Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3984-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe - Mitwirkungspflicht des Antragstellers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3984-W/02vom 22.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend
erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Februar 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihren Sohn D,
geb. am 9.10.1994 bis Jänner 2002 die erhöhte Familienbeihilfe.
Unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung (Beih3) vom
20. Februar 2002 beantragte sie die Weitergewährung des
Erhöhungsbetrages. In der amtsärztlichen Bescheinigung wurde wegen
Hyperaktivität und atopischer Dermatitis ein Behinderungsgrad von
(bloß) 40% festgestellt.
Das Finanzamt wies aus diesem Grund den Antrag mit Bescheid
vom 10. Mai 2002 ab.
Die Bw. erhob fristgerecht Berufung und wies nochmals
darauf hin, dass ihr Sohn nicht nur an Neurodermitis sondern auch unter dem
hyperkinetischen Syndrom (Hyperaktivität) leide, weshalb die Beurteilung
mehr als 40 v.H. ausmache.
Über Aufforderung des Finanzamtes legte die Bw. ein
psychologisches Gutachten sowie einen Antrag auf Kuraufenthalt vor.
Die von der Bw. erwähnte Untersuchung durch das
Bundessozialamt wurde seitens der BVA im Ansuchen auf Kuraufenthalt vom 4. Juli
2002 nicht bestätigt ("S.A. war nicht beim Bundessozialamt
vorstellig!").
Das Finanzamt erließ am 11. Juli 2002 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung wieder mit der Begründung
ab, dass laut amtsärztlichem Zeugnis vom 24. April 2002 der
Behinderungsgrad des Sohnes nur 40 % betrage.
Die Bw. stellte am 31. Juli 2002 den Antrag auf
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führt dazu
Folgendes aus:
"1)
D leidet seit frühester Kindheit an
Neurodermitis (wurde vererbt durch Mutterseite), braucht deswegen klarerweise
besondere Pflege der Haut und auch bei der Kleidung nur reine
Baumwolle.
Es wurde auch
dieses Jahr eine Kur bewilligt, wo auch festgestellt wurde, dass es
Hautveränderungen (Schorf) am Kopf gibt. Neurodermitis ist bekannterweise
nicht heilbar und tritt in Schüben auf, nach Jahreszeit verschieden! Auch
wurden für die Haut Bäder verordnet und eine extra
Hautpflege!
Auch möchte
ich dazu anmerken, dass auch mein größerer Sohn
R und ich an Neurodermitis leiden und sehr
wohl für R die erhöhte
Familienbeihilfe bewilligt wurde, und für mich vom Bundessozialamt die
Behinderung von 50 %.
Es stellt sich nun
die Frage, warum dann mein kleiner Sohn mit derselben Krankheit nicht bewilligt
wird?
2) Es wurde von
einer diplomierten Psychologin ... durch etwaige Tests festgestellt, dass
D am Hyperkinetischen Syndrom (=
Hyperaktivität) leidet und dadurch erwiesenermaßen enorme Probleme in
der Schule und im normalen Leben hat. Laut Psychologin ist auch dies als
Krankheit anzusehen, da es bei einer Nichtverbesserung zu einer
medikamentösen Behandlung kommt!
3) Somit hat sich
zusätzlich eine Belastung für D
ergeben, und mein Verständnis reicht nicht soweit, dass dann seine
Behinderungsstufe ab- statt aufgewertet wird!..."
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ersuchte das
Bundessozialamt um Begutachtung im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967.
Mit Schreiben vom 18. März 2003 teilte das
Bundessozialamt mit, dass die Bw. trotz wiederholter Aufforderung (letzte
Aufforderung gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG für 12. März 2003)
unentschuldigt nicht zur Untersuchung erschienen ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung durch
eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf Grund dieser
Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat
das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über eine
Berufung gegen diesen Bescheid hatte die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des
nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen
des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Nach § 115 Abs. 1 BAO
haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen
und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind.
Diese Verpflichtung der
Behörde zur Ermittlung der materiellen Wahrheit entbindet die
Abgabepflichtigen aber keineswegs von der ihn treffenden
Mitwirkungspflicht.
Nach Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
tritt bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund; der Begünstigungswerber hat
die Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann (VwGH 23.2.1989, 88/16/0187, 12.6.1990, 90/14/0100;
22.12.1993, 90/13/0160; 24.1.1996, 93/13/0237, 0238; 28.5.1997, 96/13/0110;
4.3.1999, 98/16/0325, 0326, 0327; 30.3.2000, 99/16/0100;
Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, BAO, 1. Band, Tz 10ff zu § 115)
Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des
entscheidungswesentlichen Sachverhalts findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des
Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (VwGH 22.10.1996,
92/14/0224; 30.9.1998, 94/13/0099).
Wenn es also wie im Berufungsfall um die Ermittlung des
Grades der Behinderung des Kindes der Bw. geht, so ist klar, dass dies nur unter
Mitwirkung der Abgabepflichtigen erfolgen kann.
Die Bw. ist trotz mehrmaliger Aufforderung durch das
Bundessozialamt zum Untersuchungstermin unentschuldigt nicht erschienen, und hat
damit die sie treffende erhöhte Mitwirkungspflicht verletzt.
Der unabhängige Finanzsenat musste daher auf Grund der
Aktenlage entscheiden.
Da aber aus der amtsärztlichen Bescheinigung (Beih3)
vom 24. Februar 2002 bloß ein Grad der Behinderung von 40% hervorgeht, und
in die Begutachtung sowohl die Hyperaktivität als auch die atopische
Dermatitis eingeflossen sind, liegen somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe
ab Februar 2002 nicht mehr vor.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien, am 22.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3984-W/02
- Stammnummer
- 15548
- Gültig
- 22.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF