Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0856-W/02
Erhöhte Mitwirkungspflicht bei strittigem Leistungserbringer unter bestimmten Voraussetzungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0856-W/02vom 26.06.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
seien teilweise auf Diskette oder Wechselfestplatte nach Wien mitgenommen
worden. Die diesbezüglichen Datenträger seien überspielt worden.
Die Originaldaten nicht mehr vorhanden. Aktenvermerke bezüglich der
Anfragen aus Jugoslawien seien nicht angefertigt worden. Tele-Faxe aus
Jugoslawien seien nicht aufgehoben worden. Im Zuge von Bilanzierungsarbeiten
festgestellte Abstimmdifferenzen seien von Mitarbeitern der Z. D.O.O. auf
Saldenlisten vermerkt und von Wien aus geklärt worden. Die mit Vermerken
versehenen Saldenlisten seien nicht aufbewahrt worden. Die
Buchhaltungskräfte der Z. D.O.O. hätten Tätigkeitsberichte
geführt. Diese seien nicht mehr greifbar. Die Klienten der Bw. hätten
nicht gewusst, dass Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten in Jugoslawien
getätigt wurden. Eine Genehmigung zur Führung von Büchern im
Ausland sei für die Klienten der Bw. nicht vorgelegen.
Es erscheine nicht glaubhaft, dass alle Nachweise, die bei
Vorliegen des behaupteten Sachverhaltes vorhanden sein müssten, nicht mehr
vorgewiesen werden können. Im übrigen habe die Bw.
widersprüchliche Angaben zur Leistungserbringung gemacht. Widersprüche
seien auch im Zusammenhang mit der Zahlung von S 1,0 Mio. an die X. GmbH
festgestellt worden. Die in diesem Zusammenhang abverlangten Bankbelege im
Original habe die Bw. trotz wiederholter Aufforderung nicht
vorgelegt.
Aufgrund der dargestellten Sachlage gehe die
Betriebsprüfung in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die in den
Fakturen der X. GmbH ausgewiesenen Leistungen nicht im Ausland sondern in
Österreich durchgeführt wurden. Das Peter B. diese Leistungen zum
Großteil erbracht habe, erscheine möglich und wahrscheinlich, zumal
dieser laut eigenen Angaben für die Buchhaltungsarbeiten und für
Bilanzierungen zuständig gewesen sei. Peter B. sei Angestellter der Bw.
gewesen und habe hierfür ein Gehalt bezogen.
Die Fakturierung der vorgeblichen Leistungen der Z. D.O.O.
über die X GmbH an die Bw. sei nach Ansicht der Bw. erfolgt, weil Peter B.
noch eine hohe Forderung an die X GmbH gehabt habe, die ohne die
gegenständliche Fakturierung mit größter Wahrscheinlichkeit
verloren gewesen wäre, da die X GmbH ihre Tätigkeit wegen der
Ereignisse im ehemaligen Jugoslawien habe einstellen müssen. Mit der
Zahlung von S 1,0 Mio. an die X GmbH und der Weiterleitung dieses Betrages
an Peter B., sei nach Ansicht der Betriebsprüfung zu Unrecht eine
steuerfreie Rückzahlung vorgenommen worden.
Walter B. und Thomas D. seien Geschäftsführer und
Gesellschafter der Bw. bzw. der X. GmbH gewesen und hätten als solche
ausreichend Gelegenheit gehabt ihre Argumente, Rechtsstandpunkt, Nachweise und
Beweise vorzubringen. Tatsächlich seien keine Beweise vorgelegt, Vorhalte
nur unzureichend beantwortet und Sachverhalte nicht offen gelegt worden. Die
Anträge Walter B. und Thomas D. zur Tätigkeit der X GmbH bzw. Z.
D.O.O. zu befragen würden daher nur der Verfahrensverschleppung dienen.
Zudem werde von der Bw. nicht vorgebracht, welche Beweise durch eine
zusätzliche Befragung von Walter B. und Thomas D. gewonnen werden
können.
Der als Zeuge beantragte Günter B. sei von der
Betriebsprüfung am 15. Oktober 1998 einvernommen worden und habe zu
Protokoll gegeben, dass er von Ende 1991 bis Mitte oder Ende 1993 für die
X. GmbH tätig gewesen sei. Er sei ab diesem Zeitpunkt statt Peter B. in
Jugoslawien gewesen um dort die Interessen der X GmbH wahrzunehmen. Für die
Bw. sei er überhaupt nicht tätig gewesen. Reisen von und zur Z. D.O.O.
seien laut Günter B. im Zeitraum Ende 1991 bis Ende 1993 aufgrund der
Kriegswirren äußerst gefährlich und kompliziert gewesen. Die Z.
D.O.O. sei laut Günter B. im Import- Export Geschäft und im
Glückspielautomatengeschäft tätig gewesen und habe ein
Spielautomatencasino betrieben. Die Kontaktperson von Günter B. bei der X.
GmbH sei Peter B. gewesen.
Von der Einvernahme des Herrn K. habe die
Betriebsprüfung abstand genommen, weil davon auszugehen sei, dass
allfällige Auskünfte über die Zielsetzungen der Z. D.O.O. nichts
zur Klärung des gegenständlichen Sachverhaltes beitragen
würden.
E. GmbH (Stellungnahme Bp.
zur Berufung)
Im Kassabericht der Bw. sei am 23. Dezember 1992 eine
Auszahlung von S 639.223,00 verbucht. In der Buchhaltung der Bw. sei ein
Auszahlungsbeleg über S 639.223,00 an Elisabeth S. abgelegt. Der
Betriebsprüfung sei mit Vorhaltsbeantwortung vom 17. November 1995
mitgeteilt worden, dass die Auszahlung von S 639.223,00 original vom
Empfänger bestätigt wurde. Peter B. habe anlässlich seiner
Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass der Betrag von S 639.223,00 am 23.
Dezember 1992 in bar an Elisabeth S. übergeben wurde und diese die
Übergabe bestätigt habe. Zahlungsgrund sei die Rückzahlung des
Finanzamtsguthabens der E. GmbH gewesen. Die Rückzahlung sei durch eine
Bareinlage des Peter B. von S 500.000,00 finanziert worden. Am 24. Juli
1997 habe Peter B. der Betriebsprüfung mitgeteilt, dass er den Betrag von
S 639.223,00 in der Kanzlei der Bw. an Elisabeth S. übergeben
habe.
Die Betriebsprüfung habe festgestellt, dass die
Unterschrift auf dem vorliegenden Kassabeleg eindeutig nicht von Elisabeth S.
stamme. Zudem habe Elisabeth S. der Betriebsprüfung bestätigt, dass
sie am 23. Dezember 1992 kein Geld von der Bw. erhalten habe.
In der Berufung werde nun erstmals vorgebracht, dass der
gegenständliche Kassabeleg lediglich ein Ersatzbeleg sei, der über
Auftrag von Elisabeth S. erstellt und stellvertretend für Sie
unterschrieben wurde.
Gegen Peter B. sei in gegenständlicher Sache beim
Landesgericht für Strafsachen ein Verfahren wegen §§ 133 u. a.
StGB anhängig. Am 30.10.1998 habe Peter B. vor dem Landesgericht für
Strafsachen ausgesagt, dass es sich bei dem gegenständlichen Kassabeleg,
entgegen den Angaben gegenüber dem Finanzamt nicht um eine Bestätigung
von Elisabeth S. handle und dass eine Barauszahlung von S 693.223,00 am
23.12.1992 nicht stattgefunden habe.
Die Angaben von Peter B. zur gegenständlichen Zahlung
seien demnach widersprüchlich.
In der Berufung werde ein Zusammenhang zwischen der
Barauszahlung von S 639.223,00 am 23.12.1992 und Zahlungen an Elisabeth S.
von S 90.000,00 bzw. S 140.000,00 sowie einer Forderung der Bw.
gegenüber der E. GmbH von S 373.000,00 konstruiert, die in der
Buchhaltung nicht existieren würden. Wenn Peter B. den Betrag von
S 90.000,00 an Elisabeth S. gezahlt habe, sei dies dem Privatbereich von
Peter B. und nicht dem betrieblichen Bereich der Bw. zuzuordnen. Des weiteren
hätten die Forderungen der Bw. gegenüber der E. GmbH Ende 1991 nicht
S 373.000,00 sondern lediglich S 114.069,60 betragen. Bis zum
31.12.1993 seien diese auf S 193.286,40 angewachsen. Eine Gegenverrechnung
der Honorarforderungen mit der Barauszahlung von S 639.223,00 sei nicht
erfolgt. Dies hätte unter anderem zur Folge gehabt, dass die Umsätze
der Bw. mit der E. GmbH (nach Vereinnahmung) zu versteuern gewesen wären,
was ebenfalls nicht geschehen sei.
Das eine Vereinbarung bestehe, wonach Verbindlichkeiten der
Bw. gegenüber der E. GmbH mit Honorarforderungen der Bw. gegenüber der
E. GmbH zu verrechnen seien, sei im Rahmen der Berufung erstmals vorgebracht
worden. Ein diesbezügliche Vereinbarung sei nicht vorgelegt
worden.
Der Betrag von S 639.223,00 sei laut
Berufungsvorbringen und Buchhaltung durch eine Bareinzahlung von
S 500.000,00 des Peter B. am 23. Dezember 1992 erfolgt. Dazu sei zu
bemerken, dass Peter B. im Jahr 1992 vom Bankkonto der Bw. S 690.000,00
für private Zwecke entnommen habe. Diese Entnahmen hätten auch in der
Buchhaltung der Bw. ihren Niederschlag gefunden. Die aus den Privatentnahmen
resultierenden Forderungen der Bw. gegenüber Peter B. seien mit der
Bareinzahlung des Betrages von S 500.000,00 am 23.12.1992 gegenverrechnet
worden. Das Berufungsvorbringen, wonach lediglich die Differenz zwischen dem
Kassaausgang von S 639.223,00 und der Bareinlage von S 500.000,00 eine
verdeckte Ausschüttung an Peter B. darstellen könne, entbehre daher
jeder Grundlage.
Die Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung
wurde am 15. Jänner 1999 zur allfälligen Gegenäußerung bis
15. Februar 1999 an die Bw. übermittelt. Am 15. Februar 1999 und am 30.
April 1999 wurde von der Bw. um Verlängerung der Frist für die
Gegenäußerung ersucht. Eine Gegenäußerung wurde bis dato
nicht eingebracht.
Am 21. April 2006 wurde über Antrag der Bw. eine
mündliche Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat
durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde von der Bw. und vom
Finanzamt das oben angeführte Vorbringen wiederholt. Vom steuerlichen
Vertreter der Bw. wurde zudem unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des §
209 Abs. 1 BAO der Antrag gestellt das Verfahren wegen Verjährung
einzustellen. Dieser Antrag wurde abgewiesen, weil gemäß
§ 209a
Abs. 1 BAO einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu
erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegensteht. Abgewiesen
wurden auch die von der Berufungswerberin bereits zuvor gestellten Anträge
betreffend die Befragung von Walther B., Thomas D. und Herrn K. Dies deswegen,
weil Walther B. und Thomas D. als Geschäftsführer der Bw. bzw. der X.
GmbH hinreichend Gelegenheit gehabt haben das für das Berufungsverfahren
allenfalls relevante Vorbringen zu erstatten und der Antrag betreffend die
Befragung des Herrn K. mangels Bekanntgabe einer ladungsfähigen Adresse
nicht ordnungsgemäß ausgeführt war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen
Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und
die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (§ 115 Abs. 1 BAO).
Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht
oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen
Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen (§ 119 Abs. 1 BAO).
Die Pflicht zur amtswegige Ermittlung des
entscheidungswesentlichen Sachverhaltes befreit die Partei nicht von ihrer
Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 7.6.2005, 2001/14/0187 u.
a.).
In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an
der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw.
eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde den
Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte
Maß hinaus zu prüfen zurück (vgl. VwGH 27.11.2001,
97/14/0011).
Nach der Rechtsprechung liegt eine erhöhte
Mitwirkungspflicht der Partei unter anderem dann vor, wenn Sachverhaltselemente
ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in
dem Maß höher als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten
geringer sind (vgl. VwGH 26.7.2000, 95/14/0145 u. a.). Diesfalls besteht eine
erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine
Vorsorgepflicht (vgl. Loukota, Internationale Steuerfälle, Tz 429ff;
Kotschnigg. ÖStZ 1992, 84; VwGH 25.5.1993, 93/14/0019).
Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht weiters, wenn
ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige
aufklären kann, oder wenn die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den
Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (vgl. VwGH 9.9.2004,
99/15/0250 u.a.).
Eingangsrechnung Dr.
X.
Die Bw. hat 1993 eine Faktura des Rechtsanwaltes Dr. X.
über S 480.000,00 (netto) als Aufwand verbucht und die in dieser
Faktura ausgewiesene Umsatzsteuer von S 96.000,00 als Vorsteuer geltend
gemacht hat.
Die Betriebsprüfung hat festgestellt, dass der auf der
gegenständlichen Faktura befindliche Stempel und die auf dieser Faktura
befindliche Unterschrift des Dr. X. völlig deckungsgleich mit dem Stempel
und der Unterschrift auf einem Schreiben des Dr. X. an einen Gesellschafter der
Bw. ist. Zudem wurde festgestellt, dass das Schriftbild der
gegenständlichen Faktura mit dem Schriftbild von Fakturen anderer Firmen
die im Rechenwerk der Bw. bzw. X. GmbH verbucht waren übereinstimmt. Daher
wurde die Echtheit der nur in Kopie vorgelegten Faktura in Zweifel gezogen und
um die Vorlage der Originalfaktura ersucht. Dem Ersuchen um Vorlage der
Originalfaktura ist die Bw. nicht nachgekommen, weil diese laut
Vorhaltsbeantwortung von 15. Juli 1997 an Siegfried W. zur Kommentierung
übergeben wurde, der sie in weiterer Folge nicht mehr herausgegeben hat.
Die Originalfaktura soll an Siegfried W. übergeben worden sein, weil die Y.
KGE gegen die Rechnungslegung des Dr. X. heftig protestiert hat. Diese Proteste
sind nur schwer nachvollziehbar, weil Adressat der gegenständlichen Faktura
die Bw. und nicht die Y. KEG war. Nicht nachvollziehbar ist auch, wieso die Bw.
eine an sie gerichtete Faktura im Original aus der Hand gibt und lediglich die
von dieser Faktura angefertigte Kopie zurückbehält, zumal eine
allfällige Kommentierung der Faktura durch Siegfried W. wohl auch anhand
einer Kopie möglich gewesen wäre.
Dass der auf der gegenständlichen Faktura befindliche
Stempel und die auf dieser Faktura befindliche Unterschrift des Dr. X.
völlig deckungsgleich mit dem Stempel und der Unterschrift auf einem
Schreiben des Dr. X. an einen Gesellschafter der Bw. ist, hat die Bw. nicht in
Abrede gestellt. Auch die Feststellung, dass das Schriftbild der
gegenständlichen Faktura gleich war wie das Schriftbild von Fakturen
anderer Firmen die im Rechenwerk der Bw. bzw. der X. GmbH verbucht waren, hat
die Bw. nicht bestritten. Diesbezüglich hat die Bw. nur vorgebracht, dass
verschiedenste Freiberufler für die Zeichnung ihrer Briefe
Unterschriftstempel verwenden und es in Steuerberatungskanzleien nicht
unüblich ist, dass über Anweisung eines Klienten der Einfachheit
halber oder aus Bequemlichkeit Rechnungen ausgestellt werden. Diese von der Bw.
dargelegten Vorgänge könnten aber allenfalls das Vorliegen von
Fakturen mit gleichem Schriftbild oder das Vorliegen von Schriftstücken des
Dr. X. mit deckungsgleichem Stempel und deckungsgleicher Unterschrift
erklären. Nicht erklärt wird damit der Umstand, dass eine von der Bw.
ausgestellten Rechnung zusätzlich auch noch den Firmenstempel von Dr. X.
aufweist. Dies wäre nur möglich, wenn die Bw. auch im Besitz des
Firmenstempels von Dr. X. gewesen wäre, was aber nicht behauptet wurde.
Eine weitere Möglichkeit bestünde darin, dass die von der Bw.
erstellte Rechnung an Dr. X. übermittelt und von diesem mit dem
Firmenstempel versehen wird. Dies würde allerdings die von der Bw. ins
Treffen geführten Einfachheits- und Bequemlichkeitsüberlegungen ad
absurdum führen. Abgesehen davon, lässt das sehr abstrakt gehaltene
Vorbringen der Bw. zu den festgestellten Überstimmungen einen wie immer
gearteten Bezug zur konkret in Rede stehenden Faktura vermissen.
Weiter wurde festgestellt, dass die mit 31. Jänner
1993 datierte Rechnung des Dr. X. in der Buchhaltung der Bw. bis zum Abschluss
der Betriebsprüfung im Jahr 1997 als unbeglichen ausgewiesen wurde und dem
Masseverwalter des im November 1993 in Konkurs verfallenen Dr. X. Forderungen
von Dr. X. gegen die Bw. nicht bekannt waren. Dazu wurde in der
Vorhaltsbeantwortung vom 17. November 1995 ausgeführt, dass eine Zahlung an
Dr. X. bis heute nicht erfolgt ist, weil die Y. GmbH eine größere
Forderung aus dem Titel einer Bürgschaft an Dr. X. / Siegfried W. gehabt
hat. Abweichend dazu wurde in der Berufung vorgebracht, dass Dr. X. den
Gesellschafter der Bw., Walter B., dazu animiert hat eine Haftung im
Ausmaß von S 1,0 Mio. gegenüber Siegfried W. einzugehen, die
dann prompt schlagend wurde. In der Berufung erstmalig vorgebracht wurde zudem,
dass der in der Faktura des Dr. X. ausgewiesene Betrag von S 576.000,00
aufgrund einer zwischen Dr. X. und dem Geschäftsführer der Bw., Peter
B., getroffenen Vereinbarung mit dem Vermögensverlust des Walter B. in
Gegenrechnung gebracht wurde. Zum Nachweis dafür wurden der Berufung ein
Bürgschaftsanbot des Walter B. vom 18. September 1992 betreffend einen
Kredit des Siegfried W. über S 1,2 Mio., ein Schreiben an Walter B.
vom 25. Oktober 1993 betreffend die Inanspruchnahme aus dieser Bürgschaft,
Überweisungsbelege betreffend die am 30.11.1993 durchgeführte
Abdeckung des Kredites Siegfried W. durch die Y. GmbH und einige weitere
Unterlagen beigelegt. Der Berufung nicht beigelegt wurden Unterlagen, aus denen
hervorgehen würde, dass Dr. X. Walter B. zur Übernahme der
Bürgschaft gegenüber Siegfried W. animiert hat. Auch die angebliche
Vereinbarung zwischen Peter B. und Dr. X., laut welcher die Forderung des Dr. X.
mit dem Vermögensverlust von Walter B. in Gegenrechnung gebracht wurde, hat
die Bw. durch keinerlei Unterlagen für den Nachweis belegt. Damit ist aber
ein wie auch immer gearteter Zusammenhang zwischen der gegenständlichen
Forderung des Dr. X. und dem Vermögensverlust des Walter B. nicht
erkennbar. Folglich fehlt auch jeglicher Nachweis dafür, dass die aus der
Rechnung des Dr. X. vom 31. Jänner 1993 resultierende Forderung zu irgend
einem Zeitpunkt aufgerechnet bzw. beglichen wurde.
Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die aus der
Faktura des Dr. X. resultierende Verbindlichkeit in der Buchhaltung der Bw. bis
zum Abschluss der Betriebsprüfung als unberichtigt ausgewiesen wurde und
dem Masseverwalter des 1993 in Konkurs verfallenen Dr. X. keine Forderung des
Dr. X. gegenüber der Bw. bekannt war. Dass die aus der
gegenständlichen Faktura resultierende Verbindlichkeit 1993 durch
Aufrechnung erloschen ist hat in der Buchhaltung der Bw. keinen Niederschlag
gefunden und ist durch keinerlei Unterlagen für den Nachweis belegt. Auch
die bestehenden Zweifel an der Echtheit der Faktura des Dr. X. wurden von der
Bw. nicht ausgeräumt.
Daher kommt der unabhängige Finanzsenat in freier
Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass Dr. X. die Faktura vom 31. Jänner
1993 nicht ausgestellt und die in dieser Rechnung ausgewiesenen Leistungen
nicht, jedenfalls aber nicht gegenüber der Bw. erbracht hat. Die in dieser
Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer kann daher nicht als Vorsteuer in Abzug
gebracht werden. Der in der Rechnung ausgewiesene Nettobetrag stellt zudem auch
keine Betriebsausgabe dar.
Eingangsrechnungen Susanne
A.
In der Buchhaltung der Bw. wurden 1993 und 1994
Eingangsrechnungen von Susanne A. über S 791.500,00 (netto) verbucht.
Die auf diese Rechnungen entfallende Umsatzsteuer hat 1993 S 84.800,00 und
1994 S 73.500,00 betragen und wurde von der Bw. als Vorsteuer geltend
gemacht.
Die Betriebsprüfung hat festgestellt, dass Susanne A.
im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Klientin der Bw. war und die
mit der Bw. getätigten Umsätze nicht dem Finanzamt gemeldet
hat.
Dazu befragt gab Susanne A. niederschriftlich zu Protokoll,
dass sie ein ihr gehöriges Geschäftslokal ab ungefähr 1993 Bruno
B. überlassen hat, damit dieser dort seine Computer unterstellt, repariert,
und eventuell einen Computereinzelhandel betreibt. Dass Bruno B. in Folge in
ihrem Namen mit Computern gehandelt hat, hat Susanne A. laut eigenen Angaben
erst Ende 1993 / Anfang 1994 erfahren. Dies ist laut Susanne A. ohne ihr Wissen
und ohne ihre Zustimmung geschehen.
Bruno B. gab dazu niederschriftlich zu Protokoll, dass er
in freier Vereinbarung und auf Vertrauensbasis ab ungefähr Mitte 1992 in
einem Geschäftslokal von Susanne A. einen EDV- Dienstleistungsbetrieb
geführt hat. Susanne A. war laut Bruno B. offizielle Inhaberin des
Geschäftes, hat mit der Geschäftstätigkeit aber nichts zu tun
gehabt. Von Bruno B. wurden mehrere Kunden, darunter die Bw., betreut. Die
Leistungen gegenüber den Kunden wurden von Bruno B., dessen Gattin und
einem Bekannten des Bruno B. erbracht. Die gegenständlichen Fakturen wurden
von Bruno B. und dessen Gattin erstellt. Die verrechneten Beträge wurden
zur Gänze von Bruno B. und dessen Gattin vereinnahmt. Am 17. April 1994 hat
Bruno B. eine Herzoperation gehabt. Ende April 1994 hat die Gattin von Bruno B.
den Dienstleistungsbetrieb liquidiert.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972 kann ein
Unternehmer die von anderen Unternehmen in einer Rechnung (§ 11) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt wurden als Vorsteuer in
Abzug bringen. Eine der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug durch die
Bw. ist daher, dass Susanne A. unternehmerisch tätig war und ihr die in den
gegenständlichen Fakturen ausgewiesenen Leistungen auch zurechenbar
sind.
Dazu wird vorweg angemerkt, dass allgemeine Aussagen zur
persönlichen Zurechnung von Lieferungen bzw. Leistungen im UStG nicht
getroffen werden. Vom Verwaltungsgerichtshof wird zur Bestimmung des Leistenden
im Umsatzsteuerrecht grundsätzliche das Außenverhältnis für
maßgeblich erachtet (vgl. VwGH 31.1.2001, 97/13/0066). In einzelnen
Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof die Beteiligten des
umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausches auch an Hand der gesetzlichen oder
vertraglichen Beziehungen bestimmt (vgl. VwGH 19.1.1984, 83/15/0034). Dort wo
Leistungen ohne vertragliche Verpflichtung erbracht werden bzw. dort wo unklar
ist, ob jemand im eigenen oder fremden Namen tätig wird, ob er
selbständig oder unselbständig ist, kommt laut Verwaltungsgerichtshof
hingegen dem Innenverhältnis und dem wirtschaftlichen Hintergrund
maßgebende Bedeutung zu (vgl. VwGH 16.12.1991, 90/15/0030).
Susanne A. gab anlässlich ihrer Einvernahme zu
Protokoll, dass sie erst Ende 1993 bzw. Anfang 1994 davon erfahren hat, dass in
ihrem Namen mit Computern gehandelt wurde. Dass Susanne A. im Zusammenhang mit
dieser Geschäftstätigkeit Leistungen erbracht hat wird von dieser in
Abrede gestellt und von Bruno B., dem tatsächlichen Leistungserbringer,
nicht behauptet. Bruno B. gab zu Protokoll, dass er in freier Vereinbarung und
auf Vertrauensbasis für Susanne A. tätig war. Konkrete Angaben zur
Ausgestaltung dieser Vereinbarung hat Bruno B. nicht gemacht. Unterlagen aus
denen der Bestand einer derartigen Vereinbarung ableitbar wäre, hat Bruno
B. nicht vorgelegt. Daher ist nicht sichergestellt, dass Bruno B.
tatsächlich aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung im Namen von Susanne
A. tätig gewesen ist. Somit ist von maßgebender Bedeutung ob die
Abwicklung der Geschäftstätigkeit den Schluss zulässt, dass Bruno
B. bei der Erbringung der gegenständlichen Leistungen nicht
selbständig tätig war.
Als wesentliche Kriterien für das Vorliegen einer
unselbständigen Tätigkeit werden mitunter ein hohes Maß an
Weisungsgebundenheit, die Fremdbestimmtheit der Arbeitsleistung, die Bindung an
feste Arbeitszeiten, die Pflicht zu regelmäßigem Erscheinen, die
Bereitstellung von Arbeitsgerät und / oder -material durch den Arbeitgeber,
die Tragung des Unternehmerrisikos durch den Arbeitgeber, periodische
Entgeltleistungen sowie der ausdrücklich erklärte Parteiwille ein
Arbeitsverhältnis begründen zu wollen, angesehen.
Dass Bruno B. im Bezug auf die gegenständliche
Tätigkeit Weisungen von Susanne A. unterworfen war, dass seine
Arbeitsleistung fremdbestimmt gewesen ist, dass er an feste Arbeitszeiten
gebunden war und dass eine Pflicht zum regelmäßigen Erscheinen am
Arbeitsplatz bestanden hat ist aus den Angaben von Bruno B. anlässlich
seiner Einvernahme nicht ableitbar. Dass Susanne A. die für die
gegenständlich Tätigkeit erforderlichen Arbeitsgeräte und
Arbeitsmaterialien nicht zur Verfügung gestellt hat ist evident, zumal
diese laut Bruno B. mit der Geschäftstätigkeit nichts zu tun gehabt
hat. Dass Susanne A. zu irgend einem Zeitpunkt bereit gewesen wäre
allfällige Verluste aus der gegenständlichen Tätigkeit zu
übernehmen wurde von Bruno B. weder behauptet noch nachgewiesen. Dass die
Erträge aus der Tätigkeit des Bruno B. Susanne A. zugeflossen sind
wird von Bruno B. zwar behauptet geht aber entgegen seinen diesbezüglichen
Angaben aus den vorliegenden Kassabüchern nicht hervor. In diesen scheinen
auch keine Gehaltszahlungen an Bruno B. auf, was ein weiteres Indiz dafür
ist, dass dieser in keinem Arbeitsverhältnis zu Susanne A. gestanden ist.
Die dargelegten Verhältnisse lassen demnach darauf schließen, dass
Bruno B. der Herr der gegenständlichen Leistungsbeziehung war. Damit sind
aber die gegenständlichen Leistungen Bruno B. und nicht Susanne A.
zurechenbar. Die von der Bw. verbuchten Rechnungen weisen daher den Namen des
liefernden oder leistenden Unternehmers nicht auf und berechtigen die Bw. nicht
zum Vorsteuerabzug.
Eingangsrechnungen X.
GmbH
Die X. GmbH hat gemäß den vorliegenden
Unterlagen in den Jahren 1991 und 1992 für Buchhaltungs- und
Bilanzierungsarbeiten S 493.333,34 (netto) bzw. S 610.000,00 (netto)
an die Bw. verrechnet. Die auf diese Rechnungen entfallende Umsatzsteuer hat
1991 S 98.666,67 und 1994 S 122.080,00 betragen und wurde von der Bw.
als Vorsteuer geltend gemacht. Auf den von der X. GmbH in den Jahren 1991 und
1992 verrechneten Bruttobetrag von S 1.324.480,01, hat die Bw. 1994 eine
Zahlung von S 1.000.000,00 geleistet.
Gemäß den vorliegenden Unterlagen war der
Gesellschafter und Prokurist der Bw., Peter B., im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu 50% an der X. GmbH beteiligt. Die X.
GmbH war an der Adresse der Bw. etabliert und wurde von dieser steuerlich
vertreten. Der Geschäftsgegenstand der X. GmbH hat die Erstellung von
Buchhaltungen und Bilanzen nicht umfasst. Da die X. GmbH in den Jahren 1991 und
1992 zudem weder Personal- noch Fremdleistungsaufwand verbucht hat, wurde die
Bw. mit Vorhalt vom 10. November 1995 ersucht, bekanntzugeben, wer die in den
Rechnungen der X. GmbH ausgewiesenen Leistungen tatsächlich erbracht hat
und wie die zu verbuchenden Belege und Unterlagen zum Leistungserbringer
gebracht wurden.
Die Bw. hat dazu mit Vorhaltsbeantwortung vom 17. November
1995 mitgeteilt, dass die im ehemaligen Jugoslawien etablierte
Tochtergesellschaft der X GmbH, Z. D.O.O., mit der Durchführung der
Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten betraut war.
Laut Vorhaltsbeantwortung vom 21. November 1995 hat die Bw.
bei der Z. D.O.O. eine Buchhaltungsabteilung eingerichtet, die die
gegenständlichen Leistungen erbracht und an die X. GmbH verrechnet hat,
welche sie dann an die Bw. weiterverrechnete. Die Buchungsunterlagen wurden von
der Bw. und von Mitarbeitern der Z. D.O.O. nach Jugoslawien und zurück
transportiert.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 2. Dezember 1995 wurde
ausgeführt, dass die Z. D.O.O. im Frühjahr 1991 durch die Einstellung
des freien Devisenhandels und diverse Dinarabwertungen ihren
Zahlungsverpflichtungen im Ausland nicht mehr nachkommen konnte und Auswege im
Anbieten von Dienstleistungen gesucht hat. Die daraufhin, unter Mithilfe der
Bw., aufgebaute Buchhaltungsabteilung der Z. D.O.O. hat gemäß den
weiteren Ausführungen eine Vielzahl von Aufgaben erledigt. Die
Deutschkenntnisse der Oberbuchhalterin, des kaufmännischen Direktors und
des Firmendolmetschers, aber auch die von Mitarbeitern der Bw. erworbenen
Kenntnisse der Landesprachen haben eine hervorragende Zusammenarbeit
ermöglicht. Auf der mittels Modem erreichbaren EDV-Anlage der Z. D.O.O. war
die Verarbeitung von österreichischen und jugoslawischen
Grundaufzeichnungen möglich. Aufgrund der Verschlechterung der politischen
Situation im Zuge des Kroatienkrieges und aufgrund des Umstand, dass eine
Anreise zur Z. D.O.O. ab Sommer 1992 nur mehr über Bulgarien möglich
war, hat die Z. D.O.O. Ende 1992 ihre Tätigkeit eingestellt.
Der Prokurist und Gesellschafter der Bw., Peter B., gab am
14. Mai 1997 niederschriftlich zu Protokoll, dass an die Z. D.O.O.
Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Kassabücher, Bankauszüge,
Kassa- und Bankbelege übermittelt wurden. Die Belege waren nicht
vorkontiert und wurden monatlich von Zoran C., Milos D., und Peter B. an die Z.
D.O.O. überbracht. Die Übergabe der angeführten Unterlagen wurde
nicht protokolliert. Die im Zusammenhang mit den Belegtransporten angefallenen
Reisespesen wurden mit der Z. D.O.O. verrechnet. Die Abrechnungsbelege sind
aufgrund der Kriegswirren nicht mehr greifbar. Die an die Z. D.O.O.
übermittelten Aufzeichnungen und Belege wurden von Mitarbeitern der Z.
D.O.O. vorkontiert und verbucht. Die in Jugoslawien erstellten Buchhaltungen
wurden auf Disketten oder Wechselfestplatten nach Wien verbracht bzw. mittels
Modem nach Wien übermittelt. Die Bw. hat die Daten ausgedruckt und die
Datenträger überspielt. Die Z. D.O.O. hat Bilanzierungsarbeiten wie
die Abstimmung von Kunden- und Lieferantenkonten, die Einbuchung und Abstimmung
der in Wien durchgeführten Lohnverrechnung, die Einbuchung und Abstimmung
der Finanzamtsverrechnungskonten und die Abstimmung der Kassa -
Bankstände durchgeführt. Differenzen die nur mit Klienten der Bw. bzw.
mit Geschäftspartner der Klienten klärbar waren, wurden auf in
Jugoslawien erstellten Saldenlisten vermerkt und in Wien geklärt. Die
Saldenlisten aus Jugoslawien wurden nicht aufbewahrt. Aufzeichnungen über
Anfragen aus Jugoslawien (Aktenvermerke, Faxe etc.) wurden nicht aufgehoben. Die
Mitarbeiter der Z. D.O.O. haben Berichte über die von ihnen
durchgeführten Arbeiten erstellt. Diese sind nicht mehr greifbar. Die Z.
D.O.O. hat eine Genehmigung zur Erstellung von Buchhaltungen gehabt, deren
Vorlage aber nicht möglich ist. Die Klienten der Bw. haben nicht gewusst,
dass Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten in Jugoslawien durchgeführt
wurden. Genehmigungen zur Führung der Bücher im Ausland
gemäß
§ 131 BAO sind nicht vorgelegen.
Mit Schreiben vom 22.10.1997 hat die Bw. den Sachverhalt
betreffend die Rechnungen der X. GmbH wie folgt dargelegt:
"An der Bw. ist Herr Walter B. mit 75% und Herr Peter
B. mit 25% beteiligt. Herr Walter B. ist Geschäftsführer, Herr Peter
B. Prokurist. Herr Peter B. stand im Prüfungszeitraum in einem
Dienstverhältnis zur Bw.
Herr Peter B. war im fraglichen Zeitraum gleichzeitig zu
50% Gesellschafter der X GmbH, diese war wiederum in der Mutterfunktion für
die Z. D.O.O. mit Sitz im früheren Jugoslawien tätig. Herr Walter B.
war über das Engagement seines Prokuristen und Mitgesellschafters in
Jugoslawien insbesondere deswegen nicht sehr glücklich, weil er um den
Arbeitsfortgang in der Bw. Befürchtungen hatte.
Herr Peter B. hat in den Jahren 1991 und 1992 seine
Buchhaltungstätigkeit von Jugoslawien aus ausgeübt. Die
EDV-Ausstattung erlaubte die Außerhausverarbeitung und Übertragung
der Daten mittels Datenmodem in die EDV-Anlage der Bw.
Die Hardwareausstattung der Z. D.O.O. ist
belegmäßig dokumentiert; die im Zuge der Betriebsprüfung
geforderte Rechnung über die zwei Modems wird in Kopie
beigelegt.
Herr Walter B. gestattete Herrn Peter B. die Fortsetzung
der Tätigkeit für die Bw. unter der Voraussetzung, dass derselbe nicht
ein Auftragsverhältnis mit der Z. D.O.O. eingeht, sondern in seiner
Stellung als 50% mitarbeitender Gesellschafter der X. GmbH. Die
Einschränkung beruht darauf, dass bei eventuellen
außergewöhnlichen Vorkommnissen (im früheren Jugoslawien bestand
bereits im Jahr 1991 teilweise Kriegsstimmung, erst recht im Jahr 1992) eine
Schad- und Klaglosstellung der Bw., welche immerhin eine nicht unerhebliche
Verantwortung und auch Schadensgutmachungsverpflichtung gegenüber ihren
Klienten hat, durch die X. GmbH besteht. Darüber hinaus hatte Herr Peter B.
eine hohe Gesellschafterforderung an die X. GmbH, welche ebenfalls zu einer
Schadensgutmachung heranzuziehen gewesen wäre.
Herr Peter B. hat im Rahmen seiner Tätigkeit bei der
Z. D.O.O. daher die Buchhaltung unter Heranziehung der Originalbelege im Ausland
erstellt, wobei das Ergebnis dann via Faxleitung in den EDV-Bereich der Bw.
überspielt worden ist."
Am 15. Oktober 1998 wurde Günter B., über Antrag
der Bw., zu seiner Tätigkeit für die X. GmbH und zur Tätigkeit
der Z. D.O.O. befragt. Dieser gab unter anderem folgendes zu
Protokoll:
"Frage: Welche Tätigkeit haben Sie für die
X. GmbH und für die Z. D.O.O. und in welchem Zeitraum ausgeübt? Welche
Vereinbarungen wurden getroffen?
Antwort: Meine Tätigkeiten waren folgende: Vertretung
der X. GmbH (Lösung der Probleme betreffend Beschlagnahme von
Spielautomaten durch jugoslawischen Zoll), versuchte Geschäftsanbahnung im
Import - Export - Handel. Meine Tätigkeit war von Ende 91 bis
Mitte oder Ende 1993. Ich war statt Peter B. ab diesem Zeitpunkt in Jugoslawien
um die Interessen der X. GmbH wahrzunehmen. Über diese Tätigkeit gibt
es keine schriftliche Vereinbarung. Für die Bw. war ich überhaupt
nicht tätig.
Frage: Wie waren die Reisen von und zur Z. D.O.O. im
Zeitraum Ende 1991 - Ende 1993?
Antwort: Äußerst gefährlich und kompliziert
aufgrund der Kriegswirren und kostspielig.
Frage: Was wissen Sie über die Tätigkeit der Z.
D.O.O.?
Antwort: Sie war tätig im Import - Export
- Geschäft und im Glückspielautomatengeschäft und betrieb
ein Spielautomatencasino.
Frage: Wer war ihr Kontaktpartner bei der X.
GmbH?
Antwort: Das war Peter B."
Die mit Günter B. aufgenommene Niederschrift wurde der
Bw. gleichzeitig mit der Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung
übermittelt. Die Bw. hat sich zu den Angaben von Günter B. nicht
geäußert.
Wie bereits ausgeführt liegt nach der Rechtsprechung
eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei unter anderem dann vor, wenn
Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, wobei die Mitwirkungs- und
Offenlegungspflicht in dem Maß höher ist als die behördlichen
Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Diesfalls besteht neben der
erhöhte Mitwirkungspflicht auch eine Beweismittelbeschaffungspflicht und
eine Beweisvorsorgepflicht.
Von der Bw. wurde vorerst vorgebracht, dass Mitarbeiter der
in Jugoslawien etablierten Z. D.O.O. die in den Rechnungen der X. GmbH
angeführten Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten erbracht haben. In
weiterer Folge wurde dieses Vorbringen dahingehend abgeändert, dass der
Gesellschafter, Prokurist und Angestellte der Bw., Peter B. in den Jahren 1991
und 1992 seine Buchhaltungstätigkeit von Jugoslawien aus ausgeübt und
die besagten Leistungen im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Z. D.O.O.
erbracht hat. Dazu im Widerspruch stehen wiederum die Angaben des von der Bw.
beantragten Zeugen Günter B., der anlässlich seiner Einvernahme
angegeben hat, dass er von Ende 91 bis Mitte oder Ende 1993 statt Peter B. in
Jugoslawien gewesen ist und sich dort um die Interessen der X. GmbH
gekümmert hat. Abgesehen davon gab der ab Ende 1991 vor Ort befindliche
Günter B. zu Protokoll, dass die Z. D.O.O. im Import - Export -
Geschäft und im Glückspielautomatengeschäft tätig war und
ein Spielautomatencasino betrieben hat, was einen weiteren Widerspruch zu den
ohnehin bereits widersprüchlichen Angaben der Bw. darstellt.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
berechtigen schon allein die angeführten Widersprüche dazu, ernsthaft
in Zweifel zu ziehen, dass die Z. D.O.O. die in den Rechnungen der X. GmbH
angeführten Leistungen erbracht hat. Verstärkt werden diese Zweifel
aber noch dadurch, dass die Bw. trotz bestehender erhöhter
Mitwirkungspflicht, Beweisbeischaffungspflicht und Beweisvorsorgepflicht keine
Unterlagen vorgelegt hat, die das behauptete Tätigwerden der Z. D.O.O.
dokumentieren würden. So wurde etwa die Übergabe von
Buchhaltungsunterlagen an die Z. D.O.O. nicht protokolliert bzw. bestätigt.
Die im Zusammenhang mit den Belegtransporten stehenden Spesenabrechnungen sind
nicht mehr greifbar. Die Disketten und Wechselfestplatten mit denen die in
Jugoslawien erstellten Buchhaltungen zur Bw. verbracht wurden, wurden
überspielt. Saldenlisten aus Jugoslawien wurden nicht aufbewahrt.
Aufzeichnungen über Anfragen aus Jugoslawien (Aktenvermerke, Tele-Faxe
etc.) wurden nicht aufgehoben. Von Mitarbeitern der Z. D.O.O. erstellte Berichte
über die durchgeführte Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten sind
nicht greifbar. Die Genehmigung der Z. D.O.O. für die Erstellung von
Buchhaltungen kann nicht vorgelegt werden. Die Klienten der Bw. war nicht
bekannt, dass Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten in Jugoslawien
durchgeführt wurden. Genehmigungen zur Führung der Bücher im
Ausland gemäß
§ 131 BAO haben nicht vorgelegen. Von der Bw.
vorgelegt wurde lediglich eine eidesstattliche Erklärung des Milos D., in
welcher dieser angibt, anlässlich seiner Reisen nach Österreich in den
Jahren 1990, 1991 und 1992 einige Male Post beinhaltend finanzielle und
buchhalterische Aktenstücke (Abrechnungen, Fakturen u. ä.) von und
nach Wien mitgenommen zu haben. Allein diese Erklärung kann aber
keinesfalls als Nachweis dafür angesehen werden, dass die Z. D.O.O. die in
Rede stehenden Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten tatsächlich
durchgeführt hat. Abgesehen davon, war die Z. D.O.O. gemäß den
vorliegenden Unterlagen nur in den Jahren 1991 und 1992 für die Bw.
tätig, wohingegen Milos D. bereits 1990 buchhalterische Aktenstücke
von und nach Wien transferiert haben will.
Nur bedingt nachvollziehbar ist auch das Vorbringen der Bw.
wonach allfällige Haftungsrisiken der Bw. durch Zwischenschaltung der X.
GmbH ausgeschlossen werden sollten, zumal die X. GmbH gemäß den
vorliegenden Unterlagen abgesehen von der Beteiligung an der Z. D.O.O. und den
Forderungen gegenüber der Bw. über kein nennenswertes Vermögen
verfügt hat und die Verbindlichkeiten der X. GmbH gegenüber Peter B.
den bei Bedarf zur Verfügung stehenden Haftungsfonds wohl kaum
vergrößert hätte.
Nicht nachvollziehbar ist auch , dass die X. GmbH 1991 und
1992 S 1.324.480,01 an die Bw. verrechnet und 1994 eine Zahlung von
lediglich S 1.000.000,00 erhalten hat. Derartig lange Zahlungsziele
entsprechen nicht den kaufmännischen Gepflogenheiten und sind im konkreten
Fall auch deswegen ungewöhnlich, weil die Bw. unter anderem vorgebracht
hat, dass die Z. D.O.O. im Frühjahr 1991 durch die Einstellung des freien
Devisenhandels und durch diverse Dinarabwertungen ihren Zahlungsverpflichtungen
im Ausland nicht mehr nachkommen konnte. Ungewöhnlich ist auch, dass ein
Betrag von S 324.480,01 offensichtlich überhaupt nicht zur Anweisung
gelangt ist.
Unter Berücksichtigung der festgestellten
Widersprüche und Ungereimtheiten, kommt der unabhängige Finanzsenat
daher in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass die Z. D.O.O. die
gegenständlichen Leistungen nicht erbracht hat. Der unabhängige
Finanzsenat kommt weiters zu dem Schluss, dass die gegenständlichen
Leistungen vom Gesellschafter, Prokuristen und Angestellten der Bw., Peter B.,
allenfalls unter Mithilfe von weiteren Angestellten der Bw. erbracht wurden.
Dies stimmt im Ergebnis mit den Ausführungen der Bw. in ihrem Schreiben vom
22. Oktober 1997 überein, in welchem Peter B. dezidiert als
Leistungserbringer angeführt wird. Daran vermag auch das Vorbringe der Bw.
nichts zu ändern, wonach im Jahr 1990 zwei Kanzleiangestellte zur
Verfügung gestanden sind im Jahr 1992 jedoch im Jahresschnitt mit einer
bzw. 1,2 Mitarbeitern das Auslangen gefunden worden ist, obwohl sich der Umsatz
der Bw. um mehr als 50% erhöht hat, zumal die Betriebsprüfung, von der
Bw. unwidersprochen, festgestellt hat, dass die Erlöse der Bw. bei
Berücksichtigung der noch nicht fakturierten Leistungen von 1991 auf 1992
tatsächlich geringfügig zurückgegangen sind.
Ausgehend davon, dass die in den Rechnungen der X. GmbH
ausgewiesenen Leistungen tatsächlich von Peter B. und den weiteren
Mitarbeitern der Bw. erbracht wurden, kann die in der Rechnung der X. GmbH
ausgewiesene Umsatzsteuer von der Bw. nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht
werden. Die in den Rechnungen der X. GmbH ausgewiesenen Nettobeträge
stellen zudem keine Betriebsausgabe dar, da sie für Leistungen verrechnet
wurden, die von Angestellten der Bw. erbracht wurden.
Auf die von der X. GmbH gelegten Fakturen hat die Bw. am
20. Mai 1994 eine Zahlung von S 1.000.000,00 geleistet. Dieser Betrag wurde
von der Bw. unwidersprochen noch am selben Tag an den Gesellschafter der Bw.,
Peter B., der gleichzeitig auch Gesellschafter der X. GmbH war,
weitergeleitet.
Gemäß
§ 93 EStG 1988 sind inländische
Kapitalerträge der Kapitalertragsteuer zu unterziehen. Darunter versteht
man u.a. Ausschüttungen von Gewinnanteilen von Kapitalgesellschaften,
unabhängig davon ob es sich um offene oder verdeckte Ausschüttungen
handelt. Die Kapitalertragsteuer ist im Wege eines Haftungsbescheides der zum
Abzug verpflichteten Körperschaft vorzuschreiben.
Verdeckte Ausschüttungen liegen bei
Vermögensminderungen oder verhinderten Vermögensvermehrungen einer
Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
sind, sich auf die Höhe des Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang
mit einer offenen Ausschüttung stehen. Dies sind somit alle außerhalb
der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer
Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu
Unrecht mindern, ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben und fremden
Dritten nicht gewährt werden würden.
Wie oben dargelegt geht der unabhängige Finanzsenat
davon aus, dass die X. GmbH keine Leistungen gegenüber der Bw. erbracht
hat. Der von der Bw. an die X. GmbH bezahlte Betrag von S 1.000.000,00
wurde noch am selben Tag an Peter B. weitergeleitet. Peter B. war Gesellschafter
der Bw. und der X. GmbH. Mangels entsprechender Gegenleistung kann die Zahlung
der Bw. an die X. GmbH nur durch die bestehenden Gesellschaftsverhältnisse
motiviert gewesen sein. Diese stellt daher eine verdeckte Ausschüttung im
Sinne des § 93 EStG 1988 dar, die der Kapitalertragsteuer
unterliegt.
E.
GmbH
Die Bw. hat ab März 1989 die E. GmbH steuerlich
vertreten und über eine Kassenvollmacht der E. GmbH verfügt. Aufgrund
der Kassenvollmacht wurden vom Finanzamt in weiterer Folge mehrere
Steuerguthaben der E. GmbH auf Bankkonten der Bw. überwiesen. Im Rechenwerk
der Bw. wurden diese Überweisungen auf dem Konto "Rückerstattung
FA Kunde" verbucht. Am 23. Dezember 1992 wurde laut Kassabuch der Bw. ein
Betrag von S 639.223,00 an die E. GmbH weitergeleitet. Dieser Betrag wurde
gemäß den ursprünglichen Angaben der Bw. in bar an die
Geschäftsführerin der E. GmbH, Elisabeth S., übergeben. Die
Betriebsprüfung hat festgestellt, dass sich Elisabeth S. am 23. Dezember
1992 nicht in Österreich aufgehalten hat und daher den Betrag von
S 639.223,00 de facto nicht übernehmen konnte. Im Hinblick darauf
wurde die von der Bw. ausgebuchte Verbindlichkeit gegenüber der E. GmbH
wieder rückgebucht und der Betrag von S 639.223,00 als verdeckte
Ausschüttung der Kapitalertragsteuer unterzogen.
In der Berufung wurde vorgebracht, dass Elisabeth S. am 31.
Jänner 1991 und am 3. April 1991 aus der privaten Sphäre des
Gesellschafters Peter B. stammende Vorauszahlungen von S 90.000,00 bzw.
S 140.000,00 erhalten hat. Weiters wurde ausgeführt, dass aufgrund
einer zwischen Elisabeth E. und Peter B. geschlossenen Vereinbarung die
Vorauszahlungen an Elisabeth E. und Honorarforderungen der Bw. gegenüber
verschiedenen der E. GmbH gehörende Firmen mit dem am 23. Dezember 1992
entnommenen Betrag von S 639.223,00 verrechnet bzw. abgedeckt wurden. Zudem
wurde in der Berufung vorgebracht, dass Peter B. unmittelbar vor der
Kassenauszahlung vom 23. Dezember 1992 S 500.000,00 in die Kassa eingelegt
hat, weshalb lediglich die Differenz zwischen dem einbezahlten und dem
ausbezahlten Betrag eine verdeckte Ausschüttung darstellen
kann.
Durch das Berufungsvorbringen wurde von der Bw. im Ergebnis
außer Streit gestellt, dass der am 23. Dezember 1992 aus der Kassa
entnommene Betrag von S 639.223,00 nicht Elisabeth E. oder der E. GmbH
sondern dem Gesellschafter der Bw., Peter B., zugeflossen ist. Dass Peter B.
durch die Entnahme von S 639.223,00 ein Vermögensvorteil zugekommen
ist evident und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Das
Berufungsvorbringen, wonach ein am 23. Dezember 1992 entnommener Teilbetrag von
S 230.000,00 mit Zahlungen aufzurechnen ist, die Elisabeth E. im
Jänner und April 1991 aus privaten Mitteln des Peter B. erhalten hat, zielt
offensichtlich auf die Anerkennung eines Vorteilsausgleiches ab. Ein solcher
liegt nach herrschender Auffassung aber nur dann vor, wenn zwischen den
Vorgängen, zwischen denen der Ausgleich stattfinden soll, ein innerer
Zusammenhang besteht und ausdrückliche, eindeutige Vereinbarungen über
den Vorteilsausgleich vorliegen. Dass eine derartige Vereinbarung
tatsächlich getroffen wurde, darf aber bezweifelt werden, zumal es Peter B.
in diesem Fall nicht notwendig gehabt hätte die S 230.000,00 mittels
eines nachweislich gefälschten Kassenbeleges zu entnehmen. Abgesehen davon
wurden Unterlagen die das Vorliegen der behaupteten Vereinbarung dokumentieren
würden nicht vorgelegt. Zudem ist zu beachten, dass die 1991 an Elisabeth
E. geleisteten Zahlungen als körperschaftssteuerliche Einlagen anzusehen
sind, die der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Jahr 1992
nicht entgegenstehen.
Das Vorbringen, wonach mit einem Teil der am 23. Dezember
1992 entnommenen Beträge Honorarforderungen der Bw. gegenüber der E.
GmbH und gegenüber weiteren im Einflussbereich der E. GmbH stehenden Firmen
abgedeckt wurden, hat im Rechenwerk der Bw. keinen Niederschlag gefunden und
hindert das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung nicht, weil die
behauptete Verrechnung keinen wie immer gearteten Bezug zur
gegenständlichen Entnahme aufweist. Bei korrekter Verbuchung der
behaupteten Verrechnung wären Kundenforderungen der Bw. gegen das Konto
"Rückerstattung FA Kunde" auszubuchen gewesen. Die korrekte
Verbuchung der Entnahme hätte hingegen ihren Niederschlag auf dem
Verrechnungskonto Peter B. finden müssen. Bei korrekter Verbuchung der
Entnahme hätten sich allfällige Verbindlichkeiten des Peter B.
gegenüber der Bw. um S 639.223,00 erhöht und allenfalls
bestehende Forderungen des Peter B. gegenüber der Bw. um S 639.223,00
vermindert. Dies ist nicht geschehen, zumal der Betrag von S 639.223,00
mittels eines gefälschten Kassenbeleges entnommen wurde.
Völlig unverständlich ist das Vorbringen der Bw.,
wonach Peter B. unmittelbar vor der Kassenauszahlung vom 23. Dezember 1992
S 500.000,00 in die Kassa eingelegt hat, weshalb lediglich die Differenz
zwischen dem einbezahlten und dem ausbezahlten Betrag eine verdeckte
Ausschüttung darstellen kann. Dies deswegen, weil die Einlage von
S 500.000,00 gemäß den Ausführungen Betriebsprüfung in
der Stellungnahme zur Berufung auf dem Verrechnungskonto Peter B. ihren
Niederschlag gefunden hat, wohingegen die Entnahmebuchung aufgrund eines
nachweislich gefälschten Kassenbeleges als Zahlung an Elisabeth E.
deklariert wurde.
Die Entnahme von S 639.223,00 durch Peter B. stellt
daher eine verdeckte Ausschüttung im Sinne des § 93 EStG 1988 dar, die
der Kapitalertragsteuer unterliegt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
26. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0856-W/02
- Stammnummer
- 22953
- Gültig
- 26.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF