Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0312-G/05
Erhöhte Mitwirkungspflicht bei durch das "Bankgeheinis" beschränkten Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0312-G/05vom 14.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufungen des Bw.,
vom 14. November 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom
18. Oktober 2002 betreffend Umsatzsteuer (USt) und
Einkommensteuer (ESt) 2000 und 2001 entschieden:
Den
Berufungen gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2000 wird
teilweise Folge gegeben. Die Bescheide betreffend Umsatz-und
Einkommensteuer 2000 werden abgeändert.
Die
Berufungen gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2001 werden als
unbegründet abgewiesen. Die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2001
bleiben unverändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben für 2000 sind dem Ende
der folgenden Entscheidungsgründe bzw. zur Einkommensteuer 2000 auch
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) hat in der Vergangenheit in langjähriger Arbeit
im Rahmen seines Feinmechanikbetriebes ein Gerät für den Einsatz im
Bereich der Brandbekämpfung entwickelt. Im Verfahrenszeitraum war die
Entwicklungsphase im Wesentlichen abgeschlossen und sowohl in Österreich
als auch in verschiedenen anderen Ländern der Patenrechtsschutz zu Gunsten
des Bw. aufrecht. Es ging nunmehr darum, das Gerät am Markt zu
positionieren.
Im
Jahr 1999 hatte sich für den Bw. eine Kooperationsmöglichkeit mit
einem großen deutschen Unternehmen ergeben. Im September 1999 war mit
der MDC/MDC-A zunächst eine Prüfungs- und
Markterschließungsphase bis Ende 2000 vereinbart worden, nach welcher
die endgültige Entscheidung über eine Kooperation fallen sollte. Bis
dahin räumte der Bw. der MDC/MDC-A das unwiderrufliche Optionsrecht ein,
seine "Patente und das Know-how" zu erwerben. Für den Fall der
Ausübung dieser Option sollte die MDC/MDC-A die Patente und das Know-how um
einen Pauschalpreis von 300.000,00 DM erwerben können. Zug um Zug
gegen die Sicherungsübereignung der Patente wurde die Zahlung eines
Vorschusses in Höhe von 100.000,00 DM an den Bw. vereinbart, welcher
im Falle der Ausübung des Optionsrechtes auf den Gesamtkaufpreis von
300.000,00 DM angerechnet werden sollte. Bei Nichtausübung der Option
war dieser Vorschuss dagegen vom Bw. zurück zu zahlen. Weiters wurde
vereinbart, dass der Bw. bis Ende 2000 die Markteinführung seiner Erfindung
vorbereiten und in dieser Zeit von MDC/MDC-A monatlich 10.000,00 DM als
Aufwandsabgeltung erhalten sollte.
Der steuerlich
nicht vertretene Bw. ermittelt den Gewinn aus seinem Feinmechanikbetrieb durch
Einnahmen- Ausgabenrechnung gemäß
§ 4 Abs. 3
Einkommensteuer-gesetz 1988 (EStG). In Bezug auf die USt geht er dabei
nach der so genannten Bruttomethode vor.
Im Zuge der Veranlagung für das Jahr 2000
berichtigte bzw. ergänzte das Finanzamt(FA) die vom Bw. erklärten
Besteuerungsgrundlagen aus dessen Gewerbebetrieb sowohl im Bereich der USt als
auch der ESt in verschiedenen Punkten. Gemäß dem Ergebnis eines
aufwändigen Vorhalteverfahrens stimmte das FA die Umsätze des
Unternehmens mit dessen Einnahmen ab und schied dabei einerseits die
Pensionseinkünfte des Bw. aus dem erklärten Gewinn seines
Gewerbebetriebes aus bzw. erhöhte andererseits die gewerblichen Einnahmen
um den Vorschuss aus der o.a. Vereinbarung mit der MDC/MDC-A vom September 1999
in Höhe von 100.000,00 DM (= umgerechnet 703.553,00 S) sowie
eine darauf entfallende USt von 20%. Ausgabenseitig verminderte das FA die
abgezogene Vorsteuer um einen Rechenfehler des Bw. und um Teile des geltend
gemachten Zinsaufwandes, welche nach dem Verfahrensergebnis als
Fremdkapitalrückzahlungen beurteilt wurden. Gleichzeitig erhöhte es
die erklärten Ausgaben um einen Forschungsfreibetrag gemäß
§ 4 Abs. 4 Z. 4 EStG (FFB) in Höhe von
100.000,00 S.
Den sich ergebenden Gewinn besteuerte das FA mit dem
ermäßigten Steuersatz für Einkünfte aus der Verwertung
patentrechtlich geschützter Erfindungen nach
§ 37 Abs. 1, vierter Fall EStG. Bei der
USt-Veranlagung führten die vorgenommenen Korrekturen zu entsprechenden
Anpassungen.
Auf dieser Basis ergingen am 18. Oktober 2002
Veranlagungsbescheide für das Jahr 2000.
Mit gleichem
Datum erließ das FA zudem - abgesehen von zwei Änderungen zu
Gunsten des Bw. - erklärungsgemäße Veranlagungsbescheide
für 2001.
In der gegen
sämtliche Bescheide vom 18. Oktober 2002 eingebrachten Berufung
beanstandete der Bw. zunächst pauschal und ohne nähere Konkretisierung
das Abweichen der Steuerbescheide von den Angaben in seiner Gewinnermittlung. In
weiterer Folge verwehrte er sich gegen die Behandlung der Zahlung von der
MDC/MDC-A als (steuerpflichtigen) Vorschuss anstatt als (Privat-) Darlehen.
Zudem seien seine langjährigen (Vor-) Leistungen im Zusammenhang mit
der später patentierten Geräteentwicklung ebenso zu
berücksichtigen wie seine problematische, persönliche Situation
(insbesondere sein angegriffener Gesundheitszustand und seine wirtschaftliche
Lage nach dem als ungerecht empfundenen Verlauf eines Konkursverfahrens im
Jahr 1983). Weiters vermisste der Bw. die begünstigte Besteuerung nach
§ 38 EStG. In einer Ergänzung zur Berufung beanstandete er
schließlich die Kürzung des Zinsaufwandes.
Im Gefolge
einer persönlichen Vorsprache beim Vorstand des FA brachte der Bw. am
23. Juni 2003 einen Antrag auf "Wiederaufnahme der
Bilanzerstellung 2000" ein, "da eigentlich die steuerliche Betriebsaufgabe
verabsäumt wurde und zu diesem Zeitpunkt die ATS 703.553,00,
die noch zurückzuzahlen
sind, als Rückstellung einzustellen gewesen wären."
Das FA folgte dem Vorbringen des Bw. nicht, sondern
erließ am 14. April 2005 eine voll abweisende
Berufungsvorentscheidung (BVE). Unter ausführlicher Darlegung des
bisherigen Verfahrensganges und Erläuterung der maßgeblichen
Rechtslage führte das FA in der BVE sämtliche Einnahmen- und
Ausgabenpositionen an, welche es der Besteuerung im Jahr 2000 zu Grunde
gelegt hatte. Dem Bw. seien im Zuge des Ermittlungsverfahrens die Differenzen
zwischen den Angaben in seiner Umsatzsteuererklärung und der
Einnahmen-Ausgaben-Berechnung mehrmals vorgehalten und Gelegenheit zur
Aufklärung eingeräumt worden. Unter anderem sei er um eine
ziffernmäßige Aufgliederung der in einer Summe angegebenen
Rückzahlungen an diverse Banken und Vorlage entsprechender
Bestätigungen der Kreditinstitute aufgefordert worden. Soweit der Bw. den
Aufforderungen nicht bzw. nur unzureichend entsprochen hatte (insbesondere beim
Zinsaufwand bzw. der Berechnung für den FFB), sei gemäß
§ 184 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Schätzung der
betreffenden Ansätze erforderlich gewesen. Im Übrigen habe man die
Abstimmung auf Basis der vom Bw. unterjährig gemeldeten
Umsatzsteuervoranmeldungs- (UVA-) Daten bzw. aufgrund vorliegender
Korrespondenz mit der MDC/MDC-A durchgeführt. Aus den Unterlagen der
MDC/MDC-A habe sich die Qualifikation der an den Bw. ausbezahlten
100.000,00 DM als Vorschuss und - daraus folgend - dessen
Steuerpflicht sowohl bei der USt als auch bei der ESt eindeutig ergeben.
Dem
angefochtenen ESt-Bescheid für das Jahr 2000 sei der in
§ 38 EStG vorgesehene, ermäßigte Steuersatz für
Erträge aus der Verwertung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen
ohnehin zu Grunde gelegt worden (für 2001 hatte sich ein Verlust ergeben,
sodass die Tarifbestimmung des § 38 EStG nicht zur Anwendung
gekommen war).
Die
Einkommensteuerveranlagung für 2001 sei, abgesehen von der
Berücksichtigung eines FFB und einer Erhöhung des
Sonderausgabenabzuges, auf Basis der Abgabenerklärungen des Bw. erfolgt und
habe zu einer Abgabengutschrift geführt. Die Umsatzsteuer für das
Jahr 2001 sei zur Gänze gemäß den Angaben in der
Abgabenerklärung vorgenommen worden. Bedenken gegen die Richtigkeit der
Erklärungsdaten für 2001 seien im Zuge der Überprüfungen
nicht entstanden.
Am 3. Mai 2005 langte beim FA ein "Antrag auf
Berufung über die Berufungsentscheidung des FA..., vom
14. April 2005" ein. Diesem und einem weiteren, am
11. Mai 2005 nachgereichten Schriftsatz ist zu entnehmen, dass der Bw.
die neuerliche Überprüfung der Veranlagung 2000 durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz insbesondere deshalb begehrt, weil er nach
wie vor der Meinung ist, dass es sich bei der Zahlung der MDC/MDC-A im Betrag
von 100.000,00 DM um ein "privates rückzuzahlendes Darlehen" gehandelt
habe. Überdies habe er dieses Geld am 4. August 1999 erhalten. Im
Jahr 2000 sei es dagegen zu keinem dbzgl. Geldfluss gekommen. Bei
Fehlen einer zukünftig sicheren Leistung, bei Behandlung als Darlehen oder
als Zahlung im nichtunternehmerischen Bereich sei nach einer ihm erteilten
Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) eine derartige
Anzahlung weder umsatzsteuerbar noch für die Einkommensbesteuerung
relevant. Diese Voraussetzungen lägen in seinem Fall vor. Die
Ordnungsmäßigkeit der von ihm vertretenen, steuerlichen Behandlung
sei im Übrigen vom FA bereits bei einer USt-Prüfung im
März 2000 festgestellt worden.
Weiters
erinnert der Bw. neuerlich an ein, nach seiner Ansicht, fehlerhaftes Vorgehen
des FA im Zusammenhang mehrmaligen Vor- und Abschreibungen seiner
Abgabenverbindlichkeiten im Zuge des Insolvenzverfahrens 1983. Dabei sei
insbesondere die bereits eingetretene Verjährung nicht beachtet worden. Zu
den sonstigen Abweichungen der angefochtenen Bescheide gegenüber den
eingereichten Abgabenerklärungen und insbesondere auch zu den Bescheiden
für 2001 enthalten die beiden Eingaben des Bw. kein neues bzw. konkretes
Vorbringen.
Nach Vorlage
des Rechtmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz langten beim UFS
weitere Schriftsätze des Bw. ein, in welchen dieser - neben anderen
Wiederholungen seines bisherigen Vorbringens - noch einmal
ausdrücklich den Erhalt des Vorschusses von 100.000,00 DM mit 4.8.1999
datiert und auf seine Rückzahlungsverpflichtung im Falle einer
Nichtübernahme seiner Geräte durch die MDC/MDC-A verweist. Letzteres
sei ihm bereits im Dezember 2000 mitgeteilt worden. Die MDC/MDC-A habe erst
auf Veranlassung des FA im April 2000 für die fragliche Zahlung USt
nachgezahlt. Auch bei der Verbuchung dieser USt auf seinem Abgabenkonto vermutet
der Bw. nicht näher konkretisierte Unzulänglichkeiten des FA. Im
Übrigen verweist der darauf, dass das Jahr 2001 nur zwei Monate
gedauert habe. Da er nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Patentgebühren
für 2004 zu bezahlen, sei zwischenzeitig auch der Patentschutz nicht mehr
aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zunächst
ist festzuhalten, dass nach Lehre und Rechtsprechung an die Benennung einer
Eingabe grundsätzlich kein strenger Maßstab anzulegen ist. Dies
trifft in besonderem Maße auf Anbringen von steuerlich nicht vertretenen
Abgabepflichtigen zu. Eine Fehlbezeichnung ist für sich solange
unschädlich als das Begehren aus dem Inhalt der Eingabe klar erkennbar ist.
Der UFS hat keine Bedenken, die als "Antrag auf Berufung über die
Berufungsentscheidung des FA" bezeichnete Eingabe des Bw. vom
30. April 2005 (eingelangt beim FA am 3. Mai 2005) als
ordnungsgemäßen Vorlageantrag im Sinne des
§ 276 Abs.2 BAO zu behandeln, zumal der Bw. darin
unmissverständlich eine Überprüfung der Erledigung des FA vom
14. April 2005 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
begehrt.
Die für das abgabenrechtliche Ermittlungsverfahren im
anhängigen Fall maßgeblichen verfahrensrechtlichen Grundlagen wurden
vom FA in der BVE vom 14. April 2005 bereits im Einzelnen dargelegt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die grundsätzlichen
Ausführungen in der BVE zu den Bestimmungen der
§§ 113 - 115, 119, 126 und 184 BAO
verwiesen.
Zu
ergänzen bleibt, dass nach ständiger Judikatur des VwGH die einer
jeden Schätzung innewohnenden Unsicherheiten derjenige zu tragen hat, der
zur Schätzung Anlass gibt und bei der Sachverhaltsermittlung nicht
entsprechend mitwirkt (z.B. VwGH 30.9.1998, 97/13/0033; 19.3.2002,
98/14/0026; 27.8.2002, 96/14/0111).
Im
erstinstanzlichen Verfahren wurde der Bw. zum Teil wiederholt aufgefordert, die
fehlende Übereinstimmung zwischen den in seiner Gewinnermittlung für
das Jahr 2000 erfassten Einnahmen und den Umsätzen in der
Umsatzsteuererklärung 2000 aufzuklären, zum geltend gemachten
Zinsaufwand Unterlagen vorzulegen, aus welchen eine exakte Trennung der im
Jahr 2000 geleisteten Rückzahlungen in Zinsen und
Kapitalrückführung möglich ist und den für die Berechnung
des FFB maßgeblichen Aufwand bekannt zu geben.
Diesen Aufforderungen ist der Bw. teilweise nur
unzureichend nachgekommen.
Bezüglich
der Erlösdifferenzen bestätigte er die Richtigkeit seiner im Wege der
laufenden UVA versteuerten Umsätze und legte zur Aufklärung seine
Einnahmen-/ Ausgabenaufzeichnungen sowie die monatlichen UVA-Ermittlungen
vor.
Auf Basis
dieser Unterlagen und der von der MDC/MDC-A übermittelten Belege berechnete
das FA die zu versteuernden Umsätze im angefochtenen
Umsatzsteuerbescheid 2000. Konkret bezog es neben dem strittigen Vorschuss
auch die monatlich von der MDC/MDC-A bezahlten 10.000,00 DM
(= 70.355,30 S x 12 Monate) in die Bemessungsgrundlage
ein, weiters die vom Bw. aufgezeichneten und erklärten Werkstätten-
und sonstigen Erlöse sowie die erklärten Privatanteile (PA)
für Telefon und KFZ (ohne den PA für die USt-freie KFZ-Versicherung).
Die Vorsteuern wurden gemäß den Angaben des Bw. in der
USt-Erklärung berücksichtigt.
Für die
ESt-Besteuerung ging das FA bei den gewerblichen Einkünften einnahmenseitig
von den dargestellten Umsätzen aus und rechnete diesen 20% USt, den auf die
KFZ-Versicherung entfallenden PA sowie vom Bw. erklärte Bankzinsen hinzu.
Die in der Gewinnermittlung ausgewiesenen Betriebsausgaben (BA) wurden um
einen im Ermittlungsverfahren aufgeklärten Übertragungsfehler bei der
Vorsteuer sowie um einen Teil des geltend gemachten Zinsaufwandes (dazu
wird auf die u.a. Ausführungen verwiesen) gekürzt. Gleichzeitig
erhöhte das FA die BA um die bisher im Aufwand nicht enthaltene, bezahlte
USt für 2000 mit dem in den Verrechnungsdaten der Abgabenbehörde
EDV-mäßig gespeicherten Betrag sowie um einen im Schätzungsweg
ermittelten FFB (auch dazu weiter unten). Daraus ergab sich der im angefochtenen
Bescheid ausgewiesene Gewinn aus Gewerbebetrieb.
Zum Zinsaufwand
hatte der Bw. trotz Aufforderung keine exakte Aufgliederung sondern lediglich
drei, sehr allgemein formulierte Bestätigungen der betroffenen Banken vom
September 2002 vorgelegt, durch welche dokumentiert wird, dass ein
- betragsmäßig nicht konkretisierter - Teil der geleisteten
Rückzahlungen eindeutig nicht der Zinsenabgeltung gedient hatte
(z.B. Bestätigung der X.Bank vom 10. September 2002). Dass
der Bw. an der Vorlage weiterführender Unterlagen aus Gründen, die
außerhalb seines Einflussbereiches lagen, gehindert war, ist nicht
ersichtlich.
So wie der Zufluss von Fremdkapital bei der Kreditaufnahme
nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen führt, stellt auch die
Rückzahlung des Fremdkapitals an das Kreditinstitut generell keinen
betrieblichen Aufwand dar. Vielmehr handelt es sich in beiden Fällen um
steuerneutrale Geldbewegungen. Aufwands- und damit gewinnwirksam sind dagegen
die mit der Fremdmittelbeschaffung verbundenen Zinsen und Nebenkosten, soweit
die Darlehensaufnahme betrieblich veranlasst war.
Nachdem
Rückzahlungen an Banken, je nach den Bedingungen des Kreditvertrages, in
unterschiedlichem Ausmaß der Kapitalrückführung bzw. der
Zinsentilgung dienen, ist für die Ermittlung des aufwandswirksamen Anteiles
derartiger Rückzahlungsbeträge eine zahlenmäßig
konkretisierte Zuordnung zu den Zinsen/Nebenkosten bzw. zur Kapitaltilgung
unerlässlich. Eine exakte Nachweisführung ermöglichen
entsprechende Bankunterlagen. Aufgrund der in Österreich geltenden
Auskunftsbeschränkungen des Kreditwesengesetzes ("Bankgeheimnis"), durch
welche auch den behördlichen Ermittlungen im Abgabenverfahren Schranken
gesetzt sind, obliegt die Nachweisführung in diesem Bereich in besonderem
Maße dem Abgabepflichtigen (vgl. VwGH 16.9.1986, 86/14/0020).
Der Bw. hatte
die betreffende Position in seiner Einnahmen-Ausgabenrechnung als
"Bankzinsen + BK-Abschlagzlg" bezeichnet und damit zum Ausdruck
gebracht, dass im zugehörigen Betrag auch Kapitalrückführungen
enthalten waren. Da er den wiederholten Aufforderungen des FA zur
Nachweisführung seines geltend gemachten Zinsaufwandes durch entsprechend
aussagekräftige Unterlagen der Kreditinstitute nicht nachkam, bestanden
für das FA in Hinblick auf die dargestellte Rechtslage auch keine weiteren
Ermittlungsmöglichkeiten. Damit waren die Voraussetzungen für eine
Schätzung gemäß
§ 184 BAO dem Grunde nach
gegeben.
Das FA hat bei der Schätzung des Zinsaufwandes im
angefochtenen ESt-Bescheid für 2000 letztlich 80% der geleisteten
Rückzahlungen als auf Zinsen entfallend beurteilt.
Dagegen hat der Bw. lediglich vorgebracht, es sei bekannt,
dass bei Rückzahlungen an Banken zunächst die Zinsen abgestattet
würden.
Dieser allgemeine Hinweis ist jedenfalls unzureichend, um
die Unrichtigkeit der Schätzung des FA im angefochtenen Bescheid
darzutun.
Nach den Daten der Vorjahreserklärungen war ein
laufender Zinsaufwand zwischen 15.000,00 S und 22.000,00 S pro Jahr
angefallen. Es ist allerdings unstrittig, dass der Bw. im Jahr 2000
außerplanmäßige Rückzahlungen an die finanzierenden
Kreditinstitute geleistet hat. Aufgrund der bereits angesprochenen
Bestätigung der X.Bank und der Bezeichnung in der Gewinnermittlung konnte
das FA berechtigt davon ausgehen, dass diese Rückzahlungen des Bw. im
Jahr 2000 nicht zur Gänze der Zinsentilgung gedient hatten.
Dass der auf
die Zinsen entfallende Anteil mehr als 80% der Rückzahlungen betragen hat,
hätte unter den gegebenen Umständen ausschließlich der Bw., und
zwar mit Hilfe der von der Erstbehörde mehrfach angeforderten Unterlagen,
nachweisen können. Wenn er dies nicht getan hat, kommt es ihm im Sinne der
zitierten VwGH-Judikatur zu, allfällige Nachteile der
Schätzungsungenauigkeit zu tragen. Der UFS sieht daher keine Veranlassung,
die von der Erstbehörde im angefochtenen ESt-Bescheid 2000
vorgenommene Korrektur beim Zinsaufwand zu ändern.
Das FA ging
darüber hinaus, wie erwähnt, auch im Bereich des FFB mittels
Schätzung vor.
Gemäß
§ 4 Abs.4 Z.4 EStG in der für den
Verfahrenszeitraum maßgeblichen Fassung des BGBl I 106/1999 kann
unter bestimmten Voraussetzungen auch bei der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG ein FFB zu Lasten des zu versteuernden
Gewinnes gebildet werden. Dieser FFB ist von den getätigten
Forschungsaufwendungen zu bemessen. Darunter fallen Aufwendungen zur Entwicklung
oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen
Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie ausgenommen Aufwendungen für
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Im Wesentlichen bilden damit die
Herstellungskosten der Erfindung (insbesondere Fertigungslöhne,
Materialkosten, Energiekosten und zuordenbare Fremdkapitalkosten) die
Berechnungsgrundlage für den FFB.
Im Verfahrenszeitraum konnte grundsätzlich ein FFB in
Höhe von bis zu 25% der im betreffenden Jahr angefallenen
Forschungsaufwendungen gebildet werden. Bei der Gewinnermittlung durch
Einnahmen-Ausgabenrechnung nach § 4 Abs.3 EStG sind die im
betreffenden Jahr tatsächlich verausgabten Forschungsaufwendungen
maßgeblich. Soweit diese das arithmetische Mittel der
Forschungsaufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre (Vergleichszeitraum)
übersteigen, betrug das zulässige Höchstausmaß bis zu 35%
der Forschungsaufwendungen, wobei die Forschungsaufwendungen für
Wirtschaftsjahre des Vergleichszeitraumes, in welchen keine
Forschungsaufwendungen angefallen sind, bei der Errechnung des arithmetischen
Mittels mit Null angesetzt wurden.
In welchem Umfang Forschungsaufwendungen einem
Forschungsfreibetrag von bis zu 35% unterliegen, hat der Steuerpflichtige
gemäß einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in
§ 4 Abs.4 Z.4 EStG gesondert nachzuweisen.
Das Gesetz
räumt den Abgabepflichtigen sowohl für die Geltendmachung eines FFB
dem Grunde nach als auch bezüglich seiner Höhe (im Rahmen des
angeführten Höchstausmaßes) ein Wahlrecht ein.
Mit der
Normierung einer fiktiven Betriebsausgabe ist
§ 4 Abs.4 Z.4 EStG den abgabenrechtlichen
Begünstigungsbestimmungen zuzuordnen. Ebenso wie bei eingeschränkten
Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde kommt nach Lehre und
Rechtsprechung begünstigten Abgabepflichtigen generell eine erhöhte
Mitwirkungspflicht im Rahmen der Klärung des Sachverhaltes zu. Auch bei
antragspflichtigen Umständen, zu welchen die Ausübung eines
Wahlrechtes gehört, tritt die behördliche Ermittlungspflicht nach
Ansicht des VwGH gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht
zurück (z.B. VwGH 18.11.2003, 98/14/0008; 17.12.2003, 99/13/0070;
25.2.2004, 2003/13/0117 und 20.6.1990, 89/13/0107).
Der Bw. hatte
in den eingereichten Gewinnermittlungen für die Jahre 2000 und 2001
keinen FFB in Abzug gebracht sondern lediglich im entsprechenden Feld der
ESt-Erklärungen "ggfs." um Berücksichtigung gebeten. Das FA hatte ihn
daraufhin im Vorhalteweg um Bekanntgabe seiner Forschungsaufwendungen ersucht.
Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, hatte das FA für das
Jahr 2000 pauschal einen FFB in Höhe von 100.000,- S bzw.
für 2001 einen solchen von 50.000,- S geschätzt.
An der Schätzungsbefugnis als solche bestehen unter
den dargestellten Umständen aus Sicht des UFS keine Zweifel. Die dieser
Schätzung zu Grunde gelegten Berechnungen sind dem Akt nicht zu entnehmen.
Zu beachten ist allerdings, dass die eigentliche Entwicklungsphase für die
Erfindung des Bw. im Verfahrenszeitraum bereits beendet war und dieser
spätestens ab dem Abschluss der Vereinbarung mit der MDC/MDC-A im
Herbst 1999 hauptsächlich mit der Markteinführung seiner
Erfindung befasst war. Vertriebskosten sind aber, wie ausgeführt, in die
Bemessungsgrundlage zur Bildung eines FFB nicht einzubeziehen.
Nach Höhe und Struktur der in den Gewinnermittlungen
2000 und 2001 ausgewiesenen BA erscheint die vom FA vorgenommene Schätzung
deshalb durchaus großzügig.
Der Bw. hat für beide Berufungsjahre keine konkreten
Einwendungen gegen die vom FA geschätzt Höhe des FFB
vorgebracht.
Der UFS geht
unter diesen Umständen nicht davon aus, dass der Bw. durch die
Schätzung des FFB in seinen Rechten beeinträchtigt wurde und sieht
sich zu einer Bescheidänderung auch in diesem Punkt nicht
veranlasst.
Über die
Spezialbestimmung des § 4 Abs.4 Z.4 EStG hinaus
können allerdings aufgrund des im Bereich der Gewinnermittlung
gemäß
§ 4 Abs.3 EStG geltenden
Zufluss-/Abflussprinzips nur Aufwendungen berücksichtigt werden, welche
tatsächlich im Jahr 2000 bzw. 2001 angefallen bzw. abgeflossen sind.
Insbesondere ist deshalb eine Berücksichtigung von in den Vorjahren
entstandenen Entwicklungskosten der Erfindung im Verfahrenszeitraum, wie sie der
Bw. begehrt, nicht möglich. Dies umso weniger als anzunehmen ist, dass der
Bw. derartige Kosten bereits in den jeweils für die betreffenden Jahre
ermittelten Gewinnen seines Gewerbebetriebes in Ansatz gebracht hatte.
Als nicht den Verfahrenszeitraum betreffend erübrigt
sich weiters auch ein Eingehen auf das Vorbringen zum seinerzeitigen Konkurs.
Zudem bezieht sich der Bw. dabei offensichtlich auf Einbringungsmaßnahmen
des FA, welchen im Rahmen der Abgabenfestsetzung grundsätzlich keine
Relevanz zukommt.
Ebenso bietet
die Rechtslage keine Möglichkeit für eine Berücksichtigung der im
Verfahren angesprochenen, persönlichen Problemsituation des Bw. bei der
Abgabenfestsetzung.
Schließlich
erscheint dem UFS nach den vorliegenden EDV-Verrechnungsdaten für 2000 die
- im Übrigen nicht näher ausgeführte - Vermutung von
Unzulänglichkeiten bei der Verbuchung der zum Vorschuss der MDC/MDC-A im
April 2000 ausbezahlten USt durch das FA nicht begründet.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die dargestellte Überprüfung der den
angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegenden Besteuerungsgrundlagen durch den
UFS, abgesehen von den im Folgenden angeführten Bereichen, keinen
Änderungsbedarf hervorgebracht hat.
Auch die vom
Bw. unter Hinweis auf § 38 EStG urgierte Besteuerung seiner
gewerblichen Einkünfte mit dem für Erträge aus der Verwertung
patentrechtlich geschützter Erfindungen vorgesehenen, ermäßigten
Steuersatz wurde im angefochtenen ESt-Bescheid für 2000 tatsächlich
bereits durchgeführt. Dem ESt-Bescheid 2000 ist dies allerdings
lediglich indirekt aus dem Hinweis auf § 37 Abs.1 EStG zu
entnehmen. 2001 blieb für die Anwendung dieser Tarifbestimmung aufgrund des
erzielten Verlustes kein Raum.
§ 37 Abs. 1 EStG listet - mit Verweis auf die
entsprechenden Bestimmungen - insgesamt vier Anwendungsbereiche auf, deren
Erträge mit dem begünstigten Steuersatz (so gen.
"Hälftesteuersatz") zu besteuern sind. Darunter fällt auch die
Bestimmung des § 38, welche sich auf Erträge aus der Verwertung
patentrechtlich geschützter Erfindungen bezieht.
Konkret hatten diese Bestimmungen im Verfahrenszeitraum
folgenden Wortlaut:
§ 37:(1) Der
Steuersatz ermäßigt sich für
- Einkünfte auf
Grund von Beteiligungen (Abs. 4),
- außerordentliche
Einkünfte (Abs. 5),
- Einkünfte aus
besonderen Waldnutzungen (Abs. 6) sowie
- Einkünfte aus der
Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (§
38)
auf
die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden
Durchschnittssteuersatzes.
§ 38: (1) Sind im
Einkommen Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter
Erfindungen durch andere Personen enthalten, so ermäßigt sich der
Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden
Durchschnittssteuersatzes. Diese Begünstigung steht nur dem Erfinder selbst
zu.
(2) Der patentrechtliche
Schutz muß für jenen Zeitraum gegeben sein, für den
Lizenzzahlungen erfolgen oder in dem die Erfindung veräußert wird.
Die Erfindung muß in jenem Gebiet patentrechtlich geschützt sein, in
dem sie im Sinne des Abs. 1 verwertet wird; erfolgt diese Verwertung im
Ausland, so genügt es, wenn die Erfindung in Österreich
patentrechtlich geschützt ist.
(3)
Der ermäßigte Steuersatz steht nur dann zu, wenn der aufrechte
Patentschutz nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist für jeden
Veranlagungszeitraum der Einkommensteuererklärung
anzuschließen.
Da der ESt-Bescheid 2000 lediglich den Verweis auf
§ 37 Abs.1 EStG enthält, ging der Bw. offenbar
irrtümlich davon aus, die Bestimmung des § 38 EStG sei nicht
angewendet worden.
Wie das FA in
der BVE bereits im Detail dargestellt hat, ist im Bescheid, rechnerisch
nachvollziehbar, bei der Besteuerung der gewerblichen Einkünfte des Bw. im
Jahr 2000 der halbe Durchschnittssteuersatz zur Anwendung gekommen. Das
Berufungsbegehren erwies sich daher auch insofern als unzutreffend.
Soweit der Bw. mit seinem Vorbringen zum Jahr 2001
offenbar auf eine Betriebsaufgabe verweist ("2001 hat nur zwei Monate
gedauert"), ist festzuhalten, dass er nach einer im Veranlagungsakt des FA
enthaltenen Eingabe vom 16. März 2005 seine Gewerbeberechtigung
zwar per 1. März 2001 ruhend gemeldet hatte, die endgültige
Zurücklegung aber erst per 14. April 2004 erfolgt ist.
Im Jahr 2004 hatte er
demnach nur mehr Pensionseinkünfte bezogen. Im Einklang mit diesem
Vorbringen steht auch der Hinweis im zweitinstanzlichen Verfahren, der
Patentschutz sei mangels Zahlung der Patengebühren
für 2004 zwischenzeitig
erloschen. Dagegen macht der Bw. in der Gewinnermittlung für 2001 nicht nur
Anmelde- und Jahresgebühren für Patente von rd. 84.000,00 S
geltend, sondern weist in einer Reisekostenabrechnug auch noch im
Herbst 2001 betriebliche Fahrten aus, wie etwa zu einer Messe in St.
Pölten im September. Die letzte Fahrt ist in diesen Aufzeichnungen für
27. Dezember 2001 vermerkt.
Unter diesen
Umständen sieht der UFS keine Veranlassung, von einer Betriebsaufgabe im
Verfahrenszeitraum auszugehen und erübrigt sich deshalb eine
Auseinandersetzung mit daraus allenfalls abzuleitenden, abgabenrechtlichen
Konsequenzen für die Gewinnermittlung des Bw. in den Jahren 2000 oder
2001. Angemerkt sei lediglich, dass der damit im Zusammenhang vom Bw.
eingebrachte Antrag auf "Wiederaufnahme der Bilanzerstellung 2000" allein
mangels bescheidmäßiger Erledigung durch die Erstbehörde nicht
zum Gegenstand des Verfahrens vor dem UFS wurde.
In zwei Punkten
war nach dem durchgeführten Verfahren dagegen von den
Besteuerungsgrundlagen der angefochtenen Bescheide abzuweichen:
Zunächst hat das FA in die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb des Jahres 2000, wie bereits erwähnt, u.a. Einnahmen
aus Bankzinsen (in Höhe von 1.473,57 S) einbezogen.
Da die
Anwendbarkeit einer Kapitalertragsteuer- (KESt-) Befreiungsbestimmung
für den Bw. nicht ersichtlich ist, geht der UFS davon aus, dass es sich bei
diesen Zinsen um dem KESt-Abzug unterliegende und damit endbesteuerte
Zinserträge im Sinne der Bestimmungen der §§ 93 und
95 EStG handelt. Die Erfassung in den veranlagungspflichtigen
Besteuerungsgrundlage des Gewerbebetriebes würde demnach zu einer
Doppelbesteuerung führen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des
Jahres 2000 waren deshalb um diese Zinserträge zu vermindern.
Weiters fehlt nach dem Ergebnis der Ermittlungsverfahrens
die Rechtsgrundlage für eine Besteuerung des von der MDC/MDC-A an den Bw.
bezahlten Vorschusses von 100.000,00 DM im Verfahrenszeitraum.
Die
Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG folgt, wie bereits
ausgeführt, dem in den §§ 15 ff EStG festgelegten
Zufluss-/Abflussprinzip. Dies bedeutet, dass sowohl Einnahmen als auch Ausgaben
in jenem Jahr zu besteuern sind, in dem sie dem Vermögen des
Abgabepflichtigen zugeflossen bzw. aus diesem abgeflossen sind.
Durch die im
zweitinstanzlichen Verfahren beigeschafften Überweisungsbelege der
MDC/MDC-A wird das Vorbringen des Bw. zum Auszahlungszeitpunkt der
100.000,00 DM zweifelsfrei bestätigt. Demnach hat die MDC/MDC-A am
2. August 1999 eine als Vorschuss bezeichnete Zahlung an den Bw. im
Betrag von 703.553,00 S veranlasst. Eine Besteuerung dieses Geldzuflusses
beim Bw. im Jahr 2000 hatte daher jedenfalls zu unterbleiben. Im Gegensatz
dazu ist der am 2. Mai 2000 als USt überwiesene Betrag von
140.710,60 S dem Bw. tatsächlich im Jahr 2000 zugeflossen und daher
auch in diesem Jahr steuerlich zu erfassen.
Diesen beiden
korrekturbedürftigen Punkten entsprechend wurden die gewerblichen
Einkünfte des Bw. um den Betrag von
705.026,57 S (= 51.236,28 €) vermindert, sodass sich
für das Jahr 2000 insgesamt steuerpflichtige Einkünfte aus
Gewerbebetrieb von 110.275,00S (= 8.014,00 €) ergaben.
Daraus resultierte die aus der Beilage ersichtliche ESt-Schuld.
Für den Bereich der USt lautet die für 2000
maßgebliche Bestimmung des
§ 19 Abs.2 Z.1 a) UStG 1994:
Die Steuerschuld entsteht
für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Kalendermonates, in
dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind
(Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn
die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem
die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist.
Wird das Entgelt oder ein
Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist,
so entsteht insoweit die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in
dem das Entgelt vereinnahmt worden ist.
Unstrittig ist, dass die vom Bw. nach der Vereinbarung mit
der MDC/MDC-A vom September 1999 zu erbringende Gegenleistung im
Verfahrenszeitraum insoweit nicht erbracht wurde, als die Veräußerung
seiner Patente und des Know-how betroffen war. Für das Entstehen der
USt-Schuld bezüglich des Betrages von 100.000,00 DM kommt somit
lediglich der letzte Satz der zitierten Bestimmung des
§ 19 Abs. 2 UStG in Betracht. Aufgrund der nachweislich
im August 1999 erfolgten Auszahlung liegt aber auch für den Bereich
der USt eine allfällige Realisierung des Steuertatbestandes jedenfalls
außerhalb des Verfahrenszeitraumes.
Die Bemessungsgrundlage des angefochtenen USt-Beschiedes
für 2000 war daher um 51.129,20 € (= 703.553,00 S)
zu vermindern, wodurch sich die USt-Schuld 2000 auf
148.286,36 S (= 10.776,39 €) reduzierte.
Im
Übrigen bleiben die angefochtenen Bescheide, insbesondere auch die
Veranlagungsbescheide für 2001, unverändert.
Beilage:
1 Berechnungsblatt (ESt 2000)
Graz,
am 14. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0312-G/05
- Stammnummer
- 19845
- Gültig
- 14.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF