Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0367-F/02
1. Wann liegt eine ausländische Betriebsstätte im Sinne des DBA-Schweiz vor? 2. Erhöhte Mitwirkungsverpflichtung bei Auslandsbeziehungen. 3. Schätzung nach dem Vermögenszuwachs.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0367-F/02vom 01.03.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat am 6. Februar 2004 über die Berufung des
W.B., vertreten durch Mag. German Bertsch, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Bregenz, vertreten durch Dr. Walter Blenk, betreffend Gewerbesteuer für die
Jahr 1989 bis 1993 und Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1998 nach in
Feldkirch durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: 1.
Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Gewerbesteuer für die Jahre
1989 bis 1993 und Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1996 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
2. Die
angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 und
1998 werden abgeändert.
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Die Einkommensteuer für
das Jahr 1997 wird festgesetzt mit
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93.221,07 €
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Das Einkommen im Jahr 1997
beträgt ATS 2.779.546,00
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201.997,49 €
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Berechnung des Einkommensteuer
in Schilling
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2.779.546,00 S
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Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
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2.779.546,00 S
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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2.779.546,00 S
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gerundetes
(Welt)Einkommen
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2.779.500,00 S
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Einkommensteuer
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1.282.750,00 S
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in Euro
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93.221,07 €
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Die Einkommensteuer für
das Jahr 1998 wird festgesetzt mit:
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7.070,19 €
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Das Einkommen für das
Jahr 1998 beträgt ATS 363.540,00
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26.419,49 €
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Berechnung der Einkommensteuer
in Schilling:
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363.540,00 S
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Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
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363.540,00 S
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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363.540,00 S
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Sonderausgaben (§ 18 EStG
1988): Pauschbetrag
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-819,00 S
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gerundetes
(Welt)Einkommen
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362.700,00 S
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Steuer vor Abzug des
Absetzbeträge
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101.334,00 S
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Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
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-4.046,27 S
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Einkommensteuer nach Abzug der
Absetzbeträge
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97.287,73 S
|
in Euro
|
7.070,19 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat in den Streitjahren verschiedene
Finanzdienstleistungen erbracht. Bis zum Jahr 1999 war er steuerlich nicht
erfasst. Am 17. Mai 1999 wurde dem Finanzamt von der Kriminalabteilung des
Landesgendarmeriekommandos mitgeteilt, dass gegen den Berufungswerber sowie
dessen Lebensgefährtin, E. G., in der Schweiz wegen des Verdachtes des
Anlagebetruges und der Geldwäsche ermittelt werde. Aufgrund eines
Rechtshilfeersuchens aus der Schweiz wurde noch am selben Tag beim
Berufungswerber und dessen Lebensgefährtin in F., B. 97, eine
Hausdurchsuchung durchgeführt, bei der diverse Unterlagen und die EDV
Anlage (7 Rechner) beschlagnahmt wurden. Zwei der sieben beschlagnahmten
Computer waren mit Satellitenverbindungen bzw. unterschiedlichsten externen
Programmschutzeinrichtungen ("Dongle") versehen. Diese Computer sind mit
speziellen Programmen zur Anzeige von Börsedaten sämtlicher
Börsen weltweit in möglichst aktueller Version (Anbieter Telerate)
ausgestattet. Weiters wurde festgestellt, dass bei den Bürorechnern die
Möglichkeit besteht, über "PC-Anywhere" Kontakt zu anderen Computern
über Telefon herzustellen.
Die Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen sowie die im
Anschluss daran durchgeführten Erhebungen durch die Betriebsprüfung
ergaben, dass im Prüfungszeitraum vom Berufungswerber und seiner
Lebensgefährtin E. G. in größerem Umfang Zahlungen, teilweise in
bar, zur Anschaffung von Privatvermögen und zur Bestreitung einer
aufwendigen Lebensführung geleistet wurden. Nach den Berechnungen des
Prüfers handelte es sich dabei um einen Betrag von ATS 40.488.355,49
für den Zeitraum 1989 bis 1998. Die vom Prüfer vorgenommene
Schätzung wurde nach Abschluss der Erhebungen im Juli 2001 dem steuerlichen
Vertreter des Berufungswerbers zur Stellungnahme übermittelt. In der Folge
wurden tatsächlich Einwendungen erhoben, die von der Betriebsprüfung
teilweise auch berücksichtigt wurden. Keine Berücksichtigung fanden
hingegen folgende, in der Schlussbesprechung sowie in der "ergänzenden
Niederschrift" zur Schlussbesprechung, vorgebrachten, Einwendungen: Im
Zeitraum zwischen 1988 und 30.10.1997 habe eine Betriebsstätte in der
Schweiz bestanden. Als Nachweis dafür sei diverser Schriftverkehr mit dem
Schweizer Eigentümer der Liegenschaft dem Finanzamt übergeben worden.
Da in diesem Zeitraum in Österreich keine Betriebsstätte vorgelegen
habe, seien alle weiteren Bemerkungen unerheblich, da Österreich kein
Besteuerungsrecht für allfällige in der Schweiz erzielten
Einkünfte habe. Zu Unrecht sei die Anschaffung eines Bootes im Wert
von ATS 3.300.000,00 dem Vermögen des Berufungswerbers und seiner
Lebensgefährtin zugerechnet worden. Zwar habe laut einer
Versicherungspolizze der Berufungswerber ein Wassersportfahrzeug mit einer
Versicherungssumme von ATS 3.300.000,00 versichern lassen. Hiebei habe es
sich um ein auf drei Monate gechartertes Schiff gehandelt. Die Laufzeit der
Versicherung sei nur irrtümlich auf 1 Jahr festgesetzt gewesen. Das Boot
sei daher nicht dem Mieter, sondern dem Vermieter zuzurechnen. Da das Boot weder
vom Berufungswerber noch von dessen Lebensgefährtin gekauft worden sei,
könne naturgemäß weder ein Zahlungsfluss über die Kaufsumme
noch ein Kaufvertrag vorgelegt werden. Selbst wenn die Annahme des Finanzamtes,
gegenständliches Boot habe sich im Eigentum des Berufungswerbers befunden,
richtig wäre, müsste dieses Schiff, nachdem es jedenfalls zur Zeit
nicht im Eigentum des Berufungswerbers stehe, zwischenzeitlich
veräußert worden sein. Diese (fiktiven) Einnahmen müssten, wenn
schon die (fiktiven) Ausgaben Berücksichtigung fänden, auch angesetzt
werden. Die Kredite der WRIH Corp. (CHF 200.000,00 und
DM 280.000,00) sowie von P. S. (CHF 900.000,00) seien zu
berücksichtigen. Es werde der Antrag gestellt, die Kreditvertragspartner
als Zeugen einzuvernehmen. Am 14. Oktober 1997 sei vom Konto Nr.
41026708 der S-Bank ein Betrag in Höhe von ATS 1.188.955,00 bar
abgehoben worden. Das Finanzamt habe diese Barabhebung nicht als
Geldmittelzufluss berücksichtigt, da es Indizien geben solle, die darauf
hinweisen würden, dass mit diesem Geld eine Motorjacht gekauft worden sei.
Dies treffe jedoch nicht zu. Grundsätzlich gelte auch diesbezüglich
das unter Punkt 2. ausgeführte. Da dieses Boot weder im Eigentum des
Berufungswerbers noch seiner Lebensgefährtin stehe, müssten auch
(fiktive) Einnahmen und nicht nur (fiktive) Ausgaben angesetzt werden. Im
Jahr 1996 erhielten der Berufungswerber und seine Lebensgefährtin einen
Kredit in Höhe von ATS 2.000.000,00 von der S-Bank. Mit diesem Kredit
seien Umbaumaßnahmen der Liegenschaft in F. finanziert worden. Diese
Finanzierung sei vom Finanzamt nicht berücksichtigt worden. Dabei habe sich
das Finanzamt auf einen internen Aktenvermerk der S-Bank gestützt, wonach
der Berufungswerber und E. G. ATS 2.000.000,00 inoffiziell an den
Verkäufer des Hauses ausbezahlt haben sollen. Gleichzeitig sei die
Behauptung aufgestellt worden, der Berufungswerber habe bei der BOA als
Devisenhändler gearbeitet. Nichts davon sei wahr. Als Beweis dafür
werde ein Auszug der VGKK vorgelegt. Die Unhaltbarkeit der im internen
Aktenvermerk getroffenen Aussage ergebe sich auch daraus, dass das
Grundstück in F. gegen eine Wohnung in W. getauscht worden sei und die
Wohnung in W. ein angemessenes Entgelt für das abgewohnte Haus in F.
dargestellt habe. Nicht umsonst hätten für die Renovierung des Hauses
in F. erhebliche Mittel eingesetzt werden müsse. Im vorliegenden
Fall habe das Finanzamt sämtliche Ausgaben bis zu Beträgen von
ATS 10,00 anlässlich einer Hausdurchsuchung eruieren können.
Trotz dieser bis ins kleinste Detail gehenden Unterlagen habe das Finanzamt
einen Sicherheitszuschlag in Höhe von ATS 10.207.319,35 festgesetzt.
Da dem Finanzamt aber wie bereits erwähnt sämtliche Belege vorgelegen
hätten, habe die Festsetzung auch nur des geringsten Sicherheitszuschlages
zu unterbleiben. Das Finanzamt habe in den Jahren zwischen 1989 und 1998
jährliche Einkünfte zwischen ATS 886.694,40 (1990) und
ATS 9.279.692,97 (1996) festgestellt. Eine solche Bandbreite von
Gewinnerzielungsmöglichkeiten widerspreche aber den Erfahrungen des
täglichen Lebens. Es stelle sich die Frage, aus welcher Tätigkeit
diese vom Finanzamt errechneten Einkünfte erzielt worden sein sollten. Auch
aus diesem Grunde seien die eingewandten Darlehensaufnahmen
glaubwürdig.
Nach Abzug der berücksichtigten Einwendungen
(Fremdgelder auf dem R.-Konto, Versicherungsentschädigungen,
Doppelerfassungen, Darlehen) blieb ein Betrag in Höhe von
ATS 24.344.112,72 offen. In dieser Summe war ein Betrag in Höhe von
ATS 3.929.474,00 enthalten, der von der Firma T. AG an den Berufungswerber und
seine Lebensgefährtin als Provision für Finanzdienstleistungen gezahlt
wurde. Die Herkunft des restlichen Betrages (ATS 20.414.638,72) konnte nach
Ansicht der Betriebsprüfung nicht geklärt werden. Dieser
unaufgeklärte Vermögenszuwachs rechtfertigte nach Meinung des
Prüfers die Annahme, dass die Vermehrung des Vermögens aus nicht
einbekannten Einkünften herrühre. Gleiches gelte, wenn der
Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermöge, aus welchen Quellen er
seinen laufenden Unterhalt bestreiten konnte. Bei den beschlagnahmten Unterlagen
seien keine Aufzeichnungen über Arbeitserfolge aus dem Handel mit
Devisenfutures oder irgendwelchen anderen Geschäften vorhanden gewesen. Bei
der Hausdurchsuchung habe die Lebensgefährtin des Berufungswerbers keine
Angaben über die tatsächlich erzielten Renditen machen können.
Auch während der Prüfung seien von Seiten der Abgabepflichtigen
keinerlei Unterlagen oder Aufzeichnungen über die getätigten
Geschäfte vorgelegt worden. Gemäß
§ 184 der
Bundesabgabenordnung habe die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher und
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen habe, nicht
vorlege. Mangels anderer Unterlagen sei eine Schätzung nach dem
Vermögenszuwachs vorzunehmen.
Da die vermutlich entscheidenden Datenträger zu Beginn
der Hausdurchsuchung vorsätzlich zerstört worden seien, habe die
Schätzung nur aufgrund der bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten
Unterlagen vorgenommen werden können. Aus diesem Grunde sei den in den
einzelnen Streitjahren festgestellten Fehlbeträgen ein Sicherheitszuschlag
von 50 % hinzuzurechnen.
Gemäß einem Antrag des steuerlichen Vertreters
wurden die so ermittelten Einkünfte dem Berufungswerber und seiner
Lebensgefährtin je zur Hälfte zugerechnet.
Aufgrund der Feststellungen des Prüfers erließ
das Finanzamt am 7. Mai 2002 entsprechende Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1989 bis 1998 und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre
1989 bis 1993.
Am 12. Juni 2002 erhob der Berufungswerber gegen diese
Bescheide Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass sämtliche
Beweis- und Abänderungsanträge, die anlässlich der
stattgefundenen Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung sowie in der
Ergänzung zur Niederschrift über die Schlussbesprechung gestellt
wurden, nicht berücksichtigt worden seien. Bei Prüfung und
entsprechender Würdigung dieser Beweismittel müsse das Finanzamt zum
Ergebnis kommen, dass der Berufungswerber in Österreich keinesfalls auch
nur annähernd die von der Betriebsprüfung geschätzten
Einkünfte bezogen haben kann.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet
ab.
Am 30. September 2002 stellte der Berufungswerber dem
Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Gleichzeitig wurde die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung beantragt.
Am 6. Februar 2004 wurde über die Berufung eine
mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser Verhandlung ist der
Berufungswerber nicht erschienen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Nach § 184 Abs. 2 BAO ist
insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen wesentlich sind. Gem.
§ 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der
Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Der Berufungswerber war bis zu den finanzbehördlichen
Ermittlungen im Jahr 1999 steuerlich nicht erfasst. Bei einer Befragung im Zuge
der Hausdurchsuchung am 17.5.1999 gab er seine Vermögens- und
Einkommensverhältnisse betreffend zu Protokoll, seit 1988 keiner
Tätigkeit mehr nachgegangen zu sein. Er beziehe nur Einkünfte aus dem
R.-Konto und von Casinogewinnen. Er besitze keinerlei Konten, weder im Ausland,
noch im Inland. Das Konto bei der C. S. laute zwar auf ihn, er habe darauf aber
keinen Zugriff. Das Geld, welches sich auf diesem Konto befinde, gehöre
nicht ihm. Es müsse sich um einen Betrag von CHF 110.000,- handeln.
Vor kurzem seien auf dieses Konto CHF 3.000.000,- für
Devisengeschäfte von der Stadt L. durch einen Treuhänder
überwiesen worden. Es gebe noch ein weiteres Treuhandkonto mit einem Stand
von ca. CHF 3.000.000,-. Dieses Geld gehöre verschiedenen Freunden von
ihm. Er könne jederzeit die Namen dieser Personen bekannt geben. Von der T.
AG bekomme er die Namen und die Höhe der Beträge, mit denen er zu
handeln habe. Die Leute würden ihr Geld auf Kündigung
zurückbekommen, Aufzeichnungen über diese Geschäfte gebe es nur
sehr wenige. Er müsse die Gelder immer zurückgeben, ansonsten
würde er sich eines Betruges schuldig machen. Über diese Konten
könnten nur er und E. G: verfügen. Er verfüge über diese
Konten über den PC im Hause.
Auch die Lebensgefährtin des Berufungswerbers, E. G.,
gab zu Protokoll, seit 1989 Provisionen von der T. AG bzw. deren
Vorgängerfirma, der N. AG, erhalten und das Tradinggeschäft
ausschließlich am Computer (in W., später in F.) durchgeführt zu
haben.
Laut einem vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers in der
mündlichen Berufungsverhandlung am 6. Februar 2004 übergebenen
schriftlichen Darstellung handelt es sich bei der obgenannten betrieblichen
Tätigkeit um die Vergabe von Handelsempfehlungen, sog. Researches. Die
Researchkunden seien von P. M. verwaltet, der Research vom Berufungswerber und
E.G. erstellt worden, die Devisenaufträge seien von den Kunden selbst
aufgegeben worden. Der Research sei mittels Fax an die Kunden weitergegeben
worden. Die Kunden hätten halbjährlich CHF 980,- zu bezahlen
gehabt, ca. die Hälfte der Einnahmen seien an P. M., der andere,
größere Teil, an den Berufungswerber und E. G gegangen. Zur
Erstellung der Researches würden sensible Analyse-Programme benötigt,
wofür es zwei Lieferanten gebe, Reuters und Telerate. Im Büro der R.
AG sei Reuters zur Verfügung gestanden, in W. sei dies nicht möglich
gewesen, da hiefür eine Standleitung benötigt würde. Der Research
habe deshalb in Ue. erstellt werden müssen. 1997 habe bei der Telerate die
Möglichkeit bestanden, via Satellit diese Analyseprogramme zu empfangen.
Nach Fertigstellung des Büros in F. seien die Researchgeschäfte von
dort aus getätigt worden.
Nach einer Bestätigung des P. M. über die
Kundendienstleistungen des Berufungswerbers und E. G. vom 25.5.1999 wurden an
diese folgende Provisionen bar ausbezahlt: 1992 CHF
44.200,- 1993 CHF 46.700,- 1994 CHF 47.180,- 1995 CHF
61.500,- 1996 CHF 67.800,- 1997 CHF 72.380,- 1998 CHF
87.600,- Diese Beträge betrafen laut dieser Bestätigung je zur
Hälfte E. G. und dem Berufungswerber. Bisher seien sie einfachheitshalber
nur E. G. bestätigt worden.
Daneben habe es laut Aussage der E. G. in der
Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2004 noch eine zweite Form von
Finanzdienstleistungen gegeben, die aber nur P. M. und den Berufungswerber
betroffen habe. Hiezu seien eine Million Schweizer Franken oder US Dollar
benötigt worden. Um diesen Betrag zusammen zu bringen, seien Kunden
zusammengelegt worden. Der Berufungswerber habe hiefür sein Konto bei der
C. S. genommen und darauf einen Betrag von CHF 40 Mio. zusammengebracht.
Die Verantwortung über diese Geschäfte habe beim Berufungswerber
gelegen. Offensichtlich handelt es sich bei dieser Form der
Finanzdienstleistungen um jene Anlagen in Devisenarbitragen, über die der
Berufungswerber in der Einvernahme am 20.4.2000 ausgesagt hat. Danach habe er
sich bei diesen Geschäften des P. M. und des A. M. als Vermittler bedient.
Diese hätten für ihre Dienste Provisionen erhalten. Es habe keinen
fixen Prozentsatz gegeben. Je nach Kundenvereinbarung habe er den
übersteigenden Prozentsatz für sich einbehalten. Sei eine Rendite von
7 % vereinbart, tatsächlich aber 12 % Rendite erzielt worden, habe er 5 %
einbehalten. Wurden jedoch nur 4 % erwirtschaftet, habe er die fehlenden 3 % mit
seinem Geld bezahlt und nicht mit den Kundengeldern. Die Verwaltungskosten habe
er selbst getragen.
Der Berufungswerber hat weder über die eine noch
über die andere Form der von ihm ausgeübten Finanzgeschäfte
irgendwelche Aufzeichnungen geführt bzw. aufbewahrt. Dazu wäre er nach
den Abgabevorschriften aber verpflichtet gewesen. Denn unbestritten hat der
Berufungswerber in den Streitjahren seinen Wohnsitz in Österreich
innegehabt. Damit steht außer Zweifel, dass er gem. § 1 Abs. 2
EStG mit seinem gesamten in- und ausländischen Einkünften im Inland
unbeschränkt steuerpflichtig war. Als Abgabepflichtiger (§ 77 BAO)
wäre er daher zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen im Sinne
§§ 124 ff. BAO zu abgabenrechtlichen Zwecken verpflichtet gewesen.
Dieser Verpflichtung ist der Berufungswerber weder im In- noch im Ausland
nachgekommen. Schon aus diesem Grund war das Finanzamt berechtigt, die
Bemessungsgrundlage für die Abgabenerhebung zu schätzen
(§ 184 Abs. 3 BAO).
Aus den im Zuge der Hausdurchsuchung beschlagnahmten
Unterlagen hat das Finanzamt einen Vermögenszuwachs für den
Berufungswerber und seine Lebensgefährtin in den Jahren 1989 bis 1998 in
Höhe von ATS 40.885.335,49 ermittelt. Nach Abzug diverser Positionen
(Fremdgelder auf dem R.-Konto, Versicherungsentschädigung Interunfall,
verschiedene Doppelerfassungen, Darlehenszuzählungen) blieb von den
ATS 40.885.335,49 immer noch ein Betrag in Höhe von
ATS 20.414.638,00, dessen Herkunft ungeklärt blieb. Zu Recht hat das
Finanzamt festgestellt, dass dieser Vermögenszuwachs unmöglich mit den
Provisionen der T. AG erklärt werden könne. Seiner Meinung stammt
dieses (ungeklärte) Vermögen außer aus Provisionen vor allem aus
nicht angelegten Kundengeldern. Für diese Annahme stützt es sich v.a.
auf die Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens aus der Schweiz, wo zur
dortigen Einvernahme des Berufungswerbers u.a. ausgeführt wurde:
"Durch die Schweizerischen Ermittlungsbeamten
konnten keine Anhaltspunkte gefunden werden, die auf eine effektive Investition
der erhaltenen Kundengelder im Bereich der Devisenarbitrage-Geschäfte
hinweisen bzw. stehen die wenigen getätigten Devisengeschäfte in
keinem Verhältnis zu den einbezahlten Kundengeldern. Es besteht der
Verdacht, dass der Großteil der erhaltenen Kundengelder gar nicht in
Devisengeschäfte investiert wurde, sondern im Sinne eines Schneeballsystems
dazu Verwendung fand, gekündigte Gelder und die versprochenen Renditen auf
Kosten von Neuanlegern zurückzuzahlen. Die Konteneingänge belaufen
sich seit 1992 auf ca. CHF 40 Mio. Von diesen Konten wurden durch W. B: ca.
CHF 25 Mio. in bar abgehoben. Der Verbleib dieses Geldes ist völlig
unklar".
Diese Annahme wird vom Berufungswerber und seiner
Lebensgefährtin bestritten. Sämtliche Kundengelder seien
ausschließlich in die Devisenarbitragegeschäfte investiert worden, es
habe kein Schneeballsystem bestanden (so in der Einvernahme vom 19. April
2004). Nach ihrer Ansicht kann der vom Finanzamt als ungeklärt ermittelte
Gesamtbetrag sehr wohl aufgeklärt werden, er stamme nämlich zum
größten Teil aus privaten Darlehen, zum Teil resultiere er aus zu
Unrecht zugerechneten Beträgen (Boot, Barabhebung, Kredit S-Bank). Was die
Provisionen der T. AG angehe, bestehe diesbezüglich kein Besteuerungsrecht
in Österreich, da der Berufungswerber seine gewerbliche Tätigkeit von
einer Betriebstätte in der Schweiz aus ausgeübt habe.
Hiezu ist zu sagen:
Vermögenszuwächse, die der Abgabepflichtige nicht
aufklären kann, können zur Schätzung führen. (vgl. VwGH
31.3.1998, 96/13/0002). Dies gilt auch, wenn die Deckung des Lebensaufwandes
ungeklärt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt der Umstand, dass der Abgabepflichtige
nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen
Vermögenszuwachs oder seinen laufenden Lebensunterhalt finanzieren konnte,
die Annahme, dass dieser Vermögenszuwachs oder Lebensaufwand aus nicht
erklärten Einkünften herrührte (vgl. z.B. VwGH 31.7.2002,
98/13/0194). Eine (Global)Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach
dem Vermögenszuwachs ist daher insoweit zulässig, als es dem
Abgabepflichtigen nicht gelingt, diesen Vermögenszuwachs aufzuklären.
Zunächst ist also die Frage zu klären, inwieweit es dem
Berufungswerber gelungen ist, den Vermögenszuwachs aufzuklären.
Darlehen: Der Berufungswerber gab in einer
Besprechung mit der Betriebsprüfung am 28. Jänner 2002 an, den
von der Betriebsprüfung ermittelten Vermögenszuwachs mit
Privatdarlehen finanziert zu haben. Diese Darlehen seien nach 10 Jahren
fällig. Teilbeträge seien bereits zurückbezahlt worden. Am
8. Februar 2002 legte die Lebensgefährtin des Berufungswerbers zwei
Kreditverträge zwischen E. G. und R. G. über zwei Kredite in Höhe
von jeweils CHF 350.000,- sowie zwischen dem Berufungswerber und A. A.
über einen Betrag von ATS 444.436,90 vor. Bei der Schlussbesprechung
am 15. Februar 2002 wurden der Betriebsprüfung weitere
Darlehensverträge, abgeschlossen zwischen der WRIH Corp. und dem
Berufungswerber, über in den Jahren 1997 und 1998 gewährte Darlehen in
Höhe von DM 100.000,-, DM 180.000,- und CHF 200.000,- sowie
ein Schreiben des P. S. vom 14. Februar 2002 über von ihm
gewährte Darlehen übergeben. In diesem Schreiben bestätigt P. S.,
in den Jahren 1994 bis 1996 einen Gesamtbetrag in Höhe von
CHF 900.000,- von seinem Geschäftskonto behoben und in sechs
Teilbeträgen dem Berufungswerber als Darlehen zugezählt zu haben. Als
weiteres Beweismittel wurden die entsprechenden Auszahlungsbelege über die
vom Geschäftskonto des P. S. behobenen Teilbeträge beigelegt.
Insgesamt sollen dem Berufungswerber und E. G. in die
Streitjahren folgende (Privat)Darlehen gewährt worden sein:
|
17.02.1994
|
P. S.
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CHF 237.000,- Kurs 8.30
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ATS 1.967.100,-
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27.10.1994
|
P. S.
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CHF 273.000,-
|
ATS 2.265.900,-
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04.11.1994
|
P. S.
|
CHF 70.000,-
|
ATS 581.000,-
|
09.12.1994
|
P. S.
|
CHF 70.000,-
|
ATS 581.000,-
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31.10.1995
|
R. G.
|
CHF 350.000,-
|
ATS 2.905.000,-
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13.02.1996 und 05.03.1996
|
S-Bank
|
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ATS 2.000.000,-
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30.04.1996
|
P. S.
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CHF 110.000,-
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ATS 913.000,-
|
08.05.1996
|
P. S.
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CHF 140.000,-
|
ATS 1.162.000,-
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31.10.1997
|
WRIH Corp.
|
DM 100.000,- Kurs 7.00
|
ATS 700.000,-
|
18.03.1998
|
R. G.
|
CHF 350.000,-
|
ATS 2.905.000,-
|
30.06.1998
|
WRIH Corp.
|
CHF 200.000,-
|
ATS 1.660.000,-
|
30.06.1998
|
WRIH Corp.
|
DM 180.000,-
|
ATS 1.260.000,-
|
04.08.1998
|
A. A.
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|
ATS 444.436,90
|
Summe
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ATS 19.344.437,90
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Euro 1.405.815,10.
Die Kredite des R. G. und des A. A. wurden von der
Betriebsprüfung bei der Vermögensdeckungsrechnung anerkannt. Keine
Berücksichtigung hingegen fanden die von P. S. und der WRIH Corp.
zugeflossenen Gelder. Nach Ansicht des Finanzamtes (in der
Berufungsvorentscheidung vom 27. August 2002) ist es völlig
unglaubwürdig, dass Kredite in Millionenhöhe für Zwecke des
privaten Verbrauchs ohne jede Sicherheit gewährt wurden. Die
zeugenschaftliche Einvernahme des in der Schweiz wohnhaften P. S. scheitere an
rechtlichen Schranken, eine Stellung des Zeugen durch den Berufungswerber sei
nicht erfolgt. Was die WRIH Corp. angehe, sei nicht einmal klar, welche
natürliche Person als Zeuge einvernommen hätte werden sollen.
In der Folge wurde vom Berufungswerber O. S. als Zeuge
für die WRIH Corp. namhaft gemacht. Am 19. November 2003 und am 1. Dezember
2003 wurden P. S. und O. S., Vizepräsident der WRIH Corp. und dort für
die Überseegeschäfte zuständig, vom unabhängigen Finanzsenat
als Zeugen zu den streitgegenständlichen Kreditgewährungen befragt.
Beide Zeugen gaben an, die in Rede stehenden Geldsummen als Darlehen dem
Berufungswerber übergeben zu haben.
Damit war die Berufung in diesem Punkt aber noch nicht
zugunsten des Berufungswerbers entschieden. Gem. § 167 Abs.
2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle
Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln
(keine gesetzliche Rangordnung, keine formale Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist
der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung: Kommentar, 2. Aufl., Wien 1999, § 167, Rz 6).
Ausgenommen von diesem Grundsatz sind lediglich öffentliche Urkunden, denen
von Gesetzes wegen eine erhöhte Beweiskraft zukommt. Auch Zeugenaussagen
unterliegen daher der freien Beweiswürdigung. Diese führt zu folgendem
Ergebnis:
Zunächst ist zu sagen, dass die Erklärung, den
Lebenshaltungsaufwand der Jahre 1989 bis 1998 mit Privatkrediten bestritten zu
haben, nur schwer in Einklang zu bringen ist mit jenen Angaben, die der
Berufungswerber und E.G. in der Vernehmung als Beschuldigte vor der
Prüfungsabteilung für Strafsachen des Finanzamtes Feldkirch
anlässlich der Hausdurchsuchung am 17.5.1999 ihre Vermögens- und
Einkommensverhältnisse betreffend gemacht haben. Zu seinen
Vermögensverhältnissen gab der Berufungswerber damals
an: Sparbuch bei der S-Bank über ATS 400.000,- R.-Konto
(USD 41.000,-) Motorräder: Honda Shadow, Honda Golden Wing,
BMW Lebensversicherung Im Jahr 1992 sei ein Boot für 2-3
Saisonen angeschafft worden. Seine Lebensgefährtin gab zu
ihren Vermögensverhältnissen an: Haus B. 97 in F., gekauft 1996
um ATS 3,0 Mio. zuzügl. ca. 1,0 Mio. Sanierung Grundstück
in D. Grundstück in W. Diverse Fahrzeuge (Harley Davidson,
BMW, Honda Golden Wing, Honda Shadow, Chrysler Voyager,
Corvette) Privater Kredit seit 1996 über CHF 200.000,- bei P. M.
Zu den Einkommensverhältnissen gab der Berufungswerber
an, von den Erträgen eines Future-Kontos (R. New York) zu leben, das nach
Auszahlung einer Versicherungsvergütung im Jahre 1995 in Höhe von ca.
ATS 488.000,- eingerichtet worden sei. Des weiteren finanziere er seinen
Lebensunterhallt mit Casinogewinnen (dieser Einwand wurde in der Berufung fallen
gelassen). Seine Lebensgefährtin gab zu ihren
Einkommensverhältnissen an, seit 1989 Provisionen der T.
AGerhalten zu haben.
Mit keinem Wort hat der Berufungswerber bei dieser
Vernehmung die Verwendung von Krediten für die Lebenshaltung erwähnt.
Seine Lebensgefährtin gab lediglich einen Kredit über CHF 200.000,-
von P. M. und nicht von den später genannten Kreditgebern an. Dass die in
Rede stehenden angeblichen Kredite einfach übersehen oder vergessen worden
wären, kann angesichts der Betragshöhe kaum angenommen werden.
Die Behauptung, den Lebensunterhalt der Streitjahre mit
Privatdarlehen bestritten zu haben, wurde zum erstenmal am 28.1.2002
aufgestellt, Unterlagen die jeweiligen Kredite betreffend erst am 8.2.2002 und
am 15.2.2002 (Schlussbesprechung) vorgelegt. Und dies, nachdem das Verfahren
bereits ca. drei Jahre zuvor, im Mai 1999 in Gang gesetzt,
Sicherstellungsmaßnahmen getroffen (1999, hauptsächlich bei E. G.),
der Berufungswerber und E. G. mehrfach zum Nachweis von zu
berücksichtigenden Kredite aufgefordert (24.5.2000 und 17.5.2001) und eine
Aufstellung über die getätigten Barzahlungen zur Stellungnahme (Juli
2001) dem Berufungswerber übergeben worden waren. Diese zögernde und
widersprüchliche Art der Geltendmachung von Krediten spricht zunächst
gegen den Wahrheitsgehalt der zuletzt gemachten Angaben des Berufungswerbers die
Privatkredite betreffend sowie auch der Zeugen.
Insbesondere was das angebliche Darlehen des P. S. im
Gesamtbetrag von CHF 900.000,- angeht, bestehen erhebliche Zweifel an der
Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen des Berufungswerbers und
des Zeugen. Über diese Darlehensgewährung gibt es keinen schriftliche
Vertrag. Laut Aussage des P. S. wurde mündlich vereinbart, dass das
Darlehen 10 Jahre unverzinst bleibt und danach, also ab 2005, 25 % Zinsen zu
leisten und die Kreditsumme in Teilbeträgen in Höhe von CHF 650.000,-
im Jahr 2014 und CHF 250.000,- im Jahre 2016 zurückzubezahlen sind.
Sicherheiten seien keine gegeben worden. Für die Kreditgewährung habe
der persönliche Eindruck, dass es sich beim Berufungswerber um einen
erfolgreichen Geschäftsmann handle, ausgereicht. Über die
Vermögenssituation habe das Haus in F., von dem der Zeuge allerdings nicht
wusste, ob es dem Berufungswerber oder E.G. gehörte, hinreichend Auskunft
gegeben. Eine Darlehensgewährung unter diesen Bedingungen erscheint
dem unabhängigen Finanzsenat absolut unglaubwürdig. Es widerspricht
gänzlich der Lebenserfahrung, dass ein erfolgreicher Geschäftsmann
(der Zeuge gab an, dass er zur Zeit der Kreditgewährung 1994 bis 1996
selbständig als Agent für den Verkauf von Losen tätig gewesen und
mit 10 Angestellten sehr hohe Umsätze gemacht habe) einen Kredit in
Höhe von CHF 900.000,- ohne jede schriftliche Grundlage und ohne jede
Sicherheit, allein aufgrund eines persönlichen Eindruckes, der Kreditnehmer
sei ein erfolgreicher Geschäftsmann, und ohne diesen Eindruck auch nur im
mindesten auf seinen Wahrheitsgehalt zu überprüfen, gewährt wird.
Auch wenn ein Kredit unter Freunden vergeben wird, gehört es doch zu den
Gepflogenheiten, ein Mindestmaß an Beweisvorsorge und Sicherheit zu
schaffen, ist es ansonsten doch nicht einmal möglich, im Falle der
Nichteinhaltung der nur mündlich getroffenen Vereinbarung auch nur die
Hingabe der Kreditsumme unter bestimmten Konditionen zu beweisen, ganz zu
schweigen davon, an die vereinbarten Zinsen und das hingegebene Kapital zu
kommen. Das Haus in F. wurde erst 1996 und somit nach Hingabe des
größten Teiles der Geldsumme erworben und kann daher bei diesem Teil
auch nicht für die gute Vermögenssituation des Berufungswerbers
gesprochen haben. Auch war P. S. nicht einmal klar, wem das Vermögen
gehörte, dem Berufungswerber oder E. G. Völlig unüblich ist auch,
dass eine derartige Kreditvergabe ohne Klärung des Verwendungszweckes
erfolgt sein soll. Der Zeuge hat gar nicht nachgefragt, zu welchen Zweck das
Darlehen benötigt wurde. Er hat auch gar keine Kenntnis über die
private Lebensführung des Berufungswerbers und seiner Lebensgefährtin
gehabt. Der Zeuge konnte nicht einmal mit Sicherheit sagen, ob die Kredite
für private oder geschäftliche Zwecke verwendet wurden. Zwar gibt er
zu Beginn der Einvernahme an, die Darlehen seien rein zu privaten Zwecken
gewährt worden. Die Frage, weshalb seiner Ansicht nach ein erfolgreicher
Geschäftsmann, für den er den Berufungswerber hielt, Darlehen in
derartige Höhe benötigte, beantwortete er damit, dass er wusste, dass
auch erfolgreiche Firmen Kredite brauchen, um investieren zu können. Er
habe zwar gesagt, der Kredit sei für private Zwecke gewährt worden,
wenn er aber für geschäftliche Zwecke verwendet worden sein sollte,
hätte er auch nichts dagegen. Diese Umstände sprechen nach
Meinung des unabhängigen Finanzsenates für die Vermutung des
Finanzamtes, bei diesen Geldern habe es sich, falls sie denn überhaupt an
den Berufungswerber geflossen sein sollten (die vorgelegten Bankbelege beweisen
nur die Behebung der entsprechenden Geldbeträge von den angegebenen
Bankkonten, nicht aber die Übergabe an W. B.), allenfalls um Anlagegelder
gehandelt. Als Darlehen kann diese Geldhingabe aus den vorgenannten Gründen
jedenfalls nicht anerkannt werden. Ein Berücksichtigung der CHF 900.000,-
bei der Vermögensdeckungsrechnung kommt daher nicht in Betracht.
Hinsichtlich der Darlehen von der WRIH Corp. ist
einzuräumen, dass schriftliche Verträge, wenngleich nur in Kopien, mit
den wesentlichen Vertragsinhalten vorliegen. Nach diesen Verträgen
gewährt die WRIH Corp. dem Berufungswerber aufgrund einer Besprechung in
Zürich Airport die in Rede stehende Kreditbeträge (CHF 200.000,-, DM
100.000,- und DM 200.000,-) aus ihrem Risikofonds für private oder
geschäftliche Zwecke. Das Kapital wird befristet bis 31. Oktober 2002
und 30. Juni 2003 gewährt und mit einem Festzinssatz von 6 % und einem
Risikozuschlag von 3 % verzinst. Sicherheiten von Seiten des Kreditnehmers waren
keine zu leisten. Eine solche Kreditvergabe ist jedoch bei einem Unternehmen,
dessen Geschäftsgegenstand in Investments, Immobiliengeschäften und
Darlehensgeschäften in den USA und Europa liegt und das einen eigenen
Risikofonds für derartige Geschäft unterhält, eher
nachzuvollziehen als im Fall des P. S. Zu diesen Krediten wurde, wie bereits
erwähnt, O. S: von der WRIH Corp. als Zeuge befragt. Zum Zweck der Darlehen
gab dieser an, sie seien einerseits für die Unternehmensfinanzierung,
andererseits für den Hausbau (in F.) gedacht gewesen. Er habe sich die
Researchgeschäfte des Berufungswerbers angesehen, die Profite abgeworfen
und auch für die Zukunft erwarten lassen hätten und aufgrund dessen
eine positive Empfehlung für die Darlehensgewährung an den Hauptsitz
abgegeben. Zur Verzinsung befragt gab er an, die Darlehenskonditionen
seien damals im europäischen Raum höher gewesen, abgesehen davon sei
ja beabsichtigt gewesen, dass der Berufungswerber investiere, um diese Zinsen
finanzieren zu können. Die Darlehen seien auf ein Konto des
Berufungswerbers überwiesen worden. Bei diesem Konto handelt es
sich um das Konto bei der C. S. Für das Finanzamt war dies ein Indiz
dafür, dass es sich auch bei diesen Krediten um Anlagegelder handeln
müsse. Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates spricht
dieser Umstand zunächst tatsächlich dafür, dass mit diesen
Geldern Anlagegeschäfte beabsichtigt waren. Dies wird ja auch durch die
Aussage des O. S: bestätigt. Dass die Kredite auf das besagte Anlagekonto
der C. S. überwiesen wurde, bedeutet aber noch nicht, dass dieses Geld auch
tatsächlich in Finanzgeschäfte investiert worden ist. Die vorliegenden
Untersuchungsergebnisse der Schweizer Behörden sprechen vielmehr gegen eine
solche Annahme. Auch vom Finanzamt selbst wurde wiederholt die Vermutung
ausgesprochen, diese Anlagegelder seien zweckwidrig für die private
Lebensführung verwendet worden. Im Unterschied zu den übrigen
Fällen liegen in diesem Fall aber Kreditverträge vor, die auch eine
private Verwendung der Geldmittel gestatten. Hinweise, die gegen die Echtheit
dieser Verträge sprächen, liegen dem unabhängigen Finanzsenat
nicht vor. Auch für die Annahme, dass es sich bei diesen Verträgen
lediglich um Scheinverträge handelt, dass also die WRIH Corp. die
überwiesenen Geldbeträge zum Zweck der Anlage übergeben und
lediglich zum Schein, um diese Verwendung zu verdecken, Kreditverträge
abgefasst hat, ergeben sich aus dem Sachverhalt keine fundierten Hinweise. Aus
diesem Grunde sind die in den vorgelegten Kreditverträgen ausgewiesenen
Beträge bei der Vermögensdeckungsrechnung zugunsten des
Berufungswerbers zu berücksichtigen. In diesem Punkte war der Berufung
daher stattzugeben.
Boot ATS 3.300.000,00 In der
Vermögensdeckungsrechnung für das Jahr 1993 befindet sich ein Betrag
in Höhe von ATS 3,3 Mio. für ein Boot, der je zur Hälfte dem
Berufungswerber und E. G. zugerechnet wurde. Dies deshalb, weil unter den bei
der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen eine vom Berufungswerber
abgeschlossene Bootskaskoversicherung für ein Wassersportfahrzeug, ein
Bayliner 4588, Baujahr 1991, mit Namen "Summertime", für den Zeitraum
1.4.1993 bis 1.4.1994 mit einem Versicherungswert von ATS 3,3 Mio. gefunden
wurde. Das Finanzamt meinte daraus den Schluss ziehen zu können, dass
dieses Boot auch dem Berufungswerber gehörte.
Der unabhängige Finanzsenat teilt diese
Schlussfolgerung des Finanzamtes. Die vom vormaligen steuerlichen Vertreter des
Berufungswerbers vorgebrachte Erklärung, dieses Boot sei nur für drei
Monate gechartert worden und daher dem Vermieter zuzurechnen, ist in der Tat
wenig glaubwürdig. Es ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
völlig unüblich, dass der Mieter ein Boot auf eigenen Namen bei einer,
aus der Sicht des Standortes des Bootes, ausländischen Versicherung
versichern lässt und die Versicherungssumme (ATS 33.000,00) als
Mietpreis gilt. Vielmehr ist es üblich, dass die Versicherung vom Vermieter
abgeschlossen wird und die Versicherungsprämie im Mietpreis enthalten ist.
Wenn der Berufungswerber (in der Berufung gegen den Bescheid über die
Festsetzung von Aussetzungszinsen) dagegen einwendet, diese Vorgehensweise sei
nicht üblich, aber vorteilhaft, weil bereits für eine zweiwöchige
Charter ein Preis von ATS 33.000,00 bezahlt werden müsse, so ist dem
zwar insoweit zuzustimmen, als eine solche Vorgangsweise nicht völlig
undenkbar ist. Sie hätte aber, da sie gänzlich unüblich ist und
der zugrunde liegende Sachverhalt im Ausland verwirklicht und daher von der
Behörde nur unter erschwerten Bedingungen überprüft werden kann,
von Seiten des Berufungswerbers nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht
werden müssen. Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht die Rede sein. An
dieser Beurteilung ändert auch die "Aufklärung" des Sachverhaltes die
streitgegenständlichen Boote betreffend in dem in der Berufungsverhandlung
vom 6. Februar 2004 vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers vorgelegten
Schriftsatz nichts. Dort wird zur Summertime vorgebracht, dass zu Anfang 1993
Rechtsanwalt DeM. und der Berufungswerber beschlossen hätten, eine Yacht in
Kroatien für 14 Tage zu chartern. Er, DeM., würde dies organisieren,
aus Yachtzeitschriften seien verschiedene Vercharterer kontaktiert worden.
Durchschnittlich lägen die Preise für eine 8 m Yacht bei ca. DM
3.000,- pro Woche. Im Zuge dieser Abklärungen habe DeM. eröffnet, ihm
sei von einem Mitarbeiter einer Charterfirma ein Vorschlag gemacht worden. Der
Berufungswerber und seine Lebensgefährtin könnten seine Yacht, die er
gerade gebraucht erworben habe, mit Standort in P./Slowenien für ca. 3-5
Monate nutzen, wenn sie bereit wären, seine Yacht in Österreich zu
versichern,1 Prämie (ATS 33.000,-) zu bezahlen und die
Liegeplatzgebühr für ein halbes Jahr (ATS 14.000,-) zu
übernehmen. Die Kosten hätten sich DeM. und sie geteilt (je 23.500,-).
Obgleich sie natürlich die enorme Ersparnis gegenüber dem
herkömmlichen Chartern erkannt hätten, hätten sie Bedenken
geäußert. DeM. habe zu verstehen gegeben, dass mit der
Haftpflichtversicherung kein Risiko eingegangen werde und er sich um die
weiteren Abklärungen kümmern werde, da er ja der Fachmann für
diese Angelegenheit sei. Hiezu ist zu sagen, dass diese
Ausführungen den vom Berufungswerber behaupteten Sachverhalt auch nicht
glaubhafter machen. Sie können auch nicht verifiziert werden, da zum
kroatischen Vermieter keine genauen Angaben gemacht werden können (es ist
nicht einmal der genaue Name bekannt) und der in dieser Sache angeblich
federführende Rechtsanwalt DeM. im Jahre 1997 tödlich verunglückt
ist und daher zu diesem Sachverhalt nicht mehr befragt werden kann. Davon
abgesehen wurden diese Personen, insbesondere DeM., in diesem Schriftsatz
überhaupt zum ersten mal erwähnt. Das in Rede stehende Boot
wurde daher zurecht dem Berufungswerber zugerechnet. Auch der Umstand, dass 1997
ein weiteres Boot mit dem Namen "Summertime II" angeschafft wurde oder zumindest
werden sollte, spricht für diese Annahme. Was die fiktiven Ausgaben
aus einer zwischenzeitige Veräußerung diese Bootes anlangt ist zu
sagen, dass über einen derartigen Verkauf nichts bekannt ist daher auch
keine Einnahmen abgesetzt werden können.
Barabhebung ATS 1.188.955,00 Unstrittig ist,
dass am 14. Oktober 1997 von einem Konto bei der S-Bank ein Betrag von
ATS 1.188.955,00 bar behoben wurde. Das Finanzamt hat diesen Betrag bei
seiner Vermögensdeckungsrechnung nicht zu Gunsten des Berufungswerbers
berücksichtigt, weil dieses Geld nicht zur Bestreitung der
Lebensunterhaltes, sondern für die Anschaffung einer Motoryacht verwendet
worden sei. Für diese Verwendung spreche die Aussage des E. F. vom
28.8.2001 bei der Kriminalabteilung des LGKV, wonach der Berufungswerber bei ihm
im Herbst 1997 einen Bayliner 4085 bestellt und mit einem Betrag von ATS
800.000,- bis ATS 900.000,- angezahlt habe. Später hätten der
Berufungswerber und E. G. aber ein größeres Boot, nämlich einen
Bayliner 5788 um USD 870.000,- kaufen wollen, er habe daher den Bayliner 4085
einem anderen Interessenten übergeben und für den Berufungswerber und
seine Lebensgefährtin die größere Motoryacht bei einer US
Amerikanischen Firma bestellt. Da dieser zunehmend in finanzielle
Bedrängnis gekommen sei, sei die Abwicklung direkt mit dem Hersteller in
Seattle/USA erfolgt. Der Berufungswerber und E. G. seien im August 1997 selbst
nach Seattle geflogen. Bis zuletzt habe er von der BUSM Informationen über
den Kauf des Bayliner 5788 bekommen. Danach sei dieses Boot 1998/1999 an den
Berufungswerber und E. G. ausgeliefert worden , und zwar in den Hafen von
Malcone/Italien. Von dort sei es nach Izola/Slowenien überstellt worden.
Der Übersteller des Bayliner 5788 sei E. W. gewesen. Dafür
spreche weiters eine bankinterne Kurzmitteilung vom 9. Oktober 1997 des
ehemaligen Leiters der S-Bank über die kurzfristige Überziehung des
Kontos des Berufungswerbers. Darin heißt es:
"wie bereits telefonisch besprochen
benötigen wir für unseren Kunden W. B. eine kurzfristige interne
ÜZ über ATS 1.100.000,-. Der Kunde benötigt das Geld für den
Kauf einer Motoryacht zum Gesamtpreis von rd. DEM 500.000,-. DEM 300.000,-
werden durch den Verkauf des vorh. Schiffes erzielt, DEM 200.000,- sollen kf.
von uns zur Verfügung gestellt werden und werden von ausl. Konten des
Kunden wieder bei uns angeschafft. Durch die WP-Verkäufe bei uns werden rd.
ATS 350.000,- verfügbar, der Rest, eben rd. ATS 1,050 Mio. müssen
kreditfinanziert werden. Diesen zusätzlichen Obligo stehen dann noch WP zum
akt. Kurswert von ATS 1,165 ;Mio. gegenüber. Das entsprechende Depot kann
in der Zwischenzeit gesperrt werden, eine Verpfändung scheint mir wegen der
kurzen LZ nicht sinnvoll. Weiters liegen noch subst. Goldvermögen bei uns
in Safes und besteht ein Guthaben über rd. USD 9000,-............Die
Genehmigung der int. ÜZ ü ATS 1,1 Mio. mit LZ bis Mitte od. Ende
Nov. wird von mir bestens befürwortet und ich bitte um ihre Genehmigung.
Bitte geben Sie den Rahmen auch sogleich mit ihrer Anweisung in ZGA 3 auf, da
ich nächste Woche nicht im Hause bin, der Betrag aber am Di., den
14. Oktober behoben werden soll und niemand in der Filiale am neuen
Kassensystem eine derartige hohe Supervisionsberechtigung hat."
In der Berufung wird hiezu ohne nähere Begründung
festgestellt, der vom Finanzamt angenommene Sachverhalt treffe nicht zu. In der
Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen
bemerkt der Berufungswerber hiezu, dass er nach der Aussage des E. F. zwei Boote
bestellt und angezahlt, aber keines davon erhalten habe. Dies mache keinen Sinn.
Es sei auch nicht verständlich, mit welcher Berechtigung E. F. ein bereits
angezahltes Boot abholen und einem russischen Käufer übergeben
hätte können, dann hätte E. F. dasselbe Boot ja zweimal verkauft.
Da er weder die Aussage des E. F. noch die bankinterne Kontrollmitteilung kenne,
sei es ihm nicht möglich, eine detaillierte Rechtfertigung abzugeben.
Im vorerwähnten Schriftsatz zur Aufklärung des
Bootssachverhaltes ebenso wie von E. G. (in der mündliche
Berufungsverhandlung) wurde hingegen nicht mehr in Abrede gestellt, dass
für dieses Boot eine Anzahlung geleistet wurde. Der Betrag wurde allerdings
abweichend von E. F. mit DM 80.000,- angegeben. Anlässlich einer Bootsmesse
habe E. F. das Boot zu einem sensationellen Preis angeboten. Da er dringend Geld
benötigt habe, habe er dass Boot statt um DM 400.000,- um DM 250.000,-
unter der Bedingung verkaufen wollen, dass 30 % innerhalb der nächsten Tage
angezahlt würden. Es seien dann tatsächlich DM 80.000,- angezahlt
worden. Der restliche Betrag hätte bald darauf bezahlt werden können,
da der Verkaufserlös des Seglers (Nauticat 38 "Akire II) bei der S-Bank mit
einem Betrag von ATS 1.188.955,- eingegangen sei. Dazu sei es nicht
gekommen, da E. F. weder einen Kaufvertrag noch Bootspapiere aushändigen
habe können oder wollen. Beweismittel für diese Angabe konnten nicht
vorgelegt werden. Hiezu fällt auf, dass wiederum zwei verschiedene
Versionen des Berufungswerbers und E. G. vorliegen. Während zunächst
eine Anzahlung auf die "Summertime" überhaupt bestritten wird, wird
später eine Anzahlung sehr wohl zugestanden, allerdings mit einem
niedrigeren Betrag, und nur mehr bestritten, dass die Barabhebung von
ATS 1.188.955,- in den Bootskauf geflossen ist. Was mit der Barabhebung
geschah, konnte die Lebensgefährtin des Berufungswerbers in der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2004 allerdings nicht
genau sagen. Des weiteren kollidiert die Aussage im erwähnten Schriftsatz
mit den Aussagen des E. F. Es besteht nach Meinung des unabhängiger
Finanzsenat nicht der geringste Grund dafür, an diesen Aussagen zu
zweifeln. Zudem und v.a. spricht die obzitierte Kurzmitteilung des Filialleiters
der S-Bank eindeutig für die Verwendung der bar behobenen Geldes für
den Bootskauf. Die diesbezügliche Erklärung der Lebensgefährtin
des Berufungswerbers, die Aussage von Dr. Z. sei schon glaubwürdig, es sei
schon um einen gewissen Betrag angefragt worden, nur sei das Geld dann nicht
für das Motorboot verwendet worden, ist gänzlich unglaubhaft. Aufgrund
der vorliegenden Beweise ist daher davon auszugehen, dass das am
14. Oktober 1997 bar behobene Geld in den Bootskauf geflossen ist.
Kredit-Bank ATS 2,0 Mio. Im Jahr 1996 hat die
Lebensgefährtin des Berufungswerbers eine Liegenschaft samt Wohnhaus in F.
erworben und gemeinsam mit dem Berufungswerber umgebaut. Die für den Umbau
getätigten Ausgaben flossen in die Vermögensdeckungsrechnung des
Finanzamtes ein. Nach den Ausführungen des vormaligen steuerlichen
Vertreters des Berufungswerbers wurden die Umbaumaßnahmen mit einem Kredit
der S-Bank über ATS 2,0 Mio. finanziert. Nach Ansicht des Finanzamtes
wurde dieser Kredit nicht zur Finanzierung des Umbaus, sondern zur Begleichung
des über den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von ATS 3,0 Mio.
hinaus "schwarz" gezahlten zusätzlichen Kaufpreis von ATS 2,0 Mio.
verwendet. Das Finanzamt stütze sich für diese Annahme auf folgende
Beweismittel: Eine handschriftliche Gesprächsnotiz des
Sachbearbeiters bei der SB, worin es heißt:
"Kunde: E. G. und W. B. Gesprächsnotiz:
Haus 1.352 m² Grund x 2.000,-
188 m² Wohnfl. Ev. Tausch
Heim/Whg 5:3 Mio. => 2 Mio. Fin. neu + 500 lt. Whg. = 2,5 Mio. 2 Mio. Black
bei Vertragsunterz. 1,5 - 0,5 Rangordnung! Whg. Bes. prot. Haus
detto"Eine
Stellungnahme des Filialleiters der S-Bank, Dr. Z., in der festgehalten wird es:
"G. und B. leben in einer Lebensgemeinschaft.
Sie sind Eigentümer einer rd. 180 m² großen Wohnung in W.,
Kreuzstraße 7. Diese Wohnung wurde nun gegen ein Haus in F. getauscht.
D.h., offiziell kaufen G. und B. das Haus um ATS 3 Mio. und verkaufen ihre
Wohnung ebenfalls um ATS 3 Mio. an den Verkäufer des Hauses. De facto
zahlen G./B. noch einen Betrag von ATS 2,0 Mio. inoffiziell. Die
Finanzierung dieser zwei Mio. bzw. die Übernahme einen bereits bestehenden
Kredites auf die ehemalige Wohnung ist Gegenstand dieses
Antrages." In einer weiteren Stellungsnahme der S-Bank
(Zentralstelle) vom 6.5.1996 werden unter Punkt 3) Finanzierung: die gesamten
Investitionskosten mit ATS 6,65 Mio. beziffert und wie folgt
aufgeschlüsselt: Kosten (in TATS)
Finanzierung (in TATS) KP 5.000
SID 2.500 Renovierung 1.500
EK
4.150
NK
150 Gesamt
6.650 Gesamt
6.650 Ein Selbstauskunftsbogen, unterfertigt vom Berufungswerber und
seiner Lebensgefährtin, in der unter Vermögen u.a. angegeben wird:
"Haus 5.000.000". Ein Antrag
für Baufinanzierung - SID, ebenfalls vom Berufungswerber und E. G.
unterfertigt, mit den Angaben: "Kaufpreis
5.000.000,-, Renovierungskosten ATS 1.500.000,-, Nebenkosten
ATS 150.000,-". Ein Protokoll über die Besichtigung
der Liegenschaft von Dr. Z., in dem festgehalten wird:
"In Modernisierung/Renovierung/Umbau (z.B.
kompl. neue Küche) wurden bereits rd. ATS 1,5 Mio. investiert......
Der Kaufpreis beträgt ATS 5 Mio. + 1,5 Mio.". Ein
Schätzungsgutachten der BIuH GmbH vom 26.7.1996, worin der Wert der in Rede
stehenden Liegenschaft mit 7,0 Mio. angegeben wird. Nach Ansicht des Finanzamtes
deckt sich dieser Wert mit den in den Bankunterlagen genannten Kaufpreis in
Höhe von ATS 5 Mio. und den Investitionskosten in Höhe von
ATS 1,5 Mio. Auch bei der Hausdurchsuchung hätten nur
Investitionsrechnungen für das Jahr 1996 über einen Gesamtbetrag von
ca. ATS 1,5 Mio. gefunden werden
können.Beschlagnahmte
Normen und Schlagworte
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 5 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 7 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0367-F/02
- Stammnummer
- 8482
- Gültig
- 01.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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