfahrenswiederaufnahme?
Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorgepflicht bei ungewöhnlichen Sachverhalten und bei Auslandssachverhalten (hier: Geschäftsbeziehungen mit einer britischen Ltd., die Bezüge zu Gesellschaften auf der Isle of Man und den British Virgin Islands aufweist);
keine Erfüllung der Pflicht zur Empfängerbenennung, wenn die Art der Besteuerung der die Ausgaben empfangenden Ges. (eine britische Ltd. mit "c/o-Adresse" und ohne entsprechende ressourcenmäßige Ausstattung, die Bezüge zu Steueroasengesellschaften und zu den Gesellschaftern der Berufungswerberin aufweist) nicht geklärt werden kann (allenfalls "non-resident-company") und die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten an den Anteilen dieser Ltd. nicht eruiert werden können;
Vorliegen eines Scheingeschäftes auf Grund zahlreicher ungewöhnlicher Umstände (wie etwa völlig unübliche Geschäftsabwicklung, exorbitant hohe Zinsen für eine Gewinnschuldverschreibung gezeichnet von einer brit. Ltd. usw.) und des Vorliegens von personellen und rechtlichen Verbindungen der inländischen Ges. mit der die Zahlungen empfangenden ausländischen Ges.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.03.2009Teil 3/4 …Punkt abzuweisen.
II) Berufung gegen die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Jahre 1999, 2000 und 2001 und 2002
A) Erfüllung der (erhöhten) Mitwirkungspflicht?
Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu…
UFSF RV/0367-F/021. Wann liegt eine ausländische Betriebsstätte im Sinne des DBA-Schweiz vor?
2. Erhöhte Mitwirkungsverpflichtung bei Auslandsbeziehungen.
3. Schätzung nach dem Vermögenszuwachs.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)01.03.2004Teil 2/2 …als die
behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Diesfalls besteht
eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und
eine Vorsorgepflicht (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar, 2. Auflage,
Wien 1999). Auch § 138 BAO statuiert eine Mitwirkungspflicht des
Abgabepflichtigen. Danach haben Abgabepflichtige auf Verlangen der
Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung…
UFSF RV/0366-F/021. Wann liegt eine ausländische Betriebstätte im Sinne des DBA-Schweiz vor?
2. Erhöhte Mitwirkungsverpflichtung bei Auslandsbeziehungen.
3. Schätzung nach dem Vermögenszuwachs.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)01.03.2004Teil 2/2 …als die behördlichen
Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Diesfalls besteht eine erhöhte
Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine
Vorsorgepflicht (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar, 2. Auflage, Wien
1999). Auch § 138 BAO statuiert eine Mitwirkungspflicht des
Abgabepflichtigen. Danach haben Abgabepflichtige auf Verlangen der
Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung…
UFSI RV/0559-I/12Diverse Aufwendungen als Werbungskosten bei einer Tätigkeit in unüblicher Entfernung vom Wohnort, doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten; Sonderausgaben; Nachweispflicht und Verpflichtung zur Beweisvorsorge; erhöhte Mitwirkungspflicht
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.08.2013Teil 1/2 …0136) und befreit die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht nach § 119 BAO (zB VwGH 28.1.1998, 95/13/0069; VwGH 7.6.2005, 2001/14/0187; VwGH 23.2.2010, 2007/15/0292).
Letztere ist insbesondere dann in erhöhter Weise zu leisten…
UFSI RV/0559-I/12Diverse Aufwendungen als Werbungskosten bei einer Tätigkeit in unüblicher Entfernung vom Wohnort, doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten; Sonderausgaben; Nachweispflicht und Verpflichtung zur Beweisvorsorge; erhöhte Mitwirkungspflicht
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.08.2013Teil 2/2 Wie zu Pkt. 2) d) dargelegt, sind Aufwendungen im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung nur für den Zeitraum 1.1. bis 6.9.2010 steuerlich absetzbar. Aus den Auskünften der Arbeitgeberin über die Abwesenheitstage des Berufungswerbers kann entnommen werden, dass in diesem Zeitraum zweimal eine…
UFSS RV/0574-S/11Abzugsfähigkeit behaupteter Zahlungen für Fremdleistungen an Gesellschaft in Kroatien - Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorgepflichten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.10.2011 …bzw. [Abwandlung_Familienname_Geschäftspartner]. Die entsprechenden Beträge seien nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
◘ Es bestehe mangels Ermittlungsmöglichkeit in Kroatien erhöhte Mitwirkungspflicht des Berufungswerbers mit allen Konsequenzen (siehe UFS 10.12.2008, RV/0541-S/08).
◘ Der Berufungswerber sei jeden Beweis dafür schuldig geblieben, dass…
UFSL RV/0752-L/05Zulässigkeit einer Verfahrenswiederaufnahme?
Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorgepflicht bei ungewöhnlichen Sachverhalten und bei Auslandssachverhalten (hier: Geschäftsbeziehungen mit einer britischen Ltd., die Bezüge zu Gesellschaften auf der Isle of Man und den British Virgin Islands aufweist);
keine Erfüllung der Pflicht zur Empfängerbenennung, wenn die Art der Besteuerung der die Ausgaben empfangenden Ges. (eine britische Ltd. mit "c/o-Adresse" und ohne entsprechende ressourcenmäßige Ausstattung, die Bezüge zu Steueroasengesellschaften und zu den Gesellschaftern der Berufungswerberin aufweist) nicht geklärt werden kann (allenfalls "non-resident-company") und die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten an den Anteilen dieser Ltd. nicht eruiert werden können;
Vorliegen eines Scheingeschäftes auf Grund zahlreicher ungewöhnlicher Umstände (wie etwa völlig unübliche Geschäftsabwicklung, exorbitant hohe Zinsen für eine Gewinnschuldverschreibung gezeichnet von einer brit. Ltd. usw.) und des Vorliegens von personellen und rechtlichen Verbindungen der inländischen Ges. mit der die Zahlungen empfangenden ausländischen Ges.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.03.2009Teil 2/4 Punkt 4 des Vorhaltes:
a) Ersucht werde um Vorlage folgender Unterlagen/Nachweise:
Ansässigkeitsbescheinigung der britischen Steuerbehörden betreffend die CAL im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 des DBA Großbritannien und Nordirland.
Vorhaltsbeantwortung zu Punkt 4a des Vorhaltes:
In der Beilage werde eine Kopie der Bescheinigung…
UFSL RV/0752-L/05Zulässigkeit einer Verfahrenswiederaufnahme?
Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorgepflicht bei ungewöhnlichen Sachverhalten und bei Auslandssachverhalten (hier: Geschäftsbeziehungen mit einer britischen Ltd., die Bezüge zu Gesellschaften auf der Isle of Man und den British Virgin Islands aufweist);
keine Erfüllung der Pflicht zur Empfängerbenennung, wenn die Art der Besteuerung der die Ausgaben empfangenden Ges. (eine britische Ltd. mit "c/o-Adresse" und ohne entsprechende ressourcenmäßige Ausstattung, die Bezüge zu Steueroasengesellschaften und zu den Gesellschaftern der Berufungswerberin aufweist) nicht geklärt werden kann (allenfalls "non-resident-company") und die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten an den Anteilen dieser Ltd. nicht eruiert werden können;
Vorliegen eines Scheingeschäftes auf Grund zahlreicher ungewöhnlicher Umstände (wie etwa völlig unübliche Geschäftsabwicklung, exorbitant hohe Zinsen für eine Gewinnschuldverschreibung gezeichnet von einer brit. Ltd. usw.) und des Vorliegens von personellen und rechtlichen Verbindungen der inländischen Ges. mit der die Zahlungen empfangenden ausländischen Ges.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.03.2009Teil 4/4 Alle diese Zusammenhänge und Parallelitäten sprechen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates dafür, dass die CAL im Berufungszeitraum in Wahrheit von KPK und/oder dessen Gattin MKM (direkt oder indirekt über von diesen Personen beherrschte Gesellschaften) rechtlich und wirtschaftlich beherrscht wurde. Dies kann durch - im Verfahren…
UFSF RV/0367-F/021. Wann liegt eine ausländische Betriebsstätte im Sinne des DBA-Schweiz vor?
2. Erhöhte Mitwirkungsverpflichtung bei Auslandsbeziehungen.
3. Schätzung nach dem Vermögenszuwachs.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)01.03.2004Teil 1/2 …Wien 1999, § 167, Rz 6).
Ausgenommen von diesem Grundsatz sind lediglich öffentliche Urkunden, denen
von Gesetzes wegen eine erhöhte Beweiskraft zukommt. Auch Zeugenaussagen
unterliegen daher der freien Beweiswürdigung. Diese führt zu folgendem
Ergebnis:
Zunächst ist zu sagen, dass die Erklärung, den
Lebenshaltungsaufwand der Jahre 1989…