Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0366-F/02
1. Wann liegt eine ausländische Betriebstätte im Sinne des DBA-Schweiz vor? 2. Erhöhte Mitwirkungsverpflichtung bei Auslandsbeziehungen. 3. Schätzung nach dem Vermögenszuwachs.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0366-F/02vom 01.03.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Büro stellt nur dann eine ausländische Betriebstätte im Sinne des DBA-Schweiz dar, wenn von dort eine relevante unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird und dieser Betriebstätte auch Einkünfte zugerechnet werden können.
Bei der Klärung der Frage, ob ein unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger in einer ausländischen Betriebstätte eine relevante unternehmerische Tätigkeit entfaltet hat, trifft den Abgabepflichtigen eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung. Wurden über die von diesem Büro ausgeübte Tätigkeit keinerlei Bücher oder Aufzeichnungen geführt oder aufbewahrt und kann auch kein Besteuerungsnachweis erbracht werden, liegt eine Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung vor.
Ergibt eine Vermögensdeckungsrechnung einen unaufgeklärten Vermögenszuwachs, berechtigt dies zu Schätzung.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat am 6. Februar 2004 über die
Berufung der E. G., vertreten durch Mag. German Bertsch, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Bregenz, vertreten durch HR Dr. Walter Blenk, betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 1989 bis 1994 und
Gewerbesteuer 1991 bis 1993, Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1998,
Gewerbesteuer für die Jahre 1989 bis 1993, Verspätungszuschlag
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1989, 1992 und 1993 sowie
Verspätungszuschlag betreffend die Gewerbesteuer für die Jahre 1992
und 1993 nach in Feldkirch durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung
entschieden: 1.
Die Berufung gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren
betreffend Einkommensteuer 1989 bis 1994 und Gewerbesteuer 1991 bis 1993 wird
als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
2. Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1989
bis 1996 und Gewerbesteuer für die Jahre 1989 bis 1993 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
3. Die
Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998 werden
abgeändert.
|
Die Einkommensteuer für
das Jahr 1997 wird festgesetzt
mit
|
93.221,07 €
|
Das Einkommen im Jahr 1997
beträgt ATS 2.779.546,00
|
201.997,49 €
|
Berechnung des Einkommensteuer
in Schilling
|
2.779.546,00 S
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
2.779.546,00 S
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
2.779.546,00 S
|
gerundetes (Welt)Einkommen
|
2.779.500,00 S
|
Einkommensteuer
|
1.282.750,00 S
|
in Euro
|
93.221,07 €
|
Die Einkommensteuer für
das Jahr 1998 wird festgesetzt
mit:
|
7.070,19 €
|
Das Einkommen für das
Jahr 1998 beträgt ATS 363.540,00
|
26.419,49 €
|
Berechnung der Einkommensteuer
in Schilling:
|
363.540,00 S
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
363.540,00 S
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
363.540,00 S
|
Sonderausgaben (§ 18 EStG
1988): Pauschbetrag
|
-819,00 S
|
gerundetes
(Welt)Einkommen
|
362.700,00 S
|
Steuer vor Abzug des
Absetzbeträge
|
101.334,00 S
|
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
-4.046,27 S
|
Einkommensteuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
97.287,73 S
|
in Euro
|
7.070,19 €
4. Die
Berufung gegen die Bescheide über die Festsetzung von
Verspätungszuschlägen betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1989, 1992 und 1993 und Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat in den Streitjahren verschiedene
Finanzdienstleistungen erbracht. Für die Jahre 1990 und 1991 hat sie die
von der N. AG für ihre Leistungen erhaltenen Provisionen erklärt,
für die übrigen Streitjahre hat sie keine Steuererklärungen
abgegeben. Die Einkünfte für die Jahre 1989, 1992, 1993 und 1994
wurden daher vom Finanzamt geschätzt. Gleichzeitig setzte das Finanzamt
wegen der Nichtabgabe der Einkommen- und Gewerbesteuerklärungen für
die Jahre 1989, 1992 und 1993 Verspätungszuschläge fest.
Am 17. Mai 1999 wurde dem Finanzamt von der
Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos mitgeteilt, dass gegen den
Lebensgefährten der Berufungswerberin, W. B., in der Schweiz wegen des
Verdachtes des Anlagebetruges und der Geldwäsche ermittelt werde. Aufgrund
eines Rechtshilfeersuchens aus der Schweiz wurde noch am selben Tag bei der
Berufungswerberin und W. B. in F., B. 97, eine Hausdurchsuchung
durchgeführt, bei der diverse Unterlagen und die EDV Anlage (7 Rechner)
beschlagnahmt wurden. Zwei der sieben beschlagnahmten Computer waren mit
Satellitenverbindungen bzw. unterschiedlichsten externen
Programmschutzeinrichtungen ("Dongle") versehen. Die Computer waren mit
speziellen Programmen zur Anzeige von Börsedaten sämtlicher
Börsen weltweit in möglichst aktueller Version (Anbieter Telerate)
ausgestattet. Weiters wurde festgestellt, dass bei den Bürorechnern die
Möglichkeit besteht, über "PC-Anywhere" Kontakt zu anderen Computern
über Telefon herzustellen.
Die Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen sowie die im
Anschluss daran durchgeführten Erhebungen durch die Betriebsprüfung
ergaben, dass im Prüfungszeitraum von der Berufungswerberin und ihrem
Lebensgefährten W. B. in größerem Umfang Zahlungen, teilweise in
bar, zur Anschaffung von Privatvermögen und zur Bestreitung einer
aufwendigen Lebensführung geleistet wurden. Nach den Berechnungen des
Prüfers handelte es sich dabei um einen Betrag von ATS 40.488.355,49
für den Zeitraum 1989 bis 1998. Die vom Prüfer erstellte
Vermögensdeckungsrechnung wurde nach Abschluss der Erhebungen im Juli 2001
dem steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin zur Stellungnahme
übermittelt. In der Folge wurden tatsächlich Einwendungen erhoben, die
von der Betriebsprüfung teilweise auch berücksichtigt wurden. Keine
Berücksichtigung fanden hingegen folgende, in der Schlussbesprechung sowie
in einer "ergänzenden Niederschrift" zur Schlussbesprechung vorgebrachten,
Einwendungen: Im Zeitraum zwischen 1988 und dem 30.10.1997 habe eine
Betriebsstätte in der Schweiz bestanden. Als Nachweis dafür sei
diverser Schriftverkehr mit dem Schweizer Eigentümer der Liegenschaft dem
Finanzamt übergeben worden. Da in diesem Zeitraum in Österreich keine
Betriebsstätte vorgelegen habe, seien alle weiteren Bemerkungen
unerheblich, da Österreich kein Besteuerungsrecht für allfällige
in der Schweiz erzielten Einkünfte habe. Zu Unrecht sei die
Anschaffung eines Bootes im Wert von ATS 3.300.000,00 dem Vermögen der
Berufungswerberin und ihres Lebensgefährten zugerechnet worden. Zwar habe
laut einer Versicherungspolizze W. B. ein Wassersportfahrzeug mit einer
Versicherungssumme von ATS 3.300.000,00 versichern lassen. Hiebei habe es
sich um ein auf drei Monate gechartertes Schiff gehandelt. Die Laufzeit der
Versicherung sei nur irrtümlich auf 1 Jahr festgesetzt gewesen. Das Boot
sei daher nicht dem Mieter, sondern dem Vermieter zuzurechnen. Da das Boot weder
von W. B. noch von der Berufungswerberin gekauft worden sei, könne
naturgemäß weder ein Zahlungsfluss über die Kaufsumme noch ein
Kaufvertrag vorgelegt werden. Selbst wenn die Annahme des Finanzamtes,
gegenständliches Boot habe sich im Eigentum von W. B. befunden, richtig
wäre, müsste dieses Schiff, nachdem es jedenfalls zur Zeit nicht im
Eigentum des Berufungswerbers stehe, zwischenzeitlich veräußert
worden sein. Diese (fiktiven) Einnahmen müssten, wenn schon die (fiktiven)
Ausgaben Berücksichtigung fanden, auch angesetzt werden. Die
Kredite der WRIH Corp. (CHF 200.000,00 und DM 280.000,00) sowie von P.
S. (CHF 900.000,00) seien zu berücksichtigen. Es werde der Antrag
gestellt, die Kreditvertragspartner als Zeugen einzuvernehmen. Am
14. Oktober 1997 sei vom Konto Nr. 41026708 der S-Bank ein Betrag in
Höhe von ATS 1.188.955,00 bar abgehoben worden. Das Finanzamt habe
diese Barabhebung nicht als Geldmittelzufluss berücksichtigt, da es
Indizien geben solle, die darauf hinweisen würden, dass mit diesem Geld
eine Motorjacht gekauft worden sei. Dies treffe jedoch nicht zu.
Grundsätzlich gelte auch diesbezüglich das unter Punkt 2.
ausgeführte. Da dieses Boot weder im Eigentum der Berufungswerberin noch
ihres Lebensgefährten stehe, müssten auch (fiktive) Einnahmen und
nicht nur (fiktive) Ausgaben angesetzt werden. Im Jahr 1996 erhielten die
Berufungswerberin und ihr Lebensgefährte einen Kredit in Höhe von
ATS 2.000.000,00 von der S-Bank. Mit diesem Kredit seien
Umbaumaßnahmen der Liegenschaft in F. finanziert worden. Diese
Finanzierung sei vom Finanzamt nicht berücksichtigt worden. Dabei habe sich
das Finanzamt auf einen internen Aktenvermerk der S-Bank gestützt, wonach
die Berufungswerberin und W. B. ATS 2.000.000,00 inoffiziell an den
Verkäufer des Hauses ausbezahlt haben sollen. Gleichzeitig sei die
Behauptung aufgestellt worden, W. B. habe bei der BOA als Devisenhändler
gearbeitet. Nichts davon sei wahr. Als Beweis dafür werde ein Auszug der
VGKK vorgelegt. Die Unhaltbarkeit der im internen Aktenvermerk getroffenen
Aussage ergebe sich auch daraus, dass das Grundstück in F. gegen eine
Wohnung in W. getauscht worden sei und die Wohnung in W. ein angemessenes
Entgelt für das abgewohnte Haus in F. dargestellt habe. Nicht umsonst
hätten für die Renovierung des Hauses in F. erhebliche Mittel
eingesetzt werden müssen. Im vorliegenden Fall habe das Finanzamt
sämtliche Ausgaben bis zu Beträgen von ATS 10,00 anlässlich
einer Hausdurchsuchung eruieren können. Trotz dieser bis ins kleinste
Detail gehenden Unterlagen habe das Finanzamt einen Sicherheitszuschlag in
Höhe von ATS 10.207.319,35 festgesetzt. Da dem Finanzamt aber wie
bereits erwähnt sämtliche Belege vorgelegen hätten, habe die
Festsetzung auch nur des geringsten Sicherheitszuschlages zu unterbleiben.
Das Finanzamt habe in den Jahren zwischen 1989 und 1998 jährliche
Einkünfte zwischen ATS 886.694,40 (1990) und ATS 9.279.692,97
(1996) festgestellt. Eine solche Bandbreite von
Gewinnerzielungsmöglichkeiten widerspreche aber den Erfahrungen des
täglichen Lebens. Es stelle sich die Frage, aus welcher Tätigkeit
diese vom Finanzamt errechneten Einkünfte erzielt worden sein sollten. Auch
aus diesem Grunde seien die eingewandten Darlehensaufnahmen glaubwürdig.
Nach Abzug der berücksichtigten Einwendungen
(Fremdgelder auf dem R.-Konto, Versicherungsentschädigungen,
Doppelerfassungen, Darlehen) blieb ein Betrag in Höhe von
ATS 24.344.112,72 offen. In dieser Summe war ein Betrag in Höhe von
ATS 3.929.474,00 enthalten, der von der Firma T. AG an die
Berufungswerberin und W. B. als Provision für Finanzdienstleistungen
gezahlt wurde. Die Herkunft des restlichen Betrages (ATS 20.414.638,72)
konnte nach Ansicht der Betriebsprüfung nicht geklärt werden. Dieser
unaufgeklärte Vermögenszuwachs rechtfertigte nach Meinung des
Prüfers die Annahme, dass die Vermehrung des Vermögens aus nicht
einbekannten Einkünften herrühre. Gleiches gelte, wenn der
Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermöge, aus welchen Quellen er
seinen laufenden Unterhalt bestreiten konnte. Bei den beschlagnahmten Unterlagen
seien keine Aufzeichnungen über Arbeitserfolge aus dem Handel mit
Devisenfutures oder irgendwelchen anderen Geschäften vorhanden gewesen. Bei
der Hausdurchsuchung habe die Berufungswerberin keine Angaben über die
tatsächlich erzielten Renditen machen können. Auch während der
Prüfung seien von ihr keinerlei Unterlagen oder Aufzeichnungen über
die getätigten Geschäfte vorgelegt worden. Gemäß
§ 184 der Bundesabgabenordnung (BAO) habe die Abgabenbehörde die
Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn der
Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen habe, nicht vorlege. Mangels anderer
Unterlagen sei eine Schätzung nach dem Vermögenszuwachs vorzunehmen.
Da die vermutlich entscheidenden Datenträger zu Beginn
der Hausdurchsuchung vorsätzlich zerstört worden seien, habe die
Schätzung nur aufgrund der bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten
Unterlagen vorgenommen werden können. Aus diesem Grunde sei den in den
einzelnen Streitjahren festgestellten Fehlbeträgen ein Sicherheitszuschlag
von 50 % hinzuzurechnen.
Gemäß einem Antrag des steuerlichen Vertreters
wurden die so ermittelten Einkünfte der Berufungswerberin und ihrem
Lebensgefährten je zur Hälfte zugerechnet.
Aufgrund der Feststellungen des Prüfers nahm das
Finanzamt am 7. Mai 2002 die Verfahren betreffend Einkommensteuer 1989 bis
1993 sowie Gewerbesteuer 1991 bis 1993 wieder auf und erließ den
Feststellungen des Prüfers entsprechende Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 1989 bis 1998 und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1989 bis
1993. Gleichzeitig erließ es gem. § 295 Abs. 3 BAO
abgeänderte Bescheide, mit denen die Verspätungszuschläge
betreffend Einkommensteuer 1989, 1992 und 1993 sowie Gewerbesteuer 1992 und 1993
an die geänderten Einkommen- und Gewebesteuerbescheide angepasst
wurden.
Am 12. Juni 2002 erhob die Berufungswerberin gegen
diese Bescheide Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass
sämtliche Beweis- und Abänderungsanträge, die anlässlich der
stattgefundenen Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung sowie in der
Ergänzung zur Niederschrift über die Schlussbesprechung gestellt
wurden, nicht berücksichtigt worden seien. Bei Prüfung und
entsprechender Würdigung dieser Beweismittel müsse das Finanzamt zum
Ergebnis kommen, dass die Berufungswerberin in Österreich keinesfalls auch
nur annähernd die von der Betriebsprüfung geschätzten
Einkünfte bezogen haben kann.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet
ab.
Am 30. September 2002 stellte die Berufungswerberin
den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Gleichzeitig wurde die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Am 6. Februar 2004 wurde über die Berufung eine
mündliche Verhandlung durchgeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wiederaufnahme
der Verfahren betreffend Einkommensteuer 1989 bis 1994 und Gewerbesteuer 1991
bis 1993
Gemäß
§ 304 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts
wegen u.a. dann zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Im Zuge der bei der Berufungswerberin durchgeführten
Hausdurchsuchung wurde eine große Zahl an schriftlichen Unterlagen
beschlagnahmt. Damit lagen neue Tatsachen und Beweismittel vor, die dem
Finanzamt im Zeitpunkt der Erstbescheiderlassung nicht bekannt waren und die
zweifellos geeignet waren, im Spruch anders lautende Bescheide
herbeizuführen. Die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer
1989 bis 1994 und Gewerbesteuer 1991 bis 1993 ist daher zu Recht erfolgt. Im
Übrigen wurde von der Berufungswerberin und ihren steuerlichen und
rechtlichen Vertretern auch keine Rechtswidrigkeit der Wiederaufnahme
aufgezeigt. Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
Einkommensteuer
1989 bis 1998 und Gewerbesteuer 1989 bis 1993
Gem. § 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Nach § 184 Abs. 2 BAO ist
insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen wesentlich sind. Gem.
§ 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der
Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Bei einer Befragung im Zuge der Hausdurchsuchung am
17.5.1999 gab die Berufungswerberin ihre Vermögens- und
Einkommensverhältnisse betreffend zu Protokoll, seit 1989 Provisionen von
der T. AG bzw. deren Vorgängerfirma erhalten und das Tradinggeschäft
ausschließlich am Computer (in W., später in F.) durchgeführt zu
haben.
Laut einer vom Rechtsvertreter der Berufungswerberin in der
mündlichen Berufungsverhandlung am 6. Februar 2004 übergebenen
schriftlichen Darstellung handelt es sich bei der obgenannten betrieblichen
Tätigkeit um die Vergabe von Handelsempfehlungen, sog. Researches. Die
Researchkunden seien von P. M. verwaltet, der Research von der Berufungswerberin
und W. B. erstellt worden, die Devisenaufträge seien von den Kunden selbst
aufgegeben worden. Der Research sei mittels Fax an die Kunden weitergegeben
worden. Die Kunden hätten halbjährlich CHF 980,- zu bezahlen gehabt,
ca. die Hälfte der Einnahmen seien an P. M., der andere, größere
Teil, an die Berufungswerberin und W. B. gegangen. Zur Erstellung der Researches
würden sensible Analyse-Programme benötigt, wofür es zwei
Lieferanten gebe, Reuters und Telerate. Im Büro der R. AG sei Reuters zur
Verfügung gestanden, in W. sei dies nicht möglich gewesen, da
hiefür eine Standleitung benötigt würde. Der Research habe
deshalb in Ue. erstellt werden müssen. 1997 habe bei der Telerate die
Möglichkeit bestanden, via Satellit diese Analyseprogramme zu empfangen.
Nach Fertigstellung des Büros in F. seien die Researchgeschäfte von
dort aus getätigt worden.
Nach einer Bestätigung des P. M. über die
Kundendienstleistungen der Berufungswerberin und W. B. vom 25.5.1999 wurden an
diese folgende Provisionen bar ausbezahlt: 1992 CHF
44.200,- 1993 CHF 46.700,- 1994 CHF 47.180,- 1995 CHF
61.500,- 1996 CHF 67.800,- 1997 CHF 72.380,- 1998 CHF
87.600,- Diese Beträge betrafen laut dieser Bestätigung je zur
Hälfte W. B. und die Berufungswerberin. Bisher seien sie einfachheitshalber
nur E. G. bestätigt worden.
Daneben habe es laut Aussage der Berufungswerberin in der
Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2004 noch eine zweite Form von
Finanzdienstleistungen gegeben, die aber nur P. M. und W. B. betroffen habe.
Hiezu seien eine Million Schweizer Franken oder US Dollar benötigt worden.
Um diesen Betrag zusammen zu bringen, seien Kunden zusammengelegt worden. W. B.
habe hiefür sein Konto bei der C. S. genommen und darauf einen Betrag von
CHF 40 Mio. zusammengebracht. Die Verantwortung über diese Geschäfte
habe bei W. B. gelegen. Offensichtlich handelt es sich bei dieser Form
der Finanzdienstleistungen um jene Anlagen in Devisenarbitragen, über die
W. B. in der Einvernahme am 20.4.2000 ausgesagt hat. Danach habe er sich bei
diesen Geschäften des P. M. und des A. M. als Vermittler bedient. Diese
hätten für ihre Dienste Provisionen erhalten. Es habe keinen fixen
Prozentsatz gegeben. Je nach Kundenvereinbarung habe er den übersteigenden
Prozentsatz für sich einbehalten. Sei eine Rendite von 7 % vereinbart,
tatsächlich aber 12 % Rendite erzielt worden, habe er 5 % einbehalten.
Wurden jedoch nur 4 % erwirtschaftet, habe er die fehlenden 3 % mit seinem Geld
bezahlt und nicht mit den Kundengeldern. Die Verwaltungskosten habe er selbst
getragen.
Der Lebensgefährte der Berufungswerberin gab am
17.5.1999 seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse betreffend zu
Protokoll, seit 1988 keiner Tätigkeit mehr nachgegangen zu sein. Er beziehe
nur Einkünfte aus dem R.-Konto und von Casinogewinnen. Er besitze keinerlei
Konten, weder im Ausland, noch im Inland. Das Konto bei der C. S. laute zwar auf
ihn, er habe darauf aber keinen Zugriff. Das Geld, welches sich auf diesem Konto
befinde, gehöre nicht ihm. Es müsse sich um einen Betrag von
CHF 110.000,- handeln. Vor kurzem seien auf dieses Konto
CHF 3.000.000,- für Devisengeschäfte von der Stadt L. durch einen
Treuhänder überwiesen worden. Es gebe noch ein weiteres Treuhandkonto
mit einem Stand von ca. CHF 3.000.000,-. Dieses Geld gehöre
verschiedenen Freunden von ihm. Er könne jederzeit die Namen dieser
Personen bekannt geben. Von der T. AG bekomme er die Namen und die Höhe der
Beträge, mit denen er zu handeln habe. Die Leute würden ihr Geld auf
Kündigung zurückbekommen, Aufzeichnungen über diese
Geschäfte gebe es nur sehr wenige. Er müsse die Gelder immer
zurückgeben, ansonsten würde er sich eines Betruges schuldig machen.
Über diese Konten könnten nur er und die Berufungswerberin
verfügen. Er verfüge über diese Konten über den PC im Hause.
Die Berufungswerberin hat über die von ihr
ausgeübten Finanzgeschäfte keinerlei Aufzeichnungen geführt bzw.
aufbewahrt. Dazu wäre sie nach den Abgabevorschriften aber verpflichtet
gewesen. Denn unbestritten hat die Berufungswerberin in den Streitjahren ihren
Wohnsitz in Österreich innegehabt. Damit steht außer Zweifel, dass
sie gem. § 1 Abs. 2 EStG mit ihrem gesamten in- und ausländischen
Einkünften im Inland unbeschränkt steuerpflichtig war. Als
Abgabepflichtige (§ 77 BAO) wäre sie daher zur Führung von
Büchern und Aufzeichnungen im Sinne §§ 124 ff. BAO
zu abgabenrechtlichen Zwecken verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung ist die
Berufungswerberin weder im In- noch im Ausland nachgekommen. Schon aus diesem
Grund war das Finanzamt berechtigt, die Bemessungsgrundlage für die
Abgabenerhebung zu schätzen (§ 184 Abs. 3 BAO).
Aus den im Zuge der Hausdurchsuchung beschlagnahmten
Unterlagen hat das Finanzamt einen Vermögenszuwachs für die
Berufungswerberin und ihren Lebensgefährtin in den Jahren 1989 bis 1998 in
Höhe von ATS 40.885.335,49 ermittelt. Nach Abzug diverser Positionen
(Fremdgelder auf dem Refco-Konto, Versicherungsentschädigung Interunfall,
verschiedene Doppelerfassungen, Darlehenszuzählungen) blieb von den
ATS 40.885.335,49 immer noch ein Betrag in Höhe von
ATS 20.414.638,00, dessen Herkunft ungeklärt blieb. Zu Recht hat das
Finanzamt festgestellt, dass dieser Vermögenszuwachs unmöglich mit den
Provisionen der T. AG erklärt werden könne. Seiner Meinung nach stammt
dieses (ungeklärte) Vermögen außer aus Provisionen vor allem aus
nicht angelegten Kundengeldern. Für diese Annahme stützt es sich v.a.
auf die Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens aus der Schweiz, wo zur
dortigen Einvernahme des W. B. u.a. ausgeführt wurde:
"Durch die Schweizerischen Ermittlungsbeamten
konnten keine Anhaltspunkte gefunden werden, die auf eine effektive Investition
der erhaltenen Kundengelder im Bereich der Devisenarbitrage-Geschäfte
hinweisen bzw. stehen die wenigen getätigten Devisengeschäfte in
keinem Verhältnis zu den einbezahlten Kundengeldern. Es besteht der
Verdacht, dass der Großteil der erhaltenen Kundengelder gar nicht in
Devisengeschäfte investiert wurde, sondern im Sinne eines Schneeballsystems
dazu Verwendung fand, gekündigte Gelder und die versprochenen Renditen auf
Kosten von Neuanlegern zurückzuzahlen. Die Konteneingänge belaufen
sich seit 1992 auf ca. CHF 40 Mio. Von diesen Konten wurden durch W. B: ca. CHF
25 Mio. in bar abgehoben. Der Verbleib dieses Geldes ist völlig
unklar".
Diese Annahme wird von der Berufungswerberin und W. B.
bestritten. Sämtliche Kundengelder seien ausschließlich in die
Devisenarbitragegeschäfte investiert worden, es habe kein Schneeballsystem
bestanden (so in der Einvernahme vom 19. April 2004). Nach ihrer
Ansicht kann der vom Finanzamt als ungeklärt ermittelte Gesamtbetrag sehr
wohl aufgeklärt werden, er stamme nämlich zum größten Teil
aus privaten Darlehen, zum Teil resultiere er aus zu Unrecht zugerechneten
Beträgen (Boot, Barabhebung, Kredit S-Bank). Was die Provisionen der T. AG
angehe, bestehe diesbezüglich kein Besteuerungsrecht in Österreich, da
die Berufungswerberin und W. B. ihre gewerbliche Tätigkeit von einer
Betriebstätte in der Schweiz aus ausgeübt hätten.
Hiezu ist zu sagen:
Vermögenszuwächse, die der Abgabepflichtige nicht
aufklären kann, können zur Schätzung führen. (vgl. VwGH
31.3.1998, 96/13/0002). Dies gilt auch, wenn die Deckung des Lebensaufwandes
ungeklärt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt der Umstand, dass der Abgabepflichtige
nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen
Vermögenszuwachs oder seinen laufenden Lebensunterhalt finanzieren konnte,
die Annahme, dass dieser Vermögenszuwachs oder Lebensaufwand aus nicht
erklärten Einkünften herrührte (vgl. z.B. VwGH 31.7.2002,
98/13/0194). Eine (Global)Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach
dem Vermögenszuwachs ist daher insoweit zulässig, als es dem
Abgabepflichtigen nicht gelingt, diesen Vermögenszuwachs aufzuklären.
Zunächst ist also die Frage zu klären, inwieweit es der
Berufungswerberin gelungen ist, den Vermögenszuwachs
aufzuklären.
Darlehen: Die Berufungswerberin und W. B. gaben in
einer Besprechung mit der Betriebsprüfung am 28. Jänner 2002 an,
den von der Betriebsprüfung ermittelten Vermögenszuwachs mit
Privatdarlehen finanziert zu haben. Diese Darlehen seien nach 10 Jahren
fällig. Teilbeträge seien bereits zurückbezahlt worden. Am
8. Februar 2002 legte die Berufungswerberin zwei Kreditverträge
zwischen ihr und R. G. über zwei Kredite in Höhe von jeweils
CHF 350.000,- sowie zwischen W. B. und A. A. über einen Betrag von
ATS 444.436,90 vor. Bei der Schlussbesprechung am 15. Februar 2002
wurden der Betriebsprüfung weitere Darlehensverträge, abgeschlossen
zwischen der WRIH Corp. und W. B., über in den Jahren 1997 und 1998
gewährte Darlehen in Höhe von DM 100.000,-, DM 180.000,- und
CHF 200.000,- sowie ein Schreiben des P. S. vom 14. Februar 2002
über von ihm gewährte Darlehen übergeben. In diesem Schreiben
bestätigt P. S., in den Jahren 1994 bis 1996 einen Gesamtbetrag in
Höhe von CHF 900.000,- von seinem Geschäftskonto behoben und in
sechs Teilbeträgen W. B. als Darlehen zugezählt zu haben. Als weiteres
Beweismittel wurden die entsprechenden Auszahlungsbelege über die vom
Geschäftskonto des P. S. behobenen Teilbeträge beigelegt.
Insgesamt sollen der Berufungswerberin und W. B. in den
Streitjahren folgende (Privat)Darlehen gewährt worden sein:
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17.02.1994
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P. S.
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CHF 237.000,- Kurs 8.30
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ATS 1.967.100,-
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27.10.1994
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P. S.
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CHF 273.000,-
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ATS 2.265.900,-
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04.11.1994
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P. S.
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CHF 70.000,-
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ATS 581.000,-
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09.12.1994
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P. S.
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CHF 70.000,-
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ATS 581.000,-
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31.10.1995
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R. G.
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CHF 350.000,-
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ATS 2.905.000,-
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13.02.1996 und 05.03.1996
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S-Bank
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ATS 2.000.000,-
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30.04.1996
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P. S.
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CHF 110.000,-
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ATS 913.000,-
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08.05.1996
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P. S.
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CHF 140.000,-
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ATS 1.162.000,-
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31.10.1997
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WRIH Corp.
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DM 100.000,- Kurs 7.00
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ATS 700.000,-
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18.03.1998
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R. G.
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CHF 350.000,-
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ATS 2.905.000,-
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30.06.1998
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WRIH Corp.
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CHF 200.000,-
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ATS 1.660.000,-
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30.06.1998
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WRIH Corp.
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DM 180.000,-
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ATS 1.260.000,-
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04.08.1998
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A. A.
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ATS 444.436,90
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Summe
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ATS 19.344.437,90
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Euro 1.405.815,10.
Die Kredite des R. G. und der A. A. wurden von der
Betriebsprüfung bei der Vermögensdeckungsrechnung anerkannt. Keine
Berücksichtigung hingegen fanden die von P. S. und der WRIH Corp.
zugeflossenen Gelder. Nach Ansicht des Finanzamtes (in der
Berufungsvorentscheidung vom 27. August 2002) ist es völlig
unglaubwürdig, dass Kredite in Millionenhöhe für Zwecke des
privaten Verbrauchs ohne jede Sicherheit gewährt wurden. Die
zeugenschaftliche Einvernahme des in der Schweiz wohnhaften P. S. scheitere an
rechtlichen Schranken, eine Stellung des Zeugen durch W. B. und die
Berufungswerberin sei nicht erfolgt. Was die WRIH Corp. angehe, sei nicht einmal
klar, welche natürliche Person als Zeuge einvernommen hätte werden
sollen.
In der Folge wurde von der Berufungswerberin O. S. als
Zeuge für die WRIH Corp. namhaft gemacht. Am 19. November 2003 und am 1.
Dezember 2003 wurden P. S: und O. S., Vizepräsident der WRIH Corp. und dort
für die Überseegeschäfte zuständig, vom unabhängigen
Finanzsenat als Zeugen zu den streitgegenständlichen Kreditgewährungen
befragt. Beide Zeugen gaben an, die in Rede stehenden Geldsummen als Darlehen an
W. B. übergeben zu haben.
Damit war die Berufung in diesem Punkt aber noch nicht
zugunsten der Berufungswerberin entschieden. Gem. § 167 Abs.
2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle
Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln
(keine gesetzliche Rangordnung, keine formale Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist
der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung: Kommentar, 2. Aufl., Wien 1999, § 167, Rz 6).
Ausgenommen von diesem Grundsatz sind lediglich öffentliche Urkunden, denen
von Gesetzes wegen eine erhöhte Beweiskraft zukommt. Auch Zeugenaussagen
unterliegen daher der freien Beweiswürdigung. Diese führt zu folgendem
Ergebnis: Zunächst ist zu sagen, dass die Erklärung, den
Lebenshaltungsaufwand der Jahre 1989 bis 1998 mit Privatkrediten bestritten zu
haben, nur schwer in Einklang zu bringen ist mit jenen Angaben, die die
Berufungswerberin und W. B. in der Vernehmung als Beschuldigte vor der
Prüfungsabteilung für Strafsachen des Finanzamtes Feldkirch
anlässlich der Hausdurchsuchung am 17.5.1999 ihre Vermögens- und
Einkommensverhältnisse betreffend gemacht haben. Zu ihren
Vermögensverhältnissen gab die Berufungswerberin damals
an: Haus B. 97 in F., gekauft 1996 um ATS 3,0 Mio. zuzügl. ca.
1,0 Mio. Sanierung Grundstück in D. Grundstück in
W. Diverse Fahrzeuge (Harley Davidson, BMW, Honda Golden Wing, Honda
Shadow, Chrysler Voyager, Corvette) Privater Kredit seit 1996 über
CHF 200.000,- bei P. M.
W. B. gab zu seinen Vermögensverhältnissen
an: Sparbuch bei der S-Bank über ATS 400.000,- R.-Konto
(USD 41.000,-) Motorräder: Honda Shadow, Honda Golden Wing,
BMW Lebensversicherung Im Jahr 1992 sei ein Boot für 2-3
Saisonen angeschafft worden.
Die Berufungswerberin gab zu ihren
Einkommensverhältnissen an, seit 1989 Provisionen der T.
AGerhalten zu haben. W. B. gab dazu an,
von den Erträgen eines Future-Kontos (R. New York) zu leben, das nach
Auszahlung einer Versicherungsvergütung im Jahre 1995 in Höhe von ca.
ATS 488.000,- eingerichtet worden sei. Des weiteren finanziere er seinen
Lebensunterhallt mit Casinogewinnen (dieser Einwand wurde in der Berufung fallen
gelassen).
Mit keinem Wort hat die Berufungswerberin bei dieser
Vernehmung die Verwendung von Krediten für die Lebenshaltung erwähnt.
Sie gab lediglich einen Kredit über CHF 200.000,- von P. M. und nicht von
den später genannten Kreditgebern an. Dass die in Rede stehenden
angeblichen Kredite einfach übersehen oder vergessen worden wären,
kann angesichts der Betragshöhe kaum angenommen werden.
Die Behauptung, den Lebensunterhalt der Streitjahre mit
Privatdarlehen bestritten zu haben, wurde zum erstenmal am 28.1.2002
aufgestellt, Unterlagen die jeweiligen Kredite betreffend erst am 8.2.2002 und
am 15.2.2002 (Schlussbesprechung) vorgelegt. Und dies, nachdem das Verfahren
bereits ca. drei Jahre zuvor, im Mai 1999 in Gang gesetzt,
Sicherstellungsmaßnahmen getroffen (1999, hauptsächlich bei der
Berufungswerberin), die Berufungswerberin und W. B. mehrfach zum Nachweis von zu
berücksichtigenden Krediten aufgefordert (24.5.2000 und 17.5.2001) und eine
Aufstellung über die getätigten Barzahlungen zur Stellungnahme (Juli
2001) der Berufungswerberin übergeben worden waren. Diese zögernde und
widersprüchliche Art der Geltendmachung von Krediten spricht zunächst
gegen den Wahrheitsgehalt der zuletzt gemachten Angaben der Berufungswerberin
und ihres Lebensgefährten die Privatkredite betreffend sowie auch der
Zeugen.
Insbesondere was das angebliche Darlehen des P. S. im
Gesamtbetrag von CHF 900.000,- angeht, bestehen erhebliche Zweifel an der
Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen der Berufungswerberin und
des Zeugen. Über diese Darlehensgewährung gibt es keinen schriftlichen
Vertrag. Laut Aussage des P. S. wurde mündlich vereinbart, dass das
Darlehen 10 Jahre unverzinst bleibt und danach, also ab 2005, 25 % Zinsen zu
leisten und die Kreditsumme in Teilbeträgen in Höhe von
CHF 650.000,- im Jahr 2014 und CHF 250.000,- im Jahre 2016
zurückzubezahlen sind. Sicherheiten seien keine gegeben worden. Für
die Kreditgewährung habe der persönliche Eindruck, dass es sich bei W.
B. um einen erfolgreichen Geschäftsmann handle, ausgereicht. Über die
Vermögenssituation habe das Haus in F., von dem der Zeuge allerdings nicht
wusste, ob es der Berufungswerberin oder W. B. gehörte, hinreichend
Auskunft gegeben. Eine Darlehensgewährung unter diesen Bedingungen
erscheint dem unabhängigen Finanzsenat absolut unglaubwürdig. Es
widerspricht gänzlich der Lebenserfahrung, dass ein erfolgreicher
Geschäftsmann (der Zeuge gab an, dass er zur Zeit der Kreditgewährung
1994 bis 1996 selbständig als Agent für den Verkauf von Losen
tätig gewesen und mit 10 Angestellten sehr hohe Umsätze gemacht habe)
einen Kredit in Höhe von CHF 900.000,- ohne jede schriftliche
Grundlage und ohne jede Sicherheit, allein aufgrund eines persönlichen
Eindruckes, der Kreditnehmer sei ein erfolgreicher Geschäftsmann, und ohne
diesen Eindruck auch nur im mindesten auf seinen Wahrheitsgehalt zu
überprüfen, gewährt wird. Auch wenn ein Kredit unter Freunden
vergeben wird, gehört es doch zu den Gepflogenheiten, ein Mindestmaß
an Beweisvorsorge und Sicherheit zu schaffen, ist es ansonsten doch nicht einmal
möglich, im Falle der Nichteinhaltung der nur mündlich getroffenen
Vereinbarung auch nur die Hingabe der Kreditsumme unter bestimmten Konditionen
zu beweisen, ganz zu schweigen davon, an die vereinbarten Zinsen und das
hingegebene Kapital zu kommen. Das Haus in F. wurde erst 1996 und somit nach
Hingabe des größten Teiles der Geldsumme erworben und kann daher bei
diesem Teil auch nicht für die gute Vermögenssituation von W. B.
gesprochen haben. Auch war P. S. nicht einmal klar, wem das Vermögen
gehörte, der Berufungswerberin oder W. B. Völlig unüblich ist
auch, dass eine derartige Kreditvergabe ohne Klärung des Verwendungszweckes
erfolgt sein soll. Der Zeuge hat gar nicht nachgefragt, zu welchen Zweck das
Darlehen benötigt wurde. Er hat auch gar keine Kenntnis über die
private Lebensführung von W. B. und der Berufungswerberin gehabt. Der Zeuge
konnte nicht einmal mit Sicherheit sagen, ob die Kredite für private oder
geschäftliche Zwecke verwendet wurden. Zwar gibt er zu Beginn der
Einvernahme an, die Darlehen seien rein zu privaten Zwecken gewährt worden.
Die Frage, weshalb seiner Ansicht nach ein erfolgreicher Geschäftsmann,
für den er W. B. hielt, Darlehen in derartiger Höhe benötigte,
beantwortete er damit, dass er wusste, dass auch erfolgreiche Firmen Kredite
brauchen, um investieren zu können. Er habe zwar gesagt, der Kredit sei
für private Zwecke gewährt worden, wenn er aber für
geschäftliche Zwecke verwendet worden sein sollte, hätte er auch
nichts dagegen. Diese Umstände sprechen nach Meinung des
unabhängigen Finanzsenates für die Vermutung des Finanzamtes, bei
diesen Geldern habe es sich, falls sie denn überhaupt an den W. B.
geflossen sein sollten (die vorgelegten Bankbelege beweisen nur die Behebung
entsprechender Geldbeträge von den angegeben Bankkonten, nicht aber die
Übergabe an W. B), allenfalls um Anlagegelder gehandelt. Als Darlehen kann
diese Geldhingabe aus den vorgenannten Gründen jedenfalls nicht anerkannt
werden. Eine Berücksichtigung der CHF 900.000,- bei der
Vermögensdeckungsrechnung kommt daher nicht in Betracht.
Hinsichtlich der Darlehen von der WRIH Corp. ist
einzuräumen, dass schriftliche Verträge, wenngleich nur in Kopien, mit
den wesentlichen Vertragsinhalten vorliegen. Nach diesen Verträgen
gewährt die WRIH Corp. W. B. aufgrund einer Besprechung in Zürich
Airport die in Rede stehende Kreditbeträge (CHF 200.000,-, DM 100.000,- und
DM 200.000,-) aus ihrem Risikofonds für private oder geschäftliche
Zwecke. Das Kapital wird befristet bis 31. Oktober 2002 und 30. Juni
2003 gewährt und mit einem Festzinssatz von 6 % und einem Risikozuschlag
von 3 % verzinst. Sicherheiten von Seiten des Kreditnehmers waren keine zu
leisten. Eine solche Kreditvergabe ist jedoch bei einem Unternehmen, dessen
Geschäftsgegenstand in Investments, Immobiliengeschäften und
Darlehensgeschäften in den USA und Europa liegt und das einen eigenen
Risikofonds für derartige Geschäft unterhält, eher
nachzuvollziehen als im Fall des P. S. Zu diesen Krediten wurde, wie bereits
erwähnt, O. S: von der WRIH Corp. als Zeuge befragt. Zum Zweck der Darlehen
gab dieser an, sie seien einerseits für die Unternehmensfinanzierung,
andererseits für den Hausbau (in F.) gedacht gewesen. Er habe sich die
Researchgeschäfte des W. B. angesehen, die Profite abgeworfen und auch
für die Zukunft erwarten lassen hätten und aufgrund dessen eine
positive Empfehlung für die Darlehensgewährung an den Hauptsitz
abgegeben. Zur Verzinsung befragt gab er an, die Darlehenskonditionen
seien damals im europäischen Raum höher gewesen, abgesehen davon sei
ja beabsichtigt gewesen, dass W. B. investiere, um diese Zinsen finanzieren zu
können. Die Darlehen seien auf ein Konto des W. B. überwiesen worden.
Bei diesem Konto handelt es sich um das Konto bei der C. S. Für das
Finanzamt war dies ein Indiz dafür, dass es sich auch bei diesen Krediten
um Anlagegelder handeln müsse. Nach Meinung des unabhängigen
Finanzsenates spricht dieser Umstand zunächst tatsächlich dafür,
dass mit diesen Geldern Anlagegeschäfte beabsichtigt waren. Dies wird ja
auch durch die Aussage des O. S: bestätigt. Dass die Kredite auf das
besagte Anlagekonto der C. S. überwiesen wurde, bedeutet aber noch nicht,
dass dieses Geld auch tatsächlich in Finanzgeschäfte investiert worden
ist. Die vorliegenden Untersuchungsergebnisse der Schweizer Behörden
sprechen vielmehr gegen eine solche Annahme. Auch vom Finanzamt selbst wurde
wiederholt die Vermutung ausgesprochen, diese Anlagegelder seien zweckwidrig
für die private Lebensführung verwendet worden. Im Unterschied zu den
übrigen Fällen liegen in diesem Fall aber Kreditverträge vor, die
auch eine private Verwendung der Geldmittel gestatten. Hinweise gegen die
Echtheit der Verträge liegen dem unabhängigen Finanzsenat keine vor.
Auch für die Annahme, dass es sich bei diesen Verträgen lediglich um
Scheinverträge handelt, dass also die WRIH Corp. die überwiesenen
Geldbeträge zum Zweck der Anlage übergeben und lediglich zum Schein,
um diese Verwendung zu verdecken, Kreditverträge abgefasst hat, ergeben
sich aus dem Sachverhalt keine fundierten Hinweise. Aus diesem Grunde sind die
in den vorgelegten Kreditverträgen ausgewiesenen Beträge bei der
Vermögensdeckungsrechnung zugunsten der Berufungswerberin zu
berücksichtigen. In diesem Punkte war der Berufung daher stattzugeben.
Boot ATS 3.300.000,00 In der
Vermögensdeckungsrechnung für das Jahr 1993 befindet sich ein Betrag
in Höhe von ATS 3,3 Mio. für ein Boot, der je zur Hälfte der
Berufungswerberin und W. B. zugerechnet wurde. Dies deshalb, weil unter den bei
der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen eine von W. B. abgeschlossene
Bootskaskoversicherung für ein Wassersportfahrzeug, ein Bayliner 4588,
Baujahr 1991, mit Namen "Summertime", für den Zeitraum 1.4.1993 bis
1.4.1994 mit einem Versicherungswert von ATS 3,3 Mio. gefunden wurde. Das
Finanzamt meinte daraus den Schluss ziehen zu können, dass dieses Boot auch
W. B. gehörte.
Der unabhängige Finanzsenat teilt diese
Schlussfolgerung des Finanzamtes. Die vom vormaligen steuerlichen Vertreter der
Berufungswerberin vorgebrachte Erklärung, dieses Boot sei nur für drei
Monate gechartert worden und daher dem Vermieter zuzurechnen, ist in der Tat
wenig glaubwürdig. Es ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
völlig unüblich, dass der Mieter ein Boot auf eigenen Namen bei einer,
aus der Sicht des Standortes des Bootes, ausländischen Versicherung
versichern lässt und die Versicherungssumme (ATS 33.000,00) als
Mietpreis gilt. Vielmehr ist es üblich, dass die Versicherung vom Vermieter
abgeschlossen wird und die Versicherungsprämie im Mietpreis enthalten ist.
Wenn die Berufungswerberin (in der mündlichen Berufungsverhandlung) wie
auch ihr Lebensgefährte (in der Berufung gegen den Bescheid über die
Festsetzung von Aussetzungszinsen) dagegen einwenden, diese Vorgehensweise sei
nicht üblich, aber vorteilhaft, weil bereits für eine zweiwöchige
Charter ein Preis von ATS 33.000,00 bezahlt werden müsse, so ist dem
zwar insoweit zuzustimmen, als eine solche Vorgangsweise nicht völlig
undenkbar ist. Sie hätte aber, da sie gänzlich unüblich ist und
der zugrunde liegende Sachverhalt im Ausland verwirklicht und daher von der
Behörde nur unter erschwerten Bedingungen überprüft werden kann,
von Seiten der Berufungswerberin nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht
werden müssen. Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht die Rede sein. An
dieser Beurteilung ändert auch die "Aufklärung" des Sachverhaltes die
streitgegenständlichen Boote betreffend in dem in der Berufungsverhandlung
vom 6. Februar 2004 vom Rechtsvertreter vorgelegten Schriftsatz nichts.
Dort wird zur Summertime vorgebracht, dass zu Anfang 1993 Rechtsanwalt DeM. und
der W. B. beschlossen hätten, eine Yacht in Kroatien für 14 Tage zu
chartern. Er, DeM., würde dies organisieren, aus Yachtzeitschriften seien
verschiedene Vercharterer kontaktiert worden. Durchschnittlich lägen die
Preise für eine 8 m Yacht bei ca. DM 3.000,- pro Woche. Im Zuge dieser
Abklärungen habe DeM. eröffnet, ihm sei von einem Mitarbeiter einer
Charterfirma ein Vorschlag gemacht worden. Die Berufungswerberin und ihr
Lebensgefährte könnten seine Yacht, die er gerade gebraucht erworben
habe, mit Standort in P./Slowenien für ca. 3-5 Monate nutzen, wenn sie
bereit wären, seine Yacht in Österreich zu versichern,1 Prämie
(ATS 33.000,-) zu bezahlen und die Liegeplatzgebühr für ein halbes
Jahr (ATS 14.000,-) zu übernehmen. Die Kosten hätten sich DeM.
und sie geteilt (je 23.500,-). Obgleich sie natürlich die enorme Ersparnis
gegenüber dem herkömmlichen Chartern erkannt hätten, hätten
sie Bedenken geäußert. DeM. habe zu verstehen gegeben, dass mit der
Haftpflichtversicherung kein Risiko eingegangen werde und er sich um die
weiteren Abklärungen kümmern werde, da er ja der Fachmann für
diese Angelegenheit sei. Hiezu ist zu sagen, dass diese
Ausführungen den von der Berufungswerber behaupteten Sachverhalt auch nicht
glaubhafter machen. Sie können auch nicht verifiziert werden, da zum
kroatischen Vermieter keine genauen Angaben gemacht werden können (es ist
nicht einmal der genaue Name bekannt) und der in dieser Sache angeblich
federführende Rechtsanwalt DeM. im Jahre 1997 tödlich verunglückt
ist und daher zu diesem Sachverhalt nicht mehr befragt werden kann. Davon
abgesehen wurden diese Personen, insbesondere DeM., in diesem Schriftsatz
überhaupt zum ersten mal erwähnt. Das in Rede stehende Boot
wurde daher zurecht W. B. zugerechnet. Auch der Umstand, dass 1997 ein weiteres
Boot mit dem Namen "Summertime II" angeschafft wurde oder zumindest werden
sollte, spricht für diese Annahme. (über die daraus abgeleitete
Zurechnung der Einkünfte je zur Hälfte siehe unten). Was die
fiktiven Ausgaben aus einer zwischenzeitigen Veräußerung diese Bootes
anlangt ist zu sagen, dass über einen derartigen Verkauf nichts bekannt ist
daher auch keine Einnahmen abgesetzt werden können.
Barabhebung ATS 1.188.955,00 Unstrittig ist,
dass am 14. Oktober 1997 von einem Konto bei der S-Bank ein Betrag von
ATS 1.188.955,00 bar behoben wurde. Das Finanzamt hat diesen Betrag bei
seiner Vermögensdeckungsrechnung nicht zu Gunsten der Berufungswerberin und
ihres Lebensgefährten berücksichtigt, weil dieses Geld nicht zur
Bestreitung des Lebensunterhaltes, sondern für die Anschaffung einer
Motoryacht verwendet worden sei. Für diese Verwendung spreche die Aussage
des E. F. vom 28.8.2001 bei der Kriminalabteilung des LGKV, wonach die
Berufungswerberin und W. B. bei ihm im Herbst 1997 einen Bayliner 4085 bestellt
und mit einem Betrag von ATS 800.000,- bis ATS 900.000,- angezahlt habe.
Später hätten die Berufungswerberin und W. B. aber ein
größeres Boot, nämlich einen Bayliner 5788 um USD 870.000,-
kaufen wollen, er habe daher den Bayliner 4085 einem anderen Interessenten
übergeben und für die Berufungswerberin und ihren Lebensgefährten
die größere Motoryacht bei einer US Amerikanischen Firma bestellt. Da
dieser zunehmend in finanzielle Bedrängnis gekommen sei, sei die Abwicklung
direkt mit dem Hersteller in Seattle/USA erfolgt. Die Berufungswerberin und W.
B. seien im August 1997 selbst nach Seattle geflogen. Bis zuletzt habe er von
der BUSM Informationen über den Kauf des Bayliner 5788 bekommen. Danach sei
dieses Boot 1998/1999 an die Berufungswerberin und W. B. ausgeliefert worden,
und zwar in den Hafen von Malcone/Italien. Von dort sei es nach Izola/Slowenien
überstellt worden. Der Übersteller des Bayliner 5788 sei E. W.
gewesen. Dafür spreche weiters eine bankinterne Kurzmitteilung vom
9. Oktober 1997 des ehemaligen Leiters der S-Bank über die
kurzfristige Überziehung des Kontos des Berufungswerbers. Darin heißt
es: "wie bereits telefonisch besprochen
benötigen wir für unseren Kunden W. B. eine kurzfristige interne
ÜZ über ATS 1.100.000,-. Der Kunde benötigt das Geld für den
Kauf einer Motoryacht zum Gesamtpreis von rd. DEM 500.000,-. DEM 300.000,-
werden durch den Verkauf des vorh. Schiffes erzielt, DEM 200.000,- sollen kf.
von uns zur Verfügung gestellt werden und werden von ausl. Konten des
Kunden wieder bei uns angeschafft. Durch die WP-Verkäufe bei uns werden rd.
ATS 350.000,- verfügbar, der Rest, eben rd. ATS 1,050 Mio. müssen
kreditfinanziert werden. Diesen zusätzlichen Obligo stehen dann noch WP zum
akt. Kurswert von ATS 1,165 ;Mio. gegenüber. Das entsprechende Depot kann
in der Zwischenzeit gesperrt werden, eine Verpfändung scheint mir wegen der
kurzen LZ nicht sinnvoll. Weiters liegen noch subst. Goldvermögen bei uns
in Safes und besteht ein Guthaben über rd. USD 9000,-............Die
Genehmigung der int. ÜZ ü ATS 1,1 Mio. mit LZ bis Mitte od. Ende
Nov. wird von mir bestens befürwortet und ich bitte um ihre Genehmigung.
Bitte geben Sie den Rahmen auch sogleich mit ihrer Anweisung in ZGA 3 auf, da
ich nächste Woche nicht im Hause bin, der Betrag aber am Di., den
14. Oktober behoben werden soll und niemand in der Filiale am neuen
Kassensystem eine derartige hohe Supervisionsberechtigung hat."
In der Berufung wird hiezu ohne nähere Begründung
festgestellt, der vom Finanzamt angenommene Sachverhalt treffe nicht zu. In der
Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen
bemerkt die Berufungswerberin hiezu, dass sie nach der Aussage des E. F. zwei
Boote bestellt und angezahlt, aber keines davon erhalten habe. Dies mache keinen
Sinn. Es sei auch nicht verständlich, mit welcher Berechtigung E. F. ein
bereits angezahltes Boot abholen und einem russischen Käufer übergeben
hätte können, dann hätte E. F. dasselbe Boot ja zweimal verkauft.
Da sie weder die Aussage des E. F. noch die bankinterne Kontrollmitteilung
kenne, sei es ihr nicht möglich, eine detaillierte Rechtfertigung
abzugeben. Im vorerwähnten Schriftsatz zur Aufklärung des
Bootssachverhaltes ebenso wie von der Berufungswerberin (in der mündliche
Berufungsverhandlung) wurde hingegen nicht mehr in Abrede gestellt, dass
für dieses Boot eine Anzahlung geleistet wurde. Der Betrag wurde allerdings
abweichend von E. F. mit DM 80.000,- angegeben. Anlässlich einer Bootsmesse
habe E. F. das Boot zu einem sensationellen Preis angeboten. Da er dringend Geld
benötigt habe, habe er dass Boot statt um DM 400.000,- um DM 250.000,-
unter der Bedingung verkaufen wollen, dass 30 % innerhalb der nächsten Tage
angezahlt würden. Es seien dann tatsächlich DM 80.000,- angezahlt
worden. Der restliche Betrag hätte bald darauf bezahlt werden können,
da der Verkaufserlös des Seglers (Nauticat 38 "Akire II) bei der S-Bank mit
einem Betrag von ATS 1.188.955,- eingegangen sei. Dazu sei es nicht
gekommen, da E. F. weder einen Kaufvertrag noch Bootspapiere aushändigen
habe können oder wollen. Beweismittel für diese Angabe konnten nicht
vorgelegt werden. Hiezu fällt auf, dass wiederum zwei verschiedene
Versionen der Berufungswerberin und W. B. vorliegen. Während zunächst
eine Anzahlung auf die "Summertime" überhaupt bestritten wird, wird
später eine Anzahlung sehr wohl zugestanden, allerdings mit einem
niedrigeren Betrag, und nur mehr bestritten, dass die Barabhebung von
ATS 1.188.955,- in den Bootskauf geflossen ist. Was mit der Barabhebung
geschah, konnte die Berufungswerberin in der mündlichen
Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2004 allerdings nicht genau sagen. Des
weiteren kollidiert die Aussage im erwähnten Schriftsatz mit den Aussagen
des E. F. Es besteht nach Meinung des unabhängiger Finanzsenat nicht der
geringste Grund dafür, an dessen Aussagen zu zweifeln. Zudem und v.a.
spricht die obzitierte Kurzmitteilung des Filialleiters der S-Bank eindeutig
für die Verwendung des bar behobenen Geldes für den Bootskauf. Die
diesbezügliche Erklärung der Berufungswerberin, die Aussage von Dr. Z.
sei schon glaubwürdig, es sei schon um einen gewissen Betrag angefragt
worden, nur sei das Geld dann nicht für das Motorboot verwendet worden, ist
gänzlich unglaubhaft. Aufgrund der vorliegenden Beweise ist daher davon
auszugehen, dass das am 14. Oktober 1997 bar behobene Geld in den Bootskauf
geflossen ist.
Kredit-Bank ATS 2,0 Mio. Im Jahr 1996 hat die
Berufungswerberin eine Liegenschaft samt Wohnhaus in F. erworben und gemeinsam
mit W. B. umgebaut. Die für den Umbau getätigten Ausgaben flossen in
die Vermögensdeckungsrechnung des Finanzamtes ein. Nach den
Ausführungen des vormaligen steuerlichen Vertreters der Berufungswerberin
wurden die Umbaumaßnahmen mit einem Kredit der S Bank über
ATS 2,0 Mio. finanziert. Nach Ansicht des Finanzamtes wurde dieser Kredit
nicht zur Finanzierung des Umbaus, sondern zur Begleichung des über den
vereinbarten Kaufpreis in Höhe von ATS 3,0 Mio. hinaus "schwarz"
gezahlten zusätzlichen Kaufpreis von ATS 2,0 Mio. verwendet. Das
Normen und Schlagworte
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 5 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 7 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0366-F/02
- Stammnummer
- 8479
- Gültig
- 01.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF