RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0856-W/02

Erhöhte Mitwirkungspflicht bei strittigem Leistungserbringer unter bestimmten Voraussetzungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0856-W/02vom 26.06.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

seien teilweise auf Diskette oder Wechselfestplatte nach Wien mitgenommen worden. Die diesbezüglichen Datenträger seien überspielt worden. Die Originaldaten nicht mehr vorhanden. Aktenvermerke bezüglich der Anfragen aus Jugoslawien seien nicht angefertigt worden. Tele-Faxe aus Jugoslawien seien nicht aufgehoben worden. Im Zuge von Bilanzierungsarbeiten festgestellte Abstimmdifferenzen seien von Mitarbeitern der Z. D.O.O. auf Saldenlisten vermerkt und von Wien aus geklärt worden. Die mit Vermerken versehenen Saldenlisten seien nicht aufbewahrt worden. Die Buchhaltungskräfte der Z. D.O.O. hätten Tätigkeitsberichte geführt. Diese seien nicht mehr greifbar. Die Klienten der Bw. hätten nicht gewusst, dass Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten in Jugoslawien getätigt wurden. Eine Genehmigung zur Führung von Büchern im Ausland sei für die Klienten der Bw. nicht vorgelegen. Es erscheine nicht glaubhaft, dass alle Nachweise, die bei Vorliegen des behaupteten Sachverhaltes vorhanden sein müssten, nicht mehr vorgewiesen werden können. Im übrigen habe die Bw. widersprüchliche Angaben zur Leistungserbringung gemacht. Widersprüche seien auch im Zusammenhang mit der Zahlung von S 1,0 Mio. an die X. GmbH festgestellt worden. Die in diesem Zusammenhang abverlangten Bankbelege im Original habe die Bw. trotz wiederholter Aufforderung nicht vorgelegt. Aufgrund der dargestellten Sachlage gehe die Betriebsprüfung in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die in den Fakturen der X. GmbH ausgewiesenen Leistungen nicht im Ausland sondern in Österreich durchgeführt wurden. Das Peter B. diese Leistungen zum Großteil erbracht habe, erscheine möglich und wahrscheinlich, zumal dieser laut eigenen Angaben für die Buchhaltungsarbeiten und für Bilanzierungen zuständig gewesen sei. Peter B. sei Angestellter der Bw. gewesen und habe hierfür ein Gehalt bezogen. Die Fakturierung der vorgeblichen Leistungen der Z. D.O.O. über die X GmbH an die Bw. sei nach Ansicht der Bw. erfolgt, weil Peter B. noch eine hohe Forderung an die X GmbH gehabt habe, die ohne die gegenständliche Fakturierung mit größter Wahrscheinlichkeit verloren gewesen wäre, da die X GmbH ihre Tätigkeit wegen der Ereignisse im ehemaligen Jugoslawien habe einstellen müssen. Mit der Zahlung von S 1,0 Mio. an die X GmbH und der Weiterleitung dieses Betrages an Peter B., sei nach Ansicht der Betriebsprüfung zu Unrecht eine steuerfreie Rückzahlung vorgenommen worden. Walter B. und Thomas D. seien Geschäftsführer und Gesellschafter der Bw. bzw. der X. GmbH gewesen und hätten als solche ausreichend Gelegenheit gehabt ihre Argumente, Rechtsstandpunkt, Nachweise und Beweise vorzubringen. Tatsächlich seien keine Beweise vorgelegt, Vorhalte nur unzureichend beantwortet und Sachverhalte nicht offen gelegt worden. Die Anträge Walter B. und Thomas D. zur Tätigkeit der X GmbH bzw. Z. D.O.O. zu befragen würden daher nur der Verfahrensverschleppung dienen. Zudem werde von der Bw. nicht vorgebracht, welche Beweise durch eine zusätzliche Befragung von Walter B. und Thomas D. gewonnen werden können. Der als Zeuge beantragte Günter B. sei von der Betriebsprüfung am 15. Oktober 1998 einvernommen worden und habe zu Protokoll gegeben, dass er von Ende 1991 bis Mitte oder Ende 1993 für die X. GmbH tätig gewesen sei. Er sei ab diesem Zeitpunkt statt Peter B. in Jugoslawien gewesen um dort die Interessen der X GmbH wahrzunehmen. Für die Bw. sei er überhaupt nicht tätig gewesen. Reisen von und zur Z. D.O.O. seien laut Günter B. im Zeitraum Ende 1991 bis Ende 1993 aufgrund der Kriegswirren äußerst gefährlich und kompliziert gewesen. Die Z. D.O.O. sei laut Günter B. im Import- Export Geschäft und im Glückspielautomatengeschäft tätig gewesen und habe ein Spielautomatencasino betrieben. Die Kontaktperson von Günter B. bei der X. GmbH sei Peter B. gewesen. Von der Einvernahme des Herrn K. habe die Betriebsprüfung abstand genommen, weil davon auszugehen sei, dass allfällige Auskünfte über die Zielsetzungen der Z. D.O.O. nichts zur Klärung des gegenständlichen Sachverhaltes beitragen würden. E. GmbH (Stellungnahme Bp. zur Berufung) Im Kassabericht der Bw. sei am 23. Dezember 1992 eine Auszahlung von S 639.223,00 verbucht. In der Buchhaltung der Bw. sei ein Auszahlungsbeleg über S 639.223,00 an Elisabeth S. abgelegt. Der Betriebsprüfung sei mit Vorhaltsbeantwortung vom 17. November 1995 mitgeteilt worden, dass die Auszahlung von S 639.223,00 original vom Empfänger bestätigt wurde. Peter B. habe anlässlich seiner Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass der Betrag von S 639.223,00 am 23. Dezember 1992 in bar an Elisabeth S. übergeben wurde und diese die Übergabe bestätigt habe. Zahlungsgrund sei die Rückzahlung des Finanzamtsguthabens der E. GmbH gewesen. Die Rückzahlung sei durch eine Bareinlage des Peter B. von S 500.000,00 finanziert worden. Am 24. Juli 1997 habe Peter B. der Betriebsprüfung mitgeteilt, dass er den Betrag von S 639.223,00 in der Kanzlei der Bw. an Elisabeth S. übergeben habe. Die Betriebsprüfung habe festgestellt, dass die Unterschrift auf dem vorliegenden Kassabeleg eindeutig nicht von Elisabeth S. stamme. Zudem habe Elisabeth S. der Betriebsprüfung bestätigt, dass sie am 23. Dezember 1992 kein Geld von der Bw. erhalten habe. In der Berufung werde nun erstmals vorgebracht, dass der gegenständliche Kassabeleg lediglich ein Ersatzbeleg sei, der über Auftrag von Elisabeth S. erstellt und stellvertretend für Sie unterschrieben wurde. Gegen Peter B. sei in gegenständlicher Sache beim Landesgericht für Strafsachen ein Verfahren wegen §§ 133 u. a. StGB anhängig. Am 30.10.1998 habe Peter B. vor dem Landesgericht für Strafsachen ausgesagt, dass es sich bei dem gegenständlichen Kassabeleg, entgegen den Angaben gegenüber dem Finanzamt nicht um eine Bestätigung von Elisabeth S. handle und dass eine Barauszahlung von S 693.223,00 am 23.12.1992 nicht stattgefunden habe. Die Angaben von Peter B. zur gegenständlichen Zahlung seien demnach widersprüchlich. In der Berufung werde ein Zusammenhang zwischen der Barauszahlung von S 639.223,00 am 23.12.1992 und Zahlungen an Elisabeth S. von S 90.000,00 bzw. S 140.000,00 sowie einer Forderung der Bw. gegenüber der E. GmbH von S 373.000,00 konstruiert, die in der Buchhaltung nicht existieren würden. Wenn Peter B. den Betrag von S 90.000,00 an Elisabeth S. gezahlt habe, sei dies dem Privatbereich von Peter B. und nicht dem betrieblichen Bereich der Bw. zuzuordnen. Des weiteren hätten die Forderungen der Bw. gegenüber der E. GmbH Ende 1991 nicht S 373.000,00 sondern lediglich S 114.069,60 betragen. Bis zum 31.12.1993 seien diese auf S 193.286,40 angewachsen. Eine Gegenverrechnung der Honorarforderungen mit der Barauszahlung von S 639.223,00 sei nicht erfolgt. Dies hätte unter anderem zur Folge gehabt, dass die Umsätze der Bw. mit der E. GmbH (nach Vereinnahmung) zu versteuern gewesen wären, was ebenfalls nicht geschehen sei. Das eine Vereinbarung bestehe, wonach Verbindlichkeiten der Bw. gegenüber der E. GmbH mit Honorarforderungen der Bw. gegenüber der E. GmbH zu verrechnen seien, sei im Rahmen der Berufung erstmals vorgebracht worden. Ein diesbezügliche Vereinbarung sei nicht vorgelegt worden. Der Betrag von S 639.223,00 sei laut Berufungsvorbringen und Buchhaltung durch eine Bareinzahlung von S 500.000,00 des Peter B. am 23. Dezember 1992 erfolgt. Dazu sei zu bemerken, dass Peter B. im Jahr 1992 vom Bankkonto der Bw. S 690.000,00 für private Zwecke entnommen habe. Diese Entnahmen hätten auch in der Buchhaltung der Bw. ihren Niederschlag gefunden. Die aus den Privatentnahmen resultierenden Forderungen der Bw. gegenüber Peter B. seien mit der Bareinzahlung des Betrages von S 500.000,00 am 23.12.1992 gegenverrechnet worden. Das Berufungsvorbringen, wonach lediglich die Differenz zwischen dem Kassaausgang von S 639.223,00 und der Bareinlage von S 500.000,00 eine verdeckte Ausschüttung an Peter B. darstellen könne, entbehre daher jeder Grundlage. Die Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung wurde am 15. Jänner 1999 zur allfälligen Gegenäußerung bis 15. Februar 1999 an die Bw. übermittelt. Am 15. Februar 1999 und am 30. April 1999 wurde von der Bw. um Verlängerung der Frist für die Gegenäußerung ersucht. Eine Gegenäußerung wurde bis dato nicht eingebracht. Am 21. April 2006 wurde über Antrag der Bw. eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde von der Bw. und vom Finanzamt das oben angeführte Vorbringen wiederholt. Vom steuerlichen Vertreter der Bw. wurde zudem unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 209 Abs. 1 BAO der Antrag gestellt das Verfahren wegen Verjährung einzustellen. Dieser Antrag wurde abgewiesen, weil gemäß § 209a Abs. 1 BAO einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegensteht. Abgewiesen wurden auch die von der Berufungswerberin bereits zuvor gestellten Anträge betreffend die Befragung von Walther B., Thomas D. und Herrn K. Dies deswegen, weil Walther B. und Thomas D. als Geschäftsführer der Bw. bzw. der X. GmbH hinreichend Gelegenheit gehabt haben das für das Berufungsverfahren allenfalls relevante Vorbringen zu erstatten und der Antrag betreffend die Befragung des Herrn K. mangels Bekanntgabe einer ladungsfähigen Adresse nicht ordnungsgemäß ausgeführt war. Über die Berufung wurde erwogen: Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (§ 115 Abs. 1 BAO). Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (§ 119 Abs. 1 BAO). Die Pflicht zur amtswegige Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes befreit die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 7.6.2005, 2001/14/0187 u. a.). In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen zurück (vgl. VwGH 27.11.2001, 97/14/0011). Nach der Rechtsprechung liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei unter anderem dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maß höher als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (vgl. VwGH 26.7.2000, 95/14/0145 u. a.). Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (vgl. Loukota, Internationale Steuerfälle, Tz 429ff; Kotschnigg. ÖStZ 1992, 84; VwGH 25.5.1993, 93/14/0019). Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht weiters, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder wenn die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (vgl. VwGH 9.9.2004, 99/15/0250 u.a.). Eingangsrechnung Dr. X. Die Bw. hat 1993 eine Faktura des Rechtsanwaltes Dr. X. über S 480.000,00 (netto) als Aufwand verbucht und die in dieser Faktura ausgewiesene Umsatzsteuer von S 96.000,00 als Vorsteuer geltend gemacht hat. Die Betriebsprüfung hat festgestellt, dass der auf der gegenständlichen Faktura befindliche Stempel und die auf dieser Faktura befindliche Unterschrift des Dr. X. völlig deckungsgleich mit dem Stempel und der Unterschrift auf einem Schreiben des Dr. X. an einen Gesellschafter der Bw. ist. Zudem wurde festgestellt, dass das Schriftbild der gegenständlichen Faktura mit dem Schriftbild von Fakturen anderer Firmen die im Rechenwerk der Bw. bzw. X. GmbH verbucht waren übereinstimmt. Daher wurde die Echtheit der nur in Kopie vorgelegten Faktura in Zweifel gezogen und um die Vorlage der Originalfaktura ersucht. Dem Ersuchen um Vorlage der Originalfaktura ist die Bw. nicht nachgekommen, weil diese laut Vorhaltsbeantwortung von 15. Juli 1997 an Siegfried W. zur Kommentierung übergeben wurde, der sie in weiterer Folge nicht mehr herausgegeben hat. Die Originalfaktura soll an Siegfried W. übergeben worden sein, weil die Y. KGE gegen die Rechnungslegung des Dr. X. heftig protestiert hat. Diese Proteste sind nur schwer nachvollziehbar, weil Adressat der gegenständlichen Faktura die Bw. und nicht die Y. KEG war. Nicht nachvollziehbar ist auch, wieso die Bw. eine an sie gerichtete Faktura im Original aus der Hand gibt und lediglich die von dieser Faktura angefertigte Kopie zurückbehält, zumal eine allfällige Kommentierung der Faktura durch Siegfried W. wohl auch anhand einer Kopie möglich gewesen wäre. Dass der auf der gegenständlichen Faktura befindliche Stempel und die auf dieser Faktura befindliche Unterschrift des Dr. X. völlig deckungsgleich mit dem Stempel und der Unterschrift auf einem Schreiben des Dr. X. an einen Gesellschafter der Bw. ist, hat die Bw. nicht in Abrede gestellt. Auch die Feststellung, dass das Schriftbild der gegenständlichen Faktura gleich war wie das Schriftbild von Fakturen anderer Firmen die im Rechenwerk der Bw. bzw. der X. GmbH verbucht waren, hat die Bw. nicht bestritten. Diesbezüglich hat die Bw. nur vorgebracht, dass verschiedenste Freiberufler für die Zeichnung ihrer Briefe Unterschriftstempel verwenden und es in Steuerberatungskanzleien nicht unüblich ist, dass über Anweisung eines Klienten der Einfachheit halber oder aus Bequemlichkeit Rechnungen ausgestellt werden. Diese von der Bw. dargelegten Vorgänge könnten aber allenfalls das Vorliegen von Fakturen mit gleichem Schriftbild oder das Vorliegen von Schriftstücken des Dr. X. mit deckungsgleichem Stempel und deckungsgleicher Unterschrift erklären. Nicht erklärt wird damit der Umstand, dass eine von der Bw. ausgestellten Rechnung zusätzlich auch noch den Firmenstempel von Dr. X. aufweist. Dies wäre nur möglich, wenn die Bw. auch im Besitz des Firmenstempels von Dr. X. gewesen wäre, was aber nicht behauptet wurde. Eine weitere Möglichkeit bestünde darin, dass die von der Bw. erstellte Rechnung an Dr. X. übermittelt und von diesem mit dem Firmenstempel versehen wird. Dies würde allerdings die von der Bw. ins Treffen geführten Einfachheits- und Bequemlichkeitsüberlegungen ad absurdum führen. Abgesehen davon, lässt das sehr abstrakt gehaltene Vorbringen der Bw. zu den festgestellten Überstimmungen einen wie immer gearteten Bezug zur konkret in Rede stehenden Faktura vermissen. Weiter wurde festgestellt, dass die mit 31. Jänner 1993 datierte Rechnung des Dr. X. in der Buchhaltung der Bw. bis zum Abschluss der Betriebsprüfung im Jahr 1997 als unbeglichen ausgewiesen wurde und dem Masseverwalter des im November 1993 in Konkurs verfallenen Dr. X. Forderungen von Dr. X. gegen die Bw. nicht bekannt waren. Dazu wurde in der Vorhaltsbeantwortung vom 17. November 1995 ausgeführt, dass eine Zahlung an Dr. X. bis heute nicht erfolgt ist, weil die Y. GmbH eine größere Forderung aus dem Titel einer Bürgschaft an Dr. X. / Siegfried W. gehabt hat. Abweichend dazu wurde in der Berufung vorgebracht, dass Dr. X. den Gesellschafter der Bw., Walter B., dazu animiert hat eine Haftung im Ausmaß von S 1,0 Mio. gegenüber Siegfried W. einzugehen, die dann prompt schlagend wurde. In der Berufung erstmalig vorgebracht wurde zudem, dass der in der Faktura des Dr. X. ausgewiesene Betrag von S 576.000,00 aufgrund einer zwischen Dr. X. und dem Geschäftsführer der Bw., Peter B., getroffenen Vereinbarung mit dem Vermögensverlust des Walter B. in Gegenrechnung gebracht wurde. Zum Nachweis dafür wurden der Berufung ein Bürgschaftsanbot des Walter B. vom 18. September 1992 betreffend einen Kredit des Siegfried W. über S 1,2 Mio., ein Schreiben an Walter B. vom 25. Oktober 1993 betreffend die Inanspruchnahme aus dieser Bürgschaft, Überweisungsbelege betreffend die am 30.11.1993 durchgeführte Abdeckung des Kredites Siegfried W. durch die Y. GmbH und einige weitere Unterlagen beigelegt. Der Berufung nicht beigelegt wurden Unterlagen, aus denen hervorgehen würde, dass Dr. X. Walter B. zur Übernahme der Bürgschaft gegenüber Siegfried W. animiert hat. Auch die angebliche Vereinbarung zwischen Peter B. und Dr. X., laut welcher die Forderung des Dr. X. mit dem Vermögensverlust von Walter B. in Gegenrechnung gebracht wurde, hat die Bw. durch keinerlei Unterlagen für den Nachweis belegt. Damit ist aber ein wie auch immer gearteter Zusammenhang zwischen der gegenständlichen Forderung des Dr. X. und dem Vermögensverlust des Walter B. nicht erkennbar. Folglich fehlt auch jeglicher Nachweis dafür, dass die aus der Rechnung des Dr. X. vom 31. Jänner 1993 resultierende Forderung zu irgend einem Zeitpunkt aufgerechnet bzw. beglichen wurde. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die aus der Faktura des Dr. X. resultierende Verbindlichkeit in der Buchhaltung der Bw. bis zum Abschluss der Betriebsprüfung als unberichtigt ausgewiesen wurde und dem Masseverwalter des 1993 in Konkurs verfallenen Dr. X. keine Forderung des Dr. X. gegenüber der Bw. bekannt war. Dass die aus der gegenständlichen Faktura resultierende Verbindlichkeit 1993 durch Aufrechnung erloschen ist hat in der Buchhaltung der Bw. keinen Niederschlag gefunden und ist durch keinerlei Unterlagen für den Nachweis belegt. Auch die bestehenden Zweifel an der Echtheit der Faktura des Dr. X. wurden von der Bw. nicht ausgeräumt. Daher kommt der unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass Dr. X. die Faktura vom 31. Jänner 1993 nicht ausgestellt und die in dieser Rechnung ausgewiesenen Leistungen nicht, jedenfalls aber nicht gegenüber der Bw. erbracht hat. Die in dieser Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer kann daher nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Der in der Rechnung ausgewiesene Nettobetrag stellt zudem auch keine Betriebsausgabe dar. Eingangsrechnungen Susanne A. In der Buchhaltung der Bw. wurden 1993 und 1994 Eingangsrechnungen von Susanne A. über S 791.500,00 (netto) verbucht. Die auf diese Rechnungen entfallende Umsatzsteuer hat 1993 S 84.800,00 und 1994 S 73.500,00 betragen und wurde von der Bw. als Vorsteuer geltend gemacht. Die Betriebsprüfung hat festgestellt, dass Susanne A. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Klientin der Bw. war und die mit der Bw. getätigten Umsätze nicht dem Finanzamt gemeldet hat. Dazu befragt gab Susanne A. niederschriftlich zu Protokoll, dass sie ein ihr gehöriges Geschäftslokal ab ungefähr 1993 Bruno B. überlassen hat, damit dieser dort seine Computer unterstellt, repariert, und eventuell einen Computereinzelhandel betreibt. Dass Bruno B. in Folge in ihrem Namen mit Computern gehandelt hat, hat Susanne A. laut eigenen Angaben erst Ende 1993 / Anfang 1994 erfahren. Dies ist laut Susanne A. ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung geschehen. Bruno B. gab dazu niederschriftlich zu Protokoll, dass er in freier Vereinbarung und auf Vertrauensbasis ab ungefähr Mitte 1992 in einem Geschäftslokal von Susanne A. einen EDV- Dienstleistungsbetrieb geführt hat. Susanne A. war laut Bruno B. offizielle Inhaberin des Geschäftes, hat mit der Geschäftstätigkeit aber nichts zu tun gehabt. Von Bruno B. wurden mehrere Kunden, darunter die Bw., betreut. Die Leistungen gegenüber den Kunden wurden von Bruno B., dessen Gattin und einem Bekannten des Bruno B. erbracht. Die gegenständlichen Fakturen wurden von Bruno B. und dessen Gattin erstellt. Die verrechneten Beträge wurden zur Gänze von Bruno B. und dessen Gattin vereinnahmt. Am 17. April 1994 hat Bruno B. eine Herzoperation gehabt. Ende April 1994 hat die Gattin von Bruno B. den Dienstleistungsbetrieb liquidiert. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972 kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmen in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt wurden als Vorsteuer in Abzug bringen. Eine der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug durch die Bw. ist daher, dass Susanne A. unternehmerisch tätig war und ihr die in den gegenständlichen Fakturen ausgewiesenen Leistungen auch zurechenbar sind. Dazu wird vorweg angemerkt, dass allgemeine Aussagen zur persönlichen Zurechnung von Lieferungen bzw. Leistungen im UStG nicht getroffen werden. Vom Verwaltungsgerichtshof wird zur Bestimmung des Leistenden im Umsatzsteuerrecht grundsätzliche das Außenverhältnis für maßgeblich erachtet (vgl. VwGH 31.1.2001, 97/13/0066). In einzelnen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof die Beteiligten des umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausches auch an Hand der gesetzlichen oder vertraglichen Beziehungen bestimmt (vgl. VwGH 19.1.1984, 83/15/0034). Dort wo Leistungen ohne vertragliche Verpflichtung erbracht werden bzw. dort wo unklar ist, ob jemand im eigenen oder fremden Namen tätig wird, ob er selbständig oder unselbständig ist, kommt laut Verwaltungsgerichtshof hingegen dem Innenverhältnis und dem wirtschaftlichen Hintergrund maßgebende Bedeutung zu (vgl. VwGH 16.12.1991, 90/15/0030). Susanne A. gab anlässlich ihrer Einvernahme zu Protokoll, dass sie erst Ende 1993 bzw. Anfang 1994 davon erfahren hat, dass in ihrem Namen mit Computern gehandelt wurde. Dass Susanne A. im Zusammenhang mit dieser Geschäftstätigkeit Leistungen erbracht hat wird von dieser in Abrede gestellt und von Bruno B., dem tatsächlichen Leistungserbringer, nicht behauptet. Bruno B. gab zu Protokoll, dass er in freier Vereinbarung und auf Vertrauensbasis für Susanne A. tätig war. Konkrete Angaben zur Ausgestaltung dieser Vereinbarung hat Bruno B. nicht gemacht. Unterlagen aus denen der Bestand einer derartigen Vereinbarung ableitbar wäre, hat Bruno B. nicht vorgelegt. Daher ist nicht sichergestellt, dass Bruno B. tatsächlich aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung im Namen von Susanne A. tätig gewesen ist. Somit ist von maßgebender Bedeutung ob die Abwicklung der Geschäftstätigkeit den Schluss zulässt, dass Bruno B. bei der Erbringung der gegenständlichen Leistungen nicht selbständig tätig war. Als wesentliche Kriterien für das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit werden mitunter ein hohes Maß an Weisungsgebundenheit, die Fremdbestimmtheit der Arbeitsleistung, die Bindung an feste Arbeitszeiten, die Pflicht zu regelmäßigem Erscheinen, die Bereitstellung von Arbeitsgerät und / oder -material durch den Arbeitgeber, die Tragung des Unternehmerrisikos durch den Arbeitgeber, periodische Entgeltleistungen sowie der ausdrücklich erklärte Parteiwille ein Arbeitsverhältnis begründen zu wollen, angesehen. Dass Bruno B. im Bezug auf die gegenständliche Tätigkeit Weisungen von Susanne A. unterworfen war, dass seine Arbeitsleistung fremdbestimmt gewesen ist, dass er an feste Arbeitszeiten gebunden war und dass eine Pflicht zum regelmäßigen Erscheinen am Arbeitsplatz bestanden hat ist aus den Angaben von Bruno B. anlässlich seiner Einvernahme nicht ableitbar. Dass Susanne A. die für die gegenständlich Tätigkeit erforderlichen Arbeitsgeräte und Arbeitsmaterialien nicht zur Verfügung gestellt hat ist evident, zumal diese laut Bruno B. mit der Geschäftstätigkeit nichts zu tun gehabt hat. Dass Susanne A. zu irgend einem Zeitpunkt bereit gewesen wäre allfällige Verluste aus der gegenständlichen Tätigkeit zu übernehmen wurde von Bruno B. weder behauptet noch nachgewiesen. Dass die Erträge aus der Tätigkeit des Bruno B. Susanne A. zugeflossen sind wird von Bruno B. zwar behauptet geht aber entgegen seinen diesbezüglichen Angaben aus den vorliegenden Kassabüchern nicht hervor. In diesen scheinen auch keine Gehaltszahlungen an Bruno B. auf, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass dieser in keinem Arbeitsverhältnis zu Susanne A. gestanden ist. Die dargelegten Verhältnisse lassen demnach darauf schließen, dass Bruno B. der Herr der gegenständlichen Leistungsbeziehung war. Damit sind aber die gegenständlichen Leistungen Bruno B. und nicht Susanne A. zurechenbar. Die von der Bw. verbuchten Rechnungen weisen daher den Namen des liefernden oder leistenden Unternehmers nicht auf und berechtigen die Bw. nicht zum Vorsteuerabzug. Eingangsrechnungen X. GmbH Die X. GmbH hat gemäß den vorliegenden Unterlagen in den Jahren 1991 und 1992 für Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten S 493.333,34 (netto) bzw. S 610.000,00 (netto) an die Bw. verrechnet. Die auf diese Rechnungen entfallende Umsatzsteuer hat 1991 S 98.666,67 und 1994 S 122.080,00 betragen und wurde von der Bw. als Vorsteuer geltend gemacht. Auf den von der X. GmbH in den Jahren 1991 und 1992 verrechneten Bruttobetrag von S 1.324.480,01, hat die Bw. 1994 eine Zahlung von S 1.000.000,00 geleistet. Gemäß den vorliegenden Unterlagen war der Gesellschafter und Prokurist der Bw., Peter B., im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu 50% an der X. GmbH beteiligt. Die X. GmbH war an der Adresse der Bw. etabliert und wurde von dieser steuerlich vertreten. Der Geschäftsgegenstand der X. GmbH hat die Erstellung von Buchhaltungen und Bilanzen nicht umfasst. Da die X. GmbH in den Jahren 1991 und 1992 zudem weder Personal- noch Fremdleistungsaufwand verbucht hat, wurde die Bw. mit Vorhalt vom 10. November 1995 ersucht, bekanntzugeben, wer die in den Rechnungen der X. GmbH ausgewiesenen Leistungen tatsächlich erbracht hat und wie die zu verbuchenden Belege und Unterlagen zum Leistungserbringer gebracht wurden. Die Bw. hat dazu mit Vorhaltsbeantwortung vom 17. November 1995 mitgeteilt, dass die im ehemaligen Jugoslawien etablierte Tochtergesellschaft der X GmbH, Z. D.O.O., mit der Durchführung der Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten betraut war. Laut Vorhaltsbeantwortung vom 21. November 1995 hat die Bw. bei der Z. D.O.O. eine Buchhaltungsabteilung eingerichtet, die die gegenständlichen Leistungen erbracht und an die X. GmbH verrechnet hat, welche sie dann an die Bw. weiterverrechnete. Die Buchungsunterlagen wurden von der Bw. und von Mitarbeitern der Z. D.O.O. nach Jugoslawien und zurück transportiert. In der Vorhaltsbeantwortung vom 2. Dezember 1995 wurde ausgeführt, dass die Z. D.O.O. im Frühjahr 1991 durch die Einstellung des freien Devisenhandels und diverse Dinarabwertungen ihren Zahlungsverpflichtungen im Ausland nicht mehr nachkommen konnte und Auswege im Anbieten von Dienstleistungen gesucht hat. Die daraufhin, unter Mithilfe der Bw., aufgebaute Buchhaltungsabteilung der Z. D.O.O. hat gemäß den weiteren Ausführungen eine Vielzahl von Aufgaben erledigt. Die Deutschkenntnisse der Oberbuchhalterin, des kaufmännischen Direktors und des Firmendolmetschers, aber auch die von Mitarbeitern der Bw. erworbenen Kenntnisse der Landesprachen haben eine hervorragende Zusammenarbeit ermöglicht. Auf der mittels Modem erreichbaren EDV-Anlage der Z. D.O.O. war die Verarbeitung von österreichischen und jugoslawischen Grundaufzeichnungen möglich. Aufgrund der Verschlechterung der politischen Situation im Zuge des Kroatienkrieges und aufgrund des Umstand, dass eine Anreise zur Z. D.O.O. ab Sommer 1992 nur mehr über Bulgarien möglich war, hat die Z. D.O.O. Ende 1992 ihre Tätigkeit eingestellt. Der Prokurist und Gesellschafter der Bw., Peter B., gab am 14. Mai 1997 niederschriftlich zu Protokoll, dass an die Z. D.O.O. Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Kassabücher, Bankauszüge, Kassa- und Bankbelege übermittelt wurden. Die Belege waren nicht vorkontiert und wurden monatlich von Zoran C., Milos D., und Peter B. an die Z. D.O.O. überbracht. Die Übergabe der angeführten Unterlagen wurde nicht protokolliert. Die im Zusammenhang mit den Belegtransporten angefallenen Reisespesen wurden mit der Z. D.O.O. verrechnet. Die Abrechnungsbelege sind aufgrund der Kriegswirren nicht mehr greifbar. Die an die Z. D.O.O. übermittelten Aufzeichnungen und Belege wurden von Mitarbeitern der Z. D.O.O. vorkontiert und verbucht. Die in Jugoslawien erstellten Buchhaltungen wurden auf Disketten oder Wechselfestplatten nach Wien verbracht bzw. mittels Modem nach Wien übermittelt. Die Bw. hat die Daten ausgedruckt und die Datenträger überspielt. Die Z. D.O.O. hat Bilanzierungsarbeiten wie die Abstimmung von Kunden- und Lieferantenkonten, die Einbuchung und Abstimmung der in Wien durchgeführten Lohnverrechnung, die Einbuchung und Abstimmung der Finanzamtsverrechnungskonten und die Abstimmung der Kassa - Bankstände durchgeführt. Differenzen die nur mit Klienten der Bw. bzw. mit Geschäftspartner der Klienten klärbar waren, wurden auf in Jugoslawien erstellten Saldenlisten vermerkt und in Wien geklärt. Die Saldenlisten aus Jugoslawien wurden nicht aufbewahrt. Aufzeichnungen über Anfragen aus Jugoslawien (Aktenvermerke, Faxe etc.) wurden nicht aufgehoben. Die Mitarbeiter der Z. D.O.O. haben Berichte über die von ihnen durchgeführten Arbeiten erstellt. Diese sind nicht mehr greifbar. Die Z. D.O.O. hat eine Genehmigung zur Erstellung von Buchhaltungen gehabt, deren Vorlage aber nicht möglich ist. Die Klienten der Bw. haben nicht gewusst, dass Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten in Jugoslawien durchgeführt wurden. Genehmigungen zur Führung der Bücher im Ausland gemäß § 131 BAO sind nicht vorgelegen. Mit Schreiben vom 22.10.1997 hat die Bw. den Sachverhalt betreffend die Rechnungen der X. GmbH wie folgt dargelegt: "An der Bw. ist Herr Walter B. mit 75% und Herr Peter B. mit 25% beteiligt. Herr Walter B. ist Geschäftsführer, Herr Peter B. Prokurist. Herr Peter B. stand im Prüfungszeitraum in einem Dienstverhältnis zur Bw. Herr Peter B. war im fraglichen Zeitraum gleichzeitig zu 50% Gesellschafter der X GmbH, diese war wiederum in der Mutterfunktion für die Z. D.O.O. mit Sitz im früheren Jugoslawien tätig. Herr Walter B. war über das Engagement seines Prokuristen und Mitgesellschafters in Jugoslawien insbesondere deswegen nicht sehr glücklich, weil er um den Arbeitsfortgang in der Bw. Befürchtungen hatte. Herr Peter B. hat in den Jahren 1991 und 1992 seine Buchhaltungstätigkeit von Jugoslawien aus ausgeübt. Die EDV-Ausstattung erlaubte die Außerhausverarbeitung und Übertragung der Daten mittels Datenmodem in die EDV-Anlage der Bw. Die Hardwareausstattung der Z. D.O.O. ist belegmäßig dokumentiert; die im Zuge der Betriebsprüfung geforderte Rechnung über die zwei Modems wird in Kopie beigelegt. Herr Walter B. gestattete Herrn Peter B. die Fortsetzung der Tätigkeit für die Bw. unter der Voraussetzung, dass derselbe nicht ein Auftragsverhältnis mit der Z. D.O.O. eingeht, sondern in seiner Stellung als 50% mitarbeitender Gesellschafter der X. GmbH. Die Einschränkung beruht darauf, dass bei eventuellen außergewöhnlichen Vorkommnissen (im früheren Jugoslawien bestand bereits im Jahr 1991 teilweise Kriegsstimmung, erst recht im Jahr 1992) eine Schad- und Klaglosstellung der Bw., welche immerhin eine nicht unerhebliche Verantwortung und auch Schadensgutmachungsverpflichtung gegenüber ihren Klienten hat, durch die X. GmbH besteht. Darüber hinaus hatte Herr Peter B. eine hohe Gesellschafterforderung an die X. GmbH, welche ebenfalls zu einer Schadensgutmachung heranzuziehen gewesen wäre. Herr Peter B. hat im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Z. D.O.O. daher die Buchhaltung unter Heranziehung der Originalbelege im Ausland erstellt, wobei das Ergebnis dann via Faxleitung in den EDV-Bereich der Bw. überspielt worden ist." Am 15. Oktober 1998 wurde Günter B., über Antrag der Bw., zu seiner Tätigkeit für die X. GmbH und zur Tätigkeit der Z. D.O.O. befragt. Dieser gab unter anderem folgendes zu Protokoll: "Frage: Welche Tätigkeit haben Sie für die X. GmbH und für die Z. D.O.O. und in welchem Zeitraum ausgeübt? Welche Vereinbarungen wurden getroffen? Antwort: Meine Tätigkeiten waren folgende: Vertretung der X. GmbH (Lösung der Probleme betreffend Beschlagnahme von Spielautomaten durch jugoslawischen Zoll), versuchte Geschäftsanbahnung im Import - Export - Handel. Meine Tätigkeit war von Ende 91 bis Mitte oder Ende 1993. Ich war statt Peter B. ab diesem Zeitpunkt in Jugoslawien um die Interessen der X. GmbH wahrzunehmen. Über diese Tätigkeit gibt es keine schriftliche Vereinbarung. Für die Bw. war ich überhaupt nicht tätig. Frage: Wie waren die Reisen von und zur Z. D.O.O. im Zeitraum Ende 1991 - Ende 1993? Antwort: Äußerst gefährlich und kompliziert aufgrund der Kriegswirren und kostspielig. Frage: Was wissen Sie über die Tätigkeit der Z. D.O.O.? Antwort: Sie war tätig im Import - Export - Geschäft und im Glückspielautomatengeschäft und betrieb ein Spielautomatencasino. Frage: Wer war ihr Kontaktpartner bei der X. GmbH? Antwort: Das war Peter B." Die mit Günter B. aufgenommene Niederschrift wurde der Bw. gleichzeitig mit der Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung übermittelt. Die Bw. hat sich zu den Angaben von Günter B. nicht geäußert. Wie bereits ausgeführt liegt nach der Rechtsprechung eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei unter anderem dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, wobei die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht in dem Maß höher ist als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Diesfalls besteht neben der erhöhte Mitwirkungspflicht auch eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Beweisvorsorgepflicht. Von der Bw. wurde vorerst vorgebracht, dass Mitarbeiter der in Jugoslawien etablierten Z. D.O.O. die in den Rechnungen der X. GmbH angeführten Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten erbracht haben. In weiterer Folge wurde dieses Vorbringen dahingehend abgeändert, dass der Gesellschafter, Prokurist und Angestellte der Bw., Peter B. in den Jahren 1991 und 1992 seine Buchhaltungstätigkeit von Jugoslawien aus ausgeübt und die besagten Leistungen im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Z. D.O.O. erbracht hat. Dazu im Widerspruch stehen wiederum die Angaben des von der Bw. beantragten Zeugen Günter B., der anlässlich seiner Einvernahme angegeben hat, dass er von Ende 91 bis Mitte oder Ende 1993 statt Peter B. in Jugoslawien gewesen ist und sich dort um die Interessen der X. GmbH gekümmert hat. Abgesehen davon gab der ab Ende 1991 vor Ort befindliche Günter B. zu Protokoll, dass die Z. D.O.O. im Import - Export - Geschäft und im Glückspielautomatengeschäft tätig war und ein Spielautomatencasino betrieben hat, was einen weiteren Widerspruch zu den ohnehin bereits widersprüchlichen Angaben der Bw. darstellt. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates berechtigen schon allein die angeführten Widersprüche dazu, ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass die Z. D.O.O. die in den Rechnungen der X. GmbH angeführten Leistungen erbracht hat. Verstärkt werden diese Zweifel aber noch dadurch, dass die Bw. trotz bestehender erhöhter Mitwirkungspflicht, Beweisbeischaffungspflicht und Beweisvorsorgepflicht keine Unterlagen vorgelegt hat, die das behauptete Tätigwerden der Z. D.O.O. dokumentieren würden. So wurde etwa die Übergabe von Buchhaltungsunterlagen an die Z. D.O.O. nicht protokolliert bzw. bestätigt. Die im Zusammenhang mit den Belegtransporten stehenden Spesenabrechnungen sind nicht mehr greifbar. Die Disketten und Wechselfestplatten mit denen die in Jugoslawien erstellten Buchhaltungen zur Bw. verbracht wurden, wurden überspielt. Saldenlisten aus Jugoslawien wurden nicht aufbewahrt. Aufzeichnungen über Anfragen aus Jugoslawien (Aktenvermerke, Tele-Faxe etc.) wurden nicht aufgehoben. Von Mitarbeitern der Z. D.O.O. erstellte Berichte über die durchgeführte Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten sind nicht greifbar. Die Genehmigung der Z. D.O.O. für die Erstellung von Buchhaltungen kann nicht vorgelegt werden. Die Klienten der Bw. war nicht bekannt, dass Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten in Jugoslawien durchgeführt wurden. Genehmigungen zur Führung der Bücher im Ausland gemäß § 131 BAO haben nicht vorgelegen. Von der Bw. vorgelegt wurde lediglich eine eidesstattliche Erklärung des Milos D., in welcher dieser angibt, anlässlich seiner Reisen nach Österreich in den Jahren 1990, 1991 und 1992 einige Male Post beinhaltend finanzielle und buchhalterische Aktenstücke (Abrechnungen, Fakturen u. ä.) von und nach Wien mitgenommen zu haben. Allein diese Erklärung kann aber keinesfalls als Nachweis dafür angesehen werden, dass die Z. D.O.O. die in Rede stehenden Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten tatsächlich durchgeführt hat. Abgesehen davon, war die Z. D.O.O. gemäß den vorliegenden Unterlagen nur in den Jahren 1991 und 1992 für die Bw. tätig, wohingegen Milos D. bereits 1990 buchhalterische Aktenstücke von und nach Wien transferiert haben will. Nur bedingt nachvollziehbar ist auch das Vorbringen der Bw. wonach allfällige Haftungsrisiken der Bw. durch Zwischenschaltung der X. GmbH ausgeschlossen werden sollten, zumal die X. GmbH gemäß den vorliegenden Unterlagen abgesehen von der Beteiligung an der Z. D.O.O. und den Forderungen gegenüber der Bw. über kein nennenswertes Vermögen verfügt hat und die Verbindlichkeiten der X. GmbH gegenüber Peter B. den bei Bedarf zur Verfügung stehenden Haftungsfonds wohl kaum vergrößert hätte. Nicht nachvollziehbar ist auch , dass die X. GmbH 1991 und 1992 S 1.324.480,01 an die Bw. verrechnet und 1994 eine Zahlung von lediglich S 1.000.000,00 erhalten hat. Derartig lange Zahlungsziele entsprechen nicht den kaufmännischen Gepflogenheiten und sind im konkreten Fall auch deswegen ungewöhnlich, weil die Bw. unter anderem vorgebracht hat, dass die Z. D.O.O. im Frühjahr 1991 durch die Einstellung des freien Devisenhandels und durch diverse Dinarabwertungen ihren Zahlungsverpflichtungen im Ausland nicht mehr nachkommen konnte. Ungewöhnlich ist auch, dass ein Betrag von S 324.480,01 offensichtlich überhaupt nicht zur Anweisung gelangt ist. Unter Berücksichtigung der festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten, kommt der unabhängige Finanzsenat daher in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass die Z. D.O.O. die gegenständlichen Leistungen nicht erbracht hat. Der unabhängige Finanzsenat kommt weiters zu dem Schluss, dass die gegenständlichen Leistungen vom Gesellschafter, Prokuristen und Angestellten der Bw., Peter B., allenfalls unter Mithilfe von weiteren Angestellten der Bw. erbracht wurden. Dies stimmt im Ergebnis mit den Ausführungen der Bw. in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 1997 überein, in welchem Peter B. dezidiert als Leistungserbringer angeführt wird. Daran vermag auch das Vorbringe der Bw. nichts zu ändern, wonach im Jahr 1990 zwei Kanzleiangestellte zur Verfügung gestanden sind im Jahr 1992 jedoch im Jahresschnitt mit einer bzw. 1,2 Mitarbeitern das Auslangen gefunden worden ist, obwohl sich der Umsatz der Bw. um mehr als 50% erhöht hat, zumal die Betriebsprüfung, von der Bw. unwidersprochen, festgestellt hat, dass die Erlöse der Bw. bei Berücksichtigung der noch nicht fakturierten Leistungen von 1991 auf 1992 tatsächlich geringfügig zurückgegangen sind. Ausgehend davon, dass die in den Rechnungen der X. GmbH ausgewiesenen Leistungen tatsächlich von Peter B. und den weiteren Mitarbeitern der Bw. erbracht wurden, kann die in der Rechnung der X. GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer von der Bw. nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Die in den Rechnungen der X. GmbH ausgewiesenen Nettobeträge stellen zudem keine Betriebsausgabe dar, da sie für Leistungen verrechnet wurden, die von Angestellten der Bw. erbracht wurden. Auf die von der X. GmbH gelegten Fakturen hat die Bw. am 20. Mai 1994 eine Zahlung von S 1.000.000,00 geleistet. Dieser Betrag wurde von der Bw. unwidersprochen noch am selben Tag an den Gesellschafter der Bw., Peter B., der gleichzeitig auch Gesellschafter der X. GmbH war, weitergeleitet. Gemäß § 93 EStG 1988 sind inländische Kapitalerträge der Kapitalertragsteuer zu unterziehen. Darunter versteht man u.a. Ausschüttungen von Gewinnanteilen von Kapitalgesellschaften, unabhängig davon ob es sich um offene oder verdeckte Ausschüttungen handelt. Die Kapitalertragsteuer ist im Wege eines Haftungsbescheides der zum Abzug verpflichteten Körperschaft vorzuschreiben. Verdeckte Ausschüttungen liegen bei Vermögensminderungen oder verhinderten Vermögensvermehrungen einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Höhe des Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen. Dies sind somit alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht mindern, ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben und fremden Dritten nicht gewährt werden würden. Wie oben dargelegt geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die X. GmbH keine Leistungen gegenüber der Bw. erbracht hat. Der von der Bw. an die X. GmbH bezahlte Betrag von S 1.000.000,00 wurde noch am selben Tag an Peter B. weitergeleitet. Peter B. war Gesellschafter der Bw. und der X. GmbH. Mangels entsprechender Gegenleistung kann die Zahlung der Bw. an die X. GmbH nur durch die bestehenden Gesellschaftsverhältnisse motiviert gewesen sein. Diese stellt daher eine verdeckte Ausschüttung im Sinne des § 93 EStG 1988 dar, die der Kapitalertragsteuer unterliegt. E. GmbH Die Bw. hat ab März 1989 die E. GmbH steuerlich vertreten und über eine Kassenvollmacht der E. GmbH verfügt. Aufgrund der Kassenvollmacht wurden vom Finanzamt in weiterer Folge mehrere Steuerguthaben der E. GmbH auf Bankkonten der Bw. überwiesen. Im Rechenwerk der Bw. wurden diese Überweisungen auf dem Konto "Rückerstattung FA Kunde" verbucht. Am 23. Dezember 1992 wurde laut Kassabuch der Bw. ein Betrag von S 639.223,00 an die E. GmbH weitergeleitet. Dieser Betrag wurde gemäß den ursprünglichen Angaben der Bw. in bar an die Geschäftsführerin der E. GmbH, Elisabeth S., übergeben. Die Betriebsprüfung hat festgestellt, dass sich Elisabeth S. am 23. Dezember 1992 nicht in Österreich aufgehalten hat und daher den Betrag von S 639.223,00 de facto nicht übernehmen konnte. Im Hinblick darauf wurde die von der Bw. ausgebuchte Verbindlichkeit gegenüber der E. GmbH wieder rückgebucht und der Betrag von S 639.223,00 als verdeckte Ausschüttung der Kapitalertragsteuer unterzogen. In der Berufung wurde vorgebracht, dass Elisabeth S. am 31. Jänner 1991 und am 3. April 1991 aus der privaten Sphäre des Gesellschafters Peter B. stammende Vorauszahlungen von S 90.000,00 bzw. S 140.000,00 erhalten hat. Weiters wurde ausgeführt, dass aufgrund einer zwischen Elisabeth E. und Peter B. geschlossenen Vereinbarung die Vorauszahlungen an Elisabeth E. und Honorarforderungen der Bw. gegenüber verschiedenen der E. GmbH gehörende Firmen mit dem am 23. Dezember 1992 entnommenen Betrag von S 639.223,00 verrechnet bzw. abgedeckt wurden. Zudem wurde in der Berufung vorgebracht, dass Peter B. unmittelbar vor der Kassenauszahlung vom 23. Dezember 1992 S 500.000,00 in die Kassa eingelegt hat, weshalb lediglich die Differenz zwischen dem einbezahlten und dem ausbezahlten Betrag eine verdeckte Ausschüttung darstellen kann. Durch das Berufungsvorbringen wurde von der Bw. im Ergebnis außer Streit gestellt, dass der am 23. Dezember 1992 aus der Kassa entnommene Betrag von S 639.223,00 nicht Elisabeth E. oder der E. GmbH sondern dem Gesellschafter der Bw., Peter B., zugeflossen ist. Dass Peter B. durch die Entnahme von S 639.223,00 ein Vermögensvorteil zugekommen ist evident und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Das Berufungsvorbringen, wonach ein am 23. Dezember 1992 entnommener Teilbetrag von S 230.000,00 mit Zahlungen aufzurechnen ist, die Elisabeth E. im Jänner und April 1991 aus privaten Mitteln des Peter B. erhalten hat, zielt offensichtlich auf die Anerkennung eines Vorteilsausgleiches ab. Ein solcher liegt nach herrschender Auffassung aber nur dann vor, wenn zwischen den Vorgängen, zwischen denen der Ausgleich stattfinden soll, ein innerer Zusammenhang besteht und ausdrückliche, eindeutige Vereinbarungen über den Vorteilsausgleich vorliegen. Dass eine derartige Vereinbarung tatsächlich getroffen wurde, darf aber bezweifelt werden, zumal es Peter B. in diesem Fall nicht notwendig gehabt hätte die S 230.000,00 mittels eines nachweislich gefälschten Kassenbeleges zu entnehmen. Abgesehen davon wurden Unterlagen die das Vorliegen der behaupteten Vereinbarung dokumentieren würden nicht vorgelegt. Zudem ist zu beachten, dass die 1991 an Elisabeth E. geleisteten Zahlungen als körperschaftssteuerliche Einlagen anzusehen sind, die der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Jahr 1992 nicht entgegenstehen. Das Vorbringen, wonach mit einem Teil der am 23. Dezember 1992 entnommenen Beträge Honorarforderungen der Bw. gegenüber der E. GmbH und gegenüber weiteren im Einflussbereich der E. GmbH stehenden Firmen abgedeckt wurden, hat im Rechenwerk der Bw. keinen Niederschlag gefunden und hindert das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung nicht, weil die behauptete Verrechnung keinen wie immer gearteten Bezug zur gegenständlichen Entnahme aufweist. Bei korrekter Verbuchung der behaupteten Verrechnung wären Kundenforderungen der Bw. gegen das Konto "Rückerstattung FA Kunde" auszubuchen gewesen. Die korrekte Verbuchung der Entnahme hätte hingegen ihren Niederschlag auf dem Verrechnungskonto Peter B. finden müssen. Bei korrekter Verbuchung der Entnahme hätten sich allfällige Verbindlichkeiten des Peter B. gegenüber der Bw. um S 639.223,00 erhöht und allenfalls bestehende Forderungen des Peter B. gegenüber der Bw. um S 639.223,00 vermindert. Dies ist nicht geschehen, zumal der Betrag von S 639.223,00 mittels eines gefälschten Kassenbeleges entnommen wurde. Völlig unverständlich ist das Vorbringen der Bw., wonach Peter B. unmittelbar vor der Kassenauszahlung vom 23. Dezember 1992 S 500.000,00 in die Kassa eingelegt hat, weshalb lediglich die Differenz zwischen dem einbezahlten und dem ausbezahlten Betrag eine verdeckte Ausschüttung darstellen kann. Dies deswegen, weil die Einlage von S 500.000,00 gemäß den Ausführungen Betriebsprüfung in der Stellungnahme zur Berufung auf dem Verrechnungskonto Peter B. ihren Niederschlag gefunden hat, wohingegen die Entnahmebuchung aufgrund eines nachweislich gefälschten Kassenbeleges als Zahlung an Elisabeth E. deklariert wurde. Die Entnahme von S 639.223,00 durch Peter B. stellt daher eine verdeckte Ausschüttung im Sinne des § 93 EStG 1988 dar, die der Kapitalertragsteuer unterliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, 26. Juni 2006  

Normen und Schlagworte

erhöhte MitwirkungspflichtOffenlegungspflichtBeweismittelbeschaffungspflichtBeweisvorsorgepflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0856-W/02
Stammnummer
22953
Gültig
26.06.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF