Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0366-F/02
1. Wann liegt eine ausländische Betriebstätte im Sinne des DBA-Schweiz vor? 2. Erhöhte Mitwirkungsverpflichtung bei Auslandsbeziehungen. 3. Schätzung nach dem Vermögenszuwachs.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0366-F/02vom 01.03.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Finanzamt stütze sich für diese Annahme auf folgende
Beweismittel: Eine handschriftliche Gesprächsnotiz des
Sachbearbeiters bei der SB, worin es heißt:
"Kunde: E. G. und W. B. Gesprächsnotiz:
Haus 1.352 m² Grund x 2.000,-
188 m² Wohnfl. Ev. Tausch
Heim/Whg 5:3 Mio. => 2 Mio. Fin. neu + 500 lt. Whg. = 2,5 Mio. 2 Mio. Black
bei Vertragsunterz. 1,5 - 0,5 Rangordnung! Whg. Bes. prot. Haus
detto"Eine
Stellungnahme des Filialleiters der S Bank, Dr. Z., in der festgehalten wird es:
"G. und B. leben in einer Lebensgemeinschaft.
Sie sind Eigentümer einer rd. 180 m² großen Wohnung in W.,
Kreuzstraße 7. Diese Wohnung wurde nun gegen ein Haus in F. getauscht.
D.h., offiziell kaufen G. und B. das Haus um ATS 3 Mio. und verkaufen ihre
Wohnung ebenfalls um ATS 3 Mio. an den Verkäufer des Hauses. De facto
zahlen G./B. noch einen Betrag von ATS 2,0 Mio. inoffiziell. Die
Finanzierung dieser zwei Mio. bzw. die Übernahme einen bereits bestehenden
Kredites auf die ehemalige Wohnung ist Gegenstand dieses
Antrages." In einer weiteren Stellungsnahme der S Bank
(Zentralstelle) vom 6.5.1996 werden unter Punkt 3) Finanzierung: die gesamten
Investitionskosten mit ATS 6,65 Mio. beziffert und wie folgt
aufgeschlüsselt: Kosten (in TATS)
Finanzierung (in TATS) KP 5.000
SID 2.500 Renovierung 1.500
EK
4.150
NK
150 Gesamt
6.650 Gesamt
6.650 Ein Selbstauskunftsbogen, unterfertigt von der Berufungswerberin
und W. B., in der unter Vermögen u.a. angegeben wird:
"Haus 5.000.000". Ein Antrag
für Baufinanzierung - SID, ebenfalls von der Berufungswerberin und W. B.
unterfertigt, mit den Angaben: "Kaufpreis
5.000.000,-, Renovierungskosten ATS 1.500.000,-, Nebenkosten
ATS 150.000,-". Ein Protokoll über die Besichtigung
der Liegenschaft von Dr. Z., in dem festgehalten wird:
"In Modernisierung/Renovierung/Umbau (z.B.
kompl. neue Küche) wurden bereits rd. ATS 1,5 Mio. investiert......
Der Kaufpreis beträgt ATS 5 Mio. + 1,5 Mio.". Ein
Schätzungsgutachten der BIuH GmbH vom 26.7.1996, worin der Wert der in Rede
stehenden Liegenschaft mit 7,0 Mio. angegeben wird. Nach Ansicht des Finanzamtes
deckt sich dieser Wert mit den in den Bankunterlagen genannten Kaufpreis in
Höhe von ATS 5 Mio. und den Investitionskosten in Höhe von
ATS 1,5 Mio. Auch bei der Hausdurchsuchung hätten nur
Investitionsrechnungen für das Jahr 1996 über einen Gesamtbetrag von
ca. ATS 1,5 Mio. gefunden werden
können.Beschlagnahmte
Bankunterlagen, laut denen am 13.2.1996 eine Barbehebung von ATS 500.000,-
und am 5.3.1996 eine weitere Barbehebung über ATS 1.500.000,-
erfolgte.
Demgegenüber hat die Berufungswerberin in der
Berufungsverhandlung am 6. Februar 2004 erklärt, der Kaufpreis mit 5,0
Mio. sei nur fingiert worden, um den Kredit bei der S-Bank zu erlangen. Dr. Z.
habe den Kredit zunächst nicht geben wollen, die S-Bank sei eine
Anlagebank, und keine Kreditbank. Es gebe eine KSV-Eintragung über W. B.,
selbst bei einer Grundbuchseintragung könne er den Kredit nicht
befürworten. Der Wert des Hauses müsse daher mit 5,0 Mio. angegeben
werden. Diese Ausführung ist nach Meinung des unabhängiger
Finanzsenat unglaubwürdig, sie entbehrt jeder Grundlage. Damit würde
dem ehemaligen Filialleiter der S-Bank zudem eine strafrechtswidrige Handlung
unterstellt, wofür nicht der geringste Grund besteht, zumal auch keinerlei
persönlicher Vorteil für ihn daraus erkennbar ist. Davon abgesehen
erscheint es widersinnig, eines höheren Kaufpreises zu fingieren und dabei
eine Gesprächsnotiz zu hinterlassen, auf der ausdrücklich die
"Schwarzzahlung" eines Betrages angeführt ist. Die Beweislage ist
in diesem Fall derart erdrückend, dass nach Meinung des unabhängigen
Finanzsenates kein Zweifel an der Feststellung mehr zulässig ist, dass die
Kreditsumme in Höhe von 2,0 Mio. neben dem vereinbarten Kaufpreis von 3,0
Mio. "schwarz" an den Verkäufer geflossen ist und der Kaufpreis daher in
Wirklichkeit ATS 5,0 Mio. betragen hat. In diesem Sinne hat auch die
Finanzlandesdirektion für Vorarlberg als Abgabenbehörde zweiter
Instanz über eine Berufung der Berufungswerberin gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamtes F. entschieden. Danach war aufgrund
der Beweislage von einem Kaufpreis in Höhe von ATS 5,0 Mio.
auszugehen. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung an den
Verwaltungsgerichtshof ist nicht erhoben worden.
Insgesamt ist daher zu sagen, dass der Berufungswerberin
die Aufklärung des vom Finanzamt als unaufgeklärt ermittelten
Vermögenszuwachses bis auf die Darlehen von der WRIH Corp. nicht gelungen
ist. Wie bereits weiter oben ausgeführt, rechtfertigt ein festgestellter
Vermögenszuwachs die Annahme, diese Vermögensvermehrung stamme aus
nicht einbekannten Einkünften. Im vorliegenden Fall war anzunehmen, dass
der Vermögenszuwachs aus Einkünften im Zusammenhang mit der
gewerblichen Tätigkeit der Berufungswerberin als Finanzdienstleisterin
herrührt.
Sicherheitszuschlag: Das Finanzamt hat zu den so
geschätzten Einkünften zusätzlich einen Sicherheitszuschlag von
50 % festgesetzt. Dagegen wendet der vormalige steuerliche Vertreter der
Berufungswerberin ein, das Finanzamt habe sämtliche Ausgaben bis zu
Beträgen in Höhe von ATS 10,- aufgrund der beschlagnahmten
Unterlagen eruieren können, weshalb die Festsetzung auch nur des geringsten
Sicherheitszuschlages unzulässig sei. Dieser Einwand ist unzutreffend. Die
Schätzung nach dem Vermögenszuwachs stellt ja eine Methode dar, mit
der aufgrund eines ermittelten Vermögenszuwachses auf entsprechende
Einkünfte geschlossen wird. Eine weitgehende Annäherung an die wahren
Besteuerungsgrundlagen, wie es das Ziel jeder Schätzung ist, ist mit dieser
Methode nur dann möglich, wenn sämtliche Vermögenszu- und
abflüsse ermittelt werden können. Davon kann im vorliegenden Fall
keine Rede sein. Das Finanzamt hat nicht sämtliche Belege über
Aufwendungen zur Verfügung gehabt, sondern es hat die Aufwendungen nur
insoweit bei der Schätzung berücksichtigt, als Belege vorhanden waren.
Das heißt aber weder, dass sämtliche Belege über Aufwendungen
vorhanden waren noch, dass alle Aufwendungen mit Belegen getätigt wurden.
Eine solche Annahme widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung. Für
die allgemeine Lebenshaltung (Ernährung, tägliche Bedarfsartikel) etwa
wurden überhaupt keine Ausgaben in Ansatz gebracht. Schon die Tatsache,
dass über die Finanzdienstleistungen keine wie immer gearteten
Aufzeichnungen geführt bzw. aufbewahrt wurden, zeigt, dass eine auch nur
einigermaßen genaue Rekonstruierung der geflossenen Einnahmen
unmöglich ist. Hinzu kommt, dass zu Beginn der Hausdurchsuchung der
vermutlich entscheidende Datenträger zerstört wurde. Weiters muss in
diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Rechtshilfeansuchen des
Schweizer Untersuchungsrichters verwiesen werden, wonach die Summe der
ausstehenden Kundengelder erheblich größer sei als die
sichergestellten CHF 8 Mio. und der dringende Verdacht bestehe, dass die
Kundengelder nicht investiert wurden, sondern in einem "Schneeballsystem" dazu
Verwendung fanden, gekündigte und die versprochenen Renditen auf Kosten von
Neuanlegern zurückzuzahlen. Auch sei der Verbleib der von W. B. bar
behobenen CHF 25 Mio. unklar. Ohne auf die Frage eingehen zu wollen und zu
können, was mit diesen CHF 25 Mio. wirklich geschehen ist, bleibt für
den unabhängigen Finanzsenat jedenfalls die Tatsache bestehen, dass die
Berufungswerberin und W. B. in den Streitjahren Zugriff zu Kundengeldern in
mehrstelliger Millionen Schweizer-Franken-Höhe hatten und nach wie vor der
dringende Verdacht besteht, dass diese Gelder zum Teil zweckwidrig verwendet
worden sind. Eine Mitwirkung der Berufungswerberin und ihres
Lebensgefährten an der Aufklärung des Sachverhaltes hat es nicht
gegeben. Viele Vermögenszuwächse wurden erst zugegeben, wenn die
Beweislage erdrückend war, wie etwa bei der Anschaffung des Bootes "Akire
II". Andererseits hat das Finanzamt Vermögenszuwächse nur angenommen,
wenn es dafür schriftliche Belege gab. So wurde etwa das Boot Bayliner 5788
mangels derartiger Belege nicht zugerechnet, obwohl es Hinweise (Aussage E. F.,
Beurteilungsbogen BTV-Leasing) gab, dass dieses im Herbst 1997 um USD 870.000,-
von W. B und der Berufungswerberin angeschafft wurde. Es kann daher nach Meinung
des unabhängigen Finanzsenates nicht davon ausgegangen werden, dass die
Vermögenszu- und -abflüsse vollständig erfasst wurden, weshalb
davon auszugehen ist, dass die Schätzung nach dem Vermögenszuwachs in
diesem Falle zu einem zu niedrigen Ergebnis führen würde. Mit der
Anwendung eines Sicherheitszuschlages kann nun ein zu niedrig angenommenes
Ergebnis korrigiert werden. Aufgrund der vorangeführten Umstände
scheint dem unabhängigen Finanzsenat auch ein Sicherheitszuschlag von 50 %
als angemessen. Eine damit allenfalls bewirkte Ungenauigkeit hat die
Berufungswerberin zu tragen. Denn wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der
Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt muss die mit
jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (gl. z.B.
Verwaltungsgerichtshof 28.5.1997, 94/13/0032; 22.4.1998, 95/13/0191; 30.9.1998,
97/13/0033).
Die vom steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin
beanstandeten Schwankungen hinsichtlich der für die einzelnen Streitjahre
geschätzten Einkünfte sind auf die Schätzungsmethode
zurückzuführen. Wenn in einem Jahr ein höherer
unaufgeklärter Vermögenszuwachs festgestellt wird als in einem
anderen, so ist eben anzunehmen, dass im einen Jahr höhere (nicht
einbekannte) Einkünfte erzielt wurden als im anderen. Diese Schwankungen
lassen sich im Übrigen auch damit erklären, dass die Berufungswerberin
und W. B. in einem Bereich tätig waren, in dem mit, im Vergleich zu
durchschnittlichen beruflichen Tätigkeiten, enormen Kapitalmitteln auf
wenig transparente Weise gearbeitet wird. Aufgrund der Zugriffsmöglichkeit
der Berufungswerberin und W. B. zu außergewöhnlich hohen
Geldbeträgen ist auch die in den einzelnen Streitjahren stark schwankende
Vernögensvermehrung erklärbar.
Betriebstätte: In der Schlussbesprechung und in
der Berufung wurde eingewandt, die Berufungswerberin und W. B. hätten von
1988 bis 1990 bei P.M. in Z., und dann ab 5.1.1991 bis 31.10.1997 im Büro
der R. AG in Ue. in der Schweiz eine Betriebstätte innegehabt. In diesen
Büros seien die wesentlichen betrieblichen Tätigkeiten ausgeführt
worden. Bis November 1997 seien im Wohnhaus in F. in Österreich lediglich
Hilfsgeschäfte durchgeführt worden. Dem österreichischen Staat
stehe daher kein Besteuerungsrecht für allfällig in der Schweiz
erzielte Einkünfte zu.
Über die Betriebstätte in Ue. wurde in der
Schlussbesprechung am 15. Februar 2002 eine "Interne
Besprechungsnotiz" vom 15. Jänner 1991 über eine Besprechung
zwischen der Berufungswerberin und E.G. einerseits und
derR. AG andererseits vorgelegt, laut
welcher zwischen den Teilnehmern folgende Vereinbarung getroffen wurde:
"Die Fa. R. AG ,mit Sitz in E. stellt Herrn B.
und Frau G., K. 7 in W., einen Büroraum im Zweigbüro in Ue. mit 15
m² komplett eingerichtet mit aller Infrastruktur zur Verfügung (gem.
beiliegendem Grundriss). Im Gegenzug profitiert die Fa. R. AG von den
Handelsempfehlungen (Research) welche von Herrn B. hier im Büro erstellt
werden, und kann diese auch für Dritte nutzen. Herrn B. und Frau G. steht
es frei, das Büro täglich zu benutzen." Am Ende dieses
Schriftstückes befindet sich folgender handschriftlicher Vermerk.
"Das Büro wurde bis 31.10.97 benutzt".
Am 1. Dezember 2003 wurde der seinerzeitige Inhaber
der R. AG, O. S., u.a. zu diesem Büro befragt. Er gab an, diesen
Mietvertrag zwischen 1992 und 1994 geschlossen zu haben. Bei dem Büro habe
es sich um ein Zimmer mit Schreibtisch, Computer, EDV-Anschluss gehandelt.
Anfangs habe W. B. das Büro häufig benutzt, dann nicht mehr. Er habe
Handelsgeschäfte von dort unternommen. Den Gemeindebehörden sei die
Vermietung des Büros nicht gemeldet worden, er glaube aber, dass der W. B.
seinen Hauptsitz nicht in Ue. gehabt habe (nur für diesen Fall hätte
eine Meldepflicht bestanden).
Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates ist damit
für die Berufungswerberin nichts gewonnen. Der unabhängiger
Finanzsenat stellt zwar nicht in Abrede, dass die vorzitierte Vereinbarung
tatsächlich getroffen wurde. Dies heißt aber noch nicht, dass deshalb
schon eine Betriebstätte vorgelegen hat und die geschätzten
Einkünfte von der Besteuerung in Österreich ausgenommen wären.
Gem. Art. 7 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (DBA-Schweiz) dürfen
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen
Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das
Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so dürfen die Gewinne
des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als
sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können. Gem. Art. 5 Abs. 1
DBA-Schweiz wird unter "Betriebstätte" im Sinne dieses Abkommens jede feste
Geschäftseinrichtung verstanden, in der die Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Ein Büro stellt unstrittig eine feste
Geschäftseinrichtung im Sinne des DBA-Schweiz dar. Fraglich ist aber, ob
und inwieweit von diesem Büro aus eine unternehmerische Tätigkeit
durch die Berufungswerberin ausgeübt wurde und gegebenenfalls inwieweit die
von der Berufungswerberin erzielten Einkünfte dieser Betriebstätte
zugerechnet werden können. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes kann
nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates nicht der Schluss gezogen
werden, dass von diesem Büro aus eine relevante gewerbliche Tätigkeit
ausgeübt wurde. So fanden sich etwa unter den bei der Hausdurchsuchung
beschlagnahmten Unterlagen keinerlei Hinwiese auf eine ausländische
Betriebstätte oder ein ausländisches Büro. Auch während der
Prüfung wurde keine Betriebstätte erwähnt. Die Berufungswerberin
gab ihrerseits vor der Prüfungsabteilung Strafsachen des Finanzamtes
Feldkirch zu Protokoll, bis zum Bezug des Wohnhauses in F. die Geschäfte in
der K. in W. erledigt zu haben. Laut den Aussagen der Berufungswerberin und
ihres Lebensgefährten am 17.5.1999 haben beide in den Streitjahren für
die T. AG Kundengelder angelegt und für diese Tätigkeit Provisionen
erhalten. Die vorliegenden Bestätigungen der T. AG über die an die
Berufungswerberin, K. 7 in W., bezahlten Provisionen enthalten keinen Hinweis
auf eine Betriebstätte in der Schweiz. Auch die Bestätigung des P.M.
über die Kundendienstleistungen der Berufungswerberin und W. B. vom
25.5.1999 gibt keinen Hinweis auf eine derartige Betriebstätte. Laut dieser
Bestätigung betrafen die bestätigten Beträge (siehe oben) je zur
Hälfte die Berufungswerberin und W. B. Bisher seien sie einfachheitshalber
nur der Berufungswerberin bestätigt worden. W. B. war zu dieser Zeit bei
der Berufungswerberin in W. wohnhaft. Nach Auffassung des unabhängigen
Finanzsenates liegt daher die Annahme nahe, dass beide ihre Tätigkeit von
diesem Ort aus ausgeübt haben. Dies wird auch durch die Aussage des Zeugen
P. S. vor dem unabhängigen Finanzsenat betstätigt. Befragt nach dem
Ort der Tätigkeit des W. B. gab dieser zur Antwort: "Ich wusste, dass er
damals in W. wohnt und von dort seine Geschäftstätigkeit
entfaltete".
Eine Betriebstätte in der Schweiz wurde zum ersten Mal
bei der Besprechung am 28. Jänner 2002 erwähnt. Wo sich
diese befunden haben soll, konnten die Berufungswerberin und W. B. bei dieser
Besprechung nicht genau sagen. Erst bei der Schlussbesprechung wurde die
"Interne Besprechungsnotiz" mit dem Büro in Ue. vorgelegt. Es scheint dem
unabhängigen Finanzsenat wenig plausibel, dass ein Unternehmer sich wenige
Jahre später nicht mehr an den Ort seiner Haupttätigkeit erinnern
kann. Erklärlich wird diese "Erinnerungslücke" nur dadurch, dass es
sich beim angeblichen Büro in Ue., falls es überhaupt zur Erzielung
von Einkünften verwendet wurde, allenfalls um einen Nebenschauplatz
gehandelt hat. Dem entspricht auch die Aussage des Zeugen O. S., wonach er
glaube, W. B. habe seinen Hauptsitz nicht in Ue. gehabt. Auch der
handschriftliche Vermerk auf der besagten Bestätigung:
"Das Büro wurde bis 31.10.1997 benutzt"
sagt nichts über die Art der Benutzung aus. Für die von
der Berufungswerberin in der mündlichen Berufungsverhandlung (wie auch in
der dort überreichten schriftlichen Darstellung der ausgeübten
Tätigkeit) vorgebrachte Behauptung, für die Ausübung der
Researchgeschäfte werde eine Standleitung benötigt, die bis 1997 nur
in der Schweiz zur Verfügung gestanden habe, weshalb die Researches im
Büro in Ue. erstellt worden seien, fehlt jeder Beweis und ist diese im
Nachhinein auch nicht mehr verifizierbar.
Dazu kommen noch folgende rechtliche Überlegungen: Die
Berufungswerberin hat keine Einkünfte in der Schweiz erklärt. Auch
gibt es keine Aufzeichnungen über ihre angebliche Tätigkeit in der
Schweiz, die eine Zurechnung der Einkünfte zu einer Betriebstätte in
der Schweiz ermöglichen würden. Dazu wäre sie aber schon nach den
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung verpflichtet gewesen. Die Vorschriften der
§§ 124 bis 130 BAO über die Führung von Büchern
und Aufzeichnungen beziehen sich auch auf Betriebstätten im Ausland. In
diese Falle kann allenfalls die Verpflichtung, diese Bücher und
Aufzeichnungen im Inland zu führen, entfallen, wenn solche über die
Vorgänge, die einem im Ausland gelegenen Betrieb oder einer
Betriebstätte zuzurechnen sind, im Ausland geführt werden (§ 131
Abs. 1 BAO).
Wie gesagt, enthalten die Provisionsbestätigungen des
P. M. keinen Hinweis auf eine solche Betriebstätte. Hinzu kommt, dass
aufgrund der fehlenden Aufzeichnungen jede Kontrolle über die Richtigkeit
der Höhe und die Vollständigkeit der von P. M., im Falle des W. B.
sogar erst im Nachhinein, bestätigten Provisionen unmöglich ist. Es
wäre Angelegenheit der Berufungswerberin gewesen, entsprechend für den
Nachweis einer Betriebstätte zu sorgen. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht bei Sachverhaltselementen,
die ihre Wurzeln im Ausland haben, eine erhöhte Mitwirkungspflicht der
Partei. Die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht ist in dem Maße
höher und die amtswegige Ermittlungspflicht des § 115 BAO tritt
in dem Maße in den Hintergrund, als die behördlichen
Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Diesfalls besteht eine erhöhte
Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine
Vorsorgepflicht (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar, 2. Auflage, Wien
1999). Auch § 138 BAO statuiert eine Mitwirkungspflicht des
Abgabepflichtigen. Danach haben Abgabepflichtige auf Verlangen der
Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung
von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen
und ihre Richtigkeit zu beweisen. Bücher, Aufzeichnungen,
Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht
und Prüfung vorzulegen. Gerade dort, wo Verhältnisse für die
Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufgeklärt
werden können, kommt diese Mitwirkungspflicht zum Tragen. Wenn die
Berufungswerberin keine Aufzeichnungen über ihre Tätigkeit in der
Schweiz geführt und auch keine Unterlagen aufbewahrt hat, so hat sie diese
Mitwirkungspflicht verletzt. Das Büro in Ue. kann aus diesen
Gründen nicht als Betriebstätte anerkannt werde.
Über die angebliche Betriebstätte 1998 bis 1990
bei P.M. liegen dem unabhängigen Finanzsenat keine Beweise vor, diese wurde
lediglich behauptet. Eine Anerkennung als Betriebstätte scheidet daher auch
in diesem Fall aus. Die Provisionseinkünfte unterliegen daher der
inländischen Besteuerung und die Berufung war in diesem Punkt als
unbegründet abzuweisen.
Die so für die einzelnen Streitjahre ermittelten
Einkünfte waren gemäß einem Antrag des ehemaligen steuerlichen
Vertreters des Berufungswerbers sowie nach ausdrücklicher Zustimmung des
Rechtsvertreters der Berufungswerberin sowie des Vertreters des Finanzamtes in
der mündlichen Berufungsverhandlung je zur Hälfte der
Berufungswerberin und W. B. zuzurechnen. Eine genaue Zurechnung der
Vermögenszuwächse war aufgrund der engen und unauflöslichen
Verflechtung der Vermögenstransaktionen der Berufungswerberin und ihres
Lebensgefährten auch nicht möglich.
Verspätungszuschläge:
Bei den angefochtenen Bescheiden betreffend die Festsetzung
von Verspätungszuschlägen wegen Nichtabgabe der
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989, 1992 und 1993 sowie der
Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1992 und 1993 handelt es sich
gemäß
§ 295 Abs. 3 um abgeleitete Bescheide, mit denen die
Verspätungszuschläge an die in den wiederaufgenommenen Verfahren
ergangenen neuen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1989, 1992 und 1993
und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1992 und 1993 angepasst wurden. Da
die Berufung gegen diese Bescheide als unbegründet abgewiesen wurde, war
auch die Berufung gegen die obgenannten Bescheide über die Festsetzung von
Verspätungszuschlägen als unbegründet abzuweisen.
Zusammengefasst war daher wie folgt zu entscheiden: Die
Berufung gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1994 und Gewerbesteuer
1991 bis 1993 sowie die Berufung gegen die Gewerbesteuerbescheide für die
Jahre 1989 bis 1993 und gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre
1989 bis 1996 waren als unbegründet abzuweisen. Der Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998 war teilweise
stattzugeben und zwar insofern, als die Kredite der WRIH Corp. steuerlich
anzuerkennen und aus der Vermögensdeckungsrechnung der Jahre 1997 und 1998
auszuscheiden waren. Die Berufung gegen die Bescheide über die
Festsetzung von Verspätungszuschlägen betreffend Einkommensteuer 1989,
1992 und 1993 und Gewerbesteuer 1992 und 1993 war als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
1. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 5 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 7 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0366-F/02
- Stammnummer
- 8479
- Gültig
- 01.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF