Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0559-I/12
Diverse Aufwendungen als Werbungskosten bei einer Tätigkeit in unüblicher Entfernung vom Wohnort, doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten; Sonderausgaben; Nachweispflicht und Verpflichtung zur Beweisvorsorge; erhöhte Mitwirkungspflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0559-I/12vom 17.08.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wie zu Pkt. 2) d) dargelegt, sind Aufwendungen im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung nur für den Zeitraum 1.1. bis 6.9.2010 steuerlich absetzbar. Aus den Auskünften der Arbeitgeberin über die Abwesenheitstage des Berufungswerbers kann entnommen werden, dass in diesem Zeitraum zweimal eine die Heimfahrt an den Hauptwohnsitz des Berufungswerbers ermöglichende Abwesenheitsdauer stattgefunden hat, nämlich jeweils 8 Tage vom 9. bis 16.5.2010 und vom 4. bis 11.7.2010. Der Berufungswerber erklärte zunächst, keine Erinnerung darüber zu haben, wann und wie oft er zu seinem Hauptwohnsitz gefahren ist, legte Belege hierzu nicht vor und gab an, ein Fahrtenbuch nicht geführt zu haben. Er relativierte sein Vorbringen jedoch dahingehend, dass er im fraglichen Zeitraum zweimal den Hauptwohnsitz aufgesucht habe, wobei eine Mitfahrgelegenheit nicht bestanden habe. Die im Zuge des Veranlagungsverfahrens beigebrachten und in Kopie aktenkundigen Belege über bar bezahlte Leistungen der Kfz-Werkstatt in OrtL./BRD vom 11.5.2010 und vom 6.7.2010 sprechen im Zusammenhalt mit den von der Arbeitgeberin bekannt gegebenen arbeitsfreien Tagen für die Richtigkeit des Vorbringens des Berufungswerbers, weshalb auch der Unabhängige Finanzsenat davon ausgeht, dass im Kalenderjahr 2010 Aufwendungen für zwei Familienheimfahrten zu berücksichtigen sind.
Zur Höhe der Aufwendungen für die Familienheimfahrten machte der Berufungswerber in der Erklärung (2010) bzw. in der Berufung (2011) einzelne tatsächliche Aufwendungen geltend. Diese Aufstellungen waren weder vollständig angeführt noch vollständig (im erstinstanzlichen Verfahren) oder überhaupt nicht (im zweitinstanzlichen Verfahren) belegt. Darüber hinaus fehlten sämtliche Angaben und Anhaltspunkte, welche eine Aufteilung der nicht ausschließlich die Familienheimfahrten betreffenden Aufwendungen ermöglichten. Auf mehrfachen Vorhalt dieser Umstände und Anforderung der Belege und erforderlichen Angaben hin erklärte sich der Berufungswerber im Schriftsatz vom 11.3.2013 damit einverstanden, die Aufwendungen für Familienheimfahrten im Schätzungswege durch den Ansatz des Kilometergeldes zu ermitteln, sodass sich unter Zugrundelegung der einfachen Distanz von 413 km (Routenplaner www.viamichelin.de) Fahrtkosten in Höhe von 693,84 € ergeben. Da diese den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag nicht übersteigen, sind sie nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 ungekürzt als Werbungskosten absetzbar. Die ebenfalls absetzbaren Unterkunftskosten am Beschäftigungsort betrugen nach den unbestrittenen Angaben der Arbeitgeberin 11,-- € je Monat, weshalb aus diesem Titel ein weiterer Betrag von 90,20 € als Werbungskosten des Jahres 2010 abzugsfähig ist. Insgesamt sind daher Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung für 2010 und dies in Höhe von 784,04 € zu berücksichtigen.
3) a) In Bezug auf die Aufwandspositionen Briefporto, Kontogebühren, Internetkosten, Telefongebühren und Bekleidung ist zunächst auszuführen, dass zu deren Nachweis im Rahmen der erstinstanzlichen Verfahren Belege vorgelegt wurden, diese jedoch ohne Anfertigung von Kopien wieder an den Berufungswerber zurückgestellt worden sind. Der deshalb mehrfach ergangenen Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat zur Wiedervorlage der Belege kam der Berufungswerber nicht nach. Insoweit in den Aktenvermerken der Abgabenbehörde über die Vorlage und Rücksendung der Belege nähere Beschreibungen des Inhalts der Belege enthalten sind, wurden diese dem Berufungswerber von der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgehalten und von ihm bestätigt. Der Aufforderung zur konkreten und nachvollziehbaren Darstellung der jeweiligen beruflichen Veranlassungen der Aufwendungen kam der Berufungswerber ebenfalls nicht nach. Er begnügte sich mit der bloßen Behauptung, es hätten berufliche Veranlassungen vorgelegen, oder zählte nur allgemein benannte, mögliche Bezugspunkte auf. Im Übrigen verwies der Berufungswerber auf die fehlende Erinnerung zu den Details und auf den zwischenzeitigen Verlust der Belege.
Wie bereits zu Punkt 1) b) ausgeführt, ist aber Voraussetzung für den Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten, dass sowohl der Anfall der Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach als auch die berufliche Veranlassung dargetan und nachgewiesen, zumindest glaubhaft gemacht werden. Da der Berufungswerber dem Beweisthema am nächsten steht und zudem Auslandssachverhalte zu berücksichtigen waren, trifft den Berufungswerber zweifelsfrei die Nachweispflicht und damit einhergehend auch die Beweisvorsorgepflicht, sodass - insbesondere da bereits von vornherein die Geltendmachung der beantragten Werbungskosten beabsichtigt und umgesetzt wurde - die vorgebrachten Argumente, wegen Zeitablaufes seien Details nicht mehr erinnerlich und Belege nicht mehr vorhanden, es nicht vermögen, den Berufungswerber von der Nachweispflicht zu entheben und die Behörde zur Anerkennung behaupteter Werbungskosten zu verpflichten.
b) An Portokosten wurden für die Jahre 2010 und 2011 Aufwendungen für Briefmarken und Porto (auch) eingeschriebener Briefsendungen geltend gemacht. Die Belege wiesen keine Empfängervermerke auf. Im Rahmen der erstinstanzlichen Verfahren gab der Berufungswerber als Begründung für die Portokosten die Beantwortung von Rechnungen und Gerichtspost und die Nachsendung der Post (Schreiben vom 1.6.2011 betr. 2010) sowie die Erledigung bzw. Beantwortung von Bewerbungsschreiben, Briefen an Gerichten, Banken und Finanzamt (Schreiben vom 12.5.2012 betr. 2011) an. Im Vorlageantrag vom 22.6.2012 betreffend die Einkommensteuer 2011 benannte der Berufungswerber das In-Kontakt-Bleiben mit Familie, Behörden, Ämtern "usw." als Grund der Aufwendungen. Im Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 15.4.2013 wurde dem Berufungswerber nochmals Gelegenheit eingeräumt, die berufliche Veranlassung der Aufwendungen darzutun. Mit Schreiben vom 20.3.2013 wurde davon - wegen fehlender Erinnerung über die Empfänger der Briefsendungen - nicht Gebrauch gemacht und auch die angeforderten Belege wurden nicht beigebracht.
Die im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Angaben bestehen demnach in der bloßen Aufzählung möglicher Adressatenkreise, womit eine berufliche Veranlassung der Portokosten schon aus diesem Grund nicht dargetan wurde. Bis auf den Hinweis auf Bewerbungsschreiben entsprechen die umschriebenen Adressatenkreise zudem solchen aus dem Umfeld der privaten Lebensführung und nach den allgemeinen Lebenserfahrungen ist mit der vom Berufungswerber ausgeübten Tätigkeit als Abwäscher auch eine Erforderlichkeit eines beruflichen Schriftverkehrs nicht verbunden. Allenfalls und dies als Vorwerbungskosten im Zusammenhang mit späteren, in Österreich zu besteuernden Einkünften, kämen Aufwendungen für Bewerbungsschreiben in Betracht, doch fehlen hierzu ebenfalls jegliche näheren Angaben, so auch schon, ob überhaupt eine Tätigkeit in Österreich angestrebt worden ist. Da der Berufungswerber in der Vorhaltebeantwortung vom 15.4.2013 schließlich selbst vom "privaten Briefverkehr" gesprochen hat und eine konkrete berufliche Veranlassung der geltend gemachten Portokosten weder dargetan noch belegt werden konnte, erweist sich die Nichtanerkennung dieser Aufwendungen durch die Abgabenbehörde erster Instanz als rechtens.
c) Kontogebühren (2010): Zur Frage der beruflichen Veranlassung verwies der Berufungswerber in der Vorhaltebeantwortung vom 1.6.2011 darauf, dass solche ein jeder Bürger habe, und behauptete im Schriftsatz vom 15.4.2013, dass das Konto fast ausschließlich für beruflich veranlasste Geschäftsvorfälle genutzt worden sei. Worin diese Geschäftsvorfälle bestanden haben und wie sich diese Behauptung mit dem Inhalt seiner Beschäftigung in Einklang bringen ließe, legte der Berufungswerber trotz entsprechenden Vorhaltes vom 20.3.2013 ebenso wenig dar wie er Belege bzw. Kontoauszüge vorlegte. Auch in Bezug auf die Kontogebühren konnten daher die für einen Abzug als Werbungskosten erforderlichen Voraussetzungen nicht als erwiesen angesehen werden.
d) Internetkosten (2010): In der Vorhaltebeantwortung vom 1.6.2011 erklärte der Berufungswerber, dass die Internetkosten aufgewendet wurden, um mit der Familie in Kontakt zu bleiben. Auch die Arbeitgeberin bestätigte - vom Berufungswerber unwidersprochen - die private Nutzung des hauseigenen Internetzuganges durch den Berufungswerber und betonte ausdrücklich, dass die Nutzung durch den Berufungswerber in keinem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gestanden habe. Somit erweisen sich die geltend gemachten Aufwendungen für die Nutzung des Internets als Ausfluss der privaten Lebensführung und sind daher nach § 20 EStG 1988 steuerlich nicht abzugsfähig.
e) Telefongebühren (2010 und 2011): Nach den vom Berufungswerber bestätigten Inhalten der Aktenvermerke der Abgabenbehörde erster Instanz wandte der Berufungswerber die geltend gemachten Aufwendungen zum Ankauf von Handy-Wertkarten in den Jahren 2010 und 2011 auf. Die in 2011 angefallenen Telefonkosten wurden nicht bereits in der Beilage zur Berufung geltend gemacht, sondern erst im Rahmen der Beantwortung des Vorhaltes vom 6.4.2012 durch bloße Belegvorlage. Die Abgabenbehörde erster Instanz vermerkte die Belegvorlage dem Grunde nach, hielt in ihrem Aktenvermerk vom 8.6.2012 aber nicht die Höhe der belegten Telefonkosten fest. Dem deshalb von der Abgabenbehörde zweiter Instanz ergangenen Ersuchen um Bekanntgabe der Höhe der für 2011 geltend gemachten Telefonkosten im Vorhalt vom 3.5.2013 entsprach der Berufungswerber nicht.
Zum Veranlassungsgrund führte der Berufungswerber im Schriftsatz vom 23.5.2013 aus, dass die Kosten beruflich bedingt seien, um die Dienstzeiten zu erfahren und zu klären, was gemacht werden müsse. In Berücksichtigung der Tatsache, dass der Berufungswerber als Abwäscher im Hotel- und Gastgewerbe tätig war und dieses Berufsbild die Arbeitsleistung im Betriebsgebäude bei entsprechender organisatorischer Einbindung in den Betrieb mit sich bringt, ist für den Unabhängigen Finanzsenat nicht nachvollziehbar, dass der Betrieb eines Handys und die geltend gemachten Telefongebühren für die Ausübung des Berufes erforderlich gewesen sein sollen. Die Notwendigkeit von Aufwendungen böte aber nach der Rechtsprechung ein verlässliches Indiz für die berufliche Veranlassung insbesondere in Fällen, in denen der Art der Aufwendungen nach eine private Veranlassung naheliegend ist (vgl. VwGH v 29. 5. 1996, 93/13/0013; Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, 48. Lfg, § 16 Tz 2). Da somit eine berufliche Veranlassung für den Erwerb und Verbrauch der Handywertkarten nicht nachgewiesen wurde und die Gesamtumstände eine solche auch nicht zwingend nahelegen, kann eine Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten nicht in Betracht kommen.
f) Bekleidungskosten (2011): Aktenkundig ist, dass der Berufungswerber mit Schreiben vom 12.5.2012 auch Belege über den Kauf von T-Shirt und Jeans vorgelegt hat. Dem hierüber angefertigten Aktenvermerk der Abgabenbehörde erster Instanz vom 8.6.2012 kann zwar die Tatsache der Belegvorlage entnommen werden, es wurde aber nicht festgehalten wie viele Kleidungsstücke erworben wurden und wie hoch die belegten Aufwendungen waren. Der Aufforderung des Unabhängigen Finanzsenates zur Wiedervorlage der Belege und Bekanntgabe von Anzahl und Bezeichnung der gekauften Bekleidungsstücke sowie deren Kaufpreise kam der Berufungswerber nicht nach. Es ist somit schon nicht aktenkundig, welcher Betrag als Werbungskosten geltend gemacht wird und auch nicht, um welche und wie viele Bekleidungsstücke es sich dabei handelte.
Der einzige konkrete (und vom Berufungswerber unwidersprochen gebliebene) aktenkundige Hinweis hierzu ergibt sich aus dem Aktenvermerk der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach T-Shirt und Jeans erworben wurden. Solche Kleidungsstücke stellen keine typische Berufsbekleidung, die im Wesentlichen nur für die Berufsausübung geeignet ist wie Schutzbekleidung oder (eine Art) Uniform, sondern eine allgemein übliche, für die private Lebensführung nutzbare Straßenbekleidung dar. Aufwendungen für eine bürgerliche Bekleidung sind aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß
§ 20 Abs. 1 Z.2 lit. a EStG 1988 selbst dann nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Kleidung nahezu ausschließlich für die Berufsausübung benötigt oder eine Nutzung ausschließlich im Rahmen der Berufsausübung behauptet wird (VwGH 20.02.1996, 92/13/0287; VwGH 24.6.2007, 2006/14/0036; Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 20 Anm 13 Stichwort Kleidung (Stand 1.6.2013, rdb.at) m.w.N.). Auch wenn daher - wie eingewendet - die Kleidung wegen des Küchengeruches nach Dienstende gewechselt werden musste, können die geltend gemachten Bekleidungskosten schon dem Grunde nach nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
4) Gerichtsgebühren (2010): Von den geltend gemachten Gerichtskosten in Höhe von 289,05 € wurde im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nur ein Teilbetrag von 75,-- € belegmäßig nachgewiesen. Der Aufforderung zur Nachreichung der Belege betreffend den Differenzbetrag kam der Berufungswerber nicht nach. Es ist somit schon nicht nachgewiesen, dass im Streitjahr 2010 zusätzliche Gerichtsgebühren in der Höhe von 214,05 € angefallen sind.
Aus dem Umstand, wonach die belegten Aufwendungen von 75,-- € als Kosten des "Verfahrens über Beschwerde nach § 91a II ZPO" vorgeschrieben wurde (Zahlungsaufforderung vom 7.5.2010) kann geschlossen werden, dass es sich bei dem die geltend gemachten Kosten verursachenden Verfahren um ein solches in Zivilsachen handelte. Aufwendungen zur Abführung von Zivilrechtsverfahren sind nach Rechtsprechung und Lehre nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der Verfahrensgegenstand in ursächlicher Weise mit der Betätigung des Steuerpflichtigen zusammenhängt, wie dies beispielsweise der Fall ist, wenn Prozessgegenstand die Höhe des Arbeitslohnes, Schadenersatzforderungen aus dem Dienstverhältnis oder das Erreichen der Rückgängigmachung einer Kündigung oder Entlassung ist (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, 13. Lfg., § 16 Tz 220 Stichwort Prozesskosten). Im Schreiben vom 15.4.2013 gab der Berufungswerber zur Auskunft, dass Prozessgegner die ehemalige Lebensgefährtin gewesen sei und das Verfahren die Trennung von ihr zum Gegenstand hatte. Damit wurde ein steuerlich relevanter beruflicher Zusammenhang mit den Prozesskosten nicht aufgezeigt, weshalb der Abzug der als Gerichtsgebühren geltend gemachten Prozesskosten als Werbungskosten von der Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht versagt wurde.
5) Exekutionssumme vom Bezirksgericht (2011): Das vom Unabhängigen Finanzsenat durchgeführte Ermittlungsverfahren hatte zum Ergebnis, dass es sich bei der ursprünglich bei der Lohnabrechnung für März 2011 einbehaltenen Exekutionssumme um Kirchenbeitragsforderungen der Diözese Innsbruck und angefallene Kosten handelte, die Exekution jedoch eingestellt und die von der Arbeitgeberin einbehaltene Summe an den Berufungswerber überwiesen wurde. Wie der Berufungswerber im Schreiben vom 11.3.2013 angab, wurde der Kirchenbeitrag letztendlich doch entrichtet und zwar nach Auskunft der Diözese Innsbruck vom 20.3.2013 (noch) im Jahr 2011 und in Höhe von 216,62 €. Im Jahr 2010 wurde nach den vom Berufungswerber unwidersprochen gebliebenen Auskünften der Diözese Innsbruck kein Kirchenbeitrag geleistet. Für das Jahr 2011 waren daher die geleisteten Kirchenbeitragszahlungen dem Grunde nach als Sonderausgaben anzuerkennen, der Höhe nach war dabei jedoch die gesetzliche Begrenzung mit 200,-- € zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988 idF vor BGBl. I Nr. 76/2011).
6) In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2010 wurden Prämien und Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 446,10 € und zu einer Unfallversicherung in Höhe von 179,88 € geltend gemacht.
Versicherungsbeiträge und -prämien sind nur insoweit als Sonderausgaben abziehbar, als dies in § 18 Abs. 1 Z. 2 i.V.m § 18 Abs. 2 und § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 vorgesehen ist. Demnach können - abgesehen von den hier nicht relevanten Ausnahmen - abgesetzt werden die Beiträge und Prämien
- zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung (außer in den hier nicht bedeutsamen Ausnahmefällen), - zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b), - zu einer freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse, - zu einer Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, - zu einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird und zu einer - ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.
Der Abzug der Aufwendungen ist der Höhe nach begrenzt, indem für derartige Ausgaben nach § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 (mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) nur ein Viertel der Ausgaben, höchstens jedoch ein Viertel des Höchstbetrages von 2.920 € und mindestens der Pauschbetrag nach § 18 Abs. 2 EStG 1988 in Höhe von 60,-- € jährlich absetzbar sind.
Die Möglichkeit der Berücksichtigung von Beitrags- und Prämienzahlungen zu Versicherungen im Rahmen der Sonderausgaben wird in § 18 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 nur für Personenversicherungen eingeräumt. Prämienleistungen für Sachversicherungen, wie sie eine Haftpflichtversicherung darstellt, sind in § 18 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 weder ausdrücklich benannt noch auf andere Weise erfasst (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 18 Anm 31 (Stand 1.6.2013, rdb.at); Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer 1988, § 18 Abs. 1 Z. 2 Tz 4.3; Doralt/Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, § 18, 3. Beiträge zu freiwilligen Personenversicherungen Rz 64/1). Von den geltend gemachten Versicherungsprämien sind daher nur die Prämien für die Unfallversicherung abzugsfähig. Da der Sonderausgabenabzug von Versicherungsprämien nach § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 mit einem Viertel der aufgewendeten Beträge begrenzt ist und dieses im gegenständlichen Fall mit 44,97 € niedriger als der mindestens abzuziehende Pauschbetrag gemäß
§ 18 Abs. 2 EStG 1988 in Höhe von 60,-- € ausfällt, hat der Pauschalbetrag zum Ansatz gebracht zu werden. Die Abgabenbehörde erster Instanz ist dieser gesetzlichen Verpflichtung im angefochtenen Bescheid bereits nachgekommen, weshalb der Berufung in Bezug auf die Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen und -prämien der Berufung kein (weitergehender) Erfolg beschieden sein konnte.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Innsbruck, am 17. August 2013
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Beweisvorsorgepflichterhöhte Mitwirkungspflichtvorübergehende und auf Dauer angelegte doppelte HaushaltsführungFamilienheimfahrtenHaftpflichtversicherung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0559-I/12
- Stammnummer
- 66584
- Gültig
- 17.08.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF