Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0367-F/02
1. Wann liegt eine ausländische Betriebsstätte im Sinne des DBA-Schweiz vor? 2. Erhöhte Mitwirkungsverpflichtung bei Auslandsbeziehungen. 3. Schätzung nach dem Vermögenszuwachs.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0367-F/02vom 01.03.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bankunterlagen, laut denen am 13.2.1996 eine Barbehebung von ATS 500.000,-
und am 5.3.1996 eine weitere Barbehebung über ATS 1.500.000,-
erfolgte.
Demgegenüber hat die Lebensgefährtin in der
Berufungsverhandlung am 6. Februar 2004 erklärt, der Kaufpreis mit 5,0
Mio. sei nur fingiert worden, um den Kredit bei der S-Bank zu erlangen. Dr. Z.
habe den Kredit zunächst nicht geben wollen, die S-Bank sei eine
Anlagebank, und keine Kreditbank. Es gebe eine KSV-Eintragung über den
Berufungswerber, selbst bei einer Grundbuchseintragung könne er den Kredit
nicht befürworten. Der Wert des Hauses müsse daher mit 5,0 Mio.
angegeben werden. Diese Ausführung ist nach Meinung des
unabhängiger Finanzsenat unglaubwürdig, sie entbehrt jeder Grundlage.
Damit würde dem ehemaligen Filialleiter der SB zudem eine
strafrechtswidrige Handlung unterstellt, wofür nicht der geringste Grund
besteht, zumal auch keinlei persönlicher Vorteil für ihn daraus
erkennbar ist. Davon abgesehen erscheint es widersinnig, einen höheren
Kaufpreises zu fingieren und dabei eine Gesprächsnotiz zu hinterlassen, auf
der ausdrücklich die "Schwarzzahlung" eines Betrages angeführt ist.
Die Beweislage ist in diesem Fall derart erdrückend, dass nach
Meinung des unabhängigen Finanzsenates kein Zweifel an der Feststellung
mehr zulässig ist, dass die Kreditsumme in Höhe von 2,0 Mio. neben dem
vereinbarten Kaufpreis von 3,0 Mio. "schwarz" an den Verkäufer geflossen
ist und der Kaufpreis daher in Wirklichkeit ATS 5,0 Mio. betragen hat. In
diesem Sinne hat auch die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg als
Abgabenbehörde zweiter Instanz über eine Berufung der E. G. gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamtes F. entschieden. Danach war aufgrund
der Beweislage von einem Kaufpreis in Höhe von ATS 5,0 Mio.
auszugehen. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung an den
Verwaltungsgerichtshof ist nicht erhoben worden.
Insgesamt ist daher zu sagen, dass dem Berufungswerber die
Aufklärung des vom Finanzamt als unaufgeklärt ermittelten
Vermögenszuwachses bis auf die Darlehen von der WRIH Corp. nicht gelungen
ist. Wie bereits weiter oben ausgeführt, rechtfertigt ein festgestellter
Vermögenszuwachs die Annahme, diese Vermögensvermehrung stamme aus
nicht einbekannten Einkünften. Im vorliegenden Fall war anzunehmen, dass
der Vermögenszuwachs aus Einkünften im Zusammenhang mit der
gewerblichen Tätigkeit des Berufungswerbers als Finanzdienstleister
herrührt.
Sicherheitszuschlag: Das Finanzamt hat zu den so
geschätzten Einkünften zusätzlich einen Sicherheitszuschlag von
50 % festgesetzt. Dagegen wendet der vormalige steuerliche Vertreter des
Berufungswerbers ein, das Finanzamt habe sämtliche Ausgaben bis zu
Beträgen in Höhe von ATS 10,- aufgrund der beschlagnahmten
Unterlagen eruieren können, weshalb die Festsetzung auch nur des geringsten
Sicherheitszuschlages unzulässig sei. Dieser Einwand ist unzutreffend. Die
Schätzung nach dem Vermögenszuwachs stellt ja eine Methode dar, mit
der aufgrund eines ermittelten Vermögenszuwachses auf entsprechende
Einkünfte geschlossen wird. Eine weitgehende Annäherung an die wahren
Besteuerungsgrundlagen, wie es das Ziel jeder Schätzung ist, ist mit dieser
Methode nur dann möglich, wenn sämtliche Vermögenszu- und
abflüsse ermittelt werden können. Davon kann im vorliegenden Fall
keine Rede sein. Das Finanzamt hat nicht sämtliche Belege über
Aufwendungen zur Verfügung gehabt, sondern es hat die Aufwendungen nur
insoweit bei der Schätzung berücksichtigt, als Belege vorhanden waren.
Das heißt aber weder, dass sämtliche Belege über Aufwendungen
vorhanden waren noch, dass alle Aufwendungen mit Belegen getätigt wurden.
Eine solche Annahme widerspräche auch der allgemeinen Lebenserfahrung. So
wurden etwa für die allgemeine Lebenshaltung (Ernährung, tägliche
Bedarfsartikel) überhaupt keine Ausgaben in Ansatz gebracht. Schon die
Tatsache, dass über die Finanzdienstleistungen keine wie immer gearteten
Aufzeichnungen geführt bzw. aufbewahrt wurden, zeigt, dass eine auch nur
einigermaßen genaue Rekonstruierung der geflossenen Einnahmen
unmöglich ist. Hinzu kommt, dass zu Beginn der Hausdurchsuchung der
vermutlich entscheidende Datenträger zerstört wurde. Weiters muss in
diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Rechtshilfeansuchen des
Schweizer Untersuchungsrichters verwiesen werden, wonach die Summe der
ausstehenden Kundengelder erheblich größer sei als die
sichergestellten CHF 8 Mio. und der dringende Verdacht bestehe, dass die
Kundengelder nicht investiert wurden, sondern in einem "Schneeballsystem" dazu
Verwendung fanden, gekündigte und die versprochenen Renditen auf Kosten von
Neuanlegern zurückzuzahlen. Auch sei der Verbleib der vom Berufungswerber
bar behobenen CHF 25 Mio. unklar. Ohne auf die Frage eingehen zu wollen und zu
können, was mit diesen CHF 25 Mio. wirklich geschehen ist, bleibt für
den unabhängigen Finanzsenat jedenfalls die Tatsache bestehen, dass der
Berufungswerber und seine Lebensgefährtin in den Streitjahren Zugriff zu
Kundengeldern in mehrstelliger Millionen Schweizer-Franken-Höhe hatten und
nach wie vor der dringende Verdacht besteht, dass diese Gelder zum Teil
zweckwidrig verwendet worden sind. Eine Mitwirkung des Berufungswerbers an der
Aufklärung des Sachverhaltes hat es nicht gegeben. Viele
Vermögenszuwächse wurden erst zugegeben, wenn die Beweislage
erdrückend war, wie etwa bei der Anschaffung des Bootes "Akire II".
Andererseits hat das Finanzamt Vermögenszuwächse nur angenommen, wenn
es dafür schriftliche Belege gab. So wurde etwa das Boot Bayliner 5788
mangels derartiger Belege nicht zugerechnet, obwohl es Hinweise (Aussage E. F.,
Beurteilungsbogen BTV-Leasing) gab, dass dieses im Herbst 1997 um USD 870.000,-
vom Berufungswerber und seiner Lebensgefährtin angeschafft wurde. Es kann
daher nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates nicht davon ausgegangen
werden, dass die Vermögenszu- und -abflüsse vollständig erfasst
wurden, weshalb davon auszugehen ist, dass die Schätzung nach dem
Vermögenszuwachs in diesem Fall zu einem zu niedrigen Ergebnis führen
würde. Mit der Anwendung eines Sicherheitszuschlages kann nun ein dieses zu
niedrig angenommene Ergebnis korrigiert werden. Aufgrund der vorangeführten
Umstände scheint dem unabhängigen Finanzsenat auch ein
Sicherheitszuschlag von 50 % als angemessen. Eine damit allenfalls bewirkte
Ungenauigkeit hat der Berufungswerber zu tragen. Denn wer zur Schätzung
Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend
mitwirkt muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen
(gl. z.B. Verwaltungsgerichtshof 28.5.1997, 94/13/0032; 22.4.1998, 95/13/0191;
30.9.1998, 97/13/0033).
Die vom steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers
beanstandeten Schwankungen hinsichtlich der für die einzelnen Streitjahre
geschätzten Einkünfte sind auf die Schätzungsmethode
zurückzuführen. Wenn in einem Jahr ein höherer
unaufgeklärter Vermögenszuwachs festgestellt wird als in einem
anderen, so ist eben anzunehmen, dass im einen Jahr höhere (nicht
einbekannte) Einkünfte erzielt wurden als im anderen. Diese Schwankungen
lassen sich im Übrigen auch damit erklären, dass der Berufungswerber
und seine Lebensgefährtin in einem Bereich tätig waren, in dem mit, im
Vergleich zu durchschnittlichen beruflichen Tätigkeiten, enormen
Kapitalmitteln auf wenig transparente Weise gearbeitet wird. Aufgrund der
Zugriffsmöglichkeit des Berufungswerbers und E. G. zu
außergewöhnlich hohen Geldbeträgen ist auch die in den einzelnen
Streitjahren stark schwankende Vermögensvermehrung erklärbar.
Betriebstätte: In der Schlussbesprechung und in
der Berufung wurde eingewandt, der Berufungswerber habe von 1988 bis 1990 bei
P.M. in Z., und dann ab 5.1.1991 bis 31.10.1997 im Büro der R. AG in Ue. in
der Schweiz eine Betriebstätte innegehabt. In diesen Büros seien die
wesentlichen betrieblichen Tätigkeiten ausgeführt worden. Bis November
1997 seien im Wohnhaus in F. in Österreich lediglich Hilfsgeschäfte
durchgeführt worden. Dem österreichischen Staat stehe daher kein
Besteuerungsrecht für allfällig in der Schweiz erzielte Einkünfte
zu.
Über die Betriebstätte in Ue. wurde in der
Schlussbesprechung am 15. Februar 2002 eine "Interne
Besprechungsnotiz" vom 15. Jänner 1991 über eine Besprechung
zwischen dem Berufungswerber und E.G. einerseits und
derR. AG andererseits vorgelegt, laut
welcher zwischen den Teilnehmern folgende Vereinbarung getroffen wurde:
"Die Fa. R. AG ,mit Sitz in E. stellt Herrn B.
und Frau G., K. 7 in W., einen Büroraum im Zweigbüro in Ue. mit 15
m² komplett eingerichtet mit aller Infrastruktur zur Verfügung (gem.
beiliegendem Grundriss). Im Gegenzug profitiert die Fa. R. AG von den
Handelsempfehlungen (Research) welche von Herrn B. hier im Büro erstellt
werden, und kann diese auch für Dritte nutzen. Herrn B. und Frau G. steht
es frei, das Büro täglich zu benutzen." Am Ende dieses
Schriftstückes befindet sich folgender handschriftlicher Vermerk.
"Das Büro wurde bis 31.10.97 benutzt".
Am 1. Dezember 2003 wurde der seinerzeitige Inhaber
der R. AG, O. S., u.a. zu diesem Büro befragt. Er gab an, diesen
Mietvertrag zwischen 1992 und 1994 geschlossen zu haben. Bei dem Büro habe
es sich um ein Zimmer mit Schreibtisch, Computer, EDV-Anschluss gehandelt.
Anfangs habe der Berufungswerber das Büro häufig benutzt, dann nicht
mehr. Er habe Handelsgeschäfte von dort unternommen. Den
Gemeindebehörden sei die Vermietung des Büros nicht gemeldet worden,
er glaube aber, dass der Berufungswerber seinen Hauptsitz nicht in Ue. gehabt
habe (nur für diesen Fall hätte eine Meldepflicht bestanden).
Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates ist damit
für den Berufungswerber nichts gewonnen. Der unabhängiger Finanzsenat
stellt zwar nicht in Abrede, dass die vorzitierte Vereinbarung tatsächlich
getroffen wurde. Dies heißt aber noch nicht, dass deshalb schon eine
Betriebstätte vorgelegen hat und die geschätzten Einkünfte von
der Besteuerung in Österreich ausgenommen wären.
Gem. Art. 7 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (DBA-Schweiz) dürfen
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen
Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das
Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so dürfen die Gewinne
des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als
sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können. Gem. Art. 5 Abs. 1
DBA-Schweiz wird unter "Betriebstätte" im Sinne dieses Abkommens jede feste
Geschäftseinrichtung verstanden, in der die Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Ein Büro stellt unstrittig eine feste
Geschäftseinrichtung im Sinne des DBA-Schweiz dar. Fraglich ist aber, ob
und inwieweit von diesem Büro aus eine unternehmerische Tätigkeit
durch den Berufungswerber ausgeübt wurde und gegebenenfalls inwieweit die
vom Berufungswerber erzielten Einkünfte dieser Betriebstätte
zugerechnet werden können. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes kann
nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates nicht der Schluss gezogen
werden, dass von diesem Büro aus eine relevante gewerbliche Tätigkeit
ausgeübt wurde. So fanden sich etwa unter den bei der Hausdurchsuchung
beschlagnahmten Unterlagen keinerlei Hinweise auf eine ausländische
Betriebstätte oder ein ausländisches Büro. Auch während der
Prüfung wurde keine Betriebstätte erwähnt. Die
Lebensgefährtin des Berufungswerbers gab ihrerseits vor der
Prüfungsabteilung Strafsachen des Finanzamtes Feldkirch zu Protokoll, bis
zum Bezug des Wohnhauses in F. die Geschäfte in der Kreuzgasse in W.
erledigt zu haben. Laut den Aussagen des Berufungswerbers und seiner
Lebensgefährtin am 17.5.1999 haben beide in den Streitjahren für die
T. AG Kundengelder angelegt und für diese Tätigkeit Provisionen
erhalten. Die vorliegenden Bestätigungen der T. AG über die an E.G.,
K. 7 in W., bezahlten Provisionen enthalten keinen Hinweis auf eine
Betriebstätte in der Schweiz. Auch die Bestätigung des P.M. über
die Kundendienstleistungen des Berufungswerbers und E.G. vom 25.5.1999 gibt
keinen Hinweis auf eine derartige Betriebstätte. Laut dieser
Bestätigung betrafen die bestätigten Beträge (siehe oben) je zur
Hälfte E.G. und den Berufungswerber. Bisher seien sie einfachheitshalber
nur E.G. bestätigt worden. Der Berufungswerber war zu dieser Zeit bei
seiner Lebensgefährtin in W. wohnhaft. Nach Auffassung des
unabhängigen Finanzsenates liegt daher die Annahme nahe, dass beide ihre
Tätigkeit von diesem Ort aus ausgeübt haben. Dies wird auch durch die
Aussage des Zeugen P. S. vor dem unabhängigen Finanzsenat bestätigt.
Befragt nach dem Ort der Tätigkeit des Berufungswerbers gab dieser zur
Antwort: "Ich wusste, dass er damals in W. wohnt und von dort seine
Geschäftstätigkeit entfaltete".
Eine Betriebstätte in der Schweiz wurde zum ersten Mal
bei der Besprechung am 28. Jänner 2002 erwähnt. Wo sich
diese befunden haben soll, konnten der Berufungswerber und E.G. bei dieser
Besprechung nicht genau sagen. Erst bei der Schlussbesprechung wurde die
"Interne Besprechungsnotiz" mit dem Büro in Ue. vorgelegt. Es scheint dem
unabhängigen Finanzsenat wenig plausibel, dass ein Unternehmer sich wenige
Jahre später nicht mehr an den Ort seiner Haupttätigkeit erinnern
kann. Erklärlich wird diese "Erinnerungslücke" nur dadurch, dass es
sich beim angeblichen Büro in Ue., falls es überhaupt zur Erzielung
von Einkünften verwendet wurde, allenfalls um einen Nebenschauplatz
gehandelt hat. Dem entspricht auch die Aussage des Zeugen O. S., wonach er
glaube, der Berufungswerber habe seinen Hauptsitz nicht in Ue. gehabt.
Auch der handschriftliche Vermerk auf der besagten Bestätigung:
"Das Büro wurde bis 31.10.1997 benutzt"
sagt nichts über die Art Benutzung aus. Für die von E.
G. in der mündlichen Berufungsverhandlung (wie auch in der dort
überreichten schriftlichen Darstellung der ausgeübten Tätigkeit)
vorgebrachte Behauptung, für die Ausübung der Researchgeschäfte
werde eine Standleitung benötigt, die bis 1997 nur in der Schweiz zur
Verfügung gestanden habe, weshalb die Researches im Büro in Ue.
erstellt worden seien, fehlt jeder Beweis und ist diese im Nachinein auch nicht
mehr verifizierbar.
Dazu kommen noch folgende rechtliche Überlegungen: Der
Berufungswerber hat keine Einkünfte in der Schweiz erklärt. Auch gibt
es keine Aufzeichnungen über seine angebliche Tätigkeit in der
Schweiz, die eine Zurechnung der Einkünfte zu einer Betriebstätte in
der Schweiz ermöglichen würden. Dazu wäre er aber schon nach den
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung verpflichtet gewesen. Die Vorschriften der
§§ 124 bis 130 BAO über die Führung von Büchern
und Aufzeichnungen beziehen sich auch auf Betriebstätten im Ausland. In
diesem Falle kann allenfalls die Verpflichtung, diese Bücher und
Aufzeichnungen im Inland zu führen, entfallen, wenn solche über die
Vorgänge, die einem im Ausland gelegenen Betrieb oder einer
Betriebstätte zuzurechnen sind, im Ausland geführt werden (§ 131
Abs. 1 BAO).
Wie gesagt, enthalten die Provisionsbestätigungen des
P. M. keinen Hinweis auf eine solche Betriebstätte. Hinzu kommt, dass
aufgrund der fehlenden Aufzeichnungen jede Kontrolle über die Richtigkeit
der Höhe und die Vollständigkeit der von P. M., im Falle des
Berufungswerbers sogar erst im Nachhinein, bestätigten Provisionen
unmöglich ist. Es wäre Angelegenheit des Berufungswerbers gewesen,
entsprechend für den Nachweis einer Betriebstätte zu sorgen. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht bei
Sachverhaltselementen, die ihre Wurzeln im Ausland haben, eine erhöhte
Mitwirkungspflicht der Partei. Die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht
ist in dem Maße höher und die amtswegige Ermittlungspflicht des
§ 115 BAO tritt in dem Maße in den Hintergrund, als die
behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Diesfalls besteht
eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und
eine Vorsorgepflicht (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar, 2. Auflage,
Wien 1999). Auch § 138 BAO statuiert eine Mitwirkungspflicht des
Abgabepflichtigen. Danach haben Abgabepflichtige auf Verlangen der
Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung
von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen
und ihre Richtigkeit zu beweisen. Bücher, Aufzeichnungen,
Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht
und Prüfung vorzulegen. Gerade dort, wo Verhältnisse für die
Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufgeklärt
werden können, kommt diese Mitwirkungspflicht zum Tragen. Wenn der
Berufungswerber keine Aufzeichnungen über seine Tätigkeit in der
Schweiz geführt und auch keine Unterlagen aufbewahrt hat, so hat er diese
Mitwirkungspflicht verletzt. Das Büro in Ue. kann aus diesen
Gründen nicht als Betriebstätte anerkannt werde.
Über die angebliche Betriebstätte 1998 bis 1990
bei P.M. liegen dem unabhängigen Finanzsenat keine Beweise vor, diese wurde
lediglich behauptet. Eine Anerkennung als Betriebstätte scheidet daher auch
in diesem Fall aus. Die Provisionseinkünfte unterliegen daher der
inländischen Besteuerung und die Berufung war in diesem Punkt als
unbegründet abzuweisen.
Die so für die einzelnen Streitjahre ermittelten
Einkünfte waren gemäß einem Antrag des ehemaligen steuerlichen
Vertreters des Berufungswerbers sowie nach ausdrücklicher Zustimmung des
Rechtsvertreters des Berufungswerbers sowie des Vertreters des Finanzamtes in
der mündlichen Berufungsverhandlung je zur Hälfte dem Berufungswerber
und seiner Lebensgefährtin zuzurechnen. Eine genaue Zurechnung der
Vermögenszuwächse war aufgrund der engen und unauflöslichen
Verflechtung der Vermögenstransaktionen des Berufungswerbers und seiner
Lebensgefährtin auch nicht möglich.
Zusammengefasst war daher wie folgt zu entscheiden: Die
Berufung gegen die Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1989 bis 1993 sowie
die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1989 bis 1996
waren als unbegründet abzuweisen. Der Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998 war teilweise
stattzugeben und zwar insofern, als die Kredite der WRIH Corp. steuerlich
anzuerkennen und aus der Vermögensdeckungsrechnung der Jahre 1997 und 1998
auszuscheiden waren.
Feldkirch,
1. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 5 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 7 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0367-F/02
- Stammnummer
- 8482
- Gültig
- 01.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF