Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0373-S/10
Fremdleistungen aus Kroatien: Erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflichten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0373-S/10vom 21.09.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im konkreten Fall basiert die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung 2010 auf der Veranlagung 2008. Die festgesetzte Einkommensteuer 2008 (EUR 34.808,49) war deshalb um 9% (EUR 3.132,76) zu erhöhen und mit EUR 37.941,25 festzusetzen.
Trotz Aufforderung brachte der Berufungswerber bis zum Zeitpunkt dieser Berufungsentscheidung und damit über 8 Monate nach Ablauf des strittigen Kalenderjahres keine stichhaltigen Beweismittel bei, die die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung mit einem geringeren Betrag rechtfertigen könnten.
Die Berufung war deshalb als unbegründet abzuweisen.
3.3 Anspruchszinsen
Wie vom Unabhängigen Finanzsenat in ständiger Rechtsprechung und auch schon zu den Anspruchszinsen 2006 des Berufungswerbers entschieden (UFS 1.10.2008, RV/0401-S/08) sind gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2% über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Gemäß
§ 252 Abs. 2 BAO kann ein Bescheid, dem ein (anderer) Abgabenbescheid zugrunde liegt, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in diesem anderen Bescheid getroffenen Entscheidungen unrichtig sind. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen also nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (siehe Ritz, BAO3, § 252 Tz 3 unter Verweis auf VwGH 4.7.1995, 91/14/0199, 0200; VwGH 28.5.1997, 94/13/0273).
Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Er kann daher nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpft werden, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig sei. (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128).
Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Ist der Berufung gegen die Grundlagenbescheide (Einkommensteuer 2007 und 2008) Erfolg beschieden, muss zu einem eigenen Anspruchszinsenbescheid führen, der die nunmehr vorgeschriebenen Zinsen durch den Ausweis eines Zinsenguthabens wieder ausgleicht. Diese Vorgangsweise ist auch den parlamentarischen Materialien zur Schaffung der Bestimmung des § 205 BAO zu entnehmen (siehe EB RV 311 BlgNR 21. GP zu Art. 27 Z 8).
Das bedeutet für den konkreten Fall:
Den bekämpften Anspruchszinsenbescheiden liegen die mit Einkommensteuerbescheiden 2007 und 2008 vom selben Tag festgesetzten Abgabennachforderungen zu Grunde. Der Berufungswerber bekämpft den Anspruchszinsenbescheid lediglich unter Hinweis auf seine Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008. Er bezweifelt weder die rechtswirksame Existenz dieser (Grundlagen)Bescheide noch die Richtigkeit der Berechnung der Anspruchszinsen.
Die Berufung gründet sich damit nur auf die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide, was aber - wie vom Unabhängigen Finanzsenat schon wiederholt ausgesprochen wurde - für die Beurteilung dieses Bescheides über die Anspruchszinsen unbeachtlich bleiben muss. Der angefochtene Anspruchszinsenbescheid ist deshalb zu Recht ergangen und die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am 21. September 2011
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 45 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- DBA HR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kroatien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 119/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0373-S/10
- Stammnummer
- 55490
- Gültig
- 21.09.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF