Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0856-W/02
Erhöhte Mitwirkungspflicht bei strittigem Leistungserbringer unter bestimmten Voraussetzungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0856-W/02vom 26.06.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben oder ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen sind, sind die Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten des Abgabepflichtigen in dem Maße höher als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Den Abgabepflichtigen trifft diesfalls eine erhöhte Mitwirkungs-, Beweisbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 21. April 2006 über die Berufung der
Bw., vertreten durch Dkfm. Franz Burkert & Co, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1991,
1992, 1993 und 1994, Körperschaftsteuer für die Jahre 1991, 1992, 1993
und 1994, Gewerbesteuer für die Jahre 1991, 1992 und 1993,
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1992 bis 1994 nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Die
Umsatzsteuerzahllast 1991 beträgt € 11.539,65
(S 158.789,00).
Das Einkommen
1991 beträgt € 32.804,08 (S 451.394,00). Die
Körperschaftsteuer 1991 beträgt € 9.841,36
(S 135.420,00)
Der
Gewerbeertrag 1991 beträgt € 33.167,45 (S 456.394,00). Die
Gewerbesteuer 1991 beträgt € 4.476,57
(S 61.599,00).
Die
Umsatzsteuerzahllast 1992 beträgt € 18.340,01
(S 252.364,00).
Das Einkommen
1992 beträgt € 40.526,44 (S 557.656,00). Die
Körperschaftsteuer 1992 beträgt € 12.158,89
(S 167.310,00).
Der
Gewerbeertrag 1992 beträgt € 40.889,81 (S 562.656,00). Die
Gewerbesteuer 1992 beträgt € 5.519,57
(S 75.951,00).
Die
Kapitalertragsteuerbemessungsgrundlage 1992 beträgt € 61.938,84
(S 852.297,00). Die Kapitalertragsteuer 1992 beträgt
€ 15.484,69 (S 213.074,00).
Die
Umsatzsteuerzahllast 1993 beträgt € 22.122,48
(S 304.412,00).
Das Einkommen
1993 beträgt € 0,00 (S 0,00). Die Körperschaftsteuer
1993 beträgt € 0,00 (S 0,00)
Der
Gewerbeertrag 1993 beträgt € 0,00 (S 0,00). Die
Gewerbesteuer 1993 beträgt € 0,00 (S 0,00).
Die
Umsatzsteuerzahllast 1994 beträgt € 19.125,51
(S 271.250,00).
Das Einkommen
1994 beträgt € 0,00 (S 0,00). Die Körperschaftsteuer
1994 beträgt € 1.090,09 (S 15.000,00)
Die
Kapitalertragsteuerbemessungsgrundlage 1994 beträgt € 93.170,28
(S 1.282.051,00). Die Kapitalertragsteuer 1994 beträgt
€ 20.497,45 (S 282.051,00).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. handelt es sich um eine
Wirtschaftstreuhandkanzlei. Diese wurde von Oktober 1995 bis Jänner 1998
einer Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1991 bis 1994 und einer
Nachschau betreffend den Zeitraum Jänner bis August 1995 unterzogen.
Gegenstand der Betriebsprüfung waren die Umsatz-, Körperschaft-,
Gewerbe- und Kapitalertragsteuer, sowie der Einheitswert des
Betriebsvermögens, die Vermögensteuer und das
Erbschaftsteueräquivalent. Gegenstand der Nachschau waren die Umsatzsteuer
und die Zusammenfassenden Meldungen.
Zum Prüfungsablauf, der steuerlichen Vertretung und
der Vorladung zur Schlussbesprechung wird im Betriebsprüfungsbericht
ausgeführt:
Die Bw. sei einer Betriebsprüfung unterzogen worden.
Aufgrund von vorgeblichen Fremdleistungen, die die X GmbH (eine der Bw. nahe
stehende Gesellschaft) erbracht haben soll, sei auch diese Gesellschaft
geprüft worden.
Der steuerliche Vertreter der X GmbH sei vorerst die Bw.
gewesen. Mit der Bw. sei als Termin für die Schlussbesprechung bei beiden
Gesellschaften der 16. Juni 1997 festgelegt worden.
Am 6. Juni 1997 sei der Betriebsprüfung zur Kenntnis
gebracht worden, dass die Bw. und die X. GmbH die
Wirtschaftstreuhandgesellschaft Dkfm. Franz Burkert & Co mit der Vertretung
in den gegenständlichen Betriebsprüfungsverfahren betraut hätten.
Gleichzeitig sei um die Verlängerung der Frist zur Beantwortung eines beide
Gesellschaften betreffenden Fragenvorhalts vom 27. Mai 1997 und um die
Stornierung des Termins für die Schlussbesprechung ersucht
worden.
Mit Schreiben vom 12. Juni 1997 sei die Frist zur
Beantwortung des Fragenvorhalts letztmalig bis 15. Juli 1997 verlängert und
dem nunmehr ausgewiesenen steuerlichen Vertreter der 24. Juli 1997 als Termin
für die Schlussbesprechung bei beiden Gesellschaften bekannt gegeben
worden.
Aufgrund persönlicher Vorsprachen des steuerlichen
Vertreters sei die Schlussbesprechung, zwecks Beschaffung neuer Beweismittel,
auf den 14. August 1997 verschoben worden. Mit Schreiben vom 13 August 1997
habe der steuerliche Vertreter der Bw. um eine weitere Verschiebung der
Schlussbesprechung auf den 9. September 1997 ersucht. Dies wiederum mit der
Begründung, neue Beweismittel herbeischaffen zu wollen. Daraufhin sei der
Termin für die Schlussbesprechung auf dem 9. September 1997 verschoben und
der steuerliche Vertreter der Bw. schriftlich darauf hingewiesen worden, dass
eine weitere Verschiebung nicht möglich sei.
Am 9. September sei lediglich der steuerliche Vertreter der
Bw. zur Schlussbesprechung erschienen. Dieser habe der Betriebsprüfung
mitgeteilt, dass er kein Mandat zum Abschluss der Betriebsprüfung habe,
seine steuerliche Vertretungsvollmacht aber weiterhin aufrecht sei. Die
Schlussbesprechung sei daher gemäß
§ 149 BAO entfallen. Dem
steuerlichen Vertreter sei eine Punktation der getroffenen Feststellungen
überreicht worden. Neue Beweismittel habe der steuerliche Vertreter nicht
vorgelegt.
Mit Schreiben vom 22.10.1997 habe der steuerliche Vertreter
der Bw. beantragt, einige Fakten in den Betriebsprüfungsbericht
einzuarbeiten. Der Inhalt dieses Schreibens sei bei den einzelnen Feststellungen
entsprechend gewürdigt worden. Weiters habe der steuerliche Vertreter
nochmals um einen Gesprächstermin zum Gesamtkomplex ersucht, um die
Angelegenheit möglicherweise doch im Sinne der Finanzverwaltung jedoch in
rationeller Abwicklung zu lösen. Diesem Ersuchen sei nicht entsprochen
worden, zumal die Bw. und deren steuerlicher Vertreter genügend Zeit zur
Vorlage der abverlangten Originalbelege bzw. weitergehenden Beweismittel gehabt
hätten.
Im Rahmen der Betriebsprüfung wurden
verfahrensgegenständlich relevante Feststellungen wie folgt
getroffen:
Eingangsrechnung Dr.
X.
Die Bw. habe eine mit 31. Jänner 1993 datierte
Rechnung des Rechtsanwaltes Dr. X. über S 480.000,00 (netto) am Konto
Fremdbearbeitung gebucht und die in dieser Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer
von S 96.000,00 als Vorsteuer geltend gemacht. Am 16. Oktober 1995 sei
der Betriebsprüfung eine Kopie dieser Rechnung vorgelegt worden. Die
Rechnungskopie habe einen Stempel und eine Unterschrift von Dr. X. aufgewiesen.
Der Stempel und die Unterschrift auf der Rechnung vom 31. Jänner 1993 seien
völlig deckungsgleich mit dem Stempel und der Unterschrift auf einem
Schreiben des Dr. X an einen Gesellschafter der Bw. vom 9. April 1992 gewesen.
Zudem seien Übereinstimmungen zwischen dem Schriftbild der Rechnungen vom
31. Jänner 1993 und dem Schriftbild von anderen an die Bw. und die X GmbH
gerichteten Rechnungen festgestellt worden, die an unterschiedlichen Orten
ausgestellt worden sein sollen. Es habe daher der begründete Verdacht
bestanden, dass die Rechnung vom 31. Jänner 1993 nicht von Dr. X
ausgestellt wurde und Dr. X. die in dieser Rechnung ausgewiesenen Leistungen
nicht erbracht habe.
Über Vorhalt habe die Bw. mit Schreiben vom 17.
November 1995 mitgeteilt, dass sie mit der Ausarbeitung des Beteiligungsmodelles
Y. KGE beauftragt wurde. In der Folge seien im Zusammenarbeit mit Dr. X. ein
Gesellschaftsvertrag, Beteiligungsprospekte, Kalkulationen sowie
Zeichnungsscheine ausgearbeitet und eine Prospektprüfung durch eine Bank
angestrebt worden. Die geleisteten Arbeiten hätten von der Y. KGE honoriert
werden sollen, wie es bei Gesellschaftsgründungen üblich sei. Durch
das Scheitern des Projektes sei die Rechnungslegung an die Y. KGE entfallen.
Eine Zahlung an Dr. X sei nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom 15. Juli 1997 habe der steuerliche
Vertreter der Bw. mitgeteilt, dass die Vorlage der Rechnung vom 31. Jänner
1993 und des Schreiben von Dr. X an einen Gesellschafter der Bw. vom 9. April
1992 im Original nicht möglich sei, weil die Y. KGE gegen die
Rechnungslegung von Dr. X. heftigst protestiert habe, weshalb die
Originalunterlagen Siegfried W. zur Kommentierung übergeben wurden, welcher
sie nicht mehr herausgegeben habe. Zur Unterfertigung der Faktura habe die Bw.
dahingehend Stellung genommen, dass verschiedenste Freiberufler für die
Zeichnung ihrer Briefe Unterschriftsstempel verwenden. Dies sei bei
Steuerberatern, Rechtsanwälten Ärzten und anderen Personen nicht
außergewöhnlich, wenn nicht besondere Formvorschriften, wie zum
Beispiel bei einem Notar, die persönliche Zeichnung erfordern. Zum
Schriftbild habe die Bw. vermerkt, dass einzelne Geschäftspartnern der Bw.
gleichzeitig deren Klienten seien. Der Umstand, dass über Anweisung eines
Klienten in einer Steuerberatungskanzlei Rechnungen ausgestellt werden, sei
dahingehend nichts ungewöhnliches und wahrscheinlich im Berufsalltag auch
gar nicht so wenig verbreitet, als diese bei Kontenabstimmungen in anderen
Kanzleien darauf hingewiesen werden, dass sie offene Anzahlungen noch nicht
fakturiert haben und der Einfachheit halber oder manchmal auch aus
Bequemlichkeit ersuchen, die Rechnungen auf den Kanzleischreibmaschinen
schreiben zu dürfen oder schreiben zu lassen.
Der Masseverwalter des zwischenzeitig in Konkurs gegangenen
Dr. X habe der Betriebsprüfung mitgeteilt, dass ihm Dr. X niemals
Mitteilung davon gemacht habe, dass er im Besitz von Forderungen gegenüber
der Bw. sei. Unter den dem Masseverwalter übergebenen Eintreibungsakten,
also Akten, aus welchen Honoraransprüche geltend zu machen seien, habe sich
kein die Bw. betreffender Akt befunden.
Da die Originalrechnung vom 31. Jänner 1993 bzw. das
Originalschreiben, auf dem die deckungsgleiche Unterfertigung ersichtlich sei
nicht vorgelegt wurde und dem Masseverwalter von Dr. X. eine Forderung von Dr.
X. gegen die Bw. nicht bekannt sei, sei nach Ansicht der Betriebsprüfung
davon auszugehen, dass Dr. X die Faktura vom 31. Jänner 1993 nicht
ausgestellt und die in dieser Faktura ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht
habe. Die Rechnung sei daher auszubuchen und die aus dieser Rechnung
resultierende Vorsteuer abzuerkennen.
Eingangsrechnungen Susanne
A.
In der Buchhaltung der Bw. seien drei Eingangsrechnungen im
Nettobetrag von S 791.500,00 erfasst worden, in denen als leistender
Unternehmer Susanne A. angegeben sei. Mit diesen Rechnungen seien der Bw.
diverse EDV-Dienstleistungen sowie Hard- und Software verrechnet worden. Die Bw.
habe aufgrund dieser Rechnungen in den Jahren 1993 und 1994 Vorsteuern von
S 158.300,00 geltend gemacht.
Eine Überprüfung durch das Finanzamt habe
ergeben, dass Susanne A. keine Umsätze gemeldet habe. Die Bw., die
gleichzeitig auch der steuerliche Vertreter von Susanne A. gewesen sei, sei
bereits 1995 darauf aufmerksam gemacht worden, dass Susanne A. die in den
gegenständlichen Rechnungen ausgewiesenen Umsätze nicht dem Finanzamt
gemeldet habe.
Mit Vorhalt vom 25. Jänner 1996 sei die Bw. ersucht
worden, bekanntzugeben, wer (Name und Adresse) die Zahlungen für die
Eingangsrechnungen von Susanne A. übernommen bzw. erhalten habe. In einem
sei die Bw. ersucht worden die Zahlungen an Susanne A. durch entsprechende
Unterlagen (z. B. Quittungsbestätigungen bei der Übernahmen von
Schecks etc.) nachzuweisen. Diesen Vorhalt habe die Bw. nicht
beantwortet.
Am 25. Jänner 1996 sei Susanne A. als Auskunftsperson
befragt worden. Diese habe mitgeteilt, dass sie ein Geschäftslokal, in dem
zuvor ein Lebensmitteleinzelhandel betrieben wurde, ab ungefähr 1993 Bruno
B. überlassen habe. Bruno B. habe dieses Geschäftslokal benötigt
um dort seine privaten Computer unterzustellen, sie reparieren zu lassen und
eventuell auch einen Computereinzelhandel zu betreiben. Dass in weiterer Folge
im Namen von Susanne A. mit Computern gehandelt wurde, habe diese erst nach
einem Herzinfarkt von Bruno B. (Ende 1993, Anfang 1994) erfahren. Die Rechnungen
an die Bw. habe Susanne A. nicht ausgestellt. Diese seien ohne deren Wissen und
daher auf jeden Fall entgegen ihrem Willen ausgestellt worden. Bruno B. habe
nicht die Berechtigung gehabt Rechnungen auf den Namen von Susanne A.
auszustellen. Warum die Bw. als steuerlicher Vertreter von Susanne A. diese
Rechnungen akzeptiert habe, sei dieser unverständlich. Susanne A. habe
aufgrund der gegenständlichen Rechnungen weder direkt noch indirekt
Zahlungen erhalten. Von Juli 1992 bis Jänner 1994 und von April 1994 bis
Mai 1994 sei Susanne A. nichtselbständig tätig gewesen.
Bruno B. sei am 5. März 1996 als Auskunftsperson
befragt worden und habe mitgeteilt, dass er in freier Vereinbarung und auf
Vertrauensbasis ab ungefähr Mitte 1992 in einem Geschäftslokal von
Susanne A. einen EDV- Dienstleistungsbetrieb geführt habe. Bruno B. habe
die Geschäftstätigkeit ausgeübt, allerdings keine
persönlichen Einnahmen daraus gehabt. Susanne A. habe mit dieser
Geschäftstätigkeit nichts zu tun gehabt. Offiziell sei Susanne A. aber
Inhaberin des Geschäftes gewesen und habe auch Privatentnahmen
getätigt. Bruno B. habe mehrere Kunden, darunter die Bw., gehabt. Die
großen Leistungen habe Bruno B. von 1993 bis Mai 1994 erbracht. Im Oktober
1993 habe Bruno B. einen Herzinfarkt gehabt. Daher seien einzelne Leistungen
auch von seiner Gattin bzw. einem Bekannten erbracht worden. Die Fakturen an die
Bw. habe Bruno B. bzw. seine Gattin erstellt. Dass Geld für die Leistungen
sei zur Gänze von Bruno B. bzw. von seiner Gattin übernommen worden.
Das Kassabuch für das Unternehmen habe Bruno B. geführt. Dieses
befinde sich bei der Bw.. Der EDV-Dienstleistungsbetrieb sei Ende April 1994 von
der Gattin des Bruno B. liquidiert worden. Bruno B. habe am 17. April 1994 eine
Herzoperation gehabt. Über Vorhalt, wonach die Ausgangsrechnungen an die
Bw. laut Susanne A. gegen ihren Willen ausgestellt wurden, habe Bruno B.
angegeben, dass Susanne A. die Geschäftstätigkeit als gegeben
hingenommen und sich um keinerlei Eingangs- und Ausgangsrechnungen
gekümmert habe. Die Geschäftsfälle seien im Kassabuch
dokumentiert, durch z. B. Privatentnahmen von Susanne A.
Am 18. April 1996 habe Bruno B. der Betriebsprüfung
Durchschriften der Kassabücher übermittelt. In den Kassabüchern
seien Privatentnahmen von Susanne A. nicht dokumentiert. Dokumentiert seien
Kreditrückzahlungen, welche laut Bruno B. Kreditschulden von Susanne A.
betreffen würden.
Mit Schreiben vom 22.10.1997 habe die Bw. mitgeteilt, dass
das in den gegenständlichen Fakturen ausgewiesene Geschäftslokal
bereits vor der Rechnungslegung Susanne A. zuzurechnen gewesen sei. Dies besage
nach Ansicht der Betriebsprüfung jedoch nicht, dass auch die EDV-Leistungen
Susanne A. zuzurechnen seien. Die Bw. habe weiters mitgeteilt, dass sie mangels
Honorarzahlungen eine weitere Tätigkeit für Susanne A. abgelehnt und
keine Abgabenerklärungen mehr erstellt habe. Diese Argumentation sei laut
Betriebsprüfung unglaubwürdig, weil die Bw. die gegenständlichen
Fakturen trotz angeblich offener Honorarforderungen zu großen Teilen
bezahlt habe.
Susanne A. habe gegenüber der Betriebsprüfung
erklärt, dass sie die gegenständlichen Leistungen nicht erbracht und
diese Rechnungen nicht ausgestellt habe. Die Rechnungen seien gegen ihren Willen
auf ihren Namen ausgestellt worden. Bruno B. habe gegenüber der
Betriebsprüfung bestätigt, dass die Rechnungen von ihm bzw. von seiner
Gattin ausgestellt wurden. Weiters habe Bruno B. mitgeteilt, dass die Leistungen
hauptsächlich von ihm, seiner Gattin und einem Bekannten erbracht wurden.
Ein Nachweis dafür, dass dies im Namen und auf Rechnung von Susanne A.
geschehen sei, liege nicht vor. Dies werde nach Ansicht der Betriebsprüfung
auch durch die vorgebliche Bezahlung von Schulden der Susanne A. durch Bruno B.
nicht dokumentiert. Demnach seien die in den gegenständlichen Rechnungen
ausgewiesenen Leistungen nicht Susanne A. zurechenbar. Die in diesen Rechnungen
ausgewiesene Umsatzsteuer könne von der Bw. demnach nicht als Vorsteuer in
Abzug gebracht werden. Im übrigen weise die mit Oktober 1994 datierte
Rechnung über S 117.500,00 weder die Menge noch die
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
auf.
Eingangsrechnungen X
GmbH
Die Bw. habe 1992 unter dem Titel "Fremdbearbeitung" den
Nettobetrag von S 615.655,00 als Aufwand geltend gemacht und sei vom
Finanzamt mit Vorhalt vom 9. November 1994 aufgefordert worden die
Empfänger der als Betriebsausgabe geltend gemachten Beträge
bekanntzugeben. In Beantwortung des Vorhaltes habe die Bw. als Empfänger
eines Teilbetrages von S 610.400,00 die Y. GmbH namhaft gemacht. Am 16.
Oktober 1995 sei der Betriebsprüfung hingegen eine mit 31.12.1992 datierte
Eingangsrechnung der X. GmbH über den Betrag von S 610.400,00
vorgelegt worden. Zudem habe die Bw. der Betriebsprüfung drei weitere
Rechnungen der X. GmbH aus dem Jahr 1991 über S 493.333,34 (netto)
übermittelt.
Die X. GmbH habe Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten an
die Bw. verrechnet, wobei anhand der Rechnungen nicht nachvollziehbar gewesen
sei, welche Leistungen die X. GmbH konkret erbracht habe. Zur ersten Rechnung
habe die Bw. überhaupt keine Detailaufzeichnungen vorgelegt. Zu den
weiteren Rechnungen habe die Bw. Aufstellungen von Klienten vorgelegt, für
welche die X GmbH tätig gewesen sein soll. Die von der X GmbH im Einzelfall
erbrachten Leistungen seien jedoch auch anhand dieser Aufstellungen nicht
nachvollziehbar gewesen.
Der Betriebsgegenstand der X GmbH sei die Ausübung des
Gastgewerbes und des Beherbergungsgewerbes sowie die Unterhaltungsbranche, der
Handel sowie Export und Import von Waren aller Art sowie der Betrieb von mit
diesem Gesellschaftszweck in Verbindung stehenden Geschäften ausgenommen
Bankgeschäften und die Beteiligung an gleichartigen Unternehmen sowie die
Geschäftsführung und Vertretung solcher Unternehmungen gewesen. Im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei die X GmbH an der Adresse der Bw.
etabliert gewesen. Im Jahresabschluss 1992 habe die X GmbH keine Gehälter
und Fremdbearbeitungsaufwendungen von nur S 16.000,00
ausgewiesen.
Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen sei die Bw.
mit Vorhalt vom 10. November 1995 ersucht worden, bekanntzugeben, wer die in den
Rechnungen der X GmbH angeführten Leistungen tatsächlich erbracht
habe. Des weiteren sei die Bw. ersucht worden, bekanntzugeben, wie die von der X
GmbH verbuchten Klientenbelege zu den jeweiligen Buchhaltungskräften
gebracht wurden und welche Nachweise hierfür vorliegen.
Die Bw. habe mit Schreiben vom 17. November 1995 zum
Vorhalt dahingehend Stellung genommen, dass die im ehemaligen Jugoslawien
etablierte Z. D.O.O. die Arbeiten durchgeführt habe. Die
diesbezüglichen Aufwendungen habe die X GmbH erst 1993
verbucht.
In Ergänzung dazu habe die Bw. mit Schreiben vom 21.
November 1995 mitgeteilt, dass sich die X GmbH an einem Joint -
Venture - Unternehmen, der Z. D.O.O., im ehemaligen Jugoslawien, beteiligt habe.
Im Rahmen dieses Unternehmens seien die Leistungen durch die vor Ort befindliche
und von der Bw. eingerichtete firmeneigene Buchhaltungsstelle ausgeführt
worden. Die Z. D.O.O. habe die gegenständlichen Buchhaltungs- und
Bilanzierungsleistungen erbracht und an die X. GmbH verrechnet. Die Unterlagen
seien von Mitarbeitern der Bw. aber auch von Mitarbeitern der Z. D.O.O. nach
Jugoslawien und zurück transportiert worden. Die zur Erstellung von
Buchhaltungen notwendige Hard- und Software habe sich am Sitz der Z. D.O.O.
befunden und sei teilweise im Zuge der Gründung per Spedition geliefert
worden.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 1995 habe die Bw. mitgeteilt,
dass die X GmbH im April 1990 mit dem jugoslawischen Partner U. die Z. D.O.O.
gegründet habe. Der Betriebsgegenstand der Z. D.O.O. sei die Führung
von gastronomischen Betrieben, der Betrieb von Hotels und Unterhaltungsbetrieben
sowie der Importhandel gewesen. Im 2. Halbjahr 1990 habe die Z. D.O.O.
verschiedene gastronomische Betriebe errichtet sowie auch angemietet. Im
Importhandel sei österreichisches Bier verführt und die
Geschäftsbeziehung zum jugoslawischen Konsum (einem der Hauptabnehmer der
Importlieferungen) aufgebaut worden. Durch die Dinarabwertung ab 1. Jänner
1991 seien viele Importgeschäfte nicht mehr zu realisieren gewesen. Durch
die Einstellung des freien Devisenhandels im Frühjahr 1991 sowie einer
weiteren Dinarabwertung habe sich für die Z. D.O.O. das Problem gestellt,
den Zahlungen in das Ausland nicht mehr nachkommen zu können.
Es sei daher nach Auswegen gesucht worden, die man im
Anbieten von Dienstleistungen auch gefunden habe. Verfügbare
Verwaltungskapazitäten im Unternehmen seien dazu verwendet worden,
Tätigkeiten wie Wirtschaftsberatung, Marketingberatung sowie Buchhaltungs-
und Rechtsleistungen zu erledigen. Auch Leistungen für jugoslawische
Abnehmer seien erbracht worden. In diesem Zusammenhang seien auch
Tätigkeiten für die X GmbH, die wiederum von der Bw. beauftragt wurde,
ausgeführt worden.
Die durch die Bw. aufgebaute Buchhaltung der Z. D.O.O. habe
eine Vielzahl von buchhalterischen Aufgaben erledigt. Durch die
Deutschkenntnisse der Oberbuchhalterin und des kaufmännischen Direktors der
Z. D.O.O., der 17 Jahre in Berlin gelebt habe, sei eine hervorragende
Zusammenarbeit möglich gewesen. Dieses Team sei noch durch eine englisch
sprechende Mitarbeiterin der Z. D.O.O. und durch den Firmendolmetsch dieser
Gesellschaft ergänzt worden. Der Firmendolmetsch sei in Wien aufgewachsen,
habe dort die Volksschule und die Mechanikerlehre absolviert und perfektesten
Wiener Dialekt gesprochen. Auch die von Mitarbeitern der Bw. erworbenen
Kenntnisse der Landessprache hätten in gegenständlicher Angelegenheit
wertvolle Dienste geleistet.
Auf der mit österreichischer Software ausgestatteten
EDV- Anlage der Z. D.O.O. sei die Verarbeitung von österreichischen und
jugoslawische Grundaufzeichnungen möglich gewesen. Die Anlage sei von der
Kanzlei der Bw. mittels Modem erreichbar gewesen, was wiederum einen schnellen
Datentransfer und Hilfestellung bei Problemen möglich gemacht habe. Durch
die Verschlechterung der politischen Situation im Zuge des Kroatienkrieges sei
die Reisetätigkeit nach Jugoslawien eingeschränkt worden. Ab Sommer
1992 sei die Anreise zur Z. D.O.O. nur mehr über Bulgarien möglich
gewesen. Diese Situation habe Ende 1992 zu einer Einstellung der Tätigkeit
geführt.
Am 14. Mai 1997 sei Peter B. (Prokurist und Gesellschafter
der Bw.) zur Geschäftsbeziehung mit der X GmbH bzw. Z. D.O.O. befragt
worden. Dieser habe zu Protokoll gegeben, dass man an die Z. D.O.O.
Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Kassabücher, Bankauszüge,
Kassa- und Bankbelege übermittelt habe. Die Belege seien nicht vorkontiert
gewesen und in der Regel monatlich von Zoran C., Milos D., Aleksov E. und Peter
B. an die Z. D.O.O. überbracht worden. Übergabeprotokolle seien nicht
angefertigt worden. Alle im Zusammenhang mit den Belegtransporten angefallenen
Reisespesen seien mit der Z. D.O.O. abgerechnet worden. In Österreich
gebe es dazu keinen Belege und könnten diese aufgrund der Kriegswirren auch
nicht mehr besorgt werden. Mitarbeiter der Z. D.O.O. hätten die
Grundaufzeichnungen (Bücher) bzw. Belege vorkontiert und verbucht. Die
entsprechende Software habe die Bw. beigestellt. Die in Jugoslawien erstellten
Buchhaltungen seien auf Diskette oder Wechselfestplatte nach Wien verbracht bzw.
mittels Modem nach Wien übermittelt worden. Die Bw. habe die Daten
ausgedruckt. Die von Jugoslawien heraufgebrachten Datenträger seien
überspielt worden. Die Originaldaten seien nicht mehr vorhanden. In
Jugoslawien seien Bilanzierungsarbeiten wie die Abstimmung von Kunden- und
Lieferantenkonten, die Einbuchung und Abstimmung der in Wien durchgeführten
Lohnverrechnung, die Einbuchung und Abstimmung der Finanzamtsverrechnungskonten
sowie die Abstimmung der Kassa - Bankstände durchgeführt worden.
Sofern Differenzen nur mit den Klienten bzw. deren Geschäftspartner
klärbar gewesen seien, sei dies auf in Jugoslawien erstellten Saldenlisten
vermerkt worden. Diese Differenzen seien dann in Wien geklärt worden. Die
Saldenlisten aus Jugoslawien seien nicht aufbewahrt worden. Über Anfragen
aus Jugoslawien seien keine Aufzeichnungen vorhanden (keine Aktenvermerke
angefertigt, keine Tele-Faxe aufgehoben). Über die Arbeiten in Jugoslawien
seien Tätigkeitsberichte von den dortigen Buchhaltungskräften
tätigkeitsbezogen geführt worden. Diese Aufzeichnungen seien nicht
mehr greifbar. Die Z. D.O.O. habe nach jugoslawischem Recht eine Genehmigung zur
Erstellung von Buchhaltungen gehabt. Eine Kopie der Genehmigung könne nicht
vorgelegt werden. Die Klienten der Bw. hätten nicht gewusst, dass
Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten in Jugoslawien durchgeführt wurden.
Genehmigungen zur Führung der Bücher im Ausland gemäß
§ 131 BAO seien nicht vorgelegen.
Auf die Fakturen der X GmbH aus den Jahren 1991 und 1992
über S 1.103.733,34 (netto) habe die Bw. 1994 eine Akontozahlung von
S 1,0 Mio. geleistet. Die Zahlung sei in bar erfolgt und von der X GmbH mit
20. Mai 1994 bestätigt worden. Die X GmbH habe den Betrag von S 1,0
Mio. noch am selben Tag an den Prokuristen und Gesellschafter der Bw. Peter B.
weitergeleitet, der auch an der X GmbH beteiligt gewesen sei und Forderungen von
S 2.188.435,75 gegenüber dieser Gesellschaft gehabt habe. Diese
Forderungen seien durch die Zahlung vom 20. Mai 1994 entsprechend vermindert
worden.
Der steuerliche Vertreter der Bw. habe mit Schreiben vom
22.10.1997 mitgeteilt, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Walter
B. mit 75% und Peter B. mit 25% an der Bw. beteiligt gewesen sei. Walter B. sei
Geschäftsführer der Bw. gewesen. Peter B. sei Prokurist der Bw.
gewesen und in einem Dienstverhältnis zur Bw. gestanden. Peter B. sei im
fraglichen Zeitraum gleichzeitig zu 50% an der X GmbH beteiligt gewesen, die
wiederum in der Mutterfunktion für die Z. D.O.O. mit Sitz im früheren
Jugoslawien tätig gewesen sei.
Walter B. sei über das Engagement seines Prokuristen
und Mitgesellschafters im ehemaligen Jugoslawien nicht glücklich gewesen,
weil er um den Arbeitsfortgang in der Bw. Befürchtungen gehabt habe. Peter
B. habe in den Jahren 1991 und 1992 seine Buchhaltungstätigkeit vom
ehemaligen Jugoslawien aus ausgeübt. Die EDV-Ausstattung habe die
Außerhausverarbeitung und Übertragung der Daten mittels Datenmodem in
die EDV-Anlage der Bw. erlaubt. Walter B. habe Peter B. die Fortsetzung der
Tätigkeit für die Bw. unter der Voraussetzung gestattet, dass derselbe
nicht ein Auftragsverhältnis mit der Z. D.O.O. eingehe sondern in seiner
Stellung als 50% mitarbeitender Gesellschafter der X GmbH. Die
Einschränkung beruhe darauf, dass bei eventuellen
außergewöhnlichen Vorkommnissen (im früheren Jugoslawien habe
bereits 1991 teilweise Kriegsstimmung bestanden, erst Recht 1992) eine Schad-
und Klagloshaltung der Bw., die eine nicht unerhebliche Verantwortung und auch
Schadensgutmachungsverpflichtung gegenüber ihren Klienten habe, durch die
X GmbH bestehe. Darüber hinaus habe Peter B. eine hohe
Gesellschafterforderung an die X GmbH gehabt, die ebenfalls zu einer
Schadensgutmachung heranzuziehen gewesen wäre. Peter B. habe im Rahmen
seiner Tätigkeit bei der Z. D.O.O. daher die Buchhaltungen unter
Heranziehung der Originalbelege im Ausland erstellt. Das Ergebnis sei dann via
Faxleitung in den EDV Bereich der Bw. überspielt worden.
Dem Schreiben vom 22.10.1997 seien die eidesstattliche
Erklärung eines Dienstnehmers der Z. D.O.O. betreffend den Transport von
Buchhaltungsunterlagen nach und von Jugoslawien, eine Entwicklung der Statistik
des Personalstandes der Bw. im fraglichen Zeitraum, aus der hervorgehe, dass die
Bw. 1992 trotz verringerten Mitarbeiterstand den Umsatz um mehr als 50%
erhöht habe und eine Honorarnote der Bw. an die X GmbH mit der die
Tätigkeit von Peter B. für die X GmbH bzw. die Z. D.O.O. anteilig
weiterverrechnet wurde, beigelegen.
Die vorgelegte eidesstattlichen Erklärung stelle nach
Ansicht der Bw. keinen Nachweis dafür dar, dass tatsächlich
Buchhaltungsunterlagen nach und von Jugoslawien transportiert wurden. Dass sich
die Erlöse der Bw. im Jahr 1992 um 50% erhöht hätten, sei laut
Betriebsprüfung nicht richtig. Diese seien bei Berücksichtigung der
noch nicht fakturierten Leistungen geringfügig zurückgegangen. Auch in
der Rechnung der Bw. an die X. GmbH könne laut Betriebsprüfung ein
Nachweis für die vorgebliche Buchhaltungstätigkeit der Z. D.O.O. nicht
erblickt werden. Die Bw. habe demnach keinerlei Nachweis dafür erbracht,
dass die im ehemaligen Jugoslawien etablierte Z. D.O.O. Buchhaltungsarbeiten
für Klienten der Bw. erbracht habe. Zudem seien die diesbezüglichen
Ausführungen der Bw. widersprüchlich. Laut Betriebsprüfung sei
davon auszugehen, dass die in den Fakturen der X GmbH ausgewiesenen Leistungen
weder von der X GmbH noch von der Z. D.O.O. erbracht wurden. Die in diesen
Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer könne von der Bw. daher nicht als
Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Die 1994 verbuchte Zahlung von S 1,0
Mio. stelle zudem eine verdeckten Gewinnausschüttung dar, die der
Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage 1994 hinzuzuzählen und der
Kapitalertragsteuer zu unterziehen sei.
E.
GmbH
Die E GmbH sei 1988 gegründet worden. Im März
1989 habe die Bw. die steuerliche Vertretung der E. GmbH übernommen.
Aufgrund der bestehenden Kassavollmacht seien in weiterer Folge mehrere
Steuerguthaben der E. GmbH auf Bankkonten der Bw. überwiesen worden. Unter
anderem habe das Finanzamt im Februar 1991 S 539.223,00 auf ein Bankkonto
der Bw. überwiesen. Im Kassabuch der Bw. sei mit Datum 23. Dezember 1992
die Zahlung von S 639.223,00 an Elisabeth S., welche bis Juni 1991
Geschäftsführerin der E. GmbH gewesen sei, verbucht
worden.
Über Vorhalt sei der Betriebsprüfung im November
1995 mitgeteilt worden, dass Elisabeth S. den Betrag von S 639.223,00
übernommen und die Übernahme des Betrages bestätigt
habe.
Peter B. habe anlässlich seiner Einvernahme am 14. Mai
1997 zu Protokoll gegeben, dass der Betrag von S 639.223,00 am 23. Dezember
1992 in bar an Elisabeth S. ausbezahlt wurde. Elisabeth S. habe die
Übernahme des Betrages auch bestätigt. Zahlungsgrund sei die
Rückzahlung eines Finanzamtsguthaben der E. GmbH, das auf ein Bankkonto der
Bw. überwiesen wurde, gewesen. Die Zahlung an Elisabeth S. sei unter
anderem aus einer Bareinlage von Peter B. in Höhe von S 500.000,00
finanziert worden.
Am 24. Juli 1997 habe Peter B. erklärt, dass er
Elisabeth S. den Betrag von S 639.223,00 in den Räumlichkeiten der Bw.
übergeben habe.
Vom Gemeindeamt K. sei der Betriebsprüfung mitgeteilt
worden, dass die polizeiliche Meldung von Elisabeth S. am 11. November 1991
gelöscht wurde, da sich Elisabeth S. seit Mai 1991 in Amerika
befinde.
Am 9. April 1997 habe die Betriebsprüfung Kontakt mit
Alexandra S., der Tochter von Elisabeth S. aufgenommen. Alexandra S. habe der
Betriebsprüfung mitgeteilt, dass Elisabeth S. im Mai 1991 oder 1992 nach
Amerika ausgereist und seitdem nicht mehr in Österreich gewesen
sei.
Am 10. April 1997 habe Elisabeth S. der
Betriebsprüfung telefonisch mitgeteilt, dass sie am 20. Mai 1991 in die USA
ausgereist sei. Weiters habe Elisabeth S. der Betriebsprüfung mitgeteilt,
dass sie seit dem nicht mehr in Österreich gewesen sei und von der Bw. bzw.
Peter B. kein Geld erhalten habe.
Mit Schreiben vom 16. Mai 1997 habe Elisabeth S. der
Betriebsprüfung mitgeteilt, dass sie seit 21. Mai 1991 in den Vereinigten
Staaten lebe. Sie habe die USA seit Mai 1991 nicht mehr verlassen. Sie habe
weder am 23. Dezember 1992 den Betrag von S 639.223,00 noch zu einem
späteren Zeitpunkt diesen oder einen anderen Geldbetrag von der Bw., den
Herren Walter B. oder Peter B. oder irgendjemand anderen erhalten.
Mit Schreiben vom 22.10.1997 habe der steuerliche Vertreter
der Bw. diverse durch nichts bewiesene Anschuldigungen und Vermutungen
betreffend Elisabeth S. vorgebracht und angeführt, dass Elisabeth S. in
ihrem Schreiben vom 16. Mai 1997 mitgeteilt habe, dass sie weder am 23. Dezember
1992 noch zu einem späteren Zeitpunkt einen Geldbetrag von Walter B. oder
Peter B. erhalten habe, dass sie aber nicht mitteile, ob sie vor dem 23.
Dezember 1992 Geldbeträge und in welchem Ausmaß von Walter B. oder
Peter B. erhalten habe. Die Angaben von Elisabeth S. wären daher
dahingehend zu relativieren.
Dem sei laut Betriebsprüfung entgegenzuhalten, dass in
der Buchhaltung der Bw. durch einen Kassabeleg und einen Kassabericht
dokumentiert werde, dass am 23. Dezember 1992 (nicht danach und nicht davor)
eine Rückzahlung in Höhe von S 639.223,00 an Elisabeth S.
stattgefunden habe. Von der Bw. bzw. deren steuerlichem Vertreter werde nicht
bekannt gegeben, warum auf der Quittung vom 23. Dezember 1992 eine Unterschrift
von Elisabeth S. aufscheine, die eindeutig nicht von Elisabeth S geleistet wurde
und mit den Unterschriften von Elisabeth S. auf anderen der Betriebsprüfung
vorliegenden Belegen nicht übereinstimme. Elisabeth S habe laut eigenen
Angaben am 23. Dezember 1992 kein Geld von der Bw. erhalten. Die Bw. habe
wiederum eine Übernahmebestätigung von Elisabeth S. in der
Buchhaltung, die nachweislich nicht von Elisabeth S. unterfertigt wurde. Da Geld
der E. GmbH mittels einer offensichtlich falschen Buchhaltungsbestätigung
aus der Bw. entnommen wurde, sei laut Betriebsprüfung das Konto
"Rückerstattung FA Kunde" um die weiterhin offene Verbindlichkeit zu
korrigieren. Die Entnahme von S 639.223,00 sei zudem als verdeckt
Gewinnausschüttung anzusehen, die der Kapitalertragsteuer zu unterziehen
sei.
Das Finanzamt folgte der
Auffassung der Betriebsprüfung und erließ nach Wiederaufnahme der
Umsatz-, Körperschaft, und Gewerbesteuerverfahren 1991 bis 1994
entsprechende Umsatz-, Körperschaft-, Gewerbesteuer- und
Kapitalertragsteuerbescheide.
Die Bw. hat gegen die aufgrund
der Betriebsprüfung ergangenen Abgabenbescheide fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht. In der Berufung wurde
ausgeführt:
Eingangsrechnung Dr. X.
(Berufungsvorbringen)
Dr. X. sei "Hausanwalt" von Siegfried W. gewesen. Dr. X sei
zwar in rechtsberatender Funktion für die Y. KGE tätig gewesen, jedoch
habe er diverse Vorarbeiten wie den Gesellschaftsvertrag, Kalkulationen und
Prospekte über die Verlustbeteiligung erstellt. Weiters habe Dr. X den
Geschäftsführer der Bw. (Walter B.) animiert, eine Haftung im
Ausmaß von S 1,0 Mio. gegenüber Siegfried W. einzugehen, welche
dann prompt schlagend geworden sei.
Der Rechnungsbetrag von S 576.000,00 erscheine bei der
Summe der Tätigkeiten die Dr. X. gegenüber Siegfried W. bzw. der Y KGE
in Gründung erbracht habe als angemessen.
Bei Bedarf könne die Strafanzeige von Walter B. gegen
Siegfried W. beigebracht werden.
Der Rechnungsbetrag von S 576.000,00 sei aufgrund
einer Übereinkunft zwischen Dr. X. und Peter B. zum Vermögensverlust
von S 1.000.000,00 in Gegenrechnung gebracht worden. Richtig sei, dass die
Abdeckung der Rechnung von S 576.000,00 im Jahr 1993 nicht ihren
Niederschlag in der Buchhaltung und Bilanz der Bw. gefunden habe.
Sohin sei auch die Eingangsrechnungen von Dr. X. im Jahre
1993 bereits als beglichen anzusehen. Warum für eine bezahlte Rechnung von
S 576.000,00 bei entsprechender Gegenleistung des Dr. X. für die Y KEG
in Gründung eine Scheinrechnung ausgestellt werden sollte, erscheine der
Bw. nicht schlüssig.
Die diversen Unterlagen, die Dr. X erstellt habe, seien der
Betriebsprüfung vorgelegt worden. Die Betriebsprüfung habe sich daher
von den Leistungen des Dr. X. überzeugen können. Im Hinblick darauf
werde beantragt, die Vorsteuern des Jahres 1993 um den Betrag von
S 96.000,00 zu erhöhen und den Gewinn dieses Jahres um
S 480.000,00 zu vermindern.
Eingangsrechnungen Susanne
A. (Berufungsvorbringen)
Susanne A. habe mittlerweile die von der
Betriebsprüfung beanstandeten Umsätze beim zuständigen
Betriebsfinanzamt erklärt. Da Susanne A. bei ihrer Einvernahme durch die
Betriebsprüfung offensichtlich massiv unter Druck gestanden sei, sei es zu
einer ungerechtfertigten Vorsteuerkürzung durch die Betriebsprüfung
gekommen. Eine Vorsteuerkürzung von S 84.800,00 im Jahr 1993 und
S 73.500,00 im Jahr 1994 sei, nachdem Susanne A. die Umsätze
erklärt habe, nicht mehr zulässig. Weiters seien von der Bw. Teile des
1994 angeschafften Warenlagers weiterveräußert worden. Es werde daher
beantragt die angeführten Vorsteuerkürzungen der Jahre 1993 und 1994
rückgängig zu machen
Eingangsrechnungen X. GmbH
(Berufungsvorbringen)
Betreffend die Eingangsrechnungen der X GmbH werde auf die
umfangreichen Unterlagen die die Bw. im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegt
habe verwiesen. Die Betriebsprüfung sei der Meinung, dass es im Zeitalter
der Globalisierung und Kommunikation nicht möglich sei, dass ein
Mitarbeiter der Z. D.O.O., mit Sitz in Jugoslawien, weiterhin einer
Buchhaltungstätigkeit im Ausland nachgehen könne und die
entsprechenden Daten via Modem nach Wien übersandt werden.
Die Betriebsprüfung habe sich jedoch nicht die
Mühe gemacht, zu ermitteln, wer bei der Bw. die überwiegenden
Leistungen erbracht habe. Auch sei Walter B., der Geschäftsführer der
Bw., nicht zu diesem Thema befragt worden, was einigermaßen verwundere.
Vorgelegte Beweismittel und eidesstattliche Aussagen seien nur insoweit
gewürdigt worden, als sie der profiskalischen Linie der
Betriebsprüfung gefolgt seien.
Im Zuge der Betriebsprüfung sei mühsam der
Umstand konstruiert worden, dass die X. GmbH Scheinrechnungen an die Bw. gelegt
habe. Für die X. GmbH bzw. für die Z. D.O.O. tätige Personen
seien jedoch zur Darstellung von Peter B. nicht befragt bzw. auch nicht
kontaktiert worden. Im Hinblick darauf werde zwecks Beweisführung für
die Richtigkeit der Darstellung in den Buchhaltungen der Bw. und der X GmbH die
Einvernahme von Thomas D. und Günter B. beantragt. Weiters werde beantragt
Walter B. und Peter B. zu befragen wie es die Bw. zustande gebracht haben soll,
bei Absenkung des Personals 1992 und auch zu Beginn des Jahres 1993 steigende
Umsätze zu erzielen. Eine diesbezüglich Aufstellung sei der
Betriebsprüfung vorgelegt worden. Auf die bereits im Rahmen der
Betriebsprüfung bei der X GmbH vorgelegten Beweise werde darüber
hinaus verwiesen. Weiters werde die Rechnung der beiden Modems im
Gesamtkaufpreis von S 8.740,00 netto vorgelegt. Des weiteren werde
beantragt, Herrn K., den früheren Geschäftsführer jener
Gesellschaft, die die EDV-Ausrüstung und die Programmerstellung der Bw.
begleitet und beaufsichtigt habe zu vernehmen. Dieser könne mit Sicherheit
umfassende Auskunft über die Zielsetzung der Z. D.O.O. geben.
Im übrigen wurde von der Bw. beantragt, die aus den
Eingangsrechnungen der X. GmbH resultierenden Vorsteuern anzuerkennen und bei
der Ermittlung der Kapitalertragsteuer 1994 von verdeckten
Gewinnausschüttungen in Höhe von S 0,00 auszugehen, zumal die Bw.
mit der Zahlung von S 1,0 Mio. die Leistungen der X GmbH abgegolten habe
und dieser Betrag dann in Folge Peter B. zugeflossen sei.
E. GmbH
(Berufungsvorbringen)
Elisabeth S. sei im Zuge der Betriebsprüfung über
ihre Tochter kontaktiert worden. Der Kontakt habe lediglich telefonisch
stattgefunden. Ob Elisabeth S. eine Rechtsbelehrung erteilt wurde, sei der Bw.
nicht mitgeteilt worden. Jedenfalls dürfte eine Rechtsbelehrung nicht
nachweislich erfolgt sein.
Elisabeth S. sei auch nicht schriftlich befragt worden, was
sowohl von der Bw. als auch von deren steuerlichem Vertreter beantragt worden
sei.
Peter B. sei zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung von
Elisabeth S. nicht von der Berufsverschwiegenheitspflicht gemäß WTO
entbunden gewesen, sodass er auch nicht entsprechend agieren
konnte.
Tatsache sei, dass der Abgang von Elisabeth S. aus
Österreich nicht ganz freiwillig erfolgt sein dürfte.
Im Jahr 1993 habe zumindest das Finanzamt X. Erhebungen
gegen den Bruder von Elisabeth S. gepflogen.
Im Detail sei es um diverse Firmen gegangen, die
offensichtlich Rechnungen in Höhe von mehreren Millionen Schillinge
ausgestellt bzw. auch kassiert haben, ohne dafür die Steuer entrichtet zu
haben.
Der befragte Bruder von Elisabeth S. habe angegeben, dass
Elisabeth S. die inkriminierten Beträge kassiert habe.
Dahingehend sei es nicht verwunderlich, dass sich Elisabeth
S. gegenüber der Betriebsprüfung als Opfer dargestellt habe und dann
sukzessive in die Rolle der Kronzeugin gegen die Bw. bzw. gegenüber Peter
B. gewachsen sei.
Der Vollständigkeit halber werde bekannt gegeben, dass
Elisabeth S. nicht schriftlich befragt wurde. Dahingehend könnten die
Fragen der Betriebsprüfung an Elisabeth S. auch nicht schlüssig
nachvollzogen werden.
Weiters sei Peter B. der Aufenthaltsort von Elisabeth S.
nicht bekannt gegeben worden, sodass ein Telefongespräch zwischen der
Betriebsprüfung und Elisabeth S., welches nicht vor Zeugen geführt
wurde, bzw. über dessen Inhalt auch sonst objektiv gesehen keinerlei
Nachweis vorliege, zum Anklagepunkt gegen Peter B. umfunktioniert worden
sei.
Tatsache sei, dass Elisabeth S. bereits im Zeitraum vor
ihrem Abgang Peter B. immer wieder gebeten habe, ihr Geldbeträge, die aus
seiner privaten Sphäre stammten, zur Deckung der notwendigen
Lebenshaltungskosten zu überlassen. Darüber hinaus werde ein Scheck
über S 90.000,00 vorgelegt, den Elisabeth S. am 31. Jänner 1991
bei der Zentralsparkasse behoben habe. Weiters habe Elisabeth S. in einem von
ihr handschriftlich geführten Kassabuch im April 1991, also unmittelbar vor
ihrem Abgang, eine Eintragung getätigt, aus der hervorgehe, dass sie
S 140.000,00 an Mehrwertsteuerguthaben vom Steuerberater erhalten
habe.
Sohin würden Beweise vorliegen, dass Peter B.
S 230.000,00 an Elisabeth S. bzw. die E. GmbH vorfinanziert habe. Die
Bw. habe Ende 1991 weiters Honorarforderungen im Betrag von S 373.000,00
gegenüber der E. GmbH gehabt, die zusammen mit den S 230.000,00
in etwa den Betrag von S 600.000,00 ausgemacht hätten, sodass von
einer Veruntreuung in keinem Fall gesprochen werden könne.
Tatsache sei, dass Peter B. mit Elisabeth S. vereinbart
habe, dass die Vorfinanzierung von Peter B. und das ausständige Honorar aus
Finanzamtsguthaben gedeckt werden solle.
Weiters werde im Betriebsprüfungsbericht nicht
angeführt, dass unmittelbar vor der Kassenauszahlung von S 639.000,00
ein Betrag von S 500.000,00 als Einlage Peter B. gebucht wurde. Sohin
könne eine verdeckte Gewinnausschüttung lediglich den Differenzbetrag
zwischen dem einbezahlten und dem ausbezahlten Betrag darstellen.
Zusammenfassend sei zur Gesamtproblematik Elisabeth S.
festzustellen, dass keineswegs geklärt sei, wer mit der
Betriebsprüfung Kontakt aufgenommen habe. Es sei weiters als
ungewöhnliche Vorgangsweise anzusehen, wenn die Betriebsprüfung ein
unzulässiges Zeugenschutzprogramm für eine in Österreich
offensichtlich gesuchte Steuerhinterzieherin in Kraft setze, ohne hierfür
rechtliche Grundlagen zu besitzen. Es sei weiters ungewöhnlich, dass
Elisabeth S. nicht ein schriftlicher Fragenvorhalt (trotz Antrages des Bw. und
deren steuerlichem Vertreter) zugesandt worden sei. Es sei weiters
verwunderlich, dass auf die Hinweise des steuerlichen Vertreters, wie auch der
Bw., nicht eingegangen wurde, wonach Elisabeth S. ab ihrer Ausreise aus
Österreich in den USA einen gelinde gesagt sehr gehobenen, wenn nicht
luxuriösen Lebenswandel pflege.
Die Frage, aus welchen Geldern Elisabeth S. diesen
Lebenswandel nach ihrem Abgang aus Österreich finanziert habe, sei dieser
nie gestellt worden. Es sei weiters verwunderlich, dass trotz des Hinweises der
Bw. nicht dem Umstand nachgegangen wurde, dass Elisabeth S. offensichtlich unter
Mitnahme nicht unbeträchtlicher Geldmittel, welche in Österreich der
Besteuerung entzogen wurden, Österreich verlassen habe und daher keinerlei
Anlass habe, in irgendeiner Form mit der österreichischen
Abgabenbehörde "wahrheitsgemäß" zu kooperieren. Elisabeth S.
dürfte nicht entgangen sein, dass die Verwendung der Geldmittel ihrerseits
aus der Firmensphäre bzw. den diversen Firmensphären verdeckte
Gewinnausschüttungen darstellen würden.
Aufgrund der dargestellten Umstände sei es daher nicht
verwunderlich, dass sich Elisabeth S. lediglich als Opfer dargestellt und
ansonsten in ihrer Aussage nur mitgeteilt habe, dass sie nach dem in Frage
kommenden Auszahlungstag aus der Kassa der Bw. keinerlei Geldbeträge
erhalten habe. Sie habe nicht ausgesagt bzw. nicht mitgeteilt, ob sie vorher
Geldbeträge erhalten habe. Zum Beispiel im Jänner und April 1991 und
dass die Rückzahlung im Wege der E. GmbH über die Disposition von
Elisabeth S. erfolgt sei.
Der Ersatzbeleg in der Buchhaltung der Bw. sei über
Auftrag von Elisabeth S. erstellt und stellvertretend für sie
unterschrieben worden.
Aus der vorher angezeigten Vorgangsweise könne
keinesfalls geschlossen werden, dass Peter B. ohne Wissen von Elisabeth S. ein
Finanzamtsguthaben lediglich zu seiner alleinigen Verwendung und ohne
Rechtsanspruch aus der Firmensphäre der E. GmbH entnommen habe. Im Hinblick
darauf werde beantragt, die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer betreffend der
im Jahr 1992 festgestellten verdeckten Gewinnausschüttung ersatzlos
aufzuheben.
Die Betriebsprüfung hat mit
Schreiben vom 28. Dezember 1998 zur Berufung wie folgt Stellung
genommen:
Eingangsrechnung Dr. X.
(Stellungnahme Bp. zur Berufung)
In der Buchhaltung der Bw. werde die Eingangsrechnung Dr.
X. vom 31. Jänner 1993 als offen ausgewiesen. Ungeklärt sei nach wie
vor, warum die Unterschrift auf der gegenständliche Eingangsrechnung, die
trotz mehrfache Aufforderung nicht im Original vorgelegt wurde, deckungsgleich
mit der Unterschrift auf einem Schreiben von Dr. X. an Peter B. sei. Daher
bestehe nach wie vor der Verdacht, dass diese Eingangsrechnung durch
Manipulationen beim Kopieren angefertigt wurde.
Mit Schreiben vom 15. Juli 1997 habe der steuerliche
Vertreter der Bw. mitgeteilt, dass die Bw. die Rechnung vom 31. Jänner 1993
nicht bezahlt habe. Im Zuge der Berufung werde erstmals vorgebracht, dass es
eine Übereinkunft zwischen Dr. X. und Peter B. betreffend Gegenverrechnung
gegeben habe. Eine schriftliche Vereinbarung, die diesen Sachverhalt
dokumentieren würde, sei nicht vorgelegt worden. Überdies bestehe
zwischen der privaten bzw. nicht betrieblich veranlassten Bürgschaft des
Walter B. für einen Kredit von Siegfried W. und einer eventuell bestehenden
Verbindlichkeit der Bw. gegen Dr. X. kein wirtschaftlicher
Zusammenhang.
Die Bw. habe die steuerliche Vertretung von Dr. X mit
Schreiben vom 13. März 1993 zurückgelegt, da sie (wie aus einer
Beilage zur gegenständlichen Berufung ersichtlich sei) Dr. X. seit einiger
Zeit nicht mehr erreicht habe.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 1993 sei Walter B. aus seiner
Bürgschaft für den Kredit von Siegfried W. in Anspruch genommen
worden. Am 30. November 1993 sei Walter B. seiner Verpflichtung aus der
Bürgschaft nachgekommen. Da die Bürgschaft erst im Oktober / November
1993 schlagend geworden sei und Dr. X für die Bw. bereits einige Zeit zuvor
nicht mehr erreichbar war, sei nicht verständlich, wie der Rechnungsbetrag
von S 576.000,00 (resultierend aus der Eingangsrechnung vom 31. Jänner
1993) aufgrund einer Übereinkunft zwischen Dr. X und Peter B. zum
Vermögensverlust von Walter B. in Gegenrechnung gebracht werden konnte. Im
übrigen sei über das Vermögen von Dr. X. am 10.11.1993 der
Konkurs eröffnet worden, wobei dem Masseverwalter des Dr. X eine Forderung
von Dr. X. gegenüber der Bw. nicht bekannt gewesen sei.
Eingangsrechnungen Susanne
A. (Stellungnahme Bp. zur Berufung)
Susanne A. habe gegenüber der Betriebsprüfung
erklärt, dass sie die gegenständlichen Rechnungen nicht ausgestellt
und die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht habe. Bruno
B. habe bestätigt, dass die gegenständlichen Rechnungen von ihm bzw.
von seiner Gattin ausgestellt wurden. Bruno B. habe zudem angegeben, dass die in
den gegenständlichen Rechnungen ausgewiesenen Leistungen von ihm, seiner
Gattin und einem Bekannten erbracht wurden. Ein Nachweis dafür, dass dies
im Namen und auf Rechnung von Susanne A. geschehen sei, liege nicht
vor.
Die Bw. habe in den Jahren 1993 und 1994 Vorsteuern aus den
gegenständlichen Rechnungen geltend gemacht. Die entsprechenden
Umsätze von Susanne A. seien jedoch erst im Oktober 1997 dem Finanzamt
gemeldet worden. Die Meldung habe die Bw. unter der Steuernummer von Susanne A.
erstattet, nachdem die Betriebsprüfung bekannt gegeben habe, dass die
Vorsteuern aus diesen Rechnungen abzuerkennen seien.
Susanne A. habe ihre niederschriftliche getätigte
Aussage nicht widerrufen. Dass Susanne A. die gegenständlichen Leistungen
erbracht und gegenüber der Betriebsprüfung eine falsche Aussage
getätigt habe sei daher nicht erwiesen. Zudem weise die Rechnung vom
21.10.1994 weder die Menge noch die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände auf und entspreche daher nicht § 11
UStG.
Eingangsrechnungen X. GmbH
(Stellungnahme Bp. zur Berufung)
Von der Bw. seien keinerlei Nachweise zu den Leistungen der
X GmbH vorgelegt worden. Die Bw. habe zwar diverse Schriftstücke wie
jugoslawische Gesetzestexte und Kontenpläne vorgelegt nicht aber Unterlagen
die belegen würden, dass die Z. D.O.O. Buchhaltungs- und
Bilanzierungsarbeiten für Klienten der Bw. erbracht habe.
Peter B. habe am 14. Juli 1997 zu Protokoll gegeben, dass
es keinen schriftlichen Nachweis für die in Jugoslawien erbrachten
Leistungen gebe. Im Betriebsprüfungsbericht seien alle vorgelegten
Schriftstücke gewürdigt worden und es sei die mit Peter B.
aufgenommene Niederschrift auszugsweise wiedergegeben worden. Laut Niederschrift
sei die Übergabe von Klientenunterlagen an Mitarbeiter der Z. D.O.O. nicht
protokolliert bzw. bestätigt worden. Die in Jugoslawien erfassten Daten
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0856-W/02
- Stammnummer
- 22953
- Gültig
- 26.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF